Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements


Studienarbeit, 2008

32 Seiten, Note: befriedigend


Leseprobe


Gliederung:

A. Einleitung:

B. Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements:
I. Allgemeines zum Gemeinnützigkeitsrecht:
II. Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:
1. Zeitliche Gültigkeit:
2. Änderungen § 52 Abs. 1 AO:
3. Änderungen § 52 Abs. 2 AO:
a) Ursachen für die Änderung:
b) Die Änderungen im Überblick:
c.) Einzelne Änderungen des Katalogs:
aa) § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO – Förderung von Wissenschaft und Forschung:
bb) § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO – Förderung der Religion:
cc) § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO – Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 AO, und von Tierseuchen:
dd) § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO – Förderung der Jugend- und Altenhilfe:
ee) § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO – Förderung von Kunst und Kultur:
ff) § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO – Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:
gg) § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO – Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe:
hh) § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO – Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes:
ii) § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO – Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten:
jj) § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO – Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste:
kk) § 52 Abs. 2 Nr. 11 – Förderung der Rettung aus Lebensgefahr:
ll) § 52 Abs. 2 Nr. 12 – Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung:
mm) § 52 Abs. 2 Nr. 13 – Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens:
nn) § 52 Abs. 2 Nr. 14 – Förderung des Tierschutzes:
oo) § 52 Abs. 2 Nr. 15 – Förderung der Entwicklungszusammenarbeit:
pp) § 52 Abs. 2 Nr. 16 – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz:
qq) § 52 Abs. 2 Nr. 17 – Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene:
rr) § 52 Abs. 2 Nr. 18 – Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern:
ss) § 52 Abs. 2 Nr. 19 – Förderung des Schutzes von Ehe und Familie:
tt) § 52 Abs. 2 Nr. 20 – Förderung der Kriminalprävention:
uu) § 52 Abs. 2 Nr. 21 – Förderung des Sports (Schach gilt als Sport):
vv) § 52 Abs. 2 Nr. 22 – Förderung der Heimatpflege und des Heimatkunde:
ww) § 52 Abs. 2 Nr. 23 – Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports:
xx) § 52 Abs. 2 Nr. 24 – die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind:
yy) § 52 Abs. 2 Nr. 25 – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwe>
d) Mögliche Probleme durch die Änderung
des § 52 Abs. 2 AO:
aa) abschließender Katalog des § 52 Abs. 2 AO n.F.:
bb) Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörde nach § 52 Abs. 2 S.3 AO n.F.:
cc) rückwirkende Änderung:
III. Änderung des § 58 Nr. 3 AO:
IV. Änderung des § 58 Nr. 4 AO:
V. Änderung des § 61 Abs. 2 AO:
VI. Änderung des § 64 Abs. 3 AO:
VII. Änderung des § 67a Abs. 1 AO:

C. Zusammenfassung und Würdigung des Verfassers zu den Änderungen:

D. Literaturverzeichnis:

E. Eidesstattliche Versicherung:

A. Einleitung:

Mit der Zustimmung des Bundesrates am 29.07.2007[1] hat das vom Bundestag am 06.07.2007 beschlossene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements[2] alle vom Grundgesetz geforderten Stufen des Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen und konnte damit am 15.10.2007 im Bundesgesetzblatt[3] verkündet werden.

In Deutschland ist das bürgerliche Engagement ein Grundpfeiler des öffentlichen Lebens. Nur durch bürgerliches Engagement ist es möglich geworden, dass es in Deutschland ein so großes, vielfältiges und wichtiges Vereinsleben gibt.

Zum einen wird dieses große und wichtige Vereinsleben, durch den persönlichen ehrenamtlichen Einsatz von Vereinsmitgliedern und anderen Menschen getragen, die viel Zeit und Kraft in diese ehrenamtliche Tätigkeit stecken. Zum anderen kann dieses Vereinsleben aber auch nur durch finanzielle Unterstützung, sei es direkt durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden sowie auch durch indirekte Unterstützung wie steuerliche Förderungen aufrecht erhalten werden.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, das Gemeinnützigkeitsrecht in Deutschland zu vereinfachen und die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Förderung des Gemeinwohls spürbar zu verbessern.[4]

Kernziele des Gesetzes bestehen darin, die steuerlichen Anreize für ehrenamtliche Tätigkeiten und gemeinwohlfördernde Zuwendungen weiter zu erhöhen und das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, insbesondere durch den Abbau bürokratischer Hemmnisse einfacher, übersichtlicher und praktikabler zu gestalten.[5] Hierunter fallen insbesondere die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 1848 € auf 2100 € und die Einführung eines Steuerfreibetrags in Höhe von 500 € bei Einnahmen aus Tätigkeiten für Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Durch das Gesetz wird der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG vereinfacht und ausgeweitet.

Im Gemeinnützigkeitsrecht wurde insbesondere der § 52 Abs. 2 AO geändert. Diese Norm enthält jetzt abschließend alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke. Spendenbegünstigte und gemeinnützige Zwecke werden damit nur noch in der Abgabenordnung definiert. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erheblich ausgeweitet. Insbesondere mit diesen Änderungen, den Gründen für diese Änderungen und eventuell entstehenden Problemen durch diese Änderungen, soll sich diese Seminararbeit befassen. Dabei sollen zunächst alte und neue Regelung vergleichen werden, und dann einzelne spezielle Regelungen aufgegriffen werden und detailiert untersucht werden. Abschließend soll eine zusammenfassende Würdigung der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dargestellt werden.

B. Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements:

I. Allgemeines zum Gemeinnützigkeitsrecht:

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“, in den §§ 51 – 68 AO, geregelt. Hier werden die Grundsätze der Gemeinnützigkeit geregelt. Notwendig für die Anerkennung einer Körperschaft, als gemeinnützig ist, dass ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt wird.[6] Hierzu gehören neben den gemeinnützigen Zwecken (§52 AO) auch die mildtätigen Zwecke (§ 53 AO) und die kirchlichen Zwecke (§ 54 AO).[7]

II. Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:

1. Zeitliche Gültigkeit:

Obwohl das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erst am 15.10.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gelten fast alle Änderungen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007. Auch die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere die Änderungen des § 52 AO gelten rückwirkend ab dem 01.01.2007. Damit ist der § 52 AO a.F. gültig bis zum 31.12.2006 und § 52 AO n.F. dementsprechend ab 01.01.2007 gültig.

2. Änderungen § 52 Abs. 1 AO:

§ 52 Abs. 1 AO definiert, wann eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies ist gem. § 52 I S. 1 AO der Fall, wenn die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, darf für die Gemeinnützigkeit gem. § 52 I S. 2 AO nicht fest abgeschlossen sein. Eine Förderung der Allgemeinheit, liegt nicht alleine deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

Der § 52 Abs. 1 AO ist allerdings durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nicht geändert worden.

3. Änderungen § 52 Abs. 2 AO:

a) Ursachen für die Änderung:

Der § 52 Abs. 2 AO a.F. hat bisher in vier Nummern verschiedene Tätigkeiten oder Zwecke aufgezählt, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind.

Nr. 1: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.

Nr. 2: Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

Nr. 3: Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

Nr. 4: Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht, des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Diese Aufzählung, der Zwecke, die als Förderung der Allgemeinheit, anzuerkennen sind, war bisher nur eine beispielhafte Aufzählung.[8] Dieser Katalog der verschiedensten Zwecke war nicht abschließend und auch sehr unübersichtlich.

Die Unübersichtlichkeit entstand vor allem dadurch, dass man völlig verschiedene Zwecke unter einer Nummer zusammengefasst hat. Beispiele dafür, sollen die Zwecke der Tierzucht und des traditionellen Brauchtums aus der bisherigen Nummer vier, oder die Zwecke Wissenschaft/ Forschung und Förderung des Heimatgedankens aus der bisherigen Nummer eins sein. Solche Zwecke waren bisher unter einer Nummer genannt, obwohl keine Gemeinsamkeit im Zweck bestand. Damit entstand eine gewisse Unübersichtlichkeit.

Eine weitere Ursache für die Änderung war, die bisher nur beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden Zwecke.

Für Zweifelsfragen musste entweder der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu Hilfe genommen werden, der bindend für die Verwaltung regelte, welche Zwecke unter die jeweiligen Nummern des § 52 Abs. 2 AO a.F. zu subsumieren waren. Eine andere Möglichkeit zur Beseitigung von Zweifelsfragen, war die Zuhilfenahme eines Kommentars zur Abgabenordnung, der ebenfalls sämtliche Zwecke aufführte, die unter die jeweiligen Nummern des § 52 Abs. 2 AO a.F. zu subsumieren waren.

b) Die Änderungen im Überblick:

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurde der § 52 Abs. 2 AO komplett neu gefasst.

Der § 52 Abs. 2 AO n.F. enthält nun eine detailierte und abschließende Aufzählung von Zwecken, die zur Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Der neue abgeschlossene Katalog ist wesentlich umfangreicher, als die bisherige Aufzählung und besteht jetzt aus 25 Ziffern, in denen verschiedenste Zwecke aufgezählt werden, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird.

Die Erweiterung von bisher 4 auf 25 Ziffern ergibt sich insbesondere durch die Integrierung der ehemaligen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, in der bisher die Zwecke aufgezählt waren, die als besonders förderungswürdig i.S.d. § 10 b EStG a.F. anerkannt waren und dadurch auch gemeinnützig waren. Diese Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV wurde aufgehoben und § 10 b EStG verweist jetzt auf § 52 AO. Damit wurde insbesondere erreicht, dass künftig Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke steuerlich abziehbar sind. Damit sind die bislang gemeinnützigen und die bislang spendenbegünstigten Zwecke inhaltlich synchronisiert worden.[9] Die als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke aus der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, wurden bisher als gemeinnützig behandelt und stellen nach der Gesetzesänderung gemeinnützige Zwecke dar.

Nachdem die besonderen Regelungen in § 10 b Abs. 1 EStG a.F., nach denen beim Spendenabzug insbesondere höhere Abzugssätze für die Förderung mildtätiger Zwecke galten, durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wegefallen sind, ergeben sich durch die Zuordnung der Vereinstätigkeit zu einem der verschiedenen steuerbegünstigten Zwecke, egal ob gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich, keine Auswirkungen mehr.[10]

Die Änderung, soll zumindest an diesem Punkt das Steuerrecht vereinfachen und zu einer Entlastung der ehrenamtlich für gemeinnützige Körperschaften tätigen Bürger führen.[11]

c.) einzelne Änderungen des Katalogs:
aa) § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO – Förderung von Wissenschaft und Forschung:

Die Förderung von Wissenschaft und Forschung war bereits vorher im § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. geregelt. Hier fand keine Änderung statt. Die Wissenschaft und Forschung wird durch einen Verein gefördert, wenn er auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaften, der theoretischen und der angewandten Wissenschaft selbst forscht, wissenschaftliche Lehrveranstaltungen durchführt, wissenschaftliche Vorträge organisiert, Bücher oder Schriften zu wissenschaftlichen Themen herausgibt oder wissenschaftliche Bibliotheken und Sammlungen unterhält.[12] Die Ergebnisse müssen, für die Allgemeinheit zugänglich sein.[13]

bb) § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO – Förderung der Religion:

Die Förderung der Religion war ebenfalls vorher schon im § 52 Abs. 2 Nr. 1 geregelt. Hierunter fielen bisher nicht nur die christlichen Kirchen, sondern auch nicht christliche Religionsgemeinschaften, Sekten, Ordensgemeinschaften, Vertreter religionsähnlicher Weltanschauungen wie z.B. Freidenker aber auch sog. Atheistenvereine, die sich gegen die als negativ empfundenen Auswirkungen einer Religion wenden.[14] Auch hier hat sich nach der Reform nicht geändert. Die Religionsgemeinschaften müssen weiterhin für die Allgemeinheit offen sein, ihren Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen und müssen sich bei ihrer Tätigkeit an die deutsche Rechtsordnung halten.

cc) § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO – Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 AO, und von Tierseuchen:

Bisher war hier lediglich das öffentliche Gesundheitswesen in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO a.F. genannt. Hierunter versteht man insbesondere die Tätigkeiten der Krankenhäuser, insbesondere die Förderung der Volksgesundheit.[15] Dies wurde um den Tatbestand der öffentlichen Gesundheitspflege aus der ehemaligen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV erweitert. Allerdings wurde hier der Begriff „Seuchen“ durch „übertragbare Krankheiten ersetzt und durch eine geänderte Formulierung wurde klargestellt, dass auch die Förderung der gesundheitlichen Prävention und der gesundheitlichen Selbsthilfe unter den gemeinnützigen Zweck fällt.[16] Die Bekämpfung von Tierseuchen wurde ebenfalls in diese Nummer integriert, um deren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu umfassen. Unter diese Nummer fallen insbesondere Tätigkeiten, wie die Bekämpfung von Drogen und Alkoholsucht und auch Förderung der Volksgesundheit durch Erforschung neuer Heilmethoden. Mit der Änderung, wurde eine Vorschrift geschaffen, die die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens für Zwecke der Gemeinnützigkeit umfassend definiert.

[...]


[1] BR-Drs. 579/07.

[2] BT-Drs. 16/5200, 16/5926.

[3] BGBl. I 2007, S. 2332.

[4] Vgl. Tiedtke, NJW 46/2007 S.3321 (S. 3321).

[5] Vgl. Schauhoff/ Kirchhain, DStR 45/2007, S. 1985.

[6] Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.18, Tz. 1.1.

[7] Vgl. Ax, Abgabenordnung, S. 69, Rdnr. 371.

[8] Vgl. Klein, AO, § 52 Rdnr. 15.

[9] Vgl. Schlauhoff/ Kirchhain, DStR 45/2007, S. 1985 (1989).

[10] Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.18, Tz. 1.1.

[11] Vgl. BT-Drs. 16/5200, S. 20.

[12] Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.21, Tz. 1.1.2.

[13] Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.21, Tz. 1.1.2.

[14] Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.21, Tz. 1.1.3.; Klein, AO, § 52, Rdnr. 22.

[15] Vgl. Klein, AO, § 52, Rdnr. 32.

[16] Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.22, Tz. 1.1.4.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Veranstaltung
Seminar zu neueren Entwicklungen im Recht der Abgabenordnung
Note
befriedigend
Autor
Jahr
2008
Seiten
32
Katalognummer
V121358
ISBN (eBook)
9783640257201
ISBN (Buch)
9783640257188
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gemeinnützigkeitsrecht, Zuge, Gesetzes, Stärkung, Engagements, Seminar, Entwicklungen, Recht, Abgabenordnung
Arbeit zitieren
Diplom-Finanzwirt (FH) Matthias Zengerling (Autor:in), 2008, Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121358

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