Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung

Darstellung und finanzwirtschaftliche Beurteilung aus Anlegersicht


Hausarbeit, 2008

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gemeinnützige Stiftung
2.1 Definition und Abgrenzung
2.2 Ziel und Zweck einer gemeinnützigen Stiftungsgründung
2.3 Bedeutende Anerkennungsvoraussetzungen

3 Familienstiftung
3.1 Definition, Abgrenzung und Besonderheiten
3.2 Ziel und Zweck der Familienstiftung

4 Direkte finanzwirtschaftliche Gegenüberstellung von gemeinnütziger- und Familienstiftung aus Anlegersicht
4.1 Gegenüberstellung
4.2 Interpretation

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Errichtung von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts 1990 - 2007 in Deutschland

Abbildung 2: Rechenbeispiel zur Steuervergünstigung unter Voraussetzung der Gemeinnützigkeit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Stiftungswesen gewinnt seit den 90er Jahren, ganz besonders aber ab dem Jahr 2000 in Deutschland zunehmend an Bedeutung.[1] Dabei stellt sich die Frage, was konkret unter einer Stiftung zu verstehen ist und welche Charaktereigenschaften sie besitzt.

Gesetzlich ist der Begriff Stiftung nicht definiert, allerdings besitzen alle Stiftungen bestimmte einheitliche Wesensmerkmale. Nach allgemeiner Meinung versteht man unter einer Stiftung eine selbständige Organisation (Institution), die einem vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd dienen soll.[2]

Der Zweck, den ein Stifter zur Gründung einer Stiftung motiviert, kann sehr vielfältig sein. Meist ist er privat- oder gemeinnütziger Natur, wobei 95% aller Stiftungen in Deutschland den Zweck der Wohltätigkeit erfüllen.[3] Sie sind daher gemeinnützige Stiftungen. Die Intention einer gemeinnützigen Stiftung ist es, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dabei wird das Stiftungsvermögen beispielsweise zur Unterstützung bestimmter Forschungsgebiete, zur Hilfe bei sozialen Problemen oder zur stärkeren Beachtung des Umweltschutzes eingesetzt. Wichtig hierbei ist, wie auch bei allen anderen Stiftungen, dass nicht das Stiftungsvermögen selbst, sondern nur die Erträge dieses Vermögens für den bestimmten Zweck benutzt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt somit ungeschmälert.[4]

Den gemeinnützigen Stiftungen stehen privatnützige Stiftungen gegenüber. Ein Hauptanwendungsfall privatnütziger Stiftungen stellen Familienstiftungen dar. Sie sollen das vom Stifter gewidmete Vermögen vor Zersplitterung im Erbgang bewahren und somit der Familie insgesamt verfügbar halten.

Beide Stiftungstypen verfolgen somit völlig unterschiedliche Zwecke. Auch steuerlich werden die verschiedenen Stiftungen differenziert behandelt. Der Staat bevorzugt Stiftungen mit einem der Allgemeinheit dienendem Zweck. Daher ist die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung aus finanzwirtschaftlicher Anlegersicht aufgrund enormer Steuervorteile einer Familienstiftung vorzuziehen.

Anhand dieser Behauptung werden die verschiedenen, zuvor genannten, Stiftungstypen in den nächsten Kapiteln genauer betrachtet und aus finanzwirtschaftlicher Anlegersicht analysiert. Dabei wird die Betrachtung und Darstellung auf die wesentlichen Eigenschaften beschränkt, da der Umfang dieser Arbeit keine Gesamtbetrachtung zulässt.

2 Gemeinnützige Stiftung

2.1 Definition und Abgrenzung

Wie schon im vorherigen Kapitel einleitend beschrieben, werden Stiftungen als gemeinnützig anerkannt, und somit gemäß Abgabenordnung im Steuerrecht weitgehend steuerbefreit, wenn sie einen dem Gemeinwohl verpflichteten Zweck erfüllen. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören neben gemeinnützigen auch mildtätige oder kirchliche Zwecke.[5]

Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken werden vom Staat nur steuerlich entlastet, wenn Ihre Tätigkeit dazu dient, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dabei sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur anerkannt.

Mildtätige Zwecke sind hingegen darauf ausgerichtet, Personen zu unterstützen, welche sich wirtschaftlich nicht selbst unterhalten können oder aufgrund Ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf andere Personen angewiesen sind.[6]

Stiftungen verfolgen kirchliche Zwecke wenn im Rahmen Ihrer Aufgaben die selbstlose Förderung von Religionsgemeinschaften des körperlichen Rechts im Vordergrund steht.[7]

Gemeinnützige Stiftungen können rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts, aber auch unselbständige bzw. treuhänderische Stiftungen sein. Während die rechtsfähigen Stiftungen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind, findet bei unselbständigen/treuhänderischen Stiftungen das Schuld-, Sachen- und Erbrecht des BGB Anwendung.

2.2 Ziel und Zweck einer gemeinnützigen Stiftungsgründung

Die Anzahl der Neugründungen und die Bedeutung gemeinnütziger Stiftungen haben seit dem Jahr 2001 in Deutschland sehr stark zugenommen.[8] Dabei stellt sich die Frage der Motivation und Kausalität dieser positiven Entwicklung.

Was motiviert den Anleger zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung und welchen Zweck verfolgt der Staat mit einer Steuerbegünstigung? Die Motive des Anlegers zur Stiftungsgründung können sehr facettenreich sein. Allgemein lässt sich aber sagen, dass häufig gesellschaftliche Probleme, mit denen sich der Stifter persönlich identifiziert, Auslöser für eine Stiftungsgründung sind. Zudem hat er meist ein großes Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Gesellschaft. Oftmals ist es dem Stifter in der Vergangenheit durch die Unterstützung der Gesellschaft gut ergangen. Als Konsequenz hieraus möchte er der Gesellschaft jetzt mit der Gründung einer Stiftung etwas zurückgeben. Neben diesen Gründen spielt aber häufig auch die positive Publizität des Stifters und eine erhöhte Anerkennung in der Gesellschaft eine Rolle. Er möchte mit der Stiftungsgründung ein Denkmal setzen und mit seinem Lebenswerk in Erinnerung bleiben. Weiterhin lässt sich sicherlich auch nicht ganz verneinen, dass bei einigen Anlegern mitunter auch steuerliche Beweggründe zur Stiftungsgründung führen.

Dabei stellt sich andererseits die Frage, warum der Staat gemeinnützige Stiftungen steuerlich bevorzugt.

Als gegen Ende der 90er Jahre die Konjunktur abflaute, die Zahl der Arbeitslosen anstieg und die Steuereinnahmen zurückgingen, war man sich in Regierungskreisen einig, dass zukünftig nicht mehr die bisher übernommenen gesellschaftlichen Aufgaben erfüllt werden können. Vor allem die steigende Arbeitslosigkeit belastete den Staat in zweifacher Hinsicht. Arbeitslose kosten den Staat nicht nur aufgrund von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe Geld; vielmehr kosten Arbeitslose den Staat vor allem deshalb Geld, weil Sie keine Steuern mehr bezahlen können. Zudem wurden die Förderungsgebiete des Staates im Laufe der Zeit immer umfangreicher und verursachten dementsprechend immer höhere Aufwendungen. Es musste eine Lösung gefunden werden um diese Aufgaben anders zu organisieren.

Ein Beginn war die Reformierung des Stiftungsrechts. Im Rahmen eines Stiftungsförderungsgesetzes wurden Stiftern ab dem Jahr 2000 erhebliche steuerliche Vorteile eingeräumt. Die nachfolgende Graphik verdeutlicht die Entwicklung der Stiftungsgründungen nach dem Reformvorhaben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Errichtung von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts 1990 - 2007 in Deutschland

(Quelle: Daten entnommen aus www.stiftungen.org/statistik, 16.10.08)

Durch eine ständige Weiterentwicklung des Stiftungsrechts aufgrund von weiteren Reformen in den Jahren 2002 und 2007 gelang es dem Staat, die Stiftungslandschaft in Deutschland kontinuierlich zu erweitern und damit bisher übernommene gesellschaftliche Aufgaben in private Hand zu legen, um sich selbst auf die ursprünglichen Kernaufgaben zu konzentrieren. Diese Entwicklung hat auch einen positiven Effekt für alle potentiellen Stiftungsgründer. Sie haben nun die Wahl, ob Sie die Gesellschaft im Rahmen höherer Steuern kollektiv und durch den Staat verwaltet unterstützen oder im Rahmen einer gemeinnützigen Stiftung unter dem Aspekt des Steuervorteils eigenständig individuelle Zwecke aufgrund Ihres finanziellen und persönlichen Engagements fördern.

Zusammenfassend ergibt die Reformierung des Stiftungswesens eine Gewinnsituation für alle Beteiligten einer Stiftung. Der Staat kann vermehrt gesellschaftliche Aufgaben in private Hand legen, die allgemeine Gesellschaft profitiert neben der finanziellen Unterstützung auch noch vom persönlichem Engagement und Know – How des Stifters und der Stifter selbst kann sein Kapital gezielt einsetzen, damit Gutes tun und gleichzeitig noch sein Ansehen steigern.

Dies sind die wesentlichen Erfolgsfaktoren, die das gemeinnützige Stiftungswesen in den vergangenen Jahren so bedeutend gemacht haben.

2.3 Bedeutende Anerkennungsvoraussetzungen

Neben den in Kapitel 4.1 erwähnten Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, auch durch mildtätige und kirchliche Zwecke, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen damit eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt wird.

Allgemein sind die Anerkennungsvoraussetzungen in den §§51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nachfolgend soll auf die wesentlichen Voraussetzungen näher eingegangen werden. Detaillierte Voraussetzungsbeschreibungen sind aufgrund des Arbeitsumfangs leider nicht möglich. Daher ersetzt dieser Abschnitt nicht den Blick ins Gesetz.

Nachdem der Stiftungszweck im Bereich gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke liegt, muss gemäß §55 AO ein selbstloses Handeln der Stiftung vorliegen. Das bedeutet, dass die Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt.[9] Abgeleitet wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Selbstlosigkeit, und somit auch die angestrebte Steuerbefreiung, aus der Stiftungssatzung.

Es versteht sich von selbst, dass die Satzung hierdurch einem strengen Formalismus unterliegt. Sie ist ein wichtiger Teil der Stiftung und wird im Rahmen der §§59 – 61 der Abgabenordnung genauer geregelt. Die Ausschließlichkeit gemäß §56 AO ist zudem nur gegeben, wenn die Stiftung Ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgt.[10]

Weiterhin muss auch die tatsächliche Stiftungsgeschäftsführung den satzungsgemäßen Bestimmungen entsprechen und auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.[11] Dies regeln die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung in §63 AO.

Eine Steuerbegünstigung verfällt jedoch nicht allgemein bei jeder Stiftung die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Restriktion der Steuerbefreiung ist, dass die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen durch Einkünfte und Umsätze nach den normalen Steuervorschriften für Betriebe zu versteuern sind.[12] Wenn diese erfüllt sind, kann die gemeinnützige Stiftung auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor, wenn es sich um einen so genannten Zweckbetrieb handelt. Grundsätzlich ist nach §65 AO ein Zweckbetrieb dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwirklicht werden, diese auch nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und die Geschäftsbetätigung nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art auftritt.[13] Der Gesetzgeber möchte mit dieser einschränkenden Definition steuerbefreiten Stiftungen keinen Vorteil gegenüber voll besteuerten Wettbewerbsunternehmen einräumen.

Die genannten Voraussetzungen haben gezeigt, dass es für den Stifter und die jeweiligen Stiftungsorgane unbedingt erforderlich ist, sich intensiv mit den Stiftungsvoraussetzungen zu befassen. Denn nur eine Einhaltung der formellen Anforderungen und die zweckgerichtete Geschäftsführung einer Stiftung bevorrechtigt zum Genuss der Gemeinnützigkeit.setzen. es für den Stifter und die jeweiligen Stiftungsorgane unbedingt erforderlich is

3 Familienstiftung

3.1 Definition, Abgrenzung und Besonderheiten

Familienstiftungen haben in Deutschland im Vergleich zu gemeinnützigen Stiftungen eine wesentlich geringere Bedeutung, wie die Aussagen der Einleitung belegen. Sie sind der Prototyp privatnütziger Stiftungen und vor allem durch den engen Bezug Ihrer Zwecksetzung zu einer oder mehreren Familien charakterisiert.[14]

Eine Stiftung ist dann privatnützig, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung durch die Stiftung zu Gute kommt, geschlossen ist. Folglich weißt die Bezeichnung „Familienstiftung“ nicht auf den Errichter der Stiftung hin, sondern auf die Begünstigten einer Stiftung. Die Familienstiftung ist daher nicht „von“ einer, sondern „für“ eine Familie ins Leben gerufen.[15] Der somit eingeschränkte Personenkreis der Begünstigten in Form einer oder mehrerer Familien verhindert die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden und bildet den wesentlichen Unterschied zur gemeinnützigen Stiftung.

Kommen Kinder, Kindeskinder oder angehörige des Stifters als Begünstigtenkreis einer Stiftung in Frage, ist der Tatbestand der Allgemeinheitsförderung nicht gegeben. Aufgrund des fehlenden Tatbestandes sind Familienstiftungen daher grundsätzlich steuerpflichtig.[16] Neben diesem gravierenden Unterschied zur gemeinnützigen Stiftung weißt die Familienstiftung noch einige weitere Besonderheiten auf.

So erhalten alle Familienmitglieder über eine Familienversammlung oder einen Familienrat Einfluss auf die Stiftungsorganisation. Diese Art der Einflussnahme ist dem übrigen Stiftungswesen fremd. Die Familienstiftung bildet hier eine Ausnahme. Besonders bei großen und weit verzweigten Familien führt dieses Einflussrecht zu Problemen. Viele Familienmitglieder haben auch viele verschiedene Meinungen und individuelle Interessen, was sich oft in erschwerten Abstimmungssituationen ausdrückt.

Gerade der Einfluss der Familienmitglieder in der Stiftungsorganisation hat dazu geführt, dass viele Länder in den vergangenen Jahren die Stiftungsaufsicht für Familienstiftungen reduziert haben. Als Hauptargument für die Reduzierung werden vor allem die Familienversammlung und der Familienrat als wirksame Gremien genannt, die durch die Position der Stiftungsbegünstigten eine gute stiftungsinterne Kontrolle sicherstellen können. Somit kann laut Gesetzgeber die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Mittelverwendung sichergestellt werden.

[...]


[1] Vgl. Pues, L.: Praxishandbuch Stiftungen, 5. Aufl., Stuttgart, 2007, S. 9.

[2] Vgl. Palandt, O.: Kommentar zum BGB, München, 63. Aufl. 2004, vor $80 Rz. 5.

[3] Vgl. Hoffmann-Steudner, H.: Die Gründung einer Stiftung, Bd. 1, Berlin, 2008, S. 15.

[4] Vgl. Kroschke, C.: Stiften mit Gewinn, 1. Aufl., Landsberg/Lech, 1998, S. 36.

[5] Vgl. Hof, H./Hartmann, M./Richter, A.: Stiftungen, 1. Auflage, München, 2003, S. 14

[6] Vgl. § 53, S. 1, AO

[7] Vgl. § 54, Abs. 1, AO

[8] Vgl. Wigand, K./Haase-Theobald, C./Heuel, M./Stolte, S.: Stiftungen in der Praxis, 1. Auflage, Wiesbaden, 2007, S. 25

[9] Vgl. § 55, Abs. 1, AO

[10] Vgl. § 56 AO

[11] Vgl. § 63, Abs. 1, AO

[12] Vgl. § 64, Abs. 1, AO

[13] Vgl. § 65 AO

[14] Vgl. Hof, H./Hartmann, M./Richter, A.: ebenda, S. 193

[15] Vgl. Pues, L.: ebenda, S. 27

[16] Vgl. Strachwitz, R.-G.: Stiftungen – nutzen, führen und errichten, 1. Auflage, Frankfurt/ Main, 1994, S. 63

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung
Untertitel
Darstellung und finanzwirtschaftliche Beurteilung aus Anlegersicht
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
Veranstaltung
Schwerpunktfach Finanzwirtschaft
Autor
Jahr
2008
Seiten
19
Katalognummer
V119388
ISBN (eBook)
9783640236169
ISBN (Buch)
9783640238255
Dateigröße
423 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gemeinnützige, Stiftung, Familienstiftung, Schwerpunktfach, Finanzwirtschaft
Arbeit zitieren
Christian Krämer (Autor:in), 2008, Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119388

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