Harmonisierung der Konzernbesteuerung in der EU


Seminararbeit, 2007

36 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Anhangsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bestrebungen zur Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in der EU
2.1. Ebene der EU-Kommission
2.2. Ebene der Mitgliedstaaten

3. Methoden zur Konsolidierung der KSt-Bemessungsgrundlage
3.1. Sitzlandbesteuerung
3.1.1. Grundkonzept und Verfahren
3.1.2. Pilotprojekt
3.2. Gemeinsame konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage
3.2.1. Konzeptionelle Ausgestaltung
3.2.2. Persönlicher Anwendungsbereich und Abgrenzung des Konsolidierungskreises

4. Methoden zur Aufteilung des Steueraufkommens
4.1. Zerlegungsmodell (Formula Apportionment Method)
4.2. Zurechnungsmodell auf mikroökonomischer Ebene
4.3. Zurechnungsformel auf makroökonomischer Ebene

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhangsverzeichnis

Anhang 1: Funktionsweise der Sitzlandbesteuerung

Anhang 2: Beispiel zur Besteuerung nach dem Sitzlandprinzip

Anhang 3: Verminderung/Beseitigung von Behinderungen der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit durch eine gemeinsame KSt-Bemessungsgrundlage.

Anhang 4: Beispiel zur Besteuerung nach dem Konzept der einheitlichen (konsolidierten) Bemessungsgrundlage

Anhang 5: Beispiel zur EUCIT-Besteuerung

Anhang 6: Beispiel zur Besteuerung nach dem Konzept der „harmonisierten körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage“

Anhang 7: Vergleich der Konzepte zur Ermittlung der konsolidierten KSt-BMG.

Anhang 8: Beispielhafte Ausgestaltung der Aufteilungsformel nach dem Zerlegungsmodell

Anhang 9: Beispiel zur Auswirkung des Zerlegungsmodells in Abhängigkeit von der Aufteilungsformel

Anhang 10: Zurechnungsformel auf mikroökonomischer Ebene

Anhang 11: Zurechnungsmodell auf makroökonomischer Ebene

Anhang 12: Vergleich der Konzepte zur Aufteilung der einheitlichen (konsolidierten) Bemessungsgrundlage

1. Einleitung

Der Abbau der wirtschaftlichen, technischen und institutionellen Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel ist mit der zunehmenden politischen Integration in der Europäischen Union (EU) deutlich fortgeschritten[1]. Die Steuersysteme jedoch vollzogen diesen Wandel nur äußerst schleppend nach. Vor allem der Grad der Rechtsvereinheitlichung im Bereich der direkten Steuern, insbesondere der Körperschaftsteuer (KSt), konnte damit nicht mithalten. Bisher existiert eine einheitliche Unternehmensbesteuerung in der EU nicht.

Die Unternehmen in der EU sind heute in einem einzigen Wirtschaftsraum mit 27 verschiedenen nationalen Unternehmensteuersystemen konfrontiert.[2] Diese Koexistenz führt zu enormen Befolgungskosten und Unsicherheiten, die mit der Einhaltung derart vieler unterschiedlicher Regelvorschriften und Netzen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verbunden sind. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) werden dadurch möglicherweise ganz von einer grenzüberschreitenden Tätigkeit abgehalten. Hinzu kommen zusätzlich besondere Steuerkosten, Effizienzeinbußen und mangelnde Transparenz. Diese grundlegenden Schwierigkeiten erschweren derzeit noch die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen. Je größer das zwischen den Mitgliedstaaten (MS) bestehende steuerliche Belastungsgefälle durch Abweichungen bei den effektiven KSt-Sätzen ist, desto größer ist notwendigerweise das Marktversagen, andernfalls werden der EU wirtschaftlich Verluste an potenzieller Wohlfahrt in Form von Wohlfahrtskosten verursacht.

Die von der Zersplitterung der steuerlichen Gewinnermittlung im Binnenmarkt ausgehenden Probleme haben erneut die Frage nach einer Harmonisierung auf europäischer Ebene aufgeworfen.[3] Der EGV sieht zwar in Art. 93 ein Mandat für die Harmonisierung der indirekten Steuern vor, enthält aber keinen entsprechenden Auftrag für die direkten Steuern. Bei ihren Bemühungen wird die Europäische Kommission (EU-Kommission) nur nach Maßgabe des in der EU-Verfassung verankerten Subsidiaritätsprinzips (Art. 5) tätig, wonach Entscheidungen möglichst dezentral und auf der unmittelbar berührten Ebene getroffen werden sollten. Auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip und damit ein zentrales Element nationaler Steuersouveränität nicht aufgegeben wird, strebt man zumindest derzeit eine Harmonisierung der KSt-Sätze nicht an.[4]

2. Bestrebungen zur Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in der EU

2.1. Ebene der EU-Kommission

Die EU-Kommission wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Ministerrats „Wirtschaft und Finanzen“ von Wien vom Dezember 1998 ersucht, eine umfassende Studie über die Unternehmensbesteuerung in der EG durchzuführen.[5] Im Juli 1999 erteilte der Ausschuss der Ständigen Vertreter das offizielle Mandat für die Kommissionsdienststellen zur Bestandsaufnahme und politischen Bewertung der Regelungen zur Unternehmensbesteuerung in der EU. Darin sollte sie das Ausmaß der Auswirkungen auf Entscheidungen der Unternehmens- und Investitionsstandorte der bestehenden Unterschiede hinsichtlich des effektiven KSt-Niveaus in den MS analysieren und dabei zugleich die wichtigsten Steuervorschriften benennen, die die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit im Gemeinsamen Markt behindern können. Ziel dieses Auftrags ist die Herausarbeitung der mit dem Abbau steuerlich bedingter Verzerrungen zusammenhängenden steuerpolitischen Fragen und die Prüfung möglicher Abhilfemaßnahmen unter Beachtung der Kompetenzverteilung zwischen EG und MS.

Die EU-Kommission verfolgt bei ihren neuen Harmonisierungsplänen eine Doppelstrategie:[6] In einem ersten Schritt sollen über kurzfristige Abhilfemaßnahmen die bestehenden Beschränkungen und Diskriminierungen abgebaut werden[7], während ein zweiter Schritt langfristig die Vereinheitlichung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (BMG) als Voraussetzung einer europaweiten Konzernbesteuerung vorsieht. Im Rahmen einer langfristigen umfassenden Lösung sind vier mögliche Ansätze für die Unternehmensbesteuerung in der EU entwickelt worden: Sitzlandbesteuerung, einheitliche (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, europäische Körperschaftsteuer (EUCIT)[8] und obligatorische einheitliche „harmonisierte körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage“[9]. Unabhängig vom konkreten Ansatz erfolgt die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns in drei Schritten:[10] Separate Ermittlung der Gewinne der Konzernglieder, Konsolidierung und Aufteilung auf die Gliedgesellschaften.

Die EU soll in Umsetzung der Strategie des Lissabon-Programms bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt werden.[11] Vor diesem Hintergrund hat sich die EU-Kommission verpflichtet, bis 2008 einen Vorschlag für eine EU-weit einheitliche gemeinsame konsolidierte KSt-BMG vorzulegen, in der die Regelungen der IAS/IFRS als Referenzpunkte der Ermittlung dienen sollen. Dieser könnte im Rahmen eines Rechtsakts der Gemeinschaft umgesetzt werden.[12] Dabei bedient man sich des Instruments der verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 43 ff. EU-Vertrag.[13] Dazu hat die EU-Kommission im Jahre 2004 eine steuertechnisch ausgerichtete Arbeitsgruppe „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“ (AG GKKB) eingesetzt, deren Aufgabe in der Erarbeitung eines solchen Vorschlags besteht. Darin sind alle MS zur Mitarbeit eingeladen, wobei ein Mitarbeiter der EU-Kommission den Vorsitz führt. Die AG GKKB geht dabei einstufig vor, indem sie das Programm von Beginn an auf eine GKKB ausrichtet.[14]

2.2. Ebene der Mitgliedstaaten

Für Fragen der direkten Steuern bleibt es auch nach der Erweiterung der EU auf 27 MS beim Einstimmigkeitsprinzip (Art. 94), so dass die Zuständigkeit für diesen Bereich primär bei den MS verbleibt.[15] Insbesondere die großen kontinentalen Industriestaaten haben sich nicht zuletzt unter dem Druck des sich verschärfenden europäischen Steuerwettbewerbs für eine Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung in der EU ausgesprochen.[16] Nachhaltig unterstützt werden die Bemühungen zu einer Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung neben Deutschland von einer großen Zahl weiterer Mitliedstaaten, insbesondere Frankreich und Italien.[17]

Diese Bestrebungen für Deutschland kommen besonders deutlich im Koalitionsvertrag zum Ausdruck, den CDU, CSU und SPD am 11.11.2005 abgeschlossen haben.[18] Danach wollen die Koalitionsparteien die Arbeit auf EU-Ebene zur Schaffung einer GKKB aktiv mitgestalten, um ein modernes wettbewerbsfähiges Bilanzsteuerrecht zu entwickeln. Aus nationaler Sicht ist die Neuordnung der steuerlichen Gewinnermittlung integraler Bestandteil einer grundlegenden Unternehmensteuerreform.[19] Eine deutliche Hinwendung Deutschlands zu einer Europäisierung der steuerlichen Gewinnermittlung und damit das Vordringen der IAS/IFRS bis in den Einzelabschluss gehen möglicherweise einher mit der Aufhebung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes sowie einer Lockerung der starren Bindung an die handelsrechtliche Rechnungslegung.[20] Allerdings ist aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen eine weiter reichende Koordinierung der Unternehmensbesteuerung ohne die stärkere Angleichung der Steuersätze auf Unternehmensgewinne in der EU nicht zu empfehlen.[21]

Für die Erhaltung der Souveränität der MS in diesem Punkt sowie einen Wettbewerb auch im Bereich der BMG und gegen eine Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung haben sich dagegen insbesondere Großbritannien, Irland, Estland und die Slowakei ausgesprochen[22], die sich jedoch auf der fachlichen Ebene an den Arbeiten zur Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung beteiligen, obwohl sie politisch dieses Projekt ablehnen.

3. Methoden zur Konsolidierung der KSt-Bemessungsgrundlage

3.1. Sitzlandbesteuerung

3.1.1. Grundkonzept und Verfahren

Das Modell der Sitzlandbesteuerung (Home State Taxation, HST) verzichtet auf eine Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung.[23] Es zielt auf die Anwendung des Gewinnermittlungsregimes des Landes auf alle wirtschaftlichen Einheiten des Unternehmens in der EU ab, in dem die direkte oder indirekte Muttergesellschaft bzw. Hauptverwaltung steuerlich ansässig ist (Sitzland).[24] In mehr als einem MS tätige KMU i.S.d. der offiziellen KMU-Definition der EU[25] oder aber nur kleine Unternehmen, wenn ein MS eine solche Begrenzung für notwendig hält, können i.R.d. Pilotregelung ihren steuerpflichtigen Gewinn (Steuer-BMG) nach diesen Regeln ermitteln.[26] Falls erforderlich, werden für die Definition des Sitzlandes einer teilnehmenden KMU-Gruppe die üblicherweise für Zweifelsfälle geltenden Regeln angewandt. Die Zusammensetzung der Gruppe, die für das KMU am Pilotprojekt teilnimmt („qualifizierte Unternehmensgruppe“), richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzlandes.[27] Sektoren, für die besondere Steuerregelungen gelten (z.B. Landwirtschaft, Schifffahrt), fallen nicht unter die Regelung.[28] Sie betrifft grundsätzlich nur die KSt; allerdings könnten die MS weiter nationale (ertragsbezogene) Zuschläge auf die gem. der Regelung ermittelte KSt bzw. KSt-BMG anwenden. Demnach sind Personengesellschaften nicht in die Regelung einbezogen, es sei denn, die betroffenen Steuerverwaltungen genehmigen im Einzelfall einen entsprechenden Antrag.[29]

Jeder teilnehmende MS wendet weiter seinen eigenen KSt-Satz auf den Teil des Gewinns an, der der Tätigkeit der Gruppe in seinem Gebiet entspricht.[30] Die teilnehmenden Gesellschaften nehmen die Veranlagung, Erklärung und Zahlung der lokalen Steuern selbst vor, während der Gesamtgewinn der Gruppe nur von der Muttergesellschaft ermittelt und im Sitzland erklärt werden muss; die anderen beteiligten Steuerverwaltungen erhalten Kopien.[31] Die Aufteilung der nach den Vorschriften des Sitzlandes ermittelten Steuer-BMG erfolgt anhand einer einfachen Formel (z.B. Lohnsumme) auf die beteiligten MS.[32] Drittlandseinkünfte der Gruppenmitglieder fallen nicht unter die Regelung und werden nach der Aufteilung der Steuer-BMG den Einkünften des jeweiligen Gruppenmitglieds zugerechnet.[33]

Die Regelung enthält spezifische Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs und für bestimmte Sonderfälle (z.B. Eigentümerwechsel, Unternehmensexpansion, Geschäftsschwankungen).[34] Steuerprüfungen würden von den Steuerbehörden des Sitzlandes durchgeführt, falls nötig, zusammen mit der Partnerverwaltung, wobei die allgemeinen Amtshilfevorschriften gelten würden.[35]

3.1.2. Pilotprojekt

Dieses System basierend auf einer gegenseitigen Anerkennung der steuerlichen Gewinnermittlungsregeln zwischen den MS wird insbesondere als hilfreich angesehen für KMU, die im benachbarten EU-Ausland beschränkte Aktivitäten unterhalten. Daher schlägt die EU-Kommission vor, dass die MS grenzüberschreitend tätigen KMU gestatten sollen, das System der Sitzlandbesteuerung optional anzuwenden. Als Pilotprojekt soll diese Neuregelung zunächst befristet über einen Zeitraum von fünf Jahren laufen[36] und auf der Grundlage einer herausgegebenen Empfehlung der EU-Kommission in entsprechenden bi- o. multilateralen Vereinbarungen der beteiligten MS konkretisiert werden.[37] Diese würden die ausgearbeiteten und abgeschlossenen Vereinbarungen im Inland gem. ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihrer üblichen Praxis umsetzen. EU-Kommission und MS setzen eine Monitoring-Gruppe ein, die die Anwendung der Regelung überwacht, etwaige praktische Probleme prüft und den Erfolg der Regelung beurteilt.[38]

3.2. Gemeinsame konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage

3.2.1. Konzeptionelle Ausgestaltung

Auch das Konzept der GKKB (Common Consolidated Taxe Base, CCTB) verfolgt die Absicht, zur Bestimmung der BMG multinationaler Unternehmen nur ein einziges Regelwerk heranzuziehen. Im Gegensatz zur Sitzlandbesteuerung jedoch wird hier eine Harmonisierung der Gewinnermittlungsvorschriften angestrebt.[39] Ein neues, europaweit anwendbares, einheitliches Regelwerk soll hierzu geschaffen werden[40], welches eine konsolidierte EU-BMG zum Ergebnis hat. Somit haben EU-weit tätige Unternehmen die Möglichkeit, die steuerpflichtigen Gewinne ihrer EU-Aktivitäten sowohl für Betriebsstätten als auch für Tochtergesellschaften nach diesen neuen Vorschriften zu berechnen.[41] Dieses Regelwerk ist für alle multinationalen Unternehmen EU-weit identisch, unabhängig von deren geographischer Struktur und folglich vom Sitz der Muttergesellschaft.[42]

Die Anwendung dieses Konzepts soll wie die Sitzlandbesteuerung für multinationale Unternehmen optional sein.[43] Somit werden die gegenwärtigen nationalen Gewinnermittlungsvorschriften für die Behandlung grenzüberschreitend tätigen Unternehmen durch das neue Regelwerk nicht ersetzt, sondern um ein parallel anzuwendendes, europaweit einheitliches System ergänzt.[44] Neben der Vereinfachung der bestehenden Situation durch Reduktion der einzubeziehenden Vorschriften ist das Konzept allerdings auch mit Aufwand zur Erlernung und richtigen Anwendung des neuen Regelungswerkes verbunden.[45]

[...]


[1] Vgl. hier und nachfolgend Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2001), S. 32.

[2] Vgl. hier und nachfolgend ebd., S. 32-33.

[3] Vgl. hier und nachfolgend Fuest, W. (2006), S. 4.

[4] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005a), S. 6.

[5] Vgl. hier und nachfolgend Europäische Kommission (2001), S. 14.

[6] Vgl. Sievert, E. (2006), S. 266; Oestreicher, A. (2002), S. 346.

[7] Siehe zur Darstellung einiger gezielter Lösungsansätze zur Überwindung der unternehmenssteuerlichen Hindernisse in bestimmten Bereichen im Binnenmarkt Europäische Kommission (2001), S. 355-397.

[8] Zur Veranschaulichung der EUCIT-Besteuerung siehe Beispiel im Anhang 5.

[9] Zur Veranschaulichung der Besteuerung nach dem Konzept der „harmonisierten körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage siehe Beispiel im Anhang 6.

[10] Vgl. Spengel, C./Braunagel, R. U. (2006), S. 45-46.

[11] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2001), S. 3.

[12] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005a), S. 6.

[13] Siehe dazu das Dokument Europäischer Konvent (2003).

[14] Vgl. Herzig, N. (2006), S. 159.

[15] Vgl. Herzig, N. (2006), S. 156.

[16] Vgl. Herzig, N. (2004), S. 87-100.

[17] Vgl. Herzig, N. (2006), S. 157.

[18] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2005), S. 70.

[19] Vgl. Herzig, N. (2006), S. 156.

[20] Vgl. Herzig, N./Gellrich, K. (2006), S. 758.

[21] Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen (2007), S. 76.

[22] Vgl. Handelsblatt (2006), S. 3.

[23] Zur genauen Funktionsweise der Sitzlandbesteuerung siehe Anhang 1.

[24] Vgl. Spengel, C. (2001), S. 60 i.V.m. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 16.

[25] Unternehmen mit < 250 Beschäftigten und ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz oder ≤ 43 Mio. € Jahresbilanzsumme gem. Art. 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2003a), S. 39.

[26] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 17-18.

[27] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 23.

[28] Vgl. hier und nachfolgend Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 20.

[29] Vgl. hier und nachfolgend Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 18-19.

[30] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 16.

[31] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 25.

[32] Vgl. ebd., S. 27.

[33] Vgl. ebd., S. 23; zur Veranschaulichung siehe auch Anhang 2.

[34] Vgl. ebd., S. 21.

[35] Vgl. ebd., S. 26.

[36] Vgl. hier und nachfolgend Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 26.

[37] Vgl. hier und nachfolgend Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 24-25.

[38] Vgl. hier und nachfolgend Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005b), S. 27.

[39] Vgl. Europäische Kommission (2001), S. 409.

[40] Vgl. ebd., S. 403.

[41] Vgl. Ban, B. (2007), S. 222.

[42] Siehe zur Veranschaulichung der Besteuerung nach dem Konzept der einheitlichen (konsolidierten) Bemessungsgrundlage Anhang 4.

[43] Vgl. Europäische Kommission (2001), S. 403.

[44] Vgl. ebd., S. 403.

[45] Zur Verminderung/Beseitigung von Behinderungen der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit durch eine gemeinsame KSt-BMG siehe Anhang 3.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Harmonisierung der Konzernbesteuerung in der EU
Hochschule
Universität Siegen  (Lehrstuhl BWL II - Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Seminar zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre im Sommersemester 2007
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
36
Katalognummer
V119400
ISBN (eBook)
9783640235285
ISBN (Buch)
9783640235421
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sehr ordentliche Arbeit, ausgezeichnete Literaturrecherche. Sehr ausführliche, aussagefähige Anhangsbeispiele
Schlagworte
Harmonisierung, Konzernbesteuerung, Seminar, Betriebswirtschaftlichen, Steuerlehre, Sommersemester
Arbeit zitieren
Ferda Göktas (Autor:in), 2007, Harmonisierung der Konzernbesteuerung in der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119400

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