Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen

TNCs: Global Players oder Global Accountable Players?


Essay, 2008

44 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einführung

1. Das völkerrechtliche Instrumentarium zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
1.1. Hard-Law-Instrumente zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
1.1.1. Das Völkergewohnheitsrechts
1.1.1.1. Die Normen der UN-Charta
1.1.1.2. Die Normen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
1.1.2. Völkerrechtliche Verträge12
1.1.2.1. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
1.1.2.2. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
1.1.3. ius cogens-Normen
1.2. Soft-Law-Instrumente zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
1.2.1. Die UN-Empfehlungen
1.2.2. Die ILO-Declaration und die OECD-Leitsätze

2. Erschwerte Durchsetzung der Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
2.1. Völkerrechtsspezifische Problemfelder
2.1.1. Die Nicht-Anerkennung der TNCs als Völkerrechtssubjekte
2.1.2. Das „unklare“ Verhältnis zwischen völkerrechtlichem und innerstaatlichem Regelwerk
2.1.3. Der nichtbindende Charakter der Soft-Law-Instrumente
2.2. Akteursbezogene Hindernisse
2.2.1. Das mangelhafte Rechtssystem und die Korruption in Entwicklungs- und Schwellenländern
2.2.2. Die außenpolitische De-facto-Genehmigung der Tätigkeit der TNCs
2.2.3. Ineffektive internationale Kontrolle der Tätigkeit der TNCs
2.2.4. Ineffektivität der Selbstverpflichtung der TNCs

3. Lösungsansätze zur Stärkung der Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCS
3.1. Völkerrechtsspezifische Lösungen
3.1.1. Anerkennung der TNCs als Völkerrechtssubjekte
3.1.2. Überwindung der Unterscheidung zwischen Hard Law und Soft Law
3.1.3. Konstitutionalisierung im Völkerrecht als Garantie für die Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
3.2. Akteursbezogene Lösungen zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs
3.2.1. Good governance in Entwicklungs- und Schwellenländern
3.2.2. Menschenrechtsbasierte Umorientierung der Außenpolitik der Industrie- und Schwellenländer
3.2.3. Multilaterale Stärkung der Selbstverpflichtung der TNCs

Schlussbetrachtung

Literatur

Am 13. August billigte die [UN]- Menschenrechtskommission in ihrer Resolution 2003/16 im Konsens die von ihrer Arbeitsgruppe vorgeschlagenen UN-Normen und verweis sie zur Beratung an die MRK [Menschenrechtskommission]. Anders als die Unterkommission ist die MRK in der Beurteilung des Normenentwurfes weit von jedem Konsens entfernt. Nicht nur die Regierungen sind sich uneins – und in der Mehrheit bislang eher ablehnend oder unentschlossen. Auch von [S]eiten einflussreicher Unternehmensverbände regt sich heftiger Widerspruch. Viele der akkreditierten und in der MRK aktiven NGOs hingegen gehören zu den überzeugten Befürwortern der Normen (Strohscheidt 2005: 140).

Einführung

Der Transnationalisierungsprozess, der eines der wesentlichen Merkmale der Globalisierung darstellt, lässt sich durch die Entstehung von Akteuren einer ganz anderen Natur in den internationalen Beziehungen charakterisieren. Diese neuen Akteure sind dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Tätigkeit der klassischen bzw. „konventionellen“ staatlichen Kontrolle entzieht. Unter diesen neuen Akteuren kommt den transnationalen Unternehmen (TNCs) eine besondere Bedeutung zu, und zwar deshalb, weil die TNCs mit der verstärkten Deregulierung der Märkte und der Liberalisierung der Handelsbeziehungen seit den 80er und 90er Jahren zu Zentralakteuren der internationalen Beziehungen geworden sind.1 Die TNCs sind multinationale Konzerne, deren Transaktionen von globalem Ausmaß sind und deren Tätigkeiten einen nicht-territorial eingeschränkten Charakter besitzen. Sie werden deswegen zu Recht als Global Players bezeichnet. Die weltweit orientierte Tätigkeit der TNCs wird in den meisten Fällen anhand einer von Staaten unabhängigen Unternehmensstrategie getrieben.2

Obwohl die Tätigkeit der TNCs ernsthafte Vorteile3 bezüglich der globalen Wirtschafts- bzw. Finanzbeziehungen aufweisen, kann die Tatsache, dass diese Tätigkeit eine der wichtigsten Herausforderungen für die internationale Gemeinschaft darstellt, keineswegs verschleiert werden. Diese Tätigkeit repräsentiere sogar die größte Herausforderung sowohl für die Souveränität der Nationalstaaten als auch für die internationalen Organisationen.4 In diesem Zusammenhang diagnostizierte Daniel Thürer die Existenz einer gewissen Grauzone zwischen internationalem und nationalem Recht.5 Diese Herausforderungen betreffen vor allem die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs. Oftmals wird die Tätigkeit der TNCs wegen Menschenrechtsverletzungen, Ausbeutung bzw. menschenunwürdiger Behandlung der Arbeitnehmer, Umweltzerstörung, Korruption, Einmischung in die inneren Angelegenheiten der ärmeren Länder oder sogar Finanzierung von Bürgerkriegen scharf kritisiert.6 Angesichts einer solchen Situation empfiehlt es sich zu fragen, wie sich die Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen entwickelt hat und im heutigen Kontext der Globalisierung weiterentwickelt. Welches sind dabei die Hindernisse und welche Lösungen wären eventuell vorzuschlagen?

Zur Beantwortung dieser Problematik wird hier zu zeigen versucht werden, dass die Entwicklungsgeschichte des modernen Völkerrechts Anlass zu zahlreichen Bemühungen um die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs gegeben hat(1). Im Zeitalter der Globalisierung weisen diese Bemühungen jedoch mehrere Hindernisse auf, die sowohl völkerrechtsspezifischer als auch akteursbezogener Natur sind(2). Die Lösung zu einer solchen Situation besteht in der Stärkung der Verbindlichkeit der Menschenrechte sowie in der Konstitutionalisierung im internationalen Recht bzw. in der Entstehung eines Weltrechts als Alternative zum aktuellen nationalstaatlich geprägten Völkerrecht(3). Letztere Option liegt Angelika Emmerich-Fritsche stark am Herzen.7

1- Das völkerrechtliche Instrumentarium zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs

Unterschiedliche völkerrechtliche Quellen beinhalten Normen, die sich auf die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs beziehen. Während manche Normen als Hard Law einzustufen sind, erweisen sich die anderen als Soft Law, d.h. sie sind nichts anderes als Empfehlungen und entfalten deswegen keine bindende Rechtswirkung.

1.1- Hard Law-Instrumente zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs

Die Normen des Völkergewohnheitsrechts, völkerrechtliche Verträge und ius cogens -Normen stellen wegen ihres bindenden Charakters die Hard Law - Instrumente zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen dar.

1.1.1- Das Völkergewohnheitsrecht

Zwei völkerrechtliche Instrumente erweisen sich als relevant für die Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen, nämlich die UN-Charta von 1945 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948. Als Normen des Völkergewohnheitsrechts sind sie in der Praxis der internationalen Beziehungen etabliert und von allen Akteuren der internationalen Bühne als solche anerkannt. Die etablierte bzw. regelmäßige Befolgung einer Norm (consuetudo / Staatenpraxis) und die Überzeugung der jeweiligen Völkerrechtssubjekte, zur Befolgung dieser Norm verpflichtet zu sein (opinio iuris / Rechtsüberzeugung), bilden jeweils das objektive und das subjektive Element des Völkergewohnheitsrechts.8 Die Normen des Völkergewohnheitsrechts besitzen einen zwingenden Charakter und ihre Verletzung kann deshalb vor jedem Gericht angeklagt werden.

1.1.1.1- Die Normen der UN-Charta

Die UN-Charta erweist sich unter vielen Gesichtspunkten als relevant für die Verbindlichkeit der Menschenrechte für die TNCs. Den Vereinten Nationen geht es primär darum, den Weltfrieden zu sichern und zu fördern (Art. 1 UN-Charta). Die ernsthafte Analyse der aktuellen Sicherheitslage der Welt zeigt eine eindeutige Involvierung von TNCs in Konflikte und Bürgerkriege.9 Als Grundsatz der UN-Charta erweist sich die Wahrung des Weltfriedens auch für TNCs als eine bindende Norm. Die Förderung der Stabilität und der Wohlfahrt für alle Völker stellen weitere Merkmale der UN-Charta dar. Diese Grundidee beruht auf den Prinzipien der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker. Dass sich TNCs heutzutage in die inneren Angelegenheiten von ärmeren Ländern einmischen, ist nichts anderes als ein commonplace. Den Vereinten Nationen geht es auch um die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Schaffung der Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg (Art. 55 UN-Charta). Art. 55c UN-Charta definiert die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion als eine bindende Norm. TNCs sind dementsprechend verpflichtet, jegliche Art von Diskriminierung am Arbeitsplatz zu bekämpfen. Weitere bindende Grundsätze für TNCs sind in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu finden.

1.1.1.2- Die Normen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Der Schutz der Menschenwürde gilt als Hauptziel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Für Julian Nida-Rümelin „[verlangt] der Respekt vor der Menschenwürde, Menschen keinen Grund zu geben, sich gedemütigt zu fühlen, bzw. ihre Selbstachtung nicht zu verletzen“.10 Ein solches Prinzip erlangt offensichtlich im Lichte der Entwicklung der Tätigkeit der TNCs im Zeitalter der Wirtschaftsglobalisierung eine erhebliche Bedeutung. Der Schutz der Menschenwürde erfolgt im Sinne der AEMR durch die Bestimmung verschiedenartiger zwingender Normen. Als wesentliche Norm gilt das Verbot der Diskriminierung (Art. 2 AEMR). Dieser allgemeine Grundsatz betrifft auch die Tätigkeit der TNCs. Dieses Prinzip wird durch den Anspruch eines jeden auf Rechtsschutz gerechtfertigt. Art. 8 AEMR besagt nämlich, „ jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen“.

Ein weiteres Prinzip betrifft den Schutz des Eigentums. Laut Art. 17(2) AEMR darf niemand willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Im heutigen Kontext kommt manchmal vor, dass TNCs etwa riesige Gebiete der „indigenen“ Völker zerstören, um Naturressourcen ausbeuten zu können. Meistens erfolgt dies unter unklaren bzw. dubiosen vertraglichen Umständen. Ein genauso wichtiges Prinzip stellt das Recht auf Arbeit und gleichen Lohn dar. Art 23(3) AEMR besagt, „ jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechenden Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist“. Die Frage, ob diese Grundrechte von etwa brasilianischen Fazendeiros und ihren schweizerischen Partnerkaffeekonzernen, wie Nestlé bei der Behandlung ihrer Arbeitnehmer in den Fazendas eingehalten werden, scheint in diesem Zusammenhang von Belang zu sein. Gerade diese Rechte der Arbeitnehmer betont Art. 23(4) AEMR, wonach jeder Mensch das Recht hat, Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten, die seine Interessen durchsetzen können. Es ist aber ein Faktum der internationalen Arena, dass dieses Prinzip oftmals durch subtile Handlungen seitens der TNCs verletzt wird. In diesem Zusammenhang diagnostizierte Elisabeth Strohscheidt ein vorsichtiges Herantasten der Gewerkschaften bei den Verhandlungen über die UN-Normen zur Unternehmensverantwortung.11 Zur Verbindlichkeit der Menschenrechte für TNCs sind auch völkerrechtliche Verträge von großer Bedeutung.

1.1.2. Völkerrechtliche Verträge

Die völkerrechtlichen Verträge, die die Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen betonen, sind der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (IPbpR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (IPwskR).12

1.1.2.1- Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Die Verbindlichkeit der Menschenrechte ist schon in der Präambel des IPbpR zu merken. Dies erklärt sich durch den Verweis auf die UN-Charta und die AEMR. Laut Art. 1(2) IPbpR [können] alle Völker für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

Dies ist an sich ein eindeutiger Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Dieses Recht betrifft auch das Eigentum der Völker. Dieses Eigentum wird oftmals durch die Tätigkeiten der TNCs zerstört bzw. ausgebeutet, ohne dass diese Völker dafür eine entsprechende Belohnung bzw. Entschädigung bekommen. Beispielsweise kann die Ausbeutung des nigrischen Urans (Niger) durch den europäischen Atomkonzern Areva angeführt werden.13 Oftmals werden Umweltprobleme kritisiert, die schwerwiegende Konsequenzen auf die einheimische Bevölkerung haben. Unterschiedliche nigrische Regierungen haben sich gegen die niedrigen Preise des Urans beschwert und wurden deswegen destabilisiert.14 An sich kennzeichnet eine solche Situation eine klare Verletzung des Rechts aller Völker darauf, von ihren Naturressourcen Nutzen zu ziehen.

[...]


1 Strohscheidt 2005, S. 138.

2 Vgl. dazu Nohlen/Schultze 2004b, S. 1039 sowie Hobe/Kimminich 2004, S. 157.

3 UNCTAD (World Investment Report 2007).

4 Nohlen/Schultze 2004b, S. 1039.

5 Thürer 1999, S. 41.

6 Siehe dazu Greenpeace 2004, S. 1: In diesem Dokument berichtet Greenpeace über Korruption, illegale Regenwaldzerstörung und die Finanzierung des liberianischen Warlord und Präsidenten Charles Taylor durch den deutschen Holzkonzern Danzer. Im Folgenden tritt diese Rolle von Danzer deutlich hervor: „The Danzer Group is one of a handful of European logging companies which take part in the [World Bank’s] CEO Initiative. Yet despite being part of this select group, the Danzer Group is violating key principles in forestry and law. As this report demonstrates, the Danzer Group [is] knowingly financing illegal loggers and bribing public officials”.

7 Emmerich-Fritsche 2007a: Vom Völkerrecht zum Weltrecht.

8 Hobe/Kimminich 2004, S. 185 sowie Ruzié 2008, S. 55ff.

9 Vgl. dazu Greenpeace 2004.

10 Nida-Rümelin 2005, S. 127.

11 Strohscheidt 2005, S. 141-142.

12 Vgl. Emmerich-Fritsche 2007b sowie Strohscheidt 2005.

13 „One of the drivers behind the [Tuareg] rebellion is uranium mining in Niger …Boutali Tchiwerin, a spokesman for the Tuareg, issued written grievances in early October 2006 about Areva’s Imouraren project…[He] wrote that Areva ‘practices a systematic policy of discrimination, exclusion and marginalization.’…Tchiwerin recommended that ‘an independent investigation be diligent to evaluate the environmental, economic and social impacts/damage perpetuated in the Agadez region by chameleon BRGM, ECA, Cogema and finally Areva today, since a half century.’ He complained that the ‘exploitation and plundering of the natural resources’ by the Areva group threatened the survival of the population”. http://www.business-humanrights.org/Categories/Individualcompanies/C/COGEMApartofAreva [23.08. 2008]

14 So verlief es mit dem ersten nigrischen Präsidenten Hamani Diori, der eine solche Ausbeutung kritisiert hat und deswegen im Jahre 1974 von der Macht weggejagt wurde. Heute hat sich die Lage kaum geändert. Dem Atomkonzern sind mehrmals Einmischungen in die inneren Angelegenheiten Nigers unterstellt worden. Die aktuelle nigrische Regierung beschuldigt Areva, die Tuaregrebellion zu unterstützen. Vgl. dazu http://www.inwent.org/v-ez/lis/niger/seite2.htm [23. 08. 2008].

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen
Untertitel
TNCs: Global Players oder Global Accountable Players?
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Autor
Jahr
2008
Seiten
44
Katalognummer
V117667
ISBN (eBook)
9783640200511
ISBN (Buch)
9783640206148
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbindlichkeit, Menschenrechte, Unternehmen
Arbeit zitieren
Doktorand Botiagne Marc Essis (Autor:in), 2008, Verbindlichkeit der Menschenrechte für transnationale Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117667

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