Familienpolitik - War die deutsche Wiedervereinigung in Bezug auf die Familienpolitik vorteilhaft für die Bürger der DDR?


Referat (Ausarbeitung), 2007

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Definition Familienpolitik

3. Familienpolitik von 1949 – 1990
3.1 Ausgangslage nach dem zweiten Weltkrieg
3.2 Bundesrepublik
3.2.1 Familienleitbild
3.2.2 Frauenleitbild
3.2.3 Eckdaten
3.3 DDR
3.3.1 Familienleitbild
3.3.2 Frauenleitbild
3.3.3 Eckdaten

4. Einigungsvertrag

5. Fazit

Literatur

Internetlinks

Abstract

1. Einleitung

„Der Inbegriff der Politik eines Volkes ist die Frage: Was habt ihr euren Kindern zu bieten? – Und eine solche Politik führt an den Ursprung zurück: sie beginnt bei der Familie.“[1]

Mit dieser Feststellung endet Gertrud Bäumers Buch zur Familienpolitik, das bereits zur Zeit der Weimarer Republik erschien und nach wie vor aktuell ist. Rückschauend lässt sich feststellen, dass bereits viel über die Familienpolitik Westdeutschlands nach dem zweiten Weltkrieg veröffentlicht wurden ist. Das Deutschland allerdings 40 Jahre lang eine zweigeteilte Familienpolitik hatte, findet seltener Erwähnung. Interessant ist auch die Frage, was in den 40 Jahren auf der anderen Seite der Mauer geschah. Diese Frage ist nicht unrelevant, wenn man bedenkt, dass nach diesen 40 Jahren der Zweigeteiltheit, Deutschland wiedervereinigt wurde und somit nicht nur die Menschen wieder zu ein und demselben Staat gehörten, sondern auch die Familienpolitik der DDR mit der westdeutschen Familienpolitik vereint wurde. Nun kann man sich natürlich die Frage stellen, warum eine gemeinsame Familienpolitik für die alten und neuen Bundesländer ein Problem darstellen sollte, denn die Einheit wollten ja alle. Deshalb soll in dieser Arbeit folgender Frage nachgegangen werden: War die deutsche Wiedervereinigung in Bezug auf die Familienpolitik vorteilhaft für die Bürger der DDR?

Um diese Frage zu beantworten, soll zuerst der Begriff der Familienpolitik erläutert und dann kurz auf die Situation nach dem zweiten Weltkrieg eingegangen werden. Im Anschluss daran wird die Familienpolitik der ehemaligen Bundesrepublik der der ehemaligen DDR gegenübergestellt und auf die Aspekte Familien- und Frauenleitbild sowie Eckdaten hin beleuchtet. In einen weiteren Punkt soll dann auf den Einigungsvertrag bei der Wiedervereinigung eingegangen werden. Im letzten Abschnitt wird mit einem Resümee die Fragestellung beantwortet.

2. Definition Familienpolitik

Wenn es um Familienpolitik geht, muss zunächst eine begriffliche Bestimmung vorgenommen werden. Familienpolitik lässt sich in die Begriffe „Familie“ und „Politik“ aufgliedern.

Nach Max Wingen zeichnet sich die Familie durch drei konstitutive Merkmale aus: Erstens setzt sich die Familie aus zwei Generationen, deren Generationenbeziehung entweder auf Blutsverwandtschaft oder Adoption beruht, zusammen. Zweitens lebt die Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Drittens besteht eine institutionelle Absicherung durch öffentliche Anerkennung (in unserem Kulturkreis handelt es sich hier um die Ehe der Eltern).[2]

Auch den Politikbegriff unterteilt Max Wingen in drei Teile: policy, politics und polity. Auf die Familienpolitik bezogen steht „policy“ für die inhaltliche, normative Dimension, es geht um die Aufgaben der Familienpolitik, ihre Ziele, Maßnahmen und Instrumente. Bei der „politics“ Dimension geht es um die Abhängigkeiten des familienpolitischen Handelns von den Interessen der Akteure. „Polity“ steht für die institutionelle, formale Dimension, es geht um die Verfassung, Rechtsordnung und Tradition.[3]

Zusammenfassend ist Familienpolitik als „bewußtes und planvoll- ordnendes, zielgerichtetes öffentliches Einwirken auf Struktur und Funktionen der Familie“[4] zu verstehen.

3. Familienpolitik von 1949 – 1990

3.1 Ausgangslage nach dem zweiten Weltkrieg

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde Deutschland in vier Besatzungszonen eingeteilt; die Besatzungsmächte waren die USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion. Am 23. Mai 1949 fand die Gründung der BRD mit der Verkündung des Grundgesetzes statt; die DDR[5] wurde kurz darauf am 7. Oktober 1949 auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone gegründet.[6]

3.2 Bundesrepublik

3.2.1 Familienleitbild

Das Familienleitbild in den Anfangsjahren der Bundesrepublik war an dem Modell der bürgerlichen Kleinfamilie, in der der Mann für die außerhäusliche Erwerbsarbeit und die Frau für den Haushalt zuständig war, orientiert. Die Familie war größtenteils eine individuelle Aufgabe, in die der Staat selten eingriff. Es wurde zwar nicht direkt eine verbindliche Form des Zusammenlebens vorgeschrieben[7], allerdings wurden nur Ehen und Familien mit familienpolitischen Maßnahmen gefördert.[8]

3.2.2 Frauenleitbild

Auch Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik gab es trotz gesetzlicher Gleichberechtigung, die in Art. 117 GG festgeschrieben war, faktisch eine Benachteiligung der Frauen im Ehe- und Familienrecht. Erst 1976 gab es eine Familienrechtsreform, die den Frauen annährend die gleichen Rechte, wie den Männern zusprach. Bis zu dieser Reform galten zum einen das Richterrecht und zum anderen das bürgerliche Gesetzbuch. In letzterem regelten die §§ 1356, 1360, 1364 BGB, dass die Ehefrau nur dann berechtigt war, erwerbstätig zu sein, wenn dies sich mit ihren Pflichten in der Ehe und Familie vereinbaren ließ.[9] War dies nicht der Fall, so konnte der Ehemann die Berufstätigkeit seiner Ehefrau jederzeit kündigen; ebenso oblag ihm die gesetzliche Vertretung der Kinder.[10] Außerhäusliche Erwerbstätigkeit von Müttern war nach Familienminister Wuermeling[11]: „Eine Gleichberechtigung, vor der wir doch alle unsere Frauen bewahren wollen.“[12]

Dieses Leitbild begann sich ab den 1970er Jahren im Zuge der Emanzipationsbewegung langsam zu öffnen.

3.2.3 Eckdaten

Im Jahr 1953 wurde das Familienministerium gegründet. Mit dieser Gründung setzte allerdings nicht sofort eine zielgerichtete Familienpolitik ein, sondern damit sollte vorerst die hohe Wertschätzung der Ehe und Familie demonstriert werden.[13] Die Familienpolitik der Bundesrepublik bis 1990 lässt sich ab der Gründung des Familienministeriums grob in drei Phasen unterteilen.

Die erste Phase der Familienpolitik stand unter dem Zeichen der Adenauer Ära der 50er Jahre. Im Vordergrund stand die Subsidiarität und Stärkung der Familie. Der Staat sollte demnach so wenig wie möglich in die Familie eingreifen. In den 1950er Jahren hatte die Bundesrepublik die niedrigste Geburtenziffer der Welt. Unter anderem war dies das Resultat der insgesamt finanziell besser gestellten Kinderlosen und der finanziell stark belasteten kinderreichen Familien und Alleinerziehenden. Eine Maßnahme, die dem Geburtenrückgang entgegenwirken sollte, war die stufenweise Erhöhung des Kindergeldes.[14]

Mitte der 1960er Jahre stieg die Nachfrage nach Arbeitskräften stark an, sodass auch Frauen zunehmend erwerbstätig wurden. Größtenteils setzte sich das sog. Drei- Phasen- Modell durch.[15] Dieses Modell gliederte das Leben der Frauen bzw. Mütter in drei Teile: die Berufstätigkeit bis zur Geburt des ersten Kindes, die anschließende Familienphase und danach die Rückkehr in die Erwerbsarbeit.[16]

Die zweite Phase der Familienpolitik wird auf das Ende der 1960er Jahre datiert. Es wurde erkannt, dass die Familie eine Instanz zur Vererbung sozialer Ungleichheiten geworden war. Die Konsequenz der Familienpolitik war, dass die Sozialisation der Kinder nicht mehr allein bei der Familie liegen sollte, sondern der gezielten Förderung durch die Gesellschaft bedurfte. Schwerpunkte dieser familienpolitischen Phase waren: die Umsetzung sozialer Gerechtigkeit, Chancengleichheit für alle Kinder sowie die Förderung der Rechte der einzelnen Familienmitglieder.[17]

Der Schwangerschaftsabbruch war in der Bundesrepublik bis in die 1970er Jahre hinein verboten.[18] Mit dem Artikel „Ich habe abgetrieben!“ des Stern vom 6. Juni 1971[19], indem sich 374 Frauen selbst des Schwangerschaftsabbruchs bezichtigten, begann die öffentliche Diskussion um die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. Im Jahr 1979 trat eine neue Fassung des § 218 StGB mit einem erweiterten Indikatorenmodell in Kraft.[20]

[...]


[1] Bäumer, Gertrud: Familienpolitik. Probleme, Ziele und Wege, Berlin, 1933, S. 77.

[2] Vgl.: Wingen, Max: Familienpolitik – Grundlagen und aktuelle Probleme, Bonn, 1997, S. 16.

[3] Vgl.: Wingen, Max: Familienpolitik – Grundlagen und aktuelle Probleme, Bonn, 1997, S. 17f.

[4] Wingen, Max: Familienpolitik, in: HdWW, Bd. 2, Stuttgart, 1980, S. 589.

[5] Folgende (heutige) Bundesländer gehörten zur DDR: Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen.

[6] Vgl.: Schubert, Klaus/ Klein, Martina: Politiklexikon, Bonn, 2006, S. 338.

[7] Allerdings gab es bis in die 70er Jahre den sog. Kuppeleiparagraphen, der es unverheirateten Paaren untersagte zusammenzuleben vgl. StGB § 180 (Kuppelei) vgl.: dazu ausführlicher: Nave- Herz, Rosemarie: Ehe- und Familiensoziologie, München, 2004, S. 67.

[8] Vgl.: Peil, Iris: Akzeptanz familienpolitischer Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland – Ein Ost- West Vergleich, Wiesbaden, 1996, S. 16f.

[9] Vgl.: Peil, Iris: Akzeptanz familienpolitischer Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland – Ein Ost- West Vergleich, Wiesbaden, 1996, S. 3f.

[10] Vgl.: www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/familie,did=11450.html, Zugriff am 28.10.07.

[11] Wuermeling war von 1953 bis 1962 Bundesminister für Familienfragen.

[12] Vgl.: www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/familie,did=11450.html, Zugriff am 28.10.07.

[13] Vgl.: www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/familie,did=11450.html, Zugriff am 28.10.07.

[14] Vgl.: Peil, Iris: Akzeptanz familienpolitischer Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland – Ein Ost- West Vergleich, Wiesbaden, 1996, S. 3f.

[15] Vgl.: Peil, Iris: Akzeptanz familienpolitischer Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland – Ein Ost- West Vergleich, Wiesbaden, 1996, S. 5f.

[16] Vgl.: www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/familie,did=11450.html, Zugriff am 28.10.07.

[17] Vgl.: Peil, Iris: Akzeptanz familienpolitischer Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland – Ein Ost- West Vergleich, Wiesbaden, 1996, S. 6.

[18] Vgl. den bis in die 1970er Jahre gültigen § 218 des Reichsstrafgesetzbuch von 1871 "Eine Schwangere, welche vorsätzliche abtreibt oder im Mutterleib tötet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft [...]".

[19] Vgl.: "Stern", 24. Jg. Heft 24, Gruner + Jahr, Hamburg, 6. Juni 1971, Quelle: www.dhm.de, Haus der Geschichte, Bonn.

[20] Demnach war der Schwangerschaftsabbruch möglich, wenn entweder Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder des Embryo vorlag oder die Schwangerschaft die Folge einer Straftat war oder die Schwangere sich in einer Notlagensituation befand. Vgl. dazu Pro Familia: Standpunkt Schwangerschaftsabbruch, Frankfurt am Main, 2001, S.6.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Familienpolitik - War die deutsche Wiedervereinigung in Bezug auf die Familienpolitik vorteilhaft für die Bürger der DDR?
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Institut für Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Modul: Politik im Mehrebenensystem
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
16
Katalognummer
V116814
ISBN (eBook)
9783640192458
ISBN (Buch)
9783640192502
Dateigröße
400 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Familienpolitik, Wiedervereinigung, Bezug, Familienpolitik, Bürger, Modul, Politik, Mehrebenensystem
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts Nina Eger (Autor:in), 2007, Familienpolitik - War die deutsche Wiedervereinigung in Bezug auf die Familienpolitik vorteilhaft für die Bürger der DDR? , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116814

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