Das Internet als Pranger


Seminararbeit, 2008

32 Seiten, Note: 1,0 - 20/20 Pkt. (Ausgez.)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Begriff und Wirkung von Anprangerung

III. Erscheinungsformen der Prangerwirkung durch das Internet

IV. Unterlassungsansprüche des Schuldners
1. Unterlassungsanspruch des Schuldners aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
1.1 Betriebsbezogener Eingriff
1.2 Rechtswidrigkeit des Eingriffs
1.2.1 Rechtfertigung durch das Petitionsrecht
1.2.2 Rechtfertigung durch die Meinungsfreiheit
1.2.2.1 Werturteil
1.2.2.2 Juristische Personen als Grundrechtsträger
1.2.2.3 Grundrechtsgeltung im Privatrechtsverkehr
1.2.2.4 Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
1.2.2.4.1 Berechtigte Interessen der Herausgeberin und der Nutzer des „Schuldnerspiegel“
1.2.2.4.2 (Internet-) Veröffentlichungen durch Gerichte
1.2.2.4.3 Verfolgung wirtschaftlicher Interessen
1.2.2.4.4 Verstoß gegen gesetzliche Verbote
1.2.2.4.5 Verstoß gegen die guten Sitten
2. Unterlassungsanspruch des Schuldners aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
2.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung
2.2. Anwendbarkeit auf juristische Personen
2.3 Reichweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
2.4 Unterlassungsanspruch des Schuldners wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz

V. Ergebnis

Abkürzungen

Anhang

Literaturverzeichnis

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I. Einleitung

Der hier zu behandelnden Thematik des „Internet als Pranger“ fußt auf folgender tatsächlicher Situation: In vielen Fällen sind Gläubiger in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen unzufrieden mit den Möglichkeiten des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, dies insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung titulierter Ansprüche. Sie suchen daher nach individuellen Mitteln und Wegen, um ausstehende Leistungen einzutreiben[1], und zwar nicht erst in jüngerer Zeit[2]. Dabei wird häufig auf eine breite Öffentlichkeitswirkung abgestellt, wie etwa durch auffällige „Schwarze Männer“ oder „Schwarze Schatten“, die hartnäckige Schuldner im Gläubigerauftrag so lange verfolgen, bis die Schulden beglichen sind[3]. Von 1992-1999 bedienten sich Gläubiger u. u. auch eines RTL-„Mahn-Man“, dessen Bemühungen um die Schuldbeitreibung im Fernsehen gezeigt wurden[4]. In Anbetracht dieser Entwicklungen erscheint es konsequent, dass seit geraumer Zeit auch das Internet als öffentlichkeitswirksames Druckmittel gegen zahlungsunwillige Schuldner eingesetzt wird[5]. Auf verschiedenen, häufig nicht sehr lange vorgehaltenen Internetseiten[6] bieten kommerzielle Unternehmen Plattformen für Schuldnerverzeichnisse und „schwarze Listen“ an.

Das OLG Rostock setzt sich in seiner nachfolgend zu untersuchenden Entscheidung[7] mit einer derartigen Internetseite, „Schuldnerspiegel“, auseinander. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte war Herausgeberin eines „Schuldnerspiegel“ (www.schuldnerspiegel.de) und bezeichnete sich selbst als eine Art ständige Internet-Wandzeitung mit Berichten über die Abwicklung von Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner. Schuldner konnten über eine Suchfunktion auf der Seite erreicht werden. Über die Veröffentlichung des „Schuldnerspiegel“ entschied die Redaktion im Einzelfall und versprach, Gläubiger und Schuldner gleichberechtigt zu Wort kommen zu lassen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde dem „Auftraggeber“ die Verantwortung für die Wahrheit der veröffentlichen Angaben übertragen. Eine Veröffentlichung sollte in der Regel erst dann erfolgen, wenn sämtliche Betroffene schriftlich auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung hingewiesen worden waren und eine Woche vergangen wäre. Wenn die Unrichtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht wurde, sollte die Veröffentlichung des Schuldners auf der Internetseite unterbleiben[8].

Nach lfd. Nr. 1 Satz 2 der AGB der Betreiberin diente die Veröffentlichung der Schuldnerdaten dazu, „die Märkte transparenter zu machen und dadurch im Interesse aller Marktteilnehmer Fehlentwicklungen und Missbräuchen entgegen zu wirken“[9]. Die Veröffentlichungen sollten kostenpflichtig sein.

Eine gegen das Urteil des OLG Rostock erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen worden[10]. Seit Sommer 2001 wird die Internetseite nicht mehr betrieben; die Domain steht zum Verkauf[11].

Die zu analysierende Entscheidung hat grundsätzlichen Charakter, weil sich das Gericht mit den und Spezifika des Mediums Internet hinsichtlich der Zulässigkeit von Selbsthilfemaßnahmen gegen säumige Schuldner auseinandersetzen musste. Diese liegen insbesondere in der intensiven medialen Prangerwirkung des Internet begründet[12]. Im Folgenden setzt sich diese Seminararbeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dergestaltiger „anprangernder“ Publikationen auseinander. Die anstehenden Fragen sind nicht ganz neu[13], gewinnen indes stetig an Relevanz.

II. Begriff und Wirkung von Anprangerung

Anprangerung war geschichtlich als Neben- und Ehrenstrafe bekannt[14]. In Deutschland wurde der Pranger um 1850 abgeschafft. Man vergleiche Art. 139 Halbsatz 2 der Paulskirchenverfassung; dessen offizielle Begründung: „Ein freies Volk hat selbst bei dem Verbrecher die Menschenwürde zu achten“[15]. Foucault sieht im Verschwinden der öffentlichen Strafe und der Marter nur eine andere Wendung im Disziplinierungsprozess, eine „Tendenz zur sorgfältigeren und verfeinerten Justiz, zu einem lückenlosen Durchkämmen des Gesellschaftskörpers“[16]. Die Darstellung Foucaults wird teils für überzogen erachtet[17] ; sie ist aber plausibel, wenn man die Durchdringung des täglichen Lebens durch das „stählerne Gehäuse“ des Staates betrachtet. Da heutige Schuldner sich aber den Zwangsmitteln des Gerichtsvollziehers mit Geschick entziehen und damit staatliche Sanktionen vermeiden können, entfalten diese keine zureichende Präventionswirkung (mehr). Die öffentliche Anprangerung einzelner Personen verfolgt das Ziel der Stigmatisierung zur Erzeugung eben dieser Präventions- und Warnwirkungen, um die Motivationsbildung wirksam zu beeinflussen[18]. Die Anprangerung arbeitet stets mit den Reaktionen des sozialen Umfelds. Die erfolgreiche Stigmatisierung stellt bei den Bürgern die dauerhafte Verbindung zwischen zwei Vorstellungsgehalten her, von denen der eine ein Mitbürger ist; der ändere ist hier: „hat seine Schulden nicht bezahlt und wird dies vielleicht weiterhin nicht tun“.[19] Der zweite Vorstellungsgehalt enthält also das Element der Schande; am Pranger wird die Person gezwungen, diese Schande in der Konfrontation mit anderen Menschen auszuhalten; sie soll sich schämen[20]. Scham entsteht aus dem Gefühl des Unzureichens in Bezug auf Werte und eine Beurteilungsinstanzen. Durch die gezielte Auswahl von Empfängern einer Information wird diese an die richtige Steile gelenkt, nämlich die, die zu effektiven sozialen Sanktionen oder zum Selbstschutz in der Lage ist. Anprangerung erfolgte früher etwa durch körperliche Kennzeichnung (das „Kainsmal“) oder die Kennzeichnung durch Zwangssymbole auf der Kleidung (der „scharlachrote Buchstabe“).[21] Heute kann man den Schuldner Internet an den Pranger stellen und darauf warten, dass seine Umgebung diese Anprangerung zur Kenntnis nimmt. Interessierte können dann die Informationen zur Kenntnis nehmen. Ob und in welcher Zahl sie das tun, bleibt offen. Eine große Anzahl von Personen, bei denen kein Bezug zu einer möglichen Präventionswirkung bestehen kann, wird die Information aus Neugier anschauen. Im 19. Jahrhundert waren übrigens die hier interessierenden Argumente auch und gerade für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren präsent:

- die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bewirkt Generalprävention[22] (Abschreckung);
- die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bewirkt eine Warnung der Öffentlichkeit vor verdächtigen Personen, auch wenn diese freigesprochen werden[23] ; beim Schuldigen verstärkt sie die Wirkung der Strafe[24] (Spezialprävention).

III. Erscheinungsformen der Prangerwirkung durch das Internet

Der „Schuldnerspiegel“ ist nicht die einzige Erscheinungsform anprangernder Internet-Veröffentlichungen. Hiervon ist eine ganze Reihe bekannt geworden:

1. Auf der als Schülerportal (community portal) konzipierten Homepage „www.spickmich.de“[25] mit ca. 150.000 angemeldeten Mitgliedern können diese allgemeine Meinungen über bestimmte Schulen äußern. Auf der Schulseite gibt es das sog. „Lehrerzimmer“ mit den Namen und weiteren Angaben über die Lehrer. Darüber hinaus werden auch die von den angemeldeten Schülern vergebenen Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien entsprechend den Kategorien „sexy“, „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“, „guter Unterricht“, „leichte Prüfungen“ und „faire Noten“ sowie eine Gesamtnote und ggf. Wortzitate aus dem Unterricht des Lehrers dargeboten. Zugang zu den Informationen haben nur angemeldete Schüler sowie andere Interessierte (Lehrer, Eltern), die ihre Email-Adresse angeben müssen.[26]
2. Die britische Child Support Agency (CSA)[27] hat sich zum Ziel gesetzt, gegen unterhaltspflichtige Personen vorzugehen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen. Neben herkömmlichen Zwangsmitteln wie Lohnpfändung, Zwangsversteigerung, Fahrverbot und Erzwingungshaft steht der Behörde nach einer gesetzlichen Neuregelung[28] nunmehr das Recht zu, auch eine Liste säumiger Unterhaltsschuldner auf ihrer Webseite zu veröffentlichen, sofern das diesbezügliche Einverständnis der Unterhaltsgläubiger vorliegt. Eine entsprechende Liste war im Sommer 2007 einen Monat online, wurde aber wegen ihrer kritischen Rezeption in der Öffentlichkeit[29] wieder zurückgezogen.[30]
3. Der bekannteste Internet-Pranger steht seit 2005 auf der Seite des Justizministeriums der USA. Auf der „National Sex Offenders Public Website“[31] sind US-Bürger in einer öffentlichen Datenbank, der „Dru Sjodin National Sex Offender Public Registry“, erfasst, die wegen einer Sexualstraftat verurteilt wurden.[32] Dabei handelt es sich in der Regel um Vergewaltigung oder aber um Missbrauch Minderjähriger. Wer dort nach registrierten Tätern in seiner Wohnumgebung sucht, erhält eine Liste von Namen. Zu jedem Namen werden ergänzend das Foto des Täters, seine aktuelle Adresse, Details zur Verurteilung und eine Liste der physischen Merkmale veröffentlicht. Die Darstellung soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Das US-Justizministerium rechtfertigt eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte mit der hohen Rückfallquote bei Sexualstraftätern, daher müssten Bürger sich und ihre Kinder gegen Übergriffe schützen können. Es wird scheinheilig darauf hingewiesen, dass es illegal sei, jemanden wegen seines Eintrags zu diskriminieren oder zu belästigen.[33]

Manche Politiker in Europa möchten das Modell übernehmen. In Österreich soll nach Aussage des dortigen Innenministers Platter (ÖVP) im Zuge einer Verschärfung des Sexualstrafrechts bis Ende 2008 auch eine nationale Sexualstraftäterdatei installiert werden. Wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Kindesmissbrauchs oder Kinderpornografie rechtskräftig Verurteilte sollen in der Datenbank mit Namen, Foto, Aufenthaltsort und Geburtsdatum sowie DNA und Fingerabdrücken erfasst werden: „Es ist wichtig, dass sich der Täter immer wieder beobachtet fühlt“, so Platter.[34] Auch in Deutschland sind entsprechende Forderungen laut geworden[35], bzw. bereits (private) Warnungen ergangen[36].

4. Um die illegale Prostitution in der Stadt Chicago einzudämmen, richtete die dortige Polizeibehörde mit Zustimmung des Bürgermeisters Richard Daley in 2005 einen Online-Pranger („Clear Path“) für Freier ein[37]. Wer seitdem bei einer Prostituierten polizeilich festgenommen wird, erscheint mit Foto, Namen und Wohnanschrift auf der Seite des Chicago Police Department („Prostitution Patron Arrests“). Die Seite wird täglich aktualisiert, die Informationen bleiben 30 Tage lang online.[38]
5. In dem Weblog Hollaback NYC[39] geht es um die Veröffentlichung von Fotos von Menschen, die sexuelle Handlungen oder Belästigungen in der Öffentlichkeit begangen haben; es ist ein „virtueller Pranger“[40]. Nach dem dort genannten Prinzip „If you can’t slap’em, snap’em“ machen Personen, die sich belästigt fühlen ein Handy-Foto, dass in kommentierter Weise in die Hall of Shame im Blog eingestellt wird, um Täter abzuschrecken.[41] Im Jahr 2006 gab es zeitweilig das deutsche Weblog Germany Hollaback[42] nach New Yorker Vorbild. Nachdem die Webseite aber nach ersten Blogberichten maßgeblich dazu benutzt wurde, die Betreiberinnen zu beschimpfen, wurde sie wieder offline genommen.[43] – Eine abgeschwächte Form der Warnung vor bestimmten Personen bietet das Blog Dontdatehimgirl[44], wo Frauen und Männer öffentliche Beschreibungen ihrer jeweiligen Ex-Partner veröffentlichen können.
6. Auch von Eintragungen in der Online-Enzyklopädie Wikipedia können Prangerwirkungen ausgehen, so in dem Fall des Journalisten John Seigenthaler, dem dort zu Unrecht eine Verwicklung in die Mordanschläge auf John F. Kennedy und dessen Bruder Robert nachgesagt wurde. Ähnliches gilt für sog. Leute-Suchmaschinen wie Spock[45]. Im Gegensatz zu den anderen Webangeboten können dem generierten Spock -Profil von allen Internetnutzern weitere Schlagworte wie „Kinderschänder“ oder „Mörder“ und Bilder zugeordnet werden. Köver spricht daher von Lexikon-Pranger bzw. Suchmaschinen-Pranger.[46]
7. Internet-Anprangerung ist auch im Bereich des Öffentlichen Rechts nachweisbar: Im Bereich staatlichen Aufklärungshandelns gehen z. B. von Verfassungsschutzberichten faktische und vom Gesetzgeber so intendierte Wirkungen aus. Diese Berichte werden zugespitzt als ein „politisches Kampfinstrument“[47], angesehen. Sie können wegen ihrer Sanktionsfunktion durchaus mit einiger Berechtigung als „politischer Pranger des Informationszeitalters“ bezeichnet werden. Die amtliche Einstufung von Personen oder Organisationen als „extremistisch“ und die öffentliche Verkündung dieser Einstufung sind wegen der eben dargestellten rigiden Konsequenzen für die Betroffenen mit einem Rechtsakt vergleichbar, wie z. B. einem gerichtlichen Strafurteil. Sie stellen ein repressives Instrument der Extremismusbekämpfung dar.[48]

In ihrer Zweckbestimmung sind diese dem „Verfassungsschutz durch Aufklärung“[49] zuzurechnen. Durch Darstellung dessen, was jenseits der Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung liegt, also verfassungsfeindlich bzw. gemäß der Diktion der Verfassungsschutzberichte „extremistisch“ ist[50], leisten Verfassungsschutzberichte ihren negativ-abgrenzenden Beitrag zur Bewusstseinsbildung. Dieses geschieht dadurch, dass sie über diejenigen konkreten politischen Parteien, Gruppierungen und Personen berichten, die sich aktuell mit ihrer Politik und / oder ihrem Handeln gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Indem die Ziele, die Programmatik, die Tätigkeiten der betreffenden Personen bzw. Organisationen dargestellt werden, wird die Öffentlichkeit sowohl über die politischen Programme und Ziele, die Mitgliederzahlen, Wahlerfolge, Finanzkraft und Rückhalt in der Bevölkerung unterrichtet als auch über die Gefährlichkeit solcher Personen oder Gruppen. Die Verfassungsschutzberichte tragen auf diese Weise dazu bei, einen Grundkonsens darüber zu bilden, dass diese Ziele zu missbilligen sind, eben weil sie mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.[51] Indem die in den Verfassungsschutzberichten berücksichtigten und beschriebenen Personen und Organisationen und Personen als „Extremisten“ ausgewiesen werden, werden sie quasi von Amts wegen zu Verfassungsfeinden erklärt[52].

Ein weiteres Beispiel der Anprangerung im öffentlich-rechtlichen Bereich ist die (rechtswidrige) Auslegung einer (Papier-) Liste mit Namen von 4.500 inoffiziellen Mitarbeitern des MfS durch das Neue Forum in Halle (Saale) im Jahre 1992.[53]

Mit der überzogenen und unsachlichen Anprangerung des politischen Gegners einschließlich verunstaltender Bilddarstellungen auf einer Internet-Seite befasst sich eine Entscheidung des OLG Jena[54].

[...]


[1] Paulus, ZRP 2000, 296-297 (296).

[2] Mit Hauswirten, die Mietzahlungsrückstände am Schwarzen Brett im Hausflur angemahnt haben, befasst sich bereits OLG Dresden, JW 1930, 1317.

[3] Vgl. LG Leipzig, Urteil vom 31.8.1994 – 06 O 4342/94 –, NJW 1995, 3190, dazu: Scheffler, NJ 1995, 573 ff. (573); LG Bonn, Beschluss vom 29.11.1994 – 4 T 742/94 –, NJW-RR 1995, 1515-1516. Siehe weiterführend Waechter, VerwArch 2001, 368-388 (370) m. w. N.

[4] Fernsehsendung „Wie bitte?!“, vgl. auch BGH, Urteil vom 6.12.2001 – I ZR 101/99 –, NJW 2002, 2879-2880. Zu weiteren Beispielen siehe Edenfeld, JZ 1998, 645-653 (645 f.), dort insbes. Fn. 1-10.

[5] Hergenröder, DZWIR 2002, 76-79 (76).

[6] Siehe etwa „http://www.russisch-inkasso.de“, „www.wer-zahlt-was-nicht.de“ oder „www.shop-schuldner.de“.

[7] OLG Rostock, Urteil vom 21.3.2001 – 2 U 55/00 –, DZWIR 2002, 73-76, vorgehend LG Schwerin, Beschluss vom 11.7.2200 – 3 O 304/00 –, n. v.

[8] OLG Rostock, DZWIR 2002, 73-76 (73 f.).

[9] Hergenröder, DZWIR 2002, 76-79 (76) unter Hinweis auf Nordkurier (Uckermark Kurier/Usedom Kurier) vom 15.11.200 und vom 24.4.2001.

[10] BVerfG, Beschluss vom 9.10.2001 – 1 BvR 622/01 –, BVerfGE 104, 65-74 = DZWIR 2002, 192-194.

[11] Ebenso ist die Site http://www.web-pranger.de inaktiv (Abrufdatum: 2.4.2008).

[12] Deutlich Tinnefeld / Viehen, NZA 2003, 468-473 (469): „Medialer Pranger im Internet“.

[13] Vgl. bereits Spindler , Haftungsrechtliche Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193 ff.

[14] Vgl. Spierenburg, S. 183 ff.; Edenfeld, JZ 1998, 645-653 (646); Elias , Über den Prozeß der Zivilisation .

[15] Vgl. Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche, S. 344, 359 ff.

[16] Foucault, Überwachen und Strafen, S. 99.

[17] Vgl. z. B. Garland, Punishment and Modern Society; Evans , Öffentlichkeit und Autorität, S. 185-258.

[18] Earl-Hubbard, S. 788 ff. (790).

[19] Ähnlich Waechter, VerwArch 2001, 368-388 (370 f.).

[20] Zur Scham als Sanktion: Whitman, Yale Law Journal Bd. 107 (1997/98), 1055. Die Wörter Scham und Schande sind aus demselben Wort-Stamm abgeleitet.

[21] Waechter, VerwArch 2001, 368-388 (371).

[22] Alber, S. 41, 95.

[23] Alber, S. 41.

[24] Alber, S. 93.

[25] http://www.spickmich.de/index3.html# (Abrufdatum: 2.4.2008).

[26] LG Köln, Urteil vom 11.7.2007 – 28 O 263/07 – und im Wesentlichen wortgleich LG Köln, Urteil vom 22.8.2007 – 28 O 333/07 –, bestätigt durch OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007 – 15 U 142/07 –, EWiR 2007, 713-714; siehe auch Plog / Bandehzadeh, K&R 2008, Heft 1, 45-46.

[27] http://www.csa.gov.uk (Abrufdatum: 2.4.2008).

[28] Child Maintenance and Other Payments Bill 2008; http://services.parliament.uk/bills/2007-08/childmaitenanceandotherpayments.html (Abrufdatum: 2.4.2008).

[29] Absent parents shamed on website, BBC News vom 6.6.2007; http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/uk_news/6725145.stm (Abrufdatum: 2.2.2008).

[30] Vgl. Köver, Rufmord – Am Pranger im globalen Dorf, ZEIT online 37/2007, Zuender. Das Netzmagazin, www.zeit.de/zuender/2007/37/online-pranger (Abrufdatum: 2.4.2008).

[31] http://www.nsopr.gov (Abrufdatum: 2.2.2008).

[32] Kritisch: Beck / Clingermayer / Ramsey et al., Journal of Psychiatry & Law 2004, 32 (2), S. 141-168 sowie Beck / Travis, Police Practice and Research 2006, 7, S. 293-307 sowie Levenson / Cotter, The effect of Megan´s Law on sex offernder reintegration, Journal of Contemporary Criminal Justice 2005, 21, 1, S. 49-66.

[33] Darüber hinaus bieten auch private Betreiber entsprechende (kostenpflichtige) Internet-Auskunft-Dienste an; family-watchdog verkauft vollständige persönliche Strafregisterauszüge, siehe z. B. http://www.familywatchdog.us (Abrufdatum: 2.4.2008).

[34] Vgl. „Sexstraftäter-Datenbank vorgestellt“; http://futurezone.orf.at/it/stories/214378/ (Abrufdatum: 2.2.2008).

[35] http://www.thueringen.de/datenschutz/datenschutz/entschliessungen_datenschutzkonferenz/73/ sexualstraftaten/ (Abrufdatum: 20.3.2008).

[36] Vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 27.3.2000 – 10 C 317/99 –, MMR 2000, 772-775 (774 sub. 3): Warnung vor Sexualstraftäter im Internet überwiegend zulässig.

[37] http://www.chicagopolice.org/ps/ (Abrufdatum: 2.4.2008).

[38] Schmieste, tagesschau.de vom 24.6.2005, http://www.tagesschau.de/ausland/meldung176834.html (Abrufdatum: 2.2.2008).

[39] http://hollabacknyc.blogspot.com (Abrufdatum: 2.4.2008).

[40] Aust, tageszeitung (taz) vom 22.7.2006, http://www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2006/07/22/a0103 (Abrufdatum: 2.2.2008).

[41] Köver, ZEIT online 37/2007, Zuender. Das Netzmagazin, www.zeit.de/zuender/2007/37/online-pranger (Abrufdatum: 1.2.2008).

[42] http://germany.hollaback.eu (Abrufdatum: 2.4.2008).

[43] Köver, ZEIT online 37/2007, Zuender. Das Netzmagazin, www.zeit.de/zuender/2007/37/online-pranger (Abrufdatum: 1.2.2008).

[44] http://dontdatehimgirl.com/home/ (Abrufdatum: 2.4.2008).

[45] http://www.spock.com (Abrufdatum: 2.4.2008).

[46] Köver, ZEIT online 37/2007, Zuender. Das Netzmagazin, www.zeit.de/zuender/2007/37/online-pranger (Abrufdatum: 1.2.2008).

[47] So prägnant jedenfalls Murswiek, NVwZ 2004, 769-778 (779).

[48] Vgl. Murswiek, DVBl. 1997 S. 1021 (1029). Ablehnend aber: Gusy, NVwZ 1986, 6.

[49] Die Verfassungsschutzbehörden verwenden den Begriff seit 1974, vgl. Schwagerl, S. 243.

[50] Zur Entwicklung dieser Konzeption eingehend Riekenbrauk, S. 76-116.

[51] Murswiek, NVwZ 2004, 769-778 (771).

[52] Riekenbrauk, S. 157, 233; vgl. Michaelis, S. 126, 194 f.

[53] Hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.2.2000 – 1 BvR 1582/94 –, NJW 2000, 2413-2416, vorgehend BGH, Urteil vom 12.7.1994 – VI ZR 1/94 –, JZ 1995, 253-255.

[54] OLG Jena, Beschluss vom 20.8.2000 – 3 W 486/00 –, OLG-NL 2001, 78-79.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Das Internet als Pranger
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Medieninstitut/Weiterbildungsstudium LL.M. (Medienrecht))
Veranstaltung
Seminar S1 - Medienzivilrecht - bei Prof. Dr.Curt Wolfgang Hergenröder, Sommersemester 2008
Note
1,0 - 20/20 Pkt. (Ausgez.)
Autor
Jahr
2008
Seiten
32
Katalognummer
V116533
ISBN (eBook)
9783640182756
ISBN (Buch)
9783640182848
Dateigröße
581 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Verfasser Rechtsanwalt Torsten F. Barthel hat im Rahmen des Weiterbildungsstudienganges zum Master of Law (LL.M.) im Medienrecht eine hervorragende Seminararbeit vorgelegt, die die einschlägige Literatur und Rechtsprechung umfassend auswertet.
Schlagworte
Internet, Pranger, Seminar, Medienzivilrecht, Prof, Curt, Wolfgang, Hergenröder, Sommersemester
Arbeit zitieren
Torsten F. Barthel (Autor:in), 2008, Das Internet als Pranger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116533

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