Die Reform der landwirtschaftlichen Alterskassen 1995 - Eine Analyse


Bachelorarbeit, 2008

47 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rentenversicherung in Deutschland
2.1 Ziele
2.2 Versicherte
2.3 Leistungen
2.3.1 Rehabilitationsmaßnahmen
2.3.2 Renten
2.4 Organisation
2.5 Finanzierung
2.6 Umverteilung
2.7 Probleme

3 Alterssicherung der Landwirte vor 1995
3.1 Geschichte, Ziele und Aufgaben
3.2 Träger
3.3 Versicherte
3.4 Finanzierung
3.5 Leistungen
3.6 Problemfelder

4 Reform von 1995
4.1 Weg zur Reform
4.2 Ziele der Reform
4.3 wichtige Änderungen
4.3.1 Kreis der Versicherten
4.3.2 Finanzierung
4.3.3 Beitragszuschüsse
4.3.4 Beitragserstattung
4.3.5 Leistungen
4.3.6 Organisation und Überleitung auf die neuen Bundesländer

5 Auswirkungen der Reform
5.1 Finanzierungssituation
5.2 Versicherte
5.3 Leistungen
5.4 Problemfelder

6 Diskussion

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beitragsentwicklung bis 1995

Abbildung 2: Entwicklung des Altergeldes

Abbildung 3: Verhältnis von Versicherten zu Empfängern von Beitragszuschüssen

Abbildung 4: Entwicklung der Versichertengruppen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beitragszuschüsse im Jahr 1995

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem System der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland. Dieses System wurde im Jahre 1995 reformiert. Im Rahmen der Arbeit soll nun zunächst auf die Alterssicherung im Allgemeinen, also unabhängig von der Landwirtschaft eingegangen werden und die Rentenversicherung in der Bundesrepublik dargestellt werden. Im Folgenden werden die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems vor der Reform vorgestellt werden, wobei auf die Finanzierung und auch auf Probleme der Altershilfe eingegangen wird. Im vierten Teil soll die Reform betrachtet werden und im folgenden fünften Teil sollen Auswirkungen und Veränderungen nach der Reform untersucht werden. Abschließend werden in der Diskussion eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick auf die Zukunft des Systems stattfinden.

Die Alterssicherung gehört als ein Themenkomplex zum großen Komplex der Sozialpolitik. Sozialpolitik kann mithilfe von drei Bestandteilen, nämlich den Zielen, Instrumenten und Trägern derselben definiert werden. Ziele der Sozialpolitik sind die Verwirklichung von Gerechtigkeit, Sicherheit und Freiheit (RIBHEGGE 2004: 15). Es gibt zwei Arten von Instrumenten in der Sozialpolitik: Die ordnungspolitischen Instrumente, wie die Gestaltung der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialverfassung, haben eine grundlegende, langfristige Bedeutung im Gegensatz zu ablaufpolitischen Instrumenten, wie Einnahmen- und Ausgabengestaltung vom Bund, die punktueller wirken (RIBHEGGE 2004: 39). Die Sozialpolitik ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Träger auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind. Zum einen gibt es staatliche Träger. Dazu zählen die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat sowie die staatlichen Organe auf Länder- und Landkreisebene (LAMPERT ET AL. 2004: 454). Dabei nehmen sie ihre staatlichen Aufgaben wie Gesetzgebung und Verwaltung wahr[1]. Als weitere Organe der Sozialpolitik gibt es halbstaatliche Träger wie beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Genossenschaften und gemeinnützige Unternehmen. Sie sind mit begrenzten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (LAMPERT ET AL. 2004: 456). Zu den freien Trägern der Sozialpolitik werden die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege gezählt. Diese Verbände sind zusammengeschlossen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAMPERT ET AL. 2004: 457).

2 Rentenversicherung in Deutschland

2.1 Ziele

Bedingt durch die Industrialisierung im 19. Jahrhundert und die Herausbildung einer Arbeiterschicht gewann die Sozialpolitik immer mehr an Bedeutung. So kam es unter Bismarcks Reichskanzlerschaft zur Einführung einer Sozialversicherung. Dazu gehörte auch eine Alterssicherung, die mit dem Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz vom 22. Juli 1889 eingeführt wurde (LAMPERT ET AL. 2004: 68). Gründe für die Einführung einer Sozialversicherung waren vor allem die Erstarkung der Arbeiterbewegung und die Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter. Somit kann als Ziel die Förderung des Wohls der Arbeiter genannt werden (LAMPERT ET AL. 2004: 67). Dieses Gesetz hat die grundlegende Struktur der heutigen Alterssicherung geschaffen (RIBHEGGE 2004: 101). Durch viele Gesetze wurde die Rentenversicherung seit ihrer Einführung geändert und reformiert. Ziel der Rentenversicherung ist heute wie auch bei Einführung die Absicherung der Arbeitnehmer im Ruhestand. Die Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) VI.

2.2 Versicherte

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder in der Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Weiterhin sind auch Selbstständige von der Versicherungspflicht erfasst, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitsnehmer beschäftigen. Dazu gehören Lehrer, Erzieher und Pflegepersonal. Die Pflichtversicherung gilt auch für Künstler, Schiffer und Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 SGB VI). Die Versicherungspflicht kann auch beantragt werden. Dieses ist in § 4 SGB VI geregelt. Diese Möglichkeit betrifft vor allem Menschen, die für eine bestimmte Zeit im Ausland arbeiten und Entwicklungshelfer. Die Versicherungsfreiheit gilt nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, teilweise Angehörige von Kirchen sowie geringfügig Beschäftigte. Von der Versicherungspflicht befreit sind Selbstständige, die aufgrund gesetzlicher Anordnung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (§ 6 Abs. 1 SGB VI), Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind (§ 6 Abs. 2 SGB VI) sowie Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht für nicht versicherungspflichtige Personen (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Personen, die versicherungsfrei bzw. von der Versicherung befreit sind, können nur unter bestimmten Auflagen in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten (§ 7 Abs. 2 SGB VI).

2.3 Leistungen

Die Aufgabe der Rentenversicherung ist es, das Risiko im Alter abzudecken, also den Einkommensausfall zu kompensieren (RIBHEGGE 2004: 105).

2.3.1 Rehabilitationsmaßnahmen

Das Leistungsspektrum der Rentenversicherung umfasst Rehabilitationsmaßnahmen, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu gewährleisten (§ 9 SGB VI). Diese Leistungen werden nur unter bestimmten persönlichen sowie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gewährt. Dazu gehören beispielsweise eine bestimmte Versicherungszeit oder eine sonst drohende verminderte Erwerbsfähigkeit und damit verbundene Rente (§ 11 SGB VI). Diese Leistungen werden jedoch nicht bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt (§ 12 Abs. 1 SGB VI). Weiterhin werden von der Rentenversicherung Kuren gezahlt, Rehabilitationseinrichtungen unterstützt und Heilbehandlungen für die Kinder von Versicherten bezahlt (§ 31 SGB VI).

2.3.2 Renten

Die Renten sind die Hauptaufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben eine Lohnersatzfunktion (RIBHEGGE 2004: 106). Es gibt verschiedene Arten von Renten: die Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Rente wegen Todes.

Die Regelaltersrente ist die bekannteste Rentenart. Sie währt mit Vollendung des 67. Lebensjahres und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt (§ 35 SGB VI). Für Versicherte, die über 35 Jahre versichert sind, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 SGB VI). Schwerbehinderte können unter den gleichen Voraussetzungen schon mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen (§ 37 SGB VI). Erleichterungen bei den Voraussetzungen für die Altersrenten gibt es für Bergleute. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Rente besteht auch die Möglichkeit einer Teilrente unter Einschränkung der Arbeitsleistung (§ 42 III SGB VI).

Die Bestimmungen und Voraussetzung über die Rente wegen Erwerbsminderung finden sich in §§ 43-45 SGB VI. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht imstande ist, unter normalen Bedingungen, auf unabsehbare Zeit mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Für diesen Fall ist nach bestimmten Wartezeitkriterien eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen. Auch hier gibt es wieder gesonderte Regelungen für unter Tage beschäftigte Bergleute.

Die dritte Rentenart ist diejenige wegen Todes. Die Witwen- oder Witwerrente gibt es in zwei verschiedenen Formen als kleine und große Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Rente, der für 24 Monate besteht, wenn er nicht wieder heiratet und der verstorbene, versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (§ 46 I SGB VI). Dieser Rentenanspruch kann auf die so genannte große Witwenrente bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nach § 46 II SGB VI hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine große Witwenrente, wenn er oder sie ein noch nicht volljähriges Kind erzieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Für den Rentenanspruch muss die Dauer der Ehe regelmäßig mindestens ein Jahr betragen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Beim Tod des geschiedenen Ehepartners und Vorhandensein eines noch zu erziehenden Kindes besteht die Möglichkeit einer Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI. Weitere Renten wegen Todes sind die Halb- und Vollwaisenrente für die Kinder von Verstorbenen. Halbwaisenrente wird nach § 48 Abs.1 SGB VI gewährt, wenn ein Elternteil stirbt, das die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, und der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist. Die Möglichkeit der Vollwaisenrente hat ähnliche Voraussetzungen mit dem Unterschied, dass der überlebende Elternteil nicht unterhaltspflichtig ist nach § 48 Abs. 2 SGB VI. Dabei werden auch Stief- und Pflegekinder, sowie andere zu unterhaltende und in den Haushalt aufgenommene Kinder berücksichtigt. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr bzw. ausnahmsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich der Rentennehmer in Schul- oder Berufsausbildung befindet bzw. behindert ist (§ 47 Abs. 4 SGB VI).

Die Höhe der Rente richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Arbeitseinkommens während der Versicherungszeit (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Dabei erfolgt eine Umrechnung des Arbeitseinkommens eines Kalenderjahres in Entgeltpunkte. Der Rentenwert berechnet sich mit dem Wert der Faktoren bei Rentenbeginn, indem man die Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem Rentenwert multipliziert (§ 64 SGB VI). Die Renten werden jährlich zum 1. Juli angepasst (§ 65 SGB VI).

2.4 Organisation

Die Rentenversicherung wird von 23 Landesversicherungsanstalten und die durch die Reform 2005 entstandene Knappschaft Bahn-See (LAMPERT 2004: 279; http://www.kbs.de/lang_de/nn_12078/DE/4__ueber__uns/8__geschichte/1__knappschaft/zeittafel/InhaltsNav,gtp=12090__3D2.html__nnn=true) getragen. Durch die Organisationsreform entstand die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusammenschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, zusammen treten alle Rentenversicherungsträger als „Deutsche Rentenversicherung“ auf (URL: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23920/SharedDocs/de/Navigation/Deutsche__RV/unternehmensprofil/Organisationsreform__node.html__nnn=true).

2.5 Finanzierung

Die Rentenversicherung finanziert sich aus Beiträgen, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufzubringen sind, aus Bundeszuschüssen und aus den Beiträgen der Trägern von Lohnersatzleistungen (LAMPERT ET AL. 2004: 279-280). Laut Deutscher Rentenversicherung beträgt der Beitragsanteil, der aus dem Arbeitsentgelt finanziert wird, 19,9 % des Einkommens. Dieser Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt. Die staatlichen Zuschüsse spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung. Sie belaufen sich auf ca. 25 % der Versicherungsausgaben (ebenda: 280). Im Jahr 2005 betrugen die Beitragseinnahmen 167,6 Milliarden Euro, wovon 85 % Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, 6,3 % Beiträge der Bundesagentur für Arbeit und 7 % Beiträge für Kindererziehung waren. Der allgemeine Bundeszuschuss betrug 37,5 Milliarden Euro und der zusätzliche Bundeszuschuss betrug 17,3 Milliarden Euro (DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG 2006: 8). Die Einnahmen betrugen 224,2 Milliarden Euro und dem standen Ausgaben in Höhe von 228,1 Milliarden Euro gegenüber, so dass sich ein Defizit von ca. 4 Milliarden Euro ergab (DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG 2006: 7).

2.6 Umverteilung

Kernbereich von staatlicher Umverteilung ist die Sozialpolitik. Dieses System schützt vor allem Bedürftige (KUMPMANN 2005: 40). Die Rentenversicherung beruht auf dem Versicherungsprinzip bzw. Äquivalenzprinzip. RIBHEGGE (2004: 45) beschreibt als kennzeichnend für dieses Prinzip das Leistungsprinzip, das heißt, dass Leistungen gegen andere Leistungen getauscht werden. Auf die Rentenversicherung bezogen bedeutet das, dass sich die Höhe der Rente (=Versicherungsleistung) nach der Höhe und Dauer der Beiträge des Versicherten (=Leistung des Versicherten) bestimmen.

Versicherungen sind Umverteilungsinstitutionen. Bei der Rentenversicherung tritt vor allem eine Umverteilung von den Jungen zu den Alten ein (KUMPMANN 2005: 36). Ein Umverteilungseffekt ist die intertemporale Umverteilung. Die Versicherten zahlen heute Beiträge, reduzieren ihr Einkommen und erhalten deshalb später eine Rente (RIBHEGGE 2004: 132). Zu einer Umverteilung zwischen den Generationen kann es kommen, wenn eine Generation verhältnismäßig mehr Sozialleistungen bekommt wie dies mit Einführung der dynamischen Rente 1957 passierte oder verhältnismäßig schlechter steht, wie z.B. durch die Entwicklung der Rentnerquote. Gründe für Umverteilungseffekt sind vor allem die Außerachtlassung standardisierter Risikokriterien, vielmehr werden im Rahmen der Rentenversicherung auch familienpolitische Ziele wie die Mitversicherung nicht erwerbstätiger Familienmitglieder verfolgt (LAMPERT ET AL. 2004: 313).

Vertikale Umverteilung kann dadurch entstehen, dass bei beitragsfinanzierten Leistungen, Leistungen gewährt werden, die nicht äquivalent zum Beitrag sind wie beispielsweise die Anrechnung beitragsfreier Zeiten. Der Staat verfolgt also vertikale Umverteilungsziele und auch soziodemographische. Aufgrund der proportionalen Ausgestaltung der Beiträge zur Rentenversicherung entsteht vor allem eine Belastung der einkommensschwächeren Haushalte (LAMPERT ET AL. 2004: 314).

2.7 Probleme

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein zentrales Problem in der demographischen Entwicklung der Bevölkerung. In den nächsten Jahrzehnten ist aufgrund niedriger Geburtenraten und des Anstiegs der Lebenserwartung der Menschen mit einem Anstieg der Rentnerquote zu rechnen. Unter der Rentnerquote versteht man den Quotienten aus der Zahl der Rentenempfänger und der Beitragszahler. Momentan liegt dieser Quotient bei ca. 53 %, aber es ist in den nächsten 20 Jahren mit einem Anstieg auf bis zu 88 % zu rechnen (LAMPERT ET AL. 2004: 281). Dies macht deutlich, dass erhebliche Finanzierungsprobleme gelöst werden müssen, denn sonst droht ein Konflikt zwischen den Generationen.

Die Alterssicherung der Frauen ist ein weiteres Thema, was noch besserer Regelungen bedarf. Auch die Unterversorgung im Alter ist ein Bereich, der auch eng mit der Frauenproblematik verwoben ist. Frauen, die nicht erwerbstätig sind beispielsweise aufgrund von Kinderbetreuung sind nicht gegen Invalidität abgesichert. Diese fehlende Versicherung kann auch die Unterversorgung auslösen, da viele Frauen nach der Geburt der Kinder nicht mehr erwerbstätig sind und im Alter nur durch Witwenrente abgesichert sind. In diesem Bereich gab es jedoch einige Neuerungen in den letzten Jahren (LAMPERT ET AL. 2004: 284).

3 Alterssicherung der Landwirte vor 1995

Die Rechtsgrundlage dieser Arbeit für die Alterssicherung vor 1995 bildet das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.September 1965 mit dem Stand vom 15.Juni 1992.

3.1 Geschichte, Ziele und Aufgaben

Ursprünglich stützte sich die bäuerliche Altersversorgung ausschließlich auf die Familie, den Grundbesitz und die Erzeugnisse des Hofes. Dadurch entwickelten sich Systeme wie das Altenteil[2] und das Nießbrauchsrecht[3] (GEIER 1975: 3). Die landwirtschaftliche Alterssicherung wurde im Jahr 1957 mit dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) eingeführt. Die Gründe für die Einführung der landwirtschaftlichen Altershilfe waren nicht unbedingt die gleichen wie diejenigen bei der Einführung der allgemeinen Rentenversicherung, die die Vollversorgung im Alter anstrebte. Ziel der Altershilfe der Landwirte war die Deckung des Bargeldbedarfs des Altenteilers, also nur eine ergänzende Leistung (SPITZENVERBÄNDE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 2007: 130). Der Bargeldbedarf war aufgrund vielfältiger Einflüsse gestiegen und es war oft schwierig für den Betriebsinhaber, diesen Mehrbedarf aufzubringen. Viele Landwirte lebten nach der Hofübergabe oft in unwürdigen Verhältnissen (GEIER 1975: 12). Weiteres Ziel des Gesetzgebers war es, die Überalterung der Betriebsinhaber zu verhindern, indem die Hofabgabe als Voraussetzung für die Gewährung der Altershilfe bestimmt wurde (ALZINGER 2005: 158). Im Laufe der Geltungszeit des Gesetzes kam es zu zahlreichen Änderungen, wie beispielsweise zur Ausweitung der Versicherungspflicht (1961/62), zur Einführung von Witwengeld (1963), zur Ausweitung des Leistungsspektrums durch Rehabilitationsmaßnahmen und Haushalts- und Betriebshelfers (1965), zur Einführung der Landabgaberente (1969), zur Einführung von Waisengeld (1975), zum Ende der Landabgaberente (1983) und zur Einführung der Produktionsaufgaberente (1990) (SPITZENVERBÄNDE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 2007: 132-136).

3.2 Träger

Als Träger sind die landwirtschaftlichen Alterskassen vorgesehen. Dieses wird in § 16 GAL bestimmt, der besagt, dass bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Alterskasse eingerichtet werden soll. Die Aufsicht über diese Alterskassen wird von den gleichen Stellen wahrgenommen wie diejenige Aufsicht über die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 18 GAL). Die landwirtschaftlichen Alterskassen schließen sich laut § 22 GAL zum Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zusammen, der beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichtet wird. Dieser Gesamtverband hat die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht über diesen Verband hat das Bundesversicherungsamt (§ 22 Abs. 5 GAL). Der Gesamtverband ist für die Verteilung der Bundesmittel zuständig. Die Organe des Gesamtverbandes sind der Vorstand und die Vertreterversammlung (§ 23 GAL). In die Vertreterversammlung werden aus jeder Alterskasse zwei Mitglieder des Vorstandes entsendet. Aus der Vertreterversammlung konstituiert sich der Vorstand.

3.3 Versicherte

Regelungen über den Kreis der Versicherten sind an zwei Stellen zu finden. In § 17 Abs. 1 GAL ist bestimmt, dass jeder landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Alterskasse in seinem Wohnbezirk ist. Der Begriff „Landwirtschaftlicher Unternehmer“ umfasst alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft inklusive Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau sowie Teichwirtschaft und Fischzucht, deren Existenzgrundlage auf der Bodenbewirtschaftung beruht (§ 1 Abs. 3 GAL). Dazu zählen nach § 1 GAL ehemalige und noch wirtschaftende landwirtschaftliche Unternehmer, (ehemalige) mitarbeitende Familienangehörige und Ehegatten und Hinterbliebene. Familienangehörige (auch Pflegekinder) sind bis zum dritten Grad[4] der Verwandtschaft mit einbezogen und Verschwägerte bis zum zweiten Grad (§ 1 Abs. 2 GAL). Der Kreis der Versicherten wurde seit Einführung der Alterssicherung stetig erweitert wie durch die Mitversicherung der mitarbeitenden Familienangehörigen (WIRTH 2007: 96).

3.4 Finanzierung

Vorschriften über die Finanzierung des Alterszuschusses finden sich im dritten Abschnitt des Gesetzes unter dem Titel „Aufbringung der Mittel“ (§§ 12 ff. GAL). Die Finanzierung besteht aus drei Teilen: Beitragszahlungen, Bundesmittel und sonstige Einnahmen gemäß § 12 Abs. 1 GAL. Sonstige Einnahmen sind Zinsen oder Ordnungsstrafen (BRANDMÜLLER 1993: 66 (6)).

Die Beitragspflicht ist in § 14 GAL geregelt. Grundsätzlich müssen jeder landwirtschaftliche Unternehmer und jeder, der landwirtschaftlich krankenversichert ist, Beiträge zahlen. Auch von der Versicherungspflicht befreite mitarbeitende Familienangehörige müssen Beiträge zahlen, wenn sie älter als 25 Jahre sind um am 1.Mai 1980 noch nicht 50 Jahre alt waren. Befreiungen von der Beitragspflicht sind möglich, wenn eine anderweitige Rentenversicherung besteht. Der Unternehmer hat auch den Beitrag für die mitarbeitenden Familienangehörigen zu tragen. Bei einem Ehegattenhof ist derjenige beitragspflichtig, der das Unternehmen überwiegend leitet.

Die Beiträge sind monatlich zahlbar und für alle Unternehmer gleich, jedoch kann es auch Beitragszuschüsse geben. Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Unternehmerbeitrages (§ 12 GAL). Das führt jedoch auch zu einem nur halb so hohen Leistungsanspruch (BRANDMÜLLER 1993: 66 (6)). Nach § 3c GAL erhalten Landwirte und die mitversicherten Familienangehörigen einen Beitragszuschuss, wenn das Einkommen und der Wirtschaftswert[5] einen bestimmten Grenzwert unterschreiten. Die Obergrenze für den Beitragszuschuss wird anhand des Einkommenspotentials eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit einem Wirtschaftswert von 30 000 DM ermittelt. Nach dieser Methode kam für ca. die Hälfte der landwirtschaftlichen Unternehmen einen Beitragszuschuss in Frage. Der Grenzwert wird berechnet, indem das Einkommen des Berechtigten des Vorjahres in Relation setzt zu dem 1,6fachen der Bezugsgröße des laufenden Jahres und den Wirtschaftswert des Unternehmens zu einem Wirtschaftswert von 40 000 DM in Relation setzt. Diese beiden ermittelten Werte dürfen die Zahl 100 nicht überschreiten (BRANDMÜLLER 1993: 46 (16)). Als weiterer Zuschuss kann ein Zuschlag zur eigenen Sozialkostenentlastung für jeden mitarbeitenden Familienangehörigen gewährt werden, der in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Dieser wird in fünf Abstufungen gewährt und hat bestimmte Voraussetzungen (BRANDMÜLLER 1993: 66 (7)).

Im Jahr 1992 beispielsweise betrug der monatliche Beitrag für einen Unternehmer 269 DM. Das System der Zuschüsse sieht elf Zuschussklassen vor. In der ersten Zuschussklasse verbleibt für den Unternehmer ein noch zu zahlender Nettobeitrag von 26 DM. In der elften Zuschussklasse erhielt ein Unternehmer noch einen Zuschuss von 58 DM, so dass er noch 211 DM monatlich zu zahlen hatte (BRANDMÜLLER 1993: 48 (14)).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Beitragsentwicklung bis 1995, Quelle: eigene Darstellung, Landwirtschaftliche Sozialversicherung Niedersachsen-Bremen.

Wie aus der Graphik deutlich wird, hat sich der Beitrag seit Einführung des Systems im Jahre 1957 von 10 DM bis 1993 auf fast 300 DM monatlich erhöht. Dies ist zurückzuführen auf die Einführung Dynamisierung der Altersgelder im Jahr 1973. Hinzukommend war noch ein Beitragszahlerschwund aufgrund struktureller Entwicklungen. Seit dem Jahr 1989 überwogen die Leistungsempfänger (537 279) im Verhältnis zu den Beitragszahlern (510 438) (ROMBACH 1995: 25).

[...]


[1] Näheres zu den Gesetzgebungskompetenzen ist im Grundgesetz in Art. 70 ff. zu finden.

[2] Das Altenteil ist ein Begriff für lebenslange Versorgungsleistungen des Hofnachfolgers an den Hofübergeber.

[3] Das Nießbrauchsrecht ist in § 1030 I Bürgerliches Gesetzbuch definiert als Recht einer Person, Nutzungen der Sache zu ziehen.

[4] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt laut § 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Das gleiche gilt für Schwägerschaften.

[5] Nach § 1 Abs. 5 GAL ist der Wirtschaftswert ein von den Finanzbehörden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelter Wirtschaftswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und wird jährlich im Einheitswertbescheid erfasst.

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Die Reform der landwirtschaftlichen Alterskassen 1995 - Eine Analyse
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Department für Agrarökonomie und Rurale Entwicklung, Arbeitsbereich Agrarpolitik )
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
47
Katalognummer
V115790
ISBN (eBook)
9783640174775
ISBN (Buch)
9783640175048
Dateigröße
645 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Reform, Alterskassen, Eine, Analyse
Arbeit zitieren
B. Sc. Dorothee Feuerhake (Autor:in), 2008, Die Reform der landwirtschaftlichen Alterskassen 1995 - Eine Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115790

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