Die Haftungsregelung im deutschen Gentechnikrecht

Überblick über die Entstehungsgeschichte bis zu den heutigen Reformplänen unter besonderer Berücksichtigung des §§ 32-36 GenTG


Seminararbeit, 2007

38 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Haftungsfragen der Grünen Gentechnik
I. Schadenspotenzial der neuen Technologie
II. Notwendigkeit von Haftungsregelungen

C. Entwicklungsgeschichte der Haftung im Gentechnikrecht
I. Rechtliche Situation vor Inkrafttreten des GenTG
1. Deutsche Gesetzesvorhaben der Jahre 1978 und 1979
2. Empfehlungen der Enquete - Kommission
3. „Eckpunkte - Beschluss“ der Bundesregierung
4. Gesetzentwurf vom 12.07.1989
II. Haftungsregelungen des ersten GenTG von 1990
1. § 32 „Die Gefährdungshaftung“
2. § 33 Haftungshöchstbetrag
3. § 34 Ursachenvermutung
4. § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten
5. § 36 „Verpflichtung zur Deckungsvorsorge“
III. Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom Feb. 2005
1. Haftungsregelungen des 1. GenTNeuordG
2. Folgen der neuen Haftungsregelungen
IV. Regelungen und Schicksal des 2. GenTNeuordG
V. Teilnovellierung des GenTG mit dem 3. GenTNeuordG

D. Reformpläne und Perspektiven zur Lösung der Haftungsfragen
I. „Ausgleichsfonds“ laut Koalitionsvertrag
1. Probleme bei der Einführung eines Fondsmodells
2. Die angestrebte „Versicherungslösung“
II. Eckpunktepapier zur Novellierung des GenTG vom Feb. 2007

E. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Anhang.

A. Textauszüge zitierter Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Erfahrungen in verschiedenen Rechtsbereichen haben gezeigt, dass es in bestimmten Technologiegebieten, die vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geprägt sind, neben der Optimierung der Sicherheitsvorschriften notwendig ist, im möglichen Schadensfall einen ausreichenden Haftungsschutz vorzusehen[1]. Deshalb kann den von Grünen Gentechnik hervorgerufenen Risiken nur durch effektive Haftungsregelungen und dem damit verbundenen Präventionseffekt sachgerecht Rechnung getragen werden[2]. Die Frage nach geeigneten Haftungsregelungen im Schadensfall zieht sich durch die gesamte Geschichte der Gentechnik bis zur aktuellen Reformdiskussion und hat bis zum heutigen Tage weder an politischer, wirtschaftlicher noch an rechtlicher Brisanz verloren.

Im Laufe der Jahre hat sich jedoch aufgrund der Zahl der Gesetze und Inhalte sowie durch die sinkende Beständigkeit der sich ablösenden Novellen ein „Chaos“ im Gentechnikrecht manifestiert, welches für den Leihen, den Kenner und sogar den Gesetzgeber selbst schwer überschaubar ist[3].

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, die Haftungsregelungen im deutschen Gentechnikrecht übersichtlich darzustellen. Es wird zunächst grundlegend auf Haftungsfragen Grüner Gentechnik und dabei auf mögliche Schäden sowie Haftungsregelungen eingegangen. Es folgt die Entwicklungsgeschichte der Haftung im Gentechnikrecht. Diese Darstellung setzt bereits vor dem Inkrafttreten des ersten Gentechnikgesetzes an, beleuchtet dann insbesondere die §§ 32-36 GenTG und geht auf die weiteren Änderungsgesetze ein. In Kapitel D werden aktuelle Reformpläne und die Regelung der Haftungsfrage durch ein Fondsmodell vorgestellt, bevor wesentliche Inhalte und Ergebnisse abschließend kurz zusammengefasst werden.

B. Haftungsfragen der Grünen Gentechnik

Dass sich die Grüne Gentechnik als eine zukunftsträchtige Technologie erwiesen und etabliert hat, wird immer weniger in Frage gestellt. Die Diskussion hat sich deshalb heute auf einige bestimmte Bereiche verlagert. Einer dieser Bereiche betrifft die Bedenken und Sorge unserer Gesellschaft, wer für Schäden haftet, die ein in Verkehr gebrachtes Produkt der Gentechnologie verursacht[4]. Da Regelungen des Haftungsrechts gerade in der Gentechnik von großer Bedeutung sind, wird einführend auf mögliche Schäden und Haftungsregelungen eingegangen, deren Notwendigkeit sich aus der Kultivierung gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) ergeben kann.

I. Schadenspotenzial der neuen Technologie

Die Ausbreitung genetisch veränderter Organismen (GVO) durch den Anbau von GVP kann als ein ökologisches wie auch ökonomisches Problem angesehen werden[5]. Der Anbau von GVP kann eine schleichende Kontamination durch Auskreuzung von GVO in benachbarte Felder mit konventionellem oder ökologischem Anbau zur Folge haben. Dies kann schon bei geringem Ausmaß für den konventionellen und vor allem ökologischen Landbau zu Vermarktungsproblemen führen, wenn die Erzeugnisse nicht mehr als gentechnikfrei oder ökologisch veräußert werden können[6]. Neben diesen Vermarktungsschäden existiert die Gefahr weiterer potentieller Schäden, die zu Konflikten führen können. Als biologischer Schaden wird eine Verringerung der Biodiversität diskutiert, die sich in einem möglichen Konkurrenzvorteil transgener Kulturpflanzen äußert[7]. Desweiteren werden in GVP neue Proteine exprimiert, deren möglicherweise allergenes Potenzial Gesundheitsschäden hervorrufen könnte[8].

II. Notwendigkeit von Haftungsregelungen

Um den entsprechenden Gefahrenpotenzialen gerecht zu werden bedarf es Haftungsmechanismen[9], die z. B. einen Schadensausgleich zu den durch die hohe Auskreuzungswahrscheinlichkeit entstehenden finanziellen Verlusten der konventionellen Landwirte schaffen. Entsprechende Regelungen erfüllen nicht nur die Funktion des Schadensausgleichs, sondern stellen auch ein konformes Mittel zur Gefahrenabwehr und Prävention dar, indem sie dem Anwender Anreize geben die Sicherheitsmaßnahmen zu optimieren, sodass Schäden möglichst verhindert werden können[10]. Öffentlich-rechtliche Regelungen sind in diesem Zusammenhang wichtiger als privatrechtlicher Haftungsschutz. Im Falle der Gentechnologie ist nämlich die vorherige Prävention des Schadens bedeutender als der Schadensausgleich beim gentechnologischen Unfall, da eine Wiederherstellung normalerweise sehr schwierig oder nicht durchführbar ist[11].

Grundsätzlich ist das deutsche Haftungsrecht auf zwei wesentlichen Zurechnungsprinzipien aufgebaut, die sich in die Verschuldensund Gefährdungshaftung aufteilen lassen. Das Zurechnungskriterium der Verschuldenshaftung ist das Maß der individuell verwirklichten Schuld. Im Gegensatz dazu setzt die Gefährdungshaftung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht voraus[12]. Bei gentechnologischen Unfällen kommen für den Schadensausgleich in erster Linie deliktische Ansprüche, insbesondere ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Da aufgrund der Komplexität von GVO in vielen Fällen kein Verschuldensnachweis erbracht werden kann, ist eine auf § 823 BGB gestützte Verschuldenshaftung für einen Schadensausgleich nicht ausreichend. Dies legt den Versuch nahe, Schäden durch GVO durch eine Gefährdungshaftung zu erfassen[13]. Die Entstehung und Weiterentwicklung ebendieser steht im Mittelpunkt der weiteren Betrachtung der Haftungsfrage.

C. Entwicklungsgeschichte der Haftung im Gentechnikrecht

Die Entwicklung der Gentechnik nahm in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts in den USA ihren Anfang. Der technologische Vorsprung der USA konnte in Deutschland in den 80er Jahren zumindest in Teilgebieten der Forschung wieder aufgeholt werden[14]. Jedoch wurde die Anwendbarkeit dieser Technologie durch eine jahrelange Diskussion um die industrielle Nutzung der Gentechnik gehemmt[15]. Erst 1990 wurde mit dem Inkrafttreten des GenTG eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen, welche Mensch und Umwelt vor möglichen Risiken der Gentechnik schützen sollte. Dennoch konnte dieses Gesetz die Diskussion über die Regelung der Gentechnik nicht beenden und es folgten in den kommenden Jahren eine Vielzahl von Novellierungen und Gesetzesänderungen[16]. Nachstehend wird deshalb ein Überblick über die Entwicklung der rechtlichen Gestaltung der Haftung im deutschen GenTG gegeben.

I. Rechtliche Situation vor Inkrafttreten des GenTG

Als zu Beginn der 70er die ersten Versuche zur Neukombination von Nukleinsäuren und deren Klonierung gelangen, war selbst die Wissenschaft durch das Gefahrenpotenzial der neuen Technologie verunsichert. Im Februar 1975 nach der Konferenz von Asilomar (USA) erließ das amerikanische National Institute of Health schließlich sehr ausführliche Richtlinien für die Forschung im Bereich molekularer Gentechnik[17]. Daraufhin gab auf europäischer Ebene die European Science Foundation Empfehlungen an ihre Mitglieder weiter, dem Beispiel der USA zu folgen und Richtlinien zu erlassen[18].

Die Bundesregierung kam dieser Aufforderung nach und beschloss bereits am 15.2.1978 die „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte Nukleinsäuren (sog. Gen-RL)“. Es handelte sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift, die für staatlich geförderte Forschungsund Entwicklungsarbeiten verbindlich war[19]. Obwohl sich das Kontrollsystem dieser Richtlinien durch freiwillige Selbstbindung der privaten Forschungseinrichtungen bewährt hatte, musste man feststellen, dass bestimmte Bereiche der Gentechnik wie die staatlich nicht geförderte Industrieforschung und die industrielle Anwendung nur lückenhaft rechtsverbindlich reglementiert waren[20]. So erkannte die Bundesregierung bereits damals die Bedeutung eines umfassenden Gesetzes, da im Schadensfall, als Ausnahme von der Regelhaftung wegen Verschuldens, jede objektive Haftung (Gefährdungshaftung) einer gesetzlichen Regelung bedarf[21].

1. Deutsche Gesetzesvorhaben der Jahre 1978 und 1979

Folgerichtig und im Zuge der Schaffung der Gen-Richtlinien legte das Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT) im Juni des selben Jahres bereits den ersten Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Gefahren der Gentechnologie“ vor, der hauptsächlich auf Regelungen der genetischen Forschung ausgerichtet war. Dieser wurde jedoch aufgrund ablehnender Stellungnahmen deutscher Forschungsgemeinschaften zurückgezogen[22].

Etwa ein Jahr später wurde ein zweiter Referentenentwurf bekanntgegeben. Als Haftungsregelung sah dieser Entwurf bereits eine echte, unwiderlegbare Gefährdungshaftung vor[23]. Zum einen am Widerstand von Industrie und Forschungsorganisationen, zum anderen aber auch am Desinteresse der Öffentlichkeit scheiterte dieser zweite Gesetzesentwurf ebenso[24]. Da sich zum damaligen Zeitpunkt die Gentechnik hauptsächlich auf den Bereich der Forschung beschränkte und die Sicherheitsanforderungen der Gen-RL als ausreichend angesehen wurden, verzichtete die Bundesregierung im Jahre 1981 vorerst darauf den Erlass eines GenTG weiterzuverfolgen[25].

2. Empfehlungen der Enquete - Kommission

Auf Empfehlung des Forschungsausschusses setzte der Bundestag dann am 29.6.1984 die Enquete - Kommission „Chancen und Risiken der Gentechnologie“ ein. Bei der Untersuchung sollten vor allem ökonomische, ökologische, rechtliche und gesellschaftliche Auswirkungen und Sicherheitsaspekte der Gentechnik im Vordergrund stehen[26]. Nach über zweijähriger Arbeit legte die Kommission im Januar 1987 einen umfassenden Bericht mit fast 200 Empfehlungen vor. Die wesentliche Empfehlung bestand dahin, rechtsverbindliche Sicherheitsbestimmungen für Einrichtungen der Genforschung und Produktionsstätten gesetzlich festzuschreiben[27].

3. „Eckpunkte - Beschluss“ der Bundesregierung

Basierend auf den Empfehlungen der Enquete - Kommission legte der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG) am 21.11.1988 dem Bundeskabinett einen Beschlussvorschlag über gesetzliche Regelungen zur Gentechnik vor. Kurz darauf beschloss das Bundeskabinett diese Eckwerte für ein umfassendes GenTG und beauftragte das BMJFFG mit der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes[28].

4. Gesetzentwurf vom 12.07.1989

Am 12.07.1989 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik. Wegen grundlegender Einwendungen des Bundesrates überwies der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung an seine Ausschüsse zurück. Nach erneuter Überprüfung und der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stimmten Bundestag und Bundesrat dann dem GenTG zu, welches zum 1.07.1990 in Kraft getreten ist.

II. Haftungsregelungen des ersten GenTG von 1990

Das GenTG soll die Kontrolle von unbekannten Risiken gewährleisten und zugleich die Gentechnik ermöglichen[29]. Da es rechtspolitisch nicht vertretbar ist, durch die Zulassung technischer Gefahrenquellen die Bürger einem Risiko auszusetzen, führte die Regierung durch das GenTG verbindliche, sachgerechte Haftungsregelungen ein[30].

Bevor genauer auf die Haftungsregeln im fünften Teil (§§ 32-36) des ersten GenTG eingegangen wird, muss grundsätzlich zwischen Schäden, die durch Freisetzungen oder durch Umgang mit GVP entstehen, unterschieden werden. Es handelt sich um eine Freisetzung, wenn keine Genehmigung zum Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 2, GenTG besteht, wie z. B. bei einem Versuchsanbau von nicht zum Inverkehrbringen zugelassener GVP. Haftungsgrundlage für Freisetzungsschäden wurden neben den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die §§ 32-36 GenTG[31]. Schäden, die aus dem Umgang (d. h. kommerzieller Anbau, Transport, Lagerung etc.) mit GVP entstehen, für die also eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, wurden gesetzlich nicht eindeutig durch das GenTG geregelt, sondern nur durch das Produkthaftungsgesetz[32]. Im folgenden wird insbesondere auf die Haftungsregelungen zur Freisetzung des GenTG eingegangen.

1. § 32 „Die Gefährdungshaftung“

Die zentrale Haftungsvorschrift des GenTG ist § 32 Abs. 1. Danach haftet der Betreiber auf Schadensersatz, falls „ infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf genetische Arbeiten beruhen, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird “ (§ 32 Abs. 1). Da ein Verschulden des Betreibers genetischer Vorhaben nicht erforderlich ist, handelt es sich bei dieser Regelung um eine Gefährdungshaftung[33]. Die Eröffnung einer unmittelbaren Schadensbzw. Gefahrenquelle durch GVO wird vom Staat somit nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass der Verantwortliche verschuldensunabhängig die damit verbundenen Risiken übernimmt. Auf diese Weise wurde dem Restrisiko Rechnung getragen, das sich beim Umgang mit GVO nicht ausschließen lässt[34]. So wird zum einen eine „sozialgerechte Verteilung der Schäden“ gewährleistet, zum anderen sollte das Haftungsrecht durch die drohende Einbeziehung von Schadensersatzleistungen in das betriebliche Rechnungswesen einen marktwirtschaftlichen Anreiz zur Schadensvermeidung bieten und daher mittelbare Präventionsaufgaben erfüllen[35]. Ähnliche Regelungen der Gefährdungshaftung für gefährliche bzw. risikoreiche Aktivitäten finden sich noch im Bundesberggesetz (BBergG) und im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG).

Anknüpfungspunkt jeder Gefährdungshaftung ist eine eng begrenzte und genau spezifische Gefahrenquelle. Der § 32 definiert das genetische Risiko anhand dreier Kriterien, nämlich der „Eigenschaft“ eines „Organismus“, die er durch die mit „genetischen Arbeiten“ bewirkte Veränderung seines Erbmaterials erworben hat[36]. Eine mehrstufige kausale Verknüpfung ist somit notwendig, da der GVO Bedingung für den Schaden sein muss und außerdem gerade der Schaden durch die genetisch veränderte Eigenschaft des Organismus verursacht sein muss[37]. Schäden durch toxische Eigenschaften der unveränderten Ausgangsorganismen gehören dagegen nicht zum genetischen Risiko.

Die in § 32 GenTG geregelte Gefährdungshaftung hat die Besonderheit, dass sämtliche Entwicklungsrisiken erfasst werden[38]. Der Betreiber haftet somit auch dann, wenn ein Nachteil aufgrund einer gentechnischen Arbeit eingetreten ist, deren Schadensneigung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme oder im Zeitpunkt des schadensursächlichen Ereignisses nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht absehbar war[39].

Das GenTG übernimmt in § 32 Abs. 2 die aus dem allgemeinen Deliktrecht bekannten zivilrechtlichen Regelungen über die Verant-wortlichkeit mehrerer Personen. Die Regelungen der Gesamtschuldnerhaftung über die Ausgleichspflicht des bürgerlichen Rechts (§ 426 Abs. 1 BGB) wurden allerdings modifiziert, sodass die Gesamtschuldner entsprechend ihrem Anteil an der Schadensverursachung haften[40].

[...]


[1] Hirsch/Schmidt-Didczuhn, GenTG, S. 468, Rdnr. 1

[2] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 45

[3] Wegener, Gentechnikrecht und Landwirtschaft, S. 82

[4] Wildhaber, Produkthaftung im Gentechnikrecht, S. 1

[5] Rehbinder, NuR 2007, S. 115

[6] Rutz, Europäischer Verbraucherschutz, S. 1

[7] Hacker/Friedrich, BIOspektrum 2005, S. 185

[8] TRANSGEN, Mehr Allergien durch Gentechnik?

[9] Rutz, Europäischer Verbraucherschutz, S. 2

[10] Wildhaber, Produkthaftung im Gentechnikrecht, S. 2

[11] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 17

[12] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 47

[13] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 45

[14] Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue Gentechnikgesetz, S. 12-13

[15] Ronellenfitsch, Die Entwicklung des Gentechnikrechts, S. 300

[16] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 39

[17] Dolde, Gentechnikhaftung in Europa, S. 19

[18] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 26

[19] Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue GenTG, S. 14

[20] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 29

[21] Werner, Gentechnikhaftung, S. 83

[22] Hirsch/Schmidt-Didczuhn, GenTG, S. 4, Rdnr. 6

[23] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 66

[24] Werner, Gentechnikhaftung, S. 88

[25] Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue GenTG, S. 51-52

[26] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 31

[27] Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue GenTG, S. 52

[28] Werner, Gentechnikhaftung, S. 91 ff.

[29] Ronellenfitsch, Die Entwicklung des Gentechnikrechts, S. 309

[30] Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue Gentechnikgesetz, S. 116

[31] Becker/Holm-Müller, Agrarwirtschaft 2007, S. 305

[32] Stökl, ZRP 2007, S. 276

[33] Ostertag, GVO Spuren und Gentechnikrecht, S. 429

[34] Wellkamp, NuR 2001, S. 188

[35] Werner, Gentechnikhaftung, S. 26

[36] Dolde, Gentechnikhaftung in Europa, S. 48

[37] Hirsch/Schmidt-Didczuhn, GenTG, S. 478, Rdnr. 10

[38] Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 163

[39] Werner, Gentechnikhaftung, S. 116

[40] Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue Gentechnikgesetz, S. 117

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Die Haftungsregelung im deutschen Gentechnikrecht
Untertitel
Überblick über die Entstehungsgeschichte bis zu den heutigen Reformplänen unter besonderer Berücksichtigung des §§ 32-36 GenTG
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Institut für Landwirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Themenzentriertes Seminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
38
Katalognummer
V115863
ISBN (eBook)
9783640171330
ISBN (Buch)
9783640182466
Dateigröße
621 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftungsregelung, Gentechnikrecht, Themenzentriertes, Seminar
Arbeit zitieren
Jörg Hurlin (Autor:in), 2007, Die Haftungsregelung im deutschen Gentechnikrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115863

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