Das Verhältnis zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht


Seminararbeit, 2005

28 Seiten, Note: Sehr gut (16 Punkte von 18)


Leseprobe


Gliederung

A Das Verhältnis zwischen Menschenrechten und Humanitärem Völkerrecht

B Ursprung, historische Entwicklung und die Grundprinzipien des hV und der MR
I Abriss des historischen Ursprungs
1. Kriegsrecht und humanitäres Völkerrecht
2. Die internationale Anerkennung der Menschenrechte
II Nach dem zweiten Weltkrieg: Kriegsverbot und Internationalisierung der Menschenrechte
III Die Vermengung der beiden Rechtsgebiete ab den 60er Jahren
IV Grundprinzipien

C Interdependenz von humanitärem Völkerrecht und den Menschenrechten
I Die Kodifikationen
1. Die Derogationsklauseln der Menschenrechtsverträge
2. Die Martens-Klausel
3. Einzelne Artikel
II Gegenseitige Auslegungshilfe

D Der Geltungsbereich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte
I Geltungsbereich des humanitären Völkerrechts
1. Personeller Geltungsbereich
2. Konfliktsituation
II Anwendbarkeit der Menschenrechte
1. Die Derogation
2. Territoriale Einschränkung
III Ergebnis: Lücke im theoretischen Anwendungsbereich

E Lücken im praktischen Anwendungsbereich: Das Problem der Selbstcharakterisierung
I Der Begriff des Notstandes in den Derogationsklauseln
1. Das Problem der Überprüfbarkeit
2. Die „Verobjektivierung“ der Kriterien
II Die „Totalderogation“ des humanitären Völkerrechts
1. Derogation im Bereich des humanitären Völkerrechts?
2. Die „Verobjektivierung“ im hV und die Verwischung der strikten
Unterteilung in internationale und nationale Konflikten
III Zusammenfassung

F Das Völkerstrafrecht und die Notwendigkeit der „Verobjektivierung“ von hV und MR
I Das Völkerstrafrecht
1. Kriegsverbrechen
2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
II Das Völkerstrafrecht und die Annäherung von hV und MR

G Zusammenfassung und Ausblick

A Das Verhältnis zwischen Menschenrechten und Humanitärem Völkerrecht

Das Recht der Menschenrechte (hiernach kurz: Menschenrechte[1] oder „MR“) und das humanitäre Völkerrecht (hiernach auch: „hV“) enthalten beide den Gedanken der Humanität[2] und haben ein gemeinsames Grundanliegen: Den Schutz des Einzelnen vor Misshandlungen, Unterdrückung und Gewalt.[3] Obwohl sie auf ein gemeinsames geistiges und moral-ethisches Fundament zurückzuführen sind,[4] war ein Zusammenspiel lange Zeit nicht möglich und, wie zu sehen sein wird, auch von Seiten der Vereinten Nationen („VN“) und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes („IKRK“) gar nicht erwünscht.[5] Eine gewisse Überschneidung des hV und der MR ist heutzutage nicht mehr nur in ihrem gemeinsamen Zweck zu finden, sondern auch in ihren materiellen Schutzbereichen und ihren jeweiligen Rechtsnormen.

Diese Arbeit klärt in einem ersten Schritt die Grundprinzipien, Ursprünge und Entwicklung der beiden Rechtsgebiete (Kapitel B), und zeigt dann auf, wie es zu einer Überschneidung des hV und der MR und zu einer Wechselbeziehung der beiden Rechtsgebiete kam (Kapitel C). Ein Vergleich der jeweiligen Anwendungsbereiche macht deutlich, dass noch Lücken im theoretischen Geltungsbereich (Kapitel D) und der praktischen Anwendbarkeit (Kapitel E) vorhanden sind. Zuletzt (Kapitel F) wird kurz auf das Völkerstrafrecht eingegangen, in welchem sich die beiden Rechtsgebiete nun so nahe gekommen sind, dass sich einige der Lücken notwendiger Weise geschlossen haben.[6]

B Ursprung, historische Entwicklung und die Grundprinzipien des hV und der MR

I Abriss des historischen Ursprungs

Das Völkerrecht („VR“) unterschied traditionell zwei grundlegende Situationen: Krieg und Frieden. Im Frieden galten die Regeln des Völkerrechts, sobald jedoch ein Kriegszustand eintrat, unterlagen die Beziehungen der Konfliktparteien ausschließlich dem Kriegsrecht. Der Rest des VR war dann außer Kraft gesetzt.[7] Das moderne VR ist allerdings nicht mehr so eindeutig aufgeteilt, da nun auch der Menschenrechtsschutz in das VR aufgenommen wurde und dieser sowohl im Krieg als auch im Frieden gilt.[8] Im Folgenden werden der Ursprung und die historische Entwicklung des hV und der MR erläutert.

1. Kriegsrecht und humanitäres Völkerrecht

Krieg war und ist ein ständiger Begleiter der Menschheit.[9] Berühmte Philosophen, wie z.B. der Perser Zoroastre, der Grieche Homer, die Chinesen Lao-Tse und Konfuzius, sowie berühmte Schriften – das in Sanskrit geschriebene indische Monumentalepos „Mahâbhârata“[10], der muslimische Text „Viqâyet“[11] oder auch die Bibel[12] – setzten sich im Kriegsfall zwar für den Schutz bestimmter Personengruppen, wie z.B. Kinder, Frauen, Alte und Arbeiter ein, doch fehlte es an klaren Regeln mit der Folge, dass die Besiegten nur auf die Gnade der Sieger hoffen konnten.[13] Dennoch ist bereits hier der Zweck solcher Ideen zu erkennen, nämlich das durch Kriege verursachte Ausmaß an Leiden zu begrenzen.

Den Anstoß zu einem humaneren Krieg gab allerdings nicht ein Rechtsgelehrter oder Philosoph, sondern Henri Dunant,[14] ein junger Schweizer, der als Handelsreisender Napoleon aufsuchen wollte und dabei Zeuge des Grauens auf dem Schlachtfeld von Solferino wurde (1859). In dieser Schlacht, die die Franzosen gegen die österreichischen Truppen siegreich beendeten, starben ungefähr die Hälfte der Soldaten an ihren Wunden, nachdem die eigentliche Schlacht vorüber war.[15] Durant war vor allem von der fehlenden systematischen Hilfe für die Verwundeten geschockt und verarbeitete seine Erlebnisse in seinem drei Jahre später erschienen Buch „Un souvenir de Solferino“, das weltweit Aufsehen erregte. Auf seine Initiative hin wurde dann 1863 das IKRK gegründet.[16] Im Jahre 1864 kam es zur Verabschiedung der „Genfer Konvention über die Linderung der im Felddienst Verwundeten“.[17] Es war nicht das Ziel von Dunant den Krieg als solchen zu verhindern, sondern zu seiner Humanisierung beizutragen und die nicht oder nicht mehr an Kriegshandlungen Beteiligten zu schützen. Dabei sollte das Prinzip der unterschiedslosen Anwendung des hV gelten, d.h. es kommt nicht darauf an, wer gegen wen zu den Waffen gegriffen hat und ob rechtmäßig oder nicht.[18] Demnach ist das „Recht im Krieg“ (auch ius in bello genannt) vom „Recht zum Krieg“ (ius ad/contra bellum) zu unterscheiden. Letzteres wird, wie unten zu sehen sein wird, jedoch als wichtiges Element in der entgegengesetzten Entwicklung von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht nach dem zweiten Weltkrieg wieder Erwähnung finden.

Während sich das Kriegsrecht also in das „Recht im Krieg“ und das „Recht zum Krieg“ unterteilen lässt, wird das ius in bello häufig in Haager und Genfer Recht unterteilt. Das Haager Recht geht auf zwei Friedenskonferenzen vom 29. Juli 1899 und vom 18. Oktober 1907 zurück; das wohl wichtigste Abkommen ist das IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges mit der sogenannten Haager Landkriegsordnung in Anlage.[19] Das Genfer Recht besteht aus den vier Abkommen von 1949 („GA“)[20] und ergänzend den zwei Zusatzprotokollen von 1977 („ZP I“ und „ZP II“),[21] die auf Initiative des IKRK zustande kamen. Obwohl das Haager Recht grundsätzlich das Kriegsführungsrecht betrifft und das Genfer Recht wohl als eigentliches humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden kann, ist eine Unterscheidung zwischen diesen zwei Kodifikationswerken grundsätzlich nicht sinnvoll.[22] Auf jeden Fall hat eine solche Unterscheidung für diese Arbeit keine Bedeutung, sodass der Begriff des humanitären Völkerrechts im Folgenden das Haager und das Genfer Recht umfasst.[23]

2. Die internationale Anerkennung der Menschenrechte

Die geistigen Wurzeln der Menschenrechtsidee und ihre normative Verankerung liegen in den nationalen Regelungen einzelner Länder,[24] so z.B. in der britischen Verfassungsgeschichte des 17. Jahrhunderts,[25] sowie im 18. Jahrhundert in Nordamerika und Frankreich.[26] Die Terminologie dieser Konzepte im positiven nationalen Recht sprach noch nicht von Menschenrechten, sondern von „constitutional rights“ oder „libertés publiques“.[27] Doch auch diese Rechte hatten etwas Grundlegendes gemein mit den Menschenrechten: Sie waren jedem menschlichen Wesen inhärent.[28]

Die politischen und bürgerlichen Rechte beruhen auf dem Gedanken, dass die Allmacht des nationalen Souveräns beschränkt werden muss, um staatliche Willkür zu verhindern. Bis zum zweiten Weltkrieg wurden Menschenrechte somit als rein innerstaatliche Angelegenheit angesehen.[29] Die Gräueltaten und der Genozid des zweiten Weltkrieges brachten allerdings die deutliche Erkenntnis, dass gewisse fundamentale Rechte der Personen nicht auf einen nationalen Einfluss beschränkt und damit von jeweiligen innerstaatlichen Mechanismen abhängig bleiben dürften.[30] Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges gab es, im Gegensatz zu den internationalen Übereinkünften des Kriegsrechtes, keinen international anerkannten Schutz von Menschenrechten.

II Nach dem zweiten Weltkrieg: Kriegsverbot und Internationalisierung der Menschenrechte

Die Geburtsstunde des internationalen Menschenrechtsschutzes ist die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg und ihr „Geburtshelfer“ ist die Organisation der Vereinten Nationen. Bereits die Charta der VN enthält acht Bezugnahmen auf die Menschenrechte. Allerdings geht die Charta selbst noch von dem Grundkonzept aus, dass deren Umsetzung den einzelnen Staaten obliege, da sie nur von einer Förderung der Menschenrechte spricht.[31] Der Durchbruch des internationalen Menschenrechtsschutzes gelang durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,[32] die zwar keine bindende Rechtskraft entfaltet, aber Rechtsquelle für die später geschaffenen internationalen Pakte von 1966 waren,[33] und für die regionalen Menschenrechtskonventionen in Europa[34] sowie für die Menschenrechtskonventionen des amerikanischen[35] und afrikanischen[36] Kontinents.[37]

Aber auch das ius ad bellum erfuhr nach dem Ende des zweiten Weltkrieges unter der Führung der Vereinten Nationen eine grundlegende Neuerung. Der berühmte Satz des preußischen Offiziers von Clausewitz, dass der Krieg die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln sei,[38] galt bis 1945 fort.[39] Zwar kam es bereits im Briand-Kolleg-Pakt von 1928 zu einer Ächtung des Krieges, in dem ein „Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik“ vereinbart wurde;[40] allerdings ist erst in der Charta der Vereinten Nationen von 1945 ein generelles Verbot der Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt enthalten und strikten vertraglichen Regeln unterworfen;[41] die zulässigen Ausnahmetatbestände sind dort aufgeführt.[42]

Wie oben gesehen ist das ius ad bellum von dem im Kriege geltenden Recht zu unterscheiden. Allerdings ist die Abkehr der Weltgemeinschaft von einem generellen Recht zum Kriege zu einer rechtfertigungsbedürftigen Gewaltanwendung ein Grund, warum sich humanitäres Völkerrecht und der weltweite Schutz der Menschenrechte nicht entscheidend näher kommen konnten. Grund dafür ist der institutionelle Unterschied.[43] Die bestimmende Institution des humanitären Völkerrechts ist das IKRK,[44] die des internationalen Menschenrechtsschutzes die VN.[45] Das IKRK wurde geschaffen, um humanitäre Aufgaben zur Linderung des Kriegsleidens zu übernehmen;[46] in der Charta der VN wurde ein generelles Gewaltverbot gerade zur Verhinderung von solch kriegerischen Auseinandersetzungen ausgesprochen.[47] Schon die Beschäftigung mit dem humanitären Völkerrecht hätte das Selbstverständnis der VN als Hüterin des Friedens und der Menschenrechte möglicherweise in seinen Grundfesten erschüttert.[48] Allerdings gibt dies eine nur teilweise logische Erklärung dafür, dass das IKRK und die VN in dieser Zeit nicht aufeinander zugegangen sind. Immerhin erlaubt die Charta der VN selbst auch Ausnahmen vom Gewaltverbot und in diesem Fällen sollte dann das humanitäre Völkerrecht gelten. Des weiteren muss davon ausgegangen werden, dass eine Verbotsnorm auch gebrochen werden kann, und für diesen Fall sollten dann Vorkehrungen getroffen werden.[49]

[...]


[1] Siehe auch Robertson, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 795, der den englischen Begriff „human rights law“ im Französischen übersetzt mit „le droit des droits de l’homme“, die doppelte Verwendung des Begriffes „droit“ aber als „unattraktiv“ empfindet. Das Gleiche gilt auch im Deutschen, daher wird auch hier der Begriff „Menschenrechte“ verwendet.

[2] Meron, AJIL 1983, S. 589 (606).

[3] Provost, International Human Rights and Humanitarian Law, S. 133; Robertson, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 795.

[4] Calogeropoulos-Stratis, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 655.

[5] So wird in der Derogationsklausel des Menschenrechtspaktes der VN (IPbpR, Art. 4) kein Bezug genommen auf die Notstandsituation des Krieges (anders als z.B. in der Derogationsklausel der Europ. Menschenrechtskonvention, Art. 15); dies war so auch beabsichtigt, s. Meron, AJIL 1983, S. 589ff.; siehe auch Report of the Secretary-General on respect for Human Rights in Armed Conflicts (1969) UN Dokument A/7720, 13, und den Nachfolgereport Report of the Secretary-General on respect for Human Rights in Armed Conflicts (1970) UN Dokument A/8052, 90f.

[6] Auf eine Erörterung der Theorien zu dem Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht wird im Folgenden nicht eingegangen. Zu den Theorien (integrationistische, separatistische, complementaristische) siehe Calogeropoulos-Stratis, in: Swinarski, S. 661; siehe auch Kälin, SchwZInternEuropR, S. 233 (235ff) (darin auch Erklärungen zur kumulativen Theorie). Siehe auch Heintze, HuV, 2003, S. 172f.

[7] Siehe Schmahl, in: Hasse/Müller/Schneider, Humanitäres Völkerrecht, S. 57, m.w.N.

[8] Heintze, HuV 2003, S. 172.

[9] Calogeropoulos-Stratis, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 656; Meron, The humanization of humanitarian law, AmJIL 2000, 239 (240).

[10] Um ungefähr 200 vor Christus; siehe hierzu McCoubrey, International humanitarian law, S. 9f; Greenwood, Historical Development, in: Fleck, Handbook, Rn. 107.

[11] Ungefähr 1280 n. Chr.

[12] Im Alten Testament z.B. findet sich ein Verbot der Tötung Kriegsgefangener, das Gebot nach Ende der Kriegshandlungen diese wieder zurückzugeben, und das Verbot der Tötung von Frauen und Kindern bei der Einnahme einer Stadt. Siehe Werle, Völkerstrafrecht, Rn. 769 und Fn. 11 und 12 hierzu.

[13] Deyra, Droit internationale humanitaire, S. 11f; siehe auch Schindler, IRRC 1979, 3.

[14] Geistiger Vater der ersten umfassenden Kodifikation des modernen humanitären Völkerrechts ist Francis (Franz) Lieber, der deutsch-amerikanische Autor des 1863 veröffentlichten ersten Regelwerkes über die Führung des Landkrieges (Militärhandbuch für die Unionstruppen im amerikanischen Sezessionskrieg), der sog. Lieber Code. Siehe hierzu Sutter, Ist das Humanitäre Völkerrecht in der Krise?, Kapitel: Einleitung; siehe auch Doswald-Beck/Vité, IRRC 1993, S. 94 (95ff).

[15] Klein, Menschenrechtsmagazin, 2004, S. 5 (7).

[16] Ursprünglich: Internationales Komitee zur Hilfe der Verwundeten; siehe auch Greenwood, Historical Development, in: Fleck, Handbook, Rn. 117.

[17] Klein, Menschenrechtsmagazin, 2004, S. 5 (8); siehe auch Greenwood, Historical Development, in: Fleck, Handbook, Rn. 118.

[18] Siehe Schmahl, in: Hasse/Müller/Schneider, Humanitäres Völkerrecht, S. 60, m.w.N.

[19] Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, RGBl. 1910, S. 107ff., Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, RGBl. 1910, S. 132ff.; zu den anderen Abkommen in den Konferenzen von 1899 und 1907, siehe Schmahl, in: Hasse/Müller/Schneider, Humanitäres Völkerrecht, S. 54, Fn. 81 und 82.

[20] I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vom 12. August 1949, BGBl. 1954 II S. 783ff; II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See vom 12. August 1949, BGBl. 1954 II S. 813ff; III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, BGBl. 1954 II S. 838ff; IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, BGBl. 1954 II S. 917, berichtigt BGBl. 1956 II S. 1586.

[21] Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977, BGBl. 1990 II S. 1551; Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977, BGBl. 1990 II S. 1673.

[22] Schmahl, in: Hasse/Müller/Schneider, Humanitäres Völkerrecht, S. 55; Eide, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 678.

[23] So auch Partsch, in: Bernhardt, EPIL, S. 910.

[24] Schindler, 35 AmULRev, 1982, 935.

[25] Petition of Rights (1628), Habeas Corpus Act (1679), Bill of Rights (1689).

[26] Die nordamerikanische Virginia Bill of Rights (1776) und die Déclaration des droits de l’hommes et du citoyens (1789. Siehe zu weiteren Details Schindler, IRRC 1979, 3 (6f).

[27] Siehe Robertson, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 793.

[28] Eide, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 679.

[29] Schindler, AmULRev 1982, 935 (936).

[30] Klein, Menschenrechtsmagazin, 2004, S. 5 (12); Schmahl, in: Hasse/Müller/Schneider, Humanitäres Völkerrecht, S. 42;

[31] Robertson, in: Swinarski, Etudes et essais, 793f.

[32] Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Nr. 217 A (III), UN-Doc A/811.

[33] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. 1973 II, S. 1569 („IPbpR“); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl. 1973 II, S. 1553, jeweils in Kraft getreten 1976.

[34] Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II, S. 686 („EMRK“)

[35] Amerikanische Konvention über Menschenrechte vom 22. November 1969, in Kraft getreten 18. Juli 1978, OAS Doc. OEA/Ser.K/XVI/I.1, doc. 65 rev. 1 corr. 1 (1970); 9 I.L.M. 673 (1970).

[36] Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27. Juni 1981, in Kraft getreten 21. Oktober 1986, OAU Doc. CAB/LEG/67/3 rev. 5, 21 I.L.M. 58 (1982).

[37] Eide, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 679.

[38] Carl v. Clausewitz, Vom Kriege, Erstes Buch, Erstes Kapitel: Was ist der Krieg? Nr. 24.

[39] Siehe Kimminich/Hobe, Einführung, S. 41.

[40] Vertrag über die Ächtung des Krieges, 27. August 1928, RGBl. 1929 II, S. 97, Art. I.

[41] Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II, S. 431, siehe zum Verbot der Gewaltanwendung und –androhung Artikel 2 Abs. 4.

[42] Zu den Ausnahmetatbeständen siehe das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht in Artikel 51 und zur Anordnung der Gewaltanwendung durch den Weltsicherheitsrates Artikel 42 der Charta. Die Ausschließlichkeit der Ausnahmetatbestände ist in letzter Teil in Frage gestellt worden und deren Weite höchst umstritten, siehe hierzu beispielhaft Ipsen, Die Friedenswarte 1999, S. 19-23; Fischer, HuV, 2003, S. 4-7.

[43] Siehe auch Robertson, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 797.

[44] Auch wenn die Funktion des IKRK in den Genfer Konventionen nicht ausdrücklich festgelegt ist und das IKRK nur indirekt Erwähnung findet, ist das IKRK als Hüter des humanitären Völkerrechtes mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt, siehe Kouhene, S. 189.

[45] Kolb, IRRC 1998, S. 409 (410).

[46] Artikel 10/10/10/11 der GA, siehe auch das „Initiativrecht“ des IKRK in Artikel 9/9/9/10 der GA.

[47] Artikel 2 Abs. 4, Charta der Vereinten Nationen.

[48] Schindler, ICCR 1979, S. 8; Calogeropoulos-Stratis, in: Swinarski, Etudes et essais, S. 658; siehe auch OHCHR, Factsheet Nummer 13, International humanitarian law and human rights, Genf 1991, unter der Überschrift ‘The United Nations role’, auch erhältlich im Internet unter http://www.ohchr.org/english/about/publications/docs/fs13.htm.

[49] Schmahl, in: Hasse/Müller/Schneider, Humanitäres Völkerrecht, S. 56.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Das Verhältnis zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht
Hochschule
Universität Regensburg
Veranstaltung
Neuere Entwicklungen im europäischen und internationalen Menschenrechtsschutz
Note
Sehr gut (16 Punkte von 18)
Autor
Jahr
2005
Seiten
28
Katalognummer
V73192
ISBN (eBook)
9783638736190
ISBN (Buch)
9783640153978
Dateigröße
558 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Rechtsgebiete des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sind unterschiedlichen Ursprungs. Dank einer Humanisierung und Individualisierung rückt das Völkerrecht die Person aber immer mehr in den Mittelpunkt des Schutzinteresses. Davon profitieren beide Rechtsgebiete: Das humanitäre Völkerrecht wandte sich von einem rein zwischenstaatlichen Recht immer mehr auch innerstaatlichen Konflikten zu und der Menschenrechtschutz "internationalisierte" sich.
Schlagworte
Verhältnis, Menschenrechten, Völkerrecht, Neuere, Entwicklungen, Menschenrechtsschutz
Arbeit zitieren
Frederic Bostedt (Autor:in), 2005, Das Verhältnis zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73192

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