Das Konzept des Gewährleistungsstaates


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

27 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

B. Nährboden der Entwicklung hin zum Gewährleistungsstaat
1. Der mit seinen Aufgaben überforderte Staat
2. Grenze zwischen privatem und öffentlichem Bereich
3. Auswirkungen des ‚New Public Management’

C. Konzeption des Gewährleistungsstaates
1. Aufgabenkritik und staatliche Leistungstiefe
2. Die Gewährleistungsverwaltung
3. Staatliche Regulierung und Steuerung
4. Normative Verankerung des Gewährleistungsstaates im GG

D. Steuerung und Aufgabenwahrnehmung
1. Privatisierungen im Gewährleistungsstaat
2. Auftraggeber-Auftragnehmer-Modell (Kontraktmodell)
3. Public Private Partnership
4. Regulierer-Regulator-Operator-Modell (Regulatormodell)
5. Regulierte Selbstregulierung als Steuerungskonzept

E. Kritik am Modell des Gewährleistungsstaates

F. Schlussbetrachtung

A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

Das staatliche Selbstverständnis ist dynamisch und wird vor allem politisch geprägt. Gerade in den letzten Jahrzehnten hat es sich drastisch verändert.[1] War das Staatsverständnis Deutschlands in den 1960er und 1970er Jahren traditionell noch durch den Begriff des Wohlfahrtsstaates geprägt,[2] so wurde unter der Regierung von Helmut Kohl der ‚schlanke Staat’ propagiert und bei Gerhard Schröder war dann schließlich vom ‚aktivierenden Staat’ die Rede: Um mehr zu erreichen, soll der Staat nun bescheidener auftreten.[3] Er soll weniger anordnen und dafür mehr moderieren sowie lieber mit Anreizen und Auflagen arbeiten als mit Vorschriften und Verboten.[4] Er soll keine Maximalversorgung, sondern nur noch Mindestergebnisse verbürgen.[5] Der relativ junge Begriff des Gewährleistungsstaates versucht diesem neuen Staatsverständnis einen übergreifenden Namen zu geben.[6] Teilweise wird er euphorisch als dritter Weg jenseits des Interventions- und an seine Grenzen gestoßenen Wohlfahrtsstaates bezeichnet.[7] Andere wiederum sehen in ihm nur eine Chiffre für die sich wandelnde Rolle des Staates.[8] Die folgende Seminararbeit soll versuchen, die Konturen des Gewährleistungsstaatsmodells nachzuzeichnen, wenn auch die Diskussion um die Konzeption des Gewährleistungsstaates noch immer im vollen Gange ist, sodass an einigen Stellen noch kein gesicherter Befund, kein finaler Entwurf zu erkennen ist. „Lang lebe der Gewährleistungsstaat! Wenn man nur wüsste, was das eigentlich ist[9] titelte daher Die Welt auch vor einiger Zeit. Zur Verdeutlichung des Modells sollen zunächst in einem kurzen ersten Teil einige wichtige von vielen Stimmen der Literatur als problematisch empfundene Erscheinungen des modernen Staates wiedergegeben werden, die den Ausgangspunkt der Überlegungen zum Gewährleistungsstaat bilden. Danach sollen die Merkmale des neuen Gewährleistungsstaatskonzepts dargestellt werden, wobei dann insbesondere im dritten Teil beispielhaft auf einige Steuerungsinstrumente und Kooperationsformen eingegangen werden soll, durch die der Gewährleistungsstaat verwirklicht wird. Auch soll auf die Kritikpunkte eingegangen werden, die gegen das Modell erhoben worden sind.

B. Nährboden der Entwicklung hin zum Gewährleistungsstaat

1. Der mit seinen Aufgaben überforderte Staat

Als ein zentrales Problem des modernen Wohlfahrtsstaates wird seine Aufgabenexpansionsdynamik angesehen, die ihm immer mehr Aufgaben zuführt, wobei er diese aber immer weniger aus eigener Kraft mit den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen leisten kann.[10] Insbesondere reagiere der Wohlfahrtsstaat auf jede sich neu ergebende gesellschaftliche Problemlage mit der Einrichtung einer neuen öffentlichen Aufgabe.[11] Hierbei sollen zu den begrenzten Ressourcen nicht bloß die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die damit verbundene sachliche und personelle Ausstattung der Verwaltung, sondern auch die begrenzten Mittel der rechtlichen Regulierung zählen.[12] Zudem sei dem öffentlichen Sektor eine Tendenz immanent, bestehende Aufgaben nicht auf ihre Notwendigkeit zu hinterfragen, d.h. keine Aufgabenkritik zu betreiben, was zwangläufig zu immer mehr öffentlichen Aufgaben führe.[13] Immer häufiger ist daher in der öffentlichen Diskussion von ‚Staatsversagen’[14] oder auch der ‚Krise staatlicher Regulierung’[15] die Rede. Da allerdings die bisher von Staat und Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben nicht beliebig zur Disposition stehen, wird als Ausweg nicht der bedenkenlose Rückzug sondern ein gewandeltes Staats- und auch Aufgabenverständnis gesehen.[16]

2. Grenze zwischen privatem und öffentlichem Bereich

Hinzukommt, dass die Grenze zwischen privatem und öffentlichem Bereich weltweit immer mehr als problematisch angesehen wird.[17] Hierbei sei die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen und privaten Bereichs vielfach eine historische Zufälligkeit[18] und zudem seien häufig staatliche und private Leistungen jeweils durch den anderen Sektor ersetzbar.[19] Aus diesem Grunde wird eine Neudefinition der Rollen von Staat und Wirtschaft gefordert.[20] Durch Aufgabenübertragung auf Private solle deren Sachverstand miteinbezogen und so die Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden.[21] Auf Grundlage des Subsidiaritätsprinzips[22] wird über eine neue Arbeitsteilung zwischen Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft nachgedacht.[23] Auch wird angeführt, dass die Informationstechnologie zu einer größeren Durchschaubarkeit der Märkte führe, weshalb der Staat im immer geringer werdenden Maße gefordert sei.[24] Plakativ wird deshalb oftmals mehr Markt und weniger Staat verlangt.[25]

3. Auswirkungen des ‚New Public Management’

Des weiteren führen die Bestrebungen nach einer Verwaltungsreform, dem sog. Neuen Steuerungsmodell oder dem ‚New Public Management’ zu einer Diskussion über die Handlungsformen des Staates. Kernpunkt dieser Verwaltungsreform ist der Versuch, Elemente des privatwirtschaftlichen Managements, verbunden mit Erkenntnissen der Politikwissenschaften und der Ökonomie in die Verwaltung einzubringen.[26] Aus diesen Überlegungen stammt die Idee, dass der Staat weitgehend nicht mehr selbst tätig werden, sondern vielmehr nur noch gewährleisten müsse, dass das als Notwendig angesehene verwirklicht werde.[27] Schließlich könne der Staat, um seine Ziele zu erreichen im Regelfall auf marktkonforme Methoden als auf den Einsatz öffentlicher Unternehmen, insbesondere bei gleichzeitigem Ausschluss der Privatwirtschaft in den entsprechenden Bereichen, zurückgreifen.[28] Als entscheidender Gegensatz wird derjenige zwischen Monopol und Wettbewerb angesehen.[29]

C. Konzeption des Gewährleistungsstaates

Kernpunkt der Überlegungen zum Gewährleistungsstaat ist zunächst einmal die Einsicht, dass hinsichtlich jeder Aufgabe zwischen ihrer Erfüllung überhaupt und den Bedingungen der Erfüllung unterschieden werden kann.[30] Kennzeichnend für das Gewährleistungsstaatsmodell ist hierbei, dass es vor allem die Aufgabenerfüllung in den Mittelpunkt rückt.[31] Nach einer inzwischen gängigen Definition bezeichnet der Gewährleistungsstaat „… den an seiner konkreten Gemeinwohlverantwortung festhaltenden Staat, der die Instrumente zur eigenhändigen, also unmittelbaren Aufgabenerfüllung aufgegeben hat. Er führt den prinzipiellen sozialgestalterischen Anspruch des wohlfahrtsorientierten Erfüllungsstaates in dem Sinne fort, dass er auf bestimmte positive gesellschaftliche Verhältnisse und Zustände zielt und sich weiterhin in einer Letztverantwortung …“[32] für sie sieht. Charakteristisch ist demnach eine Entkoppelung von staatlicher Ergebnisverantwortung und gesellschaftlicher oder auch kooperativer Aufgabenwahrnehmung.[33] Hierbei konzentriert der Staat seine Kräfte auf seine als unverzichtbar angesehene Funktion, nämlich die Sicherstellung oder eben Gewährleistung einer öffentlichen Aufgabe, eines ‚Service Public’,[34] wie es in der Schweiz genannt wird.[35]

1. Aufgabenkritik und staatliche Leistungstiefe

Zentrale Bedeutung kommt im Modell des Gewährleistungsstaates einer generellen Aufgabenkritik und damit zusammenhängenden Festlegung der staatlichen Aufgaben zu.[36] Im Grundsatz geht es hier um die Frage der Breite des staatlichen Leistungsprogramms, d.h. der Bestimmung eines staatlichen Aufgabenportfolios.[37] Nachdem hierüber im regulären demokratischen Verfahren entschieden wurde,[38] kann diskutiert werden, wie die einzelnen Aufgaben am besten wahrgenommen werden können.[39] Hierbei wird in der Debatte um die Modalitäten der Aufgabenerfüllung auf die ökonomische Institutstheorie zurückgegriffen.[40] Eine Institution wird als „… eine Menge sanktionierter Verhaltensregeln [angesehen], die in mehrpersonellen, häufig längerfristigen Entscheidungs- und Handlungssituationen soweit allg. Anerkennung erlangt hat, daß die Individuen daraufhin bestimmte wechselseitige Verhaltenserwartungen besitzen, weil von den Institutionen vorhersehbare Anreize zum Handeln oder Unterlassen ausgehen.“[41] Institutionen sind daher nicht bloß Organisationen als Gesamtheiten sondern auch vereinbarte oder gesetzliche Normen.[42] Leistungstiefe bedeutet letztlich, dass jede öffentliche Aufgabe aus einer Wertschöpfungskette mit einer mehr oder weniger großen Zahl von vor- und nachgelagerten Prozessen besteht.[43] Für jede dieser Teilprozesse kann nun geprüft werden, wer die Erbringung und Verantwortung hierfür übernehmen soll.[44] Generell werden im Modell der sog. Verantwortungsstufung die vier Typen der Gewährleistungsverantwortung, Finanzierungsverantwortung, Vollzugsverantwortung[45] und, wenn auch nicht bei allen Autoren, Auffangverantwortung[46] unterschieden. Die Gewährleistungsverantwortung[47] meint hierbei die dauerhafte Sicherstellung der Leistungserbringung zu politisch gewollten Standards und Kosten, Finanzierungsverantwortung die Bereitstellung der für die Wahrnehmung erforderlichen finanziellen Mittel, Vollzugsverantwortung die korrekte Ausführung der gewährleisteten Aufgaben und schließlich Auffangverantwortung die Garantie, dass die gewährleisteten Aufgaben auch im Falle der Verhinderung des Leistungsanbieters etwa durch Insolvenz angeboten werden.[48] Der Gewährleistungsstaat ist insbesondere in der Pflicht, die ordnungsgemäße Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu gewährleisten, ohne jedoch bei allen Teilprozessen zugleich auch für die Durchführung und Finanzierung verantwortlich zu sein.[49] Einzig bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung springt er im Rahmen seiner Auffangverantwortung ein.[50] Im Modell des Gewährleistungsstaates kann daher ein weitgehender Rückzug auf die Gewährleistungsverantwortung gesehen werden. Bei föderativ aufgebauten Staaten wie der Bundesrepublik sind zudem auch die abgestuften Zuständigkeiten bestimmter Aufgaben zu berücksichtigen, die zu einem System der korrespondierenden gestuften Gewährleistungsverantwortung führen.[51] Gegenüber dem Wohlfahrtstaat ist die Leistungstiefe des Gewährleistungsstaates eingeschränkt, da der Staat überwiegend nur noch die Kernbereiche der staatlichen Verantwortung selbst wahrnimmt.[52] Als zentrale Aufgabe des Gewährleistungsstaates im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung wird die. Grundversorgung in verschiedenen Bereichen[53] angesehen werden. Georg Hermes spricht hier deshalb auch von einer Infrastrukturverantwortung als Gewährleistungsverantwortung.[54] Jene öffentliche Gewährleistungsverantwortung für eine arbeitsteilige Gemeinwohlverwirklichung gehört zum Kern des Konzepts um den Gewährleistungsstaat.[55] Insoweit weist der Gewährleistungsstaat der demokratischen Öffentlichkeit, die er verstärkt in die Gemeinwohlverwirklichung einzubinden versucht, einen zentralen Platz zu und sieht sich so in eine ‚public sphere’ eingebettet.[56] Die differenzierte Betrachtung der öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Verantwortungsstufung führt wiederum zu drei idealtypischen Aufgabenkategorien.[57] Bei den sog. staatlichen Kernaufgaben übernimmt der Staat sowohl Gewährleistungs- als auch Finanzierungs- und Vollzugsverantwortung.[58] Dieser Typ umfasst solche Aufgaben, die für das Gemeinwesens eine so große strategische Relevanz besitzen, dass sie durch den Staat selbst zu erfüllen sind, da er nicht das Risiko einer Misserfüllung eingehen kann.[59] Hierunter fallen in erster Linie die klassischen Aufgaben des Staates, wie etwa die innere und äußere Sicherheit sowie die Ressourcensicherung in Form der Steuerhoheit.[60] Den staatlichen Kernaufgaben stehen die privaten Kernaufgaben gegenüber, die den überwiegenden Teil aller in einer Gesellschaft erbrachten Leistungen ausmachen und für die keinerlei staatliche Verantwortung besteht, sodass hier Gewährleistungs-, Vollzugs- und Finanzierungsverantwortung bei Privaten liegen.[61] Hierunter fallen auch solche öffentlichen Aufgaben, die komplett auf den privaten Sektor übertragen worden sind.[62] Der für das Konzept des Gewährleistungsstaates interessante Aufgabentyp sind die Gewährleistungsaufgaben, die zwischen staatlichen Kernaufgaben und privaten Aufgaben anzusiedeln sind.[63] Zwar liegen auch hier die Gewährleistungsverantwortung und auch die Auffangverantwortung beim Staat, da es sich um Leistungen im öffentlichen Interesse handelt, jedoch werden Finanzierungs- und Vollzugsverantwortung fallweise dem Staat oder den Privaten zugeordnet.[64] Kennzeichnend für den Gewährleistungsstaat ist also wie bereits erwähnt eine Beschränkung des Staates auf die Gewährleistungsverantwortung bei solchen Aufgaben, die nicht zum staatlichen Kernbereich oder rein privatem Sektor zählen.[65] Ziel ist hierbei eine derartige Aufteilung der Teilaufgaben innerhalb der Leistungskette, sodass das Endergebnis qualitativ möglichst hochwertig und effizient zustande kommt.[66] Allerdings kann zur Abgrenzung der einzelnen Aufgabentypen nicht einfach eine Subtraktionsmethode in der Art verwendet werden, eine staatliche Verantwortung für die Aufgabenerfüllung erst dort anzunehmen, wo die Privaten in ihrer selbstregulativen Eigenregie nicht selbst tätig werden.[67] Claudio Franzius geht sogar soweit zu sagen, dass die Pointe des Gewährleistungsstaates vielmehr in einer Überwindung der statisch-blockhaften Unterscheidung liegen müsse, sodass private Leistungserbringung auch dort stärker am Gemeinwohl ausgerichtet werden könnte, wo sie in rein privater Trägerschaft und Verantwortung erfolge.[68]

2. Die Gewährleistungsverwaltung

Jener Gewährleistungsverantwortung kommt der Staat grundsätzlich durch eine die herkömmliche Leistungsverwaltung ersetzende oder diese zumindest bereichspezifisch ergänzende Gewährleistungsverwaltung nach.[69] Diese Verwaltung des Gewährleistungsstaates sieht sich mit einem ganzen Bündel neuer Anforderungen konfrontiert.[70] Insbesondere soll sie für die vorgesetzten politischen Instanzen weiterhin beratend tätig sein, darüber hinaus nun aber auch neue Leistungserbingungs- und Steuerungsformen so einsetzen, dass eine öffentliche Aufgabe kostengünstig und zuverlässig erbracht wird und zudem teilweise Leistungen in direkter Konkurrenz zu Privaten anbieten.[71] Diese Gleichzeitigkeit dieser drei Tätigkeitsfelder führt zwangsläufig zu Konflikten zwischen der eigeninteressengeleiteten Anbieterin von Leistungen und der gemeinwohlorientierten Beraterin und Politikumsetzerin, sodass hier häufig eine institutionelle Trennung dieser Rollen gefordert wird.[72] Christoph Reichard will die Gewährleistungsverwaltung daher auch in eine „… strategisch denkende, eng an die Politik gekoppelte Vergabezentrale und in einen operativ ausgerichteten Leistungsbereich … “ gliedern.[73] Unter den Rahmenbedingungen des Gewährleistungsstaates die politisch-administrative Steuerung öffentlicher Aufgaben wesentlich komplexer als im klassischen hierarchischen Aufgabenvollzug durch eigene Institutionen.[74] Nun muss entschieden werden, wer welche Leistungen zu welchen Konditionen zu möglichst genau spezifizierten Qualitätsstandards zu erbringen hat und darüber hinaus die Einhaltung der eingegangen Verpflichtungen kontrolliert werden.[75] Hierzu soll die Gewährleistungsverwaltung zielgerichteter handeln, wobei ihr auch mehr Autonomie und Verhandlungsspielraum eingeräumt werden sollen.[76] Allerdings darf der neue Entscheidungsspielraum nicht zu administrativer Willkür führen, sodass eine neutrale Seite die Einhaltung fairer Vergabe- und Regulierungsrichtlinien überwachen muss.[77] Zur Erreichung der Ziele sollen Regeln und Anordnungen durch Aufträge und Vereinbarungen ersetzt werden, wozu die Verwaltung wie ein Konzern aufgebaut werden soll.[78] Die Sicherstellung der Leistungserbringung erfolgt durch eine Aufsicht über die Marktteilnehmer,[79] wobei der Staat hier mit hoheitlichen Mitteln für die flächendeckende Versorgung gemäß der politischen Festlegung der Leistungsqualität sorgt.[80] Der traditionelle Obrigkeitsstaat wandelt sich zu einem Partner, Moderator und Katalysator,[81] der etwa durch Public-Private-Partnership öffentliche und private Verantwortung miteinander verbindet.[82] Auch aktiviert er die Gesellschaft vermehrt, indem er eine direktere Teilhabe der Bürger an der Leistungserstellung ermöglicht und fördert.[83] Das Ideal des Gewährleistungsstaates ist die gesellschaftliche Selbstregulierung,[84] wobei die Verwaltung in diesem Sinne weitgehend nur noch ‚Hilfe zur Selbsthilfe’ leistet.[85] Teilweise wird auch vom Staat als ‚Entwicklungsagentur’ gesprochen.[86] An die Stelle staatlicher oder kommunaler Leistungserbringung tritt grundsätzlich eine Öffnung des jeweiligen Marktes,[87] was jedoch zusätzlichen Regulierdungsbedarf mit sich bringt.[88] Die Verwaltung als Leistungsträger wandelt sich so auch zu einer Kontroll- und Regulierungsinstanz.[89] Zwar ist hier eine Teilnahme der öffentlichen Hand nicht grundsätzlich ausgeschlossen, doch agiert diese dann nur noch als regulärer Marktteilnehmer ohne vorherrschende Stellung.[90] Allerdings wendet sich die Rechtsetzung nunmehr verstärkt an den leistungserbringenden Dritten und nicht mehr an den Begünstigten.[91] In diese Tätigkeitsfelder soll der Gewährleistungsstaat auch bewusst Mechanismen einbringen, die höchste Bedürfnisbefriedigung bei effizienter Erstellung erwirken,[92] wobei er diese teilweise dem Markt entnimmt und an die konkrete Situation anpasst.[93] Das Modell des Gewährleistungsstaates ist daher als Regulierungsmodell zu verstehen.[94]

[...]


[1] Bumke, Verw 2004, S. 3 (3).

[2] Reichard 2004, S. 48 (51).

[3] Adam, Die Welt 2004, Seite 28.

[4] Adam, Die Welt 2004, Seite 28.

[5] Adam, Die Welt 2004, Seite 28.

[6] Der Begriff des Gewährleistungsstaates ist erst 1994 durch Christoph Reichard [vgl. Christoph Reichard, Umdenken im Rathaus: Neue Steuerungsmodelle in der deutschen Kommunalverwaltung, Berlin 1994] und 1998 durch Phillippe Mastronardi und Kuno Schedler in der Schweiz [ Phillipe Mastronardi/ Kuno Schedler, New Public Management in Staat und Recht: ein Diskurs, Bern 1998] in die Diskussion eingeführt worden.

[7] vgl. Franzius, Der Staat 2003, S. 493 (493).

[8] Franzius, Der Staat 2003, S. 493 (494).

[9] vgl. Adam, Die Welt 2004, Seite 28.

[10] Eifert 1998, S. 15.

[11] Röber 2005, S. 84 (85).

[12] Hoffmann-Riem 2001, S. 15.

[13] Röber 2005, S. 84 (85).

[14] v. Arnim 1987, S. 17 (17).

[15] vgl. Engel 2005, S. 455 ff.

[16] Schuppert, WZB-Mitteilungen 2004, S. 7 (7).

[17] Knauff 2004, S. 60.

[18] Schneider, DVBl 2000, S. 1250 (1251); Berg, WiVerw 2000, S. 141 (142).

[19] Osborne / Gaebler 1997, S. 46 f.

[20] vgl. Benz, Verw 1995, S. 337 (340); Sturm/ Müller 2001, S. 107 (10f f.).

[21] König/ Benz 1997, S. 13 (27).

[22] Subsidiarität ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Entscheidungen auf die niedrigste mögliche Ebene verlagern will.

[23] Röber 2005, S. 84 (88).

[24] vgl. Knauff 2004, S. 60.

[25] vgl. v. Arnim 1987, S. 17 (25).

[26] Schedler, Berliner Debatte 3 (2000), S. 5 (5).

[27] vgl. Knauff 2004, S. 64.

[28] Emmerich 1969, S. 78.

[29] Osborne / Gaebler 1997, S. 73.

[30] Schedler/ Proeller 2000, S. 8.

[31] Knauff 2004, S. 66.

[32] Eifert 1998, S. 18; zustimmend Franzius, Der Staat 2003, S. 493 (494); Schuppert 2000, S. 934.

[33] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[34] Schedler, Berliner Debatte 3 (2000), S. 5 (5).

[35] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (95).

[36] Röber 2005, S. 84 (89).

[37] Röber 2005, S. 84 (89).

[38] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[39] Röber 2005, S. 84 (89).

[40] Röber 2005, S. 84 (89).

[41] Ordelheide, HWB 1993, Rn. 1838 (1839).

[42] Ordelheide, HWB 1993, Rn. 1838 (1839).

[43] Röber 2005, S. 84 (89).

[44] Röber 2005, S. 84 (89).

[45] Reichard 2004, S. 48 (49).

[46] etwa Röber 2005, S. 84 (89).

[47] iClaudio Franzius erkennt im Begriff der Gewährleistungsverantwortung eine Ambivalenz: Wo faktisch immer größere Stücke aus dem normativen Programm der staatlichen Letztverantwortung herausgebrochen würden, könne auch rechtlich nicht mehr von einer umfassenden Ergebnisverantwortung ausgegangen werden [ Franzius, Der Staat 2003, S. 493 (506)].

[48] Röber 2005, S. 84 (89).

[49] Röber 2005, S. 84 (90).

[50] Röber 2005, S. 84 (90).

[51] Röber 2005, S. 84 (90).

[52] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[53] Schuppert, WZB-Mitteilungen 2004, S. 7 (8).

[54] Hermes 1998, S. 338.

[55] Schuppert, WZB-Mitteilungen 2004, S. 7 (10).

[56] Schuppert, WZB-Mitteilungen 2004, S. 7 (10).

[57] Reichard 2004, S. 48 (50); Röber 2005, S. 84 (90).

[58] Reichard 2004, S. 48 (50); Röber 2005, S. 84 (90).

[59] Reichard 2004, S. 48 (50).

[60] Röber 2005, S. 84 (90).

[61] Reichard 2004, S. 48 (50).

[62] Röber 2005, S. 84 (90).

[63] Reichard 2004, S. 48 (50).

[64] Reichard 2004, S. 48 (50).

[65] Knauff 2004, S. 76; Weiß 2002, S. 292.

[66] Naschold/ Budäus/ Jann/ Mezger/ Oppen/ Picot/ Reichard/ Schanze/ Simon 1996, S. 33.

[67] Franzius, Der Staat 2004, S. 493 (495).

[68] Franzius, Der Staat 2004, S. 493 (495).

[69] Kißler 1998, S. 57 (69).

[70] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (98).

[71] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (99).

[72] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (99).

[73] Reichard 1994, S. 42.

[74] Röber 2005, S. 84 (91).

[75] Röber 2005, S. 84 (91).

[76] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[77] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (99).

[78] Knauff 2004, S. 65.

[79] König/ Benz 1997, S. 13 (35).

[80] vgl. Wieland, Verw. 1995, S. 315 (332).

[81] Bumke, Verw 2004, S. 3 (3).

[82] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96); Röber 2005, S. 84 (88).

[83] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[84] vgl. Trute, DVBl. 1996, S. 950 (954).

[85] Osborne/ Gaebler 1997, S. 29.

[86] vgl. Bandemer/ Blanke/ Hilbert/ Schmid 1997, S. 41 (58).

[87] Knauff 2004, S. 67.

[88] Wieland, Verw 1995, S. 315 (330).

[89] vgl. Gramm 2001, S. 182;

[90] Knauff 2004, S. 66.

[91] Knauff 2004, S. 78.

[92] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[93] Proeller/ Schedler 2005, S. 94 (96).

[94] Knauff 2004, S. 67; vgl. auch Scheele/ Sterzel 2000, S. 69.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Das Konzept des Gewährleistungsstaates
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Steuerung im Wirtschafts- und Umweltrecht
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2006
Seiten
27
Katalognummer
V114324
ISBN (eBook)
9783640149308
ISBN (Buch)
9783640149773
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konzept, Gewährleistungsstaates, Steuerung, Wirtschafts-, Umweltrecht
Arbeit zitieren
Referendar jur. Alexander Krey (Autor:in), 2006, Das Konzept des Gewährleistungsstaates, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114324

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