Das Lehrbeanstandungsverfahren in der evangelischen Kirche


Seminararbeit, 2008

29 Seiten, Note: 8,0 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A Einleitung

B Entstehung der Lehrbeanstandungsverfahren
I Historischer Überblick
II Abgrenzung zum Disziplinarverfahren
1. Unterscheidung zwischen geistlichem und rechtlichem Verfahren
2. Besondere Nähe zu Bekenntnisfragen
3. Abgrenzung nach Holstein
4. Frage des Schuldvorwurfs
5. Stellungnahme
III Abgrenzung zur Versetzung
IV Definition der Lehrbeanstandung

C Praktische Anwendung einzelner Lehrbeanstandungsverfahren
I Preußisches IrrlehreG
II Lehrverfahren anderer Landeskirchen
1. Die Lehrbeanstandungsordnung der Württembergischen Landeskirche
a) Der Fall Richard Baumann
aa) Sachverhalt
bb) Rechtliche Situation
b) Der Fall Jutta Voss
aa) Sachverhalt
bb) Rechtliche Situation
c) Heutige Rechtsfolgenregelung der Lehrbeanstandung
2. Lehrbeanstandungen in der VELKD
a) Der Fall Paul Schulz
aa) Sachverhalt
bb) Rechtliche Situation
b) Heutige gesetzliche Regelungen in der VELKD hinsichtlich eines Lehrverfahrens
aa) Gesetzliche Regelungen
bb) Verfahrensablauf
cc) Rechtsfolgen
3. Die Lehrbeanstandungsordnung der Union Evangelischer Kirchen

D Probleme eines Lehrbeanstandungsverfahrens
I Innerkirchliche Rechtsprobleme
1. Ordination
2. Theologisches Lehrgespräch
3. Verfahren vor dem Spruchkollegium
a) Maßstab der Tatbestandsverletzung
b) Die Feststellungsentscheidung des Spruchkollegiums
4. Verhältnis zwischen der Lehrbindung und der Lehrfreiheit
II Außerkirchliche Rechtsprobleme
1. Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchkollegiums
2. Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Spruchkollegiums
3. Rechtliche Beurteilung der Rechtsfolgen der Feststellungsentscheidung durch das Spruchkollegium
4. Anwendbarkeit des Lehrbeanstandungsverfahrens auf evangelische Hochschultheologen

E Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

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A Einleitung

Der Beruf des Pfarrers1 ist ein auf Lebenszeit geordneter Dienst und hat mit dem des Beamten gemein, dass er in der Regel solange ausgeübt werden kann, bis die gesetzliche Altersgrenze erreicht ist und der Pfarrer dadurch in den Ruhestand tritt. Es ist aber auch in Einzelfällen denkbar, dass das Pfarrdienstverhältnis bereits während der Amtszeit einseitig und unfreiwillig beendet wird, wenn erhebliche Bedenken an einer Fortführung des Dienstes bestehen. Diese Bedenken liegen beispielsweise vor, wenn ein Pfarrer beharrlich eigene, der seiner Kirche gegenüber fremde Lehren öffentlich vertritt, die im Widerspruch zu den Bekenntnisgrundlagen der Kirche stehen. Denn die Kirche hält an ihrer Bindung an die göttliche Wahrheit fest und überlässt die individuelle Verfügung ihren Amtsträgern, indem die Ordinierten das Evangelium in Freiheit verkündigen und Gottesdienste abhalten. Damit muss sie ihrer Lehrverantwortung nachkommen und die Gemeinden vor Irrlehren schützen. Die evangelischen Kirchen haben daher besondere Lehrordnungen erlassen, um ihre Lehrverantwortung wahrnehmen zu können. Verstößt der Pfarrer damit gegen geltende kirchenrechtliche Grundsätze, wird seine Lehre, demnach das was er verkündet, beanstandet. Es wird daher in Fällen fraglicher Bekenntnisgrundlagen und Lehrabweichungen ein Verfahren, das sog. Lehrbeanstandungsverfahren, eingeleitet.

Das evangelische Lehrbeanstandungsverfahren ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Zunächst gibt die Arbeit einen historischen Überblick bis zur Entstehung einzelner Verfahren unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu weiteren innerkirchlichen Verfahren wie zum Disziplinar- und Versetzungsverfahren. Einige Lehrordnungen fanden in Einzelfällen praktische Anwendung. Im Mittelpunkt der Arbeit steht aber der Umgang der evangelischen Kirche mit dem Maßstab der Beurteilung der Lehre und der Lehrfreiheit. Die Probleme evangelischer Lehrbeanstandungen liegen nicht in ihrer uneinheitlichen Behandlungen nach einzelnen Kirchenverfassungen, sondern vielmehr in der grundsätzlichen Frage des Umgangs der Kirche mit dem Recht.

B Entstehung der Lehrbeanstandungsverfahren

I Historischer Überblick

Lehrbeanstandungen wurden bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geahndet. Kirchliche Amtsträger, die eine Irrlehre verbreiten, standen mit der Kirchenordnung und den Erfordernissen des Amts in Widerspruch und wurden aufgrund des Vorwurfs der Pflichtverletzung dem Disziplinarverfahren unterworfen.2 Der Strafenkatalog der durch die Kirchenleitung veranlassten Anklage über die Bestrafung der Amtsträger reichte von der Verwarnung und dem Verweis über die Geldbuße und Versetzung bis hin zum Verlust des ausgeübten Amts oder Entfernung aus dem geistlichen Dienst.3 Im Laufe des 19. Jahrhunderts setzte sich aber immer mehr das Prinzip der religiösen Toleranz durch. Diese Glaubensduldung ist inzwischen mit der Religionsfreiheit, dem Recht auf freie Glaubenswahl und ungehinderter Religionsausübung, gleichzusetzen.4 Dennoch gingen die Meinungen auseinander: Auch wenn ein immer kleinerer Teil der Literatur sowie die Landeskirchen5 weiter ein Disziplinarverfahren hinsichtlich der Irrlehre rechtfertigten, wurde in der Wissenschaft des Kirchenrechts vermehrt die disziplinarische Behandlung der Irrlehre beanstandet und damit gleichzeitig die Einführung eines Feststellungsverfahrens gefordert.6 Ganz überwiegend7 wurde zu Recht vertreten, dass Irrlehren und Lehrabweichungen hierbei strafrechtlich nicht weiter verfolgt werden dürfen. Stattdessen wurden diese Gedanken im Rahmen der 19. Deutschen Evangelischen Kirchenkonferenz fortgeführt und die Errichtung eines eigenen Gerichts in Frage der Irrlehre gefordert. Die Ausarbeitung derartiger, gesetzlicher Regelungen durch den Evangelischen Oberkirchenrat der Preußischen Landeskirche sowie die Verabschiedung des Preußischen Irrlehregesetzes8 vom 16.03.19109, bedeutete die Loslösung der Lehrkonflikte aus dem kirchlichen Disziplinarrecht, was durchweg Übereinstimmung in der Kirchenrechtswissenschaft fand.10 Damit wurden derartige Konflikte im Rahmen dieses besonderen Rechtsverfahrens entschieden.

II Abgrenzung zum Disziplinarverfahren

Eine genaue Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Lehrbeanstandungsverfahren ist bereits aus Transparenzgründen, mithin aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich. Lehrbeanstandungsverfahren entstehen ausschließlich durch Lehrkonflikte und nicht durch Konflikte über Lebensführungsfragen.11 Während die Lehrbeanstandungsordnungen gesetzgeberisch den Anwendungsbereich der kirchlichen Disziplinargesetze einschränkten, wurde in der Literatur die Anwendbarkeit disziplinarischer Regelungen ganz ausgeschlossen, wenn sie in bestehender Weise Auffassungen vortragen, die mit den Bekenntnisgrundlagen der evangelischen Kirchen nicht vereinbar sind.12 Auch wenn in der Literatur ganz überwiegend die Herauslösung der Lehrbeanstandung aus dem Disziplinarrecht sachgemäß bejaht wird, gehen die Meinungen darüber auseinander, wie sich der gesetzliche Tatbestand des Lehrbeanstandungsverfahrens von dem der Amtspflichtverletzung unterscheidet.

1. Unterscheidung zwischen geistlichem und rechtlichem Verfahren

Das Lehrbeanstandungsverfahren als geistliches Verfahren und das Disziplinarverfahren als rechtliches zu bezeichnen, um auf diese Weise eine vermeintlich eindeutige Unterscheidung herbeizuführen, ist unvollständig und untauglich zugleich. Begrifflich ist mit „geistlich“ gemeint, dass rechtliche Gesichtspunkte im Lehrbeanstandungsverfahren unerheblich sind, im Umkehrschluss entsteht der Eindruck, dass das Disziplinarverfahren rein rechtlich und damit „ungeistlich“ ist.13 Beiden Ansichten kann hier nicht gefolgt werden. Der kirchliche Teil des Lehrbeanstandungsverfahrens stellt eine rechtliche Reaktion der Kirche auf die Verletzung von Rechtspflichten ihrer Amtsträger. Diese Rechtspflicht ist die mit der Ordination eingegangene Lehrverpflichtung14, bei deren Verletzung die Regelungen der jeweiligen Lehrbeanstandungsordnung greifen. Weiter bestehen Lehrbeanstandungsverfahren nicht nur aus dem Ablauf theologischer Lehrgespräche. Vielmehr trifft das Spruchkollegium kirchenrechtliche Entscheidungen mit weit reichenden Rechtsfolgen für den Amtsträger.

2. Besondere Nähe zu Bekenntnisfragen

Teilweise wird vertreten15, dass die besondere Nähe zu Bekenntnisfragen das Wesen des Lehrbeanstandungsverfahrens charakterisiert. Dies würde bedeuten, dass der Betroffene, der im Widerspruch zum Bekenntnis steht, eine Amtspflicht verletzt hat und somit einem Disziplinarverfahren unterworfen wird, wenn er nicht den Tatbestand der Lehrpflichtverletzung erfüllt. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da sich das Disziplinarverfahren ebenso auf Bekenntnisgrundlagen der Kirche bezieht. Auch hier reicht die besondere Nähe zu Bekenntnisfragen nicht aus, um das Disziplinarverfahren vom Lehrbeanstandungsverfahren rechtlich zu trennen.

3. Abgrenzung nach Holstein

Für eine Unterscheidung beider Verfahren definiert Holstein den Begriff der Lehrbeanstandung derart, dass das Verfahren aus der Verletzung der Lehrverpflichtung, hier die Störung der Gewissens- und Herzensbeziehung des Geistlichen zum Evangelium16 resultiert, das Disziplinarverfahren dagegen aus einer Amtspflichtverletzung mit Dingen des äußeren Verhaltens. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da der Betroffene seinen innerlichen Lehrdissens auch nach außen getragen haben muss, damit ein Verfahren eingeleitet werden kann. Im Disziplinarverfahren gehört die innere Einstellung nicht zum Tatbestand der Amtspflichtverletzung. Daher ist für die Bejahung des Tatbestandes die innere Überzeugung maßgeblich. An dieser Ansicht muss der Betroffene gerade weiter festhalten.

4. Frage des Schuldvorwurfs

Vielfach wird in der Literatur versucht, beide Verfahren auf diese Weise zu unterscheiden, dass es bei der Lehrbeanstandung nicht auf ein Verschulden des Betroffenen ankomme.17 Einige Lehrbeanstandungsordnungen sehen in ihren Lehrbeanstandungsverfahren jedoch keinen Strafrechtscharakter18. Methodisch ist es nicht ausreichend darauf hinzuweisen, dass bei der Lehrbeanstandung nicht nach dem Verschulden gefragt wird. So kann der Tatbestand der Lehrpflichtverletzung nicht ausreichend beschrieben werden. Auch ein damit verbundener Verweis auf die Amtspflichtverletzung als schuldhafte Verletzung im Disziplinarverfahren ist ungenügend, denn es fehlt an der Ausführlichkeit, um den Schuldvorwurf hier erörtern zu können.

5. Stellungnahme

Die Unterscheidung des Lehrbeanstandungsverfahrens vom Disziplinarverfahren ist vorliegend nicht eindeutig möglich. Im kirchlichen Disziplinarverfahren entscheiden Kirchengerichte über die Bestrafung kirchlicher Amtsträger infolge ihrer Amtsführung. Dafür bedarf es einer dem Pfarrer schuldhaft nachgewiesenen Dienstpflichtverletzung. In Anlehnung an das staatliche Beamtenrecht reicht der Strafenkatalog von der einfachen Verwarnung bis zum Verlust des innegehaltenen Amtes.19 Dieses Verfahren steht jedoch im Missverhältnis zu den dem Pfarrer angelasteten Vorwürfen und ist mit den biblischen Weisungen zum Rechtsverzicht für den Fall nicht kompatibel, dass die Folgen der Verletzung geistlicher Pflichten sühnende Strafen nach sich ziehen.

[...]


1 Der Begriff des Pfarrers wird hier geschlechtsneutral verstanden.

2 Robbers, Lehrfreiheit und Lehrbeanstandung, S. 138.

3 Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 113, 114.

4 Gehring, S. 6; Hoffmann, S. 161.

5 Gehring, S. 37, 38; Jacobson, S. 628; Mejer, S. 577.

6 Eichhorn-Mörsdorf, S. 121 f.; Richter, S. 487.

7 Stellvertretend hierfür: Kahl, Festrede, S. 11 ff.

8 Nachfolgend als „IrrlehreG“ bezeichnet.

9 Auch bekannt als „Gesetz, betreffend das Verfahren bei Beanstandung der Lehre von Geistlichen“ bzw. als Lehrbeanstandungsgesetz der Kirche der Altpreußischen Union.

10 Heckel, S. 172; Steck, S. 118 ff.

11 Huber, Lehrbeanstandung in der Kirche der Lehrfreiheit, S. 135.

12 Statt Vieler: Stein, Probleme, S. 181ff.

13 Vgl. Entwurf LBV VELKD, S. 425.

14 §§ 58 I, 59 PfG VELKD, § 49 Württ. PfG.

15 Wendt, S. 16.

16 Strietzel, S. 218.

17 G. Hoffmann, S. 367, 369; Liermann, S. 350.

18 Gehring, S. 76.

19 Stein, Ev. Kirchenrecht, S. 115, 116.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das Lehrbeanstandungsverfahren in der evangelischen Kirche
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Veranstaltung
Häresie in theologischer und rechtlicher Perspektive
Note
8,0 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
29
Katalognummer
V93854
ISBN (eBook)
9783638070775
ISBN (Buch)
9783640130818
Dateigröße
509 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lehrbeanstandungsverfahren, Kirche, Häresie, Perspektive
Arbeit zitieren
Stefan Kountouris (Autor:in), 2008, Das Lehrbeanstandungsverfahren in der evangelischen Kirche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93854

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