Kreuz und Hakenkreuz - Zur rechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften im nationalsozialistischen Staat


Seminararbeit, 1994

71 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhalt

A. Ausgangsbedingungen
I. Kirche
1. Selbstverständnis der Kirchen
a) Katholizismus
b) Protestantismus
2. Rechtliches Verhältnis
II. Nationalsozialismus
1. Staatsverständnis
2. Religiöse Anschauungen
a) Völkische Weltanschauung
b) Nationalsozialistisches Christentum
c) Hitler
3. Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften
III. Zusammenfassung

B. Kooperation und Identifikation
I. Regierungserklärung
II. Reichskonkordat
1. Regelungen
a) Rechtsstellung der katholischen Kirche
b) Aufsichts- und Mitbestimmungsrechte
c) Privilegierungsrechte
2. Beurteilung
a) Hitler
b) Partei
c) Kirche
3. Bedeutung
III. Evangelische Reichskirche und Deutsche Christen
1. Deutsche Christen und Hitler
2. Kampf um die Kirchenämter
a) Streit um den Reichsbischof
b) Staatskommissariat Jägers
c) Verfassung der DEK
d) Kirchenwahl
3. Triumph der Deutschen Christen
4. Verwandlung der Kirche nach NS-Grundsätzen
a) Diktatur des Reichsbischofs
b) Rechtswalter Jäger
c) Kirchliche Denkschriften
IV. Orientierungsversuche
1. Denkschrift von Frick
2. Denkschrift von Stuckart
V. Reichskirchenministerium
1. Errichtung
2. Programm
3. Tätigkeit

C. Konfrontation und Destruktion
I. Einfluß der Partei
II. Reduzierung der Privilegien
III. Bruch des Konkordats
IV. Kampf gegen die Organisationen
1. Wege
2. Kampf gegen kirchliche Ausbildung
3. Kampf gegen die kirchliche Presse
4. Kampf gegen das Ansehen der Kirche
V. Einsatz von Gestapo und SS
VI. Kirchlicher Widerstand
1. Katholische Bischöfe
2. Enzyklika "Mit brennender Sorge"
3. Pfarrernotbund
4. Bekennende Kirche
VII. Taktik des Totschweigens
VIII. "Burgfriede" im Krieg
IX. Sekten
X. Modell Warthegau
1. Neuordnung
2. Zuständigkeit
3. Dreizehnpunkteprogramm
4. Durchsetzung des Programms
XI. Nationalsozialistische Religionsformen
1. Umdeutung christlicher Formen
2. Religiöse Verbindungen

D. Rechtliche Klassifizierung
I. Zuordnung zu den staatskirchenrechtlichen Systemen
1. "Staatskirchentum mit negativer Ausrichtung"
2. Trennungssystem
3. "System der feindlichen Religionshoheit"
II. Verfassungsform und Verfassungsausübung
1. "Neue Ordnungsvorstellung"
2. Ausübung der staatskirchlichen Rechte
3. Ausübungsart der Religionsfeindlichkeit

E. Perspektiven

F. Thesen

G. Anhang
I. Glaubensbekenntnis
II. Vaterunser

Literatur

Adolph, Walter

1. Hirtenamt und Hitler-Diktatur, Berlin 1965

2. Kardinal Preysing und zwei Diktaturen - Sein Widerstand gegen die totalitäre Macht, Berlin 1971

3. Die katholische Kirche im Deutschland Adolf Hitlers, Berlin ?

Bien, Günther

Revolution, Bürgerbegriff und Freiheit, über die neuzeitliche Transformation der alteuropäischen Verfassungstheorie in politische Geschichtsphilosophie; in: Materialien zu Kants Rechtsphilosophie, hrsgg. v. Zwi Batscha, Frankfurt/Main 1976, S. 77

Buchheim, Hans

Glaubenskrise im Dritten Reich - drei Kapitel nationalsozialistischer Religionspolitik, Stuttgart 1953

v. Campenhausen, Axel Freiherr

Wandel des Staatsverständnisses aus evangelischer Sicht; in: Schriften der Hermann-Ehlers-Akademie 28, Kiel 1990

Conway, John Seymour

1. Der deutsche Kirchenkampf - Tendenzen und Probleme seiner Erforschung an Hand neuerer Literatur; in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 17 (1969), 423

2. Die nationalsozialistische Kirchenpolitik 1933-1945 - Ihre Ziele, Widersprüche und Fehlschläge, München 1969

Friedrich

Evangelisches Kirchenrecht; in: AevKR 1 (1937), 1

Homeyer, Josef

Wandel des Staatsverständnisses aus katholischer Sicht; in: Schriften der Hermann-Ehlers-Akademie 28, Kiel 1990

Jonesco, Eugen

Heute und Gestern, Gestern und Heute, Tagebuch, übers. v. I. Kornell, Neuwied-Berlin 1969

Kant, Immanuel

Kants gesammelte Schriften, hrsg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Band 23: Vorarbeiten und Nachträge, Berlin 1955

Luchterhandt, Otto

Die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften im totalen Staat - ein Vergleich zwischen Sowjet- und NS-Staat; in: ZevK 24 (1979), 111

Nicolaisen, Carsten; Kretschmar, Georg (Hrsg.)

Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches, herausgegeben im Auftrage der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für kirchliche Zeitgeschichte

Band I: Das Jahr 1933, München 1971

Band II: 1934/35, München 1975

Niemöller, Wilhelm

1. Kirchenkampf im Dritten Reich, Bielefeld 1946
2. Kampf und Zeugnis der Bekennenden Kirche, Bielefeld 1948
3. Die Bekennende Kirche sagt Hitler die Wahrheit - Die Geschichte der Denkschrift der vorläufigen Leitung von Mai 1936, Bielefeld 1954
4. Die evangelische Kirche im Dritten Reich - Handbuch des Kirchenkampfes, Bielefeld 1956
5. Wort und Tat im Kirchenkampf, München 1969

Picker, Henry

Hitlers Tischgespräche im Führerhauptquartier 1941-1942, Stuttgart 1963

Rauschning, Hermann

Gespräche mit Hitler, Zürich 1940

Seraphim, Hans-Günther (Hrsg.)

Das politische Tagebuch Alfred Rosenbergs, Berlin, Frankfurt 1956

Siegele-Wenschkewitz, Leonore

Nationalsozialismus und Kirche - Religionspolitik von Partei und Staat bis 1935, Düsseldorf 1974

Sohm, Rudolph

1. Das Verhältnis von Staat und Kirche aus dem Begriff von Staat und Kir­che entwickelt, Tübingen 1873

2. Kirchenrecht, Erster Band: Die geschichtlichen Grundlagen, in: Systemati­sches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft VIII, 1, München und Leipzig 1892

Zipfel, Friedrich

Kirchenkampf in Deutschland 1933-1945 - Religionsverfolgung und Selbstbehauptung der Kirchen in der nationalsozialistischen Zeit, Berlin 1965

Weil du dich nun verläßt auf deinen Weg

und auf die Menge deiner Helden,

darum soll sich ein Getümmel erheben in deinem Volk,

daß alle deine Festungen zerstört werden.

Hosea 10, 13/14

"Nur in einem sind das Christentum und wir gleich:

wir fordern den ganzen Menschen."

Volksgerichtshofpräsident Freisler

im Prozeß gegen die Verschwörer vom 20. Juli 1944

A. Ausgangsbedingungen

I. Kirche

Wir wollen zunächst einen Blick auf die Situation der Kirchen in der Weimarer Republik werfen, um die geistigen und rechtlichen Aus­gangsbedingungen auf kirchlicher Seite zu bestimmen.

1. Selbstverständnis der Kirchen

Die Kirchen standen nach dem ersten Weltkrieg vor einem Scher­benhaufen. Die Bindungen an den monarchischen Staat und die damit zusammenhängende Privilegierung fielen fort, der Glaube der Bevölke­rung war unter dem Eindruck der Kriegsereignisse stark er­schüttert.

Bei der Frage, welche Stellung die Religionsgemeinschaften zum Staat als solchem und zum Recht bezogen, sind Protestanten und Katholiken verschiedene Wege gegangen.

a) Katholizismus

Die katholische Kirche verstand sich seit dem Mittelalter als univer­selle, rechtliche Eine Kir­che Christi (corpus christianum), der allein die Heilsverwaltung zustand und die sich im Papsttum verkörperte. Auf dem ersten Vatika­nischen Konzil 1870 wurde der Supremat des Papstes vor aller weltlichen Regierung und das Unfehlbarkeits­dogma verkündet. Die katholische Kirche verstand sich als totale Kirche. Sie erhob den totalen Anspruch auf die rechtliche Regelung der innerkirchlichen Organisation wie des Verhältnisses zum Staat, was bei Einführung der obligatorischen Zivilehe 1873 einen Kultur­kampf mit Bismarck zur Folge hatte. Die Internationalität der Kir­che stand vom Grundsatz her der Rassenidee des Nationalsozialis­mus' diametral entgegen. Deshalb kämpften die Ka­tholiken schon vor der Machtergreifung mit politischen Mitteln ge­gen den Natio­nalsozialismus, was sich in der Koalition der Zentrum­spartei mit den Sozialdemokraten äußerte, einer Koalition, die indes innerhalb der Kirche heftig umstritten war und vom päpstlichen Nuntius Eugenio Pacelli, dem späteren Papst Pius XII., nicht unter­stützt wurde.[1]

b) Protestantismus

Der Protestantismus war seit der Zeit der Aufklärung geprägt durch den Pietismus, der das persönliche Verhältnis zu Gott in den Vor­dergrund stellte. Eigentliche Kirche war für den Protestantismus nicht die rechtlich verfaßte Kirche, sondern die im religiösen Erle­ben des Einzelnen und in der Abendmahlsgemeinschaft sich offenba­rende Eine Kirche Christi (Ekklesia). Daraus folgte, daß die äußere Erscheinungsform der Kirche, das Recht und das Verhältnis zum Staat eine untergeordnete Rolle spielten, was seinen Gipfelpunkt in dem berühmten Satz Rudolph Sohms fand, daß das Wesen der Kir­che mit dem Wesen des Rechts überhaupt im Widerspruch stünde.[2] Die evangelische Kirche verstand sich demnach als Kirche ohne Recht. Unter dem Einfluß Sohms war zur Zeit der Weimarer Re­publik ein Teil der evangelischen Kirche der Meinung, daß die äu­ßere Erscheinungsform der Kirche dem Staat überlassen werden dürfe. Das äußert sich noch in einer Abhandlung von 1937, in der sich der Autor auf Sohm bezieht und feststellt, das Kirchensteuer­recht sei "kein eigenes kirchliches Recht, sondern ein vom Staat an die Kirche verliehenes und unter Umständen wieder rücknehmbares Recht".[3] Den Nationalsozialisten standen die Protestanten weit we­niger re­serviert gegenüber als die Katholiken. Viele evangelische Geistliche fühlten sich durch politischen Konservatismus, Patriotis­mus und Patriarchalismus weltanschaulich mit ihm verbunden. We­der die un­politische Schule Sohms noch die liberalistische Gegen­schule Har­nacks konnten dem Wirken des Nationalsozialismus' wirksam entge­gentreten. Hitler wurde zudem gemeinhin als from­mer Mann ange­sehen. Die Bereitschaft zur Kooperation war daher in der protestantischen Kirche nicht ge­ring.[4]

2. Rechtliches Verhältnis

Die rechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften im Staat hat im Laufe der Zeit sehr unterschiedliche Systeme durchlebt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Absolutismus des 18. Jahrhunderts hatte der Staat seinen absolu­ten Anspruch auch auf alle Regelungen innerhalb der Kirche bezo­gen. Das Modell des Staatskirchentums, das von einer Einheit von Staat und Kirche - mal mit weltlichem, mal mit geistlichem Regi­ment - ausging und nur eine Konfession in einem Staat duldete, war mit der Idee der Religionsfreiheit in der Aufklärung überholt.

Die dann folgende Diskussion über das Verhältnis zwischen Kirche und Staat brachte mit den Frankfurter Grundrechten von 1848 den Gedanken der Trennung von Staat und Kirche in liberalem Sinne mit sich: Staat und Kirche sollten funktionell und institutionell strikt voneinander getrennt werden. Die Kirchen sollten damit zu Körper­schaften des Privatrechts werden und dem allgemeinen Vereinsrecht des Staates - ohne jede besondere Beeinflussung oder Privilegierung - unterliegen. Voraussetzung dabei war die Religionsfreiheit, die Eingriffe des Staates auf privatrechtlicher Ebene verhindern sollte. Doch dieser Gedanke konnte sich gegen den öffentlichen Anspruch der Kirchen nicht durchsetzen.[5]

So fand die Diskussion mit der Weimarer Verfassung (Art. 136ff) ihren (vorläufigen?) Schlußakkord in der Konstituierung der Kir­chenhoheit des Staates:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit der Gewährung der Religionsfreiheit wurden die Kirchen vom Staat unabhängig. Wortverkündigung und Sakrament verwalteten sie selbst (ius in sacra). Die Kirchen blieben aber Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstanden in ihrer äußeren, rechtlichen Gestalt der Kirchenhoheit des Staates (ius circa sacra). Diese be­stand in einem Bündel von Rechten, das Privi­legierung einerseits und Beeinflussung andererseits beinhaltete. Der Staat konnte auf der einen Seite die Rechtsstellung der Kirchen be­stimmen und deren Betätigungsgrenzen abstecken (ius reformandi), er hatte ein um­fangreiches Aufsichts-, Abwehr- und Mitbestim­mungsrecht (ius in­spiciendi cavendi). Auf der anderen Seite unter­stützte er die Kirchen durch Zuschüsse und Privilegien (ius advoca­tiae seu protectionis).[6]

Den Grund für diesen umfangreichen Rechtskatalog sah man in der ethischen Gleichberechtigung von Kirche und Staat. Der Staat habe als christlicher Staat ein Interesse am Bestand der Kirche und müsse alles in seiner Macht stehende tun, um die Funktion der Kirche zu erhalten.[7] Diese Funktion bestand aber in nichts anderem als darin, den Staat mit seinem Regelungsanspruch zu legitimieren. Denn durch die Pflege der Kirche, die dem höheren Ziel der Erlösung des Menschen diente, wurde der Staat als "Gärtner" der Kirche gleich­sam Diener des höheren Ziels und damit ethisch aufgewertet. Um diese Aufwertung nicht zu verlieren, war dem Staat an der Kirchen­hoheit gelegen.

Wir sehen also, daß Voraussetzung für das Funktionieren der Staatskirchenhoheit der christlich motivierte und gleichzeitig plura­listische Staat war. Die gezogene Trennungslinie ließ noch eine Überschneidung von Staat und Kirche zu. In diesem Überschnei­dungsbereich mußte der Staat mit positivem Interesse an der Kirche arbeiten. Aber die Abgrenzung in funktioneller und organisatori­scher Hinsicht - also außerhalb des Überschneidungsbereiches - er­forderte die Religions­freiheit, erforderte die konfessionelle Neutrali­tät des Staates gegen­über dem inneren Bereich der Kirche.

II. Nationalsozialismus

Wir haben nun den zweiten Schritt zu leisten: Eine knappe Darstel­lung der Ideologie des Nationalsozialismus', speziell auf Religion und Kirche bezogen.

1. Staatsverständnis

Bestimmend für die Ideologie des Nationalsozialismus' war der To­tali­tarismus, der die aus einer bestimmten Weltanschauung abgelei­teten partikulären Glückseligkeitsvorstel­lungen mit Hilfe der Staats­herrschaft allgemeinverbindlich macht. Das Recht wird mit kon­zentrierter Entscheidungsbefugnis von einer Führungsspitze auf die Ideologie eingeschworen. Es wird mit prin­zipiell unbegrenzter Reichweite ausgestattet und bei Nichtbefolgung mit unbegrenzter Intensität sanktioniert.[8] Mit dem Anspruch, alle gesellschaftlichen Bereiche mit der Ideologie zu durchdringen, stellt sich der totalitäre Herrschaftsanspruch schon von Anfang an in Konflikt mit bestehen­den gesellschaftlichen Machtverhältnissen.

In Art. 24 des Parteiprogramm der NSDAP von 1920 heißt es: "Wir fordern die Freiheit aller religiösen Bekenntnisse im Staat, soweit sie nicht dessen Bestand gefährden oder gegen das Sittlichkeits- und Moralgefühl der germanischen Rasse verstoßen. Die Partei als sol­che vertritt den Standpunkt eines positiven Christentums, ohne sich konfessionell an ein bestimmtes Bekenntnis zu binden. Sie be­kämpft den jüdisch-materialistischen Geist in und außer uns und ist über­zeugt, daß eine dauernde Genesung unseres Volkes nur erfol­gen kann auf der Grundlage: Gemeinnutz geht vor Eigennutz".[9]

Der liberale Anstrich dieser Aussage mag auf den ersten Blick die Illusion einer Freiheitsgewähr hervorrufen. Wir müssen jedoch die Weltanschauung der Nationalsozialisten näher betrachten, um die Bedeutung dieser Aussage ganz zu erkennen.

2. Religiöse Anschauungen

Wie sah die Weltanschauung der Nationalsozialisten aus? Die Klä­rung dieser Frage ist wichtig, um den Konflikt zwischen Kirchen und NS-Staat zu verstehen.

a) Völkische Weltanschauung

Werfen wir daher einen Blick in die 1939 verfaßten "Weltanschaulichen Thesen" des Alfred Rosenberg, des "Philosophen des Nationalsozialismus'", der mit diesen Thesen sein grundlegendes Buch, "Mythus des XX. Jahrhunderts" von 1930, zu­sammenfaßte: Grundzug der nationalsozialistischen Weltanschauung war der Dienst am Volk, an der Gemeinschaft, die für sie den höchsten Wert darstellte. Die Vervollkommnung des Volkes war Ziel dieser "Religion": "Die Geburt des Volkstums und die Ras­senidee zerstö­ren heute den internationalen Leib Christi mit innerer Notwendigkeit und setzen an seine Stelle wieder die völkische Ge­meinschaft als überhöhte Sippengemeinschaft, geschützt von einem Kriegerbund, der heute nationalsozialistisches Reich heißt. ... An die Stelle der christlichen Liebe ist die nationalsozialistische, germani­sche Kame­radschaftsidee getreten." Mit "seiner Persönlichkeit eine Idee eines Ganzen erfüllen" sei Sinn des Lebens für den Nationalso­zialisten: "... das gestaltete Ewige lebt als Persönlichkeit stärkster Kraft zur Bil­dung des überpersönlichen Volkstums weiter." Diesem Ziel wurde schließlich der Staat gleichgesetzt: "Zwischen unserer Weltanschau­ung und unserem Staat gibt es keine Unterschiede."

Im Antisemitismus kam die Angst vor Überfremdung dieser eige­nen völkischen Identität zum Ausdruck. Er war die eigentliche Triebfe­der der nationalsozialistischen Ideologie. Seine Wurzeln rei­chen weit in die Vergangenheit, doch erst der Nationalsozialismus machte sich das Judentum zum Erzfeind, um durch die Negation der Werte zu einer eigenen Weltanschauung zu gelangen. So war die Ras­senidee nicht etwa Grundlage des Antisemitismus, sondern sein nachträglicher Begründungsversuch:[10] "Wenn Religion, Weltbild und Kunst auseinandertreten, ... so ist das Beweis für die Überfrem­dung eines oder aller Gebiete durch eine feindliche Rassenseele. ... Dort, wo unsere Kultur eine Einheit zeigt, ist das germanische Haltung. Diese überall zu sichern, und das heißt, die Werte-Lehre des Christentums überwinden - ist die Europa gestellte Zu­kunftsaufgabe."[11]

Dieser etwas ausführlichere Exkurs in die Weltanschauungslehre Rosenbergs war unerläßlich, zeigt er doch, daß mit der Formulie­rung im Parteiprogramm auch und gerade die Bekenntnisse der christlichen Kirchen nicht anerkannt wurden, weil sie eben nicht dem "Sittlichkeits- und Moralgefühl der germanischen Rasse" ent­sprachen, sondern den "jüdisch-materialistischen Geist" atmeten. Der Ausdruck "Positives Christentum" diente nur dazu, "einem Kranken gegenüber die volle Wahrheit" zurückzuhalten.[12]

Andere Vertreter der kirchenfeindlichen Linie der NSDAP strebten im Gegensatz zu Rosenberg durchaus nach einer Dogmatisie­rung der nationalsozialistischen Lehre: Nach den Worten Martin Bormanns, der zunächst Stabsleiter des Führer-Stellvertreters war, ab Oktober 1933 dann Reichsleiter der NSDAP, ab Mai 1941 Chef der Parteikanzlei und im April 1943 schließlich Sekretär Hitlers wurde, gehörten zu einem nationalsozialistischen Weltanschau­ungs-Leitfaden die Gebote der Tapferkeit, der Liebe zur allbeseelten Na­tur, der Reinhaltung des Blutes, sowie das Verbot der Feigheit.[13]

Wenn wir einmal alle aus der gewohnten ex-post-Betrachtung fol­genden Vorurteile gegen den Nationalsozialismus beiseite legen und die geistige Situation der Kirchen be­trachten, so verstehen wir, warum die Weltanschauung des Nationalsozialismus' damals auf so fruchtbaren Boden stieß. In einer Zeit, in der die christlichen Kir­chen den denkbar größten Gegensatz bil­deten und sich bekämpften, wurde der Glaube an einen gemeinsa­men Gott den Menschen immer schwerer gemacht. Hinzu kam die damals beiden Großkirchen ei­gene positivistische Schriftauslegung, die insbesondere eine Versöh­nung mit der Naturwissenschaft ver­hinderte. In dieses Vakuum an Orientierung brach das "Neuheidentum" mit Macht herein - nicht bloß mit physischer Ge­walt, sondern auch mit geistiger Macht, in­dem sie den Menschen eine neue religiöse Orientierung versprach, die mit der aus der Nie­derlage im Ersten Weltkrieg entsprungenen Sehnsucht nach nationa­ler Identität zur Vision eines für Deutschland politisch und religiös starken Zeitalters verschmolz.[14]

b) Nationalsozialistisches Christentum

Es gab aber noch eine andere Richtung innerhalb der nationalsozia­listischen Bewegung, insbesondere in der Frühphase ihrer Herr­schaft. 1932 formierte sich unter dem Einfluß der NSDAP aus mehreren Vorläufern die "Glaubensbewegung Deutsche Christen" (DC). Diese christlich-völkische Sekte wollte Nationalsozialismus und Christentum zu einer Synthese bringen. Die Richtlinien der DC zeigen jedoch, daß in dieser Bewegung die Bereitschaft sehr groß war, in der traditionellen Kirche die christlichen Lehren zugunsten der völkischen NS-Ideologie aufzugeben. Ihr Führer Hossenfelder - "Das ist der böse Geist."[15] - bezeichnete die DC daher auch als "SA Christi". Die Existenz einer solchen Bewegung zeigt, daß die Natio­nalsozialisten in Religionsfragen in zwei Lager gespalten waren, von denen das eine dem Christentum gegenüber durchaus positiv einge­stellt war, allerdings im Rahmen des mit der völkischen Weltan­schauung zu Vereinbarenden.[16]

c) Hitler

Auch Hitler verband mit Religion eine völkische Einheit, die es ge­gen Überfremdung zu verteidigen galt. Hinzu kam bei ihm die "Vorsehung", in die er sich selbst hineingestellt sah. 1941 bekannte er: "Tatsache ist, daß wir willenlose Geschöpfe sind, daß es eine schöpferische Kraft aber gibt. Das leugnen zu wollen ist Dumm­heit." Mit der Vorsehung verband er eine Art biologisches Naturge­setz: "Wenn ich an ein göttliches Gebot glauben will, so kann es nur das sein: die Art erhalten."

Damit verschränkte sich zunehmend die mystische Ich-Überzeugung, Werkzeug der Vorsehung zu sein. Hitler begriff sich als allein imstande, sein Volk aus der Überfrem­dung zu befreien.[17]

Im Grunde kann man aber nicht von einer religiösen Haltung Hitlers sprechen. Volk und Staat traten bei ihm an die Stelle von Religion. Das Volk wurde theologisiert, völkische Gesinnung als Religiosität ausgegeben und propagiert. Religion im Sinne Hitlers war aber nur Mittel zum Zweck, nur machtpolitisches Instrument, um Volk und Partei zu stärken und um Kommunismus und Sozialdemokratie an­zugreifen. Religion war für Hitler niemals Selbstwert, sondern nur eine taktische Größe, die er für sich einzusetzen suchte. Hitler hat deshalb zu Religionsfragen nur sehr widerwillig eindeutig Stellung bezogen. Seine religionspolitischen Konzeptionen waren nicht an rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, sondern gehorchten pragma­tisch-taktischen Geboten.[18]

3. Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften

Es wird aufgrund des Parteiprogramms klar, daß die Nationalsozia­listen im Staat schon aufgrund der völkischen Einheit einen Wert in sich selbst erblickten. Was zuvor über die Staatsauffassung in der Weimarer Republik gesagt wurde, daß der Staat die Kirche um sei­ner selbst willen förderte, um an einer ethischen Erhöhung teilzuha­ben, konnte der Nationalsozialismus nicht nachvollziehen, weil für ihn der Staat von vornherein schon diese ethische Erhöhung (besser: Überhöhung) in Anspruch nahm - ohne die Kirche. Damit stellte sich für den Nationalsozialismus die Frage, was er mit einer Kirche tun sollte, die zu seiner Legitimation nichts mehr beitrug.

Rosenberg schrieb das Christentum dem orientalischen Einflußbe­reich zu, der "2000 Jahre fremder Überlagerung"[19] nach Deutsch­land gebracht habe: "Gegen das Bibeldogma hat Europa die Freiheit der Naturerforschung sich erstritten. Heute entledigt sich Europa, zuerst das deutsche Volk, der syrisch-jüdischen Kirchendogmen und orientalischen Zeremonien. ... Wer eine einige religiöse Haltung für alle Deutschen erstrebt, muß als Voraussetzung dafür die bisherigen Konfessionen überwinden."[20] Das dem Nationalsozialismus eigene Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften war also negativ auf die Zerschlagung der Organisation gerichtet, um die dem Staat indiffe­­­­­rente, von religiösen Geboten ausgehende innere Bindung der Un­ter­tanen zu beseitigen. Die christliche Lehre wurde von Rosenberg als dem Nationalsozialismus entgegenstehend erkannt und ihre Trä­ger zu Feinden des Volkes gemacht.

Diese Grundhaltung hatte auch Hitler: "Mit den Konfessionen, ob nun diese oder jene: das ist alles gleich. Das hat keine Zukunft mehr. ... Der Faschismus mag in Gottes Na­men seinen Frieden mit der Kirche machen. Ich werde das auch tun. Warum nicht? Das wird mich nicht abhalten, mit Stumpf und Stiel, mit allen seinen Wurzeln und Fasern das Christentum in Deutsch­land auszurotten. ... Eine deutsche Kirche, ein deutsches Christen­tum ist Krampf. Man ist entweder Christ oder Deutscher. Beides kann man nicht sein."[21]

Aber die Kirchen waren organisatorisch zu stark, um offen den Kampf mit ihnen aufzunehmen, dessen war sich Hitler bewußt: "Ich aber brauche zum Aufbau einer großen politischen Bewegung die Katholiken Bayerns ebenso wie die Protestanten Preußens. Das an­dere kommt später."[22] Deshalb schwebte ihm der folgende Weg vor: "Die Pfaffen sollen sich selbst ihr Grab schaufeln. Sie werden ihren Gott an uns verraten. Um ihr erbärmliches Gelumpe von Stellung und Einkommen werden sie alles preisgeben. ... Weihnachten ist die Ge­burt unseres Heilandes: des Geistes der Heldenhaftigkeit und Frei­heit unseres Volkes. Meinen Sie, die werden nicht unseren Gott auch in ihren Kirchen lehren, diese liberalen Pfaffen, die keinen Glauben mehr haben, sondern nur ein Amt? ... so werden sie das Kreuz durch unser Hakenkreuz ersetzen. ... Ich werde bestimmt keine Märtyrer aus ihnen machen. Zu simplen Verbrechern werden wir sie stempeln. Ich werde ihnen die ehrbare Maske vom Gesicht reißen. Und wenn das nicht genügt, werde ich sie lächerlich und verächtlich machen."

Diesen Weg meinte Hitler einschlagen zu können, weil er die christ­liche Seele verstünde. Die katholische Kirche imponierte ihm: "Die katholische Kirche ... das ist eine Institution, und es ist schon was, an die zweitausend Jahre auszudauern. Davon müssen wir lernen." Doch die protestantische Kirche verachtete er: "Ich bin Katholik. Das hat die Vorsehung schon so eingerichtet. ... Der Bis­marck ist blöd gewesen. Er ist halt Protestant gewesen. Die wissen eh' nicht, was Kirche ist. ... Sie haben schließlich gar keinen Glau­ben, den sie ernst nehmen, und sie haben auch keine große Herr­schaftsmacht zu verteidigen wie Rom."[23] Am 13. März 1934 erklärte er gegenüber den Landesbischöfen, "es sei bedauerlich, daß die evangelische Kir­che keine feste Lehrautorität habe."[24] Diese Äußerungen zeigen, daß Hitler die Eigenart des Protestantismus und das eigentlich reli­giöse Anliegen der Kirchen nie verstanden hat, sondern nur ihren Machtanspruch in sein Kalkül einbezog.

III. Zusammenfassung

Fassen wir das bisher Gesagte für das Verhältnis von Staat und Kir­che zusammen: Das in der Weimarer Republik herrschende Zwitter­system aus Staatskirchentum und Trennung von Staat und Kirche, das unter der Bezeichnung Staatskirchenhoheit geführt werden kann, hatte zwei Voraussetzungen: die prinzipielle Kirchenfreund­lichkeit des Absolutismus um der ethischen Erhöhung des Staates willen einerseits und die konfessionelle Neutralität des liberalen Staates andererseits. Die Weltanschauung des Nationalsozialismus' bedeutete eine Überhöhung des Volkes im Staat, wodurch die Legi­timierung durch die Kirche nicht mehr notwendig war. Der Anti­semitismus breitete sich auf das Christentum aus. Die christlichen Kirchen wurden mit ihrem geistlichen Führungsanspruch als Rivalen des nationalsozialistischen Staates wahrgenommen: Der Staat wurde zum Kirchenfeind und die Kirchen zum Staatsfeind. Die organisato­rische Stärke der Kirchen war ihrer schnellen Vernichtung entge­gen. Die Kirchen wurden deshalb aus taktischen Gründen anerkannt. Die Nationalsozialisten versuchten, sie für ihre Ziele einzusetzen. Dabei standen ihnen prinzipiell alle drei aufgezeigten Wege des Verhältnis­ses von Staat und Kirche zur Verfügung: Staatskirchen­tum, Staatskirchenhoheit und Trennung von Staat und Kirche.

B. Kooperation und Identifikation

Nachdem damit schon die Richtung der Religionspolitik im Natio­nalsozialismus angedeutet ist, kann nun der Kirchenkampf selbst ge­schildert und dabei untersucht werden, in welchem Umfang die In­halte der totalitären Ideologie zur Realisation gekommen sind. Das Bild, das wir von der Kirchenpolitik im Altreich erhalten, ist sehr fa­cettenreich. In grober Einteilung zeichnen sich zwei Entwick­lungs­stufen ab: In einer ersten Phase stand die Kooperation zwi­schen Kirche und Nationalsozialismus im Vordergrund, die sich auf kirch­licher Seite bis zur Identifikation mit dem Staat steigerte. Nachdem dieser Versuch gescheitert war, brachte die zweite Phase zuneh­mende Konfrontation, die auf staatlicher Seite bis zur De­struktion, zur Zerstörung der Kirche vorangetrieben wurde. Die Tatsache, daß beide Phasen zeitlich ineinander verschränkt waren, ist wohl für den verwirrenden Eindruck verantwortlich, den man von der national­sozialistischen Kirchenpolitik bekommt. Deshalb sollen in dieser Darstellung beide Phasen so weit wie möglich voneinander getrennt werden.

I. Regierungserklärung

In der Regierungserklärung vom 23. März 1933[25] heißt es: "Die na­tionale Regierung sieht in den beiden christlichen Konfessionen wichtige Faktoren der Erhaltung unseres Volkstums. Sie wird die zwischen ihnen und den Ländern abge­schlossenen Verträge respek­tieren; ihre Rechte sollen nicht angeta­stet werden. ... Der Kampf gegen eine materialistische Weltauffas­sung und für die Herstellung einer wirklichen Volksgemeinschaft dient ebensosehr den Interessen der deutschen Nation wie denen un­seres christlichen Glaubens ..." Die Kirchen erscheinen hier noch als Freunde des nationalsozialisti­schen Staates im gemeinsamen Kampf gegen Kommunismus und Sozialdemokratie. Die Gegenseitigkeit dieser "Freundschaft" wird von der NS-Regierung aber für eine kirchenfreundliche Politik vor­ausgesetzt: Die nationale Regierung "erwartet aber und hofft, daß die Arbeit an der nationalen und sittlichen Erhebung unseres Volkes, die sich die Regierung zur Aufgabe gestellt hat, umgekehrt die glei­che Würdigung erfährt. Sie wird allen anderen Konfessionen in ob­jektiver Gerechtigkeit gegenübertreten. Sie kann aber niemals dul­den, daß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession oder ei­ner bestimmten Rasse eine Entbindung von allgemeingesetzlichen Verpflichtungen sein könnte oder gar ein Freibrief für straflose Be­gehung oder Tolerierung von Verbrechen."

Die Kirche behält demnach ihren Rechtsstatus als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Staatskirchenhoheit unterliegt. Der NS-Staat tritt damit in die Fußstapfen der Weimarer Republik. Ihre Rolle für den Staat wird jedoch sogleich auf die eines Dieners der "Erhebung unseres Volkstums" beschränkt. Der NS-Regierung schwebt eine gleichgeschaltete Interessenlage bei der Kirche vor. Eine kritische politische Arbeit der Kirche wird damit von vornher­ein ausgeschlossen. Dennoch bietet der Staat unter dieser Bedin­gung seine Gewähr dafür, daß alles beim Alten bleibt: Das in­nere Leben der Kirche soll vom Staat unangetastet bleiben. Diese abge­schwächte Formulierung ist auf die kirchenfreundlichen Kreise in­nerhalb der Partei zurückzuführen. Die Erfüllung des Verspre­chens hätte allerdings von Seiten des NS-Staates den Verzicht auf totale Herrschaft bedeutet. Deshalb konnte die Hoffnung, die Kir­chen seien im nationalsozialistischen Staat bekenntnismäßig und rechtlich gut aufgehoben, nur eine Illusion sein.

II. Reichskonkordat

Die in der Regierungserklärung zum Ausdruck gekommene Einla­dung an die Kirchen zur Kooperation zeigte bald erste Früchte. Seit April 1933 wurde zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl über ein Konkordat für das ganze Reich verhandelt. Es wurde am 8. Juli im Rom paraphriert und am 20. Juli in Rom unterzeich­net.[26]

1. Regelungen

Im Reichskonkordat wurde die Rechtsstellung der katholischen Kir­che im nationalsozialistischen Staat eingehend geregelt. Im großen und ganzen wurde der Status der Weimarer Republik bestätigt, teilweise jedoch noch erweitert. Die staatliche Kirchenhoheit fä­cherte sich hier wie im Weimarer Modell in drei Rechtsbereiche auf.

a) Rechtsstellung der katholischen Kirche

Dem ius reformandi zugehörend waren die Regelungen, die die Rechtsstellung der Kirche anbelangten: Die Gemeinden, Verbänden und sonstigen Organisationen der katholischen Kirche wurden als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt (Art. 13). Die Grenzen zwischen staatlicher und kirchlicher Tätigkeit wurden im Konkordat strikt gezogen. Das bedeutete eine "Entpolitisierung der Geistlichkeit".[27] Die Kirche sollte sich auf die "Verkündigung und Erläuterung der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche" konzentrieren und sich aus dem Parteileben zurückzie­hen (Art. 32). Ihre nicht religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken dienenden Organisationen genossen den staatlichen Schutz nur, solange sie sich "außerhalb jeder politischen Partei" entfalteten (Art. 31). Wortverkündigung und Sakrament, das ius in sacra, blieb aber der Kirche vorbehalten. Damit anerkannte die NS-Führung die partielle Eigenständigkeit der katholischen Kirche und verzichtete auf einen Teil ihrer durch den Totalitätsanspruch angemaßten Ho­heitsmacht.[28]

b) Aufsichts- und Mitbestimmungsrechte

Dem Interesse einer Grenzziehung entsprachen die vielen Klauseln, in denen Privilege der Kirche vom "Benehmen" mit staatlichen Stellen, insbesondere der Reichsregierung, abhängig gemacht wur­den (vgl. insbes. Art. 11). Diese Regelungen sind dem ius inspi­ciendi cavendi zuzuordnen, also dem Recht des Staates auf Beein­flussung der Kir­che. Wie sehr die katholische Kirche durch das Konkordat mit dem Deutschen Reich involviert wurde, zeigen ge­rade diese Regeln einer kommenden Zusammenarbeit. Daneben gab es einige Bestimmun­gen, die aus heutiger Sicht schwer verständlich sind, weil sie die katholische Kirche zugunsten des Reiches extrem einengten. So wurde in Art. 14 die Besetzung der Kirchenämter zwar der Kirche zugebilligt, die Nominierung im Rahmen eines ius exclusivae aber davon abhängig gemacht, daß der Reichsstatthalter des betreffenden Landes festgestellt hat, "daß gegen ihn Bedenken allgemein politi­scher Natur nicht bestehen". Das bedeutete zwar nach den dem Konkordat sich anschließenden Erklärungen kein Vetorecht des Staates, doch die damalige Staatskirchenrechtslehre legte die Zu­stimmung des Staates eben in dieser Hinsicht als ermes­sensfreies Veto aus, was die Personalpolitik der Kirche an entschei­dender Stelle einengte.[29] Dieser Tatbestand wird noch dadurch ver­stärkt, daß die Bischöfe, bevor sie von ihrer Diözese Besitz ergrif­fen, einen Treueid auf das Deutsche Reich leisten und schwören mußten, "die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten" und "das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens" zu besor­gen (Art. 16). Dies wurde zeremoniell durch ein "Gebet für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes" im Anschluß an die kirchliche Liturgie täglich bekräftigt (Art. 30).

c) Privilegierungsrechte

Auch das Privilegierungsrecht des Staates (ius advocatiae seu pro­tectionis) kam in den konkordatären Bestimmungen zum Aus­druck: Die NS-Regierung gewährleistete den Katholiken Freiheit des Be­kenntnisses und Ausübung der Religion (Art. 1). Die diplo­matischen Beziehungen zum Vatikan (Art. 3), der staatliche Schutz und die ge­richtliche Immunität der Geistlichen (Art. 5, 9), der Schutz ka­tholi­scher Amtstracht (Art. 10) und ihrer religiösen, kulturellen und kari­tativen Organisationen (Art. 32), die Erhaltung der katholisch-theologischen Fakultäten (Art. 19), des Religionsunterrichtes (Art. 21) und der katholischen Bekenntnisschulen (Art. 23) und die Zu­lassung katholischer Geistlicher in Armee (Art. 27) und staatlichen Anstalten (Art. 28) wurden durch das Konkordat fortgesetzt.

2. Beurteilung

Das Konkordat wurde sehr unterschiedlich beurteilt.

a) Hitler

Nicht grundlos konnte Hitler aufgrund des Konkordats annehmen, "daß sich die Reichsangehörigen des römisch-katholischen Be­kenntnisses von jetzt ab rückhaltlos in den Dienst des neuen natio­nalsozialistischen Staates stellen werden."[30] In der Kabinettssitzung am 14. Juli, in der nicht nur das Konkordat, sondern auch die Ver­fassung der evangelischen Reichskirche und - in krassem Wider­spruch dazu - das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuch­ses" ("Reichssterilisationsgesetz")[31] verabschiedet wurden, wertete Hitler die Tatsache, daß der Vatikan überhaupt mit den Nationalso­zialisten verhandelt und sich um ein gutes Verhältnis bemüht habe, als einen "unbeschreiblichen Erfolg", sie bedeute eine "rückhaltlose Anerkennung des derzeitigen Regiments". Die Zurückdrängung der Kirche aus dem "Vereins- und Parteileben", die mit der Auflösung des Zentrums am 5. Juli 1933 begonnen hatte, sei nun "als endgültig zu bezeichnen".[32] In der Tat war das Konkordat für Hitlers Politik ein wichtiger Erfolg: Die Nationalsozialisten hatten es geschafft, den Tätigkeitsbereich von Staat und Kirche strikt abzugrenzen und den Einfluß auf die Kirche dabei noch zu verstärken.

b) Partei

Dennoch wurde das Konkordat keineswegs von allen Gruppen in­nerhalb des Nationalsozialismus' begrüßt. Die antichristlichen Fana­tiker, die sich vor allem in Einheiten der SA fanden, drängten viel­mehr zu massiveren Maßnahmen gegen die Kirchen. Der Führer der Bayrischen Politischen Polizei, Heinrich Himmler, und sein Stell­vertreter Reinhard Heydrich hatten schon Pläne für einen Gene­ralangriff auf die Kirche geschmiedet und begannen mit Versamm­lungsverboten und Gefangensetzungen die Verwirklichung ihrer Pläne.[33] Erste Verbote katholischer Organisationen durch die Ge­stapo im Juli 1933 waren von Göring als "aus grundsätzlichen poli­tischen Erwägungen" unvermeidlich bezeichnet worden.[34] Die anti­christlichen Kräfte ließen also kein Zweifel daran, welche Verbind­lichkeit für sie das Konkordat haben werde.

c) Kirche

Der Abschluß des Konkordats ist deshalb so bemerkenswert, weil die katholische Kirche sich vor der Machtergreifung entschieden gegen die neue Bewegung gewehrt hatte. Noch am 18. März war die Haltung prinzipiell feindlich. Die "Irrlehren" des Parteipro­gramms und der "glaubensfeindliche Charakter" der Kundgebungen drängten die Kirche in die politische Opposition. Wenige Tage spä­ter ging von den Bischöfen eine Anweisung an den Klerus aus, daß von der NS-Regierung nunmehr "öffentlich und feierlich Erklärun­gen gegeben" seien, "durch die der Unverletztlichkeit der katholi­schen Glaubens­lehre und den unveränderlichen Aufgaben und Rechten der Kirche Rechnung getragen" werde. Die früher ergan­genen Weisungen, dem Nationalsozialismus mißtrauisch gegenüber­zustehen, bräuchten da­her "nicht mehr als notwendig betrachtet zu werden".[35]

Warum hat die katholische Kirche ihren Widerstand aufgegeben und mit dem NS-Staat paktiert? Immerhin sprach für den Abschluß des Konkordats, daß Hitler der Kirche Konzessionen gemacht hatte, die die Reichsregierung der Weimarer Republik nicht zu machen bereit gewesen war. Wollte man auch nicht annehmen, daß Hitler der ka­tholischen Kirche gegenüber seine wahre Ansicht über Religion kundgetan hatte und dem Katholizismus freundschaftlich gegen­überstand, so gaben sich die katholischen Kirchenleiter doch der Hoffnung hin, durch das Konkordat würde die Rechtsstellung der Kirche hinreichend abgesichert, um zumindest den fanatischen Kräften innerhalb des Nationalsozialismus', zu denen Hitler nicht gerechnet wurde, zu begegnen. Angesichts der Aktionen der Ge­stapo sah sich der Vatikan unter Druck gesetzt. Kardinal Pacelli, der päpstliche Verhandlungsführer, meinte, ihm sei "die Pistole auf die Brust gesetzt worden", er habe "nur die Wahl zwischen Zugeständ­nissen an sie oder der völligen Auslöschung der katholischen Kirche im Reich gehabt".[36] Gegenüber einem britischen Diplomaten äußerte er die Hoffnung, daß die Deutschen "jedenfalls ... wahrscheinlich nicht alle Artikel des Konkordats auf einmal verletzen" würden.[37] Und noch in der Enzyklika "Mit brennender Sorge" von 1937 sprach Papst Pius XI von seiner Intention, "Unseren treuen Söhnen und Töchtern in Deutschland im Rahmen des Menschenmöglichen die Spannungen und Leiden" zu "ersparen, die andernfalls unter den damaligen Verhältnissen mit Gewißheit zu erwarten gewesen wä­ren."[38] Wahrscheinlich wollte man auch den damals einsetzenden Bestrebungen der DC zur Begründung einer evan­gelischen Reichskirche, die leicht zu einer Vorrangstellung des Pro­testantis­mus hätte führen können, entgegentreten.[39]

3. Bedeutung

Letztlich ist das Konkordat Ausdruck für den Versuch des Katholi­zismus', sich mit dem nationalsozialistischen Staat zu arrangieren. Wenn es auch bei ihnen keine der DC gleich­kommende Verschrän­kung von Kirche und Staat gegeben hat, sahen die Katholiken im Konkordat doch einen Weg, um gemeinsam mit dem Staat am "Werk der nationalen Er­neuerung" mitzuarbeiten und den sie mit Begeisterung einschlugen. Nach der Ratifizierung des Konkordats wurde am 24. September vor der Berliner St. Hedwigs-Kathedrale die heilige Messe gefeiert, in der die Auferstehung Deutschlands be­schworen wurde. Die Messe wurde mit dem Horst-Wessel-Lied beendet.[40]

Die Zusammenarbeit fand ihren institutionellen Ausdruck am 3. Oktober 1933 in der auf Anordnung des Führer-Stellvertreters Rudolf Heß ins Leben gerufenen "Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deut­scher"[41] unter Führung des Vizekanzler v. Papen. Die Arbeits­ge­meinschaft sollte "in dem katholischen Volksteil das Nationalbe­wußtsein" "stärken" und "eine ehrliche rückhaltlose Mitarbeit am Nationalsozialismus" "vertiefen". Die katholische Kirche war damit in die nationalsozia­listische Politik verstrikt, ohne auch nur den ge­ringsten Einfluß auf sie zu haben.

In den oben dargestellten Konkordatsbestimmungen erschöpfte sich der Regelungsbereich des veröffentlichten Textes. Das Konkordat beinhaltete aber noch einen geheimen Anhang, der die Stellung des Klerus' "im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems durch Einführung der allgemeinen Wehrpflicht" re­gelte - eine Vereinbarung, die gegen den Versailler Vertrag ver­stieß! Daß die NS-Regierung schon im Konkordat solche Regelun­gen aufgenommen haben wollte, hätte Kardinal Pacelli zeigen müs­sen, daß sie auch die Be­stimmungen des Konkordats nicht einhalten würde.[42]

III. Evangelische Reichskirche und Deutsche Christen

Wenden wir uns nun der evangelischen Kirche zu. Sie wurde zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft durch ein großes Bün­del von 28 Landeskirchen verkörpert, die kein einheitliches Bild aufwiesen. Dieser Zustand war den auf Einheit aller Lebensbereiche bestrebten Nationalsozialisten ein Dorn im Auge. Darum war Hitler erstens an der Errichtung einer protestantischen Reichseinheitskir­che gele­gen, die er sich als Gegenpol zur ebenfalls reichseinheitlich handeln­den katholischen Kirche dachte - eine Vorstellung, die er später als "großen Fehler" bezeichnete.[43]

Dem Nationalsozialismus stand die protestantische Kirche nicht von Anfang an so feindlich gegenüber wie die katholische. Die Gleich­schaltung der evangelischen Kirche mit Hilfe der schon erwähnten DC[44] durch Einflußnahme auf Glaubensinhalte war das zweite Ziel der Politik Hitlers für die evangelische Kirche.

1. Deutsche Christen und Hitler

Auf der Reichstagung der DC am 3. April 1933 wurden die ein Jahr zuvor für Preußen aufgestellten kirchenpolitischen Forderungen auf das ganze Reich ausgedehnt: Die DC strebte einer "Evangelischen Reichskirche lutherischer Prägung" zu, in der das Führerprinzip durch einen nach Staatswahlrecht gewählten Reichsbischof mit Sitz in Wittenberg verwirklicht werden sollte. Die Reichskirche sollte eine Volkskirche werden, die dem Volk religiösen Rückhalt bieten und ihm dadurch die Förderung des Staates ermöglichen sollte. Die DC wandte sich - zumindest offiziell - gegen eine Staatskirche, aber auch gegen einen Staat im Staate.[45] Durch die Vereinigung auf Reichsebene und die Bindung an den Staat sollte der Kirche ver­mutlich ihre seit 1918 verlorene einflußreiche Stellung wiederge­wonnen werden.

Hitler hatte andere Vorstellungen. An einem religiösen Rück­halt der Bevölkerung in einer Volkskirche ar ihm nicht gelegen. Die innere Erstarkung und Einigung der protestantischen Kirche hätte nur bewirkt, daß eine zweite Kraft neben dem Staat entstanden wäre, die dessen Totalitätsanspruch in Frage hätte stellen können. Statt dessen wollte er umgekehrt eine Art Staatskirche, in der die Interes­sen des Staates auch religiös durchgesetzt werden konnten. Hitler betrieb die Vereinigung der Kirche daher nur gleichsam als Neben­zweck, um die Unübersichtlichkeit der Kirche, die nach seinen Be­fürchtungen Raum für alle möglichen staatsfeindlichen Kräfte bot, zu beseitigen.

2. Kampf um die Kirchenämter

Merkmal der Staatskirche, die Hitler mit Hilfe der DC anstrebte, waren Personalunionen in Staat und Kirche. Die Ge­fahr, daß sich die vereinigte protestantische Kirche zu einer selb­ständigen Körper­schaft entwickelte, mußte Hitler dadurch bannen, daß er ihm treu ergebene Männer an ihre Spitze katapultierte.

a) Streit um den Reichsbischof

Hitler bestellte in diesem Sinne Ende April 1933 Ludwig Müller zum Bevollmächtigten für die Evangelische Kirche mit dem (offiziellen) "besonderen Auftrag, alle Arbeiten zur Schaffung einer evangelischen deutschen Reichskirche zu fördern"[46] und (inoffiziell) der Unabhängigkeit der Kirche entgegenzuwirken. Dieser Ludwig Müller, ein "unbedeutender Mann, jedoch ein begeisterter National­sozialist und ein glühender Bewunderer Hitlers",[47] war Favorit der DC für das Amt des Reichsbischofs.

Aber die Vertreter der Landeskirchen wollten sich mit dieser Vor­auswahl nicht abfinden und ernannten ihrerseits Friedrich von Bo­delschwingh im Mai 1933 zum Reichsbischof. Dies geschah prak­tisch ohne Rechtsgrundlage, denn die neue Verfassung der Deut­schen Evangelischen Kirche (DEK) war noch nicht rechtskräftig, die alte Verfassung aber reichte für eine solche Wahl nicht aus.

In der Gewißheit, eine Kirche mit v. Bodelschwingh niemals zum Gleichschritt mit dem Nationalsozialismus bewegen zu können, weigerte sich Hitler, den neuen Reichsbischof zu empfangen, ge­schweige denn anzuerkennen. Als rechtliche Grundlage für dieses Verhalten könnte ein staatliches Vetorecht bei der Besetzung des Kirchenamtes (ius exclusivae) gedient haben.

V. Bodelschwingh trat unter diesen Umständen am 24. Juni 1933 zurück.[48]

b) Staatskommissariat Jägers

Am selben Tag setzte eine Gegenbewegung der Nationalsozialisten ein. Der preußische Erziehungsminister Bernhard Rust nutzte einen Verstoß gegen das staatliche ius placeti, der Nachfolge des Präsi­denten des preußischen Oberkirchenrats zuzustimmen, aus und er­nannte August Jäger, einen "kompromißlosen Bürokraten" ohne theologisches Verständnis,[49] zum Staatskommissar für die evangeli­schen Landeskirchen. In dem Telegramm an die evangelische Kirche der Altpreußischen Union, die ihr die Ernennung Jägers mitteilt, be­rief sich Rust mit den Worten "Die Lage von Volk, Staat und Kir­che verlangt Beseitigung der vorhandenen Verwirrung." auf Not­standsrecht.[50]

Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang ein Schreiben Görings als preußischer Ministerpräsident an den preußi­schen Kultusminister Rust vom 27. Juni, in dem sich Göring auf das summum episcopum des preußischen Königs berief, das auf ihn als Ministerpräsidenten übergegangen sei: "Aus diesem Grunde war eine Veränderung der Landeskirche ohne unsere Zustimmung nicht denkbar."[51] Hier nahm der NS-Staat die direkte Rechtsnach­folge der Monarchie dafür in Anspruch, in die innere Kirchenord­nung ein­zugreifen. Bei seinem Eingriff schreckte der NS-Staat also auch nicht vor der Begründung des Staatskirchentums zurück![52]

Jäger verfolgte eine rigorose Eingriffspolitik. Schon sieben Stunden nach seiner Ernennung gab er der preußischen Kirche bekannt, daß "mit sofortiger Wirkung sämtliche gewählten kirchlichen Vertretun­gen in den evangelischen Landeskirchen Preußens" aufgelöst seien. Zwei Tage später setzte er neue "Bevollmächtigte" zur Neubildung der Vertretungen ein. So wurden die Verwaltungsbeamten der evangelischen Kirche durch Mitglieder der DC ersetzt. Sogar Di­belius mußte DC-Führer Hosselfelder weichen.[53]

Kaum war Bodelschwingh zurückgetreten, setzte sich Ludwig Müller am 28. Juni 1933 mit Unterstützung der SA und "im Einver­nehmen" mit Jäger als Bevollmächtigter Hitlers selbst als Reichsbi­schof an die Spitze der evangelischen Kirche. Auch Müller berief sich dabei auf den "Notstand" der Kirche.[54]

c) Verfassung der DEK

Als sich die DEK am 11. Juli 1933 als Dachorganisation der Lan­deskirchen konstituierte und sich eine Verfassung gab, waren die Kirchenämter der größten und wichtig­sten Kirche, der preußischen Landeskirche, fast alle von der DC besetzt. In der Verfassung[55] fand dieser Umstand dann auch seinen Niederschlag. Es wurde darin zwar festgelegt, daß die Kirche ihr Verhältnis zum Staat selbst ord­nen dürfe (Art. 3 II), doch war diese Erkärung durch die bestehende Personalunion nur liberale Fassade. Ihre Sendung begrenzte die DEK auf die Verkündigung des Evangeliums (Art. 1). Dem natio­nalsozialistischen Geist wurde sie dadurch ver­bunden, daß Art. 4 II die "besondere Fürsorge" der Kirche "dem deutschen Volkstum" widmete; außerdem war sie durch den für kirchliche Verwaltungs­geschäfte in der Reichshauptstadt Berlin (nicht in der Luther-Hauptstadt Wittenberg, wie die DC noch am 3. April gefordert hat­ten!) sitzenden Reichsbi­schof nach dem Führerprinzip aufgebaut (Art. 5 I, 6 IV).

Erst auf den starken Protest der evangelischen Kirche, der von Reichspräsident v. Hindenburg in einem Brief an Hitler am 30. Juli 1933 geteilt wurde,[56] wurden am 14. Juli die von Jäger entlassenen Kirchenbeamten wieder an Stelle der zurückgezogenen Kommissare in ihr Amt eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war es jedoch für die Kirchenbeamten zu spät, denn die neue Verfassung der DEK vom 11. Juli wurde just am Tag ihrer Wiedereinsetzung in einer Kabi­nettssitzung verabschiedet. Sie konnten damit keinen Einfluß mehr auf die Verfassung ausüben.[57]

d) Kirchenwahl

Mit dem "Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche" vom 14. Juli 1933[58] wurden in Art. 5 Neuwahlen für alle direkt gewählten kirchlichen Organe angesetzt. Das Zwischenspiel v. Bodelschwingh nahm Hitler den Landeskirchen sehr übel. Er ver­suchte nun erst recht, der DC gegenüber anderen Kräften in der evangelischen Kirche Raum zu verschaffen: "Die Kirche hätte mich nicht vor den Kopf stoßen sollen. Die Kirche darf nicht unserer Zeit und Bewegung feindlich gegenüberstehen."[59] Mit Hilfe der NS-Pro­paganda, mit der Ausarbeitung der Vorschlagslisten durch örtliche Parteiführer, durch eine Rundfunkansprache Hitlers am Vorabend der Wahlen und andere Interventionen wurde Druck auf die Wähler ausgeübt. Einen Tag vor der Wahl ordnete der Stell­vertreter des Führers, Rudolf Heß, an: "Jeder, der sich zur national­sozialistischen Weltanschauung bekennt, hat sich bis spätestens 20. Juli 1933 in die Wahllisten für die bevorstehenden Kirchenwahlen einzutragen. ... Die Beteiligung an der Wahl ist Pflicht."[60] In der Tat war es so, wie es der "Völkische Beobachter" am gleichen Tag for­mulierte: "Damit ist diese Kirchenwahl nicht mehr eine interne An­gelegenheit der Kirche, sondern eine Angelegenheit des deutschen Volkes",[61] was gleichbedeutend war mit: des deutschen Staates. So konnte die DC fast überall als Sieger der Kirchenwah­len am 23. Juli 1933 hervor­gehen.

3. Triumph der Deutschen Christen

Nun waren praktisch die Kirchenorgane der NS-Linie gleichgeschal­tet. Wie sich das Selbstbewußtsein der nationalsozialistischen Kir­chenleitung auf den Provinzialsynoden in "religiöser Barbarei" aus­drückte, schildert eindrücklich das "Svenska Morgenbladet" vom 1. August 1933.[62] Die DC, so heißt es dort, seien "in braunen Unifor­men, Reitstiefeln, Leib- und Achselriemen, mit Ha­kenkreuzen, Rangabzeichen und Ehrenzeichen aller Art" aufgetre­ten, der neue Synodalvorsitzende habe "mit militärischer Haltung und Komman­dostimme" erklärt, "man brauche jetzt einen deutschen Glauben und einen deutschen Gott". Seine Rede sei "mit lärmenden Heilrufen und Hitlergrüßen beantwortet" worden. Dann sei über den "Arierparagraphen" - das Beschäftigungsverbot von Nichtariern in der Kirche - namentlich abgestimmt und jede Ablehnung "mit Aha-Rufen, ironischem Bravo und Gelächter zur Kenntnis genommen" worden. Die Versammlung habe mit der Nationalhymne und dem "Horst-Wessel-Lied" geendigt.

Dieses Selbstbewußtsein setzte sich am 4. September auf einer preußischen Generalsynode fort, auf der Ludwig Müller zum Lan­desbischof ernannt, der "Arierparagraph" für die preußische Lan­deskirche eingeführt und dann erklärt wurde, daß "weitere Synoden unnötig seien".[63] Das Ende der Landeskirchen war damit eingeleitet.

Eine erste deutsche Nationalsynode bestätigte am 27. September 1933 Müller in seinem Amt als Reichsbischof. Hitler bekräftigte zu­vor, daß er keine Einwände gegen Müller habe,[64] eine Haltung, die er Ende Juni noch bestritten hatte.[65] Die DC war auf der Höhe ihrer Macht.

Den Nationalsozialisten war es gelungen, die Füh­rung innerhalb der DEK zu erlangen. Wenn sich Hitler in seiner Rede anläßlich des Austrittes aus dem Völkerbund am 24. Oktober 1933 rühmte, er habe den "Kampf gegen die Zersetzung unserer Religion" aufge­nommen,[66] so meinte er damit die Vereinheitli­chung der evangeli­schen Kirche. Und vielleicht war es nicht ganz unbegründet, was der schwedische Erzbischof Eidems über einen Besuch bei Hitler am 2. Mai 1934 mitteilte, nämlich daß Hitler in ei­nem Anflug von "Cäsarenwahn" seine "Stellung im Volksleben so stark" einschätzte, "daß er meinte, das Schicksal der Kirchen hinge allein von seinem Willen ab."[67]

4. Verwandlung der Kirche nach NS-Grundsätzen

Auch nachdem die Parteiführung mehr und mehr von den DC ab­rückte, gaben die DC und insbesondere Reichsbischof Müller den Versuch nicht auf, eine Brücke zum Nationalsozialismus zu schla­gen. Die Kirche veränderte sich unter Müllers Einfluß derart, daß sie im Aufbau schließlich der staatlichen Diktatur glich. Der "Daily Telegraph" gab die Situation in einer Meldung vom 29. Januar 1934 treffend wieder: "Deutsche Kirche kapituliert. Vollständig unter NS-Kontrolle. Reichsbischof Diktator über 20 Millionen."[68]

a) Diktatur des Reichsbischofs

Auf einer Massenkundgebung im Berlin Sportpalast am 13. Novem­ber 1933 forderte die DC erneut die deutsche Volkskirche. Sie be­gehrte nun noch mehr, die christliche Religion in "Rückkehr zu ei­nem heldischen Jesus" von allem "Undeutschen" zu befreien.[69] Um die Nationalsozialisten zu versöhnen, entschloß sich Reichsbischof Müller am 19. Dezember 1933, die Evangelische Jugend in die Hitler-Jugend einzugliedern und verzichtete damit auf eine eigen­stän­dige Zukunft der Kirche.[70] Außerdem setzte er am 4. Januar 1934 den "Arierparagraphen" in der Kirche in eigener Verantwor­tung er­neut durch und verbot im sog. "Maulkorberlaß" den Geistli­chen jede politische Stellungnahme.[71]

b) Rechtswalter Jäger

August Jäger, der sich als preußischer Staatskommissar schon pro­filiert hatte, wurde am 12. April 1934 von Reichsbischof Müller und dem Geistlichen Ministerium der DEK zum Rechtswalter der DEK und Mitglied des Geistlichen Ministeriums ernannt mit der Aufgabe, die "angebahnte rechtliche Einheit in der Deutschen Evangelischen Kirche zu vollenden". Eine "feste innere Ordnung" auf Reichsebene sollte helfen, "daß um unseren Glauben wirklich nur geistlich gerun­gen wird."[72] Hitler schaltete sich ein und ließ Jäger durch seine Be­auftragten wissen, daß er die Landeskirchenverwaltungen auflösen und in die Reichskirche hinüberführen sollte. Am 23. April 1934 wurde ein Plan gemacht, wie die Rechte der einzelnen Landeskir­chen im Abstand von wenigen Tagen auf das Reich überführt wer­den sollten.[73]

Viele der Landeskirchen waren durch die Kirchenwahlen mit DC-Leuten besetzt und übertrugen ihre Verwaltungsbefugnisse freiwillig auf Jäger als Rechtswalter und Müller als Reichsbischof. Auf der Nationalsynode am 9. August 1934 wurde die rechtliche Vernich­tung der Landeskirchen gebilligt. Die Einheitskirche konnte sich damit dem Staat unterordnen, was seinen krönenden Niederschlag in der Einführung eines obligatorischen Eides für alle Pastoren der evangelischen Kirche fand, "dem Führer des deutschen Volkes und Staates Adolf Hitler treu und gehorsam zu sein."[74]

Lediglich die drei Landesbischöfe Wurm (Württemberg), Meiser (Bayern) und Marahrens (Hannover), die mit der kirchlichen Op­position sympathisierten, wehrten sich gegen die Gleichschaltung. Nach der Nationalsynode ergriff Jäger gegen sie Maßnahmen: Die Landeskirchen wurden der Rechtsaufsicht der DEK unterstellt, die Bischöfe selbst beurlaubt und im eigenen Haus in Schutzhaft ge­nommen.[75] Mit diesen Gewaltmaßnahmen sollte die rechtliche Ein­heit der evangelischen Kirche vollkommen hergestellt werden.

c) Kirchliche Denkschriften

Seit Ende 1934, als die Tendenz gegen die Kirche immer stärker hervortrat, versuchten kirchliche Stellen mit Gutachten und Denk­schriften bei Hitler Gehör zu finden. Die deutschchristlichen Bischöfe setzten sich in einem "Gutachten über Auswirkungen einer Trennung des Staates von der evangelischen Kirche" vom 7. No­vem­ber 1934 für die weitere Verbundenheit beider Institutionen ein und gaben zu bedenken, daß "eine völlige Loslösung des Staates von der Kirche ... das Werk Martin Luthers erschüttern und den Bestand der evangelischen Kirche unmittelbar in Frage stellen würde." Sogar die Vorläufige Leitung, das Organ der kirchlichen Opposition, wandte sich im April 1935 gegen die Trennung.[76]

So weit war die Identifikation der Kirche mit dem Staat schon fort­geschritten, daß ihr eine Existenz ohne rechtliche Bindung an den Staat nicht möglich erschien. Der Eid auf den Führer zeigt deutlich, daß die evangelische Kirche unter ihrem Diktator Müller sich voll­ends im Staat auflösen wollte. Sie wehrte sich nicht nur gegen eine Trennung, sondern steuerte auf eine Vereinigung von Kirche und Staat nach der Art des absolutistischen Staatskirchentums zu.

IV. Orientierungsversuche

Die Kirchenpolitik der NS-Regierung steckte in der Sackgasse. Ein Lagebericht des Chefs des Sicherheitsamts vom Mai/Juni 1934 geht auf die katholische und evangelische Kirche ein und befindet, daß der Zustand in beiden Kirchen nicht befriedigend sei. Der durch die innere Opposition bedingte Verfall der evangelischen Kirche komme in erster Linie dem Katholizismus zu­gute, der jedoch dem NS-Staat feindlich gegenüberstünde.[77] Auf der Suche nach dem Weg aus der Sackgasse begegnen zwei Denkschriften, die Hitler Ende 1934, Anfang 1935 überreicht wurden und die die Trennungsmarkierung von der Phase der Koopera­tion zur Phase der Konfrontation darstel­len.

1. Denkschrift von Frick

Im Oktober 1934 beauftragte Hitler Reichsinnenminister Frick da­mit, eine Denkschrift über die Trennung von Kirche und Staat zu erarbeiten, die Anfang November vorgelegt wurde.[78] Nach Ausfüh­rungen über das Verhältnis in anderen Ländern wurden "Folgerungen für die deutschen Verhältnisse" gezogen. Frick setzte den Schwerpunkt auf die katholische Kirche und stellte insbeson­dere die Nachteile einer Trennung für die Nationalsozialisten heraus: Die Möglichkeit der staatlichen Einwirkung auf die Kirche bei der kirchlichen Gesetzgebung, Personalpolitik, Finanzgebarung und Vermögensverwaltung fiele fort. Die Kündigung der Konkordate würde zudem eine Mitwirkung des Staates bei der Festlegung der Diözesengrenzen, die Anforderungen an die Vorbildung und Staats­angehörigkeit der Geistlichen und vor allem den Treueid der Bischöfe sowie das Verbot der politischen Betätigung für die Geist­lichen beseitigen. Die Denkschrift kam zu dem Schluß: "Die Tren­nung von Staat und Kirche würde bedeuten, daß die Kirchen hinfort dem allgemeinen Vereinsrecht unterliegen. ... Immerhin ist die Möglichkeit vorhanden, daß dann die Kirchen als private Ver­eine vielleicht noch stärkeren Eingriffen ausgesetzt sind, als dies zur Zeit auf Grund ihrer Rechtsstellung als öffentlich-rechtliche Körper­schaf­ten möglich ist. Sollte im künftigen Vereinsrecht, wie zu er­warten, das Führerprinzip verstärkt zum Ausdruck gebracht werden, so wären Konflikte mit dem bekenntnismäßig verankerten Syn­odal­prinzip zum mindestens in der reformierten Kirche unvermeid­lich."[79] Diese Denkschrift, obwohl knapp und relativ neutral gehal­ten, zeigte also eine Tendenz gegen die Trennung. Frick hielt ein staatskirchenhoheitliches Verhältnis für sinnvoller, um mit den durch die Verträge geschaffenen Einflußmöglichkeiten die Kirche der na­tionalsozialistischen Staatsauffassung unterzuordnen. In die inneren Verhältnisse der Kirche sollte seiner Meinung nach nicht eingegrif­fen werden.

Bestätigt wurde Frick durch den Reichsfinanzminister, Graf von Schwerin-Krosigk, der Frick in einer Denkschrift vom 13. Juli 1934 mitgeteilt hatte, der "Verzicht der D Chr auf Totalitätsan­spruch und bevorrechtigte Stellung in der Kirche" sei notwendig, um den Konflikt innerhalb der evangelischen Kirche zu lösen. Der Staat müsse sich neutral verhalten, und zwar "bis in die untersten Instanzen".[80]

Hitler aber war mit der Tendenz der Denkschrift gegen die Tren­nung nicht einverstanden. Ungehalten soll er ausgerufen haben: "Der Mann, der das geschrieben hat, hat keinen Funken nationalso­zialistischen Geistes im Leibe!"[81]

2. Denkschrift von Stuckart

Deshalb folgte im Januar 1935 eine weitere Denkschrift von Staats­sekretär Stuckart.[82] Stuckart legte das Schwergewicht auf die evan­gelische Kirche, knüpfte gleich zu Anfang an das Scheitern der DC an und nannte dafür als Begründung, daß sie "ihre missionarische Sendung an das ganze Volk zugunsten machtpolitischer Erfolge im Kirchenraum und zugunsten des Beziehens von Posten und Stellun­gen zurückstellten. Dadurch haben sie nicht das Volk erfaßt, son­dern Stellen besetzt, um herrschen zu können." Auch die kirchliche Opposition sei machtpolitisch orientiert. Darin liege der Grundfeh­ler der Kirche. Staat und Kirche zu trennen und damit die Kirche auf Wortverkündigung und Sakrament zu begrenzen sei des­halb das einzige Verhältnis von Staat und Kirche, das dem "Sinn und Ziel des nationalsozialistischen Umbruchs", der Errichtung des "völkisch-na­tionalsozialistischen Volksstaates" gerecht werde. Stuckart betrach­tete dann die Folgen einer solchen Trennung und stellte insbeson­dere "erhebliche Ersparnisse" für den Staat fest. Al­lerdings sei die Auflösung der Kirche in Sekten zu befürchten, die zu einem "Sammelbecken aller politisch rückständigen Menschen und damit zu einem ständigen Unruheherd im Volke werden" könnten, der wegen der geringeren Einflußmöglichkeiten schwer zu kontrollieren wäre. Die Trennung von der katholischen Kirche hielt Stuckart - aus außenpolitischen Gründen - nicht für möglich, die Trennung allein von der evangelischen Kirche aber deshalb für be­denklich, weil diese sich ungleich behandelt fühlen und dies zum Anlaß nehmen könnte, "die evangelische Bevölkerung mit dieser Parole zu verhetzen und gegen den Nationalsozialismus einzuneh­men", denn: "im übrigen sind die breiten Volksmassen in keiner Weise reif für eine neue Re­ligiosität". Vom Weg der Trennung riet Stuckart schließlich ab.

Als Alternative diskutierte er dann ein staatskirchenhoheitliches Ver­hältnis, das eine "Trennung der Einflußbereiche" und eine "Verschärfung der staatlichen Oberaufsicht über die Kirche" bein­haltete. Die Grenze zwischen staatlichem und kirchlichem Einfluß­be­reich dürfe der Staat selbst festlegen - eine Auswirkung der These Sohms, daß die äußere Gestalt der Kirche unwesentlich sei. Bei der Oberaufsicht müsse sich der Staat aus jeder religiösen Streitfrage heraushalten und die kirchliche Ordnung so gestalten, daß sie natio­nalsozialistischen Grundsätzen entspreche, um die Kirche nicht zur Anlaufstelle für "politisch rückläufige Menschen" zu machen.

Stuckart empfahl schließlich die Einrichtung einer reichseinheitli­chen Entscheidungsstelle für kirchliche Angelegenheiten, um die Geschlossenheit des staatlichen Auftretens gegenüber der Kirche zu gewährleisten und die Kirche durch staatliche Kontrolle indirekt zum engeren Zusammenschluß zu nötigen. Die Staatszuschüsse müßten in einem "Reichsdotationsgesetz" einheitlich, flexibel und mit Weisungsrecht des Staates geregelt und durch die Verlagerung des Besteuerungsrechts auf die Reichskirche die Landeskirchen au­ßer Gefecht gesetzt werden. Auf kirchliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Ämterverwaltung müsse der Staat direkt, auf kirchliche Verwaltung durch Anregungen indirekt einwirken. Be­züglich letzterer dachte Stuckart an einen kirchlichen Verwalter für weltliche Angelegenheiten, einen "Rechtswalter der Kirche", der für Finanzen, Verwaltung und Gesetzgebung zuständig und dem in geistlichen Fragen zuständigen Reichsbischof gleichgeordnet wäre.

Die Trennung von Staat und Kirche war in Stuckarts Entwurf also nur funktionell, nicht institutionell verankert - und diese Trennung war verbunden mit einer negativ ausgerichteten Art des Staatskir­chentums. Beide Linien zusammen ergaben die Umdeutung des be­stehenden staatskirchlichen Systems: der Staatskirchenhoheit. Der Gegensatz zwischen Staatskirchentum und Trennung wurde aufge­löst in einem ideologisch-pragmatischen Überlegungen folgenden Stufenverhältnis: Die Kirchenhoheit sollte Mittel zur Trennung wer­den, an deren Ende die vollständige Verdrängung der Kirche aus dem öffentlichen Leben stehen sollte. Die Denkschrift traf vermut­lich Hitlers eigene Auffassung. Ein Einfluß auf die späteren konkre­ten Ereignisse läßt sich nicht nachweisen. Im großen und ganzen verlief die Entwicklung aber so ähnlich, wie sie von Stuckart empfohlen worden war. Nur wenn man Stuckarts persönlichen Ambitionen beim Erfolg der Denkschrift berücksichtigen wollte, müßte man sagen daß sie nicht ins Schwarze getroffen hat, denn die von ihm geforderte zentrale Stelle für Kirchenfragen wurde nicht im Reichsinnenministerium (Stuckarts Wirkungsbereich), sondern durch Einrichtung eines neuen Ministeriums geschaffen.[83]

V. Reichskirchenministerium

Hitler hatte 1935 offensichtlich die Hoffnung noch nicht ganz auf­gegeben, mit Hilfe der staatlichen Organe Kontrolle über die Kir­che zu erhalten. Auf dem Wege dorthin war vor allem die große Zer­splitterung der Entscheidungsstellen in kirchlichen Angelegenhei­ten auf staatlicher Seite ein Hindernis. Die Partei wollte daher die Ent­scheidung kirchlicher Fragen an einer staatli­chen Stelle konzentrie­ren, wie es auch dem Stuckartschen Entwurf entsprach.

1. Errichtung

Zunächst dachte man daran, eine Abteilung im Reichsinnenministe­rium zu schaffen. Dagegen gab es jedoch grundsätzliche Bedenken. Es hätte den Eindruck erweckt, als wolle der Staat kirchliche Dinge als eigene behandeln. Von der katholischen Kirche hätte dies als Aufforderung zum Kulturkampf gedeutet werden können. Die Eingliederung im Reichsinnenministerium hätte aber wohl auch nach der vorherrschenden Meinung in der Partei und nach Meinung Hit­lers zu einer unwillkommenen Verbindung zwischen Staat und Kir­che geführt.

Entgegen der ursprünglichen Überlegung wurde daher ein neues Ministerium eingerichtet. Leiter des Reichskirchenministeriums wurde durch den knappen Erlaß vom 16. Juli 1935 der Reichsmini­ster ohne Geschäftsbereich Hanns Kerrl, einer der frühesten Anhän­ger Hitlers. Der gute Kontakt zum Führer war auch wichtig, denn die Zuständigkeiten des neuen Ministeriums wurden niemals klar definiert und gegenüber den anderen Ministerien abgegrenzt. Viel­mehr hieß es in dem Erlaß: "Wegen der Ausführung dieses Erlasses treffen die beteiligten Reichs- und Preußischen Minister nähere Bestimmung."[84] Zwar ge­währte Hitler in einem Erlaß vom 5. Sep­tember 1935 Kerrl ein Wei­sungsrecht gegenüber der Polizei, und das "Gesetz zur Sicherung der DEK" vom 24. September beinhalte eine Generalermächtigung, doch wurde Kerrls Stellung weitgehend dadurch gemindert, daß dem Stellvertreter des Führers (Heß) und ab 1941 dem Chef der Partei­kanzlei (Bormann) aufgrund des Runderlasses vom 27. Juli 1934 ein Mitbestimmungsrecht einge­räumt war.[85] Das bedeutete, daß Kerrl sich die Zuständigkeit ertrot­zen mußte und seine Betätigung unter dem Korrektiv von Parteistel­len stand. Von Hitler war dies ein raf­finierter Schachzug: Nach au­ßen trat der Reichskirchenminister als Bevollmächtigter auf und zeigte den Kir­chen staatliches Entgegen­kommen. Nach innen aber lieferte Hitler seinen neuen Minister den antichristlichen Kräften in Partei und Staat aus.

2. Programm

Kerrl stellte sich zunächst erneut hinter Art. 24 des Parteipro­gramms der NSDAP von 1920 und wollte dem "positiven Christen­tum" im Staat zum Durchbruch verhelfen - und dem Nationalsozia­lismus in der Kirche. So schrieb er Ende 1935 im Westdeutschen Beobachter: "Wer das Wesen des Nationalsozialismus begriffen hat, weiß, daß von ihm ein Bekenntnis zum positiven Christentum gefordert wird in Gesinnung und Tat."[86] Als Mittel sollte ihm die Staatskirchenhoheit dienen. Eine Staatskirche lag nach eigener Aus­sage nicht in Kerrls Intention. Allerdings wurde er im "Gesetz zur Sicherung der DEK" als "Treuhänder" ausgewiesen, der die Kirche aus ihren notstandsbegründenden Wirren befreien sollte. Dies be­deutete zumindest auf begründungstheoretischer Ebene einen erneu­ten Rückgriff auf das absolutistische Staatskirchentum.[87]

Auf dem Reichsparteitag 1935 stellte sich Hitler hinter Kerrls Politik und be­teuerte, die Partei wende sich nicht gegen die Konfessionen als sol­che, sondern nur gegen ihre politische Tätigkeit. Aber Kerrl "stand in jeder Hinsicht zwischen den Fronten"[88]: Von Seiten der kirchlichen Opposition argwöhnte man neue nationalsozialistische Eingriffe in die innere Kirchenstruktur, seitens der übrigen Ministe­rien bangte man um Zuständigkeiten und von der Partei wurde sein Versuch, "positives Christentum" zu vertreten, als überholt angese­hen und in seine Kompetenzen eingegriffen.

3. Tätigkeit

Kerrl nahm seine Tätigkeit mit einer Generalamnestie für alle poli­tisch verfolgten Pfarrer Anfang September 1935 auf. Das "Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche" ermächtigte Kerrl, mittels Verordnungen die DEK und die Landeskirchen zu ordnen. Dies nutzte er am 3. Oktober, indem er einen Reichskir­chenausschuß und für Preußen einen Landeskirchenausschuß ein­setzte. Der Leiter des neuen Reichskirchenausschusses, Zoellner, war auch bei der kirchlichen Opposition gern gesehen. Mit seiner Ernennung war die Diktatur des Reichsbischofs Müller zu Ende. Müller wurde durch die Gestapo Redeverbot erteilt.[89]

Der Reichskirchenminister war Beschlußstelle für alle Streitigkeiten in kirchlichen Rechtsfragen. Da die Justiz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gleichgeschaltet war - was sich daran zeigt, daß in frühe­ren Auseinandersetzungen vor Gericht häufig die kirchliche Opposi­tion obsiegte -, wollte Hitler mit der Unterstellung dieser Fragen unter einen Teil der Exekutive die Kontrolle über die Kirche erlan­gen.[90] An die Stelle der Diktatur des Reichsbischofs - innerhalb der Kirche - war damit die Diktatur einer staatlichen Stelle über die Kir­che getreten.

Nach den Rückschlägen, die er durch Eingriffe der Partei in seinen Kompetenzbereich hinnehmen mußte, versuchte Kerrl zunächst die Kirche zu vereinen, um mit der geschlossenen Kirche erneut den Versuch einer Verbindung mit dem NS-Staat zu machen. Doch die Reformpläne mußten wegen der Kriegswirren zurückstehen. Im Juni 1940 griff Kerrl zum Äußersten: "Die Evangelische Kirche übergibt sich Ihnen (Hitler) mit allen ihren Besitztümern, Ländern, Gebäu­den und Einrichtungen. Sie will damit zum Ausdruck bringen, daß sie nichts neben und außerhalb des Staates sein möchte, sondern auf Gedeih und Verderb sich mit dem Staat verbunden fühlt. Sie möchte damit eine unglückliche geschichtliche Entwicklung abbrechen, durch die die Kirche zu einem Staat innerhalb des Staates und damit oft genug zu einer staatsfeindlichen Größe wurde. ... Unser Volk wartet sehnsüchtig auf ein lösendes Wort zur Kirchenfrage. Aus tiefster Dankbarkeit Ihnen gegenüber, aus heißer Liebe zu unserem Volk bitten wir Sie, dem Großdeutschland, das Sie uns geschenkt haben, die Kircheneinheit wenigstens des evangelischen Teils zu schenken."[91] Dieser Entwurf einer Übergabeerklärung, von der DC abgefaßt und von Kerrl gebilligt, wurde am 10. Juni 1940 an Hitler geschickt. Er sollte die Situation vor 1918 wie­derherstellen; Hitler sollte an die Stelle des Monarchen treten.[92] Mit dieser Erklärung, die von Hitler abgelehnt wurde, war der letzte Versuch der Errich­tung des Staatskirchentums gescheitert.

C. Konfrontation und Destruktion

Die Gleichschaltung der Kirche auf den NS-Kurs war mißlungen, also mußte die Kirche, weil sie der nationalsozialistischen Bewe­gung im Wege stand, bekämpft werden. Vom Verbündeten des Staates wurde die Kirche zum Feind des Staates.

I. Einfluß der Partei

Die allein taktische Behandlung der Kirchen durch Hitler mußte den ideologischen Fundamentalisten in der NSDAP (Rosenberg) wie ein Verrat an der nationalsozialistischen Weltanschauung vorkommen.[93] Hitler verlor mehr und mehr das Vertrauen der Ideologen. Man kann wohl sagen, daß damit ein Zersetzungsprozeß innerhalb der natio­nalsozialistischen Bewegung einsetzte, der ihr den inneren Sinnzu­sammenhang nahm und sie auf die machtpolitische Ebene zurück­warf.

Die neue Politik Hitlers lieferte Reichskirchenminister Kerrl von Anfang an dem Streit mit der Partei aus. Kerrl war unermüdlichen Bestrebungen der Partei und anderer Ministerien ausgesetzt, die ihm Kompetenzen streitig machten. Kerrl verfaßte 1939 zwei Denk­schriften, in denen er seine Politik verteidigte. Er plante auch ein Buch, das zu einer Gegendarstellung zu Rosenbergs "Mythus" wer­den sollte. All dies wurde nicht beantwortet. Hitler empfing Kerrl 1939 nicht ein einziges Mal und segnete sogar den Kompe­tenzver­lust ab.[94] Zu einer Zeit, als die Partei schon offiziell den Kurs der Trennung von Staat und Kirche verfolgte, erschien es tatsächlich als Anachronismus, in dem Reichskirchenminister einen Mann zu un­terstützen, der die Vermittlung zwischen NS-Staat und Kirchen suchte.[95]

Rosenberg drängte bei Hitler darauf, als Beauftragter für Weltan­schauungsfra­gen Reichskirchenminister Kerrl die Kompetenzen ab­schneiden zu dürfen. Er überzeugte Hitler, daß die nationalsoziali­stische Weltan­schauung durch den Einsatz der Kirchen ernstlich in Gefahr wäre. Am 9. Februar 1940 wurde sein Vorschlag auf einer Chefbespre­chung diskutiert. Die NS-Führung war gespalten. Wäh­rend Kerrl energischen Widerstand gegen eine Kompetenzeinengung auf seiner Seite vorbrachte und von Außenminister Ribbentrop un­terstützt wurde, machte Bormann seinen Einfluß als Stabsleiter des Führer-Stellvertreters geltend und versuchte Führer-Stellvertreter Heß zu vermitteln. Es kam noch zu keiner Einigung.

Im Mai 1941 flog Heß nach Schottland, und Bormann wurde Leiter der Parteikanzlei und später Hitlers Sekretär. Nun konnte er täglich auf Hitler Einfluß nehmen, und auf diese Weise viele staatskirchliche Versuche Kerrls, so die Errichtung eines zentralen staatlichen Dis­ziplinarhofes bei der Kirchenkanzlei der DEK, oder die von der Wehrmacht angestrebte "Wehrmachtskirche" vereiteln. Wie aus ei­nem Schreiben Bormanns vom November 1940 hervorgeht, hielt Hitler nun die Aufspaltung der Kirchen für günstig, da sie den Kampf gegen das Christentum vereinfachten. Als Anfang 1941 Pläne für eine umfassende Konfiskation der Klö­ster gemacht wur­den, spielte das Reichskirchenministerium keine Rolle mehr. Als Kerrl am 12. Dezember 1941 starb, wurde seine Tätigkeit als Reichskirchenminister im Nachruf des "Völkischen Be­obachters" nur am Rande erwähnt.[96]

II. Reduzierung der Privilegien

Nachdem die Nationalsozialisten die Erkenntnis gewonnen hatten, daß sich die Kirchen nicht gleichschalten lassen würden, vermieden sie mehr und mehr eine Verbindung von Kirche und Staat. Bei Hit­ler machte sich eine große Unlust in religiösen Fragen Luft. Im Ja­nuar 1934 erklärte er, er wolle nichts mehr über die Streitigkeiten in der evangelischen Kirche hören.

Die neue Politik bedeutete das politische Ende der DC. Noch 1933 entzog die NSDAP der DC die Unterstützung. Das äußerte sich zuerst darin, daß der Zwang zur Gutheißung des Nationalsozialis­mus' auf kirchlicher und des Christentums auf staatlicher Seite fort­fiel: In einem Rundschreiben vom 6. Oktober 1933 nahm der Reichsleiter der NSDAP Bormann Stellung dazu, daß Parteimit­glie­der aus der NSDAP ausgeschlossen wurden, weil sie die DC nicht unterstützt hatten: "Das beabsichtigte Ziel der Kirchenwahlen ist erreicht! Es liegt nicht im Sinne des Führers, daß weiterhin zu den Wahlangelegenheiten Stellung genommen wird, Ausschlüsse und dergl. sollen deswegen nicht erfolgen."[97] Reichsbischof Müller hob die Sanktionen gegen Nicht-DC-Pfarrer, Führer-Stellvertreter Heß die gegen Nicht-DC-Parteimitglieder auf.[98]

Damit einher ging von staatlicher Seite ein gewisses Desinteresse am kirchlichen Leben. Als Beispiel mag das Verhältnis zu den kirch­lichen Festtagen dienen: Der Deutsche Luthertag, für den im Ok­tober 1933 der Reichsinnenminister am 10. November 1933 Dienst­befreiung für Beamte in protestantischen Gebieten angeordnet hatte,[99] wurde später wegen der Wahl zum Austritt aus dem Völ­kerbund auf den 19. November verlegt, einen Sonntag, an dem keine Dienstbefreiung notwendig war.[100] Die kirchlichen Feiertage blieben zwar an sich unangetastet, doch öffentliche Veranstaltungen wurden von der Polizei eingeschränkt.[101] Zudem war die Tendenz unverkennbar, sie in nationalsozialistische Feiertage umzudeuten.

Die Evangelische Reichskirche wurde preisgegeben. Hitler entließ am 26. Oktober 1934 Rechtswalter Jäger, dessen Aktionen bei der kirchlichen Opposition, im Ausland und selbst bei den DC starken Protest ausgelöst hatten. Hitler erkärte bei einem Empfang der Lan­desbischöfe Marahrens, Meiser und Wurm am 30. Oktober 1934 die protestantische Reichskirche für gescheitert; "die Kirchen müßten aber auch in finanzieller Hinsicht sich klar werden, daß sie auf sich selbst gestellt würden. Eine Abberufung des Reichsbischofs von sich aus lehne er ab; wenn der Reichsbischof freiwillig zurücktrete, würde ihn daran niemand hindern."[102]

Die Distanzierung der Nationalsozialisten vom Katholizismus, zu dem nie eine starke Bindung bestanden hatte, fand am 19. Septem­ber 1934 ihren Ausdruck in der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deutscher. Als Begründung wurde angegeben, die Aufgaben müßten von der Reichsparteileitung wahrgenommen wer­den.[103]

Die noch aus der Weimarer Zeit überkommenen staatlichen Unter­stützungen für die Kirche wurden seit 1939 zunehmend abgebaut. Das Kirchensteuersystem wurde dadurch geschwächt, daß der staatliche Steuereinzug nicht mehr garantiert wurde. Die Zuschüsse an kirchliche Einrichtungen wurden erheblich verringert.

In allen diesen Maßnahmen kommt zum Ausdruck, daß man sich vom Staatskirchentum absolutistischer Prägung entfernt hatte. Staatlicher und kirchlicher Aufgabenbereich wurden stärker abge­grenzt; Personalunionen wurden nicht mehr angestrebt, sondern so­gar verboten.

III. Bruch des Konkordats

Die Nationalsozialisten haben sich nie streng an das Konkordat ge­halten. Schon dreizehn Tage nach der Ratifizierung des Konkordats warnte das Auswärtige Amt in einem Vorschlag zur Tagesordnung der Reichsstatthalterbesprechung[104] vor der Nichteinhaltung der Bestimmungen. Der Heilige Stuhl habe schon "wiederholt lebhafte Klage geführt, daß in den verschiedensten Gegenden Deutschlands Übergriffe gegen die katholischen Vereine ... sich nicht etwa ver­mindert, sondern eher vermehrt hätten. In zahlreichen Fällen sei nicht nur das Vereinsvermögen, sondern auch das Eigentum der einzelnen Mitglieder beschlagnahmt worden." In Zeitungen würden "Schmähungen und Karikaturen übelster Art" veröffentlicht, katho­lische Schriften dagegen verboten. Und in der Pfalz beginne man mit der Beseitigung der Bekenntnisschulen. Das Auswärtige Amt gab zu bedenken, daß diese Politik dem Ruf Deutschlands im Ausland nicht zuträglich sei. Aber der erbetene Vortrag des Innenministeriums wollte von niemandem gehört werden und wurde abgelehnt, weil er "nicht in den Rahmen hineinpaßt". So blieb es dabei, daß auf der Konferenz lediglich auf die Lage aufmerksam gemacht wurde.[105]

Auf der anderen Seite wurde der katholischen Kirche von den Na­tionalsozialisten der Vorwurf gemacht, das Konkordat nicht einzu­halten. Ein "Lagebericht" des Chefs des Sicherheitsamts beim Reichsführers SS über die katholische Bewegung von Mai/Juni 1934 bringt zum Ausdruck, wie die Beziehung zwischen National­sozialismus und katholischer Kirche trotz des Konkordats beschaf­fen war. Der Bericht nimmt Aussagen von Hirtenbriefen auf und be­schuldigt - unter Zugrundelegung von Stellungnahmen aus dem Ausland - die "katholische Aktion", deren weltanschauliche Haltung mit der des Nationalsozialismus' als unvereinbar dargestellt werden, der politischen landesfeindlichen Aktivität. Insbesondere die katholi­schen Jugend-, Arbeiter-, Akademiker- und Frauenvereine und auch die Caritas werden als rivalisierende Institutionen zu den NS-Ein­richtungen wahrgenommen und folglich als Mittel des politischen Kampfes dargestellt. Die öffentliche Meinung werde durch die ka­tholische Presse und andere Propagandamittel beeinflusst. Der Papst selbst sei an der antinationalsozialistischen Haltung der Gläubigen schuld. Sendschreiben der Kurie würden unter dem Schutz des Konkordats verbreitet. Die Geistlichkeit arbeite unermüdlich an "politischen Zwecken", u.a. durch "Verbreitung von Greuel­mär­chen".[106]

IV. Kampf gegen die Organisationen

Schon vor dem Konkordat setzten Bestrebungen ein, die katholi­schen Organisationen zu vernichten, um deren Einfluß auf die Be­völkerung zu beseitigen. Zwar wurden zur endgültigen Fassung des Art. 31 des Konkordats über die katholischen Organisationen am 25. Juni 1934 die Verhand­lungen wieder aufgenommen, woraufhin die katholischen Bischöfe die Konzession machten, daß sich die ka­tholischen Ver­bände aus der Politik heraushalten würden. Dieser Schritt wurde aber durch die unmittelbar darauf anlaufenden massi­ven Polizeimaß­nahmen wieder zunichte.[107] Es bedurfte auch kaum der politischen Stellungnahme, um den Zorn der Nationalsozialisten auf sich zu zie­hen. Allein die seelsorgerische, missionierende Tätig­keit mußte den Machthabern als Anspruch auf geistige Führung der Menschen er­scheinen, die ihrem Totalitätsanspruch zuwiderlief und deshalb be­kämpft werden mußte. Rechtlich bedeutete das einen Vertrags­bruch, der die sämtlichen Rechte der katholischen Kirche auflösen, die staatlichen Rechte aber beibehalten sollte.

1. Wege

Dazu wurden zwei Wege beschritten. Der eine Weg war die völlige Auflösung der Organisationen durch Eingliederung in NS-Ver­bände. Neugründungen von katholischen Organisationen wurden ganz verboten. Die katholischen Arbeiter- und Gesellenvereine, die in einem vergeblichen Versuch bereits im Juni 1933 in die Deutsche Arbeitsfront eingegliedert werden sollten, waren bis 1938 aufgege­ben.[108]

Der andere Weg war die Einschränkung der Betätigung der Organi­sationen. Versammlungen wurden nur in der Anzahl zugelassen, wie sie überwacht werden konnten. Das "Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat" ("Heimtückegesetz") vom 20. De­zember 1934 brachte der Polizei nahezu unbeschränkte Verhaf­tungsmöglichkeiten. Die Bayrische Politische Polizei verbot am 21. Dezember 1934 überhaupt jede öffentliche Veranstaltung konfes­sioneller Art. Ähnliche Maßnahmen wurden in Preußen und später im ganzen Reich ergriffen. Mit dieser Politik waren die Nationalso­zialisten indes nicht sehr erfolgreich: Die katholischen Jugendorga­nisationen erfuhren trotz alledem einen deutlichen Zuwachs an Mitgliedern.[109]

2. Kampf gegen kirchliche Ausbildung

Vor allem wollten die Nationalsozialisten den Einfluß der Kirchen auf das öffentliche Leben ausschalten, der in der Ausbildung in Ju­gendorganisa­tionen und Bekenntnisschulen der Kirchen am größten war.

Die evangelische Kirche hatte ihre Jugendorganisationen freiwillig in die HJ eingegliedert. Dazu war die katholische Kirche nicht bereit. So wurden die katholischen Jugendverbände von der HJ offen an­gegriffen und Druck auf Eltern und Jugendliche ausgeübt.[110] Auch in der evangelischen Kirche wehrte sich die Opposition gegen die Beeinflus­sung durch die HJ und richtete ein Jugendwerk ein, um eine christliche Erziehung zu ermöglichen. Diese Maßnahme wurde allerdings mit dem "Gesetz über die Hitler-Jugend" vom 1. Dezem­ber 1936 vereitelt, worin alle Jugendorganisationen außer­halb der HJ praktisch verboten wurden.[111] Die Bekämpfung der katholischen Jugendorganisationen und der Bekenntnisschulen wur­den schritt­weise durch Maßnahmen der örtlichen Behörden betrie­ben. Hitler schreckte offenbar davor zurück, die Dinge durch ein Gesetz zu re­geln, um nicht die Opposition der katholischen Bevöl­kerung zu pro­vozieren. Ende Oktober 1938 waren die Bekenntnis­schulen in Bay­ern alle in Gemeinschaftsschulen umgewandelt.

Auch der Religionsunterricht an den staatlichen Schulen wurde durch eine Anordnung des Reichserziehungsministers am 1. Juli 1937 aus kirchlicher Hand genommen und den staatlichen Lehrern auferlegt. Die neuen Religionslehrer wurden vom NS-Lehrerbund dazu angehalten, den Unterricht in nationalsozialistischem Sinne auszurichten: Das Alte Testament verschwand aus dem Stunden­plan, und Jesus Christus wurde als germanischer Held dargestellt. Im Januar 1938 wurde bekanntgegeben, daß mit der Errichtung von zehn "Adolf-Hitler-Schulen" ein neues Modell erprobt werden sollte, um den Führernachwuchs heranzubilden - der Ersatz für die Bekenntnisschulen war geschaffen.[112] NSDAP-Reichsleiter Bormann verhinderte mit einem Brief an Rosenberg vom 22. Fe­bruar 1940, daß (der praktische entmachtete) Reichsbi­schof Müller mit der Ausarbeitung der Richtlinien für die Erteilung des Religi­onsunterrichtes beauftragt wurde.[113]

Auch die theologischen Fakultäten waren dem Angriff ausgesetzt. Zwar war man durch das Konkordat gebunden, doch in einer Denk­schrift des Gestapo-Hauptquartiers an das Erziehungsministerium vom Februar 1939 wurde aufgezeigt, wie man dennoch gegen die theologischen Fakultäten vorgehen könne: So könnten Fakultäten als Widerstandszentren und bei mehreren in einer Diözese alle bis auf eine ganz geschlossen werden. Wo das nicht möglich sei, könne zumindest die Zahl der Professoren verringert werden. Das Erzie­hungsministerium hatte allerdings Vorbehalte, da es befürchtete, die Ausbildung würde durch solche Maßnahmen ins Innere der Kirche verlagert und damit schwerer zu überwachen. Es legte aber im April 1939 einen Plan vor, der - hinter dem Rücken des Reichskirchen­ministers - von der Parteikanzlei genehmigt wurde und der im We­sentlichen den Vorschlägen des Gestapo-Hauptquartiers ent­sprach.[114]

3. Kampf gegen die kirchliche Presse

Im Juni 1935 macht das Rassenpolitische Amt auf den Einfluß der katholischen Presse aufmerksam und fordert deren Unterdrückung: "Rücksichten auf Paragraphen des Konkordats können in dem Au­genblick nicht hindern, wo erwiesenermaßen die Kirche die Freihei­ten des Konkordats zu einem unerhörten Angriff gegen die Autori­tät des Staates und seiner Gesetze mißbraucht hat."[115]

Die Maßnahmen der Nationalsozialisten gegen die konfessionelle Presse waren in den folgenden Jahren vielfältig. Am 9. Juli 1937 unterwarf man die konfessionellen Presseverbände durch Eingliede­rung in die Reichspressekammer der Zensur. Außerdem wurde die Bindung bestimmter Verleger an die Kirche mit pseudopluralisti­schem Habitus unterbunden. Die amtlichen Presseorgane wurden inhaltlich auf den religiösen Bereich eingeschränkt. Polizeiliche Ver­bote und Auflagen, vor allem die Einschränkung der Papierliefe­run­gen, ließen das kirchliche Pressewesen langsam absterben, bis es am 1. Juni 1941 eine Verordnung der Reichspressekammer gänzlich be­seitigt wurde.[116]

Als Beispiel sei der 1940 erschienene 120. Band des Archivs für katholisches Kirchenrecht herangezogen: "Dem Befehle des Führers folgend haben sich daher die Schriftleitung und der Verlag dieser Zeitschrift bereitwilligst in die Notwendigkeit gefügt, den Umfang vorläufig auf die Hälfte herabzusetzen. ... Bezüglich der Festsetzung des Preises sind wir infolge behördlicher Anordnung leider nicht in der Lage, eine Änderung eintreten zu lassen." Mit dieser Maßnahme sollte offenbar den Lesern des Archivs der Kauf verleidet werden. Aber Not macht erfinderisch: Der Verlag erreichte mit der Anwen­dung eines kleineren Drucksatzes, daß der tatsächliche Umfang der Zeitschrift fast gewahrt blieb. Außerdem reagierte die katholische Kirche damit, daß sie den persönlichen Kontakt zu den Gemein­demitgliedern intensivierte.[117]

4. Kampf gegen das Ansehen der Kirche

Neben dem Kampf gegen die kirchlichen Organisationen und ihren Einfluß im öffentlichen Leben wurde ein Kampf gegen das hohe An­sehen geführt, das die Kirche in der Bevölkerung genoß. Anfang 1935 startete die NS-Propaganda eine Verleumdungskampagne ge­gen die katholische Kirche. Priester wurden vor allem Devisenver­gehen beschuldigt und in Schauprozessen verurteilt. In den beiden darauffolgenden Jahren wurde in nationalsozialistischen Presseblät­tern von sexueller Unmoral in Beichtstuhl und Kloster berichtet.[118]

Die Spaltung der evangelischen Kirche wurde von der Parteipresse als "Pastorenstreit" lächerlich gemacht und die Berichterstattung über die DC nahezu eingestellt. Die kirchliche Presse wurde als zer­setzend für den einheitlichen deutschen Geist und damit als Volks­verräter dargestellt.[119]

Hier machte der NS-Staat sein Informations- und Strafmonopol geltend, um die Kirchen nicht von ihren Stützen in der Gesellschaft her zu untergraben. Die rechtliche Monopolstellung, die sich der NS-Staat verschafft hatte, setzte er ein, um das Innerste der Kirche, nämlich den Glauben ihrer Mitglieder, anzugreifen. Auch wenn diese Kampagnen wenig Erfolg hatten, sind sie wichtig, denn sie vermitteln einen wesentlichen Zug des totalen Staates.

V. Einsatz von Gestapo und SS

Die Fronten verhärteten sich. Am 24. Februar 1935 trug Rosenberg in sein Tagebuch ein, Kardinal Faulhaber habe in München in einer Predigt Rosenbergs Werk "in giftiger Weise angegriffen"; er könne "auf Grund der neuen Gesetze" ("Heimtückegesetz") angeklagt und eingesperrt werden. Allein, weil "Faulhaber immerhin größeres Format besitzt, so wäre das po­litisch unzweckmäßig". Rosenberg vermerkte aber, daß er seine "Korrektheit" den Kirchen gegenüber ablegen wolle und drohte: "Na, die sollen sich jetzt zu wundern be­ginnen." Er wolle die Stellung­nahme des Führers einholen, "ob die Zeit schon dafür reif ist, d.h. für die schwerartilleristische Vorberei­tung vor den folgenden staats­amtlichen Angriffen."[120]

Schon am 30. Juni 1934 begann mit der Verhaftung Röhms die SS eine Reihe von Morden, die auch einigen katholischen Kirchenfüh­rern ohne Prozeß und Urteil das Leben kosteten. Der Widerstand war beinahe gänzlich erlegen: Weder Politiker, noch Wehr­machtsangehörige, noch auch die Kirchenführer beider Konfessio­nen wagten das blutige Geschehen zu verurteilen.[121]

Seit 1937 (der päpstlichen Enzyklika) verstärkte die Gestapo ihr Vorgehen gegen die katholische Kirche. Im Gestapo-Hauptquartier richtete man eigens eine Sektion IV B für "Politische Kirchen, Sek­ten und Juden" ein. Dieses Amt sammelte alle durch das Spitzelnetz an es herangetragenen Informationen über die Kirchen und schüch­terte sie von Zeit zu Zeit mit der Demonstration seiner Macht ein, um vor weiteren überraschenden Reaktionen der Kirchen zu schüt­zen. Es begann ein "Katz-und-Maus-Spiel",[122] von der äußersten Gewalt machte die Gestapo nur Gebrauch, wenn andere Maßnah­men nicht halfen.[123]

Auch gegen die evangelische Opposition wurde eingeschritten: Schon Anfang 1934 wurden "eingehende Ermittlung über Gesin­nung und Betätigung der Mitglieder des Pfarrer-Notbundes" ange­ordnet.[124] Niemöllers Haus wurde durchsucht, er selbst persönlichen Verfolgungen ausgesetzt, beurlaubt und am 10. Februar in den Ru­hestand versetzt. Am 1. Juli 1937 wurde er verhaftet und - wie ei­nige andere vor ihm - ins Konzentrationslager deportiert.[125]

VI. Kirchlicher Widerstand

Gegen die Politik der Nationalsozialisten erhoben die Kirchen mit­unter starken Protest. In der katholischen Kirche war dieser Protest geschlossen gegen den Staat gerichtet, in der evangelischen Kirche richtete sich der Widerstand als innerkirchliche Auseinandersetzung vor allem gegen die DC.

1. Katholische Bischöfe

Die katholische Kirche hatte schon von Anfang an gegen den Natio­nalsozialismus protestiert. Nachdem sich abzeichnete, daß das Kon­kordat nicht eingehalten wurde, vermehrte sich die Kritik. Insbeson­dere die Bischöfe schwiegen zu den staatlichen Maßnahmen nicht: Kardinal Bertram, der mit vorsichtiger Taktik den Schutz des reli­giösen Lebens anmahnte, Kardinal Konrad von Preysing, der eine konsequent ablehnende Haltung den Nationalso­zialisten gegenüber an den Tag legte, und schließlich der Münstera­ner Bischof Graf von Galen, der mit harten und wirkungsvollen Worten die Willkürherr­schaft Hitlers und insbesondere dessen Eu­thanasie-Aktion anpran­gerte.[126] Der Widerstand der katholischen Bischöfe richtete sich in rechtlicher Hinsicht vor allem gegen den Absolutheitsanspruch der Nationalsozialisten, der sich in Eingriffen in die Kirchengewalt, die ius in sacra, bemerkbar machte. Sie be­standen auf der Einhaltung des Konkordats und der Gewährleistung der Glaubensfreiheit.

2. Enzyklika "Mit brennender Sorge"

Auf einen Besuch Bischofs Preysings hin und nach einem Entwurf Kardinal Faulhabers verkündete Papst Pius XI eine Enzyklika, die endlich eine "klare Entscheidung"[127] von päpstlicher Seite brachte: "Mit brennender Sorge" verfolge der Papst die Lage der katholi­schen Kirche, hieß es in der Bekanntmachung vom 14. Mai 1937. Es ist von "Machenschaften" die Rede, "die von Anfang an kein an­deres Ziel kannten als den Vernichtungskampf." Den Initiatoren "sowie ihren stillen und lauten Schildhaltern" fiele "die Verantwor­tung dafür zu, daß statt des Regenbogens des Friedens am Horizont Deutschlands die Wetterwolke zersetzender Religionskämpfe sicht­bar" sei. Der Heilige Stuhl werde "nicht müde werden", sich "einer Geisteshaltung zu widersetzen, die verbrieftes Recht durch offene oder verhüllte Gewalt zu erdrosseln" suche.[128] Damit spielte der Papst auf den Bruch des Konkordats an. Wirksamer noch als die Worte aber war die Überraschung, mit der diese Enzyklika am Palmsonntag 1937 von jeder deutschen ka­tholischen Kanzel verle­sen wurde, ohne daß die Nationalsozialisten von ihr Kenntnis erhal­ten hatten.

Hitler stellte die Schrift als Verstoß gegen das Konkordat dar, Kerrl bezichtigte Kardinal Bertram des Landesverrats. Doch bevor es zu massiven Gegenmaß­nahmen kam, konnten die gemäßigten Kräfte in Partei und Staat, unter ihnen Führer-Stellvertreter Heß, die Mei­nung durch­setzen, daß der beste Weg wäre, die Schrift einfach zu ignorieren.[129]

3. Pfarrernotbund

Die ausführlich geschilderte Bewegung der DC hatte in der Bevöl­kerung keinen Rückhalt: Am Tag der Nationalsynode vom 27. September 1933 ver­sammelten sich die Gläubigen in den Kirchen, um "für den wahren christlichen Glauben, der durch einen falschen Glauben bedroht wurde, zu beten".[130]

In der evangelischen Kirche erhob sich der Protest hauptamtlicher Kirchenvertreter, der sich in der Ernennung v. Bodelschwinghs Luft gemacht hatte, erneut bei den Kirchenwahlen ("Evangelium und Kirche") gegen den parteipolitischen Einfluß in der Kirche und ge­gen die Einführung des Rasseprinzips in der Kirche. Der Einsatz der NSDAP bei den Kirchenwahlen wurde als "Druck der Unwahrhaf­tigkeit"[131] empfun­den. In der Sorge daß "etwas Fremdes" in das Christentum "hineingemischt würde",[132] formierte sich nach einem Aufruf des Ber­liner Pastors Martin Niemöller am 21. September 1933 ein "Pfarrernotbund".[133] Nach der Sportpalast-Kundgebung er­fuhr dieser Bund starken Auftrieb. 1934 hatten sich 7000 Pfarrer angeschlossen, 1938 zählte er noch 4952 Mitglieder, darun­ter 3933 Pfarrer im Amt. Diese Zahlen zeigen, daß sich etwa 20% der ge­samten Pfarrschaft aktiv am Kirchenkampf beteiligt haben.[134] Die meisten evangelischen Pastoren blieben allerdings dem Staat gegen­über loyal und meinten, ihre Aktionen gegen das "Neuheidentum" ließen sich sehr wohl mit Vaterlandstreue vereinba­ren.[135]

Reichsbischof Müller, der mit den DC eng verbunden war, mußte unter dem Druck der innerkirchlichen Opposition Zuge­ständnisse machen: Die Einführung des "Arierparagraphen" für die Kirche legte er - allerdings nur zeitweise - auf Eis. Wie DC-Führer Hossenfelder legte auch Müller seine Schirmherrschaft über die DC ab.[136] Von den Nationalsozialisten wurde der Pfarrernotbund kaum ernst genommen. Rosenberg empfahl ihnen, "nach Rom zurückzu­kehren", in den "großen Lammstall, aus dem sie fälschlich ausge­brochen waren und nun frierend herumstehen."[137]

4. Bekennende Kirche

Seit 1934 erweiterte sich der Pfarrernotbund zur "Bekennenden Kirche", die den Notstand der Kirche erklärte und eine Vorläufige Leitung einrichtete, um die Kirchengewalt den "Bruderräten" zu übertragen.

Die BK drohte zu einer wirklichen Widerstandsbewe­gung zu wer­den. Zwei Ereignisse haben das letztlich verhindert: Der Empfang evangelischer Kirchenführer am 25. Januar 1934, auf dem Hitler den Wortlaut eines abgehörten Telefonats vorlesen ließ, in dem Niemöller Andeutung machte, daß Hindenburg auf die Entlassung Müllers Einfluß haben könnte. ("Dem Alten haben wir die letzte Ölung gegeben. Wir haben ihn so eingeschmiert, daß er den Huren­bock jetzt end­gültig raussetzt."[138] ) Auf die Beschuldigung der Il­loyalität hin distanzierten sich die anwesenden Kirchenführer von Niemöllers Notbund.[139] Das zweite Ereignis war die Errichtung des Reichskirchen­ministeriums und die Politik Kerrls, die in der BK, darunter auch bei den Bischöfen, die sich bis dahin gegen eine Gleichschaltung gewehrt hatten, viel positives Echo fanden.

Niemöller und seine "Dahlemiten" allein erkannten, daß die Einset­zung Kerrls nur das Ende der kirchlichen Diktatur bedeutete, um an ihre Stelle sogleich die staatliche Diktatur über die Kirche zu setzen. Im Januar 1936 veröffentlichten sie ein Flugblatt mit der Über­schrift: "Die Staatskirche ist da!"[140] In der BK waren mit Martin Niemöller, Dietrich Bon­hoeffer, Hermann Ehlers und Karl Barth ei­nige der wenigen Stim­men vereinigt, die sich gegen den National­sozialismus und seine Schreckensherrschaft zu Wort meldeten, ob auf der Synode von Barmen, wo in einer Erklärung der Totalitätsan­spruch des Staates zurückgewiesen und die Staatlichkeit der Kirche verworfen wurde,[141] ob auf den Synoden von Berlin-Dahlem, Augs­burg, oder Bad Oeynhausen,[142] ob auf dem Kirchentag der BK in Berlin, in den ökumenischen Anstrengungen[143] oder in der an Hitler persönlich gerichteten, später aber öffentlich nicht vollständig auf­rechterhaltenen Protestschrift vom 23. Juli 1936, in die persönlichen Angriffe durch Polizeimaßnahmen angeprangert wurden und der Staat seel­sorgerisch an die Grenzen seiner Macht vor dem Ange­sicht Gottes erinnert werden sollte.[144]

Von staatlicher Seite wurden den Resten der BK am 2. Dezember 1935 die kirchenrechtlichen Befugnisse auf Gebieten entzogen, die nun ein Kirchenausschuß regelte. Als Martin Niemöl­ler am 1. Juli 1937 verhaftet wurde, war die Bewegung endgültig in die Illegalität abgedrängt.[145]

Die Bedeutung der BK war nicht groß. Das hat auch Wilhelm Niemöller, der erste Chronist des Kirchenkampfes und Bruder Martin Niemöllers, in seinen Beiträgen in der frühen Nachkriegszeit gesehen ("An Freunden war die Bekennende Kirche arm."[146] ), wenn er auch mit der Auffassung, die Äußerungen der BK seien "stellvertretend für viele Christen"[147] ab­gegeben worden, die Situa­tion sicherlich beschönigte. Dennoch waren die Bemühungen der BK auch in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Der kirchlichen oder staatlichen Diktatur, die sie als unzulässigen Eingriff in das in­nere Leben der Kirche betrachteten, setzten sie das Synodalprinzip entgegen. Das Staatskirchentum absolutistischer Prägung lehnten sie ab. Ver­mutlich hat ihr kleiner Widerstandskreis gerade diese Ent­wicklung vermieden, denn die innerkirchliche Zerspaltenheit war ja ein Hauptgrund dafür, daß Hitler sich von der Kirche distanzierte. Die antichristlichen Kräfte hätten es sicher schwerer gehabt, die Ten­denzen zum Staatskirchentum zu unterdrücken, wenn sich die Kir­che einig gewesen wäre. Insofern war die BK wich­tig für die rechtliche Beziehung zwischen Staat und Kirche in der NS-Zeit.

VII. Taktik des Totschweigens

Auf den starken Protest hin korrigierten die Nationalsozialisten schließlich ihren Kurs. Schon nach einer Anweisung Bormanns vom 7. Januar 1936 sollten sämli­che Parteidienststellen "von der Behand­lung religiöser bzw. kirchli­cher Fragen unbedingt Abstand ... neh­men". Die Kirche sollte nicht in Verleumdungsaktionen als Märtyrer obsiegen, sondern nunmehr durch völlige Trennung vom Staat be­kämpft werden. Dementsprechend wurde die Parteimitgliedschaft und gleichzeitige Mitgliedschaft in der Kirche unvereinbar. Dies wurde teilweise durch direkte Verbote, etwa dem der gleichzeitigen Mitgliedschaft in nationalsozialistischen und konfessionellen Ju­gendverbänden vom 29. Juli 1933, teilweise durch den fehlenden Sinn und den Druck der übrigen Mitglieder durchgesetzt.[148] Seit 1937 setzte sich diese Poli­tik mehr und mehr durch. Heß verbot die Aufnahme von Geistlichen und Theologiestudenten in die Partei. Bormann verbot eine Perso­nalunion auf der Führungsebene. Die "Taktik des Totschweigens" sollte die Kirchen aus dem öffentlichen Leben heraushalten.[149]

VIII. "Burgfriede" im Krieg

Mit Ausbruch des Krieges setzte eine neue Ära der NS-Kirchenpo­litik ein: Die 75 Millionen Kirchenmitglieder wurden für die außen­politischen Ambitionen gebraucht. Die Kirchen sollten die Kriegs­politik des Staates unterstützen und in der Bevölkerung für eine positive Einstellung eintreten. Die Kirchen ließen sich bereitwillig darauf ein. Deshalb wurden die Aktionen von Gestapo und SS weit­gehend reduziert - ein "unsicherer Burgfriede".[150] Hitler ließ im Juli 1942 keinen Zweifel daran, daß er die religionsfeindliche Politik nach dem Krieg fortsetzen werde: "Nach Beendigung des Krieges werde es mit dem Konkordat aus sein."[151]

Führer-Stellvertreter Heß veranlaßte im April 1940, daß der Religi­onsunterricht zunächst so verlaufen sollte wie bisher. Die Schlie­ßung der theologischen Fakultäten wurden aufgeschoben.[152] Anwei­sungen der SS zufolge sollten während des Krieges alle größeren Aktionen gegen die Kirche vermieden werden. "Es ist in der Haupt­sache dafür zu sorgen, daß die Kirche keine Positionen zurückero­bert."[153] Vor allem sollten alle Informationen für einen späteren Angriff gesammelt werden.

Dies sollte mit Hilfe des dichten Infor­mationsnetzes geschehen, das die Gestapo geflochten hatte, das aber mit der Ermordung Heydrichs im Mai 1942 zusammenbrach. Für diese Maßnahmen konnte die Gestapo auf das ius inspectionis der Kirchenhoheit stützen - wenn sie überhaupt nach einer Begrün­dung gesucht hat, denn nichts zeigt anschaulicher als die Kehrt­wende der Kirchenpolitik zu Anfang des Krieges, daß es den Natio­nalsozialisten nur auf taktischen Gewinn ankam und sie nicht um die rechtliche Fundierung besorgt waren.

Nur in den letzten Monaten des Krieges und damit der nationalso­zialistischen Herrschaft kam es im Angesicht des nahen Endes des "Tausendjährigen Reiches" noch zu kirchenfeindlichen Aktio­nen. Dietrich Bonhoeffer wurde ermordet. Nach dem fehlgeschlagenen Anschlag vom 20. Juli 1944 wurde nach den Tätern in kirchlichen Kreisen gesucht. Man fand sie im "Kreisauer Kreis", der den Natio­nalsozialismus vornehmlich aus ethi­schen Gründen ablehnte. Vor dem Volksgerichtshof Freislers wur­den Helmuth Graf von Moltke und Pater Alfred Delp im Januar 1945 zum Tode verurteilt.[154]

IX. Sekten

Die Zurückhaltung, welche das NS-Regime den christlichen Kirchen gegenüber an den Tag legte, wurde bei kleineren Religionsgemein­schaften und Sekten abgelegt. Diese Sekten waren organisatorisch nur unzureichend ausgebaut, verfügten über keinen eigenen Rechts­schutz, erhielten keine staatliche Bezuschussung und erhoben auch kaum Anspruch auf Teilnahme am politischen Leben. Ihre Aus­gangsbedingungen waren also von vornherein schwächer als die der Großkirchen.

Die Zeugen Jehovas, die den Nationalsozialismus unerbittlich ab­lehnten, wurden als gefährliche Gegner mit insgeheim politischen Zielsetzungen angesehen. Etwa ein Drittel von ihnen wurde in der NS-Zeit hingerichtet oder ermordet. Eine andere verfolgte Gruppe waren die Freimaurerlogen. Ihre Verbindungen zum Judentum und ihre Verschwiegenheit wurden als politische Illoyalität gedeutet. Bis 1935 waren die wichtigsten Lo­gen auf freiwilliger Basis oder auf politischen Druck hin aufgelöst worden. Einige größere Gruppen wurden zwar von den Nationalsozialisten dazu gebraucht, den Großkirchen Steine in den Weg zu legen, doch ändert das nichts an der prinzipiell verfolgten Politik: der Zerschla­gung jeder Organisa­tion, die nicht nationalsozialistisch war.[155]

X. Modell Warthegau

Am reinsten wurde das Konzept totalitärer Herrschaft über die Kir­che in den Ländern durchgesetzt, die durch die imperialistische Au­ßenpolitik dem Reich neu hinzugefügt wurden. Hier mußten die Nationalsozialisten die wenigsten Rücksichten auf bestehende Strukturen nehmen. Trotz der zurückhaltenden Politik während des Krieges im Altreich wurde die Situation in den neuen Reichsgebie­ten für die Erprobung der nationalsozialistischen Kirchenpolitik ausgenutzt.[156]

1. Neuordnung

Der Warthegau mit seinen 4,5 Millionen Einwohnern war 1919 an die Polen gefallen, die seitdem das Gebiet besiedelt hatten. Als 1939 der Warthegau von den Truppen Himmlers eingenommen wurde, entstand der Plan, das gesamte Gebiet zu "regermanisieren". Mit dieser Aufgabe wurde Arthur Greiser als Gauleiter und Reichsstatt­halter in einer Person betraut. Diese Doppelrolle räumte Greiser weitgehende Befugnisse ein.

Greiser betrachtete den Warthegau als "jungfräuliches Aufbauge­biet" ohne Recht, das die Möglichkeit "zu einer staatlichen Neuord­nung" böte, "die dem nationalsozialistischen Prinzip in allen Zügen des öffentlichen Lebens entspricht".[157] Die Rege­lungen im Warthe­gau haben deshalb Modellcharakter für das ge­samte Reich; man darf davon ausgehen, daß die Politik im Warthe­gau Muster für Maß­nahmen im Altreich geworden wäre, falls die Nationalsozialisten den Krieg überlebt hätten.

2. Zuständigkeit

Um die Zuständigkeit für die Religionspolitik in den neuen Reichs­gebieten entbrannte innerhalb der Nationalsozialisten ein Streit. Greiser ging mit der Macht seiner Doppelrolle daran, die Verwal­tung des Gaues unmittelbar der Parteiführung zu unterstellen und die Mitwirkung der Berliner Ministerien auszuschalten. Bormann und Himmler wurden dadurch die Weisungsgeber Greisers. Reichskir­chenminister Kerrl hatte dagegen gehofft, in den neuen Gebieten den Einfluß zu behalten, der ihm im Altreich mehr und mehr bestritten wurde. Kerrl stellte sich auf den Standpunkt, daß Greisers Politik seine Befugnisse überschreite; Hitler habe niemals diesen Kompe­tenzwechsel von Ministerium auf Parteistellen gebil­ligt und es sei sehr schädlich, wenn in verschiedenen Reichsgebieten unter­schiedli­ches Recht gelte. Hitler machte dem Streit schließlich da­durch ein Ende, daß er die Zuständigkeit Kerrls auf das Altreich be­schränkte und damit den Parteiführern freie Hand für weitere Maß­nahmen im Wartheland gab.

Auch die Jurisdiktionsge­walt des päpstlichen Nuntius' erkannte Hitler für die neuen Gebiete als "konkordatsfrei" nicht an. Rosenberg notierte im Septem­ber 1940: "Der Führer hat nichts dagegen, daß gänzlich ver­schie­dene Ordnun­gen in den Gauen bestünden".[158]

3. Dreizehnpunkteprogramm

Im einzelnen festgelegt wurde die neue Politik in einem 13-Punkte-Programm, das im Sommer 1940 den Kirchen mündlich bekanntge­geben wurde. Grundbestimmung des Programms war die Preisgabe der Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften und ihre Un­terstellung unter das private Vereinsrecht (Art. 1-3). Greiser schrieb am 6. Mai 1941 an die Reichskanzlei: "In einem Gebiet aber, in dem kraft der geschichtlichen Neuordnung die Altrechtsform für die Kir­che verschwunden ist, wird man nicht den tatsächlichen Re­sten der Kirche eine Form geben, wie sie auf Grund unserer Rechts­begriffe bereits überholt ist, sondern man wird die Weiterexistenz allenfalls in den Formen gestatten, die die nationalsozialistische Ge­meinschaft und Staatsordnung für solche Gebilde für zulässig hält," nämlich "lediglich als religiöse Vereinigungen und Religionsgesell­schaften unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen".[159]

Das Vereinswesen unterlag unter den Nationalsozialisten einer strengen staatlichen Aufsicht: Der Reichsstatthalter sollte für die Anerkennung der religiösen Vereine und für die Festlegung ihrer Rechte und ihres Eigentums zuständig sein. Das Eigentum sollte auf die Kulträume beschränkt (Art. 10), Stifte und Klöster aufgelöst werden (Art. 12). In finanzieller Hinsicht bedeutete die Privatrecht­lichkeit, daß die Kirchensteuer und sonstige Zuschüsse wegfallen sollten und die Kirchen auf Beiträge ihrer Mitglieder an­gewiesen wären; Spenden sollten verboten werden (Art. 9). Nach au­ßen soll­ten die Kirchen - und zwar von beiden Seiten - vom Kontakt mit kirchlichen Gruppen (vor allem mit der Reichskirche) abge­schnitten und damit rechtlich, finanziell und verwaltungstechnisch völlig iso­liert werden (Art. 4, 13). Die Mitgliedschaft in den Kirchen sollte von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht werden (Art. 5). Konfessionelle Untergruppen und Jugendorganisationen (Art. 6), der Konfirmandenunterricht (Art. 8), die Betätigung in der Wohl­fahrtspflege (Art. 11) sollten verboten werden. Die Zusam­menarbeit von Polen und Deutschen im Gottesdienst (Art. 7) sollte untersagt und damit das Rassenprinzip auch in der Kirche durchge­setzt wer­den. Schließlich sollte die Ausbildung und Betätigung der Geistli­chen eingeschränkt werden: Die Posener Fakultät sollte ge­schlos­sen, eine hauptamtliche Pfarrtätigkeit verboten werden.[160]

Eine Reaktion auf dieses Programm blieb nicht aus: Im Oktober 1940 protestierte der Superintendent der Posener evangelischen Kirche, Blau, bei Greiser und Hitler über die Trennung von Staat und Kirche, was seiner Meinung nach "Trennung der Kirche vom Volke, Verdrängung des Dienstes der Kirche aus dem Leben des Volkes" bedeute.[161] Im übrigen stehe die Trennung im Widerspruch zu dem Beeinflussungs- und Aufsichtsrecht über die Kirche. In ei­nem späteren Schreiben heißt es, das im Warthegau praktizierte Sy­stem sei "eine Sonderordnung ..., bei der sich zuungunsten der Kir­che Bestandteile des Vereinsrechts und eines bis in Einzelheiten entwickelten Systems staatlicher Überwachung vereinigen."[162] Bormann antwortete darauf, "daß unsere nationalsozialistischen Grundsätze über die Trennung von Kirche und Staat nicht dieselben sind, als die der Demokratie".[163]

4. Durchsetzung des Programms

Die Kirchen wurden im Warthegau von Anfang an bekämpft. Schon unmittelbar nach dem Feldzug ließ SS-Reichsführer Himmler den polnischen Klerus stark dezimieren.

In einer ersten "Verordnung über die Erhebung von Kirchenbeiträ­gen" vom 14. März 1940 hatte Greiser bereits einen Teil seiner Po­litik verwirklicht. Diese Verordnung unterzog die kirchlichen Finan­zen von der Kirchensteuer bis zur Kollekte einer strengen staatli­chen Kontrolle, beendete die staatliche Bezuschussung und machte Schenkungen und letztwillige Verfügungen genehmigungspflichtig. Die Gemeinden wußten die Bestimmungen zu hintergehen, indem sie beispielsweise statt der verbotenen allgemeinen Kollekte einen Umzug um den Altar mit Opfergabe veranstalteten.

Im September 1940 wurden alle caritativen Einrichtungen unter staatliche Kontrolle gebracht und kirchliches Eigentum konfisziert. Im Mai 1941 verweigerte Greiser den evangelischen und katholi­schen Behörden die Anerkennung. Die Trennung zwischen Deut­schen und Polen in der Kirche wurde vollzogen, indem vor Kirchen mit deutschen Geistlichen das Schild "Für Polen verboten" ange­bracht werden mußte. Es wird von einer Gemeinde berichtet, daß ein sol­ches Schild direkt unter der Inschrift "Kommet her zu mir alle" angebracht worden sei - Ausdruck des ohnmächtigen Protestes gegen die Rassenidee. Der Konfirmandenunterricht wurde im Au­gust 1941 umfangreichen Einschränkungen unterzo­gen, der Religi­onsunterricht in den Schulen im September ganz ver­boten.

Endgültig durchgesetzt werden sollte das 13-Punkte-Programm mit der am 13. September 1941 erlassenen "Verordnung über religiöse Vereinigungen und Religionsgesellschaften im Reichsgau War­theland". Es wurden nur vier religiöse Vereinigungen als juristische Personen des privaten Rechts anerkannt, und zwar die römisch-ka­tholische Kirche und die evangelische Kirche in Posen, Litzmann­städt und Warthegau-West, alle deutscher Nationalität. Polnische Vereinigungen wurden nicht anerkannt. Für jene Vereine wurde festgelegt, daß sie sich ihre Satzung vom Gauleiter genehmigen las­sen mußten, um die Besetzung der Vorstandsmitglieder mit Polen zu verhindern. Dies bedeutete ein staatliches Vetorecht (ius exclu­sivae) bei der Kirchenamtsbesetzung.[164] Ausführlich geregelt wurde dann die Mitgliedschaft, die auf Erwachsene beschränkt wurde und standesamtlich zu geschehen hatte. Damit wurde der Weg fortge­setzt, den Bismarck mit der Einführung der obligatorischen Zivilehe beschritten hatte: Die kirchlichen Sakramente der Taufe und der Konfirma­tion/Kommunion verloren vor dem Recht ihre Bedeutung.

Kurze Zeit später folgten weitere Maßnahmen Greisers. Den deut­schen Regierungsbeamten wurde der Kirchenaustritt nahegelegt. Für Lehrer und Parteimitglieder wurde im Januar und Mai 1942 der automatische Austritt erklärt, was starken Protest hervorrief und im Juli 1944 zur Aufhebung der Regelung führte. Die Konfiszierung der Friedhöfe, die Trennung von Deutschen und Polen auch auf den Friedhöfen und das Verbot des Karfreitagsgottesdienstes waren weitere Maßnahmen.

Auch wenn das letzte Verbot an dem Protest der Kirchenbesucher scheiterte, erlangten die Kirchen mit ihren Beschwerden bei Greiser kein Gehör. Zudem war die Kirche selbst gespalten. Es gab zwar Leute, die Greisers Politik scharf angriffen und die Verordnung vom 13. September nicht anerkannten, doch wurden sie gebremst durch andere, die zu Vorsicht und Takt rieten. Die Hoffnung, daß sich die Situation durch einen Brief an Hitler und dem Hinweis auf Paral­lelen zur bolschewistischen Religionspolitik ändern könnte, wurde am 6. November endgültig zerschlagen mit der Bekanntmachung: "Der Führer billigt die vom Reichsstatthalter Greiser erlassene Verordnung vom 13. September 1941."[165]

Die Maßnahmen gegen die Kirche verschärften sich immer mehr. Am 6. Oktober 1941 wurde mit der Verfolgungswelle der Gestapo gegen polnische Priester die "Aktion zur Zerschlagung der pol­nischen katholischen Kirche im Reichsgau Wartheland" eingeleitet. Die Geistlichen wurden über die drei "Durchgangslager" Konstan­tynow, Posen und Lad in die Konzentrationslager Dachau, Stutthof, Grenzdorf, Auschwitz und Sachsenhausen deportiert. Um nur eine Zahl zu nennen: 1942 waren in Dachau 1773 polnische Priester ge­fangen und bildeten damit die weitaus größte Einzelgruppe. Die deutsche Kirche war vergleichsweise besser gestellt, was wohl "die Überlegenheit der 'Herrenrasse' hervorheben sollte".[166] Die katholi­sche Kirche war der schwersten Verfolgung ausgesetzt. Die aus re­ligiösen Gründen Gefangenen im Konzentrationslager Dachau wa­ren zu 94,7 % Katholiken. In den Jahren 1939 bis 1945 fanden rund 4000 katholische Priester unterschiedlicher Nationalitäten durch die NS-Kirchenpolitik den Tod, davon die weitaus größere Anzahl nicht durch Hinrichtung nach gerichtlichem Urteil, sondern durch Ermor­dung durch die SS.[167]

Mehrfache Interventionen des päpstlichen Nuntius, Kardinal Bertrams und evangelischer Kirchenleiter stießen nur auf taube Oh­ren. Im Hirtenwort der deutschen katholischen Bischöfe vom 29. August 1943 wird den Nationalsozialisten im Warthegau die "fast völlige Unterdrückung der christlichen Religion"[168] vorgeworfen. Kardinalstaatssekretär Maglione richtete am 2. März 1943 scharfen Protest an Reichsaußenminister Ribbentrop. Er schilderte die Maß­nahmen im Warthegau und beschwerte sich "über die ernsten und systematischen Schwierigkeiten, die ... dem freien Bekenntnis des religiösen Glaubens oder des katholischen Gottesdienstes in den Weg gelegt werden".[169] Seine Beschwerde wurde von Ribbentrop damit beantwortet, daß die Kurie ja "die territorialen Veränderun­gen erst nach etwaigen Friedensverträgen anerkennen wolle" und sich deshalb "auf Fragen beschränken" müsse, "die sich auf das Altreich bezögen".[170]

XI. Nationalsozialistische Religionsformen

Je weiter die Einstellung in der NS-Führung sich festigte, daß die christlichen Kirchen durch etwas anderes ersetzt werden müßten, desto mehr machte man sich Gedanken über die wahrhaft national­sozia­listische Religionsausübung.

1. Umdeutung christlicher Formen

Taufe, Eheschließung und Begräbnis erhielten einen Anstrich alt­germanischen Brauchtums. Diese Zere­monien haben sich vermutlich zunächst nur in SS-Kreisen durchge­setzt. Ihr tatsächlicher Einfluß ist jedoch schwer abschätzbar.[171] Auf Veranstaltungen und in den NS-Gliederungen wurden christliche Formen in nationalsozialisti­sche umgedeutet.[172]

Dem entspricht die regelrechte Vergöttlichung des Führers durch die NS-Propaganda in Form eines Hitlerkults. Hitler erschien dabei als "Erlöser", der das deutsche Volk aus Verzweiflung und Ernied­rigung hinauszuführen berufen war. Staat, Bewegung und Volk er­schienen den Nationalsozialisten als Ersatz für die heilige Dreifaltig­keit.[173]

2. Religiöse Verbindungen

"Ich gelobe im Bewußtsein der gottgewollten artgebundenen Ge­meinschaft des deutschen Volkes und seiner Weltsendung, Blut, Geist und Seele vor fremden Einflüssen zu bewahren, für die Rein­haltung deutscher Wesensart, die Weiterentwicklung unserer artge­mäßen Weltanschauung, die Erweckung unseres deutschen Gotter­lebens zu kämpfen und in diesem gemeinsamen Streben Führer und Brüder des Dietrich Eckart-Bundes allzeit die Treue zu halten." Diese Formel stammt aus dem Vorschlag der Reichsleitung der NSDAP vom Oktober 1933 zur Begründung eines "Dietrich Eckart-Bundes für religiös vertieftes, tätiges Deutschtum".[174]

Einen ähnlichen Bund, den Tannenbergbund, hatte General Luden­dorff schon 1924 ins Leben gerufen, um zuerst den Kampf gegen das Christentum zu führen. Hitler hatte diesen Weg damals abge­lehnt, weil er ihn angesichts der christlichen Einstellung der Bevöl­kerung nicht für erfolgversprechend hielt und weil er eben einen re­ligiösen und keinen politischen Weg, als an dem Hitler allein inter­essiert war, darstellte.[175]

In Gestalt der "Deutschen Glaubensbewegung" wurde der Versuch einer spezifisch nationalsozialistischen Glaubensbewegung fortge­setzt. Ursprünglich vom liberalen Geist ihres Gründers, des Tübin­ger Professors Hauer, geprägt, allen Religionen genügend Raum zu verschaffen, wurde sie 1936 zur Verkünderin des "politischen Glau­bens" mit nur dem einen Ziel, das Christentum zu bekämpfen und an seine stelle "die religiöse Erneuerung des Volkes aus dem Erbgrund der deutschen Art" zu fördern. Der positive Gehalt der Bewegung war jedoch nicht sehr ausgeprägt, und als Hauer für seine Bewe­gung vor dem Gesetz und in Erziehungsfragen das gleiche Recht wie die christlichen Kirchen beanspruchte, wurde er von der NS-Partei fallengelassen.[176]

Mit dem Dietrich Eckart-Bund sollte altes germanisches Brauchtum wie­der aufgenommen werden, so der Thing, der nach einem festge­leg­ten Zeremoniell stattfand und dessen Inhalte sich aus den Quellen nicht zweifelsfrei ergeben. Es sollten ein Führer und drei "Walter" eingesetzt werden: erstens ein "Tatwalter", der Vertreter des Füh­rers und Verantwortliche für den Verwaltungsdienst, zweitens ein "Wissenswalter", der "geistige Anreger des Bundeskörpers", der die Inhalte der Vorträge vorschlägt und deren Einhaltung überwacht und drittens ein "Heilswalter", dafür verantwortlich, daß "die Bru­derschaft von einer vertieften, artgemäßen Gottesauffassung immer mehr durchdrungen wird". Die Weihezeremonie enthält Hymnen, in denen der Geist des deutschen Volkes beschworen wurde. Die Weihe selbst sollte mit einem durchs Feuer gegangenen Hammer durch das Zeichen des Hakenkreuzes auf der Brust des Bruders vollzogen und dabei der Satz gesprochen werden: "Seid deutsch bis ins Mark, bleibt rein bis ins Blut, der Ewige weiht Euch als seine Getreuen."

Die Schilderung allein genügt schon, um einen Eindruck von natio­nalsozialistischer "Religion" zu bekommen. Aktivitäten wie dieser Bund sollten offenbar nach Meinung einiger Nationalsozialisten den christlichen Glauben in der Bevölkerung langsam durch eine Reli­gion ablösen, von der schon Rosenberg ge­sprochen hatte, und schließlich an die Stelle der Kirchen setzen. Doch die Tatsache, daß keiner dieser Bünde die dauerhafte Unterstützung der Partei er­langte, spricht dafür, daß selbst diese völlig dem völkischen Geist erlegenen Religionsausübungen dem totalen Staat fremd geblieben sind. Der totale Staat ist eben ausschließlich Staat und duldet keine noch so staatliche Religion neben sich.

D. Rechtliche Klassifizierung

Nach der ausführlichen Darstellung der Entwicklungen im Verhält­nis zwischen Kirchen und NS-Staat kommt nun alles darauf an, eine rechtliche Klassifizierung des staatskirchlichen Systems des totalen Staates vorzunehmen.

I. Zuordnung zu den staatskirchenrechtlichen Systemen

In der Literatur wurde meist versucht, die Kirchenpolitik des NS-Staates auf ausschließlich eines der herkömmlichen staatskirchen­rechtlichen Systeme, die im ersten Kapitel dieser Arbeit vorgestellt wurden, mit mehr oder weniger großen Modifizierungen festzule­gen.

1. "Staatskirchentum mit negativer Ausrichtung"

Das Staatskirchentum absolutistischer Prägung griff Werner Weber schon zur NS-Zeit als das kirchenpolitische System des NS-Staates auf.[177] Auch Niemöllers Flugschrift hatte sie angegriffen. Äußere Verfassungsform ist das Staatskirchentum, bei dem die Kirche vom Staat vollständig aufgenommen, sozusagen inhaliert wird. Die Kir­che verliert ihre Eigenständigkeit. Das Legitimations­bedürfnis je­doch, das dem absolutistischen Staat die Pflege der Kir­che aufer­legte, fällt unter der religionsfeindlichen Interessenlage des totalen Staates fort. Das System des Staatskirchentums wird dann nur dazu genutzt, die Kirche innerlich und äußerlich zu zerstören.

Tatsächlich hat es Ansatzpunkte für ein negatives Staatskirchentum gegeben: Die Vorstellungen der DC, die Errichtung einer Evangeli­schen Reichskirche erst unter kirchlicher Diktatur eines Reichsbi­schofs, dann unter staatlicher Diktatur eines Reichskirchenministers, die vielen Eingriffe des Staates in die innere Ordnung der Kirchen bis hin zum Bekenntnis. Doch diese Poli­tik setzte voraus, daß die Kirche sich ihrer­seits dem Staat einverleiben ließ. Die Opposition in der evangeli­schen Kirche hat letztlich verhindert, daß es dazu ge­kom­men ist. In der katholischen Kirche gab es nie eine Tendenz zum Staatskirchen­tum. Und das NS-Regime ließ sich nicht auf eine Fi­xierung auf das Staatskirchentum ein, sondern behielt sich nach er­folglosem Ver­such der staatskirchlichen Unterordnung die privat­rechtliche Besei­tigung der Kirche vor.[178] Man kann demnach nicht sagen, daß das Staatskirchentum das kirchenpolitische System des totalen Staates ist.

2. Trennungssystem

Auch das andere Extrem, das Trennungssystem, ist als System des totalen Staates herangezogen worden. Allerdings ist der Grundge­danke des Trennungssystems ein liberaler. Die Trennung soll Staat und Kirche voneinander frei machen, um ihr Wirken nicht auf den Dienst am jeweils anderen einzuengen. Vor­aussetzung für das Tren­nungssystem in liberalem Sinne ist deshalb die Religionsfreiheit. Der Weltanschauungsstaat muß ein anderes Verständnis vom Tren­nungssystem haben als der liberale Staat. Gürtler hat eine Modifizie­rung des Trennungssystems aus dem Blickwinkel des totalen Staates vorgenommen: Das System ist auf die "Ausscheidung des kirchli­chen Einflusses aus den staatlichen Wirkungsbereichen" gerichtet und unter "Vorbehalt staatlichen Einwirkens auf die Kirche". Damit würden die Nachteile des Staatskirchentums übernommen, ohne aber die Vorteile für die Kir­che einzuschließen. "Trennung von Staat und Kirche ist der juristi­sche Deckmantel für den Kampf um die Seele des Menschen, auf die der Weltanschauungsstaat seinen Totalitätsanspruch erhebt." Die Kategorien des Staatskirchenrechts (ius circa sacra, ius in sacra) würden durch diesen Totalitätsan­spruch gesprengt.[179]

Für das Trennungssystem sprechen die Quellen, vor allem die Denk­schrift von Stuckart, die aus­drücklich das Trennungsprinzip als an­gemessenes Verhältnis zwi­schen Kirche und NS-Staat ansah. Der Abbau der staatlichen Unterstützungen vor allem im finanziellen Bereich, die zunehmend nur strafrechtlich vollzogene Konfrontation und die "Taktik des Totschweigens" sind weitere Indizien für das Trennungssystem. Mit der scharfen Abgrenzung zwischen staatli­chem und kirchlichem Aufgabenfeld, insbesondere der "Entpolitisierung" der Geistlichkeit, wurde in der Tat schon von Anfang an eine Art Trennung im funktionellen Bereich vorge­nom­men. Bei der Politik gegen die Sekten oder im Warthegau hat der NS-Staat mehr als irgendwo anders das Trennungsprinzip ver­folgt. Zweifel ergeben sich jedoch bei der Behauptung, diese Tren­nung sei nun das Wesen der Kirchenpolitik des totalen Staates, denn ebenso richtig ist ja, daß der NS-Staat nie auf seine staatskirchlichen Rechte verzichtet hat, die ihn erst völlig von der Kirche getrennt hätten, und daß er zunächst die Tendenz zum Staatskirchentum verfolgte. Mög­lich ist zwar, daß diese Erscheinungen durch die hi­storischen Aus­gangsbedingungen, insbesondere die starke Stellung der Kirchen in der Gesellschaft, bedingt sind. Daß aber die Aus­übung der staats­kirchlichen Rechte selbst begründungstheoretisch nicht mehr der Staatskirchenhoheit, sondern dem Trennungsprinzip zugeschlagen werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Damit ergeben sich zumin­dest Zweifel daran, das Trennungssystem als das kirchenpoli­tische System des totalen Staates anzunehmen.

3. "System der feindlichen Religionshoheit"

Es bleibt noch das mittlere der herkömmlichen staatskirchenrechtli­chen Systeme, das eine Synthese zwischen beiden ersten ist: die Staatskirchenhoheit.

Diese hält Luchterhandt unter der Bezeichnung des "Systems der feindlichen Religionshoheit" für das kirchenpolitische System des totalen Staates. Er sieht die Kirchenhoheit ("Religionsgemeinschaftshoheit") als den zentralen Ansatzpunkt an und erkennt, daß einer Trennung von Kirche und Staat im totalen Staat der Grundgedanke des Trennungsprinzips, nämlich die Besei­tigung jeder Sonderhoheit des Staates, entgegensteht. Die Trennung ist "nur einseitig und folglich unvollkommen", sie dient nur als Kampfmittel. Vielmehr verwandle sich im totalen Staat die positive Sonderhoheit des Staates als "Gärtner" der Kirche unter der Religi­onsfeindlichkeit des totalen Staates in eine negative Sonderhoheit. Luchterhandt stellt damit "beide Systeme auf eine Stufe". Das "System der feindlichen Religionshoheit" ist für ihn "ein reiner Typ, der in der allgemeinen Systematik der Ordnungen von Staat und Religionsgemeinschaften vom Staatskirchentum und dem Tren­nungssstem gleich weit entfernt ist."[180]

An dieser Qualifikation ist sicherlich richtig, daß die Staatskirchen­hoheit, die dem Staat das Recht gab, die Rechtstellung der Kirche zu bestimmen, ihre Betätigung durch umfangreiche Aufsichts- und Mitbestimmungsrechte zu beeinflussen und sie auf der anderen Seite zu privilegieren, ein wesentlicher Bestandteil der NS-Kirchenpolitik war. Das wird durch den von vornherein auf diese rechtlichen Ge­sichtspunkte ausgerichteten Aufbau des Aufsatzes von Luchterhandt noch suggestiv unterstrichen.

Das System der feindlichen Religionshoheit ist jedoch keinesfalls das ausschließliche System des totalen Staates. Wir haben in unserer - deshalb nicht nach staatskirchlichen Rechten aufgebauten - Unter­su­chung festgestellt, daß bei den staatlichen Eingriffen sowohl Be­gründungsmuster aus dem Staatskirchentum als auch aus dem Tren­nungssystem - und zwar auch in "reiner" Form - herangezogen wur­den: Die Gewähr des ius in sacra durch den totalen Staat, die nach Meinung Luchterhandts eine Qualifizierung auf das Staatskirchen­tum ausschließt, war spätestens 1935 bei den Maßnahmen des Reichskirchenministers zum bloßen Lippenbekenntnis geworden. Die Eingriffe in die innere Verwaltung der Kirche und sogar in das religiöse Bekenntnis durch Verwandlung christlicher Formen in na­tionalsozialistische zeigen deutlich, daß der NS-Staat auch das ius in sacra für sich in Anspruch nahm, wenn es ihm auf dem Wege zur Vernichtung der Religionsgemeinschaften dienstbar sein konnte. "Der Kampf ging in Wahrheit um die Seelen gläubiger Menschen, auf die der Nationalsozialismus seinen Totalitätsanspruch erhob."[181] Zu diesem Ergebnis kommt auch Siegele-Wenschkewitz: Mit Hin­weis auf Weber führt sie aus, die kirchliche Autonomie sei nur scheinbar fortgesetzt worden. Durch den Anspruch des Staates auf "Bejahung" der nationalsozialistischen Weltanschauung auch durch die Kirche wurde die Kirche praktisch zur "Selbstunterwerfung" genötigt. Das staatskirchenrechtliche System sollte dieser Möglich­keit Platz verschaffen, indem durch Personalunionen in Kirche und Staat auf Gleichschaltung gedrängt wurde. Gerade dieser Umstand aber läßt Zweifel zu, ob wirklich eine "Selbstunterwerfung" stattfin­den sollte. Vielmehr handelt es sich um einen Versuch des Staatskir­chentums, in dem die Kirche nur noch im Staat besteht und von ihm gelenkt wird.[182]

Das Trennungsprinzip auf der anderen Seite muß ebenfalls nicht mit Luchterhandt aufgrund der im totalen Staat herrschenden Sonder­hoheit ausklammert werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, was an der Unterdrückung der Religionsgemeinschaften durch Gestapo und SS gegenüber anderen Vereinigungen besonders gewesen ist. Alle dem NS-Regime kritisch gegenüberstehenden Organisationen waren ja der Verfolgung ausgesetzt. Die strafrechtlichen Bestimmungen (Heimtückegesetz) ermöglichten es den Nationalsozialisten viel­mehr, die Kirchen allein unter Ausnutzung der allgemeinen staatli­chen Monopolstellung ohne besondere Kirchenhoheit zu bekämp­fen. Von einer speziellen Unterprivilegie­rung auf rechtlicher Ebene, wie sie in anderen Maßnahmen zum Ausdruck kam, kann hier keine Rede sein. Zumindest für die angestrebte Qualifizierung sind die Zweifel zu stark, um das Trennungsprinzip ganz aus ihr herauszu­halten.

II. Verfassungsform und Verfassungsausübung

Alle drei staatskirchenrechtlichen Systeme haben teilweise als Ord­nungsvorstellungen für das Verhältnis von NS-Staat und Kirche gedient, aber keines für sich allein macht das Wesen dieser Ord­nungsvorstellung aus. Wir müssen also weitersuchen.

1. "Neue Ordnungsvorstellung"

Möglich wäre es, daß sich das Verhältnis von Staat und Kirche im totalen Staat zu einer neuen Ordnungsvorstellung, die aber auch einen "reinen Typ" darstellt, weiterentwickelt hätte.

Diesen Weg beschreitet Siegele-Wenschkewitz. Sie kommt zu dem Schluß, der Nationalsozialismus habe das Trennungsprinzip zwi­schen Staat und Kirche "in destruktiver Absicht" verfolgt, den "staatskirchenhoheitlichen Habitus, die Staatsaufsicht" aber beibe­halten. Die "Verquickung" von Staatskirchentum und Trennungssy­stem sei damit im totalen Staat zu einer "neuen Ordnungsvorstel­lung" gereift.[183]

Aber was ist eigentlich an dieser Ordnungsvorstellung "neu"? Schließlich ist ja auch die Staatskirchenhoheit nur eine Vereinigung von Elementen aus Staatskirchentum und Trennungssystem. Aber die Staatskirchenhoheit war schon in der Weimarer Verfassung ver­ankert und damit weder neu noch typisch für den totalen Staat. Demnach dürfen wir Siegele-Wenschkewitz' "neue Ordnungsvor­stel­lung" mit dem "System der feindlichen Religions­hoheit" Luchterhandts identi­fizieren. Damit ist ihre Auffassung aber der oben geführten Kritik ausgesetzt.

2. Ausübung der staatskirchlichen Rechte

Um das Wesen der Kirchenpolitik zu begreifen, ist es sinnvoll, in ei­nem Zwischenschritt zu fragen, wie sich die Ausübung der staats­kirchlichen Rechte während der NS-Zeit verändert hat.

Dazu gibt Luchterhandt eine Zusammenfassung: Während das ius inspiciendi cavendi, das Aufsichtsrecht des Staates über die Kirche, mit Hilfe der Gestapo im Sinne vollständiger Kontrolle ausgeübt und durch die Einrichtung des Reichskirchenministeriums noch auf den inneren Bereich der Kirche ausgedehnt wurde, wurde das ius reformandi im Warthegau durch ein benachteiligendes Sonderrecht in Richtung auf die allmähliche Trennung des Aufgabenbereiches von Staat und Kirche und die Verdrängung der Kirche aus dem öf­fentlichen Leben ausgenutzt, und das ius advocatiae, die Unterstüt­zung der Kirche, auf ein Minimum strafrechtlichen Schutzes be­grenzt.

Die genannten staatskirchlichen Rechte scheinen demnach die Kon­stante von der Weimarer Republik bis zum NS-Staat gewesen zu sein. Verändert hat sich jedoch die Ausübung der Rechte. Das Sy­stem der Staatskirchenhoheit wurde beibehalten, aber getreu dem kirchenfeindlichen Grundkonzept der totalitären NS-Ideologie aus­geübt.[184]

3. Ausübungsart der Religionsfeindlichkeit

Halten wir fest: Der NS-Staat ließ sich bei seinen Eingriffen in die Kirche begründungstheoretisch nicht auf eines der drei herkömmli­chen staatskirchenrechtlichen Systeme festlegen. Formell war in der Weimarer Verfassung die Staatskirchenhoheit verankert. In erster Linie hat der NS-Staat sich deshalb auf die Hoheitsrechte gestützt: das ius reformandi, das ius inspiciendi cavendi und das ius advoca­tiae seu protectionis. Aber daneben hat es Begründungsmuster aus dem reinen Staatskirchentum und dem reinen Trennungsprinzip ge­geben. Die Ausschließlichkeit, von der die Literatur einmütig aus­geht, hat der NS-Staat nie gekannt.

Man könnte nun versucht sein, nach Art des aristotelischen Sechs-Verfassungen-Schemas die herkömmlichen Systeme für den totalen Staat einfach zu übersetzen, indem man ein "negativ" oder "feindlich" voranstellt. Und wenn man das getan hätte, könnte man behaupten, alle drei "negative" Systeme seien nacheinander oder phasenverschoben durchschritten würden.

Dieser Weg allein würde den zweiten Fehler vertuschen, den die Literatur - ebenfalls einmütig - bei der Qualifizierung der Kirchenpolitik des totalen Staates ge­macht hat, nämlich die Annahme, daß der totale Staat überhaupt ein eigenständi­ges kirchenpolitisches System kennt.

Nach dieser Erkenntnis können wir eine neue Reihe der staatskir­chenrechtlichen Systeme aufstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die hier entwickelte Systematik der Staatskirchenrechtlichen For­men geht dahin, es bei den drei Systemen ohne Modifikationen zu belassen und die Eigenart der Ausübung der aus dem System flie­ßenden Rechte in der Bezeichnung "Religionsfreundlichkeit" bzw. "Religionsfeindlichkeit" mit dynamischer Tendenz zu berücksichti­gen. Alle drei staatskirchenrechtliche Systeme können religions­freundlich und religionsfeindlich ausgeübt werden. Man umgeht damit - nach einem Anstoß Kants[185] - die Unbeweglichkeit einer aristotelisch-scholastischen Systemdogmatik.

Als Ergebnis halten wir fest: Das staatskirchenrechtliche System des totalen Staates ist kein eigenständiges. Der totale Staat bedient sich aller drei herkömmlichen staatskirchenrechtlichen Formen und per­vertiert sie - wie der Dompteur Zuckerbrot und Peitsche - zu bloßen Instrumenten seiner religionsfeindlichen Machtpolitik.[186]

E. Perspektiven

Fünfzig Jahre nach der NS-Katastrophe befinden sich Kirche und Staat in einer tiefen Krise. Die Kirchenaustritte und die Politikver­drossenheit der Bürger sind dafür ein beredtes Beispiel. Wir wollen abschließend untersuchen, ob sich diese Krise nicht unter Berück­sichtigung der Ergebnisse dieser Arbeit durch eine Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche überwinden läßt.

Das Staatsverständnis hat sich seit der NS-Zeit stark gewandelt.[187] Der Staat ist auf weltliche Zwecke zurückgeschraubt. Er erhebt als säkularer Staat keinen Anspruch mehr auf die Weltanschauung sei­ner Bürger. Gleichzeitig ist ihm aber auch jedes Ethos genommen, wie es Jonesco ausgedrückt hat: "Wie kann man für den Staat sein, der ja nichts weiter ist als eine Verwaltungsmaschine. Er ist kein Mensch, er ist nicht Gott, er ist kein Engel, er ist nicht einmal eine Idee, ein Mythos. Er ist eine Abstraktion oder vielmehr eine Justiz­maschine."[188] In dieser Situation leidet der Staat heute an einem Legitimationsdefizit. Für die Krise des Staates ist seine fehlende metaphysische Legitimation verantwortlich.

Auch das Kirchenverständis hat sich grundlegend gewandelt. Auf dem zweiten Vatikanischen Konzil Ende der sechsziger Jahre wurde der Absolutheitsanspruch der katholischen Kirche preisgegeben. Das politische Engagement der Kirchen hat sich unter dem Eindruck des vergleichsweise geringen Widerstandes in der NS-Zeit verstärkt - oder, wie es Zipfel idealistischer formuliert: "Aus der dem natio­nalsozialistischen Ideengebäude gegenüber behaupteten Bekennt­nistreue, aus bewußt in Kauf genommener Verfolgung und aus dem Leiden ihrer Vertreter und Anhänger ist den Kirchen das Recht und die Verpflichtung erwachsen, auch in der Zukunft ihren Auftrag als Hüterinnen von Recht und Moral zu beanspruchen."[189] Das Ver­hältnis zum modernen Staat ist positiv: In der Demokratie-Denk­schrift der evangelischen Kirche von 1985 liegt fast eine Art Lie­beserklärung an den demokratischen Staat, der keine weltanschauli­che Haltung fordert, aber sich selbst dennoch zu seiner Verantwor­tung vor Gott bekannt hat.[190] Die politische Aufgabe der Kirche kann aber von ihr nur wahrgenommen werden, wenn sie selbst voll­ständig aus dem Glauben schöpft. Die Krise der Kirche beruht auf der fehlenden Besinnung auf christliche Glaubensinhalte.

In der NS-Zeit war gerade das staatliche Recht in der Kirche daran schuld, daß die Kirche diese ihre politische Aufgabe nicht wahrneh­men konnte. Das staatliche Recht wurde religionsfeindlich ausgeübt. Heute wird das staatliche Recht zwar religionsfreundlich ausgeübt, doch ist es säkular und pluralistisch, was die Kirche nicht sein darf. Das staatliche Recht ist keine angemessene Form für die Kirche. Daß die Kirche unter diesen Umständen zu einer Werteerneuerung der Gesellschaft wenig beitragen kann, ist verständlich. Die Kirche leidet offenbar an derselben Rechtlichkeit wie der Staat.

Der Ausweg heißt: Entsäkularisierung von Kirche und Gesellschaft. Das bedeutet, daß das staatliche Recht aus der Kirche verschwinden muß. Vom Staat getrennt, muß der Kirche allererst die Fähigkeit wiedergewonnen werden, auf die christliche Botschaft in all ihrer Vielfalt zu horchen. Der zweite Schritt ist dann die Einflußnahme auf die Gesellschaft. Erst die entsäkularisierte Gesellschaft ist ein tragfähiger Untergrund für ein Ethos des Staates. Der dritte Schritt ist die Durchdringung des staatlichen Rechts von der Liebe Gottes, die sich im Glauben seiner Glieder entfaltet. Der Bestand des Staa­tes reduziert sich dann nicht mehr allein auf die bloße Äußerlichkeit, sondern gewinnt im Glauben seiner Bürger eine innere Komponente hinzu. Das glaubende Volk wird zur Grundlage des Staates, ohne selbst in die Gefahr einer Theologisierung zu geraten.

Der angedeutete Weg ist ein Prozeß, der nicht Stufe für Stufe erfol­gen muß, sondern dem der Staat schon jetzt mit der Berücksichti­gung dieses seines inneren Bestandes gerecht werden kann. Damit wird der Staat zum Diener des göttlichen Willens und nimmt (wieder) an der ethischen Erhöhung teil. Dann wird staatliches Recht für die Kirche und damit das Verhältnis der Staatskirchenho­heit wieder widerspruchsfrei möglich. Die Gefahr bei der Verrecht­lichung der Kirche liegt aber darin, daß der Staat sie in den Strudel der Verweltlichung hineinzieht und ihr die Möglichkeit nimmt, aus dem Glauben zu schöpfen. Mit anderen Worten: Die "Säkularisierung der Kirche" schafft selbst die Gefahr der "Säkularität des Staates".[191] Das Recht ist "ein Kreuz, welches die Kirche Christi trägt", um der "Wirksamkeit des Lehramts und der Aufrechterhaltung von Ruhe und Frieden in der Kirche" willen.[192] Aber das Recht muß selbst christlich sein, sonst wird das Kreuz zum Hakenkreuz und damit zum Verhängnis der Kirche.

Die Trennung zwischen Staat und Kirche ist deshalb das einzige mögliche rechtliche Verhältnis, das beiden Institutionen gerecht wird. Auf rechtlicher Ebene vollzieht sich dann keine institutionelle Verbindung mehr, sondern eine inhaltliche Verbindung, indem das Recht das in der Kirche gewonnene Werte-Angebot annimmt und dadurch selbst innerlich erneuert wird.

F. Thesen

I. Das Zwitter­system aus Staatskirchentum und Trennung von Staat und Kirche, das unter der Bezeichnung Staatskirchenhoheit geführt werden kann, hat zwei Voraussetzungen: die prinzipielle Kirchenfreund­lichkeit des Absolutismus um der ethischen Erhöhung des Staates willen einerseits und die konfessionelle Neutralität des liberalen Staates andererseits.
II. Die Weltanschauung des totalen Staates bedeutet eine Überhöhung des Volkes, wodurch die Legi­timierung durch die Kirche nicht mehr notwendig ist. Die christlichen Kirchen werden mit ihrem geistlichen Führungsanspruch als Rivalen des totalen Staates wahrgenommen: Der Staat wird zum Kirchenfeind und die Kirchen zum Staatsfeind.
III. Steht die organisato­rische Stärke der Kirchen ihrer schnellen Vernichtung entge­gen, werden die Kirchen aus taktischen Gründen vom totalen Staat anerkannt und im Rahmen seiner Zwecke nutzbar gemacht. Dabei stehen ihm prinzipiell alle drei Wege des Verhältnisses von Staat und Kirche zur Verfügung: Staatskirchen­tum, Staatskirchenhoheit und Trennung von Staat und Kirche.
IV. Der totale Staat läßt sich bei seinen Eingriffen in die Kirche begründungstheoretisch nicht auf eines der drei herkömmli­chen staatskirchenrechtlichen Systeme festlegen. Ist er, wie der nationalsozialistische Staat, formell in der Staatskirchenhoheit verankert, stützt er sich in erster Linie auf die Hoheitsrechte: das ius reformandi, das ius inspiciendi cavendi und das ius advoca­tiae seu protectionis. Aber daneben verwendet er Begründungsmuster aus dem reinen Staatskirchentum und dem reinen Trennungsprinzip. Die Ausschließlichkeit, von der die Literatur einmütig aus­geht, kennt der totale Staat nicht.
V. Das staatskirchenrechtliche System des totalen Staates ist kein eigenständiges. Der totale Staat bedient sich aller drei herkömmlichen staatskirchenrechtlichen Formen und per­vertiert sie zu bloßen Instrumenten seiner religionsfeindlichen Machtpolitik. Die Religionsfeindlichkeit der Ausübung seiner Rechte ist wesensbestimmendes Moment der Kirchenpolitik des totalen Staates.
VI. Das Recht ist mit dem Wesen der Kirche nur dann vereinbar, wenn es selbst christlich ist. Das Trennungssystem ist für die heutige Situation das einzig angemessene Verhältnis zwischen Staat und Kirche, denn der säkulare Staat droht die Kirche mit seinem Recht selbst zu säkularisieren. Eine Entsäkularisierung von Kirche und Gesellschaft tut Not, um der Kirche ihre politische Aufgabe zu sichern und dem Staat eine metaphysische Legitimation im Glauben seiner Bürger als seinem inneren Bestand zu verschaffen.

G. Anhang

I. Glaubensbekenntnis

Zum Abschluß des völkisch verstandenen Erntedankfestes war ein Glaubensbekenntnis vorge­sehen:

"Ich glaube an das Land aller Deutschen, an ein Leben im Dienste dieses Landes.

Ich glaube an die Offenbarung der göttlichen Schöpferkraft und des reinen Blutes, vergossen in Krieg und Frieden von den Söhnen der Deutschen Volksgemeinschaft, begraben in der Erde und dadurch geheiligt, auferstanden und lebendig in allen, für die es geopfert wurde.

Ich glaube an ein ewiges, irdisches Leben dieses Blutes, das vergossen wurde und wieder auferstand in allen, die die Bedeutung der Opfer erkannt haben und bereit sind, sich ih­nen zu unterwerfen ...

So glaube ich an einen ewigen Gott, ein ewi­ges Deutschland und ein ewiges Leben." [193]

II. Vaterunser

In den NS-Waisenhäusern lernten die Kinder folgendes Gebet:

"Führer, mein Führer, von Gott mir gegeben,

Beschütz und erhalte noch lange mein Leben.

Hast Deutschland gerettet aus tiefster Not,

Dir danke ich heute mein täglich Brot.

Bleib lange noch bei mir, verlaß mich nicht,

Führer, mein Führer, mein Glaube, mein Licht.

Heil mein Führer." [194]

[...]


[1] Conway (2) S. 32.

[2] Sohm (2) S. 672, Fn 19, 698.

[3] Friedrich S. 12.

[4] Vgl. Conway (2) S. 33f, 38.

[5] Vgl. Siegele-Wenschkewitz S. 55f, 58.

[6] Luchterhandt S. 118f; Siegele-Wenschkewitz S. 56f; vgl. auch Sohm (1) S. 27.

[7] Sohm (1) S. 26ff.

[8] Luchterhandt S. 115.

[9] NS-Parteiprogramm, bei Luchterhandt S. 122.

[10] Buchheim S. 32f.

[11] Rosenberg, bei Seraphim S. 201, 205ff.

[12] Niemöller (3) S. 15.

[13] Seraphim S. 171.

[14] Vgl. auch Conway (2) S. 26f.

[15] Staatssekretär Meißner lt. Unterredung mit Bodelschwingh, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 175.

[16] Luchterhandt S. 123f; Buchheim S. 41ff, 84ff.

[17] Hitler, bei Picker S. 82ff.

[18] Buchheim S. 79ff; Luchterhandt S. 125ff; Conway (2) S. 40.

[19] Rosenberg, bei Seraphim S. 50.

[20] Rosenberg, bei Seraphim S. 199.

[21] Hitler, bei Rauschning S. 48ff.

[22] Hitler, bei Luchterhandt S. 126.

[23] Hitler, bei Rauschning S. 48ff.

[24] Meiser, bei Conway (2) S. 97.

[25] Regierungserklärung, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 24.

[26] Nicolaisen/Kretschmar I, 101, Text des Konkordats 190ff.

[27] Stellvertreter des Reichskanzlers, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 105.

[28] Vgl. Luchterhandt S. 136.

[29] Luchterhandt S. 156f.

[30] Verfügung v. 8. Juli 1933, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 103.

[31] Mit der Veröffentlichung wurde allerdings bis zur Bekanntmachung des Konkordats gewartet, Conway (2) S. 63.

[32] Bei Nicolaisen/Kretschmar I, 106.

[33] Conway (2) S. 51ff.

[34] Göring, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 100f.

[35] Kundgebung der deutschen Bischöfe vom 28. März 1933, bei Conway (2) S. 46f.

[36] Pacelli, bei Conway (2) S. 53.

[37] Pacelli, bei Conway (2) S. 84.

[38] Papst Pius XI, bei Adolph (2) S. 74.

[39] Zum Ganzen Conway (2) S. 47ff.

[40] Conway (2) S. 82f.

[41] Anordnung, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 137.

[42] Vgl. Conway (2) S. 63.

[43] Hitler, bei Seraphim S. 97.

[44] Zu den DC Luchterhandt S. 123f; Buchheim S. 41ff, insb. 84ff.

[45] Verfassungsvorschläge der DC, bei Buchheim S. 96f; vgl. Nicolaisen/Kretschmar I, 29f.

[46] Berufung, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 42f.

[47] Conway (2) S. 57.

[48] Nicolaisen/Kretschmar I, 55ff; Conway (2) S. 58.

[49] Conway (2) S. 59.

[50] Ernennung, Nicolaisen/Kretschmar I, 69 u. Fn. 6.

[51] Göring, bei Nicolaisen/Kretschmar.

[52] Luchterhandt S. 136.

[53] Nicolaisen/Kretschmar I, 67ff; Conway (2) S. 58f.

[54] Verfügung, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 76.

[55] Verfassung der DEK, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 185ff.

[56] Hindenburg, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 83.

[57] Conway (2) S. 61f.

[58] Gesetz, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 107ff.

[59] Hitler in einer Unterredung mit Backhaus, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 94ff.

[60] Heß, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 117.

[61] Völkischer Beobachter, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 117.

[62] Svenska Morgenbladet, bei Conway (2) S. 68f.

[63] Synodenbeschluß, bei Conway (2) S. 69.

[64] Hitler, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 135.

[65] Hitler im Gespräch mit Backhaus, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 97.

[66] Hitler, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 166.

[67] Eidems, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 128.

[68] Daily Telegraph, bei Conway S. 95 Fn. 11.

[69] Sportpalastkundgebung, bei Conway (2) S. 71, 73f.

[70] Abkommen, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 183f.

[71] Conway (2) S. 93.

[72] Müller, Jäger, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 108.

[73] Niederschrift über eine Vertreterbesprechung, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 110ff.

[74] Synodenbeschluß, bei Conway (2) S. 118.

[75] Conway (2) S. 119.

[76] Gutachten, bei Siegele-Wenschkewitz S. 204.

[77] Lagebericht, bei Zipfel S. 323f.

[78] Denkschrift Fricks, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 199ff.

[79] Denkschrift Fricks, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 211.

[80] v. Schwerin-Krosigk, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 153ff.

[81] Hitler, bei Siegele-Wenschkewitz S. 204; vgl. auch Luchterhandt S. 129; Conway S. 140.

[82] Denkschrift Stuckarts, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 249ff.

[83] Luchterhandt S. 130; Conway S. 137ff, 147; Siegele-Wenschkewitz S. 205ff.

[84] Erlaß, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 333.

[85] Luchterhandt S. 131.

[86] Westdeutscher Beobachter, bei Conway (2) S. 158.

[87] Vgl. Luchterhandt S. 137.

[88] Conway (2) S. 151.

[89] Conway (2) S. 154ff.

[90] Luchterhandt S. 158f.

[91] Übergabeerklärung, bei Conway (2) S. 262f.

[92] Conway (2) S. 263.

[93] Vgl. Seraphim S. 7.

[94] Conway (2) S. 260ff; Luchterhandt S. 133.

[95] Zum Ganzen Conway (2) S. 147ff.

[96] Conway (2) S. 267.

[97] Bormann, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 143.

[98] Anordnungen, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 145.

[99] Anordnung des Reichsinnenministers, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 140f.

[100] Anweisung des Reichsinnenministers, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 142f.

[101] Luchterhandt S. 160f.

[102] Hitler, bei Luchterhandt S. 128; Nicolaisen/Kretschmar II, 196ff.

[103] Schreiben v. Papens an Kardinal Bertram, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 139.

[104] Protokoll der Reichsstatthalterkonferenz, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 133f.

[105] Protokoll der Reichsstatthalterkonferenz, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 136f.

[106] Lagebericht, bei Zipfel S. 272ff.

[107] Conway (2) S. 131f, 144.

[108] Conway (2) S. 101.

[109] Conway (2) S. 131f, 144.

[110] Conway (2) S. 101.

[111] Luchterhandt S. 142.

[112] Conway (2) S. 196ff; Luchterhandt S. 140f.

[113] Bormann, bei Seraphim S. 168ff.

[114] Conway (2) S. 208ff.

[115] Rassenpolitisches Amt, bei Conway (2) S. 131.

[116] Luchterhandt S. 145.

[117] Archiv für katholisches Kirchenrecht 120 (1940), 3.

[118] Conway (2) S. 144ff, 177.

[119] Vgl. Anweisungen des Propagandaministeriums und Aufruf Gauleiter Florians, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 177ff; Conway (2) S. 76f.

[120] Rosenberg, bei Seraphim S. 56f.

[121] Conway (2) S. 112ff.

[122] Conway (2) S. 193.

[123] Luchterhandt S. 154.

[124] Telegraphischer Runderlasse der Gestapo vom 10. Januar 1934, bei Nicolaisen/Kretschmar II, 1ff, 2.

[125] Conway (2) S. 94f.

[126] Adolph (1) S. 175ff; Conway (2) S. 146, 292ff.

[127] So Adolph am 17. März 1937, bei Adolph (2) S. 77.

[128] "Mit brennender Sorge", bei Adolph (2) S. 74ff.

[129] Conway (2) S. 184f.

[130] Nach M. Power, bei Conway (2) S. 70 Fn. 4.

[131] Niemöller (1) S. 12.

[132] Bodelschwingh nach einer Unterredung mit Hindenburg am 16. 11. 1933, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 172f.

[133] Niemöller (1) S. 12.

[134] Niemöller (5) S. 48.

[135] Conway (1) S. 455 und (2) S. 74f.

[136] Conway (2) S. 74f.

[137] Rosenberg, bei Seraphim S. 57f.

[138] Hitler, bei Picker S. 357.

[139] Conway (2) S. 94f.

[140] Conway (2) S. 155ff; Niemöller (4) S. 358.

[141] Conway (2) S. 104.

[142] Überblick Niemöller (4) S. 115ff; zu den einzelnen Synoden Niemöller (2) S. 122ff, 184ff, 233ff, 315ff; zu Bielefeld Niemöller (1) S. 5ff.

[143] Niemöller (2) S. 250ff.

[144] Protestschrift, bei Niemöller (3) S. 9ff; Conway (2) S. 180ff.

[145] Niemöller (4) S. 362.

[146] Niemöller (1) S. 6.

[147] Niemöller (1) S. 13.

[148] Conway (2) S. 178.

[149] Conway (2) S. 185; Luchterhandt S. 147.

[150] Zum Folgenden Conway (2) S. 247ff.

[151] Hitler, bei Conway (2) S. 316.

[152] Conway (2) S. 207, 211.

[153] Anweisung SS-Sturmbandführers Hartl, bei Conway (2) S. 299.

[154] Conway (2) S. 302ff.

[155] Zum Ganzen Conway (2) S. 212ff; Luchterhandt S. 151.

[156] Vgl. zum Folgenden Conway (2) S. 326ff.

[157] Greiser, bei Conway (2) S. 326f.

[158] Rosenberg, bei Seraphim S. 148; zum Ganzen Conway (2) S. 324.

[159] Greiser, bei Conway (2) S. 330.

[160] 13-Punkte-Programm, bei Niemöller (4) S. 369f; bei Conway (2) S. 332f.

[161] Blau, bei Conway (2) S. 333.

[162] Blau und Nehring, bei Luchterhandt S. 138.

[163] Bormann, bei Conway (2) S. 333f.

[164] Luchterhandt S. 157.

[165] Lammers, bei Conway (2) S. 337.

[166] Conway (2) S. 338.

[167] Adolph (3) S. 154f.

[168] Hirtenbrief, bei Conway (2) S. 339.

[169] Maglione, bei Conway (2) S. 340.

[170] Ribbentrop, bei Conway (2) S. 340 Fn. 115.

[171] Beispiele bei Conway (2) S. 172ff.

[172] Vgl. Glaubensbekenntnis und Vaterunser im Anhang.

[173] Conway (2) S. 161f, 167.

[174] Reichsleitung der NSDAP an Reichsführer SS. München v. 9. Oktober 1933, bei Nicolaisen/Kretschmar I, 148ff.

[175] Conway (2) S. 29.

[176] Buchheim S. 157ff; Mitgliedschaftsgrundsätze zit. nach Conway S. 126f.

[177] Luchterhandt S. 130.

[178] Siegele-Wenschkewitz S. 85.

[179] Gürtler, bei Luchterhandt S. 165f.

[180] Luchterhandt S. 166ff.

[181] Stasiewski, bei Conway (2) S. 341.

[182] Siegele-Wenschkewitz S. 83ff.

[183] Siegele-Wenschkewitz S. 60f, 83.

[184] Vgl. Luchterhandt S. 162f.

[185] Kant, Vorarbeiten zum Gemeinspruch S. 158; vgl. zum Schaubild Bien S. 97 Anm. 27.

[186] Vgl. auch Siegele-Wenschkewitz S. 60.

[187] Zum Ganzen v. Campenhausen S. 7ff, Homeyer S. 23ff.

[188] Jonesco S. 96.

[189] Zipfel S. 260.

[190] v. Campenhausen S. 18ff.

[191] Homeyer S. 32.

[192] Sohm (2) S. 482, 525.

[193] Zit. nach Conway (2) S. 167f.

[194] Zit. nach Conway (2) S. 173f.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Kreuz und Hakenkreuz - Zur rechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften im nationalsozialistischen Staat
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Seminar: NS-Staat und SED-Staat im Vergleich
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1994
Seiten
71
Katalognummer
V110661
ISBN (eBook)
9783640088232
ISBN (Buch)
9783640114504
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kreuz, Hakenkreuz, Stellung, Religionsgemeinschaften, Staat, Seminar, NS-Staat, SED-Staat, Vergleich
Arbeit zitieren
Harald Maihold (Autor:in), 1994, Kreuz und Hakenkreuz - Zur rechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften im nationalsozialistischen Staat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110661

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Titel: Kreuz und Hakenkreuz - Zur rechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften im nationalsozialistischen Staat



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