Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG und einer GmbH


Seminararbeit, 2007

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Innenhaftung
2.1. Haftungsvoraussetzungen
2.1.2. Pflichtverletzung
2.1.2.1. Verschwiegenheitspflicht
2.1.2.2. Überwachung des Vorstand
2.1.3. Verschulden/ Business Judgement Rule
2.1.4. Schaden der Gesellschaft
2.2. Klagebefugnis
2.2.1. Vorstand/ Geschäftsführung
2.2.2. Hauptversammlung
2.2.3. Aktionäre
2.2.3.1. Klagezulassungsverfahren
2.2.3.1. Organverfahren

3. Außenhaftung
3.1. Anteilseigner
3.2. Gläubiger und Dritte

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In den letzten Jahren hat die Bedeutung und vor allem die öffentliche Aufmerksamkeit für die Arbeit der Aufsichträte stark zugenommen. Zu nennen ist hier nur der Fall „Mannesmann“, in dessen Zentrum der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank und ehemalige Aufsichtsrat der Mannesmann AG Josef Ackermann und der ehemalige Vorstandsvorsitzende Klaus Esser standen.[1]

Neben der strafrechtlichen Würdigung[2] eines solchen Falles, stellt sich die Frage, in welcher Form Aufsichtsräte für die Schädigung einer GmbH oder AG haftbar gemacht werden können.

Bisher stellten die Vorschriften betreffend der Haftung von Organmitgliedern eher ein „stumpfes Schwert“ dar.[3] Grund hierfür, ist vor allem die Tatsache, dass der Vorstand, welcher die Ersatzansprüche geltend machen müsste, den Mitgliedern des Aufsichtsrats kollegial und geschäftlich verbunden ist. Kommt es zu einer Schädigung der Gesellschaft, wirken der Vorstand und der Aufsichtsrat darüber hinaus meistens zusammen oder der Vorstand hätte zumindest eine eigene Pflichtverletzung einzugestehen.[4] Daher sehen die Mitglieder des Vorstandes häufig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab.[5]

In den letzten Jahren jedoch, hat die Regierung Anstrengungen unternommen, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern zu vereinfachen. Unter anderem durch den Erlass des Corporate Governance Codex[6] und des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)[7] wurden die Rechte der Kleinaktionäre gestärkt (dazu unter 2.2.3.). Außerdem führte das UMAG die sog. Business Judgement Rule (BJR) ein (2.1.3.).[8]

Die Vorschriften des GmbHG für die Haftung von Aufsichtsräten der GmbH verweisen auf die Vorschriften des AktG, somit folgt die Haftung von Aufsichtsräten, soweit im Gesellschaftsvertrag Nichts anderes bestimmt ist, aus den §§ 116, 93 II AktG.[9] Im Rahmen dieser Seminararbeit soll hauptsächlich auf die Haftung von Aufsichtsräten der AG eingegangen werden. Ergeben sich für die GmbH Besonderheiten werden diese extra erwähnt werden.

Die Haftung von Aufsichtsräten gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Einen in die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft (dazu unter 2.) und die Außenhaftung gegenüber Anteilseignern, Gläubigern und anderen gesellschaftsfremden Dritten (dazu unter 3.).

Entscheidend für die Innenhaftung ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der §§ 93II, 116 AktG (2.1), welche sinngemäß auf den Aufsichtrat angewandt werden.[10] Zunächst muss eine Pflichtverletzung von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds vorliegen (2.1.2.). Zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats zählen die Verschwiegenheitspflicht (2.1.2.1.) und die Überwachung der Geschäftsführung (2.1.2.2.), darüber hinaus muss Verschulden (2.1.3.) und eine Schädigung der Gesellschaft vorliegen (2.1.4).

Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist zunächst der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verantwortlich (2.3.1.). Bleibt der Vorstand untätig, können aber auch die Hauptversammlung (2.3.2.) oder aber die Aktionäre (2.3.3.) tätig werden.

Bei der Außenhaftung können Ansprüche gegen die Aufsichtsräte von Seiten der Anteilseigner (3.1.) und von Gläubigern/Dritten (3.2.) geltend gemacht werden.

2. Innenhaftung

Die Innenhaftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist im Wesentlichen durch § 116 Satz 1 AktG geregelt, der auf den § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern) verweist.[11] Gemäß diesen Vorschriften haben Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erledigen.[12] Sollten die Aufsichtsratsmitglieder diese Pflicht schuldhaft verletzen, sind sie nach §§ 116 Satz 1, 93 II Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.[13]

2.1. Haftungsvoraussetzungen

Die Haftung aus §§ 116 Satz 1, 93 II AktG betrifft Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder und zwar alle, auch die stellvertretenden oder die gerichtlich bestellten, die eine Pflichtverletzung schuldhaft begangen haben und somit die Gesellschaft adäquat kausal geschädigt haben.[14]

2.1.2. Pflichtverletzung

Die Pflichten der Organe sind durch die ihnen obliegenden Aufgaben bestimmt. Während die Leitung und Repräsentation der Gesellschaft primär durch den Vorstand wahrgenommen wird, ist die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung (dazu unter 2.1.2.2.).[15] Darüber hinaus sind die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.

2.1.2.1. Verschwiegenheitspflicht

Nach den §§ 116, 93 I Satz 3 AktG sind alle Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, strengstens Stillschweigen zu bewahren.[16] Gerade bei dem in Deutschland verzweigten System von Aufsichtsratsmandaten hat diese Pflicht eine hohe Relevanz. So sitzt zum Beispiel der ehemalige Vorstandsvorsitzende und jetzige Vorsitzende des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG, Cromme, im Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG, der Allianz AG, der Axel Springer AG, der E.ON AG, der Hochtief AG und der Siemens AG.[17]

Hervorgehoben wird die besondere Pflicht zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Bericht und vertrauliche Beratungen durch den

§ 116 II AktG. Grund für diese Hervorhebung waren die Bemühungen des Gesetzgebers, den Informationsfluss zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zu verbessern.[18]

Von besonderer Bedeutung ist die vertrauliche Behandlung aller unternehmerischer Vorhaben und Entscheidungen, von der Planung über die Produktionsentwicklung, bis hin zu Expansion oder Realisierung.[19]

Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Präzisierung der organschaftlichen Treupflicht dar.[20] Die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats spiegelt die Kehrseite seines Rechts auf umfassende Information wieder.[21] Die Verletzung dieser Pflicht ist nicht nur strafbar gemäß § 404 AktG bzw. § 85 GmHG, sondern kann gemäß §§ 116, 93 II AktG auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.[22]

Allerdings kann die Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt sein, soweit das Gesetz Offenbarungspflicht festlegt. Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gilt aber immer nur, soweit das Gesetz die Offenbarungspflicht eines Organs oder von bestimmten Person fordert.[23]

Neben den wichtigen Pflichten zur Verschwiegenheit bildet die Überwachung der Geschäftsführung das Herzstück der aufsichtsrechtlichen Innenhaftung.

2.1.2.2. Überwachung des Vorstand

Gemäß § 111 I AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Damit wird die herausragendste Aufgabe des Aufsichtsrats gesetzlich umschrieben.[24] Seine Überwachungspflicht bezieht sich auf die Geschäftsführung und damit auf den Vorstand der AG bzw. die Geschäftsführung der GmbH.[25]

Die Überwachungs- und Kontrollfunktion beschränkt sich hierbei auf die Leitungs- und Führungsentscheidungen des Vorstands im Sinne von

§ 76 I AktG sowie auf wesentliche Einzelgeschäftsführungsmaßnahmen.[26] Nicht erwünscht ist die Kontrolle von weniger wichtigen Entscheidungen, die zum Tagesgeschäft des Vorstands gehören. Die Leitungsautonomie der Geschäftsführung darf nicht beeinträchtigt werden.[27]

Zur Umsetzung dieser Überwachungspflicht stehen dem Aufsichtsrat verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. § 111 AktG räumt ihm folgende Befugnisse ein: Recht zur Einsichtnahme und Prüfung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung (§ 171 I AktG). Weiterhin hat der Aufsichtsrat ein Recht zur Einberufung der Hauptversammlung und gleichzeitig die Verpflichtung zur Begründung eines Zustimmungsvorbehalts.[28]

Weitere Prüfungspflichten ergeben sich auch aus den Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 90 I AktG).[29] Besteht eine Berichtspflicht des Vorstands ergibt sich daraus auch eine Prüfungspflicht des Aufsichtsrats.

[...]


[1] u.a. SZ vom 29.11.06, „Kein Handel mit der Gerechtigkeit“.

[2] OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3275-3287; BGH, NJW 2006, 525-531.

[3] Zieglmaier, ZGR 1/2007, 144-166, S. 145.

[4] Hefermehl/Spindler in , MünchKomm. z. AktG, § 93, Rn. 2.

[5] Zieglmaier, ZGR 1/2007, 144-166, S. 145.

[6] ZIP 2003, 1316.

[7] BGBl. I/2005, 2802. vom 22.09.2005.

[8] Schäfer, ZIP 29/2005, 1253-1259, S. 1253.

[9] Altmeppen in, Komm. z. GmbHG, § 52, Rn. 29.

[10] Hüffer, Aktiengesetz, § 116, Rn. 8.

[11] Paal, DStrR 9/2005, 382-385, S. 383.

[12] Hüffer, AktG, § 116, Rn. 2.

[13] Breuer/Fraune in, Aktienrecht, § 116, Rn. 13.

[14] Hüffer, Aktiengesetz, § 93, Rn. 12-15.

[15] Ek, Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat, S. 161.

[16] Zieglmaier, ZGR 1/2007, 144-166, S. 158.

[17] http://www.thyssenkrupp.com/fr/05_06/de/seats-supervisory.html, am 26.03.07

[18] Breuer/Fraune in, Aktienrecht, § 116, Rn. 10.

[19] Lutter in, Komm. z. Deutschen Corporate Governance Kodex, Rn. 490.

[20] Zieglmaier, ZGR 1/2007, 144-166, S. 158.

[21] Semler in, MünchKomm. z. AktG, § 116, Rn. 376.

[22] Zieglmaier, ZGR 1/2007, 144-166, S. 158.

[23] Semler in, MünchKomm. z. AktG, § 116, Rn. 426.

[24] Ek, Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat, S. 162.

[25] Semler in, MünchKomm z. AktG, § 111, Rn. 85.

[26] Hüffer, Aktiengesetz, § 111, Rn. 3.

[27] Semler in , MünchKomm. z. AktG, § 111, Rn. 96.

[28] Breuer/Fraune in, Aktienrecht, § 111, Rn. 9.

[29] Ek, Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat, S. 162.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG und einer GmbH
Hochschule
Hochschule Ulm
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
18
Katalognummer
V93641
ISBN (eBook)
9783640100231
ISBN (Buch)
9783640111831
Dateigröße
462 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Haftung, Aufsichtsratsmitglieder, GmbH, AG, Aufsichtsrat
Arbeit zitieren
Joachim Monßen (Autor:in), 2007, Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG und einer GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93641

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