Sachenrechtliche Rechtsposition und Ansprüche daraus


Hausarbeit, 2006

31 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Fall: „Mietverhältnis Rosig und Endlos Mobil“ mit Sachverhalt
1.1 Sachenrechtliche Rechtsposition Rosig
1.1.1 Prüfung des Besitzes
1.1.2 Prüfung des Eigentums
1.2 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen Endlos Mobil
1.3 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen Stark
1.3.1 possesorische Besitzschutzansprüche
1.3.2 Selbsthilferecht

2. Fall: „Autonarr Freddy“ mit Sachverhalt
2.1 Prüfung sachenrechtlicher Rechtsposition Rosig
2.1.1 Prüfung des Besitzes
2.1.2 Prüfung des Eigentums
2.2 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen Freddy
2.2.1 possesorische Besitzschutzansprüche
2.2.2 Selbsthilferecht
2.2.3 petitorische Ansprüche
2.2.4 Schadensersatz

3. Fall: „Inline-Skates“ mit Sachverhalt
3.1 Prüfung sachenrechtlicher Rechtsposition Rosig
3.1.1 Prüfung des Besitzes
3.1.2 Prüfung des Eigentums
3.2 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen die Putzfrau
3.2.1 possesorische Besitzschutzansprüche
3.2.2 Selbsthilferecht
3.2.3 petitorische Ansprüche
3.2.4 Schadensersatz
3.3 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen den Sohn
3.3.1 possesorische Besitzschutzansprüche
3.3.2 Selbsthilferecht
3.3.3 petitorische Ansprüche
3.3.4 Schadensersatz
3.4 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen d. Betreiber Fitnesscenter
3.4.1 possesorische Besitzschutzansprüche
3.4.2 Selbsthilferecht
3.4.3 petitorische Ansprüche
3.4.4 Schadensersatz
3.4.5 Haftung des redlichen Besitzers

Eidesstattliche Versicherung

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten1

Vorwort

Die Aufgabenstellung verlangte zunächst die Prüfung der sachenrechtlichen Rechtsposition und welche Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten sich daraus für Rosig ergeben hatte und hat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wurde also z. B. in den Sachverhalten 1 bis 3 in der sachenrechtlichen Rechtsposition Besitz festgestellt, habe ich somit auch nur die sich daraus, also aus dem Besitz ergebenden Ansprüche und Möglichkeiten geprüft. Weitere, sich nicht aus Besitz ergebende Ansprüche wie z. B. der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB war in der Aufgabenstellung nicht gefordert und wurde somit nicht geprüft.

Ebenso habe ich eine strenge Trennung zwischen Sachenrecht und Schuldrecht vorgenommen. Sich zwar bei einer Rechtslagenprüfung ergebende Schadensersatzansprüche aus Besitz als „sonstigem Recht“ gem. § 823 ff. BGB oder Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht § 812 ff. BGB wurden nicht geprüft, da diese keine sachenrechtliche Grundlage haben. Sich aus sachenrechtlichen Normen ergebende Schadenersatzansprüche z. B. aus § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB wurden wegen der sachenrechtlichen Zuordnung natürlich berücksichtigt.

Aus Kapazitätsgründen habe ich ebenfalls, aufgrund der Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, nicht greifende Normen zwar genannt, jedoch wegen des Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang gutachterlich geprüft.

Groß-Umstadt im Januar 2006 Holger Schwarz

1. Fall: „Mietverhältnis Rosig und Endlos Mobil“

Sachverhalt:

Jungunternehmerin Rosig hat sich für eine 2-wöchige Tagung einen repräsentativen Wagen von der Firma Endlos Mobil für die erste Woche gemietet. Am zweiten Abend erwartet sie, als sie gerade losfahren will, der Angestellte Stark der Firma Endlos Mobil und bittet sie nachdrücklich um die Autoschlüssel: Die Firma benötige den Wagen für einen Stammkunden. Rosig weigert sich. Daraufhin stellt sich Stark vor das mit dem Heck an der Hauswand parkende Auto, um dessen Benutzung durch Rosig zu verhindern. Rosig fragt sich, was sie in der aktuellen Situation für Rechte hat und als sie zu keinem Ergebnis kommt, fährt sie mit dem Taxi ins Hotel.

Zu prüfen ist die sachenrechtliche Rechtsposition der Rosig und welche Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten Rosig daraus gegen Endlos Mobil und gegen Stark hatte und hat.

1.1 Sachenrechtliche Rechtsposition Rosig

1.1.1 PrüfungBesitz

In Erfüllung des schuldrechtlichen Mietvertrages zwischen Rosig und Endlos Mobil könnte Rosig unmittelbare Besitzerin des Wagens nach § 854 Abs. 1 BGB geworden sein. Der Anwendungsbereich des § 854 BGB betrifft nur den Besitz von Sachen i.S. des § 90 BGB, also körperliche Gegenstände.2 Die Mietsache, der Wagen, erfüllt den Tatbestand der körperlichen Sache gem.

§ 90 BGB.

Für den Erwerb des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 Abs. 1 BGB ist folgendes erforderlich: Die tatsächliche Sachherrschaft muss über die Sache erlangt worden sein.3 Dies ist der Fall, wenn eine räumliche Beziehung zu der Sache hergestellt werden kann, die es dem Erwerber ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken und zudem die räumliche Beziehung von gewisser Dauer ist, sodasseine nur vorübergehende Sachberührung nicht ausreicht.4 Rosig hatte die Fahrzeugschlüssel und zudem den Mietwagen schon einen Tag genutzt, so dass die räumliche Beziehung dem Mietwagen und die Einwirkungsmöglichkeit auf den Mietwagen durch Rosig zu bejahen ist. Die räumliche Beziehung zu dem Mietwagen ist zudem von gewisser Dauer nämlich für die Dauer des schuldrechtlichen Mietvertrages über 2 Wochen vorgesehen.

Rosig hatte somit die tatsächliche Sachherrschaft über den Mietwagen erlangt. Rosig ist unmittelbare Besitzerin des Mietwagens gem. § 854 Abs. 1 BGB.

Der Besitz der Rosig an dem Mietwagen könnte allerdings gem. § 856 Abs. 1

1. Alt. BGB durch Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft beendet sein.5 Dies erfordert ein Handeln mit dem Willen, die Sachherrschaft aufzugeben.6 Rosig ist nicht in dem Willen mit dem Taxi nach Hause gefahren, dem Stark die Sachherrschaft an dem Mietwagen zu überlassen. Sie hat die Fahrzeugschlüssel

behalten was zeigt, dass Sie die Sachherrschaft über den Mietwagen behalten wollte. Rosig hatte somit nicht den Willen, die Sachherrschaft über den Mietwagen aufzugeben. Eine Besitzbeendigung gem. § 856 Abs. 1 1. Alt BGB liegt nicht vor.

Der Besitz der Rosig an dem Mietwagen könnte allerdings gem. § 856 Abs. 1 2. Alt. BGB in anderer Weise beendet sein.7 Hier käme als Verlust in anderer Weise eine Besitzergreifung durch Dritte ohne den Willen des Besitzers in Frage.8 Hierzu hätte Stark somit Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft über den Mietwagen

ergreifen müssen. Tatsächliche Sachherrschaft über die Sache gem. § 854 Abs. 1 BGB erfordert u.a., dass es dem Besitzer möglich ist, tatsächlich auf die Sache einzuwirken.9 Eine Schlüsselübergabe führt zu Besitz an dazugehörigen Räumen (z. B. Kfz; Schlesw SchlHA 97, 182; vgl. auch Mü NJW-RR 93, 1466).10 Ohne Schlüsselübergabe ist somit kein Besitz gegeben (argumentum e contrario - Folgerung auf das Gegenteil/Umkehrschluss)11. Aufgrund der fehlenden Schlüsselübergabe der Rosig an Stark hat dieser keine tatsächliche Gewalt an dem Mietwagen erlangt. Eine Besitzbeendigung gem. § 856 Abs. 1 2. Alt BGB liegt nicht vor. Rosig ist unmittelbare Besitzerin gem. § 854 Abs. 1 BGB an dem Mietwagen.

1.1.2. Prüfung Eigentum

Die Prüfung eines möglichen Eigentumserwerbs durch Rosig gem. § 929 Abs. 1 BGB an dem Mietwagen entfällt, da Rosig als Mieterin lediglich Fremdbesitzerwillen hatte und ein Eigentumserwerb an der notwendigen Einigung

i.S.d. § 929 Abs. 1 BGB scheitert.

1.2 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen Endlos Mobil

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Possesorische Besitzschutzansprüche

Rosig könnte einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Mietwagen gem. § 861 Abs. 1 BGB wegen Besitzentziehung gegen Endlos Mobil haben.

Voraussetzungen: 1. Besitz. Rosig ist Besitzerin des Mietwagens (vgl. Ziff. 1.1.1).

2. Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht. Besitzentziehung ist die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes.12 Die Abgrenzung der Störung zum Entzug kann im Einzelnen schwierig sein. Ein Entzug liegt mangels Besitzerlangung durch Stark nicht vor (vgl. Ziff. 1.1.1).

Rosig hatte keinen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Mietwagen gegen Endlos Mobil.

Rosig könnte einen Anspruch auf Beseitigung der Störung aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB für die Dauer der Verhinderung des Wegfahrens durch Stark gegen Endlos

Mobil gehabt haben. Es könnte sich zudem ein Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB für Rosig gegen Endlos Mobil ergeben.

Voraussetzungen: 1. Besitz. Rosig ist Besitzerin des Mietwagens (vgl. Ziff. 1.1.1).

2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht. Verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB übt aus und handelt damit widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht ein Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.13 Nicht erforderlich ist hierbei das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder des Verschuldens sowie Geschäftsfähigkeit.14

Zu überlegen ist, ob eine gesetzlich nicht besonders gestattete Beeinträchtigung, also eine Störung vorliegt. Störung ist eine sonstige Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne deren Entzug. In Betracht kommen vor allem physische Eingriffe, z. B. Verhinderung der ungestörten Besitzausübung.15

Die Tatsache, dass der Angestellte Stark der Firma Endlos Mobil den Fahrzeugschlüssel von Rosig herausverlangt und er Rosig sogar an der Nutzung des Mietwagens hindert, ist als Verhinderung der ungestörten Besitzausübung anzusehen. Die Störung erfolgte auch ohne den Willen der Rosig. Diese verweigerte die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel. Eine Störung gem. § 862 Abs. 1 BGB liegt somit vor.

Die Ansprüche aus § 862 BGB richten sich gegen den Besitzstörer. Der zu § 1004 BGB entwickelte Störer-Begriff gilt für den Besitzschutz entsprechend.16 Unter dem Handlungsstörer versteht man denjenigen, der durch sein Verhalten, also durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Besitzstörung adäquat kausal verursacht hat.17 Aktives Tun liegt durch den Angestellten Stark vor, der den Fahrzeugschlüssel von Rosig herausverlangt und das Wegfahren der Rosig dadurch verhindert hat, dass er sich vor den Mietwagen stellt. Stark ist somit unmittelbarer Handlungsstörer.

Auch der mittelbare Handlungsstörer ist Störer. Mittelbarer Handlungsstörer könnte Endlos Mobil sein. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer das störende Verhalten zwar nicht selbst unmittelbar vornimmt, es jedoch adäquat kausal ursächlich veranlasst und in der Lage ist, die Störung zu verhindern.18 Endlos Mobil hat den Angestellten Stark entsandt, um das eigene Begehren auf Fahrzeugrückgabe für den Stammkunden durchzusetzen. Endlos Mobil hat die Besitzstörung adäquat kausal verursacht und wäre in der Lage gewesen, die Störung zu verhindern. Endlos Mobil ist somit mittelbarer Handlungsstörer.

Den Begriff des Störers erfüllen somit Stark sowie Endlos Mobil, so dass beide Anspruchsgegner des § 862 BGB sein könnten. Hat jedoch ein weisungsgebundener Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Vertragspflicht eine Beeinträchtigung verursacht, so ist der Arbeitgeber –Unternehmer- Störer.19 Nach der Rspr. entfällt die Störereigenschaft des Arbeitnehmers, wenn ihm keinerlei

eigenen Entschließungsspielraum verbleibt (BGH in DB 1979, 544, 545; JZ 1976, 595). Der Sachverhalt verweist darauf, dass Stark Angestellter der Firma Endlos Mobil ist und im Auftrag des Arbeitgebers Endlos Mobil handelt. Ein Entschließungsspielraum für Stark ist nicht erkennbar. Das Handeln des Angestellten Stark ist somit Endlos Mobil zuzurechnen. Endlos Mobil ist damit Störer und Anspruchsgegner des § 862 BGB.

Der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB könnte gem. § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Besitzerin Rosig dem Störer Endlos Mobil gegenüber fehlerhaft besaß und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.20 Gem. § 858 Abs. 2 S. 1 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Ein Ausschluss des § 862 Abs. 1 BGB kommt also nur dann in Betracht, wenn Rosig den Besitz des Wagens durch

verbotene Eigenmacht erlangt hat, also der Besitz fehlerhaft ist. Rosig hat den Wagen als Erfüllungsgeschäft aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft, dem Mietvertrag mit Endlos Mobil, erlangt. Der Besitz des Wagen durch Rosig ist somit Mangels verbotener Eigenmacht nicht fehlerhaft. Der Ausschluss des possesorischen Besitzschutzanspruchs gem. § 862 Abs. 1 BGB scheitert wegen Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen des § 862 Abs. 2 BGB.

Einwendungen des Störers Endlos Mobil gem. § 863 BGB, mit dem die Störer die Vornahme einer störenden Handlung rechtfertigen könnten, wenn sie behaupten, dass die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei, liegen nicht vor.

Der possesorische Besitzschutzanspruch könnte gem. § 864 Abs. 1 BGB erloschen sein. Hiernach erlischt ein nach §§ 861, 862 BGB begründeter Anspruch mit Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. Die verbotene Eigenmacht war zum Zeitpunkt des Verhinderns der Rosig an der Nutzung des Mietwagens durch Stark allgegenwärtig und endete mit Beendigung der Störung durch Stark. Die Jahresfrist des § 864 Abs. 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der Anspruch gem. § 862 Abs. 1 BGB ist somit entstanden. Er ist nicht untergegangen und auch durchsetzbar.

Rosig hatte gegen den mittelbaren Störer Endlos Mobil für die Dauer der Störung durch Stark gem. § 862 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Störung und hat gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch gegen Endlos Mobil auf Unterlassung weiterer Störungen, wenn solche zu erwarten sind.

1.3 Rechtliche Möglichkeiten Rosig gegen Stark

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.3.1 possesorische Besitzschutzansprüche

Die possesorischen Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862 BGB sind Ansprüche, die gerichtlich geltend zu machen sind und sich wie unter Ziff. 1.2 festgestellt, gegen Endlos Mobil als mittelbaren Handlungsstörer und nicht gegen Stark richten. Rosig hat somit keine Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB gegen Stark.

[...]


1 Leitfaden für Haus-, Semester-, Diplomarbeiten, FH Nordhessen –Prüfungsamt-, März 2004

2 Beck, Münchener Kommentar zum Sachenrecht, 4. Auflage 2004, § 854 Abs. 1, RdNr. 2

3 „S“

4 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 5

5 „S“

6 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, § 856, S. 1333, RdNr. 2

7 „S“

8 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, § 856, S. 1333, RdNr. 3

9 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 5, Ziff. 1.1 A I)

10 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, § 854, S. 1331, RdNr. 5

11 Latein für Jurastudenten, Berlin Verlag, 3. Auflage 2001, S. 37

12 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, § 854, S. 1331, RdNr. 5

13 „S“

14 Palandt, Kurzkommentar zum BGB, § 858, S. 1334, RdNr. 2

15 Beck, Münchener Kommentar zum Sachenrecht, 4. Auflage 2004, § 858 , RdNr. 5

16 Beck, Münchener Kommentar zum Sachenrecht, 4. Auflage 2004, § 862, RdNr. 9

17 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 114

18 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 115, 4. Strichaufz.

19 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 115, 1. Strichaufz.

20 „S“

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Sachenrechtliche Rechtsposition und Ansprüche daraus
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Mannheim
Veranstaltung
Sachenrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
31
Katalognummer
V109906
ISBN (eBook)
9783640080847
ISBN (Buch)
9783640441143
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Aufgabenstellung bestand darin, zu drei Sachverhalten die sachenrechtliche Rechtsposition sowie sich daraus ergebende Ansprüch zu prüfen. Die Hausarbeit enthält damit folgende Inhalte: 1. Sachenrechtliche Rechtsposition 2. Possesorische Besitzschutzansprüche 3. Selbsthilferecht 4. Petitorische Ansprüche
Schlagworte
Sachenrechtliche, Rechtsposition, Ansprüche, Sachenrecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Holger Schwarz (Autor:in), 2006, Sachenrechtliche Rechtsposition und Ansprüche daraus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109906

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