Gewährleistung nach dem neuen Entwurf zum ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch


Seminararbeit, 2008

28 Seiten, Note: 2,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Neukodifikation des Ptk
1. Entstehungsgeschichte des aktuellen Entwurfes
2. Leitende Gedanken bei der Konzeption des Vertragsrechts

III. Die mangelhafte Erfüllung
1. Definition der mangelhaften Erfüllung
1.1. Art der Leistung
1.2. Begriff des Mangels
1.2.1. Mangelhaftigkeit durch unsachgemäße Montage
1.2.2. Mangelhaftigkeit durch Fehler in der Bedienungsanleitung
1.3. Kenntnis des Berechtigten
2. Gesetzliche Vermutung der mangelhaften Erfüllung
2.1. Exkurs: Zwingende Bestimmungen für Verbraucher
3. Das Problem des vor Erfüllung erkannten Mangels

IV. Gewährleistung für Sachmängel
1. Gewährleistung und/oder Schadenersatz
1.1. Schadenersatz für vertragliche Schäden
1.2. Das Verhältnis von Schadenersatz und Gewährleistung
2. Gewährleistungsbehelfe
2.1. Exkurs: Umsetzung des Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
2.2. Primäre Gewährleistungsbehelfe
2.3. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
2.3.1. Verlust des Interesses an Verbesserung oder Austausch
2.4. ius variandi und Entscheidung des Gerichts
3. Fristen
3.1. Anzeige des Mangels
3.2. Verjährung
3.2.1. Verjährung im geltenden Recht
3.2.2. Verjährung im Entwurf 2006
3.2.3. Verjährung im aktuellen Entwurf
3.3. Rechtsverlust
4. Regress

V. Gewährleistung für Produktmängel
1. Inhalt der Herstellerhaftung
1.1. Abgrenzung zur Produkthaftung
2. Die Person des Herstellers
3. Ausschluss der Haftung
4. Fristen

VI. Gewährleistung für Rechtsmängel
1. Vereitelter Rechtserwerb
2. Beschränkter Rechtserwerb

VII. Das Verhältnis der Gewährleistung zur Garantie
1. Die rechtsgeschäftliche Garantie
2. Gewährleistung und Garantie
3. Kritik

VIII. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Das geltende Zivilrecht Ungarns ist wegen der grundlegenden politischen und gesellschaftlichen Wandlungen, die das Land seit dem Inkraftreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (Polgári Törvénykönyv – Ptk.) im Jahr 1959[1] mitgemacht hat, in seiner Regelungsstruktur uneinheitlich und daher in seiner Handhabung schwierig geworden. Die neueren Entwicklungen, insbesondere die Abkehr vom sozialistisch-planwirtschaftlichen System und die gleichzeitige Zuwendung zur westlich orientierten Marktwirtschaft veranlassten die grundlegende Neugestaltung des Zivilrechts und damit den Entwurf eines neuen Ptk, welches die aktuellen Entwicklungen im Gesellschaftsleben und –verkehr in zufrieden stellender Weise regeln soll.

Diese Neukonzeption des Ptk ermöglichte es auch, die bisher kompliziert und teils unpraktikabel erscheinenden gesetzlichen Regelungen in zahlreichen Bereichen, so auch im Bereich des Gewährleistungsrechts, zu überarbeiten und sie zu einem kohärenten, für den Rechtsanwender transparenten System zu ordnen.[2] Im Rahmen dieser Arbeit sollen die im aktuellen Entwurf[3] vorgesehenen Regelungen über die mangelhafte Erfüllung und des Gewährleistungsrechts als deren Rechtsfolge dargestellt werden. Vergleichsweise wird dabei auf die heute in Geltung stehenden Normen des Ptk eingegangen. Besonderes Augenmerk gilt der Umsetzung der Europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie[4] und dem Verhältnis der Gewährleistung zum Schadenersatzrecht. Schließlich wird das durch den Entwurf neu entstehende Rechtsinstrument der Gewährleistung für Produktmängel vorgestellt.

II. Die Neukodifikation des Ptk

1. Entstehungsgeschichte des aktuellen Entwurfes

Einen ganzen Rechtsbereich neu zu kodifizieren, ist – wie in jüngerer Zeit das holländische Beispiel des Burgerlijk Wetboek zeigt – ein über lange Zeit hindurch dauerndes, mit großer wissenschaftlicher Sorgfalt aufzubereitendes Unterfangen. In Ungarn begann dieser nunmehr fast 10 Jahre dauernde Prozess im April 1998 mit dem Regierungsbeschluss 1050/1998 (IV. 24.). Unter der Leitung von Professor Lajos Vékás[5] wurde die Kodifikationskommission eingerichtet, die nach jahrelanger Vorbereitungsarbeit ab 2005 die ersten Entwürfe[6] der einzelnen Bücher des neuen Gesetzbuches vorlegte. Im Bestreben, zum Entwurf 2006 möglichst viele Anmerkungen, Kritiken und Vorschläge einholen zu können, wurden die Normtexte samt Erläuterungen aller Bücher auf der Website des Justizministeriums[7] zum Download bereitgestellt und gleichzeitig ein frei zugängliches Diskussionsforum geschaffen, in dem jedermann zur Stellungnahme zum Entwurf 2006 eingeladen war.

Anhand der so erlangten Meinungen und zahlreicher Fachpublikationen in der eigens geschaffenen Zeitschrift Polgári Jogi Kodifikáció wurde der Entwurf 2006 überarbeitet und im Oktober 2007 als neuer, aktueller Entwurf vorgelegt. Dieser soll im Frühjahr 2008 der ersten und im Herbst 2008 der zweiten Debatte im Parlament unterzogen werden[8]. Planmäßig soll das neue Ptk mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Die Tatsache, dass es sich beim hier erörterten Entwurf per definitionem um ein noch nicht in Geltung stehendes Gesetz handelt, macht deutlich, dass man sich zur Untersuchung einzelner Tatbestände nicht auf aktuelle gerichtliche Entscheidungen stützen kann, da die besprochenen Normen sich erst in der zukünftigen Rechtsanwendung behaupten müssen. Die richterliche Praxis spielt jedoch insofern eine Rolle, als die durch die Rechtsprechung geprägte Rechtsanwendung für zahlreiche Änderungen im Entwurf verantwortlich ist.

2. Leitende Gedanken bei der Konzeption des Vertragsrechts

Das größte Anliegen bei der Neukodifikation des bürgerlichen Rechts war es, einen homogenen Kodex zu schaffen, der die klassischen Zivilrechtsbereiche in sich aufnimmt. So wird das Familienrecht etwa, das derzeit im Familienrechtsgesetz[9] geregelt ist, in Zukunft ein eigenes Buch im Ptk einnehmen. Im Hinblick auf das hier zu behandelnde Gewährleistungsrecht ist aber von viel größerer Relevanz, dass die Kommission eine monistische Kodifikation anstrebte, welche eine getrennte Kodifikation des Handelsrechts entbehrlich machen sollte:[10] Das neue Ptk wird das Vertragsrecht für Unternehmer wie Private gleichermaßen regeln. Damit geht einher, dass auch die vertragsrechtlichen Sonderbestimmungen für Verbraucher im neuen Gesetzbuch enthalten sein sollen, da sich schon aus der Natur des Verbrauchervertrages ergibt, dass die eine Vertragspartei Unternehmer, die andere jedoch Privatperson ist, wodurch ein Verbrauchervertrag stets auch gleichzeitig ein einseitiges Unternehmergeschäft ist.[11] Aus dieser Überlegung wird klar, dass der Konzeption des neuen Ptk das beiderseitige Unternehmergeschäft als Regelfall des Vertragsrecht zugrunde liegt, das Verbrauchergeschäft hingegen die durch besondere Bestimmungen geregelte Ausnahme darstellt[12] – dies gilt insbesondere auch im Bereich des Gewährleistungsrechts, wie im Folgenden noch detailliert zu zeigen sein wird. Diese Implementierung der privatrechtlichen Regelungen des Verbraucherrechts in das bürgerliche Gesetzbuch macht ein eigenes Verbrauchergesetz, wie es etwa in Österreich in Form des Konsumentenschutzgesetzes existiert, entbehrlich.

Die Kodifikationsarbeiten boten nicht zuletzt die Gelegenheit, bereits bestehende und bewährte Regelungswerke im Vertragsrecht als Vorbild zu nehmen, wobei einerseits die neueren Gesetzesbücher europäischer Staaten, in erster Linie der Niederlande, andererseits auch nicht-staatliches vereinheitlichtes Vertragsrecht, wie etwa die UNIDOIT Principles of International Commercial Contracts und die Principles of European Contract Law als Muster dienten.[13] Auch Elemente des UN-Kaufrechts finden sich im Entwurf wieder.

III. Die mangelhafte Erfüllung

Der Entwurf regelt die mangelhafte Erfüllung im 5. Buch über das Schuldrecht, nämlich im Abschnitt über den Vertragsbruch, der zum zweiten Teil, den allgemeinen Regeln des Vertrages, gehört. Das Kapitel „mangelhafte Erfüllung“ umfasst die §§ 5:139-5:161 und enthält nach der Begriffsdefinition der mangelhaften Erfüllung die Regelungen über die Gewährleistung für Sach-, Rechts- und Produktmängel sowie die rechtsgeschäftliche Garantie.

Damit platziert der Entwurf die mangelhafte Erfüllung als eigenes Kapitel nach dem Kapitel über die Leistungsstörungen, wo die einzelnen Tatbestände des Verzugs und der nachträglichen Unmöglichkeit geregelt sind. Der Entwurf bringt dadurch zum Ausdruck, dass es sich bei der mangelhaften Erfüllung um eine rechtswirksame Erfüllung handelt, während die Fälle des Verzugs zunächst zu keiner Erfüllung führen und die nachträgliche Unmöglichkeit ja gerade die Erfüllung verhindert.

1. Definition der mangelhaften Erfüllung

Gemäß § 5:139 Abs 1 erfüllt der Verpflichtete[14] bei einem Vertrag, der die Parteien zur gegenseitigen Leistung verpflichtet, mangelhaft, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Erfüllung nicht den Anforderungen an die Qualität der Leistung entspricht. Die Erfüllung ist dann nicht mangelhaft, wenn der Verpflichtete beweist, dass der Berechtigte den Mangel im Zeitpunkt der Erfüllung kannte, oder kennen musste.

1.1. Art der Leistung

Aus dieser gesetzlichen Definition lassen sich zahlreiche Wesensmerkmale der mangelhaften Erfüllung ableiten. So kann ein einseitig verpflichtender Vertrag keine Gewährleistungspflicht des Leistenden auslösen. Der Entwurf spricht von „Leistung“ (im Gegensatz zu § 922 ABGB, der sich auf den Sachbegriff des § 285 ABGB bezieht) und bringt ohne eine weitere Bestimmung zum Ausdruck, dass die Erfüllungshandlung in einem dare ebenso bestehen kann, wie in einem facere.[15] Die Vermeidung des Sachbegriffes in diesem Zusammenhang könnte mE zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen bezogen auf den Anwendungsbereich der Norm beitragen, da „Leistung“ begrifflich gleichermaßen bewegliche wie unbewegliche Sachen erfasst, ohne Rücksicht darauf, welchem Zweck sie dienen. Die neue Terminologie bedeutet auch im Vergleich zum geltenden § 305 Abs 1 Ptk eine Änderung, da dort – ähnlich der österreichischen Wortwahl – von „Sache“ die Rede ist.

1.2. Begriff des Mangels

Begriffsnotwendig für die mangelhafte Erfüllung ist das Vorliegen eines Mangels, welchen der Entwurf im Sinne des Art 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie als eine Abweichung „von den Anforderungen an die Qualität der Leistung“[16]. Nach dieser Definition kann es sich um eine Abweichung vom vertraglich Vereinbarten oder gesetzlich Bestimmten, aber auch von den gewöhnlichen Eigenschaften und von Gepflogenheiten handeln. Da die nationale Umsetzung der Richtlinie bereits ab 2002 vorgeschrieben war, war es unumgänglich, ihre Anforderungen in das geltende Ptk einzupflegen. Daher ist es wenig verwunderlich, dass der Entwurf bei der Definition des Mangels inhaltlich von §305Abs1Ptk ausgeht. Ein Mangel kann sowohl in der qualitativen, als auch quantitativen Abweichung vom Vereinbarten bestehen. Die Beurteilung, ob die Leistung eines aliud eine noch wirksame, aber mangelhafte Erfüllung begründet und damit die Rechtsfolge der Gewährleistung nach sich zieht, oder aber eine Nichterfüllung[17] bedeutet, unterlässt der Entwurf[18] und scheint damit die Lösung der richterlichen Praxis zuzuschieben.

1.2.1. Mangelhaftigkeit durch unsachgemäße Montage

§ 5:139 Abs 2 des Entwurfes legt fest, dass auch die unsachgemäße Montage der Sache durch den Verpflichteten eine mangelhafte Erfüllung ist, wenn diese dessen vertragliche Verpflichtung war, unabhängig davon, ob er sie selbst durchführt oder sich eines Gehilfen bedient. In diesem Punkt bringt der Entwurf allerdings keine Änderung gegenüber dem geltenden Ptk mit sich (§ 305 Abs 2 Ptk) und korrespondiert auch mit der österreichischen Regelung in § 9a KSchG.

1.2.2. Mangelhaftigkeit durch Fehler in der Bedienungsanleitung

Nach § 5:139 Abs 2 des Entwurfes ist auch die vom Berechtigen durchgeführte unsachgemäße Montage, wenn sie auf einen Fehler in der Bedienungsanleitung zurückzuführen ist, eine mangelhafte Erfüllung, für die der Verpflichtete einstehen muss. Auch diese Bestimmung findet sich als Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowohl bereits im geltenden Recht, als auch in § 9a KSchG.

1.3. Kenntnis des Berechtigten

Die Gewährleistung als Folge der mangelhaften Erfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte den Mangel kannte, oder kennen musste. Da die Gewährleistung darauf abzielt, eine durch den Mangel entstandene Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung auszugleichen, muss davon ausgegangen werden, dass etwa beim Kauf gebrauchter Sachen sich deren potentielle, durch Abnützung hervorgerufene Mangelhaftigkeit in einem verminderten Kaufpreis niederschlägt und daher der Käufer diese kennen bzw mit ihnen rechnen muss. Jene Mängel, die sich aus der Abnutzung ergeben, sollen zulasten des Käufers gehen, der ja im Wissen um sie den Vertrag geschlossen hat.[19]

2. Gesetzliche Vermutung der mangelhaften Erfüllung

Der Mangel muss, um die Gewährleistungspflicht des Verpflichteten zu begründen, im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sein. In Umsetzung des Art 5 Abs 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spricht der Entwurf in §5:140 die vermutete Mangelhaftigkeit der Leistung bereits im Zeitpunkt der Erfüllung aus, wenn der Verbraucher den Mangel binnen 6 Monaten ab Erfüllung entdeckt. Diese Vermutung ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Sie gilt expressis verbis nur für Verbraucherverträge und auch nur, wenn die Vermutung mit der Natur der Leistung und der Art des Mangels vereinbar ist. Diese Regelung korrespondiert mit jener des § 924 ABGB und führt zu einer Umkehr der Beweislast für die ersten 6 Monate.

[...]


[1] IV. Gesetz aus 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch.

[2] Vgl Vékás, Az új Polgári Törvénykönyv néhány elméleti és rendszertani előkérdéséről, S 386.

[3] Az új Polgári Törvénykönyv normaszövegének tervezete. (Der Entwurf des Normtextes des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches) im Weiteren Entwurf.

[4] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Weiteren Verbrauchsgüterkaufrichtlinie).

[5] Dr. Lajos Vékás ist Universitätsprofessor für bürgerliches Recht an der ELTE Universität Budapest und Mitglied der ungarischen Akademie der Wissenschaften.

[6] Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium, Polgári Törvénykönyv Javaslat – Normaszöveg (Bürgerliches Gesetzbuch Entwurf – Normtext) im Weiteren Entwurf 2006.

[7] www.irm.gov.hu.

[8] Vgl http://www.origo.hu/itthon/20071116-elkeszult-az-uj-polgari-torvenykonyv-tervezete.html.

[9] Családjogi Törvény (IV. Gesetz aus 1952 über die Ehe, die Familie und die Obsorge).

[10] Vgl Vékás, Az új Polgári Törvénykönyv néhány elméleti és rendszertani előkérdéséről, S 387.

[11] ibidem.

[12] ibidem.

[13] Vgl Csapó, Az új Polgári Törvénykönyv tervezete - értékek és építő kritika, S 35; vgl auch Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium, Az új Polgári Törvénykönyv tervezete – összefoglaló, Az új Ptk koncepciója és szabályozási tematikája, S 3.

[14] Nach der korrekten Übersetzung verwendet die ungarische Terminologie im Kapitel über die mangelhafte Erfüllung die Bezeichnungen „Berechtigter“ und „Verpflichteter“ im Gegensatz zu den im österreichischen Gewährleistungsrecht üblichen Bezeichnungen „Übernehmer“ und „Übergeber“.

[15] Vgl Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium, Polgári Törvénykönyv Javaslat – Normaszöveg és Indokolás, Kötelmi Jog, S 147.

[16] § 5:139 des Entwurfes (Übersetzung durch den Verfasser).

[17] Vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 (2007), S 66.

[18] Vgl Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium, Polgári Törvénykönyv Javaslat – Normaszöveg és Indokolás, Kötelmi Jog, S 148.

[19] Vgl Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium, Polgári Törvénykönyv Javaslat – Normaszöveg és Indokolás, Kötelmi Jog, S 149.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Gewährleistung nach dem neuen Entwurf zum ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch
Hochschule
Universität Wien
Note
2,00
Autor
Jahr
2008
Seiten
28
Katalognummer
V92812
ISBN (eBook)
9783638066730
ISBN (Buch)
9783638953474
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit behandelt die Regelungen der Gewährleistung und Garantie im ungarischen Recht nach dem überarbeiteten Entwurf des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches, das mit 1.1.2010 in Kraft treten soll.
Schlagworte
Gewährleistung, Entwurf, Bürgerlichen, Gesetzbuch
Arbeit zitieren
Balazs Esztegar (Autor:in), 2008, Gewährleistung nach dem neuen Entwurf zum ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92812

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