Zivilrechtliche und strafrechtliche Produkthaftung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ziel der Arbeit
1.2 Vorgehensweise

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Definition Produkthaftung
2.2 Produkt i. S. d. der Produkthaftung
2.3 Begriff des Fehlers gem. § 3 ProdHaftG
2.4 Hersteller i. S. d. Produkthaftung
2.5 Haftung

3 Zivilrechtliche und strafrechtliche Produkthaftung
3.1 Vertragsrechtliche Produkthaftung
3.2 Deliktsrechtliche Produkthaftung
3.3 Strafrechtliche Produkthaftung

4 Praxisbeispiele
4.1 Contergan-Fall
4.2 Lederspray-Fall

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Mit Beginn des letzten Jahrhunderts gewann der Bereich der Produkthaftung für den Schutz der Allgemeinheit sowie der Natur und Umwelt, insbesondere im Bereich der strafrechtlichen Produkthaftung, immer mehr an Bedeutung.[1] Mit dem Terminus Produkthaftung wird allgemein nach wie vor die zivilrechtliche Einstandspflicht des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte entstandene Rechtsgutverletzungen verbunden, jedoch ist die Produkthaftung auch in anderen Rechtsgebieten von wesentlicher Bedeutung.[2] Durch die Produkthaftung werden die Verantwortlichen eines Unternehmens belangt, wenn eine Rechtsgutverletzung die notwendige Folge ist, die auf ein in den Verkehr gebrachtes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist.[3]

Dem Produzenten werden zahlreiche Pflichten auferlegt, an die er sich strikt zu halten hat, um Gefahren für die Allgemeinheit, die von seinem Produkt ausgehen könnten, zu verhindern. So obliegen dem Hersteller im zivilrechtlichen Bereich die Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und die Produktbeobachtungspflicht. Besteht auch nur die geringste Vermutung, dass sich ein Produkt schädlich auf ein Rechtsgut des Produktnutzers auswirken könnte, so ist der Produzent verpflichtet, umgehend seiner Rückrufpflicht nachzukommen und das Produkt aus dem Verkehr zu nehmen. Der Produzent kann jederzeit aber auch in strafrechtlicher Hinsicht belangt werden, wenn ein im Strafrecht geschütztes Rechtsgut durch ein fehlerhaftes Produkt verletzt wird.[4]

Der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Produkthaftung liegt jeweils die Verletzung eines Rechtsgutes, allgemein die Verletzung von Leib und Leben, zugrunde. Die zivilrechtliche, wie auch die strafrechtliche Produkthaftung, setzen die Kausalität, also den Ursachenzusammenhang, Verschulden und Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit, des Herstellers voraus.[5] Der strafrechtlichen Produkthaftung wird im Allgemeinen eine größere Bedeutung beigemessen, da hier ein hohes Medien- und Öffentlichkeitsinteresse besteht, wie dies aus in der Vergangenheit öffentlich bekannten Fällen, wie beispielsweise des Lederspray-Falles oder des Contergan-Falles, um nur 2 bedeutende Fälle zu nennen, ersichtlich wird.[6]

1.1 Ziel der Arbeit

Das Ziel der Arbeit ist es, aufzuzeigen, welche Relevanz die Produkthaftung in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht für die Allgemeinheit hat. Es soll veranschaulicht werden, welche Verantwortlichkeit dem Hersteller eines Produktes auferlegt wird, dieses frei von Fehlern auf den Markt zu bringen, um Gefahren, die von einem Produkt ausgehen und zu Verletzungen von Rechtsgütern bei den Konsumenten führen können, zu vermeiden. Es soll dargestellt werden, dass die Produkthaftung allein auf den Konsumentenschutz abzielt.

1.2 Vorgehensweise

Diese Arbeit ist in 5 Kapitel unterteilt. Nach der Einleitung in Kapitel 1 werden in Kapitel 2 die Begriffe Produkthaftung, Produkt i. S. d. der Produkthaftung, der Begriff des Fehlers, der Herstellerbegriff und Haftung definiert. In Kapitel 3 erfolgt eine Darstellung und Differenzierung zwischen der vertragsrechtlichen, der deliktsrechtlichen und der strafrechtlichen Produkthaftung. In Kapitel 4 erfolgen aufbauend auf die in Kapitel 3 genannten Produkthaftungsarten 2 in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Praxisbeispiele, deren Verlauf kurz dargestellt wird. Die Arbeit endet mit einem Fazit in Kapitel 5.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Definition Produkthaftung

Für den Terminus Produkthaftung existiert eine einheitliche Definition nicht. Allgemein wird unter dem Begriff Produkthaftung die Einstandspflicht des Herstellers verstanden, die aus der An- oder Verwendung eines fehlerhaften Produktes des Herstellers resultiert, durch die Personen oder Sachen zu Schaden kommen.[7] Die Produkthaftung ist u. a. im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt, welches gem. § 19 ProdHaftG am 01.01.1990 in Kraft getreten ist. Neben dem ProdHaftG kann sich eine Haftung des Herstellers für eingetretene Personen- oder Sachschäden aufgrund eines fehlerhaften Produktes auch aus dem Vertrags- und Deliktsrecht ergeben.[8]

2.2 Produkt i. S. d. der Produkthaftung

Der Begriff des Produkts wird in § 2 ProdHaftG definiert, wonach es sich bei einem Produkt „...um jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität“ handelt. Demzufolge handelt es sich bei einem Produkt um solche beweglichen Sachen, die aus der Herstellung durch menschliche Hand als Endergebnis resultieren und gewusst und gewollt mit dem Ziel in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden, dieses Produkt zu vertreiben.[9] Das Vorliegen einer beweglichen Sache ist Grundlage für die Einstandspflicht des Herstellers i. S. d. der Produkthaftung, so dass es erforderlich ist, eine bewegliche Sache von einer unbeweglichen Sache abzugrenzen.[10] Bewegliche Sachen i. S. d. § 2 ProdHaftG sind unter Hinzuziehung des § 90 BGB alle körperlichen Sachen, die räumlich und ohne Verletzung ihrer Substanz von der Materie abgegrenzt werden können.[11] Folglich handelt es sich bei unbeweglichen Sachen um solche, die nicht bewegt werden können, da diese nicht von der Materie abtrennbar sind. Beispielsweise werden hier die Immobilien genannt, diese sind fest mit dem Grundstück verbunden, so dass diese eine unbewegliche Sache darstellen.[12] Werden bewegliche Sachen in eine unbewegliche Sache eingebaut, so geht die Eigenschaft der beweglichen Sache als Teil eines Ganzen als Produkt nicht verloren. Ist allein die mit der unbeweglichen Sache verbaute bewegliche Sache fehlerhaft, ergibt sich eine Haftung nach dem ProdHaftG für den Hersteller dieser beweglichen Sache.[13]

Die Elektrizität i. S. d. § 90 BGB ist keine körperliche Sache, sie wird jedoch in § 2 ProdHaftG ausdrücklich als Produkt bezeichnet,[14] da sie nach gängigem nationalem Recht im Übrigen wie eine Sache behandelt wird.[15]

2.3 Begriff des Fehlers gem. § 3 ProdHaftG

Das Vorliegen eines Fehlers ist die Voraussetzung für die Einstandspflicht eines Herstellers für das in Verkehr gebrachte fehlerhafte Produkt.[16]

Der Begriff des Fehlers nach der Produkthaftung wird in § 3 ProdHaftG nahezu übereinstimmend mit Art. 6 der Richtlinien des Rates (RL)[17] definiert. Die Legaldefinition lautet „Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann, § 3 I 1 ProdHaftG, Art. 6 Satz I RL 85/374/EWG.“

Der Fehlerbegriff in der Produkthaftung bezieht sich im Gegensatz zu dem Begriff des Fehlers im Bereich der Sachmangelgewährleistungsansprüche gem. § 434 BGB und § 633 BGB auf die Sicherheit am Gebrauch des Produkts.[18] Das bedeutet, dass eine Unterscheidung zwischen einem Produktfehler und dem gewährleistungsrechtlichen Fehlerbegriff speziell des § 434 BGB erfolgen muss.[19] Die Voraussetzung im Vertragsrecht ist das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Beschaffenheit der verkauften Sache schriftlich fixiert wird. Das bedeutet, dass sich die Sicherheitserwartungen im Vertragsrecht nach der vertraglich getroffenen Abrede zwischen den jeweiligen Parteien richten.[20] Im Unterschied dazu kommt es in der Produkthaftung nicht auf zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarungen über eine Sache an, sondern § 3 ProdHaftG zielt allein auf den Schutz Dritter ab, für die der Gebrauch eines fehlerhaften Produktes allgemein eine Gefahr darstellt.[21]

[...]


[1] Vgl. Weber, T. (1996), S. XXVII.

[2] Vgl. Bock, B. (1997), S. 1.

[3] Vgl. Lege, M. (2000), S. 1.

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. ebd.

[6] Vgl. Lege, M. (2000), S. 1.

[7] Vgl. Nettelbeck, B. (1995), S. 13.

[8] Vgl. ebd.

[9] Vgl. Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 73 Rn. 1.

[10] Vgl. ebd.

[11] Vgl. ebd.

[12] Vgl. Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 73 Rn. 2.

[13] Vgl. Sprau in Palandt § 2 ProdHaftG Rn. 1.

[14] Vgl. Kullmann, H.J. (2006), S. 79.

[15] Vgl. Hermann et. al. in Kullmann § 2 II 1 Rn. 5.

[16] Vgl. Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 74 Rn. 1.

[17] Vgl. Wagner in Münchener Kommentar (2004), S. 2474.

[18] Vgl. Yeun, K. (1988), S. 63.

[19] Vgl. Wagner in Münchener Kommentar § 3 I Rn. 2.

[20] Vgl. Wagner in Münchener Kommentar § 3 I Rn. 2.

[21] Vgl. Westphalen in Produkthaftungshandbuch § 74 Rn. 3.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Zivilrechtliche und strafrechtliche Produkthaftung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Neuss früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V88854
ISBN (eBook)
9783638034777
ISBN (Buch)
9783638931892
Dateigröße
433 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zivilrechtliche, Produkthaftung
Arbeit zitieren
Jeanette Petzold (Autor:in), 2007, Zivilrechtliche und strafrechtliche Produkthaftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88854

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