Das Domkapitel in Rechtsgeschichte und Gegenwart


Seminararbeit, 2004

34 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Kurze Geschichte der Domkapitel
1.1 Von den Anfängen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts

2. Das Domkapitel im CIC von 1917
2.1 Das Domkapitel vor, während und nach dem II. Vatikanischen Konzil
2.2 Das Domkapitel im CIC/1983
2.3 Aufgaben
2.4 Mitglieder der Kapitel und andere Personengruppen, Ämter und Ämtervergabe
2.5 Ein spezielles Amt: Der Bußkanoniker – paenitentiarius canonicus
2.6 Trennung von Kapitel- und Pfarrkirche

3. Schlußbetrachtung

Anhänge

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Gerade in den letzten Jahren wurden in Deutschland Bischofsstühle vakant und mußten neu besetzt werden. Ein gewisses Mitspracherecht bei der Besetzung der Bischofssitze haben in Deutschland aufgrund geltender Staatskirchenverträge (Konkordate) die an den Bischofs-kirchen ansässigen Domkapitel.

Doch ist dies nicht die einzige Aufgabe dieser alten Institution. Die Mitglieder der Domkapitel werden heute vielfach als Mitglieder bzw. Bereichsleiter in den diözesanen Verwaltungen eingesetzt. Darüber hinaus können sie vom Bischof zu weiteren Aufgaben herangezogen werden.

Da sich mit den Ämtern, die die Mitglieder der Kapitel innehaben, ein großer Einfluß und vielfältige Aufgaben verbinden, scheint es sinnvoll, sich in dieser Arbeit näher mit dem Rechtsinstitut zu beschäftigen.

Dazu soll in einem ersten Teil die Geschichte der Domkapitel skizziert werden; eine Skizze, weil der hier erfaßte Zeitraum nahezu anderthalb Jahrtausende umfaßt. Die Darstellung erfolgt in drei Teilen. Zunächst wird die Entwicklung von sich an den Bischofskirchen ansiedelnden Klerikergemeinschaften bis zum voll entwickelten und nach der Säkularisation neu errichteten Domkapitel beschrieben. Darauf folgt eine Schilderung der stark verrechtlichten Situation der Klerikergemeinschaften zur Zeit des CIC/1917. Da es für die Erörterung des geltenden Rechts wichtig ist, muß auch auf die Diskussion über das Domkapitel vor, während und nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und die dort eingeleiteten Änderungen sowie den Priesterrat als eigentliches Nachfolgeorgan eingegangen werden.

Schließlich folgt im zweiten Hauptteil die Darstellung des geltenden Rechts. Hierbei wird auf das Statutenwesen, auf Ämter und Gruppen innerhalb und um die Kapitel eingegangen, jedoch nicht auf die mit den Kathedralkapiteln angesprochenen Kollegiatskapitel sowie auf die Rechtslage außerhalb Deutschlands.

An diese Darstellung schließt sich ein Exkurs über das einzige im allgemeinen Recht genannte Amt neben dem des Vorstehers, den „Bußkanoniker“ an. Die Arbeit endet mit einer Schlußbetrachtung.

1. Kurze Geschichte der Domkapitel

In diesem ersten Kapitel soll die Geschichte des Domkapitels skizziert werden. Dabei wird besonderer Wert auf die rechtliche Entwicklung gelegt, um von der heutigen Rechtslage Rückschüsse ziehen zu können. Als Beispiele sind hier die Beispruchs- und Zustimmungsrechte zu nennen, die sich im nach und nach entwickelten. Auch Bedingungen für die Zugehörigkeit gehören hierzu. Die Darstellung endet am Übergang vom pio-benediktinischen zum CIC von 1983.

1.1 Von den Anfängen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts

Nach Kotzula beginnt die Entwicklung von Klerikergemeinschaften zu Domkapiteln bereits im 4./5. Jahrhundert mit der Ausbreitung des christlichen Glaubens in ländliche Gebiete, wobei es „zur Aufgliederung des Klerus in einen Stadt- und einen Landklerus“[1] kommt. Dieser Stadtklerus wiederum bildet z. T. eine Klerikergemeinschaft, die sich um die Bischofskirche sammelt, und die dem Bischof bei der Leitung des Bistums hilft und die Gottesdienste ausrichtet. Diese Situation bleibt bis zum 7. bzw. 8. Jahrhundert erhalten.

„Bei der Leitung der Diözese handeln Bischof und Kathedralklerus im 7./8. Jh. noch genauso miteinander wie zu der Zeit, als der Bischof zusammen mit dem Presbyterium die Ortskirche regierte.“[2]

Als erste Regel für den Kathedralklerus gilt die um 755[3] von Bischof Chrodegang von Metz verfaßte Ordnung. Diese noch sehr mönchisch geprägte Vorschrift wird 816 von Ludwig dem Frommen (778-840) auf der Aachener Reichssynode durch die „Institutiones Aquisgranenses“[4] ersetzt. Sie führt entscheidende Änderungen ein wie das Recht der Kanoniker,[5] Eigentum zu besitzen, welches sie von Mönchen unterscheidet. Semmler schreibt, daß sich durch die neue Regel „eine bessere Tracht, eingeschränkte Leistungen in Abstinenz und Fasten, v. a. die persönl. Nutzung privater Habe und kirchl. Benefizien nach dem Eintritt in die Kommunität, ja sogar eigene mansiones rechtfertigen [ließen].“[6]

Um den Beginn des zweiten Jahrtausends, als „nicht mehr ortskirchliche Synodenbeschlüsse und Kirchenordnungen […] die Mitwirkung der Presbyter bei der Leitung der Diözese [regeln], sondern päpstliche Erlasse“,[7] entwickeln sich die Domkapitel zu eigenständigen Gremien gegenüber dem Bischof. Kotzula nennt hierfür maßgeblich „das Pfründevermögen, [den] Körperschaftscharakter und die Beispruchsberechtigung.“[8]

Zu einer Teilung des Vermögens der Bischofskirche zwischen Kanonikern und dem Bischof kommt es im 9. Jh. u. a. durch Mißwirtschaften der Bischöfe, Schenkungen, bgaben an den Landesherren sowie den Rückgang des gemeinsamen Lebens innerhalb der Kapitel.[9]

Schließlich erhält „jeder Kanoniker seine eigene Pfründe – das ‚Kanonikat’“.[10] Diese Entwicklung führt dazu, daß auch Laien sogenannte „Laienkanonikate“[11] erwerben können; eine Neuerung, die wieder zurückgedrängt wird. Das Konzil von Trient (1545-1563) entscheidet in c. XII der Sessio XXIV:

„Nemo igitur deinceps ad dignitates quascumque, quibus animarum cura subest, promoveatur, nisi qui saltem vigesimum quintum suae aetatis annum attigerit et, in clericali ordine versatus, doctrina ad suum munus exsequendum necessaria, ac morum integritate commendetur, iuxta constitutionem Alexandri III, in concilio Lateranensi promulgatam, quae incipit Cum in cunctis.“[12]

Voraussetzung für ein Kanonikat ist hier noch nicht die Presbyterweihe. Sie setzte sich erst langsam durch.

Zur finanziellen Unabhängigkeit kommt im 13. Jh. die Verleihung des Körperschaftsstatus. Eine „Körperschaft“ ist „eine ’Personenmehrheit (universitas personarum)’, die ‚um bestimmter Gemeinschaftsaufgaben willen’ zu einer Einheit verbunden ist. […] Ein gemeinsames Vermögen ist für die Bildung der Körperschaft nicht erforderlich.“[13] Unabhängig vom Bischof werden die Kapitel, als sie „im 13. Jh. von den Päpsten“[14] das Recht bekommen, sich selbst Statuten zu geben, ein Recht, das sie heute noch haben (s. Kapitel 2).

Hinzu kommt noch die Festschreibung, wann das Kapitel Beratungs- bzw. Zustimmungsrecht gegenüber dem Bischof hatte. Dies wurde nach Kotzula durch päpstliche Erlasse geregelt.[15] Jüsten schreibt:

„Erst im 13. Jahrhundert hat die kanonistische Lehre unterschieden, wann der Bischof den Rat (consilium) und wann die Zustimmung (consensus) des Kapitels einholen mußte.“[16]

Diese Beispruchs- und Zustimmungsrechte ändern sich im Laufe der Jahrhunderte. Im Falle der Vakanz eines Bischofsstuhls haben die Domkapitel oft die kollegiale Interimsverwaltung, wobei sie „keine Neuerungen“[17] einbringen dürfen.

Schließlich erhalten sie das Bischofswahlrecht: „Das Recht, den Bischof zu wählen, erhält das Domkapitel erst im 12./13. Jh., als es bereits schon eine mit Beispruchsrechten ausgestattete rechtliche Körperschaft ist.“[18]

Hierbei ist zu beachten, daß die Domkapitel oftmals nur Zwischeninstanzen bei der Wahl sind, deren Stellung sich ändert. Zu unterscheiden sind Präsentationsrechte (einen Kandidaten für das Bischofsamt vorschlagen), Nominationsrechte (einen Kandidaten für das Bischofsamt benennen) und schließlich das echte Bischofswahlrecht, das es nach Kotzula erst seit dem IV. Laterankonzil (1215) gibt.[19]

Diese Rechte und Pflichten behalten die Domkapitel überwiegend bis zur Säkularisation. Hier erfolgt ein großer Einschnitt. Durch den Reichsdeputationshauptschluß verlieren sie ihr Vermögen und zumindest teilweise ihre Existenz.

„Nach dem Reichsdeputationshauptschluß (1803) wurden alle Kapitelgüter den Domänen der Bischöfe einverleibt und gingen mit den Bistümern auf diejenigen Fürsten über, denen diese angewiesen waren (vgl. § 34 Reichsdeputationshauptschluß). Über die Entziehung der Kirchengüter hinaus gab es sogar landesherrliche Bestrebungen, die Kathedralkapitel aufzuheben, nicht zuletzt aus finanziellen Gründen, denn als Ausgleich für die Säkularisierung der Kirchengüter hatte der Staat die Pflicht, Dotationen zum Unterhalt der Kapitulare zu leisten (vgl. § 53 Reichsdeputationshauptschluß).“[20]

Nach ihrem Niedergang werden die Domkapitel wiedererrichtet bzw. neu konzipiert. Schmitz nennt als Zeitpunkt hierfür das Jahr 1815.[21] Rechtliche Grundlage sind die Staatskirchenverträge zwischen dem Heiligen Stuhl und den einzelnen Regierungen, sowie die Tatsache, daß die Domkapitel vielfach auch als staatliche Körperschaften anerkannt wurden. Zuständig für die Ausarbeitung der Verträge war auf der Seite des Hl. Stuhls die „Congregatio Consistorialis“,[22] die „Kongregation für die bischöfliche Verwaltung“ oder „Konsistorialkongregation“ genannt wurde. Wo in nichteuropäischen Ländern keine Kapitel errichtet werden, werden sogenannte Diözesankonsultoren eingeführt. Auf sie soll in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden, da dies den Rahmen sprengen würde.

Auffällig ist, daß „die Kanoniker dem Bischof nicht in erster Linie als Berater, sondern vielmehr als Verwaltungsbeamte behilflich“[23] sind. Sie können nun direkt in der Diözesanverwaltung arbeiten. Es hängt jedoch vom jeweiligen Bischof ab, inwieweit er die Kapitulare an der Verwaltung des Bistums beteiligt. Problematisch ist, daß es zu Überschneidungen bei Beschlüssen des Ordinariates, an denen Domkapitulare beteiligt sind, kommt. Schmitz beschreibt dies so:

„Mit dem Einsatz der Domkapitulare in der Verwaltung der Diözese kam es dort, wo das Domkapitel als ganzes oder wo alle Domkapitulare im Ordinariat beschäftigt waren, zu einer Verquickung oder Verflechtung zweier verschiedener Funktionen: einmal der Funktion des Domkapitels als eigenständiger Körperschaft und als unabhängiges extrakuriales Beispruchsorgan des Diözesanbischofs; zum anderen der Funktion einer abhängigen weisungsgebundenen Verwaltungsstelle des bischöflichen Ordinariats oder Generalvikariats.“[24]

Für ihn ist diese Entwicklung „rechtswidrig“.[25] Sie setzt sich aber bis heute fort. Zudem kommt es heute zu einer weiteren Überschneidung, auf die in Kapitel 3 dieser Arbeit noch näher eingegangen wird.

Zusammenfassend kann man sagen, daß die Domkapitel am Beginn des 20. Jahrhunderts ein mit genau bestimmten Beispruchs- und Zustimmungsrechten ausgestattetes Gremium darstellen. Auf örtliche Eigenheiten und Veränderungen kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

2. Das Domkapitel im CIC von 1917

Weitere Änderungen treten für das Domkapitel mit dem pio-benediktinischen CIC von 1917 ein, mit dem das kodikarische Recht in der lateinisch-katholischen Kirche seinen Anfang nimmt. Hier werden die Priestergemeinschaften in 32 canones (cc. 391-422) sehr ausführlich behandelt. Im Eingangscanon wird das Kathedralkapitel „senatus et consilium“[26] des Bischofs genannt. Diese Aufgabe wird nach dem Chordienst als wichtigste Aufgabe der Kanoniker bezeichnet. Das Verbot nach c. 419 CIC/1917, sich durch einen anderen Kleriker ständig beim Chordienst vertreten zu lassen, zeigt, daß dieser Dienst in der Vergangenheit umgangen worden ist.

Die Selbstverwaltung ist durch den Gesetzgeber eingeschränkt. Die Anzahl der genannten Beratungsrechte ist in diesem Gesetzbuch höher als die der Zustimmungsrechte, worauf Jüsten[27] aufmerksam macht. Eine Auflistung der Zustimmungs- und Beratungsrechte gibt wieder Kotzula. Er weist u. a. auf folgende Neuerung hin:

„Vor allem fällt auf, daß es Fälle gibt, bei denen das Domkapitel nicht allein beispruchsberechtigt ist, sondern zusammen mit dem Diözesanvermögensrat, der nicht ‚Senat des Bischofs’ ist. Bei manchen Fällen ist fernerhin der Rat des Domkapitels auch nur unter der Bedingung einzuholen, daß die Diözesansynode diese Fälle nicht behandelt hat.“[28]

Betrachtet man das Beratungs- und Zustimmungsrecht des Domkapitels zur Zeit des CIC/1917, so wird deutlich, daß das Domkapitel im alten Recht ein Gegenüber zum Diözesanbischof ist.[29] In dieser Einschätzung ist Kotzula zuzustimmen. Hat das Domkapitel nur Beratungsrecht, so muß es der Bischof hören, ist aber in seiner anschließenden Entscheidung frei. Anders verhält es sich, wenn das Domkapitel ein Zustimmungsrecht[30] hat. Ein Vorschlagsrecht haben sowohl der Bischof als auch das Kapitel.

Eine weitere wichtige Rolle spielen die Kapitel weiterhin in der Zeit der Sedisvakanz bzw. bei der sogenannten „sede impedita“. Bei der Vakanz hat das Kapitel bis zur Wahl eines sog. „Kapitelvikars“ die Leitung der Diözese inne. Später wählt das Kapitel den Bischof, wo ihm dieses Recht durch Konkordate ermöglicht wird. Sonst hat der Papst das freie Ernennungsrecht (vgl. c. 329 §§ 2 und 3).[31]

2.1 Das Domkapitel vor, während und nach dem II. Vatikanischen Konzil

Die Bewertung des Domkapitels rund um das Zweite Vatikanum ist ambivalent. Diesen Eindruck vermittelt zumindest der siebte Abschnitt „Entwicklung zwischen 1917 und 1983“ der Dissertation von Eva Jüsten.[32]

Zu Beginn der Auseinandersetzung ist aus dem nichtdeutschsprachigen Lager eine ablehnende Haltung festzustellen:

„Die Kapitel seien mehr oder weniger unfähig, ihre Mitglieder oft unbrauchbare Männer, jedenfalls längst nicht immer die besten Priester des Bistums und der Bischof würde durch die Bindung an den Rat des Kapitels Gefangener derer, die eigentlich seine nächsten Helfer sein müßten.“[33]

[...]


[1] Kotzula, Stephan: Der Priesterrat. Ekklesiologische Prinzipien und kanonistische Verwirklichung (Eine rechtstheologische Studie) (= EThSt Bd. 48), Leipzig 1983, 46.

[2] Kotzula: Priesterrat, 45.

[3] Ebd., 46, gibt „um 760“ an. Bei Oexle, Otto Gerhard: Art. Chrodegang, in: LMA Bd. 2, 1949, wird der Zeitpunkt „um 755“ genannt. Schieffer, Rudolf: Art. Kanoniker, in: LMA Bd. 5, 903, schreibt ebenfalls „um 755“. Eine genaue Verifizierung ist hier nicht möglich. Der Autor hat sich wegen der einmaligen wagen Formulierung bei Kotzula und der mehrfachen Nennung des Zeitpunktes für das Datum bei Schieffer und Oexle entschieden.

[4] Vgl. Semmler, Josef: Art. Institutiones Aquisgranenses, in: LMA Bd. 5, 451-452.

[5] Kotzula: Priesterrat, 46, schreibt, die Kathedralkleriker hießen erst mit Einführung der neuen Regel „Kanoniker“. Dies scheint aber nicht zu stimmen. Nach Schieffer: Art. Kanoniker, 903, findet sich der Begriff bereits wesentlich früher: „'Canonicus' ist der 535 im Frankenreich zuerst belegte Terminus für Kleriker, die unter Leitung des Bf.s oder eines Archipresbyters gemeinsame Liturgie feierten […].“

[6] Semmler: Art. Institutiones Aquisgranenses, 451.

[7] Kotzula: Priesterrat, 47.

[8] Ebd., 47.

[9] Vgl. ebd.,47.

[10] Ebd. 48.

[11] Ebd., 48.

[12] Wohlmuth, Josef. (Hg.): Dekrete der ökumenischen Konzilien, Bd. 3: Konzilien der Neuzeit, Paderborn – München – Wien – Zürich 2002, 766.

[13] Kotzula: Priesterrat, 50.

[14] Ebd., 51.

[15] Vgl. ebd., 54-62. Hier werden ausführlich die Beispruchsrechte zu verschiedenen Zeiten der Rechtsgeschichte aufgeführt. Dabei geht Kotzula von der Zeit vor dem Trienter Konzil über das Konzil selbst bis auf die Zeit des Codex Iuris Canonici von 1917 ein.

[16] Jüsten, Eva: Das Domkapitel nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland und Österreich (= EHS.R. Reihe II: Rechtswissenschaft, Bd. 1386), Frankfurt am Main u. a. 1993, 4.

[17] Kotzula: Priesterrat, 65.

[18] Ebd., 67.

[19] Ebd., 68.

[20] Jüsten: Domkapitel, 9.

[21] Vgl. Schmitz, Heribert: Domkapitel in Deutschland nach der Vatikanischen Wende. Skizzen – Infos - Stolpersteine. Vortragsfassung des Beitrags zum Tag der Domkapitel am 10. September 1998 im Rahmen der 750-Jahrfeier der Hohen Domkirche Köln, Köln 1998, Köln 1998, 4.

[22] Nach Hecht, Franz Xaver.: Art. Kurie, in: 1LThK Bd. 6, 314 war diese 1588 gegründete Kongregation u. a. mit der „Errichtung u. Veränderung der Bistümer, Kirchenprovinzen, Dom- u. Stiftskapitel sowie Auswahl, Prüfung u. Ernennung der Bischöfe u. Apost. Administratoren“ betraut.

[23] Kotzula: Priesterrat, 59.

[24] Schmitz: Domkapitel in Deutschland, 13.

[25] Ebd., 13.

[26] C. 391 § 1 CIC/1917 Capitulum canonicorum sive cathedrale sive collegiale seu collegiatum est clericorum collegium ideo institutum ut sollemniorem cultum Deo in ecclesia exhibeat et, si agatur de Capitulo cathedrali, ut Episcopum, ad normam sacrorum canonum, tanquam eiusdem senatus et consilium, adiuvet, ac, sede vacante eius vices suppleat in diocesis regimine.

[27] Jüsten: Domkapitel, 11 f.

[28] Kotzula: Priesterrat, 62.

[29] Vgl. Kotzula: Priesterrat, 62 ff.

[30] Auf die Art und Weise der Beschlußfassung soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Vgl. ebd., 63.

[31] Vgl. Jüsten: Domkapitel, 12.

[32] Ebd., 12-19.

[33] Ebd., 13.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Das Domkapitel in Rechtsgeschichte und Gegenwart
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (AB Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Die Teilkirche und ihre Leitung
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
34
Katalognummer
V76492
ISBN (eBook)
9783638800976
ISBN (Buch)
9783638928991
Dateigröße
562 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Domkapitel, Rechtsgeschichte, Gegenwart, Teilkirche, Leitung
Arbeit zitieren
Dip.-Theol. Michael Bollesen (Autor:in), 2004, Das Domkapitel in Rechtsgeschichte und Gegenwart, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76492

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