Das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bei der GmbH und der GmbH & Co. KG


Masterarbeit, 2000

54 Seiten, Note: passed


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung und rechtliche Grundlagen
1.1 Erscheinungsformen und thematische Eingrenzung
1.2 Stellenwert der GmbH und GmbH & Co.
1.3 Finanzierungsfolgenverantwortung
1.4 Rechtsgrundsätze und Normenzweck
1.5 Zweistufiges Schutzsystem
1.5.1 BGH-Regeln
1.5.2 Novellenregelung
1.5.3 Vergleich zwischen BGH-Regeln und Novellen-Regeln

2. Tatbestandsmerkmale
2.1 Der Grundtatbestand im GmbH-Recht
2.1.1 Darlehen
2.1.2 Person des Darlehensgebers
2.1.3 Konstitutive Auslösung
2.1.4 Zeitdauer der Verstrickung
2.2 Ausweitung des Grundtatbestandes
2.2.1 Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen
2.2.2 Darlehen naher Angehöriger
2.3 Einschränkung des Grundtatbestandes
2.3.1 Sanierungsprivileg
2.3.2 Kleinbeteiligungsprivileg

3. Rechtsfolgen in der GmbH
3.1 Rechtsfolgen außerhalb der Insolvenz
3.1.1 Gesellschafter und gleichgestellte Dritte
3.1.2 Dritte mit Besicherung durch einen Gesellschafter
3.2 Rechtsfolgen in der Insolvenz
3.2.1 Gesellschafter und gleichgestellte Dritte
3.2.2 Darlehen Dritter mit Besicherung durch den Gesellschafter
3.2.2.1 Ungetilgtes Darlehen
3.2.2.2 Getilgtes Darlehen
3.3 Beweislastprobleme

4. Eigenkapitalersetzende Darlehen bei der GmbH & Co. KG
4.1 Rechtliche Grundlagen
4.2 Anwendungsbereich

5. Zusammenfassung

LITERATURVERZEICHNIS

VERZEICHNIS DER VERWENDETEN GESETZESTEXTE

1. Einführung und rechtliche Grundlagen

1.1 Erscheinungsformen und thematische Eingrenzung

GmbH und GmbH & Co. KG gehören zu den Rechtsformen, in denen die Gesellschaften ihren Gläubigern nur mit ihrem Vermögen haften. In der gesetzestypischen GmbH ist die Haftung der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 2 GmbHG auf ihre Einlage beschränkt.

Die Haftung der Kommanditisten ist gem. § 171 Abs. 1 HGB auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. In der GmbH & Co. KG wird die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters, der in der gesetzestypischen KG unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB), durch eine GmbH wahrgenommen, welche ihrerseits jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen ohne Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter haftet.

Die beschränkte Haftung gegenüber den Gläubigern verlangt insbesondere unter Gläubigerschutzaspekten strenge Kriterien für die Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter. Die Rechtsordnung sanktioniert die Verstrickung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen durch verschiedene Rechtsfolgen, die soweit gehen können, daß die Haftungsbeschränkung, die der Gesetzgeber dem GmbH-Gesellschafter zugestanden hat, durchbrochen wird und zu einer Durchgriffshaftung führt.[1] Von diesem Trennungsprinzip soll nur dann abgewichen werden, „wenn die Rechtsfigur der juristischen Person in einer
§ 826 BGB oder § 242 BGB verletzenden Weise mißbraucht wurde.“[2]

Ein in der Praxis nicht seltener Fall des Mißbrauchs der Rechtsfigur der juristischen Person kann bei der rechtlichen Ausgestaltung von Schuldverhältnissen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern beobachtet werden, insbesondere bei den höchst unterschiedlichen Varianten der Liquiditätszuführung in Krisensituationen.

Die Ausstattung einer Gesellschaft mit Liquidität in Form von Darlehen oder anderen Leistungen durch die Gesellschafter, ist ein beliebtes und gängiges Finanzierungsinstrument, das über den Vorteil verfügt, daß es mit geringem formalen Aufwand publizitätsfrei und flexibel eingesetzt werden kann.[3] Liquidität kann fallweise nach Bedarf zugeführt und abgezogen werden, wobei in der Praxis eine Vielzahl differenzierter Fallgestaltungen auftreten, „die durch die unerschöpfliche Phantasie der Gesellschafter – und mehr noch ihrer Berater – gekennzeichnet sind“.[4]

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verfügbarkeit der als Darlehen eingebrachten Gesellschafterleistungen nicht mehr in die Dispositionsfreiheit der Gesellschaft, d.h. der Geschäftsführung oder der Gesellschafter gestellt. Dies gilt dann, wenn die Leistungen des Gesellschafters eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Unter den Bedingungen, die zu einer Umqualifizierung von Gesellschafterleistungen in funktionales Eigenkapital geführt haben, gehören die Leistungen bzw. deren geldwertes Äquivalent, zum Haftungsfonds der Gesellschaft und sind damit gebundenes Kapital.

Eigenkapitalersatz oder funktionales Eigenkapital kann der Gesellschaft auf vielfältige Weise zugeführt werden. Der häufigste Fall ist die Gewährung eines Darlehens durch den GmbH-Gesellschafter an „seine Gesellschaft“.

Neben der Darlehensform können der Gesellschaft jedoch auch andere Leistungen zugeführt werden, die unter qualifizierten Bedingungen zu funktionalem Eigenkapital werden.

Die Gerichte sind zwischenzeitlich mit einer Vielzahl von teilweise erfindungsreichen Umgehungsvarianten befaßt, mit denen Gesellschafter aus unterschiedlichen Motiven Leistungen einbringen. Vielfach sind diese Handlungen jedoch von dem Vorsatz gesteuert, den „Todeskampf der Gesellschaft“ zu verlängern, d.h. den Insolvenzantrag zu verschleppen.

Das (soweit erkennbar) jüngste Urteil des BGH zum Kapitalersatzrecht vom 26.06.2000[5] dokumentiert die gefestigte Meinung des BGH zu diesem Rechtsgebiet und veranschaulicht höchst aktuell die „Tücken des Eigenkapitalersatzrechts“.[6]

Nicht nur die Gewährung eines Darlehens durch ein Mitglied an die Gesellschaft kann dem Kapitalersatzrecht unterliegen, auch andere Leistungen, wie zum Beispiel

- die Stundung von Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft,
- die Stundung von Miet- und Pachtverbindlichkeiten für Betriebsgrundstücke,
- das „Stehenlassen“ von Gewinnanteilen und Geschäftsführervergütungen,
- die Gebrauchsüberlassungen von Investitionsgütern.

Auch können die Leistungen von Nichtgesellschaftern den Leistungen eines Gesellschafters gleichgestellt und den Regeln des Kapitalersatzrechtes unterworfen werden.

Diese Arbeit bezieht sich auf das eigenkapitalersetzende Darlehen in seiner typischen Erscheinungsform. Lediglich die in der Praxis häufig anzutreffenden Versuche, bei einer Darlehensgewährung die Bestimmungen des Kapitalersatzrechtes zu unterlaufen, sollen anhand von zwei Erscheinungsformen,

- der Darlehensgewährung durch nahe Angehörige und
- die gesellschafterbesicherten Drittdarlehen

zusätzlich behandelt werden.

1.2. Stellenwert der GmbH und GmbH & Co. in der deutschen Wirtschaft

Unter den deutschen Unternehmen hat die Rechtsform der GmbH – bezogen auf die Anzahl der Unternehmen und deren Umsatz – eine herausragende Rolle. Wenn auch von den rd. 2,8 Mio. umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, die 1998 von der Umsatzsteuerstatistik erfaßt wurden, rd. 2 Mio. Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens arbeiten (71,1 %), so entfallen auf diese doch nur rd. 983,4 Mrd. DM Umsatz. Das entspricht lediglich 13,3 % des Gesamtumsatzes der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen des Jahres 1998 in Deutschland.[7]

Unter den von der Umsatzsteuerstatistik erfaßten Unternehmen entfielen 1998 426.724 auf die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das entspricht einem Anteil von 14,9 %, wobei die Unternehmen dieser Rechtsform einen Umsatz von rd. 2.364 Mrd. DM erzielten, was einem Anteil am Gesamtumsatz der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen von 31,9 % entspricht. Die tatsächliche Anzahl der Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH dürfte weitaus größer sein, da die Komplementäre einer GmbH & Co. in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig sind und somit nicht von der Umsatzsteuerstatistik erfaßt werden.

Im Jahre 1998 erfaßte die Umsatzsteuerstatistik 96.057 Kommanditgesellschaften; davon hatten jedoch nur 26.132 Gesellschaften eine natürliche Person als Komplementär. 69.728 Unternehmen agierten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Diese 2,4 % der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland erzielten mit 1.256,7 Mrd. DM immerhin rd. 17 % des Gesamtumsatzes im Jahre 1998.[8]

Somit erzielten Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und der GmbH & Co. KG im Jahre 1998 zusammen fast die Hälfte des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes in Deutschland. Da sich diese Rechtsformen auch weiterhin großer Beliebtheit bei Neugründungen erfreuen, dürfte deren Anzahl und Umsatzanteil trotz einer hohen Insolvenzquote inzwischen an Bedeutung nicht abgenommen haben.

1.3 Finanzierungsfolgenverantwortung

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet gegenüber den Gläubigern einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Nachschußpflicht gem. § 26 GmbHG vorsieht, sind die Gesellschafter der GmbH nicht verpflichtet, über ihre Stammeinlage hinaus Mittel zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, der Gesellschaft zusätzliches, haftendes Kapital zuzuführen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Gesellschafter zugleich die Rolle eines Gläubigers einnimmt und der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein Darlehen zur Verfügung stellt.

Ein Gesellschafter, welcher der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapitel zur Verfügung stellt, handelt im Einklang mit der Rechtsordnung. Er macht von seiner Finanzierungsfreiheit Gebrauch und handelt deshalb legitim.[9] Die Zuführung eines Darlehens durch einen Gesellschafter ist nicht nur legitim, sondern kann auch vorteilhaft sein.

Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), statt dessen ein Darlehen gewährt, so wird dieses Darlehen zu einem eigenkapitalersetzenden Darlehen umqualifiziert.[10] Diese 1980 eingeführte Legaldefinition des § 32a Abs. 1 GmbHG, die vom Gesetzesinhalt auf den Insolvenzfall abgestellt ist, hat jedoch auch für den Zeitraum außerhalb der Insolvenz Gültigkeit. Sie stimmt materiell mit den bereits vorher vom BGH entwickelten Regeln zum Eigenkapitalersatzrecht überein.[11]

Lehre und Rechtsprechung gehen von einem übergreifenden Prinzip der Mitverantwortung des GmbH-Gesellschafters für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung aus.[12] Die genannte Verantwortung des Gesellschafters verpflichtet diesen zwar nicht, in der Krise über die Stammeinlage hinaus weitere Mittel zur Verfügung zu stellen; es steht dem Gesellschafter jedoch frei, in der Krise auf eine möglicherweise gebotene Liquidierung der Gesellschaft hinzuwirken.[13] Wenn der oder die Gesellschafter sich trotz Krise dazu entscheiden, die Gesellschaft nicht zu liquidieren, dann müßte ihr der Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zuführen.

Die Zuführung von Fremdkapital ist jedoch nach herrschender Meinung kein geeignetes Mittel, die Krise zu überwinden. Wenn sich die Gesellschafter entschließen, statt dem gebotenen Eigenkapital Fremdkapital zuzuführen, dann müssen Sie auch die daraus folgenden Konsequenzen gegen sich gelten lassen, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt bzw. vom Gesetzgeber normiert wurden.

1.4 Rechtsgrundsätze und Normenzweck

Bis 1980 waren die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht kodifiziert. Es existierte jedoch eine konsolidierte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz, welches bis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtshofs zurückging.[14]

Die Rechtsprechung des BGH (RGH) stützte sich dabei maßgeblich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Danach sei es einem Gesellschafter nach § 242 BGB verwehrt, ein Darlehen, mit dem er die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft habe verhindern wollen, vor Erreichen des mit der Darlehensgewährung verfolgten Ziels, wieder abzuziehen.[15] Durch die Hergabe eines Darlehens zu einem Zeitpunkt in der Krise, könnten die betroffenen Verkehrskreise, insbesondere die Gläubiger, über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft getäuscht werden. Das Gesellschafterdarlehen, zugeführt zum Zeitpunkt der Krise ist geeignet, eine Kreditwürdigkeit vorzutäuschen, die die Gesellschaft tatsächlich nicht hat.

Die Rechtsprechung des BGH stützte sich zunächst auf die der Kapitalerhaltung dienenden Regeln der §§ 30 und 31 GmbHG in analoger Anwendung.[16] Die Bindung des Darlehens wurde dann als gegeben angesehen, wenn von dritter Seite kein Kredit zu marktüblichen Konditionen zu erlangen war und ohne die Leistung eines Gesellschafters, die Gesellschaft hätte liquidiert werden müssen.[17]

Das Kapitalersatzrecht soll insbesondere verhindern, daß ein Gesellschafter sich durch Ausnutzung eines „Informationsvorsprungs“ Vorteile gegenüber einem Drittgläubiger dadurch verschafft, in dem er Mittel zu eigenen Gunsten vorrangig abzieht.

Das Eigenkapitalersatzrecht dient in besonderem Maße dem Gläubigerschutz. Insbesondere soll der Gläubiger davor geschützt werden, daß ein Gesellschafter sich den Folgen seiner Finanzierungsentscheidung (z.B. Darlehen statt Eigenkapital) zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen versucht.[18]

1.5 Zweistufiges Schutzsystem

Die Regeln des Kapitalersatzrechtes, die durch die GmbH-Novelle von 1980 kodifiziert wurden, haben ihre Grundlage in den bereits vorher vom BGH entwickelten Regeln, tragen jedoch keine vollständige Übereinstimmung zwischen dem zuvor entwickelten Richterrecht und den Novellenregeln.[19] Das vom BGH entwickelte Richterrecht wendet die §§ 30, 31 GmbHG an. Diese Normen binden jedoch eigenkapitalersetzende Leistungen nur bis zur Höhe des verlorenen Stammkapitals oder einer darüber hinausgehenden Überschuldung. Sie sind unabhängig von dem Eintritt einer Insolvenz anzuwenden.[20]

Die Novellenregelungen von 1980 knüpfen jedoch an den Fall einer Insolvenz an. Die Voraussetzungen für den eigenkapitalersetzenden Charakter eines Gesellschafterdarlehens stimmen jedoch bei beiden Konzeptionen im wesentlichen überein.[21]

Sowohl die vom BGH in analoger Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG entwickelten Grundsätze zur Umqualifizierung von Darlehen in funktionales Eigenkapital als auch die Novellenregelungen stellen auf die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ab, d.h. für den Fall, daß die GmbH Fremdkapital zu marktüblichen Zinsen nicht mehr erhalten kann und ohne die ihr zugeführten Gesellschafterleistungen, liquidiert werden müßte.[22]

Das Kapitalersatzrecht setzt sich aus zwei Teilsystemen zusammen, den

- BGH-Regeln, auch Richterrecht oder Rechtsprechungsregeln genannt, und den
- Novellenregelungen

Richterrecht und Novellenregeln bilden ein zweistufiges Schutzsystem.[23] Beide Teilsysteme stimmen in den Tatbestandselementen weitgehend überein, unterscheiden sich jedoch in den Rechtsfolgen.[24]

Man spricht von einem Stufensystem, welches sich durch die Stammkapitalziffern voneinander abgrenzen und dennoch aufeinander aufbauen:

- Die Stammkapitalziffer bildet den Sockel, der in Form des unversehrten Stammkapitals nicht angetastet werden darf.
- Den Aufbau bilden die Beträge oberhalb der Stammkapitalziffer, die außerhalb der Insolvenz disponibel sind und erst bei Eintritt der Insolvenz den Regeln der §§ 32a, 32b GmbHG unterliegen.[25]

1.5.1 BGH-Regeln

§ 30 Abs. 1 GmbHG bestimmt, daß das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 Abs. 1 GmbHG zuwider geleistet worden sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden

(§ 31 Abs.1 GmbHG).

„Der BGH hat aus Wortlaut und Zweck des § 30 Abs. 1 GmbHG abgeleitet, daß lediglich der Teil des Gesellschaftsvermögens gebunden ist, der rechnerisch dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Stammkapital entspricht.“[26] Durch die §§ 30, 31 GmbHG ist nur der Betrag des Stammkapitals geschützt. Das darüber hinausgehende Gesellschaftsvermögen wird nicht durch das Gesetz geschützt, hierüber können die Gesellschafter im Rahmen der gesetzlichen Schranken (§§ 29, 42 GmbHG) nach kaufmännischen Ermessen verfügen, insbesondere können Sie auch die Ausschüttung von Gewinnen vornehmen.[27]

Das Gesetz kennt auch kein am Bedarf des Unternehmens orientiertes Mindestvermögen, die Gesellschafter sind in der Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital mit Ausnahmen der Mindestbeträge des § 5 Abs. 1 GmbHG frei. Es reicht aus, eine Gesellschaft, unabhängig vom tatsächlichen Finanzbedarf, mit dem gesetzlichen Mindest-Stammkapital auszustatten. Die Gesellschafter sind lediglich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß das Stammkapital gesetzeskonform aufgebracht wird und daß die Stammkapitalziffer später nicht unterschritten wird.

Eine Aufzehrung des Stammkapitals durch Verluste wird durch die Rechtsordnung nicht verhindert. Das Gesetz sanktioniert jedoch die Unterschreitung der Stammkapitalziffer, wenn Zahlungen an die Gesellschafter zu einer Unterschreitung des statuarischen Mindestkapitals führen. Der Empfänger dieser Zahlung ist verpflichtet, das Geleistete wieder einzulegen. Im Rahmen des § 31 Abs. 3 GmbHG sind die übrigen Gesellschafter subsidiär und quotal verpflichtet, die zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlichen Beträge nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile wieder einzulegen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die Wiederherstellung des statuarischen Stammkapitals zu sorgen

(§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß ein Darlehen eines Gesellschafters, welches in der Unternehmenskrise gewährt wurde, unter bestimmten Bedingungen zu funktionalem Eigenkapital geworden ist, d.h. zu einer faktischen, temporären (oder auch dauerhaften) Auffüllung verlorenen Stammkapitals geführt hat. Für diesen kritischen Zeitraum hat das funktionale Kapital die gleiche Haftungsfunktion wie das statuarische Eigenkapital, so daß es durch die §§ 30, 31 GmbHG geschützt ist. Folgerichtig hat der darlehensgewährende Gesellschafter bis zur Höhe der Stammkapitalziffer keinen Anspruch auf Tilgung des Darlehens und keinen Anspruch auf Zinsen.

Der BGH hat die Entwicklung der richterrechtlichen Regeln zum Eigenkapitalersatzrecht mit dem ‚Lufttaxifall‘ [28] im Jahre 1959 begonnen und kam mit einem Grundsatzurteil im Jahre 1980[29] zu einer endgültig konsolidierten Rechtsprechungslinie.[30] Die Grundtatbestände der Rechtsprechungsgrundsätze setzen sich aus folgenden Elementen zusammen:

- es wird ein Darlehensverhältnis begründet;
- ein Gesellschafter tritt als Darlehensgeber auf;
- die GmbH ist Darlehensnehmerin;
- die Gesellschaft ist im Augenblick der Darlehensgewährung kreditunwürdig und
- die Kreditunwürdigkeit ist noch nicht beendet.[31]

An diese Kriterien knüpft das Eigenkapitalrecht nach den BGH-Regeln folgende Rechtsfolgen an:

- Das Darlehen des Gesellschafters darf nicht zurückgezahlt werden, wenn damit die Stammkapitalziffern unterschritten werden bzw. wenn eine Unterbilanz entsteht oder vergrößert wird.
- Wird das Darlehen dennoch zurückgezahlt, hat die Gesellschaft gegenüber dem Empfänger der Zahlung einen Erstattungsanspruch. Dieser verjährt erst nach fünf Jahren.[32]

Da die §§ 30, 31 GmbHG die gesetzlichen Grundlagen für die BGH-Regeln darstellen, binden sie das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nur, so weit sie verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinaus bestehende Überschuldung abdecken.[33] Die über die Stammkapitalziffer hinausgehenden Beträge sind disponibel. An die Auszahlung von Darlehensbeträgen, die über die Stammkapitalziffern der Gesellschaft hinausgehen, gibt es außerhalb der Insolvenz keine gesetzlichen Beschränkungen. Dies sei anhand folgenden Beispiels verdeutlicht:

Eine GmbH mit einem nominalen Stammkapital von 50.000 EUR hat von einem Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von 30.000 EUR erhalten. Das nominelle Eigenkapital ist jedoch durch Verluste versehrt, die Gesellschaft hat eine Unterbilanz in Höhe von 10.000 EUR. In diesem Fall sind lediglich 10.000 EUR des Gesellschafterdarlehens gebunden, der darüber hinausgehende Betrag von 20.000 EUR kann an den Gesellschafter ausgezahlt werden.

1.5.2 Novellenregelung

Mit der Einführung der §§ 32a, 32b GmbHG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, die von der „höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in eine gesetzliche Form zu gießen“.[34] Dieses Vorhaben ist jedoch nur unvollständig gelungen.[35] Vordergründig sind die §§ 32a, 32b GmbHG Spezialvorschriften für den Insolvenzfall.

§ 32a Abs. 1 GmbHG beinhaltet eine Legaldefinition des eigenkapitalersetzenden Darlehens, wobei durch den 1998 eingeführten Klammerzusatz (Krise der Gesellschaft) auf den Definitionscharakter des Gesetzestextes hingewiesen wird.[36]

Die §§ 32a, 32b GmbHG werden wegen ihrer Einführung anläßlich der GmbH-Novelle im Jahre 1980 schlagwortartig als Novellenregeln umschrieben. Diese Normen bewirken jedoch lediglich einen „reaktiven“ Gläubigerschutz.[37] Nach dem Inhalt der §§ 32a, 32b GmbHG würden der Gesellschaft nämlich vor Eröffnung der Insolvenz keine Leistungsverweigerungsrechte gegenüber Darlehensrückforderungen zustehen, wie sie durch den § 30 Abs. 1 GmbHG begründet sind.[38]

§ 32a Abs. 1 GmbHG bestimmt, daß ein Gesellschafter, der der Gesellschaft in der Krise statt des gebotenen Eigenkapitals ein Darlehen gewährt hat, den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzfall nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen kann.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegen bereits erfolgte Rückzahlungen eigenkapitalersetzender Darlehen einem speziellen Rechtsbehelf des Insolvenzverfahrens, der Insolvenzanfechtung nach

§§ 129 ff. InsO.[39]

Der Gesetzgeber hat in den Novellenregelungen den Grundtatbestand der eigenkapitalersetzenden Darlehen erweitert. Kodifiziert wurde in § 32a Abs. 2 GmbHG als weiterer Grundtatbestand das gesellschafterbesicherte Drittdarlehen. Für den Fall, daß ein Dritter der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Krise ein Darlehen gewährt hat und ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt oder er sich selbst dafür verbürgt hat, kann der Dritte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist

(§ 32a Abs. 2 GmbHG).

Mit der Einführung des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der Gesetzgeber eine Generalklausel eingeführt, mit der Umgehungstatbestände erfaßt werden. Der Gesetzgeber ist hierbei von der im Gesetzesentwurf vorgesehenen casuistischen Gesetzgebung abgewichen und hat mit einer Generalklausel alle Fälle erfassen wollen, die der Darlehensgewährung durch den Gesellschafter selbst oder einem gesellschafterbesicherten Drittdarlehen, wirtschaftlich entsprechen (Auffangtatbestand).[40]

[...]


[1] Vgl. EISENHARDT (2000), RZ 769

[2] EISENHARDT (2000), RZ 770

[3] GERMANN (1998), S. 117

[4] GOETTE (1997), S. 85

[5] Urteil vom 26.06.2000 – II ZR 21/99, DStR 36/2000, S. 1524-1525

[6] GOETTE (2000), DStR 36/2000, S. 1524

[7] Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik 1998 VI D 60/4-39

[8] Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik 1998 VI D 60/4-39

[9] Vgl. HOMMELHOFF/GOETTE (2000), RZ 3

[10] § 32a Abs. 1 GmbHG

[11] HOMMELHOFF (2000a), RZ 1.11

[12] LUTTER/HOMMELHOFF (2000), RZ 4

[13] LUTTER/HOMMELHOFF (2000), RZ 3, RZ 4

[14] ROWEDDER (1997), RZ 82

[15] ROWEDDER (1997), RZ 82

[16] HOMMELHOFF/GOETTE (2000), RZ 129

[17] ROWEDDER (1997), RZ 82

[18] GOETTE (1997), S. 84

[19] RÜMKER (1996), RZ 5

[20] RÜMKER (1996), RZ 6

[21] RÜMKER (1996), RZ 8

[22] RÜMKER (1996), RZ 9

[23] HOMMELHOFF/GOETTE (2000), RZ 9

[24] HOMMELHOFF/GOETTE (2000), RZ 9

[25] HOMMELHOFF (2000a), RZ 1.5

[26] HENZE (1997), RZ 429

[27] HENZE (1997), RZ 430

[28] BGHZ 31, 258

[29] BGHZ 76, 326 = ZIP 1980, 361

[30] HOMMELHOFF (2000a), RZ 1.7

[31] HOMMELHOFF (2000a), RZ 1.11

[32] HOMMELHOFF (2000a), RZ 1.12

[33] LUTTER/HOMMELHOFF (2000), RZ 11

[34] GOETTE (1997), S. 86

[35] GOETTE (1997), S. 86

[36] K. SCHMIDT (2000), RZ 5

[37] JULA (2000), S. 295

[38] JULA (2000), S. 295

[39] BORK (1998), RZ 222

[40] EISENHARDT (2000), RZ 775

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bei der GmbH und der GmbH & Co. KG
Hochschule
University of Wales, Newport,  (Allfinanzakademie)
Note
passed
Autor
Jahr
2000
Seiten
54
Katalognummer
V89020
ISBN (eBook)
9783638025195
ISBN (Buch)
9783638920810
Dateigröße
612 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesellschafterdarlehen, GmbH
Arbeit zitieren
Dr. Bernd Bochmann (Autor:in), 2000, Das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bei der GmbH und der GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89020

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