Das Europäische Patentrecht


Seminararbeit, 2007

23 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis I

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Bereich des Europäischen Patentrechts
2.1 Allgemeine Informationen
2.2 Das Europäische Patentübereinkommen
2.3 Die Europäische Patentorganisation
2.4 Der Verwaltungsrat
2.5 Das Europäische Patentamt

3 Patenterlangung
3.1 Materielle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit
3.1.1 Neuheit
3.1.2 Erfinderische Tätigkeit
3.1.3 Gewerbliche Anwendbarkeit
3.1.4 Ausnahmen von der Patentierbarkeit und ausgeschlossene Erfindungen
3.2 Verfahren vor dem EPA

4 Rechte aus dem Europäischen Patent
4.1 Wirkungsbereich
4.2 Schutzbereich

5 Beurteilung
5.1 Bedeutung europäischer Patente gegenüber nationalen Patenten
5.2 Persönliche Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das heutige Zeitalter der Globalisierung und fortschreitenden technischen Entwicklung setzt für viele Unternehmen und Institutionen eine hohe Anpassungsfähigkeit und Flexibilität voraus. Besonders im internationalen Raum können sich Firmen nur behaupten, wenn sie Wettbewerbsvorteile gegenüber der schnell wachsenden Konkurrenz vorweisen können. Forschung und Entwicklung stehen dabei oftmals im Mittelpunkt, da gerade neue Innovationen einen solchen Wettbewerbsvorteil und somit auch eine gesicherte Zukunft bedeuten. Um diesen Vorteil erhalten zu können und die gefundenen Informationen nicht an die Konkurrenz zu verlieren ohne dabei den allgemeinen technischen Fortschritt durch das Zurückhalten von Gedankengut und Erfindungen zu verlangsamen, stehen den Unternehmen Patente zur Verfügung.

Ziel dieser Arbeit ist, das europäische Patentrecht darzustellen und besonders auf die materiellen Voraussetzungen zur Patenterlangung einzugehen. Dabei werden im ersten Abschnitt allgemeine Informationen zum europäischen Patent und dessen Grundlage, dem Europäischen Patentübereinkommen, gegeben. Im folgenden Hauptteil werden die einzelnen Voraussetzungen erklärt, welche für die Erlangung eines Patents maßgeblich sind. Weiterhin wird auch das administrative Verfahren angesprochen, welches vor dem Europäischen Patentamt zur Patenterteilung durchgeführt werden muss. Anschließend folgt eine Beschreibung des Wirkungs- und Schutzbereiches europäischer Patente. Den Abschluss der Arbeit bilden eine Gegenüberstellung des europäischen Patents zu nationalen Patenten und eine eigene Stellungnahme.

2 Der Bereich des Europäischen Patentrechts

2.1 Allgemeine Informationen

Ein Patent ist ein Rechtstitel, der seinem Inhaber das ausschließliche Recht an dem patentierten Gegenstand oder Verfahren gewährt. Dieses Recht ist auf eine bestimmte Zeit und einen eingeschränkten Raum begrenzt und nur über eine vorherige Patentanmeldung und –genehmigung zu erreichen (vgl. EPO 2003, S. 1). Das ausschließliche Recht äußert sich, indem jede andere Person von dem Gebrauch, der Herstellung und auch dem Verkauf dieser Erfindung ohne Einwilligung des Patentinhabers ausgeschlossen wird.

Das europäische Patent weitet den eingeschränkten Raum eines nationalen Patents aus, indem es Erfindern ermöglicht, die Wirkung des Patents in jedem Vertragsstaat des europäischen Patentsübereinkommens (EPÜ), welches im folgenden Abschnitt näher erläutert wird, zu beantragen. Die Anmeldung zu einem solchen europäischen Patent erfolgt vor dem europäischen Patentamt. Es wird in einem einheitlichen Verfahren erteilt, wobei das Patent nach der Patentveröffentlichung in nationale Patente zerfällt. Demnach wirkt das europäische Patent in jedem gewählten Vertragsstaat wie ein dort erlangtes nationales Patent (vgl. EPO 2003, S. 1 und Art. 2 EPÜ).

Jährlich werden laut Jahresbericht 2005 des Europäischen Patentamts (vgl. EPA 2006b, S. 11) weltweit jährlich mehr als 800 000 Erfindungen zum Patent angemeldet. Das Europäische Patentamt hat 2005 alleine 178 000 Anmeldungen verzeichnet. Mit 4 883 Anmeldungen war das Unternehmen Philips auf Platz eins der Anmelder (vgl. EPA 2006a, S. 23). Das führende technische Gebiet mit der höchsten Anmelderate ist die Medizin, dicht gefolgt von elektronischer Nachrichtentechnik und Datenverarbeitung (vgl. EPA 2006b, S. 16).

2.2 Das Europäische Patentübereinkommen

Das EPÜ ist ein internationaler Vertrag über die Erteilung von europäischen Patenten. Er wurde am 5. Oktober 1973 von 16 europäischen Staaten bei einer Konferenz in München unterzeichnet und ist 1977 nach BGBl für Deutschland in Kraft getreten (vgl. Jestaed 2005, S. 15). Er soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten im Hinblick auf den Schutz von Erfindungen fördern und umfasst nach heutigem Stand 31 Mitgliedsstaaten (vgl. EPO 2007a). Der Wirkungsbereich von europäischen Patenten kann auf alle Mitgliedsstaaten und weiterhin auch auf die Nicht-Mitgliedstaaten Albanien, Kroatien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Serbien und Montenegro durch bilaterale Verträge ausgeweitet werden (vgl. EPA 2004a, S. 5). Das Organ des EPÜ ist die Europäische Patentorganisation, welche ihrerseits aus dem Europäischen Patentamt (EPA) und den Verwaltungsrat besteht (vgl. EPA 2007a).

Das EPÜ enthält alle Regelungen zur Erlangung von europäischen Patenten und bildet ein einheitliches und autonomes europäisches Patentsystem. Dabei greift es nicht in die nationalen Patentrechte der Mitgliedsstaaten ein, welche allerdings als Folge des Straßburger Patentübereinkommens von 1963 und auch darüber hinaus weitestgehend dem EPÜ angepasst wurden. Man spricht von einer „Harmonisierung des Patentrechts“ (vgl. Jestaed 2005, S. 24).

Die durch das EPÜ geschaffene gemeinsame Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten beinhaltet nicht nur das Übereinkommen selbst, sondern auch die Ausführungsordnung, weitere Verordnungen und Protokolle. Weiterhin gehört das EPÜ zum internationalen Recht, zählt jedoch nicht zum europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Jestaed 2005, S. 22ff.). Letzteres kann allerdings in bestimmten Situationen Einfluss auf das EPÜ ausüben, da alle EG-Staaten mit Ausnahme von Malta auch dem EPÜ angehören und dadurch dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Als Beispiel hierfür ist die Biotechnologie-Richtlinie der EU anzubringen, welche eine veränderte Auslegung von Art. 53 b EPÜ („Ausnahmen von der Patentierbarkeit“) zur Folge haben kann (vgl. Jestaed 2005, S. 25).

2.3 Die Europäische Patentorganisation

Durch das Inkrafttreten des EPÜ im Jahre 1977 wurde die Europäische Patentorganisation (EPO) mit der Aufgabe gegründet, die europäischen Patente zu erteilen (vgl. Jestaed 2005, S. 33). Laut Art. 5 EPÜ wird ihr dabei eine Rechtspersönlichkeit zugesprochen, welche die EPO in jedem Mitgliedsstaat rechts- und geschäftsfähig handeln lässt. Ferner wird als Vertreter der EPO der Präsident des Europäischen Patentamtes benannt und ihr Hauptsitz in München mit einer Außenstelle in Den Haag festgeschrieben (Art. 5 und 6 EPÜ). Ausführende Organe der EPO sind der Verwaltungsrat und das Europäische Patentamt.

2.4 Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der EPO. Er soll diese leiten und überwachen und trägt zudem legislative Funktionen (vgl. Jestaed 2005, S. 34). Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht, sowohl einen Vertreter als auch einen Stellvertreter zu ernennen, welcher den jeweiligen Staat im Verwaltungsrat repräsentiert (vgl. EPO 2007b, S. 1). Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht nur die Mitglieder zugelassen, welche sich aus den oben genannten Landesvertretern, dem Präsident des EPA, einem Kollegium der Rechnungsprüfer und dem Personalausschuss zusammensetzen, sondern auch sog. Beobachter, zu denen Staaten (z.B. Albanien) und auch verschiedene Organisationen (z.B. die EG) gehören (vgl. EPO 2007c, S. 1).

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören sowohl die Überwachung des EPA, als auch institutionelle, patent-politische und legislative Aufgaben (vgl. Dybdahl 2004, S. 18). Hierunter fallen unter anderem die Haushaltsplanung (vgl. Art. 46 EPÜ) und die Erstellung von Ergänzungen zum EPÜ, wie z.B. die Gebühren- oder Finanzordnung (vgl. EPA 2004a, S. 8). Weiterhin kann es vorkommen, dass der Verwaltungsrat Beitrittseinladungen an europäische Staaten ausspricht (vgl. Jestaed 2005, S. 34).

2.5 Das Europäische Patentamt

Das Europäische Patentamt (EPA) ist das ausführende Organ der EPO und erteilt die europäischen Patente (vgl. EPA 2004a, S. 6). Es wird von einem Präsidenten geleitet, welcher die Tätigkeit des EPA vor dem Verwaltungsrat verantworten muss (vgl. Dybdahl 2004, S. 19). Um die korrekte Durchführung aller Aufgaben nach dem EPÜ zu gewährleisten ist das EPA nach Art. 15, Abs. 1 EPÜ in verschiedene Organe unterteilt (vgl. Jestaed 2005, S. 35). Zu diesen Abteilungen gehören eine Eingangsstelle, Recherche-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen, eine Rechtsabteilung, Beschwerdekammern und eine Große Beschwerdekammer (vgl. Art. 15 EPÜ). Die Grundzüge des Verfahrens zur Erlangung eines europäischen Patents vor dem EPA und damit auch die Aufgaben der verschiedenen Abteilungen werden in Kapitel 3.2 näher behandelt.

Weiterhin arbeitet das EPA eng mit anderen Patentorganisationen zusammen. Die Kooperation von EPA, japanischem Patentamt und dem Patent- und Markenamt der USA wird als „dreiseitige Zusammenarbeit“ bezeichnet. Zusammengenommen erteilen diese drei Institutionen 85% der weltweiten Patente (vgl. EPO 2005a). Ein enger Bezug herrscht auch zu der Europäischen Kommission, unter deren Auftrag das EPA Projekte in vielen Regionen Osteuropas, Afrikas, Lateinamerikas und auch Asiens durchführt, um die dortigen Schutzrechtssysteme zu verbessern und auszubauen (vgl. EPA 2004a, S. 16). Ein Beispiel hierfür ist das sog. „PAME“ (Project for Africa and Middle East) (vgl. EPO 2005b).

3 Patenterlangung

3.1 Materielle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit

Der zweite Teil des EPÜ enthält alle Regelungen zum materiellen Patentrecht und somit auch die Voraussetzungen, die eine Erfindung zur Patenterlangung erfüllen muss. Eine genaue Definition des Begriffes der Erfindung ist jedoch nicht enthalten. Alle Erzeugnisse und Verfahren, welche nicht als Erfindung gelten werden lediglich in Art. 52, Abs. 2 EPÜ abgegrenzt (vgl. Dybdahl 2004, S. 31). Eine anerkannte Definition des Erfindungsbegriffes findet sich im BGH. Demnach ist eine Erfindung die Patentschutz erlangen kann eine „planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges“ (vgl. Jestaed 2005, S. 48).

Nach EPÜ können alle Erfindungen mit technischem Charakter, welche neu und gewerblich anwendbar sind und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen ein europäisches Patent erlangen (vgl. Art 52, Abs. 1 EPÜ). Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Erfindung mit Hilfe einer entsprechenden Anleitung von einem Fachmann durchführbar ist (vgl. Art. 83 EPÜ) und vor der Anmeldung nicht offenbart wurde. Fortschritt und allgemeine Nützlichkeit sind hingegen keine Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung (vgl. EPA 2007, RiLi C IV 1.3). Die Merkmale der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit, sowie Ausnahmen von der Patentierbarkeit und ausgeschlossene Erfindungen werden in den nächsten Abschnitten eingehender beschrieben.

[...]

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Das Europäische Patentrecht
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim
Note
1,4
Autor
Jahr
2007
Seiten
23
Katalognummer
V77453
ISBN (eBook)
9783638897686
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Patentrecht
Arbeit zitieren
Nadine Klabunde (Autor:in), 2007, Das Europäische Patentrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77453

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