Ökonomische Analyse der Konzernsteuerquote

Ein Instrument, das die Vergleichbarkeit der Performance einer Steuerabteilung erhöht?


Diplomarbeit, 2007

86 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Einordnung des Themas
1.2 Gang der Untersuchung

2 Kennzahlen
2.1 Absolute Zahlen
2.2 Relative Zahlen
2.2.1 Gliederungszahlen
2.2.2 Indexzahlen
2.2.3 Beziehungszahlen

3 Definition und Einordnung der Konzernsteuerquote
3.1 Berechnungsformel der Konzernsteuerquote
3.2 Komponenten der Konzernsteuerquote
3.2.1 Tatsächlicher Ertragssteueraufwand
3.2.2 Latente Steuern
3.2.2.1 Bedeutung latenter Steuern innerhalb der Konzernsteuerquote
3.2.2.2 Bilanzierung latenter Steuern nach HGB, DRS und IFRS
3.2.2.3 Bildung latenter Steuern auf Verlustvorträge
3.2.3 Konzernergebnis vor Ertragssteuern
3.3 Tax Reconciliation – Die steuerliche Überleitungsrechnung
3.4 Verlauf der Konzernsteuerquote
3.5 Ausprägungen der Konzernsteuerquote und deren Interpretation
3.5.1 Positive Konzernsteuerquote
3.5.1.1 Jahresüberschuss vor Steuern und Steueraufwand
3.5.1.2 Jahresfehlbetrag vor Steuern und Steuerertrag
3.5.2 Negative Konzernsteuerquote
3.5.2.1 Jahresüberschuss vor Steuern und Steuerertrag
3.5.2.2 Jahresfehlbetrag vor Steuern und Steueraufwand

4 Möglichkeiten zur Optimierung der Konzernsteuerquote
4.1 Klassische Instrumente der Steuerpolitik
4.2 Identifizierung wesentlicher Treiber und deren Beeinflussbarkeit
4.2.1 Vermeidung steuerlicher Ineffizienzen
4.2.1.1 Nichtabziehbare Aufwendungen
4.2.1.2 Steuerfreie Erträge
4.2.2 Steuerung der Konzernsteuerquote durch Nutzung des nationalen Steuergefälles
4.2.3 Steuerung der Konzernsteuerquote durch Nutzung des internationalen Steuergefälles

5 Aussagefähigkeit der Konzernsteuerquote bei vergleichenden Analysen
5.1 Anspruch an die Konzernsteuerquote bei vergleichenden Analysen
5.2 Die Konzernsteuerquote im Zeitvergleich
5.2.1 Allgemeine Vorgehensweise
5.2.2 Bestimmung des Eichstrichs
5.2.2.1 Eichstrich auf Basis des inländischen Tarifsteuersatzes
5.2.2.2 Eichstrich auf Basis eines Mischtarifsteuersatzes
5.2.2.3 Eichstrich auf Basis des inländischen Tarifsteuersatzes unter der Prämisse eines gleich bleibenden Steuersatzes
5.2.3 Zeitvergleich von Konzernsteuerquoten der Commerzbank
5.2.4 Verwertbarkeit der Ergebnisse
5.3 Die Konzernsteuerquote im zwischenbetrieblichen Vergleich
5.3.1 Allgemeine Vorgehensweise beim Vergleich von Konzernsteuerquoten im zwischenbetrieblichen Vergleich
5.3.2 Vergleich von Konzernsteuerquoten der DAX-Unternehmen
5.3.3 Verwertbarkeit der Ergebnisse

6 Verwertbarkeit der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Interessengruppen
6.1 Verwertbarkeit für Anteilseigner und potentielle Investoren
6.2 Verwertbarkeit für das interne Management

7 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Arten von Kennzahlen

Abbildung 2: Berechnungsformel der Konzernsteuerquote

Abbildung 3: Unterschiede in der Berücksichtigung latenter Steuern nach HGB, DRS und IFRS

Abbildung 4: Verlauf der Konzernsteuerquote

Abbildung 5: Potential steuerpolitischer Maßnahmen zur Senkung der Konzernsteuerquote

Abbildung 6: Tarifliche Belastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften in Prozent (2005)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Mögliche Ausprägungen der Konzernsteuerquote

Tabelle 2: Mögliche Entwicklungen der Konzernsteuerquote im Zeitablauf

Tabelle 3: Beurteilung der zeitlichen Entwicklung der Konzernsteuerquote in Abhängigkeit des Konzernergebnisses

Tabelle 4: Konzernsteuerquoten der Adidas Gruppe im Zeitvergleich bei Bildung eines Eichstrichs auf Basis des tariflichen Steuersatzes

Tabelle 5: Konzernsteuerquoten der Adidas Gruppe im Zeitvergleich bei Bildung eines Eichstrichs auf Basis eines Mischtarifsteuersatzes

Tabelle 6: Konzernsteuerquoten der Adidas Gruppe im Zeitvergleich bei Bildung eines Eichstrichs auf Basis des tariflichen Steuersatzes

Tabelle 7: Konzernsteuerquoten der Commerzbank Gruppe im Zeitvergleich

Tabelle 8: Vergleich der Konzernsteuerquoten von DAX-Unternehmen des Jahres 2002

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Einordnung des Themas

Die Konzernsteuerquote als Maßgröße für die effektive Steuerbelastung von Konzernen ist in den letzten Jahren immer weiter in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Das liegt zum einen daran, dass sich die Unternehmen einem immer weiter zunehmenden Steuerwettbewerb gegenübersehen, in dem ein Vergleich allein an den tariflichen Steuersätzen offenkundig unzureichend ist – die tatsächliche Steuerbelastung hängt nämlich nicht allein von diesen ab, sondern zu einem großen Teil auch von der steuerlichen Bemessungsgrundlage, die besonders im internationalen Vergleich wesentliche Unterschiede bezüglich ihrer Ermittlung aufweist. Zum anderen liegt das aber auch daran, dass kapitalmarktorientierte Konzerne für die Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2005[1] beginnen verpflichtend nach IFRS bilanzieren müssen und somit gleichzeitig auch eine steuerliche Überleitungsrechnung zu veröffentlichen haben, aus der die Konzernsteuerquote hervorgeht.[2]

Der Konzernsteuerquote kommen hier unterschiedliche Funktionen zu. Zum einen soll sie externen Bilanzlesern einen Einblick in die betriebliche Steuerpolitik gewähren, zum anderen wird sie von der Steuerabteilung als Ziel- und Kontrollgröße herangezogen, wodurch die eigene Leistung besser beurteilt werden soll. Eine dritte Funktion ist die, von der Unternehmensleitung als Maßgröße herangezogen zu werden, um die Leistung der Steuerabteilung besser beurteilen zu können.[3]

An diese Funktionen schließt sich auch das Thema dieser Diplomarbeit an, in der untersucht werden soll, ob die Konzernsteuerquote ein Instrument ist, um die Performance einer Steuerabteilung vergleichbarer zu machen.

1.2 Gang der Untersuchung

Bevor allerdings diese Fragestellung selbst in den Mittelpunkt der Betrachtung rücken kann, sollen zunächst einmal einige grundlegende Sachverhalte geklärt werden, die m.E. für das Verständnis des Themas wesentlich sind.

Zuvorderst ist dabei zu klären, ob die Konzernsteuerquote die Performance überhaupt eindeutig abbilden kann, bevor daran anschließend ein Versuch unternommen werden kann, die Kennzahl in einen Vergleich zu überführen. Zunächst wird deshalb in Kapitel 2 der Frage nachgegangen, um welche Art von Kennzahl es sich bei der Konzernsteuerquote handelt und welche Bedingungen eine solche Kennzahl erfüllen muss, um aussagefähig zu sein.

Nachdem in Kapitel 3 der Konzernsteuerquote der notwenige sachlogische Zusammenhang attestiert werden kann, wird daran anschließend die Konzernsteuerquote abschnittsweise in ihre Bestandteile zerlegt, um festzustellen, inwiefern diese Komponenten der Quote wesentlich für die Abbildung eines effektiven Steuersatzes sind. Im Zuge dessen werden insbesondere die Abbildung latenter Steuern und ihre Bedeutung innerhalb der Quote hervorgehoben und aufgezeigt, inwiefern diese zur Stabilität der Quote beitragen.

Im weiteren Ablauf werden wir dann sehen, dass die Konzernsteuerquote in Abhängigkeit ihres Nenners keinen linearen Verlauf annimmt (Kapitel 3.4), sondern eher einen Kurvenverlauf, was durch den maßgeblichen Einfluss nicht abziehbarer Größen auf die Konzernsteuerquote erklärt werden kann. Durch diese Tatsache wird allerdings die Interpretation der Konzernsteuerquote erschwert und die steuerliche Überleitungsrechnung, die die Abweichungen des effektiven Steueraufwandes von dem erwarteten erklären soll, unentbehrlich. Des Weiteren werden wir an dieser Stelle sehen, dass die angestrebte Zielrichtung, bezogen auf eine möglichst geringe oder hohe Konzernsteuerquote, davon abhängig ist, ob der betrachtete Konzern einen Gewinn oder aber einen Verlust erwirtschaftet hat (Kapitel 3.5).

Nachdem diese grundlegenden Sachverhalte geklärt wurden, werden in Kapitel 4 Möglichkeiten aufgezeigt, durch die die Konzernsteuerquote optimiert und stabilisiert werden kann. Eine erste Erkenntnis wird sein, dass die klassischen Instrumente der Steuerpolitik, die auf eine Minimierung des Steuerbarwerts abzielen, von der Konzernsteuerquote nicht abgebildet werden, was durch die kompensatorische Wirkung latenter Steuern erklärt werden kann. Andere wirksame Instrumente sind wiederum durch eine unterschiedlich hohe Eingriffsintensität geprägt und können somit auch nicht von allen Unternehmen gleichsam umgesetzt werden.

Daran anschließend wird dann in Kapitel 5 versucht, die Konzernsteuerquote in einen Vergleich mit anderen Konzernsteuerquoten zu überführen, wobei dabei zweckmäßiger Weise besonders auf den Vergleich von Steuerquoten einzelner Konzerne im Zeitablauf (Zeitvergleich) und auf den Vergleich verschiedener Konzerne zu einem Zeitpunkt (Betriebsvergleich) abgestellt wird.

Nachdem das Problem der unterschiedlichen Zielrichtung der Konzernsteuerquoten, abhängig von dem Vorzeichen des zu Grunde gelegten Nenners, in diesen vergleichenden Analysen überwunden werden kann, stellt sich aber ein weiteres Problem. Dieses äußert sich in der Wahl eines adäquaten Eichstrichs, der für einen Vergleich von Konzernsteuerquoten notwendig wird, die auf einem unterschiedlichen Vorzeichen des Nenners gründen. An dieser Stelle kann zwar kein Eichstrich gefunden werden, der über alle Perioden hinweg Bestand hat, aber es kann zumindest erreicht werden, dass der angepasste tarifliche inländische Ertragssteuersatz in den Perioden sinnvoll angewendet werden kann, in denen sich dieser der Höhe nach nicht verändert.

Nachdem in Kapitel 6 die Verwertbarkeit der Informationen für die verschiedenen Interessenten der Konzernsteuerquote wie potentieller Investoren und das interne Management dargelegt werden, schließt Kapitel 7 mit einem Fazit.

2 Kennzahlen

Um eine Analyse der Konzernsteuerquote vornehmen zu können, ist es zunächst einmal wichtig, diese in das Gerüst bestehender Kennzahlengruppen einzuordnen. So werden in der Literatur verschiedene Arten von Kennzahlen unterschieden, die im Folgenden nun näher betrachtet werden sollen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Arten von Kennzahlen[4]

In Form von absoluten oder relativen Zahlen erfassen Kennzahlen einen zahlenmäßig erfassbaren Sachverhalt in verdichteter Form. Dabei sollen sie Strukturen und Prozesse auf relativ einfache Art und Weise darstellen und externen Betrachtern sowie Führungsinstanzen einen umfassenden Überblick darüber vermitteln.[5]

2.1 Absolute Zahlen

Aus wie vielen Elementen eine näher bezeichnete Menge besteht, wird durch absolute Zahlen zum Ausdruck gebracht. Dabei unterscheidet man Einzelzahlen wie bspw. die Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens, Summen wie bspw. die Bilanzsumme, Differenzen wie bspw. den Gewinn als Differenz zwischen Erlös und Kosten oder aber Mittelwerte wie z.B. die durchschnittliche Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter im Verlauf eines Jahres.[6]

Dadurch, dass absolute Zahlen nicht ohne Vergleich mit anderen Zahlen einen Aussagegehalt haben, sind viele Autoren der Auffassung, dass sie nicht zu den Kennzahlen gezählt werden können. Andererseits wird bspw. der Kennzahl „Preis“ als absoluter Zahl beim Preisvergleich durchaus die Eigenschaft einer Kennzahl konstatiert.[7]

2.2 Relative Zahlen

2.2.1 Gliederungszahlen

Werden Teilgrößen einer Kennzahl zu ihrer Gesamtgröße ins Verhältnis gesetzt, spricht man von Gliederungszahlen.[8] Sie verdichten das relative Gewicht einzelner Größen in Beziehung zu ihrer Gesamtgröße.[9] Dies ist beispielsweise bei der Eigenkapitalquote der Fall, bei der das Eigenkapital ins Verhältnis zum Gesamtkapital gesetzt wird, um somit eine Aussage darüber zu treffen, wie die Kapitalstruktur und damit die Aufteilung zwischen Fremd- und Eigenkapital innerhalb eines Unternehmens gestaltet ist.8 Eine ausschließliche Betrachtung der Bilanzposition Eigenkapital würde einen Bilanzanalysten zu keinem Ergebnis führen, wenn es bspw. bei einer Kreditvergabe um die Feststellung des Haftungskapitals geht. Nur die Betrachtung dieser Größe im Verhältnis zu ihrer Gesamtgröße lässt einen Rückschluss auf die Haftungsverhältnisse und damit möglicherweise auf die Höhe des Risikos zu, das bei einer Kreditvergabe bestehen würde.

Gliederungszahlen werden häufig in Form eines Kreisdiagramms veranschaulicht und sind führ Führungskräfte wichtig, da sie die Aufmerksamkeit auf relevante Sachverhalte lenken und deren Zielerreichungsgrad (bspw. den Marktanteil) aufdecken können.[10]

2.2.2 Indexzahlen

Zur Darstellung von zeitlichen Entwicklungen einer Größe werden Indexzahlen herangezogen. Dazu wird ein Basiszeitpunkt gewählt und die betrachtete Größe zu diesem Zeitpunkt gleich 100% gesetzt. Alle weiteren Werte dieser Größe im Zeitablauf werden dann im Verhältnis zu diesem Basiszeitpunkt betrachtet. Dabei hängt schließlich der Aussagegehalt einer Indexzahl von der Wahl des Basiszeitpunktes ab. Würde der Basiszeitpunkt falsch gewählt, so könnte eine normale Ausprägung einer Größe möglicherweise zu einem extremen Ausschlag des Indexes und damit zu Fehlinterpretationen führen.[11] Der wesentliche Vorteil von Indexzahlen besteht darin, dass man keine absoluten Zahlen bekannt geben muss, wenn dies nicht erwünscht ist.[12]

2.2.3 Beziehungszahlen

Auf eine dritte und damit letzte Kategorie von relativen Kennzahlen stellen Beziehungszahlen ab, die verschiedenartige Gesamtheiten zueinander in Beziehung setzen.[13] Vorraussetzung für ein solches Vorgehen ist allerdings die Sicherstellung eines sachlogischen Zusammenhangs zwischen Zähler- und Nennergröße. Dies ist bspw. bei der Kennzahl „Gesamtkapitalrentabilität“ der Fall, bei der der Gewinn ins Verhältnis zum Gesamtkapital gesetzt wird. Der Gewinn begründet somit seine Entstehung mit dem Einsatz des gesamten Kapitals, das einem Unternehmen zur Verfügung steht, und ist somit die verursachte Größe des Gesamtkapitals als verursachende Größe. Ein sachlogischer Zusammenhang ist somit in diesem Fall gegeben.[14]

Des Weiteren ist es generell wichtig, dass eine Kennzahl eindeutig interpretierbar ist, d.h. dass diese Zahl im Ergebnis mit anderen Zahlen im Zeitablauf bzw. im zwischenbetrieblichen Vergleich verglichen werden kann und eine eindeutige Aussage über die Qualität dieser Zahl getroffen werden kann. Dazu ist es allerdings notwendig, dass die verwendeten Zahlen nach den gleichen Prinzipien und Kriterien aufbereitet worden sind und die Grunddaten, die aus der Aufbereitung gewonnen wurden, inhaltlich vergleichbar sind.[15]

In diese Kategorie von relativen Kennzahlen fällt offensichtlich auch die Konzernsteuerquote, da sie zwei verschiedenartige Gesamtgrößen zueinander in Beziehung setzt: zum einen im Zähler den effektiven Steueraufwand, der aus den tatsächlich gezahlten Steuern und den latenten Steuern besteht und zum anderen im Nenner das Konzernergebnis vor Ertragssteuern.[16]

Ob und in welcher Form die Konzernsteuerquote der Forderung nach einem sachlogischen Zusammenhang und einer eindeutigen Interpretation nachkommen kann, wird unter anderem in der nun nachfolgenden Ausarbeitung Gegenstand der Untersuchung sein.

3 Definition und Einordnung der Konzernsteuerquote

Während die Konzernsteuerquote hierzulande erst in den letzten Jahren in ihrer Bedeutung zugenommen hat, ist sie international und besonders im angelsächsischen Raum schon länger unter dem Namen „Effective Tax Rate“ (ETR) bekannt.[17] Das liegt daran, dass sie schon seit geraumer Zeit notwendiger Bestandteil internationaler Abschlüsse ist, in denen auch die steuerliche Überleitungsrechnung zu veröffentlichen ist, aus deren Ergebnis sich die effektive Steuerbelastung ergibt.[18] Der Wortbestandteil „Quote“ innerhalb der Konzernsteuerquote ist dabei semantisch eigentlich nicht ganz korrekt, da dieser im eigentlichen Sinne gemeinhin als verhältnismäßiger Anteil an einem Ganzen definiert ist[19] und somit 100 v.H. nicht überschreiten dürfte. Allerdings ist eine solche Ausprägung der Konzernsteuerquote in gewisser Regelmäßigkeit anzutreffen[20], so dass der englischsprachige Begriff eigentlich zutreffender wäre. Da sich der Begriff Konzernsteuerquote aber mittlerweile im deutschsprachigen Raum etabliert hat,[21] soll er auch in der nun nachfolgenden Ausarbeitung weiterhin Verwendung finden.

3.1 Berechnungsformel der Konzernsteuerquote

Die Konzernsteuerquote ist nach IAS 12.86 definiert als das Verhältnis von effektivem Steueraufwand zum Konzernergebnis vor Ertragssteuern, wobei sich der effektive Steueraufwand aus den tatsächlich gezahlten und latenten Steuern zusammensetzt.[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Berechnungsformel der Konzernsteuerquote[23]

Die Konzernsteuerquote kann sowohl positive als auch negative Werte annehmen,[24] wobei letzteres bei dem ersten Blick auf die Quote zunächst als Regelfall erscheint. So erwartet man in den meisten Fällen ein positives Konzernergebnis vor Steuern, verbunden mit einem Steueraufwand, der mit einem negativen Vorzeichen in die Quote eingeht.[25] Das ist allerdings so nicht der Fall, da sich der tatsächliche Steueraufwand, wie später noch aufgezeigt wird, durch Multiplikation des erwarteten Steuersatzes mit dem steuerbilanziellen Gewinn und durch Hinzurechnungen und Abzüge aus der steuerlichen Überleitungsrechnung[26] ergibt und somit i.d.R. mit einem positiven Vorzeichen in die Quote eingeht.[27]

Sowohl der erwartete Steuersatz als auch der steuerbilanzielle Gewinn sind in aller Regel positiv, so dass auch der tatsächliche Steueraufwand positiv ist, soweit die Abzüge aus der Überleitungsrechnung den erwarteten Steueraufwand inklusive der Hinzurechnungen nicht übersteigen. Gleichwohl kann es aber auch sein, dass sich ein Steuerertrag im Zähler der Quote wiederfindet, so dass sich daraus ein negatives Vorzeichen für die Konzernsteuerquote ergeben kann. Dieser und weitere Fälle werden in Kapitel 3.5 noch weiter thematisiert und seien an dieser Stelle nur des Verständnisses wegen erwähnt.

3.2 Komponenten der Konzernsteuerquote

3.2.1 Tatsächlicher Ertragssteueraufwand

In den Zähler der Konzernsteuerquote werden ausschließlich ertragsabhängige Steuern einbezogen, die bei Kapitalgesellschaften in Deutschland aus der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer bestehen.[28] Dieses Vorgehen macht auch durchaus Sinn, da nur diese Steuern einen direkten Bezug und somit den geforderten sowie notwendigen sachlogischen Zusammenhang (siehe Kapitel 1.1.3) zur Nennergröße aufweisen können.[29] Die Ertragsteuern im Zähler sind die verursachte Größe der verursachenden Größe „Konzernergebnis vor Steuern“. Andere Steuerarten, wie bspw. die Umsatzsteuer, haben den Nenner nämlich bereits gesenkt und müssen somit auch im Zähler unberücksichtigt bleiben.

Andererseits besteht durch diese Restriktion auch die Gefahr, dass andere Steuerarten in der Ausrichtung der Steuerpolitik vernachlässigt werden, obwohl sie für ein Unternehmen eine nicht unerhebliche Belastung darstellen können.[30] Beispielsweise beeinflussen Kostensteuern wie die Umsatzsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern das Konzernergebnis unmittelbar, da sie sich direkt und teils in erheblichen Umfang als operativer Aufwand auf dieses auswirken. Die Berücksichtigung dieser Steuern wäre in Hinblick auf Steuersenkungen auch durchaus vielversprechend, findet bei der Betrachtung der Konzernsteuerquote aber keine Berücksichtigung,[31] wodurch die Konzernsteuerquote auch lediglich über einen Teil der Konzernsteuerlast Aufschluss geben kann.[32]

Trotz dieses Kritikpunktes bleibt die ausschließliche Berücksichtigung lediglich ertragsabhängiger Steuern innerhalb der Konzernsteuerquote aber zu Recht bestehen, da ansonsten der sachlogische Zusammenhang zwischen Zähler- und Nennergröße verloren gehen würde.[33]

3.2.2 Latente Steuern

3.2.2.1 Bedeutung latenter Steuern innerhalb der Konzernsteuerquote

Neben den tatsächlich gezahlten Steuern beinhaltet die Zählergröße zudem noch die latenten Steuern, die für die Aussagekraft der Quote von ganz erheblicher Bedeutung sind.[34] Diesen Steuerabgrenzungen kommt nämlich die Aufgabe zu, die zeitlichen Unterschiede des Steueraufwands zu kommunizieren, die lediglich aus Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Rechnungslegungssystemen resultieren und sich im Zeitablauf sukzessive wieder aufheben.[35] So beschränken sie Volatilitäten der Steuerquote, die lediglich auf eine zeitliche Verlagerung der Steuerzahlung zurückzuführen sind und somit keine materiellen Steuerbelastungsänderungen wiedergeben. Diese Funktion der latenten Steuern wird in der Literatur auch als kompensatorischer Effekt latenter Steuern umschrieben.[36]

3.2.2.2 Bilanzierung latenter Steuern nach HGB, DRS und IFRS

Hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern bestehen zwischen der Ansetzbarkeit nach HGB und der nach IFRS große Unterschiede. Das HGB folgt dem sogenannten timing concept, nach dem latente Steuern lediglich auf zeitlich begrenzte Differenzen zwischen der handelrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung gebildet werden dürfen, die sich im Zeitablauf automatisch wieder ausgleichen.[37]

Dahingegen wird nach den internationalen Vorschriften der IFRS zudem auch eine Bilanzierung auf quasi-permanente Unterschiede verlangt, was unter dem Begriff temporary concept verstanden wird, welches sich im Gegensatz zum timing concept nicht an der GuV sondern an der Bilanz orientiert ist und somit auch erfolgsneutrale Differenzen[38] in Form latenter Steuern abbildet.[39] Quasi-permanente Differenzen sind dadurch gekennzeichnet, dass sich diese im Zeitablauf nicht automatisch wieder ausgleichen, sondern sich möglicherweise erst mit dem Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes wieder umkehren.[40]

Beiden Rechnungslegungssystemen gemeinsam ist, dass auf zeitlich unbegrenzte Differenzen keine latenten Steuern gebildet werden dürfen, da diese sich im Zeitablauf nicht wieder ausgleichen.[41]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Unterschiede in der Berücksichtigung latenter Steuern nach HGB, DRS und IFRS[42]

Dadurch, dass die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz immer weiter in den Hintergrund rückt und die Bilanzierungsvorschriften des Handelsrechts immer stärker von denen des Steuerrechts abrücken, kommt es innerhalb der Handelsbilanz zu einem regelmäßigen Überhang an aktiven latenten Steuern.[43] Da aktive latente Steuern aber nicht den Tatbestand eines Vermögensgegenstandes erfüllen, was für eine Aktivierung nach deutschem Handelsrecht eine notwendige Bedingung ist, besteht für deren Bildung gem. §274 Abs.2 HGB nur ein Wahlrecht, diese zumindest als Bilanzierungshilfe in der Bilanz ansetzen zu dürfen.[44] Durch diese Tatsache wird allerdings die Aussagefähigkeit von Steuerquoten, die sich auf Jahresabschlüsse nach dem deutschen Handelsrecht beziehen, stark beschnitten, da nach diesen oftmals ein Überhang an aktivischen latenten Steuern zu verzeichnen ist und ein Ansatz von Analysten häufig als negatives Signal gedeutet wird.[45] Das liegt daran, dass dieses Wahlrecht häufig von Unternehmen genutzt wird, die nahe der Insolvenz stehen und dadurch ihr Vermögen künstlich aufwerten wollen.[46]

Diese Problematik hat auch das DRSC erkannt und mit dem DRS 10 zumindest auf Konzernebene eine Brücke zu den internationalen Vorschriften der IFRS geschlagen, wodurch es ebenfalls zur Bilanzierung quasi-permanenter Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt.[47] Allerdings sind diese Vorschriften nur für den Konzernabschluss verbindlich, so dass die genannten Probleme auf Ebene der Einzelabschlüsse weiterhin größtenteils Bestand haben.[48] Zudem ersetzt der DRS 10 das Bilanzierungswahlrecht aktiver latenter Steuern durch ein Aktivierungsgebot, soweit die Nutzung dieses „Steuererstattungsanspruchs“ in naher Zukunft durch ausreichende Gewinne wahrscheinlich ist. Dadurch, dass der DRS 10 für Konzernabschlüsse, die nach dem HGB aufgestellt werden und deren Geschäftsjahre nach dem 31.12.2002 beginnen, verbindlich ist, ist auch eine ebenbürtige Berücksichtigung latenter Steuern im Vergleich zu den internationalen Grundsätzen der IFRS zumindest auf Konzernebene gewährleistet.[49]

Hinter den latenten Steuern als Bestandteil der Konzernsteuerquote verbirgt sich allerdings auch eine gewisse „Gefahr“ für die Stabilität der Konzernsteuerquote. So müssen Steuersatzänderungen nach der Verbindlichkeitenmethode (liability-method), die für Konzernabschlüsse sowohl nach IFRS als auch nach HGB verbindlich ist, in der Periode berücksichtigt werden, in der sie auch entstanden sind.[50] Dieses Vorgehen ist jedoch für die latenten Steuern und gleichzeitig also auch für die Konzernsteuerquote mit teils erheblichen Auswirkungen verbunden.[51] Es wird somit entweder der Eindruck erweckt, als sei die steuerliche Belastung stärker gestiegen (Steuersatzerhöhung) oder als sei die Steuerbelastung stärker gesunken (Steuersatzsenkung), ohne dass dies in der Realität in diesem Ausmaß wirklich der Fall wäre. Sicherlich steigt bspw. durch eine Steuererhöhung gleichzeitig auch die steuerliche Belastung – zumindest wenn diese nicht mit einer Verschmälerung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einhergeht – allerdings wird durch das Einbinden der latenten Steuern in die Konzernsteuerquote der Eindruck erweckt, als sei dies in einem größerem Ausmaß der Fall.[52]

Trotz dieses Kritikpunktes bleibt die Einbindung latenter Steuern in die Quote aus den oben genannten Gründen aber wichtig und richtig.

3.2.2.3 Bildung latenter Steuern auf Verlustvorträge

Für eine Kapitalgesellschaft, die in einem Geschäftsjahr einen Verlust erwirtschaftet, besteht gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, diesen entweder durch einen Verlustrücktrag in die vorangegangene Periode[53] oder durch einen Verlustvortrag in zukünftige Perioden geltend zu machen.[54] Allerdings ist bei einem Verlustrücktrag zu beachten, dass dieser nur bis zu einer Höhe von 511.500 € geltend gemacht werden kann und auch nur dann, wenn in diesem Jahr ein hinreichend Hoher Gewinn erwirtschaftet wurde.[55]

Ein diese Grenze übersteigender Betrag kann in Form eines Verlustvortrags geltend gemacht werden, wenn in zukünftigen Perioden ausreichende Gewinne erwirtschaftet werden. Im Falle dieses Verlustvortrags ist die Abbildung entsprechender aktiver latenter Steuern auf die vortragsfähigen Verluste für die Stabilität der Konzernsteuerquote von entscheidender Bedeutung (siehe hierzu Kapitel 3.2.2.3 im Anhang), da es sich bei diesen Verlustvorträgen regelmäßig um hohe Volumina handelt. Würden solche Maßnahmen dahingegen keine Berücksichtigung in Form latenter Steuern finden, dann wäre die Konzernsteuerquote sowohl in den Jahren der Verlustentstehung als auch in denen der Verlustnutzung regelmäßig zu niedrig, da die steuerbilanzielle im Verhältnis zur handelsbilanziellen Bemessungsgrundlage zu gering ausfallen würde.[56]

Problematisch ist allerdings, dass die Bildung latenter Steuern nur stattfinden kann, wenn in zukünftigen Perioden mit ausreichenden Gewinnen gerechnet werden kann. Für die Stabilisierung der Konzernsteuerquote wäre es aber wichtig, dass latente Steuern auf Verlustvorträge verpflichtend abzugrenzen sind.

Auch in diesem Fall ist somit der kompensatorische Effekt der latenten Steuern für die Stabilität der Konzernsteuerquote von zentraler Bedeutung.

3.2.3 Konzernergebnis vor Ertragssteuern

Der Nenner der Konzernsteuerquote, das Konzernergebnis vor Steuern, ergibt sich nicht nur durch Addition der Ergebnisse aller in den Konzernabschluss einzubeziehenden Mutter- und Tochterunternehmen.[57] Im Zuge der Kapitalkonsolidierung müssen auch die Beteiligungen der Mutter mit dem Eigenkapital der Tochterunternehmen verrechnet werden, damit es nicht zu Doppelzählungen innerhalb der Konzernbilanz kommt.[58] Wichtig ist, dass es sich hierbei um das Konzernergebnis vor Ertragssteuern handelt, aber nicht um das vor sonstigen Steuern. Diese sind nämlich richtigerweise bereits zuvor abgezogen worden, da sie ja auch im Zähler der Konzernsteuerquote keine Berücksichtigung finden.

3.3 Tax Reconciliation – Die steuerliche Überleitungsrechnung

Wesentlicher Bestandteil für eine Analyse der Konzernsteuerquote ist die steuerliche Überleitungsrechnung oder im englischsprachigen Raum auch tax reconciliation genannt. Sie soll Abweichungen erklären, die zwischen tatsächlichem und erwartetem Steuersatz auftreten,[59] darüber hinaus aber auch externen Adressaten eine bessere Einschätzung bezüglich des Nettoergebnisses liefern und einmalige sowie kontinuierliche Steuerbelastungen und Steuerentlastungen erkennbar machen.[60] Zudem sollen mit ihrer Hilfe die Treiber der Konzernsteuerquote sichtbar gemacht werden und somit Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die für eine Optimierung der Quote ausschlaggebend sind.[61]

Allerdings ist gemäß IAS 12.81 kein gesondertes Gliederungsschema gefordert, wodurch IAS 1 zur Anwendung kommt, der eine Aufnahme von Positionen nach allgemeinen Grundsätzen wie Verständlichkeit, Relevanz, Wesentlichkeit und Verlässlichkeit vorsieht.[62] Dadurch kommt es aber zu einer eindeutigen Beschneidung der Aussagekraft der Überleitungsrechnung und damit der Konzernsteuerquote, da es den Unternehmen einen erheblichen Spielraum eröffnet, welche Positionen der Überleitungsrechnung sie nun besonders ausweisen und welche nicht.[63] Zur besseren Identifikation der Treiber der Konzernsteuerquote sollte deshalb von den internationalen Standardsettern eine Mindestgliederungsanforderung vorgegeben werden, damit ein Ausweis der Positionen nicht entsprechend der Willkür der Unternehmen erfolgt, sondern danach, welche Informationen für die verschiedenen Adressaten als entscheidungsrelevant (Relevance Grundsatz)[64] anzusehen sind.[65]

Zudem ist es nach IAS 12.81c erlaubt, die Überleitungsrechnung sowohl anhand von relativen Zahlen (Prozentzahlen), als auch in Form absoluter Zahlen aufzustellen, wobei die letztere Methode diejenige ist, die von deutschen Unternehmen vornehmlich angewandt wird, und die Verwendung von relativen Zahlen eher im angelsächsischen Raum anzutreffen ist.[66] Während sich die Konzernsteuerquote bei Verwendung von Prozentzahlen automatisch als Ergebnis der Überleitungsrechnung ergibt, unterbleibt dieser Ausweis bei der Verwendung absoluter Größen, wo als letzte Position innerhalb der Überleitungsrechnung der effektive Steueraufwand ausgewiesen wird. Dieser muss allerdings nur noch ins Verhältnis zum Konzernergebnis vor Steuern gesetzt werden, um zur Konzernsteuerquote zu gelangen.[67] Daher sollte die Verwendung von Prozentzahlen und gleichzeitig ein Ausweis der Konzernsteuerquote explizit vorgeschrieben werden, da dieses für die Unternehmen keinen wesentlichen Mehraufwand zur Folge hätte, aber gleichzeitig die Arbeit von externen Interessenten erheblich erleichtert.

Unterliegen die Erträge bei der steuerlichen Überleitungsrechnung verschiedenen Steuersätzen, weil die Tochtergesellschaften eines Konzerns in verschiedenen Steuerjurisdiktionen tätig sind, kann die bilanzierende Muttergesellschaft zwischen dem in ihrem Sitzland geltenden Steuersatz (Homebased-Ansatz)[68] und einem Steuersatz, der sich als gewogenes arithmetisches Mittel der in den unterschiedlichen Steuerhoheiten der verschiedenen Tochtergesellschaften geltenden Steuersätze mit deren Bemessungsgrundlage ergibt (Konzern-Ansatz),[69] wählen. Fällt die Wahl auf die erste Alternative, so muss die steuerliche Überleitungsrechnung um eine zusätzliche Position erweitert werden, welche die Differenz zwischen dem ermittelten erwarteten Steueraufwand auf Grundlage eines hypothetisch weltweit einheitlichen Steuersatzes und dem tatsächlichen länderspezifischen Steuersätzen erklärt.[70]

Zur besseren Identifikation der auf die Konzernsteuerquote wirkenden Einflussfaktoren sollte allerdings in den IFRS der Homebased-Ansatz explizit vorgeschrieben werden, da die Einbeziehung eines Misch-Steuersatzes zum einen starken zeitlichen Schwankungen unterlegen ist[71] und zum anderen zahlreiche strukturelle Informationen verschleiert, die insbesondere Aufschluss über die Nutzung des internationalen Steuergefälles geben.[72]

3.4 Verlauf der Konzernsteuerquote

Betrachtet man die Höhe der Konzernsteuerquote unter Variation des Ergebnisses vor Ertragssteuern, dann fällt auf, dass zwischen diesen beiden Größen kein linearer Zusammenhang besteht, sondern eher einer, der einem Kurvenverlauf entspricht. Das liegt an dem maßgeblichen Einfluss nicht abziehbarer Größen auf die Quote, wie bspw. nicht abziehbarer Betriebsausgaben.[73]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Verlauf der Konzernsteuerquote[74]

[...]


[1] Für Konzernunternehmen, die in den USA börsennotiert sind und nach US-GAAP bilanzieren verlängert sich diese Frist bis zu 01.01.2007.

[2] Vgl. Buchholz, R. (2003): Internationale Rechnungslegung, S.13; Herzig, N. / Bär, M. (2003): Die Zukunft der steuerlichen Gewinnermittlung, S. 1; Schäfer, A. / Spengel, C. (2004): International Tax Planning, S. 9.

[3] Herzig, N. / Dempfle, U. (2002): Konzernsteuerquote, S.1.

[4] Gladen, W. (2001): Kennzahlen, S.15.

[5] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P. (2004): Bilanzanalyse, S.23.

[6] Vgl. Gladen, W. (2001): Kennzahlen, S.15; Küting, K. / Weber, C.-P.(2004): Bilanzanalyse, S.24.

[7] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P. (2004): Bilanzanalyse, S. 24; Gladen, W. (2003): Kennzahlen, S. 16.

[8] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P. (2004): Bilanzanalyse, S. 25.

[9] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003): Jahresabschluss, S. 935.

[10] Vgl. Gladen, W. (2003): Kennzahlen, S. 17.

[11] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003): Jahresabschluss, S. 936.

[12] Vgl. Gladen, W. (2003): Kennzahlen, S. 17.

[13] Vgl. Gladen, W. (2003): Kennzahlen, S. 17.

[14] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003): Jahresabschluss, S. 935.

[15] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P. (2004): Bilanzanalyse, S. 43.

[16] Siehe auch Abbildung 2.

[17] Vgl. Gerrit, A. (2004): Tax Reconciliation, S.109; Müller, R. (2002): Die Konzernsteuerquote, S. 1684.

[18] Siehe hierzu Kapitel 3.3.

[19] Vgl. Hermann, U. (1996): Die neue deutsche Rechtschreibung, S. 769.

[20] Siehe Kapitel 3.5.

[21] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S.67.

[22] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 703.

[23] Spengel, C. (2005): Konzernsteuerquoten, S. 92; Serg, O. (2006): Optimierung, S.66; Herzig, N. / Dempfle, U. (2002): Konzernsteuerquote, S. 1.

[24] Siehe Kapitel 3.5.

[25] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S. 67.

[26] Siehe Kapitel 3.3.

[27] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S. 67.

[28] Vgl. Dempfle, U. (2006): Charakterisierung, S. 47-48.

[29] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S. 67.

[30] Vgl. Dempfle, U. (2006): Charakterisierung, S.51; Lammersen, L. (2005): Steuerbelastungsvergleiche, S.59; Herzig, N. (2003): Gestaltung, S. 84.

[31] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 703.

[32] Vgl. Gerrit, A. (2004): Tax Reconciliation, S.109.

[33] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S. 67.

[34] Vgl. Müller, R. (2002): Die Konzernsteuerquote, S. 1684.

[35] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 703.

[36] Vgl. Gerrit, A. (2004): Tax Reconciliation, S.107; Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 707.

[37] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2004): Konzernbilanzen, S. 515.

[38] Erfolgsneutrale Differenzen zwischen Handel- und Steuerbilanz treten bspw. bei Anwendung des nach IFRS erlaubten revaluation model auf, bei dem Zuschreibungen auf Sachanlagen und Intangible Assets auch über die Anschaffungskosten hinaus durchgeführt werden dürfen, deren Betrag allerdings in eine erfolgsneutrale Rücklage eingestellt wird. Daraus resultierende latente Steuern werden ebenfalls erfolgsneutral berücksichtigt.

[39] Vgl. Sween, C. (2007): Tatsächliche und latente Steuern, S.18; Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2004): Konzernbilanzen, S. 515.

[40] Vgl. Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J. (2006): Rechnungslegung, S. 207.

[41] Vgl. Buchholz, R. (2007): Internationale Rechnungslegung, S. 76-82.

[42] Vgl. Buchholz, R. (2007): Internationale Rechnungslegung, S. 77.

[43] Vgl. Rabeneck, J. / Reichert, G. (2002): Latente Steuern, S. 1366; Herzig, N. / Dempfle, U. (2002): Konzernsteuerquote, S. 1.

[44] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003), Jahresabschluss, S. 399.

[45] Vgl. Herzig, N. / Dempfle, U. (2002): Konzernsteuerquote, S. 1.

[46] Vgl. Gerrit, A. (2004), Tax Reconciliation, S. 91; Herzig, N. / Dempfle, U. (2002): Konzernsteuerquote, S. 1.

[47] Siehe hierzu die Erläuterungen des DRSC zum DRS 10 – abrufbar unter folgender URL: http://www.standardsetter.de/drsc/docs/drs_summaries/10.html .

[48] Vgl. Gerrit, A. (2004), Tax Reconciliation, S. 83.

[49] Vgl. Thieme, J. (2004): Latente Steuern, S. 29.

[50] Vgl. Buchholz, R. (2007): Internationale Rechnungslegung, S. 81; Rabeneck, J. / Reichert, G. (2002): Latente Steuern, S. 1371; Küting, K. / Wirth, J. (2003): Latente Steuern, S. 624; Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2004): Konzernbilanzen, S. 517.

[51] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 708; Serg, O. (2006): Optimierung, S. 116.

[52] Siehe Kapitel 3.2.2.2 im Anhang.

[53] Im Falle der GewSt ist gem. § 10a GewStG ausschließlich ein Verlustvortrag möglich.

[54] Vgl. Wehrheim, M. (2002): Grundzüge, S. 17; Gerrit, A. (2004), Tax Reconciliation, S. 173.

[55] Vgl. Kessler, W./Schiffers, J./Teufel, T. (2002): Rechtsformwahl, S. 175.

[56] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S. 79.

[57] Vgl. Ortgies, K. (2006): Konzernsteuerquote, S. 16.

[58] Vgl. Buchholz, R. (2007): Internationale Rechnungslegung, S. 227-230; Baetke, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (2004): Konzernbilanzen, S. 8-10.

[59] Vgl. Hannemann, S./Pfeffermann, P. (2003): IAS-Konzernsteuerquote, S. 728; Müller, R.: (2003): Die Konzernsteuerquote, S. 1684; Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 729.

[60] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 729.

[61] Vgl. Dahlke, J. (2003): Steuerliche Überleitungsrechnung, S. 2237.

[62] Vgl. Hannemann, S./Pfeffermann, P. (2003): IAS-Konzernsteuerquote, S. 728.

[63] Vgl. Serg, O. (2006): Optimierung, S. 107; Zielke, R. (2006): Internationale Steuerplanung, S. 2586.

[64] Vgl. Buchholz, R. (2007): Internationale Rechnungslegung, S. 40.

[65] Ein Vorschlag für ein Mindestgliederungsschema geht aus Kapitel 3.3 des Anhangs hervor.

[66] Vgl. Kirsch, H. (2003): Steuerliche Berichterstattung, S. 705.

[67] Vgl. Dempfle, U. (2006): Charakterisierung, S. 255-256; Serg, O. (2006): Optimierung, S. 107; Dahlke, J. (2003): Steuerliche Überleitungsrechnung, S. 2237.

[68] Vgl. Gerrit, A. (2004): Tax Reconciliation, S. 115 ff.

[69] Vgl. Gerrit, A. (2004): Tax Reconciliation, S. 122 ff.

[70] Vgl. Kirsch, H. (2003): Steuerliche Berichterstattung, S. 705.

[71] Vgl. Dahlke, J. (2003): Steuerliche Überleitungsrechnung, S. 2238.

[72] Vgl. Spengel, C. (2005): Konzernsteuerquoten, S. 101.

[73] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 704.

[74] Vgl. Kröner, M. / Benzel, U. (2004): Konzernsteuerquote, S. 705.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Ökonomische Analyse der Konzernsteuerquote
Untertitel
Ein Instrument, das die Vergleichbarkeit der Performance einer Steuerabteilung erhöht?
Hochschule
Universität Paderborn
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
86
Katalognummer
V83578
ISBN (eBook)
9783638872683
ISBN (Buch)
9783640244119
Dateigröße
887 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Analyse, Konzernsteuerquote
Arbeit zitieren
Andreas Schmidt (Autor:in), 2007, Ökonomische Analyse der Konzernsteuerquote, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83578

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ökonomische Analyse der Konzernsteuerquote



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden