Gewerberechtliche Beurteilung von Internetauktionen


Hausarbeit, 2003

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Der Begriff der Versteigerung i.S.d § 34 b Abs. 1 GewO
2.1 Versteigerung
2.2 Gewerbsmäßigkeit
2.3 Versteigerungswille

3 Internetauktionen als Versteigerungen i.S.d. § 34b I GewO
3.1 Höchstgebotsauktionen im Internet und deren Ausgestaltung
3.2 Die funktionale Bedeutung der räumlichen und zeitlichen Begrenzung
3.2.1 Wortlaut
3.2.2 Sinn und Zweck der Kriterien
3.2.3 Systematik
3.2.4 Entstehungsgeschichte
3.3 Die Erfüllung der funktionalen Kriterien durch Internetauktionen
3.3.1 Öffentlichkeit
3.3.2 Entscheidungsverhalten
3.4 Ergebnis

4 Verstoß gegen weitere Gesetze

5 Rechtsfolge und Zumutbarkeitsprüfung
5.1 Erlaubnispflichtigkeit und weitere Voraussetzungen nach §§ 34 b GewO
5.1.1 Erlaubnispflicht
5.1.2 Verbot der Versteigerung ungebrauchter Waren Abs. 6 Nr. 5b Abs. 7
5.2 Anforderungen der VerstV
5.2.1 Anzeigepflicht § 5 VerstV
5.2.2 Bekanntmachung § 6 VerstV
5.2.3 Besichtigung § 9 VerstV
5.2.4 Verbot an Sonn- und Feiertagen § 10 VerstV
5.2.5 Vorschriften für den Ablauf der Versteigerung §§ 13-18 VerstV
5.2.6 Ergebnis

6 Verfassungskonformität
6.1 Art. 12 GG
6.2 § 3 I GG

7 Fazit: Ist eine Anpassung des Gewerberechts notwendig?

Literaturverzeichnis

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Kaufverhalten der Konsumenten hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Absatzalternativen des Internet stark verändert. Neben den Möglichkeiten der effizienten Anbieterauswahl und –recherche bieten sich dem Konsumenten vielfältige Möglichkeiten des Warenerwerbs direkt über das Internet bzw. auch unter Zuhilfenahme von Onlinediensten. So hat der Absatz von neuen und gebrauchten Waren im Wege der Versteigerung erst durch den Einsatz des Internet eine regelrechte Renaissance als marktkonformes Verfahren der Preisfindung erfahren.[1]

1.1 Problemstellung

Die Vorteile der Auktion über das Internet im Vergleich zur Präsenzversteigerung liegen auf der Hand. Es wird ein größerer Kundenkreis erreicht und die Vertragsabschlüsse sind bedeutend unkomplizierter, da eine Anwesenheit der Bieter vor Ort nicht notwendig ist.

Strittig ist, ob die gesetzlichen Regelungen für das Versteigerergewerbe auch für Internetauktionen gelten. Wird die Frage bejaht, würde dies dazu führen, dass Internetauktionen erlaubnispflichtig sind und der Versteigerer weitere Einschränkungen zu beachten hat, die sich aus § 34b GewO sowie aus der VerstV[2] ergeben.

1.2 Gang der Untersuchung

Die Anwendung des § 34 b GewO kann einen Eingriff in die Berufsfreiheit gem. Artikel 12 GG darstellen.[3] Deshalb bedarf sie einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Diese könnte hier in der Schutzbedürftigkeit der Bieter im Rahmen einer besonderen Gefahrensituation liegen.[4] Des Weiteren wird mit diesen Vorschriften das Ziel verfolgt, die regulären Absatzwege für neue Waren durch den Einzelhandel zu sichern.[5] Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für klassische Versteigerungen ist bereits durch die herrschende Meinung anerkannt. Es ist zu untersuchen, ob Internetauktionen eine vergleichbare Gefahrensituation generieren wie konventionelle Versteigerungen und ob das Ausmaß des Grundrechtseingriffs einen vergleichbaren Umfang aufweist bzw. ob ein hiervon abweichender Grundrechtseingriff trotzdem ausreichend gerechtfertigt ist.

Diese Arbeit befasst sich mit den im Rahmen der Rechtsprechung,[6] Verwaltungsauffassung sowie Literatur der letzten Jahre besonders strittigen Kriterien, die für bzw. gegen eine Anwendung der gewerberechtlichen Vorschriften auf Internet-Auktionen sprechen. Diese werden anhand der Kriterien Wortlaut, Historie, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte ausgelegt bzw. gewertet.

In der vorliegenden Arbeit wird nur auf Höchstgebotsauktionen eingegangen. Die Begriffe Auktion und Versteigerung werden nicht synonym verwendet. Vielmehr werden die hier untersuchten tatsächlichen Erscheinungsformen unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als Auktion bezeichnet. Der Begriff der Versteigerung wird ausschließlich dann verwendet, wenn die Auktion die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 b I S. 1 GewO erfüllt.

Die Art der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (Versteigerer, Einlieferer und Bieter) sowie die Art und Weise des Vertragsschlusses werden im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrachtet.

2 Der Begriff der Versteigerung i.S.d § 34 b Abs. 1 GewO

§ 34 b Abs. 1 GewO besagt, dass jeder, der gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt. Insbesondere da der Begriff der Versteigerung weder im BGB, noch in der GewO bzw. der VerstV legal definiert ist, ist die gewerberechtliche Einordnung der Internetauktionen strittig.

2.1 Versteigerung

Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Definition orientiert sich die Auslegung des Begriffes der Versteigerung an den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien und am Gesetzeszweck.[7]

Es handelt sich nach der durch die Rechtsprechung herausgebildeten unstrittigen Definition um eine Verkaufsveranstaltung, bei der eine Vielzahl von Personen zur Abgabe wechselseitig konkurrierender Gebote zum Erwerb der angebotenen Gegenstände und Rechte aufgefordert werden.[8] Die Gebote können anonym abgegeben werden, es muss jedoch jederzeit jeder Teilnehmer der Versteigerung die Möglichkeit haben, sich über die Höhe des aktuellen Meistgebotes zu informieren und dieses sofort zu überbieten.[9]

Essentiell für eine Versteigerung ist es also, durch konkurrierendes Überbieten der Teilnehmer einen Höchstpreis für Sachen und Rechte zu erzielen.

Dieser Teil der Definition wird eindeutig durch die oben beschriebenen Internetauktionen ausgefüllt, da es sich um Verkaufsverfahren handelt, bei der über das Internet eine Vielzahl von Personen zur Abgabe von Geboten aufgefordert wird. Einige Stimmen in der Rechtsprechung und der Literatur bestreiten jedoch, dass zum einen die notwendige Öffentlichkeit besteht, also das Überbieten jederzeit möglich ist, sowie dass zum anderen die versteigerungscharakteristischen augenblicks- und situationsbedingten Entscheidungen der Teilnehmer vorliegen. Dies soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit näher beleuchtet werden.

Dass der Zuschlag nach § 156 BGB erfolgt, kann durch abweichende Regelung zwischen Versteigerer und Bieter abbedungen werden. Die Beendigung der Versteigerung durch Zuschlag ist also für die Versteigerung nicht wesensimmanent.[10]

Im Rahmen der Rechtsprechung und Literatur existiert des weiteren die Auffassung, dass eine Versteigerung notwendigerweise zeitlich und örtlich begrenzt sein muss.[11] Strittig ist,

ob diese Merkmale für eine Versteigerung essentiell sind oder ob sie nur den beobachtbaren Ablauf typischer Versteigerungen beschreiben und somit eine rein funktionale Bedeutung haben.[12] Einige Kommentatoren verzichten bereits gänzlich auf diese Merkmale.[13] Trotzdem soll im Rahmen dieser Arbeit auf die genannten strittigen Merkmale näher eingegangen werden.

2.2 Gewerbsmäßigkeit

Das Betreiben von Internetauktionen stellt dann eine gewerbsmäßige Tätigkeit dar, wenn diese selbständig und mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird, auf Dauer angelegt und in das allgemeine Marktgeschehen eingebunden ist. Es wird im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen durch die Betreiber der Internetauktionshäuser im Allgemeinen erfüllt werden und dieses Merkmal deshalb nicht problematisiert werden muss.

Die teilweise vertretene Auffassung, dass es sich bei einem „gewerblichen Einlieferer bei Online-Auktionen“ um einen gewerbsmäßigen Versteigerer handelt, entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift, da der Einlieferer zwar gewerblich tätig ist, aber dieses Gewerbe nicht auf die Durchführung von Versteigerungen ausgerichtet ist.[14]

2.3 Versteigerungswille

Der Versteigerer muss willens sein, einen aktiven Einfluss auf die Versteigerung zu nehmen. Nach einer seltenen Ansicht in der Literatur fehlt diese bei Internetauktionshäusern, da diese sich angeblich rechtlich ähnlich einem Vermieter von Räumen verhalten, indem sie nur die Handelsplattform zur Verfügung stellen.[15] Dem kann nicht gefolgt werden, da die Internetauktionshäuser wesentlichen Einfluss auf den Ablauf der Versteigerung haben durch

- die Vorgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die Ausgestaltung der technischen Möglichkeiten der Handelsplattform und der EDV-Systeme
- die Festlegung von Sanktionsmöglichkeiten bei Regelverstößen
- die Möglichkeit, jederzeit manuell in die Versteigerung einzugreifen[16]
- die Einrichtung einer Treuhandfunktion
- die Vorgabe des grundsätzlichen Ablaufs der Versteigerung.

[...]


[1] Vgl. Boehme-Neßler (2001), S. 170

[2] Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 b Abs. 8 GewO wurde die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) vom 12.01.1961 erlassen.

[3] Die detaillierte Prüfung des Ausmaßes der jeweiligen Grundrechtsverletzung würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen.

[4] Vgl. Boehme-Neßler (2001), S. 173

[5] Vgl. Spindler/Wiebe (2001), B Rn. 1

[6] Insbesondere LG Hamburg, Urteil vom 14.04.1999, MMR 1999, S. 678 sowie LG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.2000, MMR 2000, S. 376

[7] Vgl. Spindler/Wiebe (2001), B Rn. 3f.

[8] Vgl. Höfling in: Friauf, § 34b Rn 7 m.w.N.

[9] Vgl. Tettinger/Wank (1999), § 34 b, Rn 4 sowie Klinger (2002), Fn. 68

[10] Vgl. Tettinger/Wank (1999), § 34 b, Rn 3 ff. sowie Höfling in: Friauf, § 34 Rn. 7

[11] Vgl. Höfling in: Friauf, Rn. 11c

[12] Vgl. Höfling in: Friauf, § 34b Rn. 11c-d

[13] Vgl. Tettinger/Wank (1999), § 34b Rn 3

[14] Vgl. Wilmer (2000), S: 102

[15] Vgl. Bachmann/Mayerhöfer, S. 277

[16] Vgl. Klinger (2002), S. 815

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Gewerberechtliche Beurteilung von Internetauktionen
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
25
Katalognummer
V16462
ISBN (eBook)
9783638213165
ISBN (Buch)
9783638870825
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewerberechtliche, Beurteilung, Internetauktionen
Arbeit zitieren
Ricarda Schnepel (Autor:in), 2003, Gewerberechtliche Beurteilung von Internetauktionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16462

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