Das neue Elterngeldgesetz (Stand 2007)


Hausarbeit, 2007

27 Seiten, Note: 1,70


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Warum führt die Bundesregierung das Elterngeld ein?

3. Elternzeit und „Vatermonate“ im internationalen Vergleich

4. Antragstellung

5. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld

6. Bezugszeitraum
Verfassungsrechtlicher Aspekt
Verteilung der Partnermonate
Beispiele für den Elterngeldbezug

7. Das Regelelterngeld
7.1. Einkommensberechnung bei ArbeitnehmerInnen
7.2. Muss Elternzeit genommen werden, um Elterngeld zu bekommen?
7.3. Einkommensberechnung Selbstständige

8. Besondere Elterngeldbezüge
8.1. Das Mindestelterngeld
8.2. Das Niedrigverdienerelterngeld
8.3. Das Teilzeitarbeitelterngeld
8.4. Das Mehrkinderelterngeld
8.5. Das Mehrlingsgeburtenelterngeld

9. Verhältnis von Elterngeld zu anderen Leistungen
9.1. Die Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes
9.2. Verhältnis zu Entgeltersatzleistungen
9.3. Anrechnung Mutterschaftsgeld

9.4. Elterngeld und Unterhalt

10. Nachweispflichten

11. Rechtsweg, Zuständigkeit und Steuerpflicht

12. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Das Gesetz zur Einführung des Elterngelds wurde am 29.09.2006 im Bundestag beschlossen und am 11.12.2006 verkündet. Am 1.1.2007 ist das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes in Kraft getreten. In seinem ersten Abschnitt (§§ 1-14 BEEG) wird das neue Elterngeld behandelt.[1]

Elterngeld erhalten alle Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren werden. Kinder, die vor dem 1.1.2007 geboren sind erhalten weiterhin das Erziehungsgeld nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Das Elterngeld wird aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert, ist somit also steuerfinanziert. Zur Gegenfinanzierung entfällt das bisherige Erziehungsgeld. Erziehungsgeld wurde zwar nur unterhalb niedriger Einkommensgrenzen gewährt, dafür aber bis zu zwei Jahren in Höhe von monatlich 300 EUR. Somit bewirkt das Elterngeld lediglich eine Umverteilung zwischen verschiedenen Familien. Die Gesamtheit der Familien wird jedoch durch das neue Elterngeld kaum besser gestellt.[2]

Im Gegensatz zum bisherigen Erziehungsgeld ist das Elterngeld als Einkommensersatzleitung ausgestaltet. Das Erziehungsgeld orientiert sich am Familieneinkommen, dass Elterngeld hingegen am individuellen Einkommen.[3]Somit hat sich die Leistungsberechnung gegenüber dem bisherigen Erziehungsgeldrecht deutlich verkompliziert. Andererseits kommt es auf die Prüfung der Bedürftigkeit der Betreuungsperson, insbesondere auf das Einkommen von Familienangehörigen, nicht mehr an. Personen, die vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatten werden im Vergleich zum bisherigen Recht begünstigt.[4]

„Die Bevorzugung von Doppelverdienern, die ihr erstes Kind bekommen, dürfte verfassungsrechtlich durch das Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt sein, auf die individuelle Situation der Eltern Rücksicht zu nehmen und die unterschiedlichen Präferenzen für Beruf und Familie zu unterstützen.“[5]

Im zweiten Abschnitt (§§ 15-22 BEEG) ist die Elternzeit für ArbeitnehmerInnen geregelt.[6]Die Regelungen zur Elternzeit und zur Elternteilzeit sind mit wenigen Änderungen inhaltsgleich aus den §§ 14 ff. BErzGG übernommen. Bedauerlicherweise sind diese Regelungen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen sozialrechtlichen Vorschriften überprüft, sondern lediglich an den Sprachgebrauch des neuen Elterngelds angepasst.[7]„Das ist um so mehr zu bedauern, weil die arbeitsrechtlichen Bestimmungen schon bisher wenig transparent waren. Der Gesetzgeber hat hier eine Chance zur dringend erforderlichen Nachbesserung vertan.“[8]

2. Warum führt die Bundesregierung das Elterngeld ein?

In den ersten Lebensjahren der Kinder kommen deutliche Einkommenseinschränkungen, aufgrund Erwerbsunterbrechungen, auf die Familie zu. Im Vergleich zu den Einkommen kinderloser Paare oder Frauen sind Familien heutzutage finanziell deutlich benachteiligt. Bei Gutverdienern sinkt das Einkommen auf 60 Prozent, bei Familien mit mittleren Einkommen auf rund 70 Prozent. Familien mit kleinen Einkommen kommen mit diesem nicht mehr aus und sind daher oft auf ergänzende Sozialtransfers angewiesen.

Die Folge ist, dass Familien die Familiengründung immer weiter aufschieben oder sich für nur ein Kind entscheiden. Verheiratete Mütter in Deutschland kriegen ihr erstes Kind heute erst mit fast 30 Jahren. Alarmierend erscheint, dass Deutschland mit 1,36 Kindern pro Frau eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt besitzt. Spürbar ist diese Entwicklung vor allem bei Akademikerinnen, so dass insgesamt 39 Prozent der 35- bis 39-jährigen von ihnen ohne Kinder im Haushalt leben.[9]

„Durch das Elterngeld soll die Gründung von Familien in sämtlichen sozialen Schichten nicht nur im Interesse der Familienangehörigen, der Individuen selbst, gefördert werden, sondern zugleich soll dem demografischen Wandel in Deutschland entgegengewirkt werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Anliegen, die Geburtenzahl in Deutschland zu steigern, nicht nur Interessen der Familien, sondern auch eigene Interessen.“[10]Stagniert die Geburtenrate auf 1,36 Kindern pro Frau, wird die Bevölkerungszahl von heute rund 82,5 Millionen Einwohnern auf etwa 67 Millionen Einwohner im Jahr 2050 sinken. Diese Entwicklung hat drastische Konsequenzen für sämtliche Bereiche in Staat und Gesellschaft. Beispielsweise geraten die Grundlagen der sozialen Sicherungssysteme ins Wanken, die Einnahmen der öffentlichen Haushalte gehen (weiter) zurück, es fehlen (qualifizierte) Arbeitnehmer und die technische und soziale Infrastruktur in den Kommunen wird über kurz oder lang erhebliche Überkapazitäten aufweisen. In Deutschland lassen sich somit die volkswirtschaftliche Produktivität und Wertschöpfung sowie der Lebensstandard auf dem heutigen Niveau kaum halten.[11]

„Angesichts dieser existenziellen Bedeutung der Geburtenrate als Grundlage jeglicher gesellschaftlicher und staatlicher Entwicklung erscheint die verfassungsrechtliche Valenz von Maßnahmen des Staates, die der Kinderlosigkeit in Deutschland Abhilfe leisten sollen, kaum zweifelhaft. […] Die niedrige Geburtenrate und der damit verbundene Rückgang der Bevölkerung bedrohen die Grundlagen von Staat und Gesellschaft und gefährden dauerhaft den Sozialstaat. Wesentliche Elemente des Sozialstaats, wie die Fürsorge für Hilfebedürftige durch die Unterhaltung sozialer Sicherungssysteme, die weitgehend auf dem Solidarprinzip beruhen, aber auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge und der soziale Zusammenhalt in der Bevölkerung, namentlich zwischen den verschiedenen Generationen, werden in Frage gestellt. Aktivitäten des Staates, die auf eine Steigerung der Geburtenzahl zielen, dienen der Sicherung des Sozialstaats.“[12]

Ein weiteres Problem ist, dass es jungen Eltern nur selten gelingt, Berufstätigkeit und Familienleben zu verbinden, Ein Elternteil gibt nach der Geburt meist vorübergehend die Berufstätigkeit auf, in 95 Prozent der Familien ist das die Mutter. Die Rückkehrmöglichkeiten und Karrierechancen sind umso schlechter, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird.[13]Daher verspricht eine schnellere Rückkehr der Mütter in das Erwerbsleben einen nicht unerheblichen volkswirtschaftlichen Nutzen, da Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eingenommen, qualifizierte Arbeitnehmerinnen für die Wirtschaft gewonnen und die Folgekosten der Elternzeit für Arbeitgeber reduziert werden. Aufgrund dessen verwundert es nicht, dass die Gesetzesbegründung das Elterngeld als Teil des insgesamt 25 Mrd. Euro umfassenden Programms der Bundesregierung zur Stärkung von Innovation, Investition, Wachstum und Beschäftigung ausweist.[14]

Das Erziehungsgeld hat die klassische Rollenteilung zwischen Männern und Frauen eher verfestigt als aufgelöst, da es aufgrund seiner Kappung auf monatlich maximal 450 Euro bzw. 300 Euro für die Mehrzahl der Familien keinen finanziellen Anreiz eröffnet, dass der Mann als der in der Regel besser verdienende Elternteil für die Kindererziehung zumindest für einen Zeitraum auf sein Einkommen verzichtet. Somit hat die rechtliche Ausgestaltung des jetzigen Erziehungsgeldes und der Elternzeit eher zu einer Verfestigung der traditionellen Rollenverteilung geführt.

3. Elternzeit und „Vatermonate“ im internationalen Vergleich

Internationale Erfahrungen haben gezeigt, dass ein finanziell attraktiv ausgestaltetes Elterngeld mit Anreizen für beide Eltern sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen auch geeignet ist, die bisherigen Rollenzuschreibungen aufzubrechen.

Mehrere Länder haben bereits Regelungen eingeführt, die einen Teil des Elternurlaubs für Väter reservieren. Damit konnte die Beteiligung der Väter an der Sorgearbeit für Kinder erhöht und dadurch Diskriminierungen von Müttern auf dem Arbeitsmarkt entgegengewirkt werden. In Dänemark, Italien, Norwegen und Schweden ist mindestens ein Monat für Väter reserviert und verfällt, wenn er nicht vom Vater beansprucht wird, in Island sind es sogar drei Monate. In Finnland und Dänemark nehmen immerhin 10% der Väter Elternurlaub oder Elternteilzeit in Anspruch. Bei der von der Bundesregierung zum Vorbild genommenen schwedischen Elternversicherung ist es sogar jeder dritte Vater.[15]

4. Antragstellung

Das Elterngeld wird auf schriftlichen Antrag geleistet. Eine rückwirkende Gewährung ist nur für die letzten drei Monate vor dem Monat der Antragstellung möglich.[16]

Mit der Antragstellung muss die Zahl und Lage der Bezugsmonate angegeben werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen.[17]Die anspruchsberechtigten Eltern sollen die Entscheidung wer von ihnen Elterngeld erhalten soll grundsätzlich einvernehmlich treffen. Sie müssen selbst entscheiden, wer von ihnen für welche Monate anspruchsberechtigt sein soll.[18]Auch soll der eigene Antrag vom anderen Elternteil ebenfalls unterschrieben werden. Somit bringt er sein Einverständnis mit der beantragten Zahl der Elterngeldmonate zum Ausdruck, sofern er nicht gleichzeitig Elterngeld in einem Umfang beantragt, durch den die gemeinsame Höchstgrenze von bis zu 14 Monaten überschritten wird.[19]

Die Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraumes ist verbindlich. Nur in Ausnahmefällen bei besonderer Härte ist eine einmalige Änderung möglich. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der betreuende Elternteil durch Krankheit, Behinderung oder Tod für die Betreuungsarbeit ausfällt oder wenn nachträglich persönliche Umstände eine Fortsetzung der Betreuung des Kindes unzumutbar machen. Eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen kann auch dann zulässig sein, wenn die Betreuungsperson ihre Erwerbsarbeit wieder aufnehmen muss, um die wirtschaftliche Existenz der Familie nicht zu gefährden.

Es kann vorkommen, dass bei der Aufteilung des Elterngeldes keine einvernehmliche Bestimmung getroffen wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn zusammen mehr als die zustehenden 12 oder 14 Monatsbeträge beansprucht werden.[20]Es soll gewährleistet werden, dass ein Elternteil nicht dem anderen die Möglichkeit nimmt, seinerseits bis zur Hälfte der zustehenden Monate Elterngeld zu beziehen. Das stellt zum einen sicher, dass die Leistung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Betreuung des Kindes gewährt werden kann und zum anderen sollen Verzögerungen bei der Auszahlung zum Nachteil des Kindes vermieden werden.[21]Grundsätzlich wird berücksichtigt, dass beide Eltern gleichermaßen für die Erziehung des Kindes verantwortlich sind und ihnen die Zahlungsansprüche in gleicher Weise zugeordnet werden sollen. Daher erfolgt die Aufteilung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zum Wohl des Kindes kraft Gesetzes.

Im Fall das ein Elternteil weniger als die Hälfte der Monatsbeträge beantragt hat, bekommt der andere, auch wenn er eigentlich mehr beantragt hatte, die restlichen Monatsbeträge zugeteilt. Wenn die Eltern beide mehr als die Hälfte der Monatsbeträge haben wollen, bekommt jeder die Hälfte zugesprochen.

Schon bei der Antragstellung muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird, da nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen Elterngeld gewährt wird. Nach Ende des Elterngeldbezuges wird über das vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Sind die tatsächlich erzielten Erwerbseinnahmen höher bzw. niedriger als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt bzw. nachgezahlt werden.[22]

[...]


[1]Düwell, ArbR 2/2007 Anm. 6

[2]Prof. Dr. Seiler,NVwZ2007, Heft 2, S. 129

[3]Birk, ZFSH/SGB 01/2007, S. 4

[4]Voelzke, SozR 1/2007 Anm. 4

[5]Zitat: Voelzke, SozR 1/2007 Anm. 4

[6]Birk, ZFSH/SGB 01/2007, S. 3 f.

[7]Düwell, ArbR 2/2007 Anm. 6

[8]Zitat: Düwell, ArbR 2/2007 Anm. 6

[9]www.bundesregierung.de

[10]Zitat: Dr. Brosius-Gersdorf,NJW2007, Heft 4, S. 177

[11]Dr. Brosius-Gersdorf,NJW2007, Heft 4, S. 181

[12]Zitat: Dr. Brosius-Gersdorf,NJW2007, Heft 4, S. 181

[13]www.bundesregierung.de

[14]Prof. Dr. Seiler,NVwZ2007, Heft 2, S. 134

[15]Prof. Dr. Scheiwe/ Dr. Fuchsloch, ZRP2006, Heft 2, S. 38 ff.

[16]Voelzke, SozR 1/2007 Anm. 4

[17]Bmfsfj, 2007, S. 30

[18]Birk, ZFSH/SGB 01/2007, S. 10

[19]Bmfsfj, 2007, S. 30

[20]Birk, ZFSH/SGB 01/2007, S. 10

[21]http://www.elterngeld.net/kommentar-anspruch.html

[22]Birk, ZFSH/SGB 01/2007, S. 10

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Das neue Elterngeldgesetz (Stand 2007)
Hochschule
Hochschule Fulda
Note
1,70
Autoren
Jahr
2007
Seiten
27
Katalognummer
V79658
ISBN (eBook)
9783638866040
ISBN (Buch)
9783638866248
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Praktische Anleitung zum Anspruch von Elterngeld. Mit vielen hilfreichen Beispielsfällen veranschaulicht. Nützlicher Wegweiser für die Antragstellung mit wichtigen Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des neuen Elterngeldes. Ebenso setzt sich die Arbeit kritisch mit der Einführung des Elterngeldgesetzes auseinander und zieht Vergleiche mit dem bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetz.
Schlagworte
Elterngeldgesetz
Arbeit zitieren
Sylvia Königsberger (Autor:in)Manuela Lippold (Autor:in), 2007, Das neue Elterngeldgesetz (Stand 2007), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79658

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