Umsatzsteuerpflicht bei der GmbH & Co. KG

(Stand 2004)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht
1. Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Geschäftsführungsleistung
1.1 Lieferungen und sonstige Leistungen
1.2 Unternehmereigenschaft
1.2.1 Unternehmerfähigkeit
1.2.2 Gewerblich oder berufliche Tätigkeit
a) Nachhaltigkeit
b) Erzielung von Einnahmen
1.2.3 Selbständigkeit
a) wirtschaftliche Eingliederung
b) organisatorische Eingliederung
c) finanzielle Eingliederung
d) BMF Schreiben vom 23.12.2003
1.3 Leistungsaustausch
1.3.1 Gewinn- und Verlustbeteiligung
1.3.2 Sonderentgelt
1.4 Die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
1.5 Zusammenfassung
2. Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Haftungsvergütung
2.1 Leistungsaustausch
2.2 Zusammenfassung

C. Auswirkungen für die GmbH & Co. KG
1. Auswirkungen für die AB- GmbH
2. Auswirkungen für die AB- KG

D. Möglichkeiten zur Vermeidung der Umsatzsteuerpflicht
1. Gewinnabhängige Vergütung
2. Kleinunternehmerschwelle
3. Übertragung der Geschäftsführung
4. Die Einheits- GmbH & Co. KG

E. Abschließende Würdigung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

In dem zu beurteilenden Fall ist die AB- GmbH Komplementärin der AB- KG. Es liegt also eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG vor.[1] Die GmbH ist mit 0% an der KG beteiligt, wobei die Anteile an der GmbH von den Kommanditisten A und B gehalten werden. Im vorliegenden Fall erhält die GmbH von der KG eine feste Haftungsvergütung in Höhe von 10.000 € und eine Vergütung in Höhe von 20.000 € für die Geschäftsführung. Die betreffenden Beträge werden jeweils in der Handelsbilanz als Aufwand gebucht.

Nachfolgend sollen nun die umsatzsteuerlichen Folgen für die GmbH & Co. KG beurteilt werden. Für den Fall, dass eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt werden zum Schluss Möglichkeiten geprüft, mit denen eine Umsatzsteuerpflicht vermieden werden kann.

B. Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht

Der Umsatzsteuer unterliegen bestimmte, im Umsatzsteuergesetz[2] genau beschriebene Umsätze. Diese Umsätze sind in § 1 UStG geregelt. Diese in § 1 UStG geregelten Umsätze sind steuerpflichtig, wenn die Tatbestandsmerkmale der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 UStG genannten Alternativen vorliegen und wenn keine Befreiungstatbestände gemäß § 4, 5 UStG einschlägig sind.[3]

1. Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Geschäftsführungsleistung

Im vorliegenden Sachverhalt könnte es sich bei der Geschäftsführungsleistung um einen steuerbaren Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handeln. Das UStG erfasst in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Damit eine Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt müssten die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein.

1.1 Lieferungen und sonstige Leistungen

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG müsste zunächst eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegen. Im vorliegenden Fall könnte es sich um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG handeln. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der Begriff hat also Auffangcharakter.[4] Eine sonstige Leistung kann grundsätzlich in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen.[5] Bei der Übernahme einer Geschäftsführungsleistung handelt es sich um ein positives Tun. Somit liegt eine sonstige Leistung vor.

1.2 Unternehmereigenschaft

Weiterhin müsste die sonstige Leistung von einem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ausgeführt worden sein. Hierzu muss zunächst die Frage der Unternehmerfähigkeit geklärt werden.

1.2.1 Unternehmerfähigkeit

Die Fähigkeit Unternehmer zu sein und damit steuerbare Leistungen ausführen zu können besitzen natürliche Personen, juristische Personen sowie Personenvereinigungen.[6] Laut Sachverhalt wird die Geschäftsführungsleistung von einer GmbH erbracht. Eine GmbH besitzt als juristische Person wie eben ausgeführt grundsätzlich die Fähigkeit Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu sein.

1.2.2 Gewerblich oder berufliche Tätigkeit

Der Unternehmer müsste weiterhin eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausführen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen. Nachhaltig wird demnach eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist.[7]

a) Nachhaltigkeit

Bezüglich des vorliegenden Falls müsste somit zunächst eine nachhaltige Tätigkeit vorliegen. Als nachhaltige Tätigkeit kommt nach der BFH- Rechtsprechung insbesondere eine mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln oder eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit in Betracht.[8] Im vorliegenden Fall führt die GmbH eine Geschäftsführungsleistung für die KG aus. Aufgrund dieser Tatsache kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine solche Tätigkeit mehrjährig und planmäßig ausgeführt wird. Somit liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor.

b) Erzielung von Einnahmen

Weiterhin müsste die Geschäftsführungstätigkeit der GmbH auch noch zur Erzielung von Einnahmen angelegt sein. Die Absicht Gewinn zu erzielen ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.[9] Im vorliegenden Sachverhalt übernimmt die GmbH die Geschäftsführungsleistung für die KG und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 20.000 €. Die GmbH erhält für ihre Leistung eine Vergütung und somit ist die Geschäftsführungstätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen angelegt.[10]

1.2.3 Selbständigkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG müsste die Geschäftsführungsleistung auch noch selbständig ausgeführt werden, damit der Unternehmerbegriff i.S.d. UStG erfüllt ist. Es muss also beurteilt werden ob die Leistung der GmbH als juristische Person, selbständig oder unselbständig ausgeführt wird.

Das Merkmal der Selbständigkeit wird in § 2 Abs. 2 UStG negativ umschrieben, indem dort Fälle genannt werden, in denen aufgrund einer gewissen Weisungsabhängigkeit davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit unselbständig ausgeübt wird.[11] Grundsätzlich liegt eine selbständige Arbeit vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird.[12] Übernimmt eine juristische Person die Geschäftsführungstätigkeit einer Personengesellschaft, so handelt es sich bei dieser Tätigkeit grundsätzlich um eine selbständige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG.[13] Das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer führt nicht zur Unselbständigkeit.[14] Aufgrund dieser Tatsache, ist die AB- GmbH als juristische Person somit grundsätzlich selbständig tätig.

Bei einer juristischen Person stellt sich jedoch das Problem der Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Demnach wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeführt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in das Unternehmen der Personengesellschaft, deren Geschäfte sie führt, eingegliedert ist.[15] Die juristische Person ist dann eine unselbständige „Organgesellschaft“ und somit nicht Unternehmer i.S.d. UStG.[16] Eine Organschaft besteht immer aus einem Organträger und der Organgesellschaft.[17] Organträger ist im vorliegenden Fall die AB- KG und Organgesellschaft ist die AB- GmbH. Für den vorliegenden Fall muss geprüft werden, ob die AB- GmbH in die AB- KG im Sinne einer Organschaft eingegliedert ist und somit nicht selbständig tätig ist. Die AB- GmbH wäre dann keine Unternehmerin und es würde keine Umsatzsteuerpflicht vorliegen.

a) wirtschaftliche Eingliederung

Damit eine Organschaft vorliegt müsste die AB- GmbH zunächst wirtschaftlich in die AB- KG eingegliedert sein. Charakteristisch für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung ist, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.[18] Die wirtschaftliche Eingliederung setzt weiterhin voraus, dass die Organgesellschaft das Gesamtunternehmen fördert und ergänzt.[19] Bei der AB- GmbH als Organgesellschaft kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie mit der Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit das Gesamtunternehmen fördert und ergänzt.[20] Somit liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor.

[...]


[1] Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 295.

[2] Umsatzsteuergesetz nachfolgend mit UStG abgekürzt.

[3] Birk, Steuerrecht, Rdn. 1292.

[4] Birk, Steuerrecht, Rdn. 1297.

[5] Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Husmann, § 1 Rdn. 72.

[6] Abschnitt 16 UStR 2000.

[7] Vgl. BFH Urteil vom 18.7.1991 – BStBl II S. 776.

[8] Umsatzsteuergesetz, Klenk, § 2 Rdn. 158.

[9] Abschnitt 18 UStR 2000.

[10] Ausführlich hierzu, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stadie, § 2 Rdn. 165.

[11] Birk, Steuerrecht, Rdn. 1290.

[12] Birk, Steuerrecht, Rdn. 1290; Abschnitt 17 UStR 2000.

[13] Heidner, DStR 2002, S. 1890, 1892; BMF Schreiben vom 23.12.2003 – IV B 7 – 246/03.

[14] Heidner, DStR 2002, S. 1890, 1892.

[15] Heidner, DStR 2002, S. 1890, 1892; ausführlich hierzu Forster/ Vogel, UStB 2002, S. 228, 229.

[16] Umsatzsteuergesetz, Klenk, § 2 Rdn. 95.

[17] Umsatzsteuergesetz, Klenk, § 2 Rdn. 95.

[18] Umsatzsteuergesetz, Klenk, § 2 Rdn. 120.

[19] Heidner, DStR 2002, S. 1890, 1893; Forster/ Vogel, UStB 2002, S. 228, 229.

[20] Heidner, DStR 2002, S. 1890, 1893.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Umsatzsteuerpflicht bei der GmbH & Co. KG
Untertitel
(Stand 2004)
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
14
Katalognummer
V32169
ISBN (eBook)
9783638329576
ISBN (Buch)
9783638862417
Dateigröße
693 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umsatzsteuerpflicht, GmbH
Arbeit zitieren
Patrick Gageur (Autor:in), 2004, Umsatzsteuerpflicht bei der GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32169

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