Steuerbefreiungserklärung und dessen Wirkung


Hausarbeit, 2005

14 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Inhalt des Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
1. Die strafbefreiende Erklärung
.1 Welche Einnahmen sind in der strafbefreienden Erklärung anzusetzen?
1.2 In welcher Höhe sind die Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung anzusetzen?
1.2.1.Einkommensteuer
1.2.2.Erbschaft- und Schenkungsteuer
1.2.3.Vermögensteuer
1.2.4.Betriebliche Einnahmen ("Schwarzgeschäfte")
2. Die pauschale Abgabe (Ablass-Steuer)
2.1.Fristsetzung für die Zahlung der pauschalen Abgabe
3.Erlangen der Straf- und Bußgeldbefreiung
3.1 Verwertungsverbot
3.2 Für welchen Personenkreis gilt die Straf- oder Bußgeldbefreiung ?
4. Die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus
4.1 Abruf von Konteninformationen durch die Finanzämter
5. Alternative:. Selbstanzeige §§ 371/ 378 Abs.3 AO

B Ursachenforschung für den geringen Erfolg des Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG). Vergleichende Beispielrechnung:

1. Rechnerischer Vorteil des Strafbefreiungserklärungsgesetz

2. Praktische Nachteile in der Umsetzung des Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Tabellenverzeichnis

Fall 1 Straf- oder Bußgeldbefreiung durch Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) Seite 9

Fall 2 Tilgung der Finanzschuld durch Selbstanzeige Seite 9 Steuerbefreiungserklärung und dessen Wirkung 29.05.2005 von Nadin Schäfer

A. Inhalt des Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Wer in einem begrenzten Zeitraum nicht versteuerte Einnahmen freiwillig meldet und darauf eine Ablass-Steuer zahlt, bleibt von Strafe, Bußgeld und Hinterziehungszinsen verschont. Dies ermöglicht das neue Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), das am 1.1.2004 in Kraft trat und bis zum 31.3.2005 gilt. Die Bundesregierung hat mit dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ein Angebot geschaffen, dass als "Brücke zur Steuerehrlichkeit“ zu verstehen ist: Diese Brücke können Bürger beschreiten, die in der Vergangenheit steuerpflichtige Erträge erzielt bislang nicht versteuert haben oder Schwarzgeld verheimlicht haben. Gedacht ist vor allem an Kapitalvermögen, das im Ausland angelegt wurde und nun legal heim nach Deutschland geholt werden kann. Natürlich gilt das Angebot auch für Kapitalvermögen, das in Deutschland angelegt wurde und die Zinsen daraus nicht versteuert wurden.1

4. Schritte zur Steuerehrlichkeit:

1. Abgabe einer strafbefreienden Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist

2. Zahlung einer pauschale Abgabe, die sog. Ablass-Steuer

3. Erlangen der Straf- oder Bußgeldfreiheit

4. Zum Erreichen zukünftiger Steuerehrlichkeit, erhält der Fiskus weit reichende Kontrollmöglichkeiten

5. Alternative zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

1. Die strafbefreiende Erklärung

In der strafbefreienden Erklärung müssen Sie die Summe der Einnahmen angeben, die Sie zwischen dem 1.1.1993 und dem 31.12.2002 nicht versteuert haben. Von der Strafbefreiung ausgeschlossen sind Steuerverkürzungen, die nach dem 17.10.2003 (Gesetzesbeschluss des Bundestags) begangen wurden, unabhängig davon, für welche Jahre sie begangen wurden. Wer also nach diesem Termin seine Steuererklärung für 2002 abgibt und darin Einnahmen verschweigt, bekommt keine Absolution.2

Die strafbefreiende Erklärung muss auf einem amtlichen Vordruck abgegeben und eigenhändig unterschrieben werden. Abzugeben ist die Erklärung beim zuständigen Finanzamt (§3 StraBEG). In der Erklärung selbst müssen Sie lediglich zwei Beträge eintragen: den Gesamtbetrag der nicht versteuerten Einnahmen und die Höhe der darauf zu zahlenden Ablass-Steuer, die Sie selbst berechnen müssen. Die strafbefreiende Erklärung ist als Steueranmeldung ausgestaltet und wirkt ohne weiteres Zutun des Finanzamtes als Steuerfestsetzung. In einer Anlage zur strafbefreienden Erklärung müssen Sie alle unversteuerten Einnahmen im Einzelnen genau und vollständig auflisten, und zwar nach Jahren, nach Lebenssachverhalten und mit Einzelbeträgen. Das Gesetz bestimmt, dass stets Sie bei einer späteren Aufdeckung einer Steuerverkürzung beweispflichtig sind. Das Finanzamt wird dann unterstellen, dass Sie die aufgedeckten Einnahmen nicht in der strafbefreienden Erklärung angegeben haben. Diese Unterstellung können Sie nur durch den Beweis widerlegen, dass die nicht versteuerten Einnahmen tatsächlich in der strafbefreienden Erklärung enthalten sind (§8 Abs.3 StraBEG).3

.1 Welche Einnahmen sind in der strafbefreienden Erklärung anzusetzen?

Als nicht versteuerte Einnahmen können zum einen die Erträge aus einem Kapital, zum anderen aber auch das zugrunde liegende Kapital in Betracht kommen:

- Wenn das Kapital aus dem versteuerten Einkommen, z.B. Arbeitslohn, angespart wurde und lediglich die Zinsen daraus nicht versteuert wurden, sind nur die unversteuerten Zinseinnahmen anzugeben.

- Wenn das Kapital nicht versteuert wurde (Schwarzgeld), ist dieses Kapital mitsamt den daraus erzielten Zinsen anzugeben.4

1.2 In welcher Höhe sind die Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung anzusetzen?

Die nicht versteuerten Einnahmen müssen nicht in voller Höhe angegeben werden. Als Bemessungsgrundlage für die Ablass-Steuer gelten nur bestimmte Anteile als steuerpflichtig, je nachdem, welche Steuerarten betroffen sind:

1.2.1.Einkommensteuer

Falls Einkommensteuer verkürzt wurde, brauchen Sie die nicht versteuerten Einnahmen nur mit 60 % der Bruttoeinnahmen anzusetzen (§1 Abs.2 StraBEG). Von den Bruttoeinnahmen dürfen Sie Werbungskosten, Zinsabschlagsteuer oder ausländische Quellensteuer nicht abziehen. Auch der Sparerfreibetrag wird nicht berücksichtigt.5

1.2.2.Erbschaft- und Schenkungsteuer

Falls Erbschaft- und Schenkungsteuer verkürzt wurde, müssen als Einnahmen lediglich 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe angesetzt werden (§ 1 Abs. 5 StraBEG).Als steuerpflichtige Erwerbe gelten nur die Beträge, die nach Berücksichtigung der verschiedenen Freibeträge tatsächlich der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen.

1.2.3.Vermögensteuer

Falls Vermögensteuer verkürzt wurde, beträgt die Bemessungsgrundlage Null. Hierauf ist eine Ablass-Steuer nicht zu bezahlen. Vermögensteuer wurde bis 1996 erhoben (§ 8 Abs. 1 StraBEG).Auch wenn die Bemessungsgrundlage für hinterzogene Vermögensteuer Null beträgt, verlangt die Finanzverwaltung, dass dieser Lebenssachverhalt in der Anlage zur strafbefreienden Erklärung angegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn es ausschließlich um die Vermögensteuer geht (BMF-Merkblatt vom 3.2.2004, Tz. 3.7).6

1.2.4.Betriebliche Einnahmen ("Schwarzgeschäfte")

Bei betrieblichen Einnahmen ist es wahrscheinlich, dass mehrere Steuerarten verkürzt wurden: Neben der Einkommensteuer kommen die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer in

Betracht. Dann erhöht sich die Bemessungsgrundlage von Einkommensteuer um weitere Teilbeträge:7

Falls Umsatzsteuer verkürzt wurde, sind die nicht versteuerten Einnahmen mit 30 % der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen anzusetzen. Wurden in der Vergangenheit zu Unrecht Vorsteuern abgezogen, müssen diese jetzt mit dem doppelten Betrag (mit 200 %!) hinzugerechnet werden (§ 1 Abs. 4 StraBEG).8

Falls Gewerbesteuer verkürzt wurde, müssen zusätzlich weitere 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen angesetzt werden. Aufwendungen, die in der Vergangenheit zu Unrecht bei der Gewerbesteuer abgezogen worden sind, müssen jetzt hinzugerechnet werden müssen (§ 1 Abs. 3 StraBEG).

Sofern Schwarzeinnahmen bisher nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer nicht angegeben wurden, können Sie diese Bruttoeinnahmen nun vereinfachend mit 90 % ansetzen. Ist auch die Gewerbesteuer betroffen, müssen Sie 100 % der Bruttoeinnahmen ansetzen. Darauf ist dann die Ablass-Steuer einheitlich mit 25 % oder 35 % zu berechnen und zu bezahlen.9

2. Die pauschale Abgabe (Ablass-Steuer)

Die Höhe der pauschalen Abgabe richtet sich danach, wann Sie die strafbefreiende Erklärung abgeben:

- Bei Abgabe der Erklärung in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt die Ablass-Steuer 25 % auf die erklärten Einnahmen.

- Bei Abgabe der Erklärung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 ist eine Ablass- Steuer von 35 % auf die erklärten Einnahmen fällig.10

Mit der Ablass-Steuer sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten. Abzugssteuern, die auf die nacherklärten Einnahmen erhoben wurden, z.B. deutsche Zinsabschlagsteuer oder ausländische Quellensteuer, dürfen nicht angerechnet werden. Die Ablass-Steuer ist nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, selbst wenn ausschließlich betriebliche Einnahmen nacherklärt wurden.11

2.1.Fristsetzung für die Zahlung der pauschalen Abgabe

Für die Zahlung der Ablass-Steuer ist eine enge Frist gesetzt: Sie muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung gezahlt werden, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (25%) bzw. bis zum 31.3.2005 (35%).12 Die zehntägige Zahlungsfrist ist in zwei Fällen eingeschränkt. Wird die strafbefreiende Erklärung zwischen dem 22.12. und dem 31.12.2004 abgegeben, muss die Zahlung der Ablass-Steuer von 25% spätestens am 31.12.2004 erfolgt sein. Bei Zahlungseingang erst am 2.1.2005 sind 35% fällig. Wird die strafbefreiende Erklärung zwischen dem 22.3. und dem 31.3.2005 abgegeben, muss die Zahlung der Ablass- Steuer von 35 % spätestens am 31.3.2005 erfolgt sein. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, da es sich nicht um eine von der Finanzbehörde gesetzte steuerliche Frist, sondern um eine gesetzliche und strafrechtliche Frist handelt. Allerdings besteht die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäߧ110 AO zu beantragen, falls Sie die Zahlungsfrist unverschuldet nicht einhalten können (§1 Abs. 1 Nr. 2 StraBEG).13

3.Erlangen der Straf- und Bußgeldbefreiung

Mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung und Zahlung der Ablass-Steuer erlangen Sie die Straf- oder Bußgeldfreiheit. Es werden hier also nicht die Strafvorschriften für Steuerhinterziehung nach §§370 und 370a AO oder die Bußgeldvorschriften für leichtfertige Steuerverkürzung nach §§ 378 bis 380 AO angewandt. Sie sollten aber wissen, dass die strafbefreiende Erklärung in Ihre Steuerakte kommt. Mit Zahlung der Ablass-Steuer erlöschen alle Ansprüche des Staates auf Einkommensteuer (bei Unternehmen auf Körperschaftsteuer), Umsatzsteuer, Vermögensteuer (bis 1996), Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Abzugsteuern, z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Ebenfalls abgegolten sind alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen, insbesondere auf Hinterziehungszinsen (§§4 und 8 StraBEG).Die strafbefreiende Wirkung der Erklärung erstreckt sich nicht nur auf die Jahre 1993 bis 2002, sondern auch auf alle Jahre vor 1993. Für diese Jahre tritt endgültige

Strafbefreiung ein, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass die Erklärung für den Zeitraum 1993 bis 2002 unvollständig war (§§ 11 und 12 StraBEG).14

3.1 Verwertungsverbot

Ein sog. Verwertungsverbot soll verhindern, dass der Fiskus die Erkenntnisse aus der strafbefreienden Erklärung für die Verfolgung anderer Delikte verwendet. Allerdings gilt dieses Verwertungsverbot nicht bei Verbrechen und Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (§13 Abs.2 StraBEG) Zusätzlich darf das Finanzamt den Inhalt der strafbefreienden Erklärung für künftige Besteuerungsverfahren nutzen, die sich auf Zeiten nach dem 31.12.2002 beziehen (§ 13 Abs. 1 StraBEG). .15

3.2 Für welchen Personenkreis gilt die Straf- oder Bußgeldbefreiung ?

Die Straf- oder Bußgeldbefreiung gilt für alle Tatbeteiligten (Mittäter, Anstifter und Gehilfen) bei Zusammenveranlagung auch für den Ehegatten,

- bei Abgabe durch ein inzwischen volljähriges Kind auch für seine bisherigen gesetzlichen Vertreter, bei Abgabe durch den Erben auch für den Erblasser,

- bei Beteiligung an einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung auch für deren Einnahmen, soweit Sie diese angegeben haben. Dies betrifft Grundstücksgemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften, Sparclubs, Kegelclubs, Skatrunden, Thekenmannschaften und .Ähnliche,

- bei einem Arbeitgeber auch für die Vorenthaltung oder Veruntreuung von Arbeitslohn sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung. Dies kommt in Betracht bei Schwarzarbeit16

4. Die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus

Die strafbefreiende Erklärung mit der Steueramnestie zieht einen Schlussstrich unter die Vergangenheit. Damit die so amnestierten Steuerbürger - wie alle anderen Steuerzahler - aber auch in der Zukunft brav und steuerehrlich bleiben, bekommt der Fiskus ab dem 1.4.2005 neue weit reichende Kontrollmöglichkeiten: Welche Kontrollmöglichkeiten sind das?17

4.1 Abruf von Konteninformationen durch die Finanzämter

Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Wege Konteninformationen bei den Banken abrufen, wenn dies für die Steuerveranlagung erforderlich ist. Zuvor soll allerdings erst ein Auskunftsersuchen an den Steuerbürger selbst gerichtet werden (§ 93 Abs. 7 AO).18

Die Grundlage hierfür schafft das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002, das in die Reglungen des Kreditwesengesetzes aufgenommen wurde. Das vierte Finanzmarktförderungsgesetz schafft die gesetzliche Grundlage für den automatisierte Abruf von Konteninformationen und die Schaffung einer sog. Kontenevidenzzentrale bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§24c KWG). Das bedeutet, dass die Banken per Gesetz verpflichtet wurden Dateien einzurichten, in die alle Konten und Depots mit Name des Kunden, Geburtsdatum, Verfügungsberechtigten sowie Einrichtungs- und Auflösungsdatum eingespeist werden müssen. Bei jeder Änderung einer Angabe muss ein neuer Datensatz angelegt werden. Die Daten dürfen erst drei Jahre nach der Auflösung des Kontos oder Depots gelöscht werden. Diese Daten müssen die Banken auf eigene Kosten so aufbereiten und zur Verfügung stellen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mittels automatisiertem Verfahren darauf zugreifen kann. Dabei muss das Datenabrufsystem von den Banken technisch und organisatorisch so ausgelegt sein, dass nicht einmal sie selber erkennen dürfen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in von ihrem Zugriffsrecht Gebrauch macht Diese Kontrollstelle bei der Bundsanstalt ist die sog. Kontenevidenzzentrale.19

[...]


1www.ey.com/ch/financial-services Seite 23-26

2IHK-Steuerinfo-Heft Seite 6

3IHK-Steuerinfo-Heft Seite 6

4www.pplaw.com.

5Steuerrat24

6Ebd.

7Ebd. 60 % für verkürzte

8IHK-Steuerinfo-Heft Seite 8

9Ebd.

10www.pplaw.com.

11Ebd.

12Steuerrat24

13Steuerrat24

14IHK-Steuerinfo-Heft Seite 8

15IHK-Steuerinfo-Heft Seite 10

16Steuerrat24

17www.kpmg.de

18Steuerrat24

19Ebd

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Steuerbefreiungserklärung und dessen Wirkung
Hochschule
Fachhochschule Eberswalde
Veranstaltung
Rechnungswesen
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
14
Katalognummer
V48137
ISBN (eBook)
9783638449205
ISBN (Buch)
9783638851978
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit ist im Archiv auch auf englisch verfügbar.
Schlagworte
Steuerbefreiungserklärung, Wirkung, Rechnungswesen
Arbeit zitieren
Nadin Schäfer (Autor:in), 2005, Steuerbefreiungserklärung und dessen Wirkung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/48137

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