Das Bundesverfassungsgericht und die Untersuchungshaft


Seminararbeit, 2007

17 Seiten, Note: 12,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Was ist Untersuchungshaft?
1. Geschichtliches
2. Gesetzliche Regelung in der StPO
§ 112 StPO
3. Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls
4. § 121 StPO
4. Rechtsbehelfe gegen einen Haftbefehl
a) Haftprüfung
b) Haftbeschwerde

B. Das Bundesverfassungsgericht und die Untersuchungshaft
I. Ausgangspunkt
II. Einleitung zur Entscheidung
III. Die Verfassungsbeschwerde – Ein Mittel zur Einzelfallgerechtigkeit? –
a) Allgemeines
b) Durchsetzung von Individualrechten und Rechtsfortbildung
c) Kammerentscheidungen
IV. Die Düsseldorfer Entscheidung vor diesem Hintergrund
a) Argumente für eine Einzelfallentscheidung
b) Mehrmalige Verhandlung pro Woche
c) Das Revisionsverfahren und der Beschleunigungsgrundsatz
V. Wirkung der Entscheidung
a) Praktische Auswirkungen
b) Andere Auswirkungen
VI. Fazit

A. Einleitung

Die Untersuchungshaft ist eines der schärfsten Schwerter, mit denen der deutsche Staat gegen den Bürger vorgehen kann. Während ich meine praktische Studienzeit beim Amtsgericht ableistete bezeichnete ein Richter den Studenten gegenüber die Untersuchungshaft als „rechtsstaatliches Unding“, und nicht ohne Grund. Die Untersuchungshaft ermöglicht es dem Staat (unter engen Vorraussetzungen) massiv in das Freiheitsrecht des Bürgers einzugreifen. Dazu bedarf es keiner rechtskräftigen Verurteilung, es ist also eine große Ausnahme der verfassungsrechtlich verbürgten Unschuldsvermutung im Strafprozess. Im Extremfall könnte also ein unschuldiger Bürger in Untersuchungshaft sitzen. Gleichwohl wird man wohl nicht verneinen können, dass die Untersuchungshaft ein wichtiges Mittel des Staates in der Verbrechensbekämpfung ist, ein Mörder, der eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten hat wird sich in den seltensten Fällen freiwillig dem Prozess stellen.

Aufgrund des massiven Grundrechtseingriffs, den die Untersuchungshaft darstellt ist es nicht verwunderlich, dass das Instrument der Untersuchungshaft, sowie ihre Ausgestaltung von jeher von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt sind. Ende 2005 erging eine Entscheidung des BVerfG, die für große Kritik sorgte. Diese Entscheidung wird der Schwerpunkt dieser Arbeit sein.

I. Was ist Untersuchungshaft?

Bevor man allerdings diese neue Rechtsprechung betrachtet sollte man sich vorher klarmachen, was genau die Untersuchungshaft eigentlich ist.

Die Grundlage jeder Freiheitsentziehung ist in Deutschland in Art. 104 GG. Besonders bedeutend für das Recht der Untersuchungshaft sind die Absätze 2 und 3, dort hat der Verfassungsgesetzgeber nämlich zum einen einen umfassenden Richtervorbehalt angeordnet (über die Freiheitsentziehung entscheidet nur Richter), und das grundlegende Verfahren und Formerfordernisse festgelegt. Die Befugnisse der exekutiven Gewalt sind hier besonders beschränkt sind.

1. Geschichtliches

Dies überrascht nicht, wenn man die Geschichte der Freiheitsentziehung betrachtet. Diese war nämlich zu Beginn von Missbrauch geprägt. Besonders im englischen Mittelalter nutzte der König dieses Recht, um wohlhabende Untertanen zu Finanzleistungen zu bewegen. Es bestand dabei keine Nachprüfbarkeit. Diese königlichen Haftbefehle wurden mit den Worten „Habeas Corpus“ (lat. „Du mögest den Körper haben“) eingeleitet. Aufgrund des häufigen Missbrauchs dieses mächtigen Instruments führte das englische Parlament Beschränkungen ein, die dem Missbrauch vorbeugen sollte, so wurde zunächst die Begründungspflicht eingeführt, und später der Richtervorbehalt (Festgenommene waren innerhalb 3 Tagen dem Richter vorzuführen). Diese Änderungen wurden im „habeas Corpus ammendement act“ festgehalten und waren einer der großen Errungenschaften der Grundrechtsgeschichte. Im Common Law wird der Antrag auf Haftprüfung noch Heute mit „petition for writ of habeas Corpus“ bezeichnet. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist auch Art. 104 GG zu sehen.[1]

2. Gesetzliche Regelung in der StPO

§ 112 StPO

Hier soll kurz auf die Gesetzliche Regelung der Untersuchungshaft in der Strafprozessordnung eingegangen werden.

Geregelt ist die Untersuchungshaft in § 112 StPO geregelt. Damit ist der Gesetzgeber dem Regelungsgebot des Art. 104 Abs. 2 S. 2 nachgekommen. In § 112 I sind die beiden Vorraussetzungen für die Untersuchungshaft normiert, nämlich zum einen der dringende Tatverdacht, und einer der in Absatz 2 normierten Haftgründe.

Dringender Tatverdacht bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, die rechtswidrig und schuldhaft begangen worden ist.[2]

Zu diesem Tatverdacht muss einer der nachfolgenden Haftgründe hinzutreten:

aa) Der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen
bb) Fluchtgefahr: Fluchtgefahr besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.[3]
cc)Verdunkelungsgefahr: Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.[4]

Außerdem kann die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn gem. § 112a StPO Wiederholungsgefahr besteht.

Des Weiteren ist wie bei allem hoheitlichen Handeln der Verhältnissmäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Da es sich wie schon dargelegt bei der Untersuchungshaft um einen sehr starken Eingriff in die Grundrechte des einzelnen handelt ist dieser nur zulässig, wenn die vollständige Aufklärung der Tat oder die rasche Durchführung des Verfahrens einschließlich der Urteilsvollstreckung nicht anders gesichert werden kann.[5]

Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen hat der Gesetzgeber in § 116 StPO Möglichkeiten geschaffen einen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. So kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten gegen Kaution Meldeauflagen oder andere Weisungen ausgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft genau so gut erreicht werden kann.

Allerdings bieten diese Maßnahmen keinen wirksamen Schutz. Aus diesem Grunde betreibt das Hessische Justizministerium ein Pilotprojekt, in der mit einer so genannten „elektronischen Fußfessel“ gearbeitet wird. Dieses verfahren ist jedoch scheinbar noch weit von der Vollendung gefallen.

3. Verfahren zum Erlass eines Haftbefehls

Die Zuständigkeit zum Erlass eines Haftbefehls ergibt sich aus § 125 StPO. Dabei ist der Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage besonders wichtig. Bevor die öffentliche Klage erhoben ist, ist gem. Abs. 1 der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte sich zurzeit aufhält, oder wohnhaft ist. In der Regel wird dies der Fall sein, wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde.

Ist jedoch schon Anklage erhoben, so ist gem. Abs. 2 das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist.

4. § 121 StPO

In § 121 StPO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Untersuchungshaft im Normalfall nicht länger als 6 Monate dauern darf. Danach darf sie nur noch aus einem wichtigen Grund aufrechterhalten werden. Darüber entscheidet das jeweils zuständige OLG.

§ 121 wurde durch den Gesetzgeber eingeführt um das in Art. 5 EMRK festgelegte Beschleunigungsgebot in Haftsachen umzusetzen.

[...]


[1] Für eine detaillierte Geschichte der Untersuchungshaft bezogen auf Deutschland siehe Amelung, Jura 2005, 447 ff.

[2] Vgl. Meyer/Goßner § 112 Rdn. 5.

[3] Meyer/Goßner § 112 Rdn. 17.

[4] Meyer/Goßner § 112 Rdn. 26.

[5] BVerfGE 20, 144, 147.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Das Bundesverfassungsgericht und die Untersuchungshaft
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Veranstaltung
Aktuelle Probleme des Strafrechts und des Strafprozessrechts
Note
12,00
Autor
Jahr
2007
Seiten
17
Katalognummer
V78549
ISBN (eBook)
9783638838245
ISBN (Buch)
9783638838269
Dateigröße
424 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundesverfassungsgericht, Untersuchungshaft, Aktuelle, Probleme, Strafrechts, Strafprozessrechts
Arbeit zitieren
Christian Konert (Autor:in), 2007, Das Bundesverfassungsgericht und die Untersuchungshaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78549

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