Was bedeutet das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ für seine Opfer und inwieweit beteiligten sich Fürsorgerinnen an dessen Umsetzung?


Hausarbeit, 2005

27 Seiten, Note: 1,3

Therese Hallmann (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundsätzliches zur Geschichte der Eugenetik und zum Gesetz
2.1 Die Eugenetik vor 1933
2.2 Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“
2.3 Die Diagnose

3 Die Opfer
3.1 Zahlen
3.2 Beispiele
3.3 Entschädigung

4 Die Rolle der Fürsorge
4.1 Aufgabenverteilung zwischen öffentlicher und privater Fürsorge
4.2 Veränderungen in der Besetzung der Fürsorgeberufe ab 1933
4.3 Die neuen Aufgaben der Fürsorgerinnen
4.4 Die Reaktion der Fürsorgerinnen auf die neuen Aufgaben
4.5 Beteiligung der Fürsorgerinnen an der Umsetzung

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

1 Einleitung

Die Hausarbeit mit dem Thema „Was bedeutet das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ für seine Opfer und inwieweit beteiligten sich Fürsorgerinnen an dessen Umsetzung“ soll einen Überblick über das Gesetz selbst und die Bedeutung für seine Opfer herausarbeiten, sowie die Frage nach der Beteiligung der Fürsorgerinnen beantworten.

Das Thema erwuchs aus dem Wunsch das Gesetz zu bearbeiten aber auch einen festen Bezug zur Geschichte der Sozialen Arbeit herzustellen. Menschen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden, vertrauen sich vielfach den Berufsangehörigen der Sozialen Arbeit an. Diese respektvoll zu behandeln und sie vor gesellschaftlichen Anfeindungen zu schützen oder Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, sind u. a. die zentralen Aufgaben der Profession. In der Zeit von 1933 bis 1945 finden wir ein Versäumnis dieser Pflicht bei den Fürsorgerinnen. Ergreift man einen Beruf, indem man Verantwortung gegenüber anderen übernimmt, sollte man sich die Tragweite dieser Verantwortung nicht zuletzt unter Heranziehung der Geschichte bewusst machen. Diese Hausarbeit macht klar, wie wichtig es ist, jederzeit Anweisungen zu hinterfragen und sie mit seinem Gewissen vereinbaren zu können.

Die Zeit, mit der sich die Hausarbeit vorwiegend beschäftigt, ist 1933 bis 1945. Lediglich am Anfang wird die Eugenetik vor 1933 dargestellt, um zu skizzieren welches gesellschaftliche Klima zum Thema Erbgesundheit bestand. Bei der Frage nach der Entschädigung muss auf die Zeit nach 1945 eingegangen werden. Es wird versucht das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und den Komplex Erbgesundheit ausführlich darzustellen und kurz in anverwandte Themen wie Euthanasie und Gesetzgebungen zur weiteren Rassenhygiene einzuordnen. Ausführlicher können die Themen an dieser Stelle nicht beleuchtet werden. Es wird wegen der Themenstellung fast nicht auf die Täterschaft anderer Berufgruppen eingegangen.

Zur Bearbeitung der Fragestellung wurde ausgewählte Literatur verwendet, um Sachverhalte darzustellen, zu begründen und zu diskutieren.

Das Thema ist im Hauptteil in drei Gebiete unterteilt. Der erste Abschnitt geht auf Grundsätzliches ein. Hierunter fallen das Gesetz und sein Inhalt unter Heranziehung der historischen Entwicklung der Eugenetik. Ferner wird erläutert, wie es zu Diagnosen nach dem Gesetz kam.

Der zweite Abschnitt des Hauptteils gilt den Opfern. Zunächst verschaffen Zahlen einen Überblick über das Ausmaß des Gesetzes, gefolgt von vier konkreten Fallbeispielen. Zum Abschluss dieses Abschnitts wird die Situation zum Thema Entschädigung skizziert. Diesem Teil wurde bewusst, im Bezug auf das gesamte Thema, eine ausführliche Darstellung beigemessen. Nur so kann das Ausmaß des Gesetzes und die Beteiligung der Fürsorgerinnen wirklich verstanden werden.

Der dritte Abschnitt des Hauptteils beschäftigt sich mit der Rolle der Fürsorgerinnen. Hier wird kurz die Aufgabenverteilung bzw. der Unterschied zwischen NSV und öffentlicher Fürsorge beschrieben, wobei folglich das Augenmerk auf der Betrachtung des öffentlichen Bereichs liegt.

Es werden die Fragen gestellt, welche Veränderung gab es in der Besetzung der Fürsorgeberufe und welche neuen Aufgaben kamen hinzu? Hier wird ein Beispiel einer Fürsorgerin und eines Berichtes angebracht. Die zentralen Fragestellungen der Arbeit sind einerseits die Reaktion der Fürsorgerinnen auf die neuen Aufgaben und andererseits ihre Beteilung an diesen, die als letztes im 3. Abschnitt aufgeworfen werden.

2 Grundsätzliches zur Geschichte der Eugenetik und zum Gesetz

2.1 Die Eugenetik vor 1933

Die Eugenetik als Wissenschaft macht sich zum Ziel die positiven Erbanlagen in einer Bevölkerung zu erhöhen.

Die Idee das Volk durch die Befreiung vom Erbkranken aufzuwerten, ist nicht erst mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten aufgekommen, sondern schon Ende des 19.Jahrhunderts entstanden. Der Biologe Charles Darwin hat 1859 die Evolutionstheorie aufgestellt, die besagt, dass die am besten Angepassten (1) im Tier- und Pflanzenreich der natürlichen Selektion am ehesten standhalten und somit die günstigsten Vorraussetzungen im „Kampf ums Dasein“ besitzen. Bald wurden diese Annahmen auf den Menschen übertragen. Der Sozialdarwinismus nimmt an, dass die Förderung der Schwachen durch Sozialleistungen und medizinische Maßnahmen die natürliche Auslese stört und schließlich das schlechte Erbgut das qualitativ hochwertigere verdrängt. Die Sozialdarwinisten forderten eine Begünstigung der Tüchtigen und die Unterordnung individueller Interessen unter das Gemeinwohl.[1]

In den Jahren ab 1895 werden diese Ideen auch in der Literatur ausgebaut und spezifiziert. LAQUAR (1914, S.60) schreibt, dass die Oberschicht darüber informiert werden muss, die „Gattenwahl“ unter den Gesichtspunkten der positiven Erblehre zu halten und die Sozialschwachen sich schon bald auf „die zwangsweise Ausmerzung der asozialen Linien“ einstellen müssen.[2]

Obwohl Teile der intellektuellen Kreise sich für dieses Themengebiet begeisterten, war die Gesellschaft noch nicht „reif“ für die Einführung der in den 20er Jahren noch in den Schubladen gehaltenen Gesetzentwürfe. Doch der Nährboden für nationalsozialistische Maßnahmen war schon vorhanden.[3]

1905 wurde die „Gesellschaft für Rassenhygiene“ unter Beteiligung von Alfred Pöltz (2) gegründet. Mit der Schrift „Die Freigabe der Vernichtung unwerten Lebens“ von K. Binding und A. Hoche radikalisiert sich 1920 die anfangs noch zurückhaltende Diskussion. Auch Rufe nach Euthanasie werden laut.[4]

2.2 Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“

Am 1. Januar 1934 tritt das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in Kraft und verurteilt damit hunderttausende zu Verfolgung, Verstümmelung und Tod.[5] Das Gesetz lässt sich einordnen in eine Reihe von Gesetzen (3), die alle dem Zweck dienen das deutsche Volk reinrassig und erbgesund zu machen.

In §1 des Gesetzes heißt es

(1) „Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden“

(Auf §1 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes wird in Punkt 2.3 eingegangen.)

Der § 12 macht deutlich: „Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden durchzuführen.“

1935 wird es durch eine Erweiterung dieses Gesetzes auch möglich, Sterilisationen bei straffällig gewordenen, vorzunehmen - hier sind insbesondere Homosexuelle betroffen.

Auch Schwangerschaftsunterbrechungen bis zum 6. Monat werden „legalisiert“ (Anhang 1).

Es werden Erbgesundheitsgerichte eingesetzt, die auf Antrag oder Anzeige ihre Tätigkeit aufnehmen. Sie bestehen aus einem Amtsrichter und 2 Ärzten. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage und das Erbgesundheitsobergericht hat über diese zu befinden. Zur Abwicklung der Aufgaben wird ein öffentlicher Gesundheitsdienst eingerichtet.

Am 31.August 1939 wird eine Durchführungsverordnung erlassen, die besagt, dass Sterilisationen nur noch „bei besonders großer Fortpflanzungsgefahr“ vollzogen werden sollen und laufende Verfahren auszusetzen sind. Dies bedeutet aber keineswegs, dass Ende der Verfolgung. Es werden weitere Unfruchtbarmachungen durchgeführt oder die Kranken und Schwachen werden der T4 Aktion anheim geführt.[6] So heißt es bei PRINZ (1989, S.55) „Massenhafte Zwangssterilisation von „Asozialen“ ging konsequent in systematisch durchgeführte Euthanasie über, und der dort entwickelte Apparat und seine Methoden wurden adaptiert beim Anlaufen des industrialisierten Massenmordes am europäischen Judentum.“[7]

2.3 Die Diagnose

§1 Abs.2 des „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ besagt „Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

1. angeborener Schwachsinn
2. Schizophrenie
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein
4. erblicher Fallsucht
5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea)
6. erblicher Blindheit
7. erblicher Taubheit
8. schwerer körperlicher Missbildungen

Abs. 3 führt aus:

„Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.“[8]

Opfer sind neben körperlich oder geistig Behinderten und psychisch Kranken auch Zigeuner, Juden, Andersdenkende, Homosexuelle, Alkoholiker ja sogar Soldaten mit Hirnverletzungen.

Der tatsächliche Beweis, ob eine Krankheit letztlich erblich ist, konnte und wurde nicht geführt. Dies gilt auch insbesondere für die Diagnose „angeborener Schwachsinn“, was von GÜTT/RÜDIN/RUTTKE auch zum Ausdruck gebracht wird „…,dass im Einzelfall nicht regelmäßig der Beweis der Erblichkeit angetreten werden muss. Es reicht vielmehr, um hier zur Annahme einer Erbkrankheit zu gelangen, schon die Tatsache aus, dass der Schwachsinn angeboren ist“.

Der „angeborene Schwachsinn“ wurde durch Intelligenztests festgestellt, die oft lediglich auf Grund mangelnder Schulbildung nicht bestanden werden konnten. Die „Lebensbewährung“ war ebenfalls ein Kriterium, rettete aber selten vor der Sterilisation. Zur Feststellung von Erbkrankheiten wurden auch Familienanamnesen erhoben. Urteilsschwäche und moralischer Schwachsinn als Indikation für eine Sterilisation gaben den Freibrief, politisch Unliebsame und Menschen mit anderen Moralvorstellungen mit der Unfruchtbarmachung zu bestrafen.[9]

3 Die Opfer

3.1 Zahlen

Es wird geschätzt, dass zwischen 1934 und 1939, 300.000 – 350.000 Menschen sterilisiert wurden. Die Diagnose „angeborener Schwachsinn“ wird mit 58,2% im Jahre 1935 am häufigsten gestellt. 19,4% haben das Recht auf Fortpflanzung durch die Diagnose einer Schizophrenie verwirkt. 12,8% wegen erblicher Fallsucht.[10]

Es wurde nachgewiesen, dass auch noch nach 1939 Unfruchtbarmachungen vorgenommen werden.[11] Die Gesamtzahl zwischen 1934 und 1945 wird auf 2 Millionen festgelegt.[12]

In Württemberg werden in den Jahren 1935- 1941 4% der Anträge auf Sterilisation von den Betroffenen selbst gestellt, 18% von Anstaltsärzten und 78% von Amtsärzten.[13]

[...]


[1] BASTIAN, Till, Furchtbare Ärzte. Medizinische Verbrechen im Dritten Reich, 2., unveränderte Auflage, München 1996 (Bech`sche Reihe 1113), S. 22-26

[2] Vgl. LAQUAR, 1914, S.60, in: BASTIAN, T., Furchtbare Ärzte. Medizinische Verbrechen im Dritten Reich, 2.Auflage, München 1996, S.24

(1) oft missinterpretiert als der „Stärkste“

[3]: TÜBINGER VEREINIGUNG FÜR VOLKSKUND E.V. Projektgruppe „Volk und Gesundheit“ (Hrsg.), Volk und Gesundheit. Heilen und Vernichten im Nationalsozialismus, Tübingen 1982, S.137-140

[4] BINDING/HOCHE, Die Freigabe der Vernichtung Lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, Leipzig 1920, in: TÜBINGER VEREINIGUNG FÜR VOLKSKUND E.V. Projektgruppe „Volk und Gesundheit“ (Hrsg.), Volk und Gesundheit. Heilen und Vernichten im Nationalsozialismus, Tübingen 1982, S.140

[5] BASTIAN, Till, Furchtbare Ärzte. Medizinische Verbrechen im Dritten Reich, 2., unveränderte Auflage, München 1996 (Bech`sche Reihe 1113), S. 45-46

(2) Der Arzt und Nationalökonom verfasste die Schrift „Die Tüchtigkeit unsere Rasse und der Schutz der Schwachen“, vgl. BASTIAN, T., Furchtbare Ärzte. Medizinische Verbrechen im Dritten Reich, 2.Auflage, München 1996, S.24/25
(3) Die sogenannten Nürenberger Gesetze: „Reichsbürgergesetz“, definierte, wer Bürger des dt. Reiches ist, das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“, welches den Verkehr mit Juden unter Strafe stellte und das „Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes“. Erbkranke wurden durch diese Bestimmung von der Ehe ausgeschlossen.

[6] Vgl. KAMINER, Isidor Jehuda, Psychiatrie im Nationalsozialismus. Das Phillipshospital in Riedstadt (Hessen), Frankfurt am Main 1996, S.71

[7] PRINZ, Michael, Wohlfahrtsstaat, Modernisierung und Nationalsozialismus. Thesen zu ihrem Verhältnis, in: OTTO, Hans-Uwe/SÜNKER, Heinz (Hrsg.),Soziale Arbeit und Faschismus, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1989 (Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft; 762), S.55

[8] Siehe Anhang 1

[9] GÜTT, RÜDIN,RUTTKE, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. 2. Auflage, München 1936, S.55-vgl. auch DARRÈ, Das Zuchtmittel de deutschen Volkes. Drei Aufsätze. München 1934, s.120, in: TÜBINGER VEREINIGUNG FÜR VOLKSKUND E.V. Projektgruppe „Volk und Gesundheit“ (Hrsg.), Volk und Gesundheit. Heilen und Vernichten im Nationalsozialismus, Tübingen 1982, S. 154

[10] Vgl. STÜRZBECHER, 1974,S.353 in: KAMINER, Isidor Jehuda, Psychiatrie im Nationalsozialismus. Das Phillipshospital in Riedstadt (Hessen), Frankfurt am Main 1996,S.73

[11] Vgl.GANSMÜLLER,1987,S.45 in: KAMINER, Isidor Jehuda, Psychiatrie im Nationalsozialismus. Das Phillipshospital in Riedstadt (Hessen), Frankfurt am Main 1996,S.72

[12] Vgl. HOSER/WEBER-DICKMANN,1986, S.124 in: KAMINER, Isidor Jehuda, Psychiatrie im Nationalsozialismus. Das Phillipshospital in Riedstadt (Hessen), Frankfurt am Main 1996,S.72

[13] Vgl. TÜBINGER VEREINIGUNG FÜR VOLKSKUND E.V. Projektgruppe „Volk und Gesundheit“ (Hrsg.), Volk und Gesundheit. Heilen und Vernichten im Nationalsozialismus, Tübingen 1982, S.150

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Was bedeutet das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ für seine Opfer und inwieweit beteiligten sich Fürsorgerinnen an dessen Umsetzung?
Hochschule
Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin  (Sozialpädagogik/Soziale Arbeit)
Veranstaltung
Geschichte der Sozialen Arbeit
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
27
Katalognummer
V77618
ISBN (eBook)
9783638833264
ISBN (Buch)
9783640918287
Dateigröße
2578 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verhütung, Nachwuchses“, Opfer, Fürsorgerinnen, Umsetzung, Geschichte, Sozialen, Arbeit, NS-Zeit, erbkrank
Arbeit zitieren
Therese Hallmann (Autor:in), 2005, Was bedeutet das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ für seine Opfer und inwieweit beteiligten sich Fürsorgerinnen an dessen Umsetzung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77618

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