Terminologie der Aktiengesellschaften

Deutsch/Italienisch


Diplomarbeit, 2005

122 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I. Fachlicher Teil
1. Grundlagen
1.1 Zum Begriff der Gesellschaft
1.2 Kapitalgesellschaften
1.2.1 Grundmerkmale der Kapitalgesellschaften
1.2.2 Größenklassen der Kapitalgesellschaften
2. Die Aktiengesellschaft
2.1 Zum Begriff der Aktiengesellschaft
2.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft
2.2.1 Gründungsarten
2.2.2 Der Gründungsvorgang (Einheitsgründung)
2.2.3 Die Nachgründung
2.3 Die Organe der Aktiengesellschaft
2.3.1 Der Vorstand
2.3.2 Der Aufsichtsrat
2.3.3 Die Hauptversammlung
2.3.3.1 Die ordentliche Hauptversammlung
2.3.3.2 Die außerordentliche Hauptversammlung
2.3.4 Die Abschlussprüfer
2.4 Die Aktionäre
2.4.1 Beginn und Ende der Aktionärsstellung
2.4.2 Rechte der Aktionäre
2.4.3 Pflichten der Aktionäre
2.5 Die Satzungsänderung
2.6 Die Kapitalerhöhung
2.6.1 Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen
2.6.2 Die bedingte Kapitalerhöhung
2.6.3 Das genehmigte Kapital
2.7 Die Kapitalherabsetzung
2.7.1 Die ordentliche Kapitalherabsetzung
2.7.2 Die vereinfachte Kapitalherabsetzung
2.7.3 Die Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Aktien
2.8 Die Beendigung der AG
2.8.1 Die Auflösung
2.8.2 Die Verschmelzung
2.9 Die Aktie
2.9.1 Aktienarten
2.9.1.1 Nennbetragsaktien
2.9.1.2 Stückaktien
2.9.2 Aktientypen
2.9.2.1 Namensaktien
2.9.2.2 Inhaberaktien
2.9.2.3 Zwischenscheine
2.9.3 Aktiengattungen
2.9.3.1 Stamm- und Vorzugsaktien
2.9.3.2 Nebenleistungsaktien
2.9.3.3 Vinkulierte Aktien
2.9.3.4 Vorratsaktien, Gratisaktien, Junge Aktien
3. Aktiengesellschaften in Italien
3.1 Grundlagen
3.2 Organisationsformen
3.2.1 Das herkömmliche System
3.2.2 Das dualistische System
3.2.3 Das monistische System
3.3 Die Gründung
3.4 Die Organe

II. Terminologischer Teil
1. Sprachwissenschaftliche Einleitung
1.1 Die Entstehung der Fachsprache
1.2 Der Begriff „Fachsprache“
2. Terminologielehre
2.1 Definition der Terminologie
2.2 Grundelemente der Terminologie
3. Terminologiearbeit
3.1 Definition der Terminologiearbeit
3.2 Formen der Terminologiearbeit
4. Hinweise zum Aufbau der Terminologiearbeit
4.1 Elemente des terminologischen Eintrags
5. Terminologieeinträge

III. Ausgewählte Beispiele gesetzlicher Unterschiede

IV. Literatur- und Abkürzungsverzeichnis

V. Glossar
1. Glossar Deutsch - Italienisch
2. Glossar Italienisch – Deutsch

VI. Index
1. Index Deutsch – Italienisch
2. Index Italienisch – Deutsch

Vorwort

Diese Diplomarbeit behandelt die Terminologie der Aktiengesellschaften im deutsch-italienischen Sprachvergleich. Das Ziel der Diplomarbeit ist es, Übersetzern und Dolmetschern den Umgang mit diesem Thema zu vereinfachen und ihnen mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe eine rasche Einarbeitung in diese Thematik zu ermöglichen.

Ich habe dieses Thema während meines parallel geführten Wirtschaftsstudiums gewählt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich bemerkt, dass es einige Unterschiede in den Aktiengesetzen zwischen Österreich und Deutschland gibt, und noch signifikantere in den Gesetzen zwischen Österreich und Italien. Ausgewählte Beispiele dieser Unterschiede habe ich in einem eigenen Teil der Diplomarbeit aufgeführt.

Diese Arbeit ist in sechs Teile gegliedert. Der erste Teil der Diplomarbeit gibt in Deutsch einen Gesamtüberblick über das Thema „Aktiengesellschaften“. Der zweite Teil umfasst die Definition der wichtigsten Begriffe zu dieser Thematik in Deutsch und Italienisch. Im dritten Teil werden ausgewählte Beispiele von aktiengesetzlichen Unterschieden in Österreich, Deutschland und Italien angeführt. Der vierte Teil besteht aus dem Literatur- und Abkürzungsverzeichnis. Im Glossarteil (Teil 5) werden die Schlüsselbegriffe als Vokabelsammlung auf Deutsch und Italienisch aufgelistet. Der sechste Teil besteht aus dem Index – ebenfalls auf Deutsch und Italienisch.

I. Fachlicher Teil

1. Grundlagen

1.1 Zum Begriff der Gesellschaft

Eine Gesellschaft ist in der Regel eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zweier oder mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln zu erreichen (PersG S 1 ff).

Unter Rechtsgemeinschaft versteht man ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, dass Treuepflichten der Gemeinschaft gegenüber, aber auch zwischen den Teilnehmern der Rechtsgemeinschaft selbst bestehen.

Die Gesellschaft wird durch ein Rechtsgeschäft, den Vertragsabschluß, begründet. Abschluss und Änderung des Vertrages erfolgen durch die Vertragspartner, also durch die Gesellschafter. Für Vertragsänderungen gilt dies im strikten Sinn allerdings nur für Personengesellschaften, während bei Kapitalgesellschaften Vertragsänderungen regelmäßig auch durch Mehrheitsbeschlüsse möglich sind. Bei Kapitalgesellschaften sind für den Gesellschaftsvertrag auch die Begriffe Satzung oder Statut gebräuchlich.

Das Element des gemeinsamen Zwecks (ideeller oder materieller Zweck) bedeutet, dass die Gesellschaft auf gemeinsames, zielorientiertes Handeln ausgerichtet ist. Das engere Gesellschaftsziel wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.

1.2 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften sind handelsrechtliche Erscheinungsformen der Körperschaften und damit juristische Personen. Sie sind Personenvereinigungen, deren Bestand durch Tod bzw. Eintritt und Austritt von Mitgliedern grundsätzlich nicht berührt wird. Als juristische Person handelt die Körperschaft durch Organe (die Mitgliederversammlung und den Vorstand).

1.2.1 Grundmerkmale der Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaft entfaltet rechtliche Wirkung sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis; sie ist (wie alle Körperschaften) sowohl Innen- wie auch Außengesellschaft. Das Innenverhältnis betrifft die Beziehungen der Gesellschafter untereinander, das Außenverhältnis die Beziehungen zu Dritten. (Auch die Personengesellschaft ist in der Regel Außengesellschaft. Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft; die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Innen- oder Außengesellschaft sein.)

Der einzelne Gesellschafter ist mit einem bestimmten Kapital an der Gesellschaft beteiligt. Er übernimmt grundsätzlich keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten - dafür haftet nur das Gesellschaftsvermögen, das strikt vom Gesellschaftervermögen zu unterscheiden ist, da es sich dabei um zwei verschiedene Vermögensmassen handelt (Trennungsprinzip; auch Prinzip der selbständigen Identität). Das Vermögen der Körperschaft ist also vom Vermögen der einzelnen Mitglieder getrennt. Die Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals ist im Interesse des Gläubigerschutzes umfassend und zwingend geregelt.

(Bei den Personengesellschaften stehen die Personen der Gesellschafter und nicht das Kapital im Vordergrund. Da die Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, sind detaillierte und zwingende Regeln über Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals, wie sie bei den Kapitalgesellschaften bestehen, nicht erforderlich.)

Die persönliche Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Rechtsgemeinschaft (und damit auch an die anderen Gesellschafter) ist bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich weniger intensiv als bei den Personengesellschaften.

Der Grad der Innenorganisation (die „Organisationsdichte“) ist bei Kapitalgesellschaften höher als bei Personengesellschaften (am höchsten bei der AG). Die Innenorganisation ist durch detaillierte gesetzliche Regelungen, die in großem Ausmaß zwingend sind, bestimmt. Der Satzung ist zur Ausgestaltung der Innenorganisation jedoch ein bestimmter, bei den einzelnen Kapitalgesellschaftstypen verschieden großer Spielraum gelassen.

Kapitalgesellschaften sind Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB, sog. Formkaufmann). Das gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft für nicht erwerbswirtschaftliche Zwecke benützt wird.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind nicht Kaufleute kraft Rechtsform. Bei diesen Gesellschaftsformen richtet sich die Kaufmannseigenschaft nach der ausgeübten Tätigkeit.

Es gibt zwei gebräuchliche Formen der Kapitalgesellschaften: die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

1.2.2 Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Für den Bereich der Rechnungslegungsvorschriften sind die HGB-Bestimmungen über die Größenklassen für Kapitalgesellschaften relevant (vgl. § 221 HGB):

Eine kleine Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet: 3.438.000 € Bilanzsumme, 6.875.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt .

Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn mindestens zwei der Merkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft überschritten und zwei der nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden: 13.750.000 € Bilanzsumme, 27.500.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag und 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Eine große Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn zwei der Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft überschritten werden. Sind Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat von der EU zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen, so gilt die Gesellschaft stets als groß.

2. Die Aktiengesellschaft

2.1 Zum Begriff der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. (§ 1 AktG)

Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben. (§ 2 AktG)

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person und kann selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann Eigentum und sonstige dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, Inhaberin von Erfinder- und Urheberrechten und Warenzeichen sein. Die AG ist ferner „grundbuchfähig“, wie sie auch Gesellschafterin einer OHG oder KG werden kann. Sie ist jene Kapitalgesellschaftsform, bei der die Kapitalsammelfunktion im Vordergrund steht. Im Regelfall sind viele Gesellschafter vorhanden und es besteht nur eine geringe Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Gesellschaft. Die Gesellschaftsanteile sind leicht übertragbar und können an der Börse gehandelt werden. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft liegen in der Hand des Vorstandes, der gegenüber den Gesellschaftern weisungsfrei ist. Bei der Aktiengesellschaft sind im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen die Geldgeber- und die Unternehmerfunktion am deutlichsten getrennt. Dadurch sind besondere Regeln zum Gesellschafter- und Gläubigerschutz notwendig.

Die Aktiengesellschaft steht für wirtschaftliche, aber auch ideelle oder genossenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Ihr Gegenstand, also der konkrete Tätigkeitsbereich, ist notwendiger Inhalt der Satzung (§ 17 Z 2 AktG). Dieser muss nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen. Es ist anzugeben, welche Art von Geschäften betrieben werden soll. Die Geschäfte dürfen weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten verstoßen.

Die Aktiengesellschaft ist Kaufmann kraft Rechtsform. Sie gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (§ 3 AktG). Sie ist ausnahmslos Vollkaufmann, wobei sie jeden nach allgemeinem Recht zulässigen Gegenstand haben kann.

Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden (§ 4 AktG). An welcher Stelle dieser Bestandteil der Firma steht, ist unerheblich. Er kann auch in Klammern beigefügt werden. Die Firma kann man in Firmenkern (zwingend vorgeschrieben) und Firmenzusatz aufteilen. Unter einem Firmenzusatz sind diejenigen Angaben im Gesamtwortlaut der Firma zu verstehen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Firma (den Firmenkern) hinausgehen. Der Kaufmann kann ein erhebliches Interesse haben, den Kern seiner Firma um Zusätze zu erweitern, von denen er sich Werbewirksamkeit und damit Positionsverbesserung im Wettbewerb verspricht. Auch für Firmenzusätze gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse irreführen würden. Auch darf keinesfalls über die Rechtsform getäuscht werden. Ist der Zusatz einmal gewählt, so gehört er zur Firma. Jede Weglassung oder Änderung bedarf einer Satzungsänderung.

Die Organverfassung beruht prinzipiell auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Dies bedeutet, dass die Geschäfte durch Personen durchgeführt werden, die nicht notwendig Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind. Zwingende Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Abschlussprüfer und die Hauptversammlung. Die Organzuständigkeiten sind auf Basis der Gleichordnung geregelt; es bestehen zahlreiche Verflechtungen, die ein Zusammenwirken erforderlich machen. Die Kompetenzverteilungen sind weitgehend zwingend.

Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten. (§ 6 AktG). Nach der „klassischen“ Verfassung der AG ergeben die Anteile der einzelnen Gesellschafter (Aktien) in der Summe ihrer Nennbeträge das Grundkapital. Das Grundkapital entspricht damit dem Betrag, zu dessen Erbringung sich die Gesellschafter gemeinsam verpflichtet haben und dessen Aufbringung und Erhaltung genau und zwingend geregelt ist. Der Betrag des Grundkapitals kann nur durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung verändert werden. Das Mindestgrundkapital der Aktiengesellschaft beträgt € 70.000 (§ 7 AktG). Für bestimmte Geschäftsgegenstände (z.B. Beteiligungsfondsgesellschaften, Glücksspielgesellschaften) bestehen Sondervorschriften (höheres Grundkapital).

Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Nicht der Vorstand oder der Aufsichtsrat, sondern die Gründer und später die Hauptversammlung entscheiden, wo die AG ihren Sitz hat. Das Registergericht kann nach seinem Ermessen Ausnahmen von dieser Regel gestatten, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen. Dies wird im Paragraph 5 des Aktiengesetzes geregelt. Der in der Satzung der AG festgelegte Sitz hat für die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaft eine ähnliche Bedeutung wie der Wohnsitz für die Rechtsverhältnisse einer natürlichen Person. Nach dem satzungsmäßigen Sitz richtet sich die Zuständigkeit des Registriergerichts und des Prozessgerichts.

2.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft (§§ 16 AktG ff)

Für die Gründung der Aktiengesellschaft gilt das Normativsystem. Die AG entsteht, wenn die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Es gibt also grundsätzlich keine Konzessionspflicht (behördliche Bewilligung zur Errichtung einer AG). Diese besteht nur bei bestimmten Aktiengesellschaften (Eisenbahnen, Schifffahrt, Luftfahrt, Hypothekenbanken, Pensionskassen). Die Feststellung des Gesellschaftsvertrages ist der Rechtsakt, mit dem sich die Gründer über den Inhalt des Vertrages einigen.

2.2.1 Gründungsarten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Aktiengesellschaft zu gründen:

a) Einheits- (Simultan-)gründung
b) Nachgründung

2.2.2 Der Gründungsvorgang (Einheitsgründung)

Fakultativ kann ein Vorgründungsvertrag abgeschlossen werden (dies ist ein Vorvertrag, für welchen ebenfalls eine notarielle Beurkundung notwendig ist).

Der erste offizielle Akt ist die Feststellung der Satzung durch die Gründer. Nach § 16 Abs 1 AktG ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Der erforderliche Inhalt der Satzung ergibt sich aus den §§ 16 Abs 2 und 17 AktG. Die Satzung muss bestimmen:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;
4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
5. die Art der Zusammensetzung des Vorstandes (Zahl der Vorstandsmitglieder);
6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen (§ 18 AktG).

Die Übernahme der Aktien durch die Gründer (Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben) erfolgt durch notarielle Beurkundung der Übernahmeerklärung. Die Übernahme kann nur gleichzeitig mit der Feststellung der Satzung erfolgen. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet (§ 21 AktG). Jeder der Gründer muss mindestens eine Aktie übernehmen. Gleichzeitig müssen die Verträge über Sacheinlagen und Sachübernahmen abgeschlossen werden.

Nach der Feststellung der Satzung und Übernahme sämtlicher Aktien, muss die AG in dem dritten Abschnitt der Gründung ihre Organe bestellen. Dies bedeutet einen weiteren Schritt zur Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Gründer bestellen sodann den Aufsichtsrat und die Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung (§ 23 Abs 1 AktG). Sämtliche Gründer müssen an der Bestellung des Aufsichtsrates teilnehmen. Sie müssen entweder selbst erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt durch Mehrheitsbeschluss; ein einstimmiger Beschluss ist nicht erforderlich. Der Aufsichtsrat bestellt dann den ersten Vorstand (§ 23 Abs 2 AktG). Auch die Bestellung des Vorstandes geschieht durch Mehrheitsbeschluss. Die Mitglieder des Vorstandes (oder des Aufsichtsrats) brauchen nicht dem Kreis der Aktionäre anzugehören.

§ 24 AktG sieht vor, dass die Gründer einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung erstatten müssen (Gründerbericht). Alle Gründer sind zur Erstattung des Berichts verpflichtet, den sie eigenhändig unterzeichnen müssen. Es ist nicht zulässig, dass Bevollmächtigte den Bericht unterzeichnen. Jeder Gründer ist für den Inhalt des Berichts verantwortlich. Er haftet für den Bericht zivil- und strafrechtlich. Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen abhängt. Dabei sind die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, anzugeben. Ferner die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren. Außerdem muss im Gründungsbericht enthalten sein, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung der Organe (Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder) Aktien übernommen wurden. Die Namen der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen nicht angegeben werden. Schließlich ist auch anzugeben, ob und in welcher Weise ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. Auch hier muss der Name des Empfängers nicht bekannt gegeben werden. Der Gründungsbericht soll die Grundlage für die Prüfung der Gründung durch Vorstand, Aufsichtsrat, Gründungsprüfer und Registriergericht sein.

Auf der Grundlage des Gründungsberichtes erfolgt die Gründungsprüfung. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Eine Prüfung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Es handelt sich um eine höchstpersönliche Pflicht der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, die den Prüfungsbericht persönlich unterzeichnen müssen. Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere unabhängige Gründungsprüfer stattzufinden, wenn die Vorstands- oder Aufsichtsratmitglieder wegen ihres etwaigen persönlichen Interesses an der Entstehung der Gesellschaft für die Erstattung des Berichts nicht alleine hinreichend zuverlässig erscheinen oder wenn im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Prüfung bei Sachgründungen eine weitere Prüfung durch besonders qualifizierte Personen erforderlich erscheint. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht aus dem in § 25 Abs 4 AktG genannten Personenkreis bestellt. Als Gründungsprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer bestellt werden. Die Gründungsprüfer üben ein Amt ähnlich wie der Insolvenzverwalter oder Vormund aus und stehen zu der Gründungsgesellschaft der AG in keinem Vertragsverhältnis. Die Gründungsprüfung hat sich auf den gesamten Hergang der Gründung zu erstrecken. Zu prüfen ist vor allem die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen für den Gründungsaufwand und die Bewertungen von Sacheinlagen und Sachübernahmen (vgl. § 26 AktG). Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer muss beim Gericht und beim Vorstand eingereicht werden und kann von jedermann beim Gericht eingesehen werden. Die Prüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern entscheidet das Gericht. Gegen die Entscheidung ist eine sofortige Beschwerde zulässig, die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

Nachdem die Gesellschaft errichtet ist, die Organe bestellt und die Einzahlungen geleistet sind sowie der Gründungsbericht erstattet und die Gründungsprüfung durchgeführt ist, muss der Antrag zur Bemessung der Kapitalverkehrssteuer und die Einholung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung („UB“) des Finanzamtes erfolgen sowie die Einholung anderer Behördengenehmigungen, wenn dies erforderlich ist (z.B. Finanzministerium bei Bankengründungen, Gewerbebehörde, Aufsichtsbehörde bei Eisenbahn-AG).

Der nächste Schritt ist die Leistung der Bareinlagen (§ 28a Abs 1 AktG): Einzuzahlen ist mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages (Nennbetrag bzw. Mindestausgabebetrag bei Stückaktien) und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch der Mehrbetrag, das Aufgeld. Dieser Mehrbetrag ist in die gesetzliche Rücklage zu stellen. Sacheinlagen sind sofort in vollem Umfang einzubringen und ihr Wert muss den Ausgabebetrag der Aktien erreichen (§ 28a Abs 2 AktG).

Danach muss die Anmeldung der AG beim Handelsregister erfolgen. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 28 AktG). Die Anmeldung ist von den Anmeldenden persönlich in öffentlich beglaubigter Form zu bewirken. Bevollmächtigte können nicht anmelden, auch der Notar nicht. Er leitet die Anmeldung in der Regel nur an das Registergericht weiter. Für die Korrektheit der Angaben sind die Anmeldenden verantwortlich und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, wie sie auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn erstens auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart wurden, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und er zur freien Verfügung des Vorstandes steht und zweitens alle Vermögensgegenstände, die nach Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, dem Vorstand zur Verfügung stehen.

Der Inhalt der Anmeldung ist in § 29 AktG geregelt. Mit der Anmeldung geben die Anmeldenden ihren Willen kund, dass die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden soll. Sie müssen erklären, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28 a erfüllt sind. Dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Außerdem ist nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Der Nachweis ist im Fall der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder des Vorstands durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Kreditinstituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut verantwortlich.

Der Anmeldung sind die Satzung und alle Urkunden über die Gründungsakte (§ 29 Abs 2 AktG) beizufügen. Hierzu zählen die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihrer Namen und ihres Geburtsdatums. Weiters muss der Gründungsbericht und die Prüfberichte der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Gründungsprüfer beigelegt werden. Wenn es für den Gegenstand des Unternehmens der behördlichen Genehmigung bedarf, dann muss auch die Genehmigungsurkunde vorgelegt werden.

Der letzte Schritt ist die Prüfung durch das Firmenbuchgericht. Hierbei wird kontrolliert, ob die gesetzlichen Gründungsvorschriften (die formellen und materiellen Voraussetzungen der Gründung) eingehalten wurden und ob der Inhalt der Satzung gesetzeskonform ist (§ 31 AktG). Verbesserungsaufträge können erteilt werden. Anschließend erfolgen die Eintragung und ihre Veröffentlichung. Bei der Eintragung der Aktiengesellschaft sind die Firma, der Sitz, die Geschäftsanschrift, der Tag der Feststellung von Satzung, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Grundkapitals sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner muss eingetragen werden, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Enthält die Satzung Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht die AG wirksam.

2.2.3 Die Nachgründung

Unter Nachgründung versteht man, dass zunächst eine Gesellschaft mit Bareinlagen gegründet und eingetragen wird und dann Verträge über den Erwerb von Vermögensgegenständen geschlossen werden. Das Gesetz hat bei der qualifizierten Gründung besondere Schutzvorschriften festgesetzt. Nachgründungsverträge, die in den ersten beide Jahren nach der Eintragung ins Firmenregister geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister. Gemäß § 45 AktG bezeichnet man jene Verträge als Nachgründungsverträge, nach denen die Gesellschaft Vermögensgegenstände erwerben soll, die 10 % des Grundkapitals übersteigen und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft geschlossen werden. Die Nachgründungsvorschriften kommen auch bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zur Anwendung, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach der Eintragung erfolgt. Die Nachgründungsverträge bedürfen der Schriftform. Vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an ist der Nachgründungsvertrag in den Geschäftsräumen der AG zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Die Aktionäre sollen sich auf diese Weise über den Vertrag, über den sie abstimmen sollen, informieren können. Der Aktionär kann auch die Zusendung einer Abschrift des Vertrages beantragen. Schließlich muss der Vertrag auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden, und der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erklären, das heißt, die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung darzulegen. Danach kann der Beschluss der Hauptversammlung gefasst werden. Im ersten Jahr nach Eintragung bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des vertretenen und ein Viertel des gesamten Grundkapitals umfasst. Nach Ablauf des ersten Jahres genügt eine Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals. In beiden Fällen kann die Satzung an Stelle dieser Mehrheiten größere Kapitalmehrheiten und auch noch weitere Erfordernisse bestimmen. Nachdem die Hauptversammlung zugestimmt hat, hat der Vorstand den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zur Anmeldung müssen der Nachgründungsvertrag, das Protokoll über den zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung, der Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht der Grundprüfer beigelegt werden. Nunmehr kann die Prüfung durch das Gericht erfolgen. Ist nichts zu beanstanden, erfolgt die Eintragung in das Firmenregister und die Bekanntmachung.

Durch diese Regelungen sollen die strengeren Vorschriften über die Sachgründung nicht dadurch umgangen werden, dass eine Sacheinbringung in die Zeit nach der Gründung verschoben wird.

2.3 Die Organe der Aktiengesellschaft

Die Organisation der Aktiengesellschaft beruht auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Es bestehen weitgehend zwingende Regeln. Die AG kennt vier obligatorische Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Abschlussprüfer.

Die Aufgabenfestlegung ist genau und detailliert geregelt und nur in sehr geringem Ausmaß abänderbar. Neben diesen zwingenden Organen sind fakultative Organe möglich (z.B. ein Beirat als beratendes Organ).

2.3.1 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und er ist der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft, d.h. er besitzt das Geschäftsführungsmonopol (Innenverhältnis) und Vertretungsmonopol (Außenverhältnis) in der AG. Er ist keinen Weisungen eines anderen Organs ausgesetzt. Er hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte so zu führen, dass das Wohl des Unternehmens gewahrt wird und die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer der Gesellschaft und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden.

Er wird durch Beschluss des Aufsichtsrats auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine Wiederbestellung ist aber möglich, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (§ 75 AktG).

Es ist nicht möglich, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft zum Vorstandsmitglied zu bestellen. Es muss mindestens ein Mitglied (natürliche Person) zum Vorstand bestellt werden. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund (beispielsweise grobe Pflichtverletzung) vorliegt. In Paragraph 79 AktG ist das Wettbewerbsverbot der Vorstandsmitglieder geregelt. Sie dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Sollte ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot verstoßen, kann die AG Schadenersatz fordern oder von dem Vorstandsmitglied verlangen, dass es die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangene gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogenen Vergütungen herausgebe. Diese Schadenersatzansprüche verjähren drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die übrigen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von der zu Schadenersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangt haben. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so gilt Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist (Dirimierungsrecht, § 70 Abs 2 AktG). Die Satzung kann aber auch ein Alleinentscheidungs- oder ein Vetorecht des Vorstandsvorsitzenden vorsehen. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Aufsichtsratmitglied sein. Die Bestellung (auch die Abberufung) von Vorstandsmitgliedern bedarf einer zweifachen Mehrheit im Aufsichtsrat und kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung. Verschulden ist nicht Voraussetzung.

Die Vorstandsmitglieder haben nach § 84 AktG bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben müssen sie Stillschweigen bewahren. Weiters wird in diesem Paragraphen die Ersatzpflicht für einen seitens des Vorstands verschuldeten Schadens geregelt. Einige Haftungsfälle sind im Absatz 3 besonders aufgezählt (z.B. Einlagenrückgewähr an die Aktionäre, Zinszahlungen an Aktionäre, Erwerb eigener Aktien, Verteilung von Gesellschaftsvermögen etc.). Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einen gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht.

Mindestens einmal jährlich berichtet der Vorstand dem Aufsichtsrat über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Aktiengesellschaft und die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Jahresbericht). Im Quartalsbericht muss der Vorstand dem Aufsichtsrat vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung berichten. Der Jahresbericht und die Quartalsberichte werden schriftlich erstattet und müssen auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich erklärt werden. Paragraph 78 AktG regelt die Bezüge der Vorstandsmitglieder. Darin ist festgelegt, dass der Aufsichtsrat für die Angemessenheit der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) zu sorgen hat.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Eine weitere Pflicht des Vorstands besteht in der sofortigen Einberufung der Hauptversammlung, wenn bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht.

2.3.2 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtrat ist ein verpflichtend vorgeschriebenes Organ der Aktiengesellschaft. Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats besteht darin, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und den Vorstand zu bestellen und abzuberufen. Des Weiteren bestehen Zustimmungsbefugnisse für bestimmte Geschäfte.

Nach § 86 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens 3 Mitgliedern (physischen Personen) bestehen, ohne jedoch die Arbeitnehmervertreter einzurechnen. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, die jedoch durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl von Aufsichtsratsmitgliedern staffelt sich nach der Höhe des Grundkapitals, wobei ein Vorstandsmitglied oder ein Dienstnehmer der Gesellschaft kein Aufsichtsratsmitglied sein kann. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von bis zu 350.000 Euro beträgt die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder sieben Personen, bei einem Grundkapital von mehr als 350.000 Euro zwölf Personen und bei einem Grundkapital von mehr als 3.500.000 Euro zwanzig Personen. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Weiters kann man kein Aufsichtsratsmitglied sein, wenn man bereits in zehn Aktiengesellschaften oder Gesellschaften beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Den Posten des Vorsitzenden oder des Stellvertreter des Vorsitzenden kann man nicht annehmen, wenn man eine solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Bestellung kann vor Ablauf der Funktionsperiode widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit in der Hauptversammlung, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats gilt bis zur Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet. Paragraph 88 AktG regelt, dass die Satzung bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumen kann, ein Aufsichtsratsmitglied zu entsenden. Nur Inhaber von Namensaktien oder solcher Aktien deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, können in den Aufsichtsrat entsandt werden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. Nach dem Grundsatz der Drittelparität entsendet auch der Betriebsrat Aufsichtsratsmitglieder.

Die innere Ordnung des Aufsichtsrats ist in § 92 AktG festgelegt. Der Aufsichtsrat muss aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter wählen, die auch im Firmenbuch eingetragen werden müssen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat. An den Sitzungen des Aufsichtsrats dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehören. Es ist erlaubt, Sachverständige und Auskunftspersonen zu Beratungen über einzelne Gegenstände hinzuzuziehen. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann verlangen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Mindestens viermal im Geschäftsjahr muss eine Sitzung abgehalten werden.

Zu den Hauptaufgaben des Aufsichtsrates zählt die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes (§ 75 AktG), die Überwachung des Vorstandes (§ 95 Abs 1 AktG), die Zustimmung zu bestimmten Geschäften (§ 95 Abs 5 AktG), die Einberufung der Hauptversammlung (§ 95 Abs 4 AktG) sowie die Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverteilungsvorschlages verbunden mit einem Bericht darüber an die Hauptversammlung. Zu diesen Zwecken kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Er darf die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen oder damit Sachverständige beauftragen. Dem Aufsichtsrat darf nicht die Geschäftsführung übertragen werden, aber gewisse Geschäfte dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Hierzu zählen der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, von Unternehmen und Betrieben oder von Liegenschaften. Weiters gehört die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen dazu. Auch für Investitionen oder die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, welche die Kosten aller in einem Geschäftsjahr getätigten Beträge übersteigen, muss eine Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt werden. Des Weiteren ist die Erteilung der Prokura an seine Zustimmung gebunden.

Für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gilt der Grundsatz, dass die Vergütung mit den Aufgaben des Mitglieds und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehen muss. Die Vergütung kann in der Satzung festgelegt sein oder muss von der Hauptversammlung gebilligt werden.

2.3.3 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Die Aktionäre können ihre Rechte grundsätzlich nur in der Hauptversammlung ausüben.

Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben - auch wenn sie nicht Aktionäre sind - das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen (§102 AktG).

Die Hauptaufgaben der Hauptversammlung liegen in der Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers. Weiters hat sie über Satzungsänderungen und über die Gewinnverteilung zu beschließen. Die Hauptversammlung wählt den Abschlussprüfer, dem die Kontrolle der Rechnungslegung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks obliegen.

2.3.3.1 Die ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverteilung abgehalten.

Die Versammlung wird durch den Vorstand einberufen. Personen, die in das Firmenbuch als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Er beschließt darüber in einfacher Mehrheit. Auch eine Aktionärsminderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, kann eine Einberufung verlangen. Das Verlangen ist unter Angabe des Zwecks in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Die Einberufung der Versammlung muss Zeit und Ort angeben und in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, muss die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse zum Börsenhandel zugelassen, kann die Hauptversammlung auch am Sitz dieser Börse stattfinden. Zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen. Macht die Satzung die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, dass die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist so zu bemessen, dass für die Hinterlegung mindestens vierzehn Tage frei belieben. Der Zweck der Hauptversammlung (Tagesordnung) muss bei der Einberufung bekannt gemacht werden. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen (§ 108 AktG). Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags bekannt zu machen. Wenn ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht ist, darf kein Beschluss gefasst werden. § 110 AktG regelt, dass in der Hauptversammlung ein Verzeichnis der Teilnehmer aufzustellen ist. In dem Verzeichnis sind Name und Wohnort der erschienenen und vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären sowie der Betrag der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattungen aufzuführen. Auf diese Weise wird festgehalten, welche Personen an der Hauptversammlung teilgenommen haben. Das Teilnehmerverzeichnis, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, muss vor der ersten Abstimmung zur Einsicht für alle Teilnehmer ausliegen.

In der Regel bestimmt die Satzung, wer den Vorsitz führt (meistens der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er eröffnet, unterbricht und schließt die Versammlung. Er darf das Rederecht nicht über Gebühr verkürzen, doch ist eine vernünftige Beschränkung der Redezeit zulässig. Jeder Aktionär hat ein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, auch Aktionäre ohne Stimmrecht. Doch hat der Vorsitzende das Recht, einen Aktionär aus der Hauptversammlung auszuschließen, wenn der reibungslose Ablauf der Versammlung gestört wird und die Störung auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift. Darin sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung müssen der Niederschrift beigefügt werden. Die Niederschrift muss von einem Notar unterschrieben werden, die Hinzuziehung von Zeugen ist nicht notwendig. Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen nach § 113 AktG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreiben. Für den Beschluss muss also im Regelfall eine Stimme mehr abgegeben worden sein. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen. Da nach § 114 AktG das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge - bei Stückzahlen nach deren Zahl - ausgeübt wird, muss sich für den Beschluss ein höherer Aktiennennbetrag ausgesprochen haben als gegen ihn. Unerheblich ist, wie viele Aktionäre stimmen. Auch nur ein einziger erschienener Aktionär kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, wirksam Beschlüsse fassen. Zu zählen sind nur gültige (zustimmende oder ablehnende) Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. (Einer größeren Mehrheit bedürfen beispielsweise Satzungsänderungen. Hierbei ist eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.) Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, wenn dafür eine Vollmacht in schriftlicher Form vorliegt. Ein Aktionär, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch für einen anderen das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen den Aktionär einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Diese dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden.

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Ende der Leseprobe aus 122 Seiten

Details

Titel
Terminologie der Aktiengesellschaften
Untertitel
Deutsch/Italienisch
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Dolmetscher- und Übersetzerausbildung)
Note
1,5
Autor
Jahr
2005
Seiten
122
Katalognummer
V78950
ISBN (eBook)
9783638808262
ISBN (Buch)
9783638811071
Dateigröße
691 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diplomarbeit zur Erlangung des Magistergrades der Philosophie aus der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Studienzweig Dolmetscherausbildung, eingereicht an der Universität Wien
Schlagworte
Terminologie, Aktiengesellschaften
Arbeit zitieren
Renate Etschel (Autor:in), 2005, Terminologie der Aktiengesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78950

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