Werbung mit geographischen Herkunftsangaben


Seminararbeit, 2004

18 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Betrachtungsweisen der geographischen Herkunftsbezeichnung
1.1 Geographische Herkunftsangabe
1.2 Betriebliche Herkunftsangaben
1.3 Gesamtübersicht der geographischen Herkunftsangabe

2. Bedeutung und Rechtscharakter der geographischen Herkunftsangabe

3. Funktionen der geographischen Herkunftsangabe
3.1 Herkunftsfunktion und Unterscheidungsfunktion
3.2 Qualitätsfunktion/Beschaffenheitsfunktion
3.3 Werbefunktion oder Imagefunktion

4. Beziehung der geographischen Herkunftsangaben zu § 3 und § 1 UWG
4.1 § 3 UWG (i.V.m. § 4 UWG)
4.2 § 1 UWG
4.3 Weitere Rechtsvorschriften (-normen)

5. Beispiele für geographische Herkunftsangaben
5.1 „Dresdner Stollen“
5.2 „Lübecker Marzipan“
5.3 Bezeichnung „Pils“ oder „Pilsener“
5.4 „Made in Germany“

6. Fazit

Quellenverzeichnis

Vorwort

Geographische Herkunftsangaben werden im Geschäftsverkehr häufig verwendet, wobei jedem Gewerbetreibenden die Verwendung frei gestellt ist.

Wer kennt nicht die Produkte „Dresdner Stollen“, „Lübecker Marzipan“ oder „Lübzer Pils“. Fast jedem von uns sind sie ein Begriff. Heutzutage sind viele Produkte oft mit Namen versehen, die in unserem Sprachgebrauch bzw. Tagesablauf übergegangen sind. Wir merken es kaum noch, wenn nicht direkt darauf geachtet wird, dass sich hinter vielen Produktnamen oftmals Herkunftsangaben im geographischen Sinn verbergen. Doch jeder von uns verbindet unbewusst mit bestimmten Produktbezeichnungen oftmals Kriterien, wie z. B. Qualität, Geschmack oder Beschaffenheit. Mit voranschreitender Globalisierung hat jedoch gerade der Schutz solcher geographischer Angaben in einem Produktnamen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Nicht nur der ökonomische Sinn einer solchen Angabe, sondern vielmehr die rechtliche Seite steht dabei zunehmend im Vordergrund des Geschehens. Dies ist u. a. damit zu begründen, dass es einige Anbieter (Mitbewerber) immer wieder versuchen, sich durch falsche geographische Angaben in Produktnamen oder der dazugehörigen Werbung, einen Wettbewerbsvorteil zu erarbeiten. Missbrauch in jeglicher Form von bestehenden Vorstellungen zu einem Produkt oder einer Produktart ist die Folge. Der entstehende Schaden des Betreffenden, nicht nur aus finanzieller Sicht, bleibt zumeist unberücksichtigt.

Aufeinander abgestimmte rechtliche Regelungen sollen, sowohl im Inland als auch im Ausland, einen einheitlichen Rahmen zum Schutz des bzw. der Wettbewerber auf der einen Seite und letztendlich des Verbrauchers auf der anderen Seite vor Irreführungen im geschäftlichen Verkehr realisieren. Das dabei meist angewandte Gesetz, in Deutschland, ist das UWG[1], welches eine enge Verbindung zum Markengesetz (MarkenG) hat.

Was Werbung mit geographischen Angaben, auf einer rechtlichen Basis, für eine Funktion im täglichen Wettbewerb zwischen Mitbewerbern und dem Verbraucher einnimmt, soll im Folgenden dargestellt werden.

1. Betrachtungsweisen der geographischen Herkunftsbezeichnung

Hinter einer geographischen Herkunftsbezeichnung verbirgt sich mehr als oftmals vermutet. Dabei ist diese Bezeichnung eher als eine Umschreibung anzusehen, deren Inhalt alles andere als eindeutig und klar ist. Oftmals werden Begriffe, wie Ursprungsbezeichnung, Ursprungsangabe oder Herkunftsangabe (etc.) ohne klare Differenzierung aber als Synonym gebraucht. Die geographische Herkunftsbezeichnung[2] kann, im internationalen Kontext als geographical indication bezeichnet, als ein Oberbegriff angesehen werden, mit dem noch kein genauer Inhalt verbunden werden kann. Vielmehr müssen grundlegende Unterscheidungen getroffen werden. Im Allgemeinen müssen die geographischen Herkunftsbezeichnungen von den betrieblichen Herkunftsangaben unterschieden werden.

1.1 Geographische Herkunftsangabe

Die Herkunftsangabe im engeren Sinn weist auf einen geographischen Raum hin, aus dem ein Produkt stammt. Sie bezieht sich dabei auf alle Hinweise oder Angaben, die mit einem bestimmten Ort auf der Erdoberfläche in Verbindung gebracht werden können. Dies kann durch Namen, Zeichen und Symbole etc. erfolgen[3]. Eine genaue rechtliche Regelung der geographischen Herkunftsangabe findet in § 126 Abs.1 MarkenG (Markengesetz) statt. Weiterhin lässt sich eine Angabe in eine einfache oder qualifizierte Herkunftsangabe unterteilen. Erstere sind solche, mit dehnen sich im Verkehr keine besonderen Qualitätsvorstellungen hinsichtlich der Beschaffenheit verbinden lassen. Werden mit der Herkunftsbezeichnung besondere Eigenschaften oder Qualitäten verbunden, ist dies als qualifizierende Herkunftsangabe (= Ursprungsangabe/-bezeichnung) zu verstehen. Im Zusammenhang zu der gerade getroffenen Unterscheidung müssen zusätzlich noch die Fantasie- bzw. Gattungsbezeichnungen (§ 5 UWG/§126 Abs.2 S.2 MarkenG) erwähnt werden. Um scheinbare geographische Bezeichnungen handelt es sich dann, wenn offensichtlich ein Fantasiewort zur Bildung des Produktnamens verwendet worden ist. Im Gegensatz dazu wird eine geographische Herkunftsangabe als Gattungsbezeichnung angesehen, wenn nur noch ein geringer Teil der Betreffenden die Angabe als Herkunftshinweis betrachtet[4].

1.2 Betriebliche Herkunftsangaben

Das zweite wesentliche Kriterium zur Unterscheidung der geographischen Herkunftsangaben sind die betrieblichen Herkunftsangaben. Dies sind solche Angaben, die in direkter oder mittelbarer Form einen Schluss auf die betriebliche Herkunftsstätte (Unternehmen) zulassen. In unmittelbaren Herkunftsbezeichnungen ist der geographische Name unmittelbar und unverändert, d.h. in adjektivischer, substantivischer oder adverbieller Form, enthalten. Dies muss nicht der festgelegte Name eines Ortes sein, vielmehr kann es auch historischen oder volkstümlichen Ursprungs sein. Ein Hinweis bzw. Angabe zur betrieblichen Herkunft kann ebenso mittelbar durch die Verwendung eines Zeichens, Bildes oder Symbol erfolgen, die eine logische Schlussfolgerung auf die Herkunft zulassen[5].

1.3 Gesamtübersicht der geographischen Herkunftsangabe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Gesamtübersicht der geographischen Herkunftsangabe und ihre Unterscheidungen[6]

2. Bedeutung und Rechtscharakter der geographischen Herkunftsangabe

Geographische Herkunftsangaben nehmen eine bedeutendere Stellung, als angenommen wird, in unserem täglichen Konsumverhalten ein. In der Regel werden mit bestimmten Namen in den geographische Angaben enthalten sind, besondere Eigenschaften, Merkmale oder Gegebenheiten verbunden, die den Verbraucher dazu „animieren“ genau dieses Produkt zu wählen. Hinzu kommt, dass die Bezeichnungen durch alle Bevölkerungsschichten und grenzüberschreitend bekannt sind. Vor allem der wirtschaftliche und die damit verbundenen Vorstellungen bzw. Synonyme der Verbraucher sind für Unternehmer von Interesse, da hauptsächlich Produkterfolge über diesen Weg führen. Das klassischste Beispiel für die Bedeutung geographischer Herkunftsangaben sind Weine. Bei kaum einem anderen Produkt wird die Art und der Charakter durch die geographische Lage bestimmt[7] (auch als kulturelles Erbe eines Landes angesehen), wodurch sich die Bedeutung von Herkunftsangaben weiter verdeutlichen lässt. Solche Angaben sind, als kennzeichenähnliche Bezeichnungen gesehen, von hoher Bedeutung im Wirtschaftsleben. Diese stehen der Bedeutung von z.B. Marken nichts nach und sind im Einzelfall sogar übertreffender. Herkunftsangaben mit geographischen Begrifflichkeiten können, zusammenfassend gesehen, eine dreifache Bedeutung annehmen:

(1) Als einfacher Hinweis auf den Produktionsort des Produktes
(2) Als qualifizierte Ursprungsangabe, bei der die Verkehrsauffassung der betroffenen Kreise mit der örtlichen Herkunft bestimmte Eigenschaften der Beschaffenheit (Qualitätsvorstellungen) verbindet
(3) Als reine Gattungsbezeichnung, bei der die geographische Ort der Rolle nur noch eine hinterrangige bzw. keine Rolle mehr spielt

Der rechtliche Charakter ist eng mit der Bedeutsamkeit verbunden, trotzdem ist dazwischen eine Grenze vorhanden. Diese ist jedoch im ersten Augenblick schwer zu beurteilen, da sie fließend ineinander übergeht. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rechtscharakters muss die Einordnung der geographischen Herkunftsangabe als ein Mittel der Identifizierung bzw. Kennzeichnung (andere Kennzeichnungsmittel sind z.B. eine Marke, Unternehmen oder Gütezeichen von befugten Prüfstellen) sein. Trotz der Ähnlichkeiten zu anderen Kenzeichnungsmitteln wird die geographische Herkunftsangabe, im Unterschied zu diesen, nicht als absolutes subjektives Recht angesehen[8], welches mit dem Alleinnutzungsrecht und dem Ausschlussrecht verbunden ist. Dies widerspricht aber dem Grundsatz der freien Verwendung von Herkunftsangaben für jedermann bzw. Ortsansässigen, im Sinne des Herkunftsortes, in verschiedenen Varianten und Häufigkeiten. Gleichwohl müssen, den Rechtscharakter betreffend, bestimmte Abgrenzungen hinsichtlich anderer Kennzeichen getroffen werden[9].

- Marken

Grundsätzlich kennzeichnet eine Marke mit Unterscheidungswirkung die Produkte

eines Unternehmen gegenüber artgleichen Produkten anderer Wettbewerber[10]. Demgegenüber unterscheidet eine geographische Herkunftsangabe Waren unmittelbar untereinander in ihrer örtlichen Herkunft und identifiziert sie mittelbar gegenüber Waren anderer Produzenten. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass einer geographischen Herkunftsbezeichnung grundsätzlich die „rechtliche Kennzeichnungsmacht“ fehlt, um in ein Markenregister eingetragen zu werden.

[...]


[1] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

[2] synonyme Begriffe: Geographische Herkunft, Angabe der Herkunft, Geographische Bezeichnung

[3] Vgl. W.-F. Michel, 1995, S. 21

[4] Vgl. G. Speckmann, 2000, S. 309-311

[5] Vgl. W.-F. Michel, 1995, S.23-24

[6] in Anlehnung an G. Speckmann, 2000, S. 309-312; W.-F. Michel, 1995, S. 23-24

[7] Vgl. W.-F. Michel, 1995, S. 24-25

[8] Vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, § 3, Anm. 186 ; Baumbach/Hefermehl, WZG, Einl., Anm. 27

[9] Vgl. W.-F. Michel, 1995, S. 32-34

[10] Vgl. W.-F. Michel, 1995, S. 32 ; Urquelle: Baumbach/Hefermehl, WZG, Einl., Anm. 1

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Werbung mit geographischen Herkunftsangaben
Hochschule
Fachhochschule Stralsund  (Fachbereich Wirtschaft)
Veranstaltung
Seminar Wettbewerbsrecht
Note
2,0
Jahr
2004
Seiten
18
Katalognummer
V23558
ISBN (eBook)
9783638266604
ISBN (Buch)
9783638788830
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Geographische Herkunftsangaben werden im Geschäftsverkehr häufig verwendet, wobei jedem Gewerbetreibenden die Verwendung frei gestellt ist. Wer kennt nicht die Produkte 'Dresdner Stollen', 'Lübecker Marzipan' oder 'Lübzer Pils'. Fast jedem von uns sind sie ein Begriff. Heutzutage sind viele Produkte oft mit Namen versehen, die in unserem Sprachgebrauch bzw. Tagesablauf übergegangen sind. Wir merken es kaum noch, wenn nicht direkt darauf geachtet wird, dass sich hinter vielen Produktnamen oftm
Schlagworte
Werbung, Herkunftsangaben, Seminar, Wettbewerbsrecht
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Anonym, 2004, Werbung mit geographischen Herkunftsangaben, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23558

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Titel: Werbung mit geographischen Herkunftsangaben



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