Sykophant und Sykophantie im klassischen Athen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Etymologie

3. Begriffsbestimmung

4. Gegenmaßnahmen

5. Bedeutung

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im Selbstverständnis wie in der Rezeption der attischen Demokratie spielt das bürger-schaftlich organisierte Gerichtswesen eine zentrale Rolle. Die Befugnis jeden Bürgers seine Interessen vor Gericht zu vertreten und über diese, von der Bürgerschaft bzw. von einem gelosten Ausschuss derselben[1] (was im athenischen Verständnis im Prinzip keinen Unterschied machte), entscheiden zu lassen, war unverzichtbarer Bestandteil des demokratischen Staatsbetriebs. „Denn wenn das Volk Herr über den Stimmstein [bei Gericht: pséphos ] ist, wird es auch Herr über den Staat“[2], heißt es in der Schrift über den athenischen Staat aus der Schule des Aristoteles. Darin wird die Überweisung der Rechtsverfahren an die Geschworenengerichte [ dikastéria ] als eine entscheidende Maßnahme zur Machtausübung des Demos gewürdigt und Solon, als dessen Initiator, zum Begründer der Demokratie erklärt. Geschworenengericht und Demokratie sind in ihrer Entwicklung, in ihrer institutionellen Struktur und im Bewusstsein der Athener untrennbar miteinander verknüpft. Auch wenn die uns bekannte und hier relevante Form der Gerichte und der Demokratie noch nicht unter Solon ausgebildet wurde, so scheint sich hier eine Dynamik zu entwickeln, deren klassisches Erscheinungsbild in der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts erreicht wurde. Mittels des seit Solon bestehenden Berufungswesens zogen die Geschworenengerichte zunehmend Zuständigkeiten von Rat, Beamten und Volksversammlung ab und wurden mehr und mehr zur ersten und letzten Instanz für fast alle Streitfälle. Dieser Monopolisierungsprozess erreichte seinen vorläufigen Höhepunkt mit dem Sturz des Areopags und den Reformen des Ephialtes, ohne allerdings weiterhin von vielfältigen Brüchen und Modifikationen begleitet zu werden.[3] Eine genaue Entstehungsgeschichte der Geschworenengerichte erscheint kaum mehr möglich und soll hier auch nicht angestrengt werden. Vielmehr steht im Folgenden ein Phänomen im Mittelpunkt, auf welches noch eine weitere solonische Maßnahme in der erwähnten Schrift hinführt, nämlich „das Recht, daß jeder [Bürger], der wollte [ ho boulómenos ], für diejenigen, die Unrecht erlitten hatten, Vergeltung fordern konnte“.[4] Obgleich damit von Solon in erster Linie tätliche Angriffe bzw. Beleidigungen gegen einzelne Bürger (und noch nicht die vielfältigen Formen von Verstößen gegen das Gemeinwesen) für `unbeteiligte´ Bürger klagefähig gemacht wurden,[5] lässt sich hier erstmals mit einiger Sicherheit eine Form der „öffentlichen Klage“ oder auch „Popularklage“ [ graphé ] nachweisen.[6] Die gemeinschaftsstiftende Idee hinter dieser Anklagebefugnis eines jeden Bürgers für einen anderen (im Gegensatz zur Privatklage [ diké ], die nur von Betroffenen oder Verwandten erhoben werden konnte), kommentiert Plutarch mit den Worten: „Dadurch suchte der Gesetzgeber auf ein löbliche Art die Bürger zu gewöhnen, daß sie, als Glieder eines einzigen Körpers, Empfindungen und Schmerzen miteinander teilen sollten.“[7] Nach Plutarch ließ es sich für Solon in der Stadt am besten leben, in der „die Nichtbeleidigten ebenso eifrig als die Beleidigten den Ungerechten verfolgen und zur Strafe ziehen.“[8]

Die Ausweitung und Ausdifferenzierung der Popularklage im Laufe des 5. Jahrhunderts auf fast alle das Gemeinwesen betreffende Belange und das Fehlen einer staatlichen Strafverfolgung, versetzte den einzelnen Bürger in die Verantwortlichkeit jegliche Verstöße gegen die Gesetze der Polis im Interesse der Gemeinschaft selbst zu verfolgen und öffentlich zu machen. Dass diese vielfältigen Möglichkeiten zum Prozessieren auch von privaten und politischen Interessen geleitet werden konnten, liegt auf der Hand und muss nicht grundsätzlich der Idee einer solchen Anklagebefugnis widersprechen, solange die vorgebrachten Beschuldigungen gerechtfertigt waren, d.h. die Gesetze der Polis verletzt wurden. Doch da die Gesetze zum Teil sehr weit auslegbar waren, da es für einzelne Straftatbestände oftmals keine klaren Definitionen gab, und die Argumentation vor Gericht, aus heutiger Sicht, relativ sachfernen Kriterien, wie vor allem Charakter, Vorleben und Herkunft der Beteiligten, großes Gewicht beizumessen geneigt war, eröffneten sich eine Reihe von Möglichkeiten die Gerichte aus eigennützigen Motiven zu instrumentalisieren und `unbescholtene´ Bürger mit einigem Erfolg in `ungerechtfertigter´ Anklage verurteilen zu lassen. Oftmals genügte auch schon die Androhung eines Prozesses um eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, und mit einigem Ergeiz lies sich wohl bei den meisten Bürgern eine geeignete Anschuldigung hervorbringen. Die athenische Prozessgeschichte ist reich an äußerst fragwürdigen Urteilen, insbesondere gegen das eigene Führungspersonal.[9] Derlei „Missbräuche“ oder wenn man so will auch „Exzesse“ des Gerichtswesens, haben viel zur Kritik an der athenischen Demokratie beigetragen und lieferten brauchbare Argumente oligarchischer oder monarchischer Herrschaften gegen dieses politische Modell.

Der dynamisch anwachsende Bereich des Prozessierens, wie die Angst vor eigennützigem Missbrauch demokratischer Befugnisse vor Gericht und der damit verbundenen Sorge um die Stabilität des Gemeinwesens, haben den Begriff des `Sykophanten´ etabliert. Eine Bezeichnung, die weit über den Bereich des Gerichtswesens hinausreicht und deren vielfältige Implikationen es schwer möglich machen, eine kurze und genaue Definition zu liefern. Im Allgemeinen versteht man unter dem Sykophanten einen Denunzianten oder Verleumder. Im engeren Sinne eine Figur des manischen, spitzfindigen und skrupellosen Anklägers, der aus gewinnsüchtigen Motiven ungerechtfertigte Prozesse anstrengt bzw. androht und durch rhetorisches Geschick, die schwächere Sache zur stärkeren macht.[10] In jedem Fall eine durch-gängig negativ konnotierte Bezeichnung für eine Person, die den Interessen der Gemeinschaft zuwider handelt.

Im Folgenden soll dem Sinngehalt dieses Begriffs, seiner Verwendung und Bedeutung innerhalb der athenischen Gesellschaft des 5. und 4. Jahrhunderts v.Chr. etwas genauer nach-gegangen werden. Bezug genommen wird dabei wesentlich auf Arbeit von Osborne,[11] der eine gewisse Rehabilitierung des Sykophanten versucht, auf die unmittelbare Reaktion von Harvey,[12] welcher dem entgegen tritt und eine konkretere Definition des Begriffs unternimmt, sowie auf die Ergänzungen von Christ,[13] dessen Betonung des `Sündenbock´-Motivs in diesem Zusammenhang sehr aufschlussreich erscheint. Hinzu kommen die Arbeiten von Bockisch und Lofberg.[14] Letztere stellt, trotz einiger Schwächen, doch die weithin umfangreichste Auseinandersetzung mit diesem Thema dar und liefert eine gute Materialsammlung.

An dieser Stelle noch ein kurzer, allgemeiner Blick auf die Quellen. Dabei lassen sich grob drei wesentliche Gruppen unterscheiden. Zum einen die Komödien, vor allem natürlich die, des Aristophanes. Diese sind aufgrund der genretypischen Überzeichnungen und ihres fiktionalen Charakters, mit allerdings vielfältigen und zum Teil sehr eindeutigen Bezügen zum Zeitgeschehen, naheliegend etwas heikel bzw. unzuverlässig. Sie zeigen allerdings einige gängige Charakterisierungen und Kontexte auf, zumal der Begriff dort zum erstenmal in den Quellen auftaucht. Im weiteren geben die Prozessreden aus der Hand der klassischen griechischen Rhetoren,[15] die weitaus umfangreichsten Anhaltspunkte zum Gebrauch und zur Bedeutung des Begriffs vor Gericht und darüber hinaus. Die üblichen Probleme im Umgang mit diesen Reden sind die in der Regel fehlende Darstellung der Gegenseite sowie des Ausgangs des Prozesses, was die Ausführungen zumeist recht einseitig und tendenziös gestaltet. Außerdem handelt es sich dabei in erster Linie um Reden von bzw. für Wohlhabende, was in diesem Zusammenhang besonders schwer wiegt, da sich vor allem Reiche von den Sykophanten bedroht sahen. Es ist auch keine Prozessrede erhalten, die sich explizit mit der Anklage gegen das `Sykophantieren´ beschäftigt. Als dritte, etwas künstliche und heterogene Gruppe von Quellen, sollen hier einige historiographisch-philosophische Schriften zusammengefasst werden, in denen sich verstreut ein paar sehr aufschlussreiche Bemerkungen zu dem hier verhandelten Phänomen finden. Dabei vor allem bei Xenophon, Platon und Aristoteles, aber mit einigem zeitlichen Abstand auch von Diodor und Plutarch.

2. Etymologie

Der Begriff Sykophant [Συκοφαντης] besteht aus den zwei Teilen συκον `die Feige´ und φαίνω `zeigen, enthüllen´. Der Zusammenhang zwischen dem `Feigenenthüller´ und der Bedeutung von Denunziant, Verleumder, Erpresser usw., war schon in der Antike umstritten. Die üblichste Erklärung, dass es sich dabei um einen Anzeiger handelte, der die Übertretung eines Verbots der Feigenausfuhr verfolgte, findet sich u.a. bei Plutarch.[16] Allerdings lassen sich für ein solches Verbot kaum glaubhafte Zeugnisse finden, was es wahrscheinlich macht, dass es sich um eine Erfindung zur Erklärung des Wortes handelt. Ähnlich unwahrscheinlich die Deutungen mit einer Hungersnot und dabei gestohlener Feigen, oder mit in Feigen bezahlter Steuern.[17] Hinzu, kommen eine Reihe von Erklärungsversuchen der moderneren Altertumswissenschaft, die im Einzelnen jedoch selten überzeugen.[18]

Zu simpel vielleicht die Erklärung Böckhs, das Sykophant jemanden bezeichne, der um einer Sache von geringen Wert Anzeige erstattet,[19] zumal es in den Prozessen zum Teil um sehr große Wertsummen ging. Wichtiger erscheint wohl der Hinweis auf die Beziehung des zweiten Wortteils zur öffentlichen Klageform der phasis,[20] bei welcher der siegende Kläger die Hälfte der Strafsumme erhält. Möglicherweise hat sich die Bezeichnung Sykophant aus dem Missbrauch eben dieser Klageform entwickelt. Das erklärt allerdings noch nicht die Feige. Dahingehend wurde gelegentlich ein Zusammenhang mit attischen Kulthandlungen vermutet, worin die Feige verschiedentlich eine Rolle als Fruchtbarkeitssymbol spielte. Den Sykophant zum Priestertitel zu erklären, erscheint wohl allzu weit gegriffen, aber eine begriffliche Parallelität bzw. Opposition zum Hierophanten, der auf dem Höhepunkt der Kulthandlungen eine Ähre zeigt, lässt sich mit entsprechender Vorsicht herstellen,[21] und sei es auch nur als Tabubruch oder als negatives, profanes Gegenstück zu den heiligen Eleusischen Mysterien. Desweiteren fungierte die Feige auch als eine umgangssprachliche Bezeichnung für das Geschlechtsteil und in dieser sexuellen Bedeutung könnte das `Feigen-entblößen´[22] auch als eine unanständige Gebärde verstanden werden, als ein schmutziges Wort für ein schmutziges Geschäft. Hier wäre der Sykophant eine Person, die das entblößt was andere zu verhüllen suchen und als solches eine Bezeichnung, die sich am Rande der Asebie bewegt.

In diesem oder einem ähnlichen Sinne, könnte es sich um die Wortschöpfung eines Komödiendichters handeln. Zumindest ist sie in diesem Zusammenhang erstmals feststellbar, z.B. bei Aristophanes in der Komödie `Die Acharner´ von 425, als dem ältesten vollständig erhaltenen Werk, in dem gleich mehrere Sykophanten auftreten.[23] Diese Figur war ein häufig wiederkehrender Typus in der attischen Komödie. Aus diesem Kontext scheint die Bezeichnung in der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts seine Prägung erhalten zu haben, obgleich eine Begriffswandlung möglich bzw. wahrscheinlich gewesen sein dürfte.

Was auch immer die originale Kernbedeutung des Wortes war, sofern es eine hatte, so ging diese weitgehend verloren und wurde sehr allgemein. Insbesondere in den Gerichtsreden[24] war man damit schon aus geringem Anlass zur Hand. Von der Bezichtigung, vor allem gegen Ankläger, zu `Sykophantieren´, wurde inflationär Gebrauch gemacht und lies den Begriff unscharf werden. Letztlich verbleibt die Herkunft und ursprüngliche Bedeutung des Sykophanten im Bereich der Spekulation. Augenfällig allerdings, dass er parallel zur Expansion des Gerichtswesens und der Popularklage an Bedeutung gewann. Es erscheint an dieser Stelle überflüssig, darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt des skrupellosen Verhaltens in Rechtsstreitigkeiten älter ist, als der Begriff Sykophant, doch hat er damit die wohl gebräuchlichste und allgemeinste Formulierung im klassischen Athen gefunden.

[...]


[1] Mit Ausnahme v.a. der Blutgerichtsbarkeit, die dem Areopag auch nach seinem Sturz noch vorbehalten blieb.

[2] [Arist.] Ath. pol. 9.1.

[3] Die Herrschaft des Peisistratos und seiner Söhne (561/60-510), die Reformen des Kleisthenes (508), die Perserkriege (500-479), die Gründung des 1. Attischen Seebundes (477) und der Sturz des Areopags (462/61); danach v.a. der Peloponnesiche Krieg (431-404) und die oligarchischen Regime von 411 und 404.

[4] [Arist.] Ath. pol. 9.1.

[5] Vgl. auch Plut. Sol. 18.

[6] Möglicherweise waren auch schon von Drakon gewisse Formen der Popularklage eingeführt, dazu: Gerst, Klaus, Die allgemeine Anklagebefugnis in der attischen Demokratie, diss., München 1963, S. 24ff.

[7] Plut. Sol. 18.

[8] Ebd.

[9] Paradebeispiel sicherlich der Arginusenprozess von 406.

[10] Letzteres ein klassischer Vorwurf gegen die Sophistik, welcher vor allem bei Gericht auch als ein Element des `Sykophantierens´ betrachtet wurde.

[11] Osborne, Robin, Vexatious litigation in classical Athens: sykophancy and the sykophant, in: Nomos. Essays in Athenian law, politics and society, Cartledge, Paul u.a. (Hg.), Cambridge 1990, S.82-102.

[12] Harvey, David, The sykophant and sykophancy: vexatious redefinition?, in: Nomos (s.o.), S.103-121.

[13] Christ, Matthew R., The Litigious Athenian, Baltimore 1998; (insbes. Kapitel II, S.48-71).

[14] Bockisch, Gabriele, Sykophanten, in: Soziale Typenbegriffe im alten Griechenland und ihr Fortleben in den Sprachen der Welt, Bd. 4, Berlin 1981; Lofberg, John Oscar, Sycophancy in Athens, diss., Chicago, 1917.

[15] Hier v.a. Lysias, Demosthenes, Isokrates, aber auch Antiphon, Andokides, und Aischines.

[16] Plut. Sol. 24, mor. 523b.

[17] Vgl. Latte, in: RE IV/A,1 (1931), s.v. Συχοφαντης, Sp. 1028-1031; auch Lofberg, introduction vii ff.

[18] Meist zu Beginn des 20. Jhds., dazu Latte, Sp. 1029.

[19] Böckh, August, Staatshaushaltung der Athener, 1. Bd., Berlin 1886, S.56f.

[20] Auch ganz allgemein für Anzeige, Denunziation, Offenbarung eines verborgenen Vergehens usw. gebraucht.

[21] Vgl. Bockisch, S.11f.

[22] In diesem Sinne (bzw. im entgegengesetzten) ist auch das sprichwörtliche `Feigenblatt´ zu verstehen. – Zur kultischen Bedeutung der Feige, Olck, in: RE VI,1 (1909), s.v. Feige, Sp. 2100-2151.

[23] Auch in einzelnen (zum Teil älteren) Komödienfragmenten (PCG) u.a. des Aristophanes (fr. 228), Kratinos (fr. 70) und Eupolis (fr. 245) auffindbar, vgl. Bockisch, S.12; Harvey, S.105; Christ 1998, S.49.

[24] Taucht hier erstmals in einer Rede des Antiphon (5.78; entstanden nach 427) auf, - erstmals in reiner Prosa in der pseudo-xenophonischen Schrift über den athenischen Staat ([Xen.] Ath. pol. 1.14) ca. 430-425.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Sykophant und Sykophantie im klassischen Athen
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Veranstaltung
Politische Prozesse im klassischen Athen
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V55030
ISBN (eBook)
9783638500852
ISBN (Buch)
9783638776844
Dateigröße
556 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sykophant, Sykophantie, Athen, Politische, Prozesse, Athen
Arbeit zitieren
Robert Hanulak (Autor:in), 2006, Sykophant und Sykophantie im klassischen Athen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55030

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Sykophant und Sykophantie im klassischen Athen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden