Maßnahmen bei Bedrohung und Bruch des Friedens - Kapitel VI und VII der UN-Charta


Seminararbeit, 2004

18 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhalt

I. Die Vereinten Nationen – Ein System kollektiver Sicherheit

II. Kapitel VI – Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
1. Inhalt
2. Bedeutung und Kritik

III. Kapitel VII – Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
1. Inhalt
2. Bedeutung und Kritik
2.1 Sanktionen nach Artikel 41 und 42
2.2 Sonderabkommen
2.3 Souveränität

IV. Der Sicherheitsrat

V. Zusammenfassung

VI. Konsenspolitik

I. Die Vereinten Nationen – Ein System kollektiver Sicherheit

Schon in der Präambel der Charta der Vereinten Nationen steht das Ziel, Kriege jetzt und in Zukunft zu verhindern, an oberster Stelle. Dementsprechend setzen sich die Vereinten Nationen in Kapitel 1(1) folgendes Ziel: „... den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen“. Friedensgefährdungen oder –brüche sollen durch friedliche Mittel beigelegt werden. Was bedeutet das genau?

Friedenswahrung und gegebenenfalls Friedenswiederherstellung haben in der VN- Charta eine zentrale Bedeutung. Um dies zu gewährleisten, ist von Kollektivmaßnahmen die Rede, die sich vor allem auf friedliche Mittel stützen sollen. Dies impliziert, dass es sich bei den Vereinten Nationen um ein System kollektiver Sicherheit handeln muss. Um das Funktionieren der Organisation vor allem in Bezug auf die Mechanismen im Falle einer Gefährdung des Weltfriedens zu verstehen, ist es notwenig zu verstehen, was ein System kollektiver Sicherheit ist.

Um überhaupt von einem solchen System sprechen zu können, müssen vier notwenige Merkmale vertraglich vereinbart sein[1]: Gewaltverbot; Bereitschaft zur kollektiven Verurteilung von Staaten, die das Gewaltverbot brechen sowie Rechtsbrechern; die Verpflichtung der Mitglieder zur kollektiven Sanktionierung von Friedensbrechern und ein glaubhaftes Signal der Abschreckung an mögliche Angreifer.

Im Falle der Vereinten Nationen ist die vertragliche Vereinbarung durch die Charta abgedeckt. Dort wird den vier Kriterien folgendermaßen Rechnung getragen:

Das Gewaltverbot findet sich bereits in Artikel 2 (4) der Charta der Vereinten Nationen. Dort heißt es, dass jegliche mit den in der Charta festgelegten Grundsetzen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt von den VN- Mitgliedern zu unterlassen ist. Unter Gewalt ist hier ausschließlich militärische Gewalt zu verstehen[2]. Auch Nichtmitglieder sind zur Einhaltung des Gewaltverbots verpflichtet[3]. Als Ausnahme gelten die Selbstverteidigung eines Staates im Angriffsfall[4] sowie von den Vereinten Nationen beschlossene Zwangsmaßnahmen[5].

Der zweite Punkt, die Bereitschaft zur kollektiven Verurteilung von Friedensbrechern, findet sich in Artikel 1 (1) oder Artikel 2 (5). Dort ist von „wirksamen Kollektivmaßnahmen“ die Rede, an denen sich die Mitglieder beteiligen sollen. Staaten, gegen die von den Vereinten Nationen Sanktionen verhängt wurden, leisten die Mitglieder keinen Beistand.

Gemäß Artikel 25 verpflichten sich alle Mitgliedstaaten, die „Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.“. Sie werden damit ihrer Verpflichtung zur kollektiven Sanktionierung von Friedensbrechern im Rahmen des Systems kollektiver Sicherheit gerecht.

Dessen letzte notwendige Voraussetzung ist das Vorhandensein wirksamer Abschreckungsmechanismen gegen potentielle Aggressoren. Die in Kapitel VII der VN- Charta genannten friedlichen und militärischen Sanktionen können als solche gelten.

Hinter dem System kollektiver Sicherheit steht das Prinzip, dass alle Mitglieder gemeinsam Beistand leisten, wenn einer unter ihnen angegriffen wird, ebenso wie sie gemeinsam gegen einen Friedensbrecher aus ihrer Mitte oder von außerhalb vorgehen. Die oben angeführten Grundvereinbarungen sind dazu notwendig und hilfreich.

Zu ihrer Durchsetzung gibt es vier Arten von Institutionen, die Wesensbestandteil eines Systems kollektiver Sicherheit sind, und zwar politische, operative, früherkennende und administrative. Im Falle der Vereinten Nationen wären da zu nennen die Generalversammlung und der Sicherheitsrat als politische Institutionen, Blauhelmsoldaten und Militärbeobachter als Teil der operativen, das Zentrum für Früherkennung von Konflikten als Beispiel für eine ebensolche Institution und schließlich das Sekretariat der Vereinten Nationen als administrative Institution[6].

Damit sind die Bedingungen, unter denen die zu Anfang angeführten Kollektivmaßnahmen durchgeführt werden, in Kürze dargestellt. Dies ist zum Verständnis der Kapitel VI und VII der VN- Charta wichtig, um die es in der vorliegenden Arbeit hauptsächlich geht.

Diese beiden Kapitel beschäftigen sich mit Maßnahmen, die im Falle einer Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Ordnung vor allem durch den Sicherheitsrat getroffen werden können, welchem von den VN- Mitgliedern die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Ordnung[7] übertragen wurde.

Aber kann ein Organ, das aus verschiedensten Staaten mit ganz eigenen politischen Interessen besteht, objektiv handelnd die besten Wege zur Wahrung des Weltfriedens herausfinden? Und ist der Sicherheitsrat überhaupt mit ausreichenden Mitteln und Kompetenzen versehen, um seine Aufgabe zu erfüllen?

Die Vereinten Nationen sind keine Weltregierung, sondern ein Zusammenschluss fast aller Staaten der Erde mit eigenen Regierungen und ganz „persönlichen“ Motivationen. Wie effektiv die in Kapitel VI und VII vorgesehenen Maßnahmen und Mechanismen bei Bedrohung und Bruch des Friedens sein können und wo Reformbedarf besteht, das wird die zentrale Frage sein, mit der sich die vorliegende Arbeit beschäftigt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es hier einzig und allein um die in der Charta vorgesehenen Maßnahmen geht und so gut wie nicht auf die Praxis eingegangen werden wird, um eine Vermischung von beidem zu vermeiden.

II. Kapitel VI – Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

1. Inhalt

Wenn im Folgenden die Rede von Streitigkeiten ist, so sind damit immer solche Konflikte gemeint, die dazu geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. Es handelt sich also immer um Streitigkeiten mit internationalem Bezug.

Im Falle einer solchen Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Staaten sind diese laut Artikel 33 der VN- Charta verpflichtet, sich um eine Beilegung mit friedlichen Mitteln zu bemühen. Genannt werden Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl. Der Sicherheitsrat kann die beteiligten Parteien zur Anwendung solcher Mittel auffordern. Des Weiteren hat er das Recht, jede Streitigkeit oder Situation, die internationale Schwierigkeiten hervorrufen könnte zu untersuchen, um ihre möglichen Auswirkungen auf den Weltfrieden einzuschätzen[8].

Wird der Sicherheitsrat nicht von sich aus tätig, so kann jedes VN- Mitglied ihn oder die Generalversammlung auf eine Situation aufmerksam machen. Gleiches gilt für Nichtmitglieder, die selbst in einen Konflikt verwickelt sind, unter der Bedingung, dass sie „die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen“ annehmen[9]. Ist die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates einmal auf eine Streitigkeit gelenkt, so kann er zu jedem Zeitpunkt Maßnahmen zu deren Beilegung empfehlen[10]. Sollte es den Konfliktparteien schließlich nicht alleine oder mit Hilfe von Empfehlungen gelingen, den Konflikt zu beenden, so legen sie den Fall dem Sicherheitsrat vor, der dann erneut darüber entscheidet, wie gefährlich dieser tatsächlich für die internationale Ordnung sein kann und ob er tätig werden und Empfehlungen geben oder Maßnahmen vorschlagen will[11]. Selbstverständlich kann er auch Empfehlungen an die Streitparteien richten, wenn alle Beteiligten dies beantragen[12].

2. Bedeutung und Kritik

In Kapitel VI der Charta der Vereinten Nationen wird deutlich, wie groß die Bedeutung des Gewaltverbots für die Organisation ist. Allein die Menge der Möglichkeiten, die zur friedlichen und einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten gedacht ist, hebt hervor, wie sehr den Vereinten Nationen daran gelegen ist, den Einsatz von militärischer Gewalt möglichst zu vermeiden. Schon in Artikel 2 (3) ist grundsätzlich festgelegt, dass alle Mitglieder „ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel“ beizulegen haben, ohne dabei den Weltfrieden und die internationale Ordnung zu gefährden. Kapitel VI zeigt die Möglichkeiten zur Einhaltung dieses Grundsatzes auf. Zusammengefasst hat der Sicherheitsrat demnach drei Kompetenzen zur friedlichen Streitbeilegung: Zum einen kann er Konflikte daraufhin untersuchen, ob sie eine Gefährdung für den Weltfrieden und die internationale Ordnung darstellen könnten oder nicht[13]. Dann hat er die Möglichkeit, zu deren friedlicher Beilegung „geeignete Verfahren und Methoden“ zu empfehlen[14] oder sogar konkrete inhaltliche Empfehlungen oder Vorschläge abzugeben[15].

Im Hinblick vor allem auf das Gewaltverbot hat das Kapitel VI also eine besondere Bedeutung. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Tatsächlich nimmt der Sicherheitsrat sein Recht auf aktive Einmischung nur selten in Anspruch[16]. Das liegt zum einen daran, dass dazu eine einstimmige Entscheidung der fünf ständigen Sicherheitsratmitglieder ohne Veto nötig ist, zum anderen daran, dass nicht von einem vollkommen selbstlosen Verhalten der Sicherheitsratsmitglieder auszugehen ist. Sind also keine direkten politischen oder wirtschaftlichen Interessen der entsprechenden Staaten betroffen, liegt nicht unbedingt ein Handlungsbedarf aus ihrer Sicht vor.

Allerdings ergibt sich ein ähnliches Problem auch von Seiten der sich im Streit befindlichen Staaten. Im Idealfall sollten diese eine Einmischung des Sicherheitsrates akzeptieren oder sie sogar wünschen, in dem sie diesem ihren Fall aktiv vorlegen. In der Realität jedoch führt jeder gerne seinen eigenen Streit und Einmischungen von außen sind nicht unbedingt erwünscht, es sei denn, man verspricht sich einen Vorteil davon oder ist bereits soweit in den Konflikt verstrickt, dass man keinen anderen Ausweg sieht. Doch an diesem Punkt ist die Möglichkeit zur friedlichen Streitbeilegung durch Verhandlung oder ähnliches oft bereits überschritten. In jedem Fall kann das streitende Land nicht überblicken, wie weit die Einmischung des Sicherheitsrates gehen wird, da dies von dessen Entscheidungen sowie von der Entwicklung des Streits abhängt. Im schlimmsten Szenario würden bei Eskalation des Konflikts gegebenenfalls militärische Zwangsmaßnahmen durchgeführt, was für den betreffenden Staat Souveränitätseinbußen zur Folge hätte. Dementsprechend stellt sich durchaus die Frage, ob einem sich im Konflikt befindlichen Staat eine Einmischung durch den Sicherheitsrat willkommen ist und inwiefern er dann zur Befolgung von Empfehlungen bereit ist. Da sich Kapitel VI noch nicht mit Sanktionen befasst, ist an diesem Punkt eine effektive Durchsetzung der vorgeschlagenen Verfahren oder Maßnahmen nicht gewährleistet.

III. Kapitel VII- Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

1. Inhalt

Ob und wann eine ernsthafte Gefährdung des Weltfriedens vorliegt, stellt der Sicherheitsrat fest, ebenso wie er über die Maßnahmen beschließt, welche er auf Grund der Artikel 41 und 42 treffen kann[17]. Um einer Eskalation der Situation vorzubeugen, kann er jedoch zuerst vorläufige Maßnahmen ergreifen und die Streitparteien zu deren Befolgung auffordern. Diese vorläufigen Maßnahmen, zu denen beispielsweise eine Feuerpause gehören kann, beinhalten keinerlei Wertung oder Entscheidung über Recht oder Unrecht der Parteien und lassen ihre Stellung unberührt. Wird ihnen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat dem „gebührend Rechnung“[18]. Danach oder unabhängig davon kann er friedliche Zwangsmaßnahmen ergreifen, um seine Beschlüsse wirksam durchzusetzen. Dazu können „die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten“ ebenso gehören wie der „Abbruch der diplomatischen Beziehungen“[19]. Zur Durchführung dieser friedlichen Sanktionen kann er die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern.

[...]


[1] vgl. Faust, Effektive Sicherheit, S. 99

[2] vgl. Volger, S. 198

[3] Charta der Vereinten Nationen, Art. 2(6)

[4] ebd. Art. 51

[5] ebd. Art. 42

[6] vgl. Faust, Effektive Sicherheit, S. 102

[7] Charta der Vereinten Nationen, Art. 24(1)

[8] Charta der Vereinten Nationen, Art. 34

[9] ebd. Art. 35

[10] ebd. Art. 36 (1)

[11] ebd. Art. 37

[12] ebd. Art. 38

[13] ebd. Art. 34

[14] ebd. Art. 36 (1)

[15] ebd. Art. 37(2)

[16] Vogler, Lexikon, S. 508

[17] Charta der Vereinten Nationen, Art. 39

[18] ebd. Art. 40

[19] Charta der Vereinten Nationen, Art. 41

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Maßnahmen bei Bedrohung und Bruch des Friedens - Kapitel VI und VII der UN-Charta
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaften)
Veranstaltung
Übung Internationale Politik, UNO
Note
2
Autor
Jahr
2004
Seiten
18
Katalognummer
V26947
ISBN (eBook)
9783638291330
ISBN (Buch)
9783638771894
Dateigröße
508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Maßnahmen, Bedrohung, Bruch, Friedens, Kapitel, UN-Charta, Internationale, Politik
Arbeit zitieren
Davina Nweze (Autor:in), 2004, Maßnahmen bei Bedrohung und Bruch des Friedens - Kapitel VI und VII der UN-Charta, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26947

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