Der sexuelle Missbrauch von Jungen in Deutschland


Diplomarbeit, 2007

134 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Strafrechtliche Grundlagen
2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmungen
2.2 Sexueller Missbrauch von Kindern
2.3 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
2.4 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
2.5 Sexueller Missbrauch mit Todesfolge
2.6 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
2.7 Beischlaf zwischen Verwandten
2.8 Rechtliche Regelungen für Auslandstaten

3 Begrifflichkeiten zum Themenbereich sexueller Missbrauch

4 Definitionen des sexuellen Missbrauchs
4.1 Enge Definition
4.2 Weite Definition
4.3 Klinische Definition
4.4 Gesellschaftliche Definition
4.5 Forschungsdefinition
4.6 Feministische Definition
4.7 Entwicklungspsychologische Definition
4.8 Fazit

5 Geschichte des sexuellen Missbrauchs an Jungen
5.1 Antike
5.2 Mittelalter
5.3 17. Jahrhundert
5.4 18. Jahrhundert
5.5 19. Jahrhundert
5.6 20. Jahrhundert
5.6.1 Nationalsozialismus
5.6.2 Fünfziger und Sechziger Jahre
5.6.3 Siebziger und Achtziger Jahre
5.6.4 Neunziger Jahre
5.7 Abschließende Bemerkungen

6 Freud – von der Verführungs- zur Ödipustheorie

7 Ursachen von sexuellem Missbrauch
7.1 Feministisches Erklärungsmodell
7.2 Drei-Perspektiven-Modell
7.2.1 Handlungsmotivation
7.2.2 Verhaltensbegünstigende und -hemmende Repräsentationen
7.2.3 Handlungsmöglichkeiten
7.2.4 Kosten-Nutzen Abwägung
7.2.5 Gültigkeit des Modells für Jungen als Opfer
7.2.6 Fazit

8 Besonderheiten der männlichen Opfer

9 Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs

10 Formen des Missbrauchs

11 Täter und Täterinnen
11.1 Typkategorien
11.1.1 Fixierter Tätertyp
11.1.2 Regressiver Tätertyp
11.1.3 Soziopathischer Tätertyp
11.2 Täterstrategien
11.3 Vom Opfer zum Täter
11.4 Frauen als Täter
11.5 Kinder und Jugendliche als Täter

12 Folgen des Sexualmissbrauchs
12.1 Kurzzeitfolgen
12.2 Langzeitfolgen
12.2.1 Modell der traumatogenen Dynamiken
12.3 Geschlechtstypische Unterschiede
12.4 Opfer ohne Symptome
12.5 Mögliche ausmaßbeeinflussende Faktoren

13 Bewältigungsstrategien
13.1 Vermeidendes Coping
13.2 Dissoziation
13.3 Ausagieren
13.4 Projektion
13.5 Kognitive Neubewertung
13.6 Widerstand, Aufdeckung und Suche nach Unterstützung
13.7 Coping und mögliche Symptome
13.8 Fazit

14 Leitlinien der Interventionen

15 Therapie von Missbrauchsopfern
15.1 Leitlinien der therapeutischen Beziehungsgestaltung
15.2 Ursachen für das Aufschieben einer Therapie
15.3 Psychoanalytische Therapie
15.3.1 Analytische Psychotherapie mit erwachsenen Opfern von sexuellem Kindesmissbrauch
15.3.2 Analytische Psychotherapie mit Kindern als Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch
15.4 Personenzentrierte Psychotherapie
15.4.1 Personenzentrierte Psychotherapie mit erwachsenen Opfern sexueller Kindesmisshandlung
15.4.2 Personenzentrierte Spieltherapie
15.5 Verhaltenstherapie
15.5.1 Verhaltenstherapie mit erwachsenen Opfern von sexuellem Kindesmissbrauch
15.5.2 Verhaltenstherapie mit Kindern als Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch

16 Präventionsstrategien
16.1 Gesellschaftliche Veränderung als Präventionsstrategie
16.2 Präventionsarbeit mit Kindern
16.3 Präventionsarbeit mit Tätern
16.4 Präventionsarbeit mit Opfern
16.5 Präventionsarbeit mit Erwachsenen
16.6 Child Assault Prevention Project
16.7 Präventionsprogramm Dunkelfeld
16.8 Fazit

17 Fazit und Schlussfolgerungen für die Soziale Arbeit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Obwohl sexueller Missbrauch schon lange existiert, ist dies immer noch ein Tabuthema in unserer Gesellschaft. Sind die Opfer auch noch männlich, so handelt es sich um ein Tabuthema innerhalb eines Tabuthemas. Auch in meinem sechsmonatigen Praktikum in einer Behindertenwerkstatt musste ich die Erfahrung machen, dass selbst unter Sozialarbeitern, das Thema sexueller Missbrauch an Jungen vermieden wird. Denn gegen Ende meiner Praktikumszeit teilte mir meine Anleiterin mit, dass ich die Einweisung eines neuen Mitarbeiters für die Werkstatt übernehmen sollte. Zunächst war ich sehr erstaunt und erfreut, da eine solche Aufgabe üblicherweise nicht Praktikanten anvertraut wurde. Beim Studium der Fallakte stellte ich fest, dass dieser Klient wegen sexuellem Kindesmissbrauch an Jungen vorbestraft war. Da ich bisher noch nicht mit dieser Thematik in Berührung gekommen war, suchte ich das Gespräch mit meiner Anleiterin. Diese verhielt sich jedoch sehr abweisend und wollte mit mir nicht über diese Problematik sprechen. Ich war unangenehm überrascht über diese Abwehrhaltung und das Desinteresse gegenüber dem Thema. Aus dieser Erfahrung entstand das Interesse zur näheren Beschäftigung mit dem Thema des sexuellen Kindesmissbrauchs an Jungen damit auch die Idee zu dieser Arbeit.

Lange Zeit war nicht ausreichend bekannt, dass auch Jungen Opfer von sexuellem Missbrauch sind und erst seit den neunziger Jahren begann man sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Trotzdem sind die Jungen als Opfer von sexuellem Missbrauch bis heute wenig beachtet geblieben. Wie wichtig die Auseinandersetzung mit diesem gesellschaftlichen Problem ist, zeigt sich daran, dass es gerade männlichen Opfern besonders schwer fällt, sich als Opfer zu offenbaren.

Wenn die Medien über dieses Thema berichten, dann geschieht dies überwiegend dramatisierend und wenig sachlich. Der Informations- und Kenntnisstand in der Bevölkerung beschränkt sich oft auf die stereotypischen Informationen aus den Medien. Es ist also noch viel Aufklärungsarbeit notwendig, um eine Enttabuisierung voranzutreiben, den allgemeinen Kenntnisstand zu verbessern und damit auch einen größeren präventiven Schutz für die Opfer zu gewährleisten. Diese Arbeit soll dazu einen kleinen Beitrag leisten, indem sie versucht einen Überblick über diese Thematik zu geben. Zudem stellte sich mir die Frage, welche Schlussfolgerungen sich aus einer näheren Auseinandersetzung mit dem Thema für die Soziale Arbeit ergeben. Daher soll am Ende meiner Arbeit für den Bereich der Sozialen Arbeit, in welchem in vielen Kontexten mit Kindern und Familien gearbeitet wird, Konsequenzen abgeleitet werden.

Zudem erheben die Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es durch die Komplexität und Bedeutung des Themas nicht möglich ist, alle Bereiche und Aspekte zu berücksichtigen.

Die nachfolgenden Ausführungen gliedern sich in siebzehn Kapitel. Nach der Einleitung wird zunächst kurz auf die deutschen, strafrechtlichen Grundlagen eingegangen. Anschließend erfolgt eine kurze Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten aus dem Themenbereich sexueller Missbrauch sowie mit den verschiedenen Definitionen des sexuellen Missbrauchs. Danach wird zur Verdeutlichung der Kontinuität des Themas die Geschichte des sexuellen Missbrauchs dargestellt. Aufgrund der weit reichenden Bedeutung Freuds wird im sechsten Kapitel kurz auf die Entwicklung von der Verführungstheorie zur Ödipustheorie eingegangen. Es folgt eine Auseinandersetzung mit den Ursachen von sexuellem Missbrauch und mit den Besonderheiten von männlichen Opfern. Im nächsten Kapitel werden die verschiedenen Formen des Sexualmissbrauchs vorgestellt. Die Täter und Täterinnen sowie deren Strategien werden im elften Kapitel beschrieben. Im Folgenden werden mögliche Kurz- und Langzeitfolgen von sexuellem Missbrauch vorgestellt. Die Bewältigungsstrategien und die Problematik von Leitlinien für Interventionen stehen in den folgenden Kapiteln im Vordergrund. Das fünfzehnte Kapitel widmet sich der therapeutischen Hilfe für Opfer. Dabei werden beispielhaft für die Vielzahl verfügbarer Therapieformen die psychoanalytische Therapie, die personenzentrierte Therapie und die Verhaltenstherapie skizziert. Der vorletzte Teil dieser Arbeit befasst sich mit den Präventionsstrategien. Abschließend werden Schlussfolgerungen zur Forschung, Literatur und für die Soziale Arbeit dargestellt.

Aufgrund der jungenspezifischen Thematik und zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit überwiegend die männliche Form verwendet. Leserinnen mögen mir verzeihen und können sich als mit eingeschlossen betrachten. Ist nur ein Geschlecht gemeint ist, wird dies durch explizite Hinweise und den inhaltlichen Kontext deutlich.

2 Strafrechtliche Grundlagen

In diesem Kapitel werden zunächst kurz die gesetzlichen Begriffsbestimmungen erläutert. Danach werden die strafrechtlichen Prinzipien bezüglich sexuellen Missbrauchs an Kindern und Schutzbefohlenen dargestellt. In den darauf folgenden Abschnitten wird zum einen auf die rechtlichen Aspekte der schweren Formen von sexuellem Kindesmissbrauch und zum anderen auf die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger eingegangen. Der Beischlaf zwischen Verwandten und die rechtlichen Regelungen bei Auslandstaten stehen in den letzten beiden Abschnitten dieses Kapitels im Vordergrund.

2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmungen

In Deutschland regeln die §§ 174 bis 184f StGB die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesen Paragraphen werden die Begriffe des sexuellen Missbrauchs sowie der sexuellen Handlungen verwendet. Dabei definiert der Gesetzgeber im § 184f Nr. 1 StGB die sexuellen Handlungen als solche, die für das geschützte Rechtsgut von erheblicher Bedeutung sind. Danach muss eine Handlung einen objektiven, am äußeren Erscheinungsbild erkennbaren Sexualbezug haben. Eine subjektive, sexuell motivierte Absicht des Täters ist dagegen nur dann nötig, wenn die Handlung objektiv nicht eindeutig sexualbezogen sondern ambivalent ist (vgl. Schänke; Schröder, 2006). Außerdem schließt der Begriff der sexuellen Handlung hetero- und homosexuelle Tätigkeiten mit ein. Darüber hinaus muss die sexuelle Handlung auf das jeweilige geschützte Rechtsgut bezogen von einiger Erheblichkeit sein. Es muss hier vor allem geprüft werden, „ob das Rechtsgut im Hinblick auf Art, Intensität, Dauer und sonstige Umstände wie der Handlungsrahmen und die Beziehung zwischen den Beteiligten … in einer Weise berührt wird, dass von ’einiger Erheblichkeit’ gesprochen werden kann“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1631). Weiterhin müssen sexuelle Handlungen, die vor einem anderen vorgenommen werden, von diesem auch wahrgenommen werden (vgl. § 184f Nr. 2 StGB). Daraus wird ersichtlich, dass unsittliche Berührungen nicht zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehören. Allerdings können diese nach Antragstellung als tätliche Beleidigung gemäß § 185 StGB ebenfalls geahndet werden.

2.2 Sexueller Missbrauch von Kindern

Der § 176 StGB behandelt den sexuellen Missbrauch von Kindern, wobei der Gesetzgeber Personen unter 14 Jahren als Kinder definiert. Diese gesetzliche Altersbegrenzung ist in diesem Paragraphen das alleinige Kriterium für die Abhängigkeit der Opfer und weist damit auf die generelle, strukturelle Abhängigkeit von Kindern hin (vgl. Julius; Boehme, 1997). Das zu schützende Rechtsgut dieser Vorschrift ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern (vgl. Schänke; Schröder, 2006).

In § 176 StGB umfassen Missbrauchshandlungen sexuelle Handlungen sowohl mit als auch ohne Körperkontakt. Nach § 176 Abs. 1 StGB zählt zu den Tathandlungen mit körperlichem Kontakt, wenn der Täter eine sexuelle Handlung an dem Kind vornimmt oder an sich eine sexuelle Handlung von dem Kind vornehmen lässt. Hier wird also der unmittelbare körperliche Kontakt zwischen Täter und Kind erfasst (vgl. Schänke; Schröder, 2006). Weiterhin ist es nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar, wenn der Täter „ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.“ Bestimmen meint in diesem Kontext die Beeinflussung des Willens des Kindes durch eine entsprechende psychische Einwirkung, welche die Entscheidung zur Verwirklichung der sexuellen Handlung beim Kind zumindest mitverursacht haben muss (vgl. Schänke; Schröder, 2006). Im § 176 Abs. 4 StGB werden „weitere Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ erfasst. „Bestraft ... werden danach Handlungen, die zwar nicht zu einem unmittelbaren Körperkontakt mit dem Kind führen, aber auf andere Weise die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gefährden können“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1525). Eine strafbare sexuelle Handlung ohne körperlichen Kontakt liegt nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter die sexuelle Handlung vor einem Kind, d. h. an sich selbst oder einem Dritten, verwirklicht. Der § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erfasst die Fälle ohne körperlichen Kontakt, in denen der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt. Im Gegensatz zur Vornahme einer sexuellen Handlung vor einer Person, welche von dieser wahrgenommen werden muss (vgl. § 184 f Nr. 2 StGB), ist es bei der Vornahme solcher Tätigkeiten an sich selbst nicht Voraussetzung, dass der Täter oder ein Dritter dies beobachtet. Dadurch wird auch die Möglichkeit einer physischen Abwesenheit des Täters eingeschlossen, z. B. bei der Anweisung zu sexuellen Handlungen durch Telefon, Internet oder bei durch den Täter vorab veranlassten Ton- oder Videoaufzeichnung der sexuellen Handlungen des Kindes.

Weiterhin strafbar ist nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB das Einwirken auf ein Kind durch Schriften mit der Absicht, es zu sexuellen Tätigkeiten zu bringen, welche es an oder vor dem Täter/ Dritten vornehmen bzw. von dem Täter/ Dritten an sich vornehmen lassen soll. Mit dieser im Dezember 2003 eingefügten Vorschrift reagierte der Gesetzgeber auf die Problematik, dass Internetnutzer Chatrooms ausnutzten, um sich aus sexueller Motivation mit Kindern zu tatsächlichen Treffen zu verabreden. Den Schriften sind hier nach § 11 Abs. 3 StGB Ton- und Bildträger, Datenspeicher und andere Darstellungen (z. B. CD-R oder DVD) gleichgestellt. Der Inhalt der Schrift kann dabei beliebig sein, ausschlaggebend ist allein die dahinter stehende täuschende Absicht des Täters, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Voraussetzung für den Tatbestand des Einwirkens ist eine Tätigkeit, die die Wahrnehmung der Schrift durch das Kind bewirkt, wobei der Täter damit subjektiv beabsichtigen muss, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Im Gegensatz dazu ist die mündliche Verabredung zu einem Treffen mit eindeutigen sexuellen Absichten nicht strafbar. Diese Unterscheidung erscheint wenig sinnvoll (vgl. Tröndle; Fischer, 2006).

Das Einwirken auf ein Kind „durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden“ wird nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB mit Freiheitsstrafe geahndet. Im Gegensatz zur vorhergehenden Vorschrift müssen diese Medien pornographischen Inhalt haben. Beim Einwirken ist es Voraussetzung, dass eine Handlung des Täters zur sinnlichen Wahrnehmung des Inhalts durch das Kind führt. Allerdings muss es die Bedeutung nicht verstehen (vgl. Tröndle; Fischer). „Darüber hinaus muss das Einwirken ... auf eine psychische Einflussnahme in der Weise gerichtet sein, dass in dem Kind sexuelle Interessen geweckt oder sonst sexuelle Impulse ausgelöst werden sollen“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1527).

Mit § 176 Abs. 5 StGB regelt der Gesetzgeber die Bestrafung für eine Person, die „ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder“ die „sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.“ Diese Vorschrift umfasst Vorbereitungshandlungen. Das Anbieten meint hier eine Erklärung, welche an eine konkrete Person gerichtet ist und inhaltlich den Willen und die Möglichkeit des Täters ausdrückt, der Person ein bestimmtes Kind für Straftaten nach § 176 Abs. 1 bis 4 StGB zugänglich zu machen. Dabei ist es unbedeutend wie – mündlich oder schriftlich - die Erklärung abgegeben und ob das Angebot angenommen wird (vgl. Schänke; Schröder, 2006). Das alleinige Versprechen, selbst oder durch einen Dritten Kontakte zu einem Kind zum Zweck der Ausführung von sexuellen Handlungen nach § 176 Abs. 1 bis 4 StGB herzustellen, wird durch die Formulierung „nachzuweisen verspricht“ ebenfalls im § 176 Abs. 5 StGB erfasst. Bezüglich des Inhaltes des Versprechens reicht hier für einen Straftatbestand schon das Bemühen um einen Nachweis, ein Erfolg muss hier nicht zugesichert werden. Allerdings muss der Nachweis wie auch das Angebot ernst gemeint sein.

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. Kindern ist mit Ausnahme der Vorbereitungstaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 3, 4 und Abs. 5 StGB strafbar (§ 174 Abs. 3 und § 176 Abs. 6 StGB).

Die Schwere für die oben genannten Missbrauchshandlungen wird vom Gesetzgeber differenziert, indem das Strafmaß für sexuelle Handlungen mit Körperkontakt höher ausfällt als für sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt. Die Spannbreite der Strafen reicht von 3 Monaten bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

2.3 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Der strafrechtliche Schutz vor sexuellem Missbrauch wird durch § 174 StGB auch auf Personen über 14 Jahren ausgedehnt, wenn das Opfer Schutzbefohlener des Täters ist. Dieser geschützte Personenkreis gliedert sich in 3 Gruppen, die nach Alter und Abhängigkeitsgrad unterschieden werden. Schutzbefohlene im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erstens unter sechzehnjährige Personen, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wurden. Das Anvertrautsein „kann beruhen auf Gesetz (Eltern), Stellung (Lehrer) oder Übertragung durch den Erziehungsberechtigten“ (Tröndle; Fischer, 2006, S. 1044). Eine Übertragung ist auch stillschweigend möglich, wenn der Personensorgeberechtigte sein Einverständnis schlüssig erteilt hat. Beispielsweise ist bei einem von den Sorgeberechtigten gebilligten Eintritt des Kindes in einen Sportverein der/die Minderjährige jedem im Rahmen des Vereins Betreuenden anvertraut. Allerdings besteht kein Anvertrautsein, wenn nicht mindestens eine Billigung durch die Personensorgeberechtigten vorliegt, was z. B. bei der Aufnahme eines Ausreißers der Fall ist (vgl. Schänke; Schröder, 2006).

Zweitens sind nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB Personen unter achtzehn Jahren geschützt, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind. Untergeordnet heißt in diesem Zusammenhang, dass der Täter ein Vorgesetzter des Schutzbefohlenen sein muss und ihm daher Anweisungen, wenn auch nur in speziellen Bereichen, erteilen kann (vgl. Schänke; Schröder, 2006). Drittens sind nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB die leiblichen oder angenommenen, unter achtzehnjährigen Kinder des Täters schutzbefohlen.

Strafbare Tathandlungen nach § 174 StGB lassen sich in sexuelle Handlungen mit (§ 174 Abs. 1 StGB) und ohne (§ 174 Abs. 2 StGB) Körperkontakt zwischen Täter und Opfer einteilen. Nach § 174 Abs. 1 StGB werden sexuelle Handlungen, welche der Täter an dem o. g. Personenkreis vornimmt oder an sich von den Schutzbefohlenen vornehmen lässt, mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Bei den oben beschriebenen Personengruppen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 reicht die Tatsache sexueller Kontakte aus. Bei den Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss zu einer sexuellen Handlung hinzukommen, dass der Täter unter Missbrauch einer mit dem Schutzverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vom Täter handelt (vgl. Tröndle; Fischer, 2006). Ein solcher „Missbrauch der Abhängigkeit liegt nur dann vor, wenn ein zumindest mitbestimmender Faktor für das Zustandekommen der sexuellen Handlung die in dem Obhutsverhältnis begründete Machtstellung des Täters über die Lebensverhältnisse des Opfers ist“ (Tröndle; Fischer, 2006, S. 1047).

Im § 174 Abs. 2 StGB werden die sexuellen Handlungen ohne körperlichen Kontakt zwischen Täter und Schutzbefohlenen behandelt. Zum einen umfasst dies sexuelle Handlungen, die vor dem Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Zum anderen wird in § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Fall erfasst, in dem der Täter den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vor ihm vorzunehmen. Zusätzlich zu den o. g. sexuellen Tätigkeiten muss die Intention des Täters auf seine sexuelle Erregung oder die des Opfers ausgerichtet sein.

Wie bei § 176 StGB ist auch hier der Versuch nach § 174 Abs. 3 StGB strafbar.

Die Schwere für die oben genannten Missbrauchshandlungen wird vom Gesetzgeber differenziert, indem das Strafmaß für sexuelle Handlungen mit Körperkontakt höher ausfällt als für sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt. Die Spannbreite reicht hier von Geldstrafen in minder schweren Fällen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. „Eine Strafmilderung kann der Umstand begründen, das beim Opfer die durch die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausbleiben“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1513). Ein Absehen von der Strafe ermöglicht der § 174 StGB Abs. 4 bei Taten des Abs. 1 Nr. 1 oder des Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, „wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.“

2.4 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Der § 176a StGB beschäftigt sich mit dem schweren sexuellen Missbrauch an Kindern und den entsprechenden Freiheitsstrafen. Der § 176a Abs. 1 StGB enthält eine Rückfallvorschrift für Täter. Danach sollen Wiederholungstäter, die in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat im Sinne des § 176a Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig verurteilt wurden, mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden. Bei der Wiederholungstat ist es nicht notwendig, dass eine Straftat nach § 176a Abs. 1 oder 2 StGB vorliegt (vgl. Tröndle; Fischer, 2006). Weiterhin „zum schweren sexuellen Missbrauch zählen die Fälle des vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehrs mit Kindern, gemeinschaftliche Begehungsweise und schwere Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Entwicklungsschädigung“ (Blumenstein, 2002, S. 614).

Der Geschlechtsverkehr wird im § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB als Straftat definiert, wenn eine Person über achtzehn Jahren den Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt. Die ähnlichen sexuellen Handlungen sind definiert als körperliche Kontakte, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dies kann durch Gegenstände oder Geschlechts- und Körperteile erfolgen. Eine Unterscheidung nach heterosexuellen oder homosexuellen Handlungen gibt es nicht. Es ist außerdem unerheblich, ob das Eindringen in den Körper des Opfers oder Täters erfolgt (vgl. Tröndle; Fischer, 2006). Allerdings muss die sexuelle Handlung „ dem Vollzug des Beischlafs ähnlich sein, d. h. eine entsprechende Erheblichkeit aufweisen“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1533). Außerdem muss der Täter bei Tatbegehung nicht zwingend gegen den Willen des Opfers handeln (vgl. Tröndle; Fischer, 2006).

Die von mehreren gemeinschaftlich begangene Tat ist wie schon erwähnt ebenfalls ein Faktor, der einen schweren sexuellen Missbrauch charakterisieren kann (§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Eine gemeinschaftliche Tat liegt dann vor, wenn mindestens zwei Personen mit demselben Ziel als Täter agieren. Deshalb liegt bei Beihilfe, z. B. durch Unterlassen, keine gemeinschaftliche Tat vor. Die Verwirklichung desselben Tatbestands ist nicht zwingend erforderlich, daher kann einer der gemeinschaftlich Handelnden Täter nach § 176 Abs. 1 StGB und ein anderer Täter nach § 176 Abs. 2 StGB sein. Um gemeinschaftlich zu handeln, reicht es aus, dass sich durch das „konkrete Zusammenwirken der Täter aus objektiver Sicht eine erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers ergibt“ (Tröndle; Fischer, 2006, S. 1076).

Ein weiterer erschwerender Aspekt einer Tat liegt nach § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, „wenn der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.“ Letzteres wird durch die Gefahr einer deutlichen Abweichung von der Normalentwicklung erkennbar. Die Begriffe der Gesundheits- und Entwicklungsschädigung überschneiden sich dabei. Bezüglich der Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten Wortlautes, „das Kind durch die Tat in die Gefahr“ einer Schädigung zu bringen, gibt es von einigen Autoren verschiedene Ansichten. Nach Tröndle und Fischer muss sich die Schädigung nicht aus den sexuellen Handlungen ergeben, sondern kann auch die Folge von anderen Tathandlungen, wie z. B. Gewalteinwirkung sein (vgl. Tröndle; Fischer, 2006). Im Gegensatz dazu muss nach Schänke und Schröder die Gefahr durch das Vornehmen von sexuellen Handlungen nach § 176a Abs. 1 und 2 StGB verursacht worden sein. Hier sind also “im Wesentlichen die Fälle, in denen die sexuelle Handlung selbst in einer die Gefahr verursachenden körperlichen Misshandlung besteht (insbes. sadistische Handlungen)“, erfasst. Diese Vorschrift ist demnach „nicht anwendbar, wenn die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nur auf der zur Vornahme der sexuellen Handlung verübten Gewalt beruht“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1514).

Weiterhin wird nach § 176a Abs. 3 StGB der Missbrauch gemäß § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach § 176 Abs. 6 StGB, wenn er in Verbreitungsabsicht begangen wird, mit mindestens 2 Jahren Haft bestraft. Der Täter muss hier bei Tatbegehung erstens in der Absicht handeln, die Tat zum Gegenstand einer kinderpornographischen Schrift i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB zu machen und zweitens die Intention haben, diese Schrift nach § 184b Abs. 1 bis 3 zu verbreiten (vgl. Schänke; Schröder, 2006).

Ebenfalls als schwerer sexueller Missbrauch gelten die bei der Tat nach § 176 Abs. 1 bis 3 StGB verübten schweren körperlichen Misshandlungen des Kindes und die durch diese Tat verursachte Gefahr des Todes für das Opfer (vgl. 176a Abs. 5 StGB). Eine Misshandlung ist bei der Tat verübt worden, wenn zwischen der sexuellen Tätigkeit und der Misshandlung ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu erkennen ist (vgl. Schänke; Schröder, 2006). „Dies ist sowohl dann der Fall, wenn die Misshandlung selbst Bestandteil der sexuellen Handlung ist (zB sadistische Handlungen), als auch dann, wenn sie dazu dient, das Kind gefügig zu machen oder – sofern unmittelbar nach der Tat vorgenommen – zum Schweigen zu bringen“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1535). Die Gefahr des Todes für das Opfer wird durch die Tat allerdings nur verursacht, wenn die sexuelle Handlung selbst eine körperliche Misshandlung ist oder es durch die Tat zu einer lebensbedrohlichen Schwangerschaft oder zu einer Selbstmordgefährdung kommt (vgl. Schänke; Schröder, 2006).

Das Strafmaß der in diesem Abschnitt beschriebenen Taten des § 176a StGB reicht von dreimonatigen freiheitsentziehenden Maßnahmen in minderschweren Fällen bis hin zu zehn Jahren Freiheitsentzug.

2.5 Sexueller Missbrauch mit Todesfolge

Der Tatbestand der Verwirklichung der im § 176a Abs. 5 Nr. 2 StGB behandelten Gefahr des Todes für das kindliche Opfer wird im § 176b StGB erfasst. Verursacht der Täter also durch den sexuellen Missbrauch nach §§ 176 und 176a StGB wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so hat er mit der Rechtsfolge einer lebenslangen bzw. mindestens 10jährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der eingetretene Tod des Kindes muss der Missbrauchshandlung objektiv zurechenbar sein. Weiterhin muss der Täter wenigstens leichtfertig, d. h. erhöht fahrlässig, handeln. Eine leichte Fahrlässigkeit genügt zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht (vgl. Schänke; Schröder, 2006).

Nach § 178 StGB wird der Täter, der durch sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

2.6 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Durch § 180 StGB ist die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar. Der geschützte Personenkreis umfasst hier Personen unter 16 Jahren (§180 Abs. 1 StGB) und Personen unter 18 Jahren (§180 Abs. 2 und 3 StGB).

Nach § 180 Abs. 1 StGB ist das Vorschubleisten bezogen auf sexuelle Handlungen einer unter sechzehnjährigen Person vor oder an einem Dritten bzw. des Dritten an dieser minderjährigen Person durch Vermittlung (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder durch Gewähren bzw. Verschaffen von Gelegenheiten (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gesetzwidrig. Vorschubleisten meint hier die Förderung bzw. Schaffung von günstigen Bedingungen für sexuelle Kontakte zwischen einer minderjährigen Person und einem Dritten, wobei ein Erfolg bezüglich der sexuellen Handlungen nicht erforderlich ist (vgl. Schänke; Schröder, 2006). Vermittlung (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 StGB) umfasst die Herstellung einer vorher nicht existierenden persönlichen Beziehung zwischen einem Opfer und einem Dritten, welche sexuelle Handlungen als Ziel hat. Das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheiten (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn Rahmenbedingungen geschaffen werden, die sexuelle Handlungen zwischen einem Dritten und einer minderjährigen Person realisierbar machen bzw. deutlich erleichtern. Dabei muss „die Beziehung zwischen den Beteiligten … entweder schon bestehen oder der Dritte bzw. Jugendliche“ muss sich den Partner selbst suchen (Schänke; Schröder, 2006, S. 1560 f.). Für die letztgenannte Tatbestandalternative des Gewährens oder Verschaffens ist im § 180 Abs. 1 S. 2 StGB ein Erzieherprivileg festgeschrieben. Danach sind Handlungen von den Personensorgeberechtigten (i. S. d. BGB) des Minderjährigen von der Strafbarkeit ausgenommen, sofern diese ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen.

Gemäß § 180 Abs. 2 StGB ist derjenige zu bestrafen, der eine unter achtzehnjährige Person zur entgeltlichen Vornahme von sexuellen Handlungen an oder vor einem Dritten oder von einem Dritten an sich bestimmt. Weiterhin ist nach dieser Vorschrift das Vorschubleisten von solchen Tätigkeiten durch Vermittlung strafbar. Im Unterschied zu der oben erläuterten Auslegung des Begriffes Vorschubleisten im § 180 Abs. 1 StGB, ist der Tatbestand des Vorschubleistens nach § 180 Abs. 2 StGB erst dann erfüllt, wenn die besagten sexuellen Handlungen wirklich realisiert werden (vgl. Dölling; Laue, 2005). Demnach reicht die Schaffung von günstigen Bedingungen für eine Strafbarkeit nicht aus.

Strafbar ist weiterhin wer einen minderjährigen Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (siehe oben) unter Missbrauch des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses „dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen“ (§ 180 Abs. 3 StGB). Diese Vorschrift ergänzt den § 174 StGB und umfasst die Fälle, in denen ein Dritter der Nutznießer des Missbrauchs ist (vgl. Schänke; Schröder, 2006).

Außerdem ist der Versuch von Straftaten nach § 180 Abs. 2 und 3 StGB ebenfalls strafbar (vgl. § 180 Abs. 4 StGB).

Der Strafrahmen dieses Paragraphen reicht von Geldstrafe bis zu dreijährigem Freiheitsentzug bei Vergehen nach § 180 Abs. 1 StGB und von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei Strafbarmachung nach § 180 Abs. 2 und 3 StGB.

2.7 Beischlaf zwischen Verwandten

Nach § 173 StGB ist Beischlaf zwischen Blutsverwandten strafbar. Mögliche Täter können nach § 173 Abs. 1 StGB leibliche Verwandte in aufsteigender (Aszendenten) oder nach § 173 Abs. 2 S. 1 StGB in absteigender (Deszendenten) Linie sowie nach § 173 Abs. 2 S. 2 leibliche Geschwister sein. Dabei ist für die Strafbarkeit das Vorliegen einer biologischen Verwandtschaft Voraussetzung. „Nicht strafbar ist daher der Beischlaf zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind, zwischen Adoptivgeschwistern, ferner zwischen dem Ehemann und dem außerehelich empfangenen Kind seiner Frau...“ (Schänke; Schröder, 2006, S. 1501). Dagegen ist der Beischlaf zwischen leiblichen Verwandten auch dann nach § 173 StGB strafbar, wenn das Verwandtschaftsverhältnis infolge einer Adoption zivilrechtlich erloschen ist. Außerdem gelten auch Kinder, die nur einen gemeinsamen Elternteil haben, als leibliche Geschwister.

Eine strafbare Tathandlung nach § 173 StGB setzt den Vollzug des Beischlafs zwischen den o. g. Personen voraus. Für die Vollziehung des Beischlafs ist es erforderlich, „daß das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt“ (Dippel, 2005, S. 414). Damit setzt der Rechtsbegriff Beischlaf voraus, dass dieser nur von Personen verschiedenen Geschlechts vollzogen werden kann. Gleichgeschlechtlichen Personen ist es nicht möglich, den Beischlaf auszuüben, ihre sexuellen Kontakte führen höchstens zu beischlafsähnlichen Handlungen (vgl. Dippel, 2005). Damit fällt z. B. Analverkehr nicht unter die Tathandlung Beischlaf. Somit wird zwar der Beischlaf zwischen Mutter und Sohn, aber nicht die beischlafsähnlichen Handlungen des Vaters an seinem Sohn vom § 173 StGB erfasst. Zudem ist ein wenigstens bedingter Vorsatz erforderlich. Für vorsätzliches Handeln ist es Voraussetzung, dass der Täter Kenntnis über die bestehende Verwandtschaft besitzt. Daher begründet die Unkenntnis oder ein Fehlurteil über bestehende leibliche Verwandtschaft einen Tatbestandsirrtum oder einen straflosen Versuch (vgl. Tröndle; Fischer, 2006).

Gemäß § 173 Abs. 3 StGB werden zur Tatzeit minderjährige Abkömmlinge und Geschwister nicht nach dieser Vorschrift bestraft. Hierbei handelt es sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der eine strafbare Teilnahme des o. g. Personenkreises ermöglicht.

Das Strafmaß beläuft sich für die Tathandlung eines Aszendenten nach § 173 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und für die Tathandlung eines Deszendenten und von leiblichen Geschwistern nach § 173 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

2.8 Rechtliche Regelungen für Auslandstaten

Nach § 5 Nr. 8 StGB gilt bei einigen im Ausland begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung das deutsche Strafrecht. Durch § 5 Nr. 8a StGB ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 und 3 StGB, der im Ausland begangen wird, nach deutschem Recht strafbar, wenn zur Tatzeit Opfer und Täter Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Der § 5 Nr. 8b StGB erfasst die im Ausland begangenen sexuellen Übergriffe nach den §§ 176 bis 176b und § 182 StGB, wenn der Täter zur Tatzeit Deutscher ist. Dies sind wichtige Regelungen zur Bekämpfung des Sextourismus.

3 Begrifflichkeiten zum Themenbereich sexueller Missbrauch

Es gibt eine Vielzahl von Bezeichnungen für den Problembereich des sexuellen Missbrauchs. Es wird im Folgenden auf die gebräuchlichsten Begriffe eingegangen, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Am häufigsten wird der Begriff sexueller Missbrauch verwendet. Ein Grund dafür ist, dass dieser Terminus jeglichen Assoziationen, die eine Verantwortung der betroffenen Opfer an den Ereignissen suggerieren, entgegenwirkt. Weiterhin entspricht er dem juristischen Wortgebrauch und hat sich in der Literatur und im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt (vgl. Kruck, 2006). Aus diesen Gründen wird in dieser Arbeit die Bezeichnung des sexuellen Missbrauchs verwendet werden. Kritisch betrachtet wird an dem Begriff, dass er die Möglichkeit eines richtigen bzw. legitimen (sexuellen) Gebrauchs von Kindern suggeriert und daher eine stigmatisierende Wirkung auf die Betroffenen hat, indem er sie schmutzig erscheinen lässt (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Deshalb sprechen einige Autoren lieber von sexueller Gewalt. „Zum einen käme der Begriff den Gefühlen der Opfer näher, da er die Gewalt betont, zum anderen würde er auf die gesellschaftlichen Bedingungen der sexuellen Gewalt verweisen“ (Bange, 2002 a, S. 48). Letzteres wird auch als Argument für die Verwendung des Terminus sexuelle Ausbeutung angeführt. Dieser wird häufig benutzt, wenn es um Kinderpornographie und –prostitution geht, da er die Komponenten der Macht und Unterdrückung enthält (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Weiterhin existiert die Bezeichnung sexuelle Misshandlung, welche eine Form von Gewalt gegen Kinder darstellt und damit darauf hinweist, dass sich sexuelle Gewalt nicht grundlegend von nicht sexualisierter Gewalt unterscheidet (vgl. Gründer; Kleiner; Nagel, 2004). Es lassen sich noch viele weitere Bezeichnungen in der Literatur finden wie z. B. Seelenmord, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Übergriffe. Die Vielzahl der verschiedenen Begriffe und die jeweiligen Begründungen dafür zeigen auf, dass es sehr schwierig ist, den sensiblen Bereich des sexuellen Missbrauchs genau zu beschreiben. „Es scheint, dass Termini, die zur Bezeichnung von besonders sensiblen Bereichen verwendet werden sollen, sehr sorgfältig gewählt werden, um bestimmte Konzepte, dahinter liegende theoretische Annahmen, gesellschaftliche Annahmen adäquat vermitteln zu können“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 22). Nicht nur die Vielzahl der verschiedenen Termini führt zu Problemen, sondern auch die unterschiedliche Verwendung desselben Terminus kann zu größeren Verständnisschwierigkeiten führen (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Dies macht es notwendig, sich eingehend mit den Definitionen zu sexuellem Missbrauch auseinanderzusetzen.

4 Definitionen des sexuellen Missbrauchs

Bei der Suche nach der Antwort auf die Frage, was sexueller Missbrauch ist, findet man in der Fachliteratur keine einheitliche Definition, sondern sehr verschiedene und zum Teil stark von einander abweichende Begriffserklärungen. Dies ist auch der Grund dafür, dass die Ergebnisse bei Studien erheblich divergieren können. In der öffentlichen Diskussion wird durch diese unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse über die Häufigkeit sexuellen Missbrauchs an Kindern Unsicherheit und Verwirrung gestiftet. So werden Studien, die ein geringes Ausmaß aufweisen, von Autoren zitiert, denen die Problematisierung des sexuellen Missbrauchs übertrieben erscheint, andere zitieren Studien, wo die Quote der Opfer wesentlich höher ist. Dabei weisen beide Seiten selten darauf hin, welche zugrunde gelegten Definitionen angewendet wurden und was die forschungsmethodischen Bedingungen waren (vgl. Bange, 1994). Dies verdeutlicht einen Aspekt von den möglichen Schwierigkeiten, die sich durch die Unstimmigkeiten bezüglich eindeutiger Kriterien zur Begriffserläuterungen ergeben.

Im Folgenden werden die unterschiedlichen Definitionsansätze, welche sich in Kategorien einteilen lassen, erläutert und die jeweiligen Vor- und Nachteile sowie mögliche Schwierigkeiten aufgezeigt. Die rechtliche Definition wird an dieser Stelle vernachlässigt, da diese schon im Kapitel 2.1 behandelt wurde.

4.1 Enge Definition

Die engen Definitionen sind präzise formuliert und versuchen dadurch die sexuellen Handlungen gegenüber anderen Handlungen abzugrenzen. Um diese Grenze festzulegen, werden als sexueller Missbrauch meist nur die Taten definiert, die mit einem direkten Körperkontakt stattfinden wie z. B. oraler, analer und genitaler Geschlechtsverkehr. Damit wird versucht, den sexuellen Missbrauch auf Handlungen zu beschränken, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jungen Menschen schädlich bzw. psychisch beeinträchtigend auswirken. Die Kriterien der engen Definitionen erfassen nur einen geringen Teil von Handlungen, die üblicherweise als sexueller Missbrauch gesehen werden (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). So genügen die engen Definitionen zwar den Anspruch, eine möglichst homogene und trennscharfe Stichprobe zu garantieren, was bei vielen empirischen Untersuchungen von zentraler Bedeutung ist, aber sie erfassen nicht alle Merkmale des sexuellen Missbrauchs und schließen so eine Vielzahl vom Missbrauchshandlungen aus (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a).

4.2 Weite Definition

Die weiten Definitionen versuchen alle Handlungen zu erfassen, die zum sexuellen Missbrauch gezählt werden können. Deshalb werden bei den weiten Definitionen auch sexuell motivierte Handlungen ohne Körperkontakt wie z. B. Exhibitionismus, Belästigung, obszöne Reden, Aufforderung zur Prostitution usw. mit zu sexuellem Missbrauch gezählt (vgl. Bange, 2002 a). Der Vorteil der weiten Definitionen ist, dass sie sexuelle Handlungen nicht nur auf körperliche Kontakte beschränken, sondern auch Handlungen integrieren, die ohne unmittelbaren Körperkontakt stattfinden (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Hier liegt auch gleichzeitig der Nachteil der weiten Definitionen. Da zur Bestimmung des sexuellen Missbrauchs neben der Handlung auch noch andere Kriterien, wie die Absicht des Täters erforderlich sind, diese jedoch schwer operationalisierbar sind, kann die Klassifikation von Handlungen als sexueller Missbrauch schwierig sein (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Wenn beispielsweise eine Mutter mit ihrem Sohn badet, ist es also entscheidend, ob hinter dem gemeinsamen Baden eine sexuelle Intention der Mutter steht oder nicht.

4.3 Klinische Definition

Bei klinischen Definitionen steht nicht der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs im Vordergrund, sondern das subjektive Empfinden des Opfers. Das subjektiv Erlebte entscheidet stärker als die objektive Gegebenheit über die Definition, Art und Intensität klinischer Intervention (vgl. Bange, 2002 a).

Die Erwartungen an die klinischen Festlegungen sind unterschiedlich. Zum einen sollen sie die spezifischen Symptome und Störungen, welche ein sexueller Missbrauch nach sich zieht, beschreiben und dadurch die Erkennung von Missbrauchserfahrungen ermöglichen. Zum anderen sollen die Betroffenen die entsprechende Behandlung erhalten.

Kritisch an den klinischen Definitionen ist der Sachverhalt, dass der sexuelle Missbrauch nicht immer negative Folgen hat bzw. sich diese erst später manifestieren können. Die Verarbeitung bzw. Bewältigung von traumatischen Erfahrungen unterliegt einem laufenden Prozess und kann von den Betroffenen „umgeformt, umgearbeitet und neu interpretiert werden“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 34). Beispielsweise können die Opfer ihre Missbrauchserfahrungen aus der Erwachsenenperspektive neu bewerten, was zu psychischen Belastungen und posttraumatischen Belastungsstörungen führen kann. Weiterhin beeinflussen viele verschiedene Faktoren, wie z. B. die familiäre Situation, die Bewältigung bzw. Verarbeitung von Missbrauchserfahrungen. Durch diese wechselseitigen Einflüsse des Lebens wird es unmöglich, eine lineare Kausalität, d. h. Missbrauchserfahrungen bedingen ein bestimmtes Krankheitsbild mit eindeutigen, festgeschriebenen Symptomen, festzulegen (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). „Menschliches Verhalten und Störungen sind daher immer multikausal verursacht, d. h. multifaktoriell determiniert“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 34). Eine klinische Begriffsklärung wäre nur zweckmäßig, wenn aus dem sexuellen Missbrauch bestimmte Folgen resultieren und diese als Beweis für einen tatsächlich stattgefunden Missbrauch gewertet werden können. Solche spezifischen Folgen konnten bisher empirisch nicht nachgewiesen werden (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Zudem gibt es Kinder, die sexuellen Missbrauch ohne bedeutende Beeinträchtigungen ihrer seelischen und sexuellen Entwicklung verarbeiten. Diese Kinder, „die über ausreichend positive Ressourcen und Bewältigungsmöglichkeiten verfügen“, werden nicht von der klinischen Definition des sexuellen Missbrauchs erfasst (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 35).

4.4 Gesellschaftliche Definition

Bei den gesellschaftlichen Definitionen, stehen die Autoritäts- und Gewaltstrukturen, die Erwachsene im Umgang mit Kindern zur Verfügung haben im Vordergrund (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Dieses Machtgefälle zwischen den Erwachsenen und den Kindern wird als Kriterium dieser Begriffserklärung verwendet. Die sexuelle Handlung wird den Kindern gegen ihren Willen aufgedrängt, „da die ältere oder gleichaltrige Person über mehr Ressourcen verfügt, ihre Interessen gegenüber der schwächeren Person durchzusetzen“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 29). Dieser Zusammenhang ist die hauptsächliche Grundlage von gesellschaftlichen Definitionen. „Das wesentliche Kriterium, das eine sexuelle Handlung zu einem sexuellen Missbrauch macht, ist die Form der Beziehung zwischen Opfer und Täter, die vom gesellschaftlich bedingten Machtgefälle geprägt ist“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 29). Ein weiteres Merkmal von gesellschaftlichen Definitionen ist der Verzicht auf Altersangaben bzw. –differenzen zwischen Opfer und Täter. Das Alter ist unwesentlich, da dass bestehende, von den Tätern ausgenutzte Machtgefälle ausschlaggebend ist. Da der Aspekt des Machtgefälles und der daraus resultierende Machtmissbrauch bei jedem sexuellen Missbrauch von großer Bedeutung ist, kann man an dieser Art von Definition positiv bewerten, dass dieser Gesichtspunkt als zentral bedeutsam hervorgehoben wird. „Beschränkt man sich jedoch auf diesen Aspekt als alleiniges Kriterium für einen sexuellen Missbrauch, so wird dieser oftmals schwer zu fassen sein“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 30).

4.5 Forschungsdefinition

Die Forschungsdefinitionen stellen eine Sondergruppe dar, da sie an klinischen Erkenntnissen über die Schädlichkeit als auch an normative Bewertung anknüpfen können. Die Fragestellung und das Ziel der Forschung entscheiden über die Bezugspunkte zur Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes (vgl. Bange, 2002 a). Die Sozialforschung nutzt zur Eingrenzung oft Altergrenzen. Die meisten empirischen Untersuchungen legen als Altersgrenze, wo sexuelle Übergriffe zum sexuellen Kindesmissbrauch gezählt werden, 16 Jahre fest. Insgesamt liegt die Spannbreite dieses Kriteriums aber bei 14 bis 18 Jahren (vgl. Julius; Boehme, 1997). Weiterhin wird von vielen Sozialwissenschaftlern das Konzept des wissentlichen Einverständnisses als Definitionsgrundlage verwendet. Dabei geht es um die Tatsache, dass sexueller Missbrauch dann gegeben ist, wenn eine Person sexuelle Handlungen an einer anderen Person ohne deren Zustimmung durchführt. Hierbei muss kritisch erwähnt werden, dass Kinder nicht den gleichen Informations- und Entwicklungsstand wie ein Erwachsener haben und daher die Tragweite ihrer Zustimmung noch nicht verstehen und erkennen können. Außerdem sind Kinder emotional abhängig, da sie auf die Liebe und Zuneigung von Erwachsenen angewiesen sind. Hinzu kommt, dass Kinder den Erwachsenen rechtlich unterstellt sind und dass sie oft dazu erzogen werden, Erwachsenen zu gehorchen. Durch den fehlenden Kenntnisstand und die Abhängigkeit von Erwachsenen ergibt sich ein starkes Machtgefälle zu Ungunsten der Kinder. „Die erwachsenen Täter nutzen ihre Macht und Überlegenheit aus, um ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen. Kinder werden so zu Sexualobjekten degradiert. Demnach ist jeder sexuelle Kontakt zu Kindern sexueller Missbrauch“ (Fingelhor 1979, zit. in Dirk Bange, 1994, S. 50).

Einige Forscher umgehen diese Diskussion, indem sie einen bestimmten Altersunterschied zwischen Opfer und Täter festlegen, „um von der sicheren Annahme ausgehen zu können, dass ein wissentliches Einverständnis der jüngeren Person aufgrund des Macht- und Wissensgefälles nicht möglich ist (z. B. wurde für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ein Altersunterschied von 5 Jahren bestimmt, für ältere Kinder sowie Jugendliche ein Altersunterschied von 10 Jahren)“ (Deegener, 2005, S. 22 f.).

Prekär ist jedoch, dass jüngere, gleichaltrige oder geringfügig ältere Kinder/ Jugendliche ein sehr unterschiedliches psychisches, physisches und kognitives Entwicklungsniveau haben können und daher durch diese Kinder/ Jugendlichen begangener sexueller Missbrauch von dem Kriterium des Altersunterschiedes nicht erfasst wird.

4.6 Feministische Definition

Die feministischen Definitionen haben als Merkmal, dass der sexuelle Missbrauch gegen weibliche Opfer gerichtet ist und die Täter männlich sind (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Ähnlich wie bei den gesellschaftlichen Begriffsbestimmungen wird der sexuelle Missbrauch als sexualisierte Gewalt durch die Ausnutzung eines (hier männlichen) Macht- und Autoritätsverhältnisses verstanden, welches weitgehend durch die patriarchalische Gesellschaftsstruktur bedingt wird (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Weiterhin wird wie bei der klinischen Erklärung das subjektive Empfinden der (in diesem Fall weiblichen) Opfer mit als Definitionskriterium verwendet. Von einigen Autoren (z. B. Engfer, 1995) wird dies als Vorteil gesehen, wobei andererseits als nachteilig zu erwähnen ist, dass dadurch eine objektive Erfassung des Geschehens ausgeschlossen wird. Am problematischsten an den feministischen Begriffsklärungen ist jedoch, dass durch die o. g. geschlechtsspezifische Einschränkung männliche Opfer und Opfer von Täterinnen ausgeschlossen werden und ihnen damit faktisch abgesprochen wird, sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Die Ursache für diese Schwerpunktsetzung findet man in der Geschichte der Thematisierung des Problembereiches sexueller Missbrauch, denn erst zu Beginn der neunziger Jahre begann man damit, auch über Jungen als Opfer sexuellen Missbrauchs zu sprechen (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a).

4.7 Entwicklungspsychologische Definition

Bei den entwicklungspsychologischen Definitionen wird betont, dass Kindern aufgrund ihrer entwicklungsbedingten Unreife grundlegende kognitive, psychische und emotionale Fähigkeiten fehlen, um die vollständige Tragweite von sexuellen Handlungen, mit denen sie konfrontiert werden, zu erfassen. Daher sind sie nicht in der Lage sexuellen Aktivitäten zuzustimmen. Um sexuellen Handlungen im Allgemeinen zustimmen zu können, muss eine Person nämlich über Wissen, Freiwilligkeit und Kompetenz verfügen. Wissen meint die Kenntnis über die sexuelle Handlung, mit der das Kind konfrontiert werden soll, sowie das Wissen, um welche Art der Handlung es geht und welche nachteiligen Konsequenzen sich für das Kind daraus ergeben können. Freiwilligkeit bedeutet in diesem Kontext unbeeinflusst und ohne Zwang über die Zustimmung entscheiden zu können und die Möglichkeit eine positive Entscheidung jederzeit zurücknehmen zu können. Kompetenz würde sich hier auf die kognitiven Fähigkeiten des Kindes beziehen, die von ihm verlangten sexuellen Handlungen zu verstehen und zu beurteilen (vgl. Amann; Wipplinger, 2005 a). Nach Amann und Wipplinger kann dieses komplexe Zusammenwirken von Ressourcen und Möglichkeiten bei einem Kind oder Jugendlichen nicht vorausgesetzt werden. Neben diesen, im Vordergrund stehenden entwicklungsbedingten Faktoren eines Kindes sind in dieser Begriffsklärung meist auch gesellschaftliche Aspekte als Kriterium enthalten. Bei sexuellen Missbrauch stehen die Bedürfnisse des Erwachsenen stets im Vordergrund, die eigenen Wünsche und Vorstellungen werden als die des Kindes interpretiert (Amann; Wipplinger, 2005 a). „Was wie eine von Kind und Erwachsenen freiwillig eingegangene Beziehung scheint, ist in Wahrheit nur Ergebnis von Autorität, Macht und Wissen“ (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 32). Dieses gesellschaftlich bedingte Machtgefälle zu Ungunsten der Kinder wurde schon ausführlicher bei der gesellschaftlichen Definition und der Forschungsdefinition behandelt.

4.8 Fazit

Die große Anzahl der Definitionen und die Uneinigkeit unter den Autoren zeigt zum einen, „dass die Erforschung des Phänomens des sexuellen Missbrauchs noch keinen ausreichenden wissenschaftlichen Entwicklungsstand erreicht hat“ und zum anderen dass „noch keine allgemein anerkannte Theorie entwickelt wurde“, die von allen Wissenschaftlern akzeptiert wird und die alle Facetten des sexuellen Missbrauchs integriert (Amann; Wipplinger, 2005 a, S. 35).

Diesem Anspruch gerecht werden zu können, erscheint als unwahrscheinlich, weil in diesem Bereich viele emotionale und ethische Wertvorstellungen eine Rolle spielen. Außerdem wird es durch die multifaktorellen Einflüsse, die auf ein Individuum wirken, schwer möglich sein, bei sexuellen Missbrauchsopfern eine eindeutige Ursache-Wirkungs-Beziehung festzulegen. Aus diesen Gründen sowie den Nachteilen der jeweiligen Definitionsarten und aufgrund der Unmöglichkeit einen Grenzbereich genau festzulegen, ist es schwer vorstellbar eine allgemeingültige Definition festzulegen, die dauerhaft und kulturübergreifend gültig ist. Die unterschiedliche Bewertung des sexuellen Missbrauchs in den verschiedenen Zeitabschnitten und unterschiedlichen kulturellen Gesellschaften verdeutlichen dies. „Alle Definitionen sexuellen Missbrauchs im weitesten Sinne sind kultur- und zeitgebunden, weil sie von den zum gegebenen Zeitpunkt in einer Gesellschaft vorherrschenden Normen und Wertvorstellungen beeinflusst wird, wie Medien und öffentliche Meinung sie präsentieren“ (van Outsem, 1993, S. 14).

Einigkeit besteht darüber, dass alle sexuellen Handlungen, die durch Drohungen oder körperliche Gewalt erzwungen werden, sexueller Missbrauch sind (vgl. Bange, 2002 a). Doch bereits hier gibt es schon Probleme, da es in Einzelfällen Kinder gibt, die aussagen, dass sie die Handlungen auch gewollt haben. Dies kann für die Kinder eine wichtige Strategie sein, um die Handlungen besser auszuhalten. „Sie versuchen damit, ihre eigene Machtlosigkeit und das sie verletzende Verhalten des Täters umzudeuten“ (Bange, 2002 a, S. 50). Es wird also immer wieder Grenzfälle geben. „Ein Verhalten kann einmal sexueller Missbrauch sein und ein anderes Mal nicht“ (Bange, 2002 a, S. 51). Hierbei ist die Intention des Täters, welche schwer zu erkennen ist, ein wichtiger, zu beachtender Faktor, was auch in den Ausführungen zur weiten Definition schon erläutert wurde.

Die betrachteten Definitionen stellen jeweils unterschiedliche Aspekte in den Mittelpunkt, was dazu führt, dass andere Bereiche vernachlässigt werden. Dadurch gibt es keine Definition, die alle Formen und Gesichtspunkte von sexuellem Missbrauch erfasst. Daher erscheint es sinnvoll, verschiedene Definitionsansätze zu kombinieren. Sexueller Missbrauch kann mit und ohne Körperkontakt stattfinden, wobei bei letzteren die Absicht des Täters zur Bestimmung von Missbrauchshandlungen nötig ist. Das Kriterium des subjektiven Empfindens des Opfers ist für die Zuordnung zur bestmöglichen Behandlung wichtig, aber es lässt sich aufgrund der multifaktorellen Einflüsse auf ein Individuum nicht ausschließlich auf sexuelle Missbrauchserfahrungen zurückführen und eignet sich daher nur bedingt als Kriterium für eine Definition. Weiterhin spricht gegen eine Verwendung dieses Gesichtspunktes die Möglichkeit von Verdrängungsmechanismen des Opfers und dem damit verbundenen subjektivem Empfinden, nicht missbraucht worden zu sein. Die Berücksichtigung des bestehenden Machtgefälles zwischen Opfer und Täter kann als wesentlich für die Begriffserklärung bezeichnet werden. Dieses Macht- und Wissensgefälle wird durch die entwicklungsbedingte Unreife von Kindern begünstigt. Den Kindern fehlen deshalb die Fähigkeiten, um die Tragweite von sexuellen Handlungen zu begreifen, und sie können daher auch nicht wissentlich diesen Tätigkeiten zustimmen. Das Konzept des wissentlichen Einverständnisses wird durch diese Aspekte als Definitionskriterium problematisch. Aufgrund der entwicklungspsychologischen Erkenntnisse ist auch das Definitionsmerkmal der Altersangabe (Altersgrenzen und –unterschiede) kritisch zu betrachten. Eine Definition mit diesen oben zusammengefassten Merkmalen (Handlung mit und ohne Körperkontakt unabhängig von der Zustimmung des Kindes, Macht- und Wissensgefälle zwischen Opfer und Täter, entwicklungsbedingte Unreife der Kinder, sexuelle Motivation des Täters) würde einer umfassenden Definition am nächsten kommen.

5 Geschichte des sexuellen Missbrauchs an Jungen

Das Thema des sexuellen Missbrauchs an Kindern ist nicht neu, sondern begleitet die Menschheit schon lange. Es gibt kaum Überlieferungen aus der frühen Menschheitsgeschichte über sexuellen Missbrauch, aber schon eine 5000 Jahre alte Tontafel der Sumerer beschreibt, dass sich die Göttin Ninlil zu jung fühlte, um die sexuellen Wünschen des Gottes Enlil zu erfüllen (vgl. Bange, 2002 b).

5.1 Antike

Wer in der Antike aufwuchs, erlebte seine Kindheit in einer Atmosphäre von sexuellem Missbrauch. „In Griechenland oder Rom aufzuwachsen bedeutete oft, von älteren Männern sexuell mißbraucht zu werden“ (deMause, 1994, S. 71). Viele bekannte Männer wie z. B. Platon oder Sokrates priesen die Knabenliebe. Sokrates bestimmte die Knabenliebe als grundlegendes Prinzip seiner Erziehungsmethode und praktizierte diese ebenso wie auch Platon bei der Wahl seiner Nachfolger (vgl. Borneman, 1975). Der sexuelle Missbrauch kleiner Kinder durch Erzieher, Pädagogen und Lehrer war wahrscheinlich in der ganzen Antike üblich (vgl. deMause, 1994). Die Griechen glaubten an die Einheit von Theorie und Praxis in der Bildung. In der Konsequenz bedeutete dies, dass die Ausbildung der Sinne bei den Schülern nur durch die praktische Erfahrung des Geschlechtsverkehrs möglich sei. „Also ergab sich eine Form der Erziehung, bei der Geschlechtsverkehr zwischen Erzieher und Zögling nicht nur erlaubt, sondern verlangt wurde“ (Bornemann, 1975, S. 273). Ein weiterer Hinweis auf die Verbreitung von Päderastie gibt uns der Begriff Pädagoge, welcher seinen Ursprung im Denkkreis der Knabenliebe hatte. „Der Pädagoge war der Knabenführer, der ihn durch die Knabenliebe führte“ (Bornemann, 1984, S. 387). Die Griechen waren der Überzeugung, dass die generationsübergreifende Vermittlung von Weisheit nur durch Liebe möglich sei und die Neigung eines klugen Mannes zu einem Knaben die Basis für diese Weitergabe ist (vgl. Bornemann, 1984). Diese Verbindung konnte für beide Seiten vorteilhaft sein. Denn „je schöner der Schüler, je edler sein Geist war, desto größer war die damit verbundene Ehre für den Mann, den er als Lehrer anerkannte. Und umgekehrt, je vornehmer der Mann war, desto größer die Ehre für den Knaben, den er als Schüler anzunehmen bereit war“ (Tannahill, 1986, S. 87). Die griechische Gesellschaft erlaubte, wie schon an der beschriebenen Päderastie in den Bildungs- und Erziehungseinrichtungen deutlich wurde, „in streng reglementierten Zusammenhängen sexuelle Beziehungen zwischen Männern und Jungen“ (Bange, 2002 b, S. 136). Die Voraussetzungen für eine solche Beziehung waren zum einen die altersbedingte körperliche und geistige Unterlegenheit der Jungen und zum anderen die Einseitigkeit des Liebesbegehrens. Der Junge musste mindestens 12 Jahre alt sein und durfte keine sexuelle Erregung zeigen, da dies als unehrenhaft galt und er dann als Strichjunge angesehen wurde. Außerdem musste die sexuelle Gefügigkeit der Jungen mit teuren Geschenken erkauft werden, was den Zwangscharakter dieser Beziehung offenbart (vgl. Bange; Enders, 1995). Es gab in der Antike hingegen auch Gesetze, um den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene einzuschränken (vgl. Trube-Becker, 2005). Sexuelle Kontakte mit kleineren, unter zwölfjährigen Jungen waren verboten und wurden schwer bestraft (vgl. Bange; Deegener, 1996). Dieses Gesetz wurde aber kaum in der Praxis angewandt. (vgl. Bange, 2002 b). Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass es Knabenbordelle gab und man sich Knaben per Vertrag mieten konnte. Außerdem hielten sich Männer Sklavenjungen, die sie für ihr Sexualleben missbrauchten (vgl. Trube-Becker, 2005). „In Kreta und Böotien waren päderastische Heiraten und Flitterwochen üblich“ (deMause, 1994, S. 71). Die päderastische Vergewaltigung, welche auch als Knabennotzucht bezeichnet wurde, war in der Antike ebenfalls verbreitet. Auch päderastischer Inzest scheint häufig vorgekommen zu sein, da selbst in der griechischen Mythologie Beispiele zu finden sind. „Iolaos, der Lieblingsknabe des Herakles, ist der Sohn seines Zwillingsbruders Iphikles“ (Bornemann, 1975, S. 324).

Frei geborene junge Männer und Knaben trugen im antiken Griechenland eine goldene Kugel um den Hals, wenn sie nackt waren, damit Männer erkennen konnten, welche Knaben sie rechtmäßig sexuell missbrauchen konnten (vgl. Bensel; Reihnberger; Radbill, 2002). Ein weiterer, sehr ernster Aspekt der Päderastie war die Eunuchisierung, welche die Reifung des Knaben und den damit verbundenen beginnenden Haarwuchs verzögern sollte, damit der Knabe mädchenhaft und für den Päderasten sexuell reizvoll bleibt. Um dies zu erreichen setzte man teils Medikamente und teils chirurgische Eingriffe ein. Beispielsweise gab es Medikamente, die aufgelegt auf den kindlichen Hoden, diese vertrocknen lassen sollten (vgl. Bornemann, 1975). Ein Grund für diese beschriebene weite Verbreitung von Knabenliebe war vermutlich, dass die Päderastie „als besser, edler, und würdiger als die Sexualität mit erwachsenen Frauen angepriesen“ wurde (Rohrmann, 1994, S. 148). Hier ist aber nicht die Homosexualität im heutigen Verständnis gemeint, denn die Griechen lehnten gleichberechtigte Sexualbeziehungen ab. Die alten Männer schwärmten nur für die jungen Knaben. Die Päderastie war also für die Griechen „die Liebe eines Mannes zu einem Knaben, dessen Alter zwischen Pubertät und Reife lag“ (Tannahill, 1986, S. 85). Die alten Männer übernahmen beim Geschlechtsverkehr die aktive Rolle, so dass sie ihre Männlichkeit behielten und die jungen Männer mussten die passive Rolle einnehmen (vgl. Rohrmann, 1994). Sie wurden zur Befriedigung der Alten missbraucht, was ihre Verbitterung und das Verlangen nach Bezahlung erklärt (vgl. Bornemann, 1975). Die männliche Dominanz in der Antike ist wahrscheinlich der Grund dafür, dass sexueller Missbrauch oft nur im Zusammenhang mit Männern erwähnt wird. Aber eine Darstellung des Künstlers Petronius zeigt, dass wohl auch Frauen in der Antike beim sexuellen Missbrauch von Kindern eine Rolle spielten. Das Bild zeigt die Vergewaltigung eines sieben Jahre alten Mädchens, bei der Frauen in einer langen Reihe um das Bett herum Beifall klatschen (vgl. deMause, 1994).

Was aus heutiger Perspektive pervers, also abweichend wirkt, war damals allgemeine Selbstverständlichkeit, und über die Jahrhunderte entwickelten sich die Vorstellungen von den uns heute bekannten traditionellen Geschlechterrollen (vlg. Rohrmann, 1994).

Bei den Römern wurde die Päderastie nicht mehr so idealisiert (vgl. Rohrmann, 1994). „Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der römischen und der griechischen Homosexualität, vor allem der des Mannes, liegen darin, daß der Römer nie versucht hat, die Homosexualität als besser, edler, würdiger anzupreisen, sondern sie bestenfalls als gleichwertig betrachtete“ (Borneman, 1975, S. 436). Die Römer teilten auch nicht die Ansicht der Griechen, die sich durch philosophische Idealisierung der Päderastie, die Rechtfertigung für die einzige angemessene männliche Form der Geschlechtsbeziehung erteilten (vgl. Borneman, 1975). Es ist deshalb keine große Überraschung, dass die Römer sich nicht auf unreife Knaben beschränkten, sondern auch mit erwachsenen Männern sexuelle Kontakte hatten. Trotzdem dienten Knaben auch in Rom als Lustobjekte und wurden schon in der Wiege kastriert, damit sie in Bordellen von Männern gebraucht werden konnten (vgl. Bange, 2002 b). Diese Lustknaben kosteten wesentlich mehr als die weiblichen Prostituierten. Dabei galt nicht der Freier als unehrenhaft, der bezahlte, sondern der Lustknabe, der das Geld empfing. Das Empfangen, sowohl finanziell wie auch sexuell, galt als weibisch und daher als unehrenhaft (vgl. Borneman, 1975). Neben den Lustknaben wurden auch Haussklaven als homosexuelle Partner benutzt. Es gab außerdem noch Mannhuren, die fast immer freigelassene Sklaven waren (vgl. Bornemann, 1975). Die Passivität beim Sexualverkehr war für den freien Mann eine Schande, aber für die Sklaven gehörte sie zur Pflicht gegenüber ihrem Besitzer und für die Freigelassenen war die Passivität eine moralische Verpflichtung und ein Akt der Gefälligkeit (vgl. Ariès; Béjin; Foucault, 1984).

[...]

Ende der Leseprobe aus 134 Seiten

Details

Titel
Der sexuelle Missbrauch von Jungen in Deutschland
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
134
Katalognummer
V75261
ISBN (eBook)
9783638712705
ISBN (Buch)
9783638733199
Dateigröße
821 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Definitionen, Geschichte, Ursachen, Täter, Präventionsprogramme, Therapie und Bewältigungsstrategien. Im Fazit werden Möglichkeiten aufgezeigt, die die Bedingungen zur Entstehung von sexuellen Missbrauch verringern könnten.
Schlagworte
Missbrauch, Jungen, Deutschland
Arbeit zitieren
Tom Kleinschmidt (Autor:in), 2007, Der sexuelle Missbrauch von Jungen in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75261

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