Darstellung des Berufsbildungsrechts anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)


Seminararbeit, 2005

31 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Darstellung der beruflichen Ausbildung/ Berufsausbildung (Berufsausbildungsrecht) anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
2.1 Einführendes
2.1.1 Historie des Berufsbildungsgesetzes
2.1.2 Systematik des Berufsbildungsgesetzes
2.1.3 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
2.2 Die Berufsausbildung bzw. das Berufsausbildungsrecht (zweiter Teil des BBiG – Berufsausbildungsverhältnis)
2.2.1 Die Ziele
2.2.2 Das duale System
2.2.3 Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses
2.2.3.1 Der Vertrag und seine Rechtsnatur
2.2.3.2 Die Vertragsniederschrift
2.2.3.3 Nichtige Vereinbarungen
2.2.4 Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses
2.2.4.1 Die Pflichten des Ausbildenden
2.2.4.2 Sonstige Pflichten des Ausbildenden
2.2.4.3 Die Pflichten des Auszubildenden
2.2.5 Die Vergütung
2.2.5.1 Der Vergütungsanspruch
2.2.5.2 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
2.2.5.3 Fortzahlung der Vergütung
2.2.6 Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
2.2.6.1 Die Probezeit
2.2.6.2 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
2.2.6.3 Die Kündigung

3 Resumée

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Darstellung des Berufsausbildungsrechts, welches jedoch nicht explizit als eigenständiges Gesetz existiert, sondern in das Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingebettet ist, wird Gegenstand der folgenden Seminararbeit sein.

Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst gem. § 1 BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung, die berufliche Umschulung und die Berufsausbildung.

Den Kern des Berufsausbildungsrechts stellt in erster Linie der zweite Teil (Berufausbildungsverhältnis) des Berufsbildungsgesetzes dar.

Das Berufsausbildungsrecht tangiert jedoch auch andere Gesetze, wie beispielsweise das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die diversen Schulgesetze der Bundesländer.

Die Verbindung zu den Schulgesetzen der Länder resultiert daraus, dass in Deutschland die praktische Ausbildung der ausbildende Betrieb übernimmt und das theoretische Wissen hauptsächlich durch die Berufsschule vermittelt wird (duales System).

Der Schwerpunkt der Arbeit soll jedoch auf dem Berufsbildungsgesetz liegen.

2 Darstellung der beruflichen Ausbildung/ Berufsausbildung (Berufsausbildungsrecht) anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

2.1 Einführendes

2.1.1 Historie des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entstand am 14.August 1969. Bis dahin war das Recht des Ausbildungsvertrages oder ein Berufsbildungsrecht praktisch nicht geregelt. Es gab, wenn überhaupt, vereinzelte, lückenhafte Regelungen auf Länderebene, die zumeist auf Normen aus dem letzten Jahrhundert basierten, wie zum Beispiel der Gewerbeordnung (GewO, HGB).

1919 forderten jedoch die Gewerkschaften eine zeitgemäße Regelung des Lehrlingswesens und der Fortbildung. Die Forderungen des ADGB scheinen auch heute noch aktuell zu sein:

1. Aufhebung der Innungszuständigkeit
2. Bilden einer Zentralkommission für jeden Beruf aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern (paritätisch)
3. Die Zentralkommission soll die Großindustrie zur vermehrten Schaffung von systematischer Ausbildung anhalten
4. Im Bedarfsfall sind Zwangsmaßnahmen zu schaffen um die Einstellung von Lehrlingen zu erreichen
5. Errichtung von Sammelwerkstätten (bessere Möglichkeiten für Lehrlinge aus kleineren Betrieben)
6. Arbeitgeber haben die Kosten zu tragen

1927 wurde der Reichsregierung der Entwurf eines Berufsbildungsgesetzes vorgelegt, welcher jedoch im Reichstag nicht beraten wurde.

Das Berufsbildungsgesetz trat 1969 in Kraft, hatte aber zu diesem Zeitpunkt schon offenkundige Mängel und war seitdem Gegenstand reformpolitischer Bemühungen und Auseinandersetzungen. Zuletzt wurde das Gesetz am 23.12.2002 geändert.[1]

2.1.2 Systematik des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz, speziell der zweite Teil, dient in erster Linie dem Schutz des Auszubilden. Nachteilige Regelungen, die von den Vorschriften des zweiten Teils abweichen, sind gemäß §18 BBiG nichtig. Dabei sind solche Abweichungen weder in Ausbildungsverträgen oder in Tarifverträgen, noch in Betriebsvereinbarungen zulässig.

Das BBiG besteht aus neun Teilen. Im ersten Teil werden Begriffe und der Geltungsbereich beschrieben. Der zweite Teil erfasst sämtliche privatrechtlichen Vorschriften zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses (Beginn, Beendigung, Vergütung, Rechte, Pflichten, Kündigung). Der dritte Teil befasst sich mit den öffentlich-rechtlichen Aspekten der Ausbildungsordnung. Der fünfte Teil enthält Regelungen zu Ausschüssen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, der sechste Teil betrifft die Berufsbildungsforschung. Die restlichen Teile beinhalten lediglich Sonderregelungen.[2]

2.1.3 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

Die Begriffe Berufsbildung oder Berufsausbildung werden nicht einheitlich verwendet. Man sollte immer den Sinn und Zweck der entsprechenden Gesetze im Auge behalten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fasst den Begriff Berufsbildung im §96 sehr weit und versteht darunter jede Form der Ausbildung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beruflichen Tätigkeit benötigt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hingegen legt den Begriff eher eng aus und unterteilt in § 1 BBiG Berufsbildung in vier Komponenten:

- Berufsausbildungsvorbereitung (§1 Abs. I 1a BBiG)
- Berufliche Fortbildung (§1 Abs. III BBiG)
- Berufliche Umschulung (§1 Abs. IV BBiG)
- Berufsausbildung (§1 Abs. II BBiG)

Weitere begriffliche Unklarheiten werden durch das SGB III verursacht. Hier wird in §59ff. SGB III (Förderung der Berufsausbildung) von beruflicher Ausbildung gesprochen, aber die Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes verstanden.

Wie einleitend schon erwähnt, ist das Berufsausbildungsrecht grundlegend im BBiG geregelt. Der Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ist in §2 BBiG erfasst. Berufsbildung wird daher so lange dies nicht an berufsbildenden Schulen geschieht, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen (Kulturhoheit bzw. Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gem. Art. 30,70 GG), durch das BBiG geregelt.[3]

Das BBiG gilt jedoch nicht, wenn dies durch bestimmte Besonderheiten eines Berufs begründet ist (Schiff-Fahrt) oder wenn einheitliche Regelungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (Handwerk) aufgespaltet würden. Der Gesetzestext (§2 Abs II Nr.1+2 BBiG) erwähnt dabei explizit die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (nicht Angestellte im öffentlichen Dienst) bzw. einer privatrechtlichen Ausbildung mit dem Ziel der Verbeamtung, sowie die Ausbildung auf Kauffahrteischiffen (Seehandel).

Des Weiteren bleiben Heil- bzw. Heilhilfsberufe wie z.B. Logopäde, Hebamme, Rettungsassistent, Krankenpfleger, Masseur, Physiotherapeut usw. durch das Berufsbildungsgesetz praktisch unberührt. Diese Berufe werden im Allgemeinen per Landes- bzw. Bundesgesetz geregelt (Art. 74 Nr. 19 GG). Fehlt hingegen eine übergeordnete Regelung, so entfaltet das BBiG seine Wirkung.[4]

2.2 Die Berufsausbildung bzw. das Berufsausbildungsrecht (zweiter Teil des BBiG – Berufsausbildungsverhältnis)

2.2.1 Die Ziele

Im Berufsbildungsgesetz gibt es keine konkrete Definition des Begriffs der Berufsausbildung. Die Zielsetzung der Berufausbildung des §1 Abs. II BBiG gibt allerdings Aufschluss darüber. Danach soll die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit nötigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Außerdem soll die entsprechende praktische berufliche Erfahrung ermöglicht werden.

Die Ausbildung hat in einem geordneten Ausbildungsgang zu erfolgen, was bedeutet, dass einzelne Ausbildungsabschnitte im Voraus festgelegt sein müssen.

Um das Ausbildungsziel systematisch zu erreichen, muss der Ausbildungsverlauf sachlich und zeitlich gegliedert sein. Bei anerkannten Ausbildungsberufen wird dies durch einen Ausbildungsrahmenplan, der in der entsprechenden Ausbildungsordnung (§25 BBiG) fest gelegt ist, gewährleistet. Auf diesen Rahmenplan kann sich der Auszubildende in seinem betrieblichen Ausbildungsplan stützen.[5]

2.2.2 Das duale System

Das Berufsbildungsgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, wie Berufsausbildung zu erfolgen hat und auch das duale System ist nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch wird im §1 Abs. V BBiG eindeutig auf die parallele berufliche sowie schulische Ausbildung hingewiesen.

Das erklärte Ziel des dualen Systems ist es, zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beizutragen um ihnen berufliche Entwicklungschancen zu ermöglichen. Des Weiteren sollen die Jugendlichen die Fähigkeit zu lernen erhalten und dazu motiviert werden, neue Anforderungen und Qualifikationsmöglichkeiten zu realisieren um diese aktiv, in allen Phasen ihres Berufslebens wahrnehmen zu können.

Außer dem trägt das duale System dazu bei, den Bedarf der Wirtschaft, des Staates und der Gesellschaft an jungen Fachkräften zu decken und diesen nach Beendigung der Ausbildung den Übergang in Beschäftigungsverhältnisse zu ermöglichen.

Dabei obliegt die Vermittlung der fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse den Ausbildungsbetrieben. Die Basis bildet bei anerkannten Ausbildungsberufen eine erlassene Ausbildungsordnung. Das entsprechende theoretische Wissen wird an den Berufsschulen gelehrt, basierend auf den von den Kultusministern der Länder aufgestellten Lehrplänen.

Die schulische Ausbildung finanziert somit der Staat, die praktische Ausbildung die Ausbildungsbetriebe.[6]

2.2.3 Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses

2.2.3.1 Der Vertrag und seine Rechtsnatur

Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Beschäftigungsverhältnis im üblichen Sinn. Es resultieren für den Ausbildender sowie für den Auszubildenden (Azubi) abweichende Rechte und Pflichten im Vergleich zu den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich können auf einen Berufsausbildungsvertrag die Rechtsvorschriften und Grundsätze des Arbeitsvertrages angewendet werden, solange sich aus dem BBiG oder dem Sinn und Zweck des Berufsausbildungsvertrags nichts anderes ergibt (§3 Abs. II BBiG).[7]

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich nur durch einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden). Daher sind die Vertragsparteien generell bei der Wahl der Vertragsform nicht frei (keine völlige Vertragsautonomie gem. Art. 2 GG).

Der Berufsausbildungsvertrag hingegen unterliegt keiner Formvorschrift

(§125 BGB) wie beispielsweise der Schriftform. Somit ist ein mündlicher Vertragsabschluß durchaus möglich (aber: Beweisproblematik). Die in

§4 BBiG geforderte unverzügliche Vertragsniederschrift stellt dabei allerdings kein Formhindernis da.[8]

Sie dient lediglich der Beweissicherung des wesentlichen Vertragsinhalts und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Falls die Parteien den Ausbildungsvertrag anders bezeichnen oder ein Arbeitsverhältnis angestrebt haben, der Vertrag jedoch inhaltlich ein Ausbildungsvertrag ist, ist dennoch das BBiG anzuwenden.

Ist der eine Vertragspartner zur Ausbildung oder Einstellung des anderen Vertragspartner nicht berechtigt, so bleibt die Wirksamkeit des Ausbildungsverhältnisses davon unberührt (§3.Abs. IV BBiG).[9]

Bei minderjährigen Auszubildenden schließt der gesetzliche Vertreter den Berufsausbildungsvertrag mit dem Ausbildenden (§4 Abs. III BBiG). Das ist auch dann zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Auszubildenden gleichzeitig auch Vertreter des ausbildenden Arbeitgebers ist.

Tritt hingegen an die Stelle des gesetzlichen Vertreters ein Vormund, so bedarf dieser für Vertragsabschlüsse der Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts.

Übernehmen die Eltern des minderjährigen Auszubildenden selbst die Ausbildung, sind sie von dem Verbot des Insichgeschäfts des §181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) ausgenommen.[10]

Der Berufsausbildungsvertrag ist ein privatwirtschaftlicher Vertrag. Hinsichtlich seiner Rechtsnatur gibt es allerdings unterschiedliche Auffassungen. Es ist umstritten, ob das Berufsausbildungsverhältnis ein reines oder kein reines Arbeitsverhältnis (AV) ist, das auch Erziehungselemente aufweist.

„Das BBiG betrachtet das Berufsausbildungsverhältnis als durch Ausbildungsgesichtspunkte geprägtes Vertragsverhältnis besonderer Art, das dem Arbeitsverhältnis verwandt ist.“

Die Hauptpflichten eines Arbeitsverhältnisses (AV) liegen zum einen in der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und zum anderen in der Leistung des geschuldeten Arbeitsentgelts. Im Unterschied dazu steht bei einem Ausbildungsverhältnis die Ausbildung im Vordergrund. Die Arbeitsleistung ist dabei sekundärer Natur. Dies wird durch §6 BBiG bestätigt. Darin heißt es: „Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.“[11]

Das beinhaltet nicht, dass die reine Arbeitsleistung als Hauptleistung zu verstehen ist und unterscheidet sich eindeutig von den Pflichten eines Arbeitsverhältnisses.

Da der Auszubildende jedoch vom Ausbildenden abhängig und zur Arbeitsleistung in gewissem Unfang verpflichtet ist und in dessen Betrieb eingegliedert ist, ist ein Auszubildender eindeutig als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Dies ergibt sich unter anderem auch aus Formulierungen des §5 BetrVG oder des §23 KSchG.[12]

2.2.3.2 Die Vertragsniederschrift

Gemäß §4 Abs. I BBiG ist der Ausbildende dazu verpflichtet, unverzüglich (§121 Abs. I BGB ohne schuldhaftes Zögern) die wichtigsten Vertragsinhalte des geschlossenen Berufsausbildungsvertrages niederzuschreiben. Im spätesten Fall muss dies noch vor Ausbildungsbeginn geschehen sein. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Ausbildende vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses seine Rechte und Pflichten kennt bzw. kennen kann.

Des Weiteren dient die Vertragsniederschrift den Parteien zur Beweissicherung und für die zuständige Verwaltungsbehörde, die nach §31, 32 BBiG verpflichtet ist, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu führen, als Überprüfungsgrundlage.

Solange die Niederschrift nicht erstellt ist, darf das Ausbildungsverhältnis nicht begonnen werden. Bei vorherigem Beginn würde der Ausbildende den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. §99 Abs. I BBiG erfüllen und könnte gem. §99 Abs. II BBiG mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro

belegt werden.

Das Fehlen einer Vertragsniederschrift beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des geschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses. Daher kann der Ausbildende auch nicht unter Berufung auf diese fehlende Niederschrift die Aufnahme der Ausbildung verweigern. Der Auszubildende kann dies hingegen bis zum Erhalt der Vertragsniederschrift schon. Weiterhin hätte er die Möglichkeit nach vorheriger Abmahnung des Ausbildenden wegen fehlender Vertragsniederschrift, das Berufsausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Für einen eventuell resultierenden Nachteil könnte der Auszubildende Schadensersatz geltend machen (Kausalität, schuldhaftes Verschulden).

Der Ausbildende hat mögliche Kosten für die Niederschrift zu tragen und muss diese der zuständigen Behörde im Rahmen des Antrags zur Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses vorlegen (§33 BBiG).

Die Vertragsniederschrift muss eindeutig formuliert sein. Etwaige Unklarheiten gehen in der Regel zu Lasten des Ausbildenden.

Der §4 Abs. I BBiG fordert sofortiges Niederlegen der wesentlichen Vertragsbestandteile und gibt dabei einen Mindestinhalt vor. Der wesentliche Vertragsinhalt kann aber durchaus über den Mindestinhalt hinausgehen.[13]

Mindestens aufzunehmen ist:

- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit für die ausgebildet werden soll
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Dauer der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsvoraussetzungen des Berufsausbildungsvertrags
- Hinweis auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind

Die Vertragsniederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und bei dessen Minderjährigkeit auch noch von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen (§4 Abs II BBiG). Jede Vertragspartei erhält unverzüglich ein Exemplar (§4 Abs. III BBiG). Bei einem minderjährigen Auszubildenden erhält auch dieser eine Ausfertigung, damit er die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Vertragsinhalts hat.[14]

2.2.3.3 Nichtige Vereinbarungen

Da die meist jugendlichen Auszubildenden im Allgemeinen beruflich, aber auch persönlich noch unerfahren sind, schränkt der §5 BBiG die Vertragsautonomie (Art. 2 GG) im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen, zum Schutz der Auszubildenden in gewissen Bereichen ein.[15]

Ist ein Berufsausbildungsvertrag mit Rechtsmängeln behaftet, so ist er in der Regel unwirksam und wird mit Blick auf die Rückwirkung nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses abgewickelt.

Allerdings kennt das BBiG die Ausnahmen des §139 BGB (Teilnichtigkeit). Einzelne Vertragsabreden sind verboten und somit nichtig, wie zum Beispiel Vereinbarungen gem. §5 BBiG, der Vertrag insgesamt behält jedoch seine Gültigkeit.

Zu solchen nichtigen Vereinbarungen gehören grundsätzlich jene, die den

Auszubildenden nach seiner Ausbildung in seiner zukünftigen beruflichen Tätigkeit beschneiden (§5 Abs. I BBiG). Es soll damit verhindert werden, dass der Auszubildende seine erlangten beruflichen Grundkenntnisse nicht unter anderen neuen Voraussetzungen vertiefen kann und nicht gezwungenermaßen an den Ausbildungsbetrieb gebunden wird (Bleibeverpflichtung).

Als unwirksam gelten dabei beispielsweise Vereinbarungen wie Bleibeverpflichtungen, Gratifikationsrückzahlungsklauseln oder Wettbewerbsbeschränkungen. Es gibt jedoch bezüglich des Wettbewerbsverbots Ausnahmen. Wenn der Auszubildende in den letzten sechs Monaten seines Ausbildungsverhältnisses mit dem Ausbildungsbetrieb vereinbart ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung einzugehen, wäre ein Wettbewerbsverbot zulässig.

Des Weiteren sind Abreden nichtig, die der Zahlung eines Lehrgeld gleichkommen würden, egal ob eine solche Entschädigung vom Auszubildenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter verlangt wird (§5 Abs. II Nr. 1 BBiG). Als Lehrgeld wäre auch die Verpflichtung zur Abnahme von Waren zu verstehen sowie das Bezahlen von Eignungstests.[16]

Grundsätzlich soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass die berufliche Ausbildung im Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden unendgeldlich ist. Ausnahmen bilden hingegen Ausbildungen, die vom Ausbildungsbetrieb abgekoppelt sind und zu einem Großteil in einem schulischen Rahmen stattfinden (Pilotenausbildung). Hier ist es durchaus möglich, den Auszubildenden anteilig an den Ausbildungskosten zu beteiligen.

Der §3 Abs. II Nr. 2 - 4 BBiG verbietet zusätzlich Abreden über Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie deren Pauschalisierung.

Ausgenommen sind allerdings Vertragsstrafen, die aus einer Vereinbarung resultieren, die in den letzen sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden getroffen wurde und ein an die Ausbildung anschließendes Arbeitsverhältnis zum Inhalt hatten. Um zu verhindern, dass eine der Parteien die Abmachung nicht erfüllt, wäre es durchaus zulässig eine Vertragsstrafe bei Vertragsbruch als Klausel aufzunehmen.

Das Verbot von Vertragsstrafen ist einzig und allein auf das Berufsausbildungsverhältnis gerichtet.

Auch wenn der Gesetzestext in Bezug auf Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche (§5 Abs. II Nr. 2-4 BBiG) nicht eindeutig ist, dürfen solche Vertragsvereinbarungen nur zu Ungunsten des Ausbildenden verwendet werden. Eine solche Interpretation lässt sich aus §18 BBiG (Unabdingbarkeit) ableiten. Darin heißt es, dass Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des BBiG abweichen, unzulässig sind. Das wiederum bedeutet, dass der Ausbildende durchaus anhand einer Vertragsstrafe zur Vertragseinhaltung angehalten werden kann, aber Schadensersatzansprüche gegen den Auszubildenden ausgeschlossen sind (zum Beispiel wegen nicht ordnungsgemäßer Pflichterfüllung) Schadensersatzansprüche des Auszubildenden gegen den Ausbildenden können wiederum nicht ausgeschlossen werden bzw. pauschalisiert werden.[17]

[...]


[1] Vgl. Kittner, Michael: Arbeits- und Sozialordnung, (2003), S. 380

[2] Vgl. Opolony, Bernhard: Berufsausbildungsrecht, (2001), S. 41f.

[3] Vgl. ebd., S. 26, 35

[4] Vgl. ebd., S. 35ff.

[5] Vgl. ebd., S. 26ff.

[6] Vgl. ebd., S. 58f.

[7] Vgl. Haberkorn, Kurt: Arbeitsrecht, (2002), S. 346

[8] Vgl. Opolony, Bernhard: Berufsausbildungsrecht, (2001), S. 74ff.

[9] Vgl. Haberkorn, Kurt: Arbeitsrecht, (2002), S. 347.

[10] Vgl. Boudon, Ulrich; Michels, Marcus: Anwaltstaschenbuch,(2001), S. 204.

[11] Vgl. Opolony, Bernhard: Berufsausbildungsrecht, (2001), S. 74.

[12] Vgl. ebd., S. 74ff.

[13] Vgl. ebd., S. 77ff.

[14] Vgl. Opolony, Bernhard: Berufsausbildungsrecht, (2001), S. 80ff.

[15] Vgl. ebd., S. 117

[16] Vgl. Schaub, Günter: Arbeitsrechtshandbuch, (2000), S. 1706ff.

[17] Vgl. ebd., S. 1708

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Darstellung des Berufsbildungsrechts anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg  (Istitut für Betriebswirtschaft und Recht)
Veranstaltung
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
31
Katalognummer
V57473
ISBN (eBook)
9783638519274
ISBN (Buch)
9783638724753
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Darstellung, Berufsbildungsrechts, Berufsbildungsgesetzes, Arbeits-, Sozialversicherungsrecht
Arbeit zitieren
Diplombetriebswirt (FH) Stefan Reber (Autor:in), 2005, Darstellung des Berufsbildungsrechts anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57473

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