Darstellung und Vergleich der gerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten im internationalen Wirtschaftsverkehr in der Russischen Föderation


Diplomarbeit, 2006

82 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

1. Arbitragegerichte und internationale Wirtschaftsschiedsgerichte
1.1 Rechtsgrundlagen und Systeme der Gerichte
1.1.1 Arbitragegerichte
1.1.2 Internationale Wirtschaftschiedsgerichte
1.1.2.1 Ständig tätige Wirtschaftsschiedsgerichte
1.1.2.2 Gelegenheitsschiedsgerichte

2. Zuständigkeit der Gerichte
2.1 Zuständigkeit der Arbitragegerichte
2.1.1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit
2.1.2 Örtliche Zuständigkeit
2.1.3 Internationale Zuständigkeit
2.1.4 Ausschließliche internationale Zuständigkeit
2.1.5 Begründung der Zuständigkeit durch Vereinbarung
2.2 Zuständigkeit der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichte
2.2.1 Schiedsfähigkeit der Streitigkeiten
2.2.2 Begründung durch Schiedsvereinbarung
2.2.3 Begründung durch rügelose Einlassung
2.2.4 Begründung durch völkerrechtlichen Vertrag
2.3 Wirkung der Schiedsvereinbarung auf das Arbitrageverfahren Zwischenergebnis

3. Wesentliche Verfahrensmerkmale
3.1 Anwendbares Recht
3.1.1 Arbitragegerichte
3.1.1.1 Prozessuales Recht
3.1.1.2 Materielles Recht
3.1.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte
3.1.2.1 Prozessuales Recht
3.1.2.2 Materielles Recht
3.2 Richterwahl und Richterablehnung
3.2.1 Arbitragegerichte
3.2.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte
3.2.2.1 Qualifikationsanforderungen an einen Schiedsrichter
3.2.2.2 Bestellungsverfahren
3.2.2.3 Schiedsrichterablehnung
3.3 Sprache des Verfahrens
3.3.1 Arbitragegerichte
3.2.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte
3.4 Zugang der Öffentlichkeit
3.4.1 Arbitragegerichte
3.4.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte
3.5 Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
3.5.1 Arbitragegerichte
3.5.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte
3.6 Kosten des Verfahrens
3.6.1 Verfahren vor Arbitragegerichten
3.6.2 Schiedsverfahren
Zwischenergebnis

4. Gerichtsentscheidungen und Rechtsmittel dagegen
4.1 Arbitragegerichte
4.1.1 Appellation gegen Urteile in der ersten Instanz
4.1.2 Appellation gegen Beschlüsse in der ersten Instanz
4.1.3 Kassation
4.1.4 Überprüfung von Gerichtsentscheidungen im Rahmen der Aufsicht
4.1.5 Wiederaufnahme des Verfahrens
4.2 Schiedssprüche der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichte
4.2.1 Aufhebungsklage
4.2.2 Aufhebungsgründe
4.2.2.1 Von dem Antragsteller nachzuweisende Gründe
4.2.2.2 Von Amts wegen zu prüfende Gründe
Zwischenergebnis

5. Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen
5.1 Urteile der Arbitragegerichte
5.1.1 Vollstreckung in Russland
5.1.2 Anerkennung und Vollstreckung außerhalb Russlands
5.2 Schiedssprüche der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichte
5.2.1 Anerkennung und Vollstreckung in Russland
5.2.2 Anerkennung und Vollstreckung außerhalb Russlands
Zwischenergebnis

Schlusswort: Praktische Überlegungen bei der Wahl des richtigen Gerichtes

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einführung

In den letzten Jahren haben grundlegende Marktreformen und starkes Wachstum des Privatsektors in Produktion und Handel in der Russischen Föderation sowie Russlands Integration in die Weltwirtschaft stattgefunden.[1] Außerdem wurde nach dem Zerfall des „eisernen Vorhanges“ eine starke Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aller Art in allen ehemaligen Republiken der Sowjetunion freigesetzt. Das alles hat russische Unternehmen zu lukrativen Handelspartnern für viele Geschäftsleute aus aller Welt gemacht. Gleichzeitig bleibt die russische Wirtschaft aus der Sicht ausländischer Investoren eine der unstabilsten und risikoreichsten weltweit.[2] Die Auslandsinvestitionen in Russland sind im prozentuellen Vergleich zu den meisten anderen Transformationsstaaten deutlich niedriger.[3] Grund war dafür zum einen die Unerfahrenheit der russischen Partner in internationalen Handelsbräuchen, zum anderen - die Situation in dem russischen Gerichtssystem. Sogar unter den im russischen Geschäft erfahrenen Kaufleuten war die Meinung verbreitet, dass Russland gar kein Rechtssystem hatte.[4] Befürchtet wurde in erster Linie die Abhängigkeit der Gerichte vom Staat. Früher galt als Regel, für eine mögliche Streitbeilegung mit einem staatlichen Unternehmen aus der Sowjetunion ein Wirtschaftsschiedsgericht in einem dritten Land, z.B. in Stockholm, Zürich, Genf oder Paris, zu vereinbaren, das gemäß der jeweiligen Ordnung des internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer an dem Ort tätig werden sollte.[5] Die Vorteile dieser Gerichte sind aufgrund ihrer Erfahrung und Unabhängigkeit unumstritten. Allerdings haben ausländische Geschäftsleute in letzter Zeit Schwierigkeiten, die Zustimmung ihrer russischen Partners, die überwiegend keine staatlichen Unternehmen mehr sind, für die Schiedsgerichtsbarkeit im Ausland zu bekommen.[6] In den meisten Fällen begründen die Russen ihre Position mit ihrer Unerfahrenheit mit ausländischem Recht sowie mit den für sie zusätzlich damit verbundenen Kosten der Streitbeilegung im Ausland.[7] Außerdem nutzen russische Geschäftsleute ihre Position, als einer der attraktivsten Partner auf einem der größten Absatzmärkte der Welt, aus.

Alle diesen Faktoren haben die Notwendigkeit gezeigt, ein effektives unabhängiges Gerichtssystem in Russland zu schaffen, das besonders für die Behandlung von Streitigkeiten, die im Bereich der wirtschaftlichen Aktivitäten u.a. auch mit ausländischen Geschäftsleuten und Investoren entstehen können, geeignet ist.[8] Um Geschäfte mit Ausländern nicht zu gefährden und das Wachstum im Land zu fördern, wurden in den vergangenen Jahren in Russland neue Gesetze verabschiedet. Es wurden u.a. 1992 wieder staatliche Wirtschaftsgerichte ins Leben gerufen, die schon früher in der Sowjetunion existierten und seit ihrer Wiedereinführung „Arbitragegerichte“ genannt werden.[9] Gleichzeitig wurde eine gesetzliche Grundlage für internationale Wirtschaftsschiedsgerichte in der Russischen Föderation geschaffen, nicht zuletzt aufgrund des starken auf internationalem Gebiet herrschenden Wettbewerbs um den Austragungsort für schiedsrichterliche Verfahren.[10] Das führte dazu, dass heute in Russland mehrere hunderte ständig tätige Wirtschaftsschiedsgerichte entstanden sind, die bei den regionalen Handels- und Industriekammern, Börsen und anderen verschiedenen Institutionen organisiert sind.[11]

Aufgrund eines schlechten Rufs aus der Vergangenheit, wegen oftmals fehlenden fachlichen Kompetenz und teilweise veralteten Prozessordnung entscheiden sich Parteien sehr ungern für ein russisches staatliches Gericht, als Austragungsort ihrer Auseinandersetzungen.[12] Die Praxis der neu entstandenen Wirtschaftsschiedsgerichte, deren gesetzliche Grundlage und Ordnungen relativ jung sind, ist allerdings den ausländischen Partnern oft noch unbekannt. Das Wissen über und das Vertrauen in Gesetze, die Geschäftsbeziehungen regulieren, sowie Transparenz und Gerechtigkeit des Streitbeilegungsprozesses sind aber von Schlüsselbedeutung für die Erweiterung des Handels, der Investitionen und der ökonomischen Kooperationen.[13] Die Wichtigkeit, sich über die Beilegungsalternativen eines möglichen Streits vor dem Vertragsabschluß Gedanken zu machen, ist auch offensichtlich.

Deswegen ist das Ziel dieser Diplomarbeit einen Überblick über das Gerichtssystem und die rechtliche Grundlage bezüglich der Streitbeilegung im Bereich der internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu geben, sowie Vorteile und Nachteile zwei verschiedener gerichtlicher Möglichkeiten für Lösung der vertraglichen Auseinandersetzungen in Russland zu zeigen. Es soll ausländischen Geschäftsleuten geholfen werden, eine richtige Entscheidung bei der Wahl des Gerichtes zu treffen, vor welchem ihre bestehenden und zukünftigen Streitigkeiten mit einem russischen Vertragspartner in Russland ausgetragen werden müssen.

Zu diesem Zweck sollen zunächst die beiden bestehen Alternativen der Streitbeilegung und deren Rechtsgrundlagen im 1. Kapitel dargestellt werden. Es wird u.a. darauf näher eingegangen, in welcher Hinsicht sich die Gerichte unterscheiden, die in Russland für die Beilegung von Streiten aus dem internationalen Wirtschaftsverkehr in Betracht kommen. Nachfolgend wird die Zuständigkeit der Gerichte und deren Begründung im 2. Kapitel behandelt. Bei der Begründung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts sollen insbesondere Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung sowie deren Eigenschaften anhand der Rechtsprechung untersucht werden. Im 3. Kapitel werden wesentliche Verfahrensmerkmale, wie das auf das Verfahren anwendbare prozessuale und materielle Recht, Wahl und Ablehnung der Richter, Sprache des Verfahrens, Zugang der Öffentlichkeit zum Verfahren, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Kosten des Verfahrens, dargestellt und verglichen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidungen beider Gerichtsinstitute werden im 4. Kapitel behandelt. Bei der Darstellung von Aufhebungsgründen für einen Schiedsspruch ist es u.a. genauer zu analysieren, in wieweit der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung der RF für die Aufhebung eines Schiedsspruches zulässig ist. Kapitel 5 ist der Frage der Annerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Wirtschaftsgerichte und Schiedsgerichte in Russland und im Ausland gewidmet. Die Grundzüge des russischen Vollstreckungsverfahrens sowie die Gründe für die Versagung der Annerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Russland stehen im Mittelpunkt dieses Kapitels. Abschließend wird im Rahmen des Schlusswortes das Ergebnis der Darstellung und des Vergleiches in der Form praktischer Empfehlungen zum Bevorzugen einer oder der anderen Alternative der Streitbeilegung unter gegebenen Umständen zusammengefasst.

1. Arbitragegerichte und internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

Ein Einstieg in die Wirtschaftsgerichtsbarkeit und das internationale Wirtschaftsschiedsgerichtswesen in der Russischen Föderation ist nur möglich, wenn zuvor eine Abgrenzung zu anderen Arten der Streitbeilegung verstanden wird, weil deren terminologische Ähnlichkeit oft zu Verwirrungen führen kann. Gem. Art.118 Abs.2Verfassung der RF[14] gibt es in Russland zwar verfassungsrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Gerichtsbarkeit. Neben der verselbständigen Verfassungsgerichtsbarkeit gem. Art.125VerfRF ist aber nur ein duales Gerichtssystem vorgesehen, das aus den Gerichten der allgemeinen Jurisdiktion gem. Art.126VerfRF und den Arbitragegerichten gem. Art.127VerfRF besteht[15]. Die Gerichte der allgemeinen Jurisdiktion sind für Strafsachen, sowie verwaltungs- und zivilrechtliche Streitigkeiten, wobei eine der Parteien eine Privatperson sein müsste, zuständig.[16] Die Arbitragegerichte sind dagegen nur für verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren mit Beteiligung von juristischen Personen und Kaufleuten zuständig.[17] Daneben gibt es die nationale und internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit sowie die private Schiedsgerichtsbarkeit. Wie schon der Name sagt, beschränkt sich der Zuständigkeitsbereich nationaler Wirtschaftsschiedsgerichte auf die Streitbeilegung zwischen inländischen juristischen Personen bzw. Kaufleuten und ist durch ein eigenes Gesetz geregelt. Der Gegenstand der privaten Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, die keine Kaufleute sind.

Es bestehen also nur zwei Möglichkeiten, die für eine Verhandlung über grenzüberschreitende Streitigkeiten im Wirtschaftsverkehr in Betracht kommen:

1) ein Arbitragegericht, oder
2) ein internationales Wirtschaftsschiedsgericht.[18]

1.1 Rechtsgrundlagen und Systeme der Gerichte

1.1.1 Arbitragegerichte

Die Arbitragegerichte existieren in der Russischen Föderation in ihrer heutigen Form erst seit 1991, und wurden vorher „Staatsarbitrage“ genannt.[19] Die Aufgabe der sowjetischen Staatsarbitrage war, die Streitigkeiten zwischen sowjetischen staatlichen Organisationen beizulegen und die planwirtschaftliche Kontrolle über diese Organisationen auszuüben.[20] Aufgrund ihrer weitreichenden Kontroll- und Eingriffskompetenzen stellten sie eher eine Verwaltungsbehörde dar, als ein unabhängiges Justizorgan.[21] 1991 wurden die Staatsarbitragegerichte durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Wirtschaftsgerichte und die entsprechende Prozessordnung vom 5.3.1992 in Arbitragegerichte reformiert. Das Gesetz wurde durch das heute geltende Gesetz über die Wirtschaftsgerichte[22] am 01. Juli 1995 ersetzt. Die erste Prozessordnung wurde durch die Wirtschaftsprozessordnung vom 5.5.1995 geändert, die ihrerseits durch eine neue Wirtschaftsprozessordnung[23] am 24.07.2002 abgelöst worden ist. Die neue WPO ist als ein weiterer Schritt in der Gerichtsreform anzusehen, durch den rechtliche Rahmenbedingungen für Streitbeilegungsmechanismen im wirtschaftlichen Verkehr verbessert wurden.[24] Von besonderem Wert ist es, dass die Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Gerichtsbarkeiten besser abgegrenzt[25] und die neuen WPO - Vorschriften mit denen des Gesetzes über die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und mit vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des entsprechenden Gesetzes in Einklang gebracht wurden[26].

Die Arbitragegerichte, wie wörtlich aus dem Russischen „arbitrazhnyje sudy“ übersetzt wird, sind in Russland durch VerfRF, WGG und WPO geregelt. Arbitragegerichte sind gem. Art. 1WGG föderale Gerichte und ein Teil des Judikativen Systems der RF. Sie sind also staatliche Gerichte und keine Schiedsgerichte, wie die Bezeichnung „Arbitragegerichte“ oder „Arbitration Court“ irreführen können.[27] Das vierstufige System der Arbitragegerichte besteht gem. Art. 3WGG aus dem Höchsten Arbitragegericht der RF in Moskau an der Spitze, danach folgenden zehn föderalen Kassationsarbitragegerichte der Bezirke[28], den zwanzig regional eingeteilten Appellationsarbitragegerichte und den auf der untersten Ebene stehenden Arbitragegerichte der Föderationssubjekte[29], die gem. Art.36Pkt. 1 WGG Arbitragegerichte der ersten Instanz sind. In den Appellationsarbitragegerichten kann gem. Art.33.1WGG eine Berufung gegen die noch nicht in Kraft getretenen Entscheidungen der Arbitragegerichte der Föderationssubjekte eingelegt werden. Die föderalen Kassationsarbitragegerichte der Bezirke sind gem. Art.24Abs.1WGG für Revisionsklagen gegen rechtskräftige Entscheidungen der Arbitragegerichte der Föderationssubjekte sowie der Appellationsarbitragegerichte zuständig. Das Höchste Arbitragegericht der RF ist die ausschließliche erste Instanz für Fälle von großer Bedeutung, und es ist gem. Art. 9 WGG für die Überwachung und Verwaltung des Gesamtsystems zuständig und hat die Aufgabe, die Tendenzen in den Entscheidungen der unteren Arbitragegerichte zu studieren und Gesetze zu kommentieren, um sicher zu stellen, dass diese korrekt und einheitlich angewandt werden.[30] Seine Kompetenzen sind abschließend in Art. 10WGG aufgelistet, zu denen u.a. gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 WGG die Überprüfung von rechtskräftigen Entscheidungen der Arbitragegerichte der RF im Rahmen der Aufsicht und gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 WGG die Analyse und die Zusammenfassung der Arbitragegerichtspraxis gehört, um durch seine regelmäßige und offiziell nicht bindende Informationsbriefe eine einheitliche Auslegung von Gesetzen zu gewähren[31]. Solche Informationsbriefe sollen den unteren Arbitragegerichten als Richtlinie für verschiedene Fallkonstellationen dienen.[32]

1.1.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

Als eine Alternative zu staatlichen Arbitragegerichten können sich die Parteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in Streitfällen an ein Schiedsgericht wenden. Im Russischen werden sie als „tretejskie sudy“ bezeichnet. Trotz des strengen Wortes „Gericht“ in der Bezeichnung, gibt es dieses herrische und strikte Verfahren, das für staatliche Gerichte charakteristisch ist, bei einem Schiedsgericht nicht, da ein Schiedsverfahren eine Verhandlung zwischen Gleichen durch Gleichen darstellt, die von den Streitenden beauftragt werden.[33] Die Schiedsgerichtsbarkeit wird auch als ein außergerichtliches, aufgrund der Schiedsvereinbarung der Parteien legitimiertes Instrument der Streitbeilegung durch Schiedsrichter verstanden.[34] Schiedsgerichte sind kein Teil des Judikativen Systems der RF.

In der Sowjet-Zeit war es sehr üblich, im Außenhandel die Schiedsgerichtsbarkeit bei der Stockholmer Industrie- und Handelskammer zu vereinbaren.[35] Auch Schiedsverfahren mit Teilnahme einer sowjetischen Außenhandelsorganisation in anderen Ländern waren üblich. Die Grundlage dafür bildeten multilaterale Abkommen der UdSSR. Zu nennen sind das UN (New Yorker) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, das Europäische (Genfer) Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961, die Moskauer Konvention von 1972 zwischen den damaligen Mitgliedstaaten des RGW[36] über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilstreitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben. Die oben genannten Abkommen gelten fürs moderne Russland als für den Nachfolger der UdSSR weiter. Russland ist auch Mitgliedstaat des GUS-(Kiewer) Streitbeilegungsabkommens in Wirtschaftssachen von 1992 und Vertragspartner in einer Vielzahl von bilateralen Verträgen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von ausländischen Investitionen, die u.a. die schiedsgerichtliche Streitbeilegung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen regeln.[37] Die politischen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Veränderungen in Russland am Anfang der 90er Jahre haben die Entwicklung des eigenen modernen Gesetzes über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bewegt.[38] Die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in Russland wird durch das Föderale Gesetz über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit geregelt.[39] Dieses Gesetz wurde in Überreinstimmung mit dem UNCITRAL Modellgesetz zur Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985[40] verabschiedet.[41] Der Gesetzestext wurde fast wörtlich aus dem ML übernommen und einige wenige Ausnahmen davon sind auf die Tradition des russischen Rechtssystems mit seinen bisherigen Entwicklungen zurückzuführen.[42] Gem. Art. 1Abs.1 S. 1IHSG ist das IHSG in allen Fällen anwendbar, in denen sich der Ort des internationalen Schiedsverfahrens in der RF befindet.[43]

Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des IHSG hat die Anzahl sowohl der ständig tätigen Wirtschaftsschiedsgerichte als auch der Gelegenheitsschiedsgerichte ständig zugenommen, die sich in ihrer Substanz gem. Art. 2S.1IHSG nicht unterscheiden. Im Gegensatz zu staatlichen Gerichten weisen Schiedsgerichte kein Hierarchiesystem mit unteren, Appellations- und obersten Gerichten auf.[44]

1.1.2.1 Ständig tätige Wirtschaftsschiedsgerichte

Heutzutage existieren in Russland mehrere Duzend ständiger Schiedsanstalten, die in der Regel von den örtlichen Kammern für Handel und Industrie, Börsen oder von Geldinstitutionen eingerichtet werden und über eine eigene Schiedsordnung, eine Kanzlei, einen Vorsitzenden, ständig tätige Schiedsrichter, festgesetzte Schiedsgebühren sowie Gerichtsräume verfügen. Als Beispiel für ständig tätige Schiedsgerichte kann man die drei älteste in Russland nennen: das Internationale Handelschiedsgericht[45] und die Seeschiedskommission bei der Handels- und Industriekammer der RF und das Wirtschaftsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer von St. Petersburg. Die große Mehrheit der in der RF stattfindenden Streitfälle aus internationalen Wirtschaftsbeziehungen wird zu ihrer Beilegung vor dem MKAS ausgetragen.[46] Diese bedeutende Führungsrolle hat der Gesetzgeber dem MKAS dadurch verschaffen, indem er das Gericht in Art.2S.1 IHSG explizit als ein Beispiel für eine ständig tätige Schiedsinstitution aufgeführt und MKAS-Satzung in der Anlage I zum oben genannten Gesetz beigefügt hat. Die Gründe dafür liegen darin, dass MKAS nach Maßgabe von Pkt.4MKAS-Satzung „der Nachfolger“ des in 1932 gegründeten Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der UdSSR ist. Daher wird sich der weitere Fortgang dieser Arbeit bei dem Vergleich zwischen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und der staatlichen Wirtschaftsgerichtsbarkeit auf das Beispiel des MKAS beschränken. Wörtlich aus dem Russischen wird MKAS als Internationales Wirtschaftsarbitragegericht übersetzt, was, wie schon oben gesagt, bei einem Ausländer zur Verwechslung mit einem staatlichen Arbitragegericht führen kann.

Die Organisation des MKAS sowie der Ablauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor dem MKAS wird durch die am 1. Mai 1995 in Kraft getretene Schiedsordnung des MKAS bestimmt. Nach §7Abs.1SchO befindet sich der Sitz des MKAS in Moskau. Gem. §3Abs.2SchO wird das MKAS von seinem Präsident nach außen vertreten. Er und seine Stellvertreter werden von der Schiedsrichterversammlung (beim MKAS zugelassene Schiedsrichter) aus ihrer Mitte gem. §3Abs.1SchO für fünf Jahre gewählt. Das innere Leitungsorgan des MKAS ist sein Präsidium, dessen Mitglieder der Präsident des MKAS und seine Stellvertreter kraft Amtes, drei weitere von der Schiedsrichterversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder und eine vom Präsidenten der HIK ernannte Person sind.[47] Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören gem. §4Abs.2SchO u.a. die Analyse der Spruchpraxis MKAS sowie Erörterung von Fragen der Verbreitung von Informationen über dessen Tätigkeit und internationale Beziehungen.

1.1.2.2 Gelegenheitsschiedsgerichte

Im juristischen Sprachumgang werden die Gelegenheitsschiedsgerichte weltweit ad hoc Schiedsgerichte genannt, was aus dem Lateinischen als „nur für diesen Fall“ übersetzt wird.[48] Ad hoc Schiedsgerichte werden nach dem Willen der streitenden Parteien erst nach schon entstandenen Streitigkeiten organisiert und beenden ihre Tätigkeit, gleich nachdem der Streit beigelegt ist.[49] Vor dem Inkrafttreten des IHSG war ein ad hoc Schiedsverfahren in der RF nicht möglich.[50] Sowjetische Staatsorganisationen konnten an einem ad hoc Schiedsverfahren auf Grund Genfer Konvention nur im Ausland beteiligt sein. Entsprechend dem Art.2S.1IHSG sind nun neben den ständigen schiedsgerichtlichen Einrichtungen auch Gelegenheitsschiedsgerichte zur Streitbeilegung im Rahmen der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit zulässig.[51] Im Gegensatz zu ständigen Wirtschaftsschiedsgerichten verfügen Gelegenheitsschiedsgerichte über keine eigenen Gerichtsräume, Schiedsordnungen oder Sekretariate, die z.B. Übermittlung der jeweiligen Schriftsätze und Ladungen sowie ähnliche, das Verfahren betreffende organisatorischen Arbeiten übernehmen.[52] Die Parteien müssen selbst auch die Verfahrensordnung festlegen, was auch weitere Verhandlungsschwierigkeiten bereiten kann. Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines ad hoc Schiedsgerichts sind in der russischen Praxis selten, und stellen nur einen Bruchteil von allen in der RF stattfindenden internationalen Schiedsverfahren dar.[53] In den Fällen, wo ad hoc Verfahren in der RF praktiziert wird, verwendet man in der Regel die aktuelle UNCITRAL Schiedsordnung.[54] Aufgrund der geringeren Bedeutung der ad hoc Schiedsgerichte in der RF und der Tatsache, dass man ihre Tätigkeit nicht einheitlich verfolgen kann, wird im Weiteren, wie schon oben unter dem Pkt.1.1.2.1. erwähnt, nur auf die Darstellung der Praxis des MKAS konzentriert und auf die eines ad hoc Schiedsgerichts verzichtet.

2. Zuständigkeit der Gerichte

2.1 Zuständigkeit der Arbitragegerichte

2.1.1. Allgemeine sachliche Zuständigkeit

Arbitragegerichte sind für Wirtschaftsstreitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und anderen Rechtsverhältnissen zwischen juristischen Personen, Bürgern, die den Status eines Einzelunternehmers besitzen, und anderen Organisationen gem. Art. 27Abs.1 und 2 i.V.m. Art.28 und 29WPO zuständig. Das Gesetz sowie die das kommentierende Literatur[55] definieren den Begriff der Wirtschaftsstreitigkeiten nicht. Es wird lediglich davon gesprochen, dass alle Streitigkeiten zwischen juristischen Personen oder Einzelnunternehmern, die mit der Ausübung unternehmerischer oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit verbunden sind, der Zuständigkeit der Arbitragegerichte unterliegen. Bei der Tätigkeit juristischer, sowohl kommerzieller als auch nicht kommerzieller Personen, wird unternehmerischer Charakter dieser Tätigkeit vermutet, solange anders nicht bewiesen ist.[56] Für die Feststellung, ob ein Einzelunternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, sollte die Definition des Art.2 Abs.1 S.4 ZGB beachtet werden.[57] Danach versteht man unter unternehmerischer Tätigkeit eine selbständige, auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung geführte Tätigkeit eines ordnungsgemäß registrierten individuellen Unternehmers, die regelmäßig auf Gewinnerziehung aus der Vermögensnutzung, dem Warenverkauf, Arbeitsverrichtung und Dienstleistungen für andere Personen gerichtet ist. Nach dem russischen Recht scheint aber nur die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Eintragung ins Unternehmerregister für einen ausländischen Geschäftspartner aus folgenden Gründen von Bedeutung zu sein: Ein Vertrag über Rechtsgeschäfte juristischer Personen untereinander und gegenüber Bürgern bedarf zur seiner Gültigkeit gem. Art. 161 Abs.1 Nr. 1 ZGB immer der Schriftform, deren Nichteinhaltung in außenwirtschaftlichen Verträgen gem. Art. 162 Abs.3 ZGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Der Siegel der jeweiligen Vertragspartei im Vertrag gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Registrierung im Unternehmerregister. Fehlt ein Siegel des russischen Einzelnunternehmers im Vertrag, ist es ein Zeichen dafür, dass Einzelunternehmer entweder nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt oder gar nicht ordnungsgemäß im Unternehmerregister eingetragenen ist. Ist es für die andere Vertragspartei offensichtlich, dass es gerade nicht der Fall ist, muss sie entweder auf einen Stempel bestehen oder das Risiko eingehen, dass später im Falle eines Streits die Zuständigkeit eines Arbitragegerichtes nicht begründet wird, sondern die eines Gerichts allgemeiner Jurisdiktion, da die Eintragung ins Unternehmerregister die konstitutive Wirkung hat.[58] In Betracht fehlender bzw. geringerer Erfahrung der Gerichte allgemeiner Jurisdiktion auf dem Gebiet der internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten im Vergleich zu Arbitragegerichten[59] scheint deren Zuständigkeitsbegründung für einen Streit aus der Sicht eines ausländischen Unternehmen unerwünscht zu sein.

Für die Begründung der Zuständigkeit eines Arbitragegerichts ist es wichtig festzuhalten, dass das einer Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis wirtschaftlichen Charakter hat und sich auf beiden Seiten auf Ausübung unternehmerischer Tätigkeit beruht.[60] Für Streitigkeiten, die ausschließlich aus Privatsphäre eines registrierten Einzelnunternehmers entstehen, sind Arbitragegerichte nicht zuständig.[61]

2.1.2. Örtliche Zuständigkeit

Gem. Art.35WPO befindet sich der allgemeine Gerichtsstand am Wohnort oder am Aufenthaltsort des Beklagten. Nach Art.36Abs.7WPO kann die Klage aber in durch Art.36Abs.1–6WPO bestimmten Fällen an einem anderen Ort erhoben werden:

1. wenn Wohnort oder Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt sind, am Ort seines Vermögen oder an seinem letztbekannten Aufenthalts- oder Wohnort in RF;
2. wenn es sich um mehrere Beklagten handelt, die sich in verschiedeneren Föderationssubjekten der RF aufhalten oder wohnen, am Wohnort oder am Aufenthaltsort eines der Beklagten;
3. wenn Wohnort oder Aufenthaltsort des Beklagten im Ausland liegt, am Ort seines Vermögens in der RF;
4. wenn der Streit sich aus einem Vertrag ergibt, in dem der Erfüllungsort bestimmt ist, am Erfüllungsort des Vertrages;
5. wenn die Klage gegen eine juristische Person aufgrund der Tätigkeit ihrer Zweigniederlassung oder Vertretung gerichtet ist, am Sitz der juristische Person, am Ort ihrer Zweigniederlassung oder Vertretung;
6. wenn die Klage auf Schadensersatz aus Schiffshavarien und auf Betreibung einer Belohnung für Hilfestellung und Rettung auf dem Meer gerichtet ist, am Ort, wo sich das Schiff des Beklagten oder der Heimathafen dieses Schiffs befindet, oder am Ort der Schadenszufügung.

2.1.3. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit russischer Arbitragegerichte ergibt sich aus Art.27Abs.5WPO. Danach werden Streitigkeiten unter Beteiligung ausländischer Organisationen, Organisationen mit ausländischen Investitionen[62], internationaler Organisationen, ausländischer Bürger und Bürger ohne Staatsbürgerschaft, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, durch die Arbitragegerichte verhandelt, sofern Voraussetzungen des Art. 247 ff. WPO vorliegen und nichts anders durch einen völkerrechtlichen Vertrag der RF vorgesehen ist. Nach dem russischen IPR beurteilt sich die Frage nach dem Personalstatut einer ausländischen juristischen Person oder einer Organisation ohne eigene Rechtpersönlichkeit nach dem Recht des Staates, in dem diese gegründet wurde gem. Art.1202,1203Zivilgesetzbuch der RF[63]. Das russische IPR folgt also der Gründungstheorie.[64] Soll eine solche ausländische Person vor den russischen Arbitragegerichten klagen oder verklagt werden, sind Gründungsdokumente, der Auszug aus dem Handelsregister oder andere entsprechende Nachweise über den Status des Unternehmens gem. Art.254Abs.3WPO vorzulegen.[65]

In einem gesonderten Abschnitt V (Art.247 – 256WPO) werden die Besonderheiten des Verfahrens mit Beteiligung ausländischer Personen geregelt. Gem. Art.254Abs.1-2 WPO haben ausländische Personen im Arbitrageverfahren grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichte wie russische Personen. Nach Art.254Abs.4WPO kann die Regierung der RF einzelne Beschränkungen hinsichtlich der Rechte ausländischer Personen solcher Staaten festsetzen, bei deren Gerichten spezielle Beschränkungen prozessualer Rechte bezüglich Organisationen und Bürgern der RF zugelassen sind.

Im Art.247Abs.1WPO sind Fälle aufgeführt, in denen die internationale Zuständigkeit der russischen Arbitragegerichte begründet wird:

1) wenn der Beklagte sich in der RF aufhält oder seinen ständigen Wohnsitz oder irgendwelches Vermögen in der RF hat;
2) wenn das Leitungsorgan, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung der ausländischen Person sich in der RF befindet;
3) wenn der Streit aus einem Vertrag entstanden ist, nachdem der Erfüllungsort in der RF liegt;[66]
4) wenn die Klage auf einer in der RF vorgenommenen deliktischen Handlung beruht, oder Erfolg dieser Handlung in der RF eingetreten ist;
5) wenn die Klage auf einer in der RF erfolgten ungerechtfertigten Bereicherung beruht;
6) wenn der sich in der RF befindende Kläger auf Schutz seines geschäftlichen Rufes in der RF klagt;
7) wenn der Streit aus einem Verhältnis entstanden ist, das die in der RF emittierten Wertpapiere betrifft;
8) wenn der Kläger die Feststellung einer rechterheblichen in der RF vorliegenden Tatsache begehrt;
9) wenn der Streit aus einem Verhältnis entstanden ist, das sich auf einer staatlichen Registrierung von Namen und anderen Objekten oder auf im Internet anzubietenden Dienstleistungen in der RF beruht;
10) in allen anderen Fällen, wo eine enge Verbindung zwischen dem bestrittenen Verhältnis und dem Territorium der RF besteht.

Die internationale Zuständigkeit der Arbitragegerichte kann auch durch die Normen völkerrechtlicher Verträge der RF begründet werden, da diese gem. Art. 15 Abs. 4 S.2 VerfRF und Art. 3 Abs. 3 WPO den Vorrang vor denen der nationalen Gesetze haben.

2.1.4. Ausschließliche internationale Zuständigkeit

Gem. Art.247Abs.2 i.V.m. Art.248WPO haben russische Arbitragegerichte die ausschließliche internationale Zuständigkeit in den folgenden Fällen:

1) wenn das Verfahren das Staatseigentum der RF sowie Privatisierung vom staatlichen Vermögen und Zwangsenteignung des Vermögens für staatliche Zwecke betrifft;
2) wenn das Verfahren das in der RF befindende unbewegliche Vermögen oder Rechte an diesem betrifft;
3) wenn das Verfahren Eintragung oder Registrierung von Patenten, Marken, Muster, Modellen und anderen Rechten auf Ergebnisse der intellektuellen Tätigkeit betrifft, die einer Registrierung oder Patentierung in der RF bedürfen;
4) wenn das Verfahren die Rechtsmäßigkeit einer Eintragung in ein staatliches russisches Register durch zuständige Behörde betrifft, die dieses Register führt;
5) wenn das Verfahren die Gründung, Liquidierung oder Registrierung einer juristischen Person oder Einzelnunternehmer in der RF betrifft;

Außerdem gehören auch Insolvenzfälle russischer juristischer und natürlicher Personen gem. Art.33Abs.1 Pkt.1 WPO i.V.m Art.33Abs.2 und 3 InsG[67] und Streitigkeiten mit Beteiligung ausländischer Personen, die aus verwaltungs- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnissen mit Organen der RF gem. Art.248 Abs.2 i.V.m. Art.189 ff. WPO hervorgehen, zur ausschließlichen Zuständigkeit der Arbitragegerichte.

Die ausschließliche Zuständigkeit russischer Arbitragegerichte bedeutet aus russischer Sicht, dass keine anderen Gerichte oder Schiedsgerichte, sowohl inländische als auch ausländische, befugt sind, über in Art.248 WPO genannte Streitigkeiten zu entscheiden.[68] Wird die gleiche Klage, die der ausschließlichen Kompetenz der russischen Arbitragegerichte unterliegt, bei einem ausländischen Gericht oder einem Schiedsgericht anhängig gemacht, so setzt das russische Arbitragegericht sein Verfahren ungeachtet fort. Die Entscheidungen anderer Gerichte bzw. Schiedsgerichte über die betreffenden Streitigkeiten werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt.[69] Die ausschließliche Zuständigkeit der Arbitragegerichte kann nur durch einen völkerrechtlichen Vertrag der RF begrenzt werden.[70]

2.1.5. Begründung der Zuständigkeit durch Vereinbarung

Außerdem begründet auch eine gem. Art.249WPO schriftlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit der russischen Arbitragegerichte. Solche Vereinbarung ist allerdings unzulässig, wenn sie die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes ändert, die z.B. durch Minsker Konvention begründet wird.[71] Eine Gerichtsstandsvereinbarung ermöglicht den Parteien, die gerade im internationalen Rechtsverkehr häufig bestehende Unsicherheit über die Gerichtszuständigkeit, zu beseitigen und die Zuständigkeit eines Gerichts von späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wie z.B. Sitzwechsel einer Partei, unabhängig zu machen.[72] Es kann also auch die gesetzliche örtliche Zuständigkeit, die durch Art.35WPO oder Art.36WPO begründet wird, durch die Vereinbarung der Parteien umgangen werden.

Auf die Form und Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung finden die allgemeinen Vorschriften des ZGB Anwendung.[73] Deswegen bei nicht Einhaltung der Schriftform, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art.162Abs.3ZGB unwirksam.

2.2. Zuständigkeit der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichte

2.2.1 Schiedsfähigkeit der Streitigkeiten

Die Schiedsfähigkeit der Streitigkeiten ist die Voraussetzung für die Anwendung des IHSG. Entsprechend dem Art.1Abs.2Pkt.1 IHSG können der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit durch die Vereinbarung der Parteien lediglich folgende Streitigkeiten übertragen werden:

aus vertraglichen und anderen zivilrechtlichen Beziehungen, welche bei der Durchführung von Außenhandels- und anderen Arten der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auftreten, sofern sich die Niederlassung zumindest einer Partei im Ausland befindet;

Der Begriff der Wirtschaftsstreitigkeiten wird durch das IHSG nicht definiert. Dies ist mit der breiten Interpretation dieses Begriffs in der Fußnote zum Art.1Abs.1ML zu erklären, wo die Streitigkeiten erfasst werden, die aus Beziehungen wirtschaftlicher Natur entstehen, seien sie vertraglich oder nicht.[74] Das IHSG und MKAS-Satzung gehen von einer breiten Auslegung der Wirtschaftsstreitigkeiten aus und stellen lediglich fest, dass diese nur aus zivilrechtlichen Beziehungen entstehen müssen.[75]

Einem Wirtschaftsschiedsgericht können also ausschließlich Streitigkeiten aus zivilrechtlichen Beziehungen übertragen werden, und keine, wenn sogar wirtschaftlicher Natur, die aus verwaltungsrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beziehungen entstehen.[76] Zur negativen Abgrenzung wird durch Art.1Abs.4IHSG lediglich gesagt, dass die Gültigkeit anderer Gesetzte der RF nicht berührt wird, aufgrund deren bestimmte Streitigkeiten von der Zuständigkeit der internationalen Schiedsgerichte ausgeschlossen sind.[77] Als ein Beispiel dafür kann man die oben besprochene ausschließliche Zuständigkeit der Arbitragegerichte nach WPO nennen. Der russische Gesetzgeber hat sich durch diesen sehr allgemeinen Hinweis einen Spielraum für die Zukunft gesichert, weil es bis jetzt nur sehr wenig Ausnahmen bezüglich der Schiedsfähigkeit von wirtschaftlichen Streitigkeiten gibt, wie z.B. Streitfälle verbunden mit Gültigkeit von Patenten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen über die Frachtenbeförderung auf dem Schienen- und Luftweg oder Bodennutzung und Umweltschutz.[78] Auch Insolvenzfälle sind von der Zuständigkeit der Schiedsgerichte ausgeschlossen.[79]

Das Kriterium der „Internationalität“ der Wirtschaftschiedsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass sich zumindest eine der Parteien bzw. deren ständiger Sitz im Ausland befindet. Die Bedeutung der Abgrenzung zwischen internationaler und nationaler Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit liegt darin, dass nationale Schiedsverfahren durch ein eigenes Gesetz geregelt werden und sie stärker als internationale Schiedsverfahren dem russischen Rechsystem unterliegen.[80]

Vor einem internationalen Wirtschaftsschiedsgericht können auch gem. Art.1Abs.2Pkt.2IHSG weitere folgende Streitigkeiten ausgetragen werden:

von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung sowie im Hoheitsgebiet der RF gegründeten internationalen Vereinigungen und Organisationen untereinander, Streitigkeiten zwischen deren Gesellschaftern wie auch deren Streitigkeiten mit anderen Rechtssubjekten der RF.

Diese Regelung stellt eine der wenigen Abweichungen von ML dar und erweitert den Anwendungsbereich des russischen IHSG auf rein nationale Sachverhalte, denn inzwischen gibt es in der RF nicht nur Unternehmen mit einer ausländischen Mehrheitsbeteiligung, sondern auch 100%ige Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, die in Russland gegründet wurden.[81] Diese Regelung dient in erster Linie der Sicherung und Stimulierung ausländischer Investitionen in RF[82] und wird durch Art.2AuslInvG verstärkt, der eine sehr breite Definition des Begriffes „Ausländische Investition“ beinhaltet. Das erlaubt nicht nur Streitigkeiten solcher Unternehmen untereinander der Kompetenz eines internationalen Schiedsgerichts zu übertragen, sondern auch Streitigkeiten zwischen einem solchen Unternehmen und anderen Rechtssubjekten russisches Rechts, sowie zwischen den Gesellschaftern solcher Unternehmen, was eigentlich rein nationale Sachverhalte darstellt.[83]

Unter im Art.1Abs.2Pkt.2 IHSG genannten internationalen Vereinigungen und Organisationen soll man vielmehr Staatsbetriebe oder Ministerien verstehen, die auf staatsvertraglicher Basis oder durch Regierungsabkommen zu Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten des RGW auf dem Territorium der ehemaligen UdSSR gegründet wurden.[84] Es können auch schon im modernen Russland gegründete internationale Organisationen und Vereinigungen sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Beteiligten in verschiedenen Marktsektoren unterstützen und koordinieren sollen. Obwohl bei solchen in Russland gegründeten Organisationen und Vereinigungen um juristische Personen des russischen Rechts handelt, können Streitigkeiten mit deren Beteiligung nicht nur an ein Arbitragegericht, sondern aufgrund des bei ihnen vorhandenen ausländischen Elementes auch an ein internationales Wirtschaftsschiedsgericht übertragen werden.[85]

2.2.2 Begründung durch Schiedsvereinbarung

Wie der Wortlaut des Art.1Abs.2S.1IHSG sagt, ist das Vorhanden der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes, es sei denn, die Begründung erfolgt durch einen völkerrechtlichen Vertrag.

Nach legaler Definition im Art.7Abs.1IHSG, versteht man unter einer Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, durch die alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen im Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein vertragliches oder ein anderes Rechtsverhältnis handelt, an ein schiedsrichterliches Verfahren verwiesen werden. Eine Schiedsvereinbarung kann im Wege einer vertraglichen Schiedsklausel oder einer eigenständigen Vereinbarung geschlossen werden.

Die klassischen Elemente einer Schiedsvereinbarung, wie der Ausschluss der staatlichen Gerichte und die Endgültigkeit eines Schiedsspruchs, wurden zwar nicht explizit in dieser Definition geregelt, sind aber doch vorausgesetzt.[86] Das ergibt sich zum einen aus dem Art.5 i.V.m. Art.2S.3IHSG, wonach die Intervention eines staatlichen Gerichtes nur in den im IHSG vorgesehenen Fällen zulässig ist. Zum anderen sagt Art.32Abs. 1 IHSG, dass das schiedsrichterliche Verfahren durch einen abschließenden Schiedsspruch oder einen Beendigungsbeschluss endet.

Gem. Art.7Abs.2S.1IHSG muss die Schiedsvereinbarung in schriftlicher Form geschlossen werden. Die Schriftform ist auch gegeben, wenn die Schiedsvereinbarung in einem Dokument enthalten ist, das von den betreffenden Parteien unterschrieben wurde, oder eine Schiedsvereinbarung durch den Austausch von Briefen, Kommunikation per Fernschreiber, Telegrafie oder durch andere elektronische Kommunikationsmittel zustande kam, die die Aufzeichnung einer solchen Vereinbarung garantieren, gem. Art.7Abs.2S.2IHSG.

Im Regelfall wird eine Schiedsvereinbarung in der Form einer Schiedsklausel im Text eines Vertrages geschlossen. Die Schiedsklausel ist ein Bestandteil des Vertrages, aber sie wird gem. Art.16Abs.1S.2IHSG als eine von den übrigen Vertragsbedingungen unabhängige Schiedsvereinbarung behandelt und die Entscheidung des Gerichts über die Nichtigkeit des Vertrages bedingt nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der Schiedsklausel.[87] Allerdings bedeutet dieses Autonomieprinzip nicht, dass es bei der Abtretung der Rechte aus einem Vertrag einer separaten Vereinbarung bedarf, um den Zessionar in die bestehende Schiedsvereinbarung zu versetzen.[88] Eine Schiedsvereinbarung im Vertrag gilt auch für den Rechtsnachfolger, der vertragliche Rechte und Pflichten von einer ursprünglichen Partei durch wirksame Abtretung erlangt hat. D.h., dass die Partei, die durch Abtretung oder Übernahme in den Vertrag eintritt, automatisch die Partei der im Vertrag getroffenen Schiedsvereinbarung wird.[89] Das wurde auch durch das MKAS in seinen Schiedssprüchen[90] verdeutlicht. Allerdings war diese Meinung in der Praxis russischer Arbitragegerichte und Schiedsgerichte bis zum 17. Juni 1997 sehr umstritten und damit uneinheitlich vertreten, da das Problem in Russland relative neu war.[91] Die Grundentscheidung für diesen Ansatz war der Beschluss des Präsidiums des Höchsten Arbitragegerichts der RF Nr. 1533/97 vom 17. Juni 1997, der im „Mitteilungsblatt des Höchsten Arbitragegerichtes der RF“ veröffentlicht wurde[92]. Das Präsidium ließ im Rahmen der Revision die erstinstanzliche Arbitragegerichtsentscheidung unverändert, durch die die Klage des Zessionars gegen den Schuldner gem. Art. 87Abs.2 WPO a.F. (Art.148Abs.5) zurückgewiesen wurde, weil der ursprüngliche Vertrag eine Schiedsvereinbarung enthalten hatte und das Arbitragegericht für den Streit unzuständig war.[93] Das Arbitragegericht hat den § 384 ZGB so ausgelegt, dass ein Zessionar Rechte und Pflichte des Zedenten aus dem Vertrag übernimmt, einschließend der Konditionen über eine eventuelle Streitbeilegung, wenn zwischen dem Zedenten und dem Zessionar nichts anders vereinbart wurde.

Gem. Art.7Abs.2S.3IHSG gilt auch eine Verweisung auf ein Dokument, das eine Schiedsklausel enthält, als Schiedsvereinbarung, sofern der Vertrag die Schriftform aufweist und die entsprechende Verweisung dergestalt ist, dass sie die Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Ein solches separates Dokument, auf das verwiesen wird, können z.B. wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, die eine Schiedsklausel beinhalten.

Ein ganz wichtiger Aspekt ist, dass ein Schiedsgericht gem. Art.16Abs.1S.1IHSG über seine Zuständigkeit einschließlich aller Einreden bezüglich des Bestehens oder der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung selbst entscheiden kann. Das Prinzip wird international als „Kompetenz-Kompetenz“ des Schiedsgerichts bezeichnet[94] und als einer der fundamentalsten Grundsätze des Schiedsrechts angesehen[95]. Aus diesen Gründen sollte eine Schiedsvereinbarung deutlich erkennen lassen, dass und welches Schiedsgericht für die Streitigkeiten aus dem betreffenden Rechtsverhältnis zuständig ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Schiedsgericht sich für unzuständig erklärt und die Klage abweist.

2.2.3 Begründung durch rügelose Einlassung

Ferner kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes im Wege des Austausches von Klageschriften und Klageerwiderung begründet werden, wenn eine Partei das Bestehen einer solchen Vereinbarung behauptet und die andere dem nicht widerspricht.[96] Das MKAS hat das in seinen Schiedssprüchen Nr.313/1992 vom 13.12.1993, Nr.338/1993 vom 06.06.1996 und Nr. 412/1993 vom 07.12.1994 deutlich bestätigt.[97] Der Art.7Abs.2S.2IHSG bedeutet keine Heilung einer mündlichen Schiedsvereinbarung, sondern macht in solcher Fallkonstellation die Schriftform unerforderlich.[98] Deswegen ist es von der praktischen Seite sehr wichtig, dass der Beklagte, der die Begründung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vermeiden will, eine entsprechende Erklärung so schnell wie möglich abgibt, bevor er der Klage erwidert.

2.2.4 Begründung durch völkerrechtlichen Vertrag

Enthält ein internationaler Vertrag der RF andere Regelungen als die russischen Rechtsvorschriften zur Schiedsgerichtsbarkeit, so finden gem. Art.1Abs.5IHSG die Regelungen des internationalen Vertrages Anwendung.

In Betracht kommt die Moskauer Konvention von 1972[99], die für alle sie als Nachfolger übernommenen Mitgliedstaaten weiterhin fort gilt.[100] Gem. Art.IAbs.1S.1 MosKonv gilt die MosKonv in allen Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsorganisationen der Mitgliedsstaaten, die sich aus deren wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben. Nach Art.IIAbs.1MosKonv unterliegen Streitigkeiten aus dem Art.I dem staatlichen Schiedsgericht bei der Industrie und Handelskammer im Land des Beklagten oder, aufgrund der Vereinbarung der Parteien, in einem anderen Mitgliedstaat dieser Konvention. Das MKAS, wie schon oben erwähnt, ist der „Nachfolger des Staatsschiedsgerichts bei der HIK UdSSR und daher ist es möglich, ohne eine Schiedsgerichtsvereinbarung seine Zuständigkeit zu begründen. In vielen Fällen[101] hat das MKAS seine Zuständigkeit anerkannt.[102] Allerdings ist der Anwendungsbereich der MosKonv nur auf solche Rechtsbeziehungen zu beschränken, die zwischen den staatlichen, am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmenden Unternehmen entstehen, weil sie ihrem Charakter nach den ursprünglich in der MosKonv gedachten Beziehungen entsprechen.[103] Dies hat auch das MKAS in seinem Schiedsspruch Nr. 67/1998 bestätigt.[104]

Die Zuständigkeit eines internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts kann auch ohne eine Schiedsvereinbarung durch mehrere bilaterale Völkerverträge der RF „Über die Förderung der Verwirklichung und des gegenseitigen Schutzes von Kapitaleinlagen“ begründet werden, wenn es sich um die Streitigkeiten zwischen einem ausländischen Investor und einem russischen staatlichen Investitionsempfänger handelt.[105] Bei solchen Streitigkeiten geht es um Ersatz des Schadens, der einem ausländischen Investor infolge von gesetzwidrigen Handlungen, Unterlassungen, oder ähnlichen Aktionen staatlicher Organe oder deren Amtspersonen entstanden ist.[106] In der Regel geben solche Völkerverträge einem ausländischen Investor freie Wahl zwischen staatlichen Arbitragegerichten und internationalen Wirtschaftsschiedsgerichten, so dass auch „der russische Staat“ einerseits und ein privater ausländischer Investor oder eine russische juristische Person mit ausländischer Kapitalbeteiligung anderseits die Parteien eines internationalen Wirtschaftsschiedsverfahrens in RF werden können.[107] Zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland besteht das entsprechende Abkommen v. 13. Juni 1989, das für die RF als Rechtsnachfolgerin der UdSSR weiter gilt. Ähnliche Abkommen hat Russland u.a. auch mit Japan, Kanada, Italien, Frankreich und UK.[108]

2.3. Wirkung der Schiedsvereinbarung auf das Arbitrageverfahren

Die wesentliche Rechtsfolge einer rechtsgültigen Schiedsvereinbarung ist, dass kein russisches staatliches Gericht, und damit sind auch Arbitragegerichte vorbehaltlich ihrer ausschließlichen Zuständigkeit umfasst, eine Sachentscheidung über einen von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitgegenstand mehr treffen kann.[109] Das ergibt sich aus Art.8Abs.1 IHSG. Wurde ein Verfahren vor einem Arbitragegericht bereits eingeleitet und erfährt der Richter dieses Gerichtes erst danach über eine bestehende Schiedsvereinbarung, so muss er gem. Art.148Pkt.5 WPO das Verfahren mit einem Nichterörterungsbeschluss beenden. Die Parteien müssen jedoch die Einrede der Schiedsvereinbarung gegenüber dem Gericht spätestens im Zeitpunkt der ersten Einlassung zur Sache erklären, sonst wird das Arbitrageverfahren weiter bis zur Entscheidung in der Sache durchgeführt.

Es kann auch passieren, dass die Parteien erst nach der Einleitung des Verfahrens vor einem staatlichen Gericht aber vor dessen Sachentscheidung über den Streit eine Schiedsvereinbarung treffen. Informiert eine der Parteien darüber das Gericht, muss es gem. Art.148Pkt.6 WPO auch einen Nichterörterungsbeschluss erlassen.

In beiden oben genannten Fällen greifen die Normen des Art.148Pkt.5 und Pkt.6 WPO dann nicht, wenn das staatliche Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Bevor das Gericht also über den Nichterörterungsbeschluss entscheidet, überprüft es die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

Erfährt das staatliche Gericht nach der Einleitung des Verfahrens, dass über denselben Streit zwischen den Parteien ein Schiedsgericht sich für zuständig erklärt hat, muss es gem. Art.148Pkt.1 WPO sein Verfahren auch durch einen Nichterörterungsbeschluss beenden.

Der russische Gesetzgeber hat außerdem einem schiedsrichterlichen Verfahren, das in der RF stattfindet, durch Art.8Abs.2 IHSG starke Unabhängigkeit gesichert.[110] Diese Norm besagt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt und ein Schiedsspruch gefällt werden kann, obwohl dieselbe Sache bei einem staatlichen Gericht anhängig gemacht wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es um ein staatliches Gericht in Russland oder im Ausland handelt.

Zwischenergebnis

Die Zuständigkeitsbereiche sowohl staatlicher Arbitragegerichte als auch internationaler Wirtschaftsschiedsgerichte erfassen Auseinandersetzungen, die aus internationalen Beziehungen zwischen juristischen Personen und wirtschaftstätigen Einzelunternehmen entstehen. Während solche Auseinandersetzungen automatisch der Zuständigkeit der Arbitragegerichte unterliegen, kann die Zuständigkeit der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichte durch eine Schiedsvereinbarung der Parteien, rügelose Einlassung oder aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages begründet werden. Wird die Zuständigkeit eines internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts begründet, dürfen die Arbitragegerichte über den Streit nicht entscheiden. Ausgenommen sind Insolvenzfälle und solche, in denen Interessen der RF betroffen sind, da diese der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbitragegerichte unterliegen, es sei denn, durch einen völkerrechtlichen Vertrag ist etwas anderes geregelt.

3. Wesentliche Verfahrensmerkmale

3.1 Anwendbares Recht

Eine der wichtigsten Fragen jedes internationalen Gerichtsverfahrens ist, welches Recht, sowohl materielle als auch prozessuale, das Gericht für die Lösung des Streites zwischen den Parteien anwenden wird. Es ist nicht immer der Fall, dass die Parteien sich im Vertrag auf ein bestimmtes Recht geeinigt haben. Die Anwendung des einen oder des anderen Rechts kann in einem gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen, manchmal für eine Partei zu unerwünschten Ergebnissen führen. Zudem können verschiedene Gerichte einen unterschiedlichen Spielraum für die Anwendung von Handelsbräuchen haben, die in der Regel nicht durch einen Vertrag geregelt, sondern stillschweigend vereinbart werden. Das Wissen über diese Fragen soll einer Vertragspartei bei der Gestaltung eines Vertrages und deren Verhandlung von großer Hilfe sein.

3.1.1 Arbitragegerichte

3.1.1.1 Prozessuales Recht

Das Verfahren vor einem Arbitragegericht, unabhängig davon, ob seine internationale Zuständigkeit begründet wurde, unterliegt gem. Art.2Abs.2S.2WGG i.V.m. Art.3Abs.2WPO dem prozessualen Recht der RF. In den Fällen, wo durch völkerrechtliche Verträge der RF anderes geregelt ist, finden gem. Art.3Abs.3 WPO Normen dieser Verträge Anwendung. Die h. M. in der russischen Rechtsliteratur geht von der öffentlichrechtlichen Natur des Verfahrenrechts aus, die die Tätigkeit der staatlichen Institutionen regelt und Verhaltensnormen für das Gericht und Parteien festsetzt.[111] Obwohl einige Rechtswissenschaftler den Einsatz des lex fori (lat., Recht des Gerichtsortes)[112] -Prinzips als Ausgangspunkt im russischen Verfahrensrecht kritisieren und für das Schwergewicht in den Rechtsbeziehungen plädieren[113], hat bis jetzt keine große Diskussion um dieses Thema im russischen Schrifttum stattgefunden. Dem Argument der h. M. ist zu zustimmen, da gerade das die staatlichen Gerichte von den im modernen Russland zulässigen Schiedsgerichten, wo man viel Gestaltungsfreiheit hat, unterscheiden soll. Wirtschaftssubjekte, die sich für staatliche Gerichte entscheiden, wissen, dass sie sich mindestens den festgelegten bekannten und in der Praxis erprobten Verfahrensregeln unterwerfen. Andernfalls wäre es jedes Mal zu befürchten, dass ein unbekanntes ausländisches Verfahrensrecht mit seinen Besonderheiten bei der Streitbeilegung zur Anwendung kommt.

3.1.1.2 Materielles Recht

Arbitragegerichte sind jedoch befugt, ein ausländisches materielles Recht auf einen sich im Verfahren mit Auslandsbezug befindenden Sachverhalt gem. Art.13Abs.5WPO anzuwenden. Danach ist es aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages, eines föderalen Gesetzes der RF oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien möglich. Unter dem föderalen Gesetz sind in erster Linie die Vorschriften des ZGB (Art.1186 – Art.1224) gemeint, wo das russische IPR geregelt ist.

Die Anwendung materiell-rechtlicher Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages geht der Ermittlung des anwendbaren Sachrechts durch Kollisionsnormen gem. Art.1186Abs.3 ZGB vor, wenn das betreffende Verhältnis durch diesen völkerrechtlichen Vertrag erfasst ist. So wendet ein Arbitragegericht z.B. das UN-Kaufrecht auf einen internationalen Kaufvertrag direkt an, ohne das anwendbare Recht mit Hilfe der Kollisionsnormen zu ermitteln, wenn die Parteien eines internationalen Kaufvertrages ihren Sitz in Mitgliedsstatten des Wiener UN-Übereinkommens über internationalen Warenkauf vom 14.04.1980 haben und dessen Anwendung nicht ausschlossen.[114] Wurde bei den oben genannten Umständen im Vertrag das russische Recht vereinbart, so wird dieses durch Gericht nur subsidiär auf durch UN-Kaufrecht nicht geregelte Fragen angewandt.[115]

Gem. Art.1210Abs.1ZGB können die Parteien eines Vertrages beim Vertragsabschluss oder nachträglich vereinbaren, welches Recht auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag anwendbar ist. Gem. Art.1210Abs.2 ZGB muss die Rechtswahl der Parteien ausdrücklich getroffen sein oder sich eindeutig aus dem Vertragsinhalt oder den Gesamtumständen ergeben.

Mangels Rechtwahl dürfen staatliche Gerichte nur auf nationale Kollisionsnormen (lex fori) zurückgreifen.[116] Fehlt also eine Vereinbarung der Parteien über das auf den Vertag anwendbare materielle Recht, wird dieses von einem Arbitragegericht mit Hilfe russischer Kollisionsnormen bestimmt.[117] Art.1211 ZGB regelt anwendbares Recht mangels Rechtswahl und ähnelt sich sowohl inhaltlich als auch in seinem Aufbau den modernen westlichen Kodifikationen, was Rechtsvereinheitlichungsprozess zwischen Ost und West zu gute kommt.[118] Er setzt auf die Rechtsordnung, mit der der Vertrag am engsten verbunden ist, und knüpft es an das Recht des Staates an, in dem die Partei, die vertragscharakteristische Leistung erbring, ihren Sitz oder Hauptniederlassung hat. In Art.1211 Abs.3 ZGB gibt es eine umfangreiche Beispielliste typischer Verträge, die definiert, welche Partei die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Außerdem enthält der Abs.4 einen nicht abschließenden Katalog, aus dem sich ergibt, welcher Vertragstyp mit der Rechtsordnung welchen Staates die engste Verbindung aufweist. Insgesamt werden 22 Vertragsarten genannt. Bei gemischten Verträgen ist gem. Art.1211 Abs.5ZGB die Rechtsordnung des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag insgesamt betrachtet am engsten verbunden ist.

Auf Verträge über ein in der RF befindendes unbewegliches Vermögen ist gem. Art.1213 Abs.2 ZGB ausschließlich das russische materielle Recht anzuwenden. Diese Beschränkung der Parteiautonomie folgt der h.M. im Internationalen Sachenrecht.[119]

Arbitragegerichte müssen gem. Art.13 Abs.6 WPO (Umkehrschluss) auch Handelsbräuche auf die Streitentscheidung anwenden, da diese gem. Art.1211 Abs.6 ZGB durch Verwendung international gebräuchlicher Klausel im Vertrag als vereinbart gelten. Es ist wichtig zu bemerken, dass die Anwendung von Handelsbräuchen unabhängig von der Vereinbarung der Parteien in der Reihenfolge erfolgt, die Art.5 Abs.2 ZGB festlegt, wenn das russische materielle Recht Anwendung findet. Danach sind sie den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Verpflichtungen der Parteien nachgeordnet.[120] Als Beispiel für international anerkannte Handelsbräuche sind INCOTERMS und UNIDROIT-Prinzipien für internationale Handelsverträge zu nennen.[121]

Gem. Art.14Abs.1WPO i.V.m. Art.1191Abs.1ZGB stellt das Arbitragegericht die Geltung und den Inhalt des ausländischen Rechts in ihrer Auslegung und Anwendung fest. D.h., dass die ausländische Rechtsordnung in der Form angewendet werden muss, in der sie im Heimatland tatsächlich gilt.[122] Zu diesen Zwecken kann das Arbitragegericht gem. Art.14Abs.2S.1WPO i.V.m. Art.1191Abs.2S.1ZGB das Justizministerium der RF und andere zuständige Stellen in der RF und im Ausland um Hilfe ersuchen oder Sachverständige hinzuziehen. Da aber in der Praxis das Justizministerium der RF die Anfragen des Gerichts oft ohne Antwort lässt, oder auf das Fehlen der relevanten Informationen verweist, und ein rechtswissenschaftliches Institut in der RF eine Antwort mit der Begründung abweist, als eine wissenschaftliche Einrichtung nicht dafür zuständig zu sein, sind solche Anfragen in der RF eher unwirksam und daher selten.[123] Das Arbitragegericht kann auch gem. Art.14Abs.2S.3 WPO i.V.m. Art.1191Abs.2S.3ZGB die Beweislast für den Inhalt des ausländischen Rechts auf die Parteien auferlegen. In der Regel machen aber die Parteien von ihrem Recht nach Art.14Abs.2S.2 WPO i.V.m. Art. 1191 Abs.2S.2ZGB freiwillig Gebrauch, und reichen Unterlagen ein, um den Inhalt des ausländischen Rechts nachzuweisen und das Gericht anderweitig bei der Feststellung des Inhalts dieses Rechts zu unterstützen.

Ähnlich wie in vielen nationalen Kollisionsnormen anderer Staaten ist der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung durch Art.1193 ZGB im russischen IPR verankert, der durch Gerichte nur in Ausnahmefällen angewandt wird.[124] Danach ist eine ausländische Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung im Ergebnis mit den Grundlagen der Rechtsordnung der RF offensichtlich unvereinbar wäre.[125]

Wird der Inhalt des ausländischen Rechts trotz der getroffenen Maßnahmen innerhalb angemessener Zeit nicht festgestellt, ist gem. Art.14Abs.3 WPO i.V.m. Art.1191Abs.3ZGB russisches Recht anzuwenden.

3.1.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

3.1.2.1 Prozessuales Recht

Da gem. Art.1 Abs. 1 IHSG jedes internationale Wirtschaftsschiedsverfahren in der RF zwingend dem IHSG unterliegt, finden weder das russische Zivil- noch das Wirtschaftsprozessrecht automatische Anwendung.[126] Die Bestimmungen des IHSG sind meistens für die Parteien dispositiv, so dass die Parteien, nicht aber das Schiedsgericht, von diesen abweichen können.[127] Nach Art.2S.5 i.V.m. Art.19Abs.1 IHSG können die Parteien vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des IHSG die Verfahrensregeln frei vereinbaren. Sie können demzufolge natürlich auch die Anwendung russischer Verfahrensvorschriften vereinbaren, weil es ihrer Entscheidung unterliegt. Die Parteien sind außerdem gem. Art.2S.4 IHSG in ihrer Entscheidung frei, ob ein Dritter, einschließlich eines ständigen Schiedsgerichts, die Verfahrensregel für sie bestimmt. Wird also die Streitentscheidung durch die Vereinbarung der Parteien an das MKAS übertragen, kommen die SchO zu Anwendung.

Wird keine Vereinbarung der Parteien über bestimmte Verfahrensregeln getroffen, so kann das Schiedsgericht gem. Art.19Abs.2 IHSG das schiedsrichterliche Verfahren in der ihm geeignet erscheinenden Weise durchführen, wobei es die zwingenden Vorschriften des IHSG beachten muss. Insbesondere handelt es sich bei den zwingenden Vorschriften um die Normen, die faires Schiedsverfahren sicherstellen sollen, wie z.B. Art.18 (Gleichbehandlung der Parteien), Art.24Abs.2 (Rechtzeitiges Informieren beider Parteien über jede Verhandlung und jede Zusammenkunft des Schiedsgerichts).[128]

3.1.2.2 Materielles Recht

Bei der Bestimmung des materiellen anwendbaren Rechts im internationalen Schiedsverfahren verweist Art.1186Abs.1S.2 ZGB, der allgemeine Grundsätze darüber enthält, auf die Normen des IHSG.[129] Art. 28 IHSG regelt die Frage des anwendbaren materiellen Rechts auf die Entscheidung des Streits. Nach Art.28Abs.1 IHSG hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, das die Parteien durch ihre Vereinbarung getroffen haben. Dabei gilt jeder Hinweis auf das Recht eines Staates, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, als unmittelbarer Verweis auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht. Das wird als uneingeschränkte Parteiautonomie ausgelegt, so dass die Parteien nicht nur materielle Rechtsnormen eines bestimmten Staates, sondern auch Rechtsordnungen verschiedener Staaten kombinieren, unterschiedliche Rechtsordnungen für einzelne Teile des Vertrages festsetzen, ihre Rechtswahl auf nur einen Ausschnitt ihrer Rechtsbeziehung beschränken oder solche Rechtnormen wählen können, die kein Bestandteil eines nationalen Rechts sind, wie z.B. transnationales Recht oder das immer öfter in internationalen Verträgen benutzte moderne lex mercatoria.[130] Die lex mercatoria (lat., kaufmännisches Recht) ist aus internationalen Standardverträgen, handelsrechtlichen Richtlinien, Gewohnheitsrecht sowie Handelsbräuchen entstanden und wird als autonomes Rechsystem angesehen, das sich immer in der Weiterentwicklung befindet.[131]

Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über das auf den Vertrag anzuwendende Recht, so wendet das Gericht gem. Art.28Abs.2 IHSG die von ihm annehmbaren Kollisionsnormen an, um das materielle Recht zu bestimmen. Das Schiedsgericht darf also auch andere Kollisionsnormen anwenden, als nur die des Staates, wo es sich befindet, da es im Gegensatz zu staatlichen Gerichten nicht lex fori, sondern lex arbitri hat.[132] Die Grundlage dafür ist auch durch Art.VII Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961 gesichert.

In allen Fällen hat das Schiedsgericht gem. Art.28 Abs.3 IHSG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und die auf das betreffende Geschäft anwendbaren Handelsbräuche zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass ein Schiedsgericht unbedingt an die Vertragsbestimmungen gebunden ist und die Handelsbräuche nur zu berücksichtigen hat.[133] Das MKAS benutzt häufig in seiner Praxis[134] sowohl spezifische als auch internationale Handelsbräuche, wie z.B. INCOTERMS oder UNIDROIT – Prinzipien für internationale Handelsverträge, als Auslegungsbeihilfe und Entscheidungsgrundlage, wenn bestimmte Fragen nicht vollständig durch das anwendbare materielle Recht und vertragliche Vereinbarungen aufgeklärt werden können.[135]

Die Vorschriften des IHSG über das anwendbare Recht sind unabdingbar[136], so dass auch die entsprechenden Regelungen in Satzungen aller in der RF ständigen internationalen Wirtschaftsschiedsgerichte diesbezüglich identisch sind, wie z.B. §13Abs.1 SchO. Deswegen ist es nicht erforderlich die SchO oder eine andere Schiedsordnung eines renommierten Wirtschaftsschiedsgerichts in Russland einzeln darzustellen.

3.2 Richterwahl und Richterablehnung

3.2.1 Arbitragegerichte

Gem. Art.128Abs.1VerfRF werden die Richter des Höchsten Arbitragegerichts nach dem Vorschlag des Präsidenten RF von der Föderalen Versammlung der RF ernannt. Die Richter der übrigen Arbitragegerichte werden gem. Art.128Abs.2VerfRF durch den Präsidenten der RF auf Vorschlag des Vorsitzenden des Höchsten Arbitragegerichts bestimmt. Gem. Art.3 Abs.3 Gesetzes „über Richterstatus in der RF“[137] darf ein Richter keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Die Parteien können gem. Art.18Abs.1 WPO (Umkehrschluss) einen Richter nicht bestimmen, der über ihren Streit zu entscheiden hat. Ihnen steht lediglich zu, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen die Kandidatur eines Richters gem. Art.21Abs.1 WPO abzulehnen. Danach darf ein Richter über den Streit nicht entscheiden, wenn er:

1) am früheren Verfahren über denselben Gegenstand als Richter beteiligt war;
2) am früheren Verfahren über denselben Gegenstand als Staatsanwalt, Richterassistent, Protokollführer, Vertreter, Sachverständiger, Dolmetscher oder Zeuge beteiligt war;
3) am früheren Verfahren über denselben Gegenstand als Richter eines ausländischen Gerichts, oder eines Schiedsgerichts beteiligt war;
4) in Verwandtschaft mit einem der Verfahrensbeteiligten, oder dessen Vertreter steht;
5) persönlich, direkt oder indirekt ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, oder anderwärtig ein Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit besteht;
6) in dienstlicher oder anderer Abhängigkeit von einem Verfahrensbeteiligten oder dessen Vertreter steht oder stand;
7) in der Sache der zu erörternden Angelegenheit öffentlich Erklärungen abgegeben oder eine Einschätzung geäußert hat.

Das Ablehnungsgesuch eines Richters muss gem. Art.24Abs.2 S.1 WPO begründet und vor der ersten mündlichen Verhandlung über den Streit durch eine Partei erklärt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn der Ablehnungsgrund dem Erklärenden erst später bekannt wurde, Art.24Abs.2 S.2 WPO.

Grundsätzlich werden Verfahren in der ersten Instanz gem. Art.17 Abs.1 WPO von einem Einzelrichter geführt, wenn nicht eine kollegiale Besetzung mit drei Richtern im Gesetz vorgesehen ist. Allerdings können die Parteien in einem Einzelrichterverfahren die Beisitzung von zwei Laienrichtern gem. Art.17 Abs.3 WPO beantragen, die mit dem Vorsitzenden Richter gleichberechtigt über ihren Streit entscheiden sollen.

Das föderale Gesetz über Laienrichter der Arbitragegerichte sieht im Art.3 vor, dass Laienrichterlisten auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern, Unternehmerverbände und andern öffentlichen und professionellen Organisationen von den Arbitragegerichten der Föderationssubjekte zusammengestellt und vom Plenum des Höchsten Arbitragegicht der RF bestätigt werden. Aus diesen Listen können dann die Parteien jeweils einen Laienrichter für ihr Verfahren aussuchen. Art.2Abs.1 dieses Gesetzes setzt für einen Laienrichter voraus, dass er mindestens 25 Jahre alt ist, ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung in einer juristischen, unternehmerischen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit besitzt. Die Einführung des Institutes der Laienrichter stellt eine Neuregelung im Vergleich zu der vorherigen Wirtschaftsordnung dar und ist positiv zu bewerten, da die Beteiligung fachlich kompetenter Laienrichter am Arbitrageverfahren, das in der Regel mit schwierigen und komplexen Wirtschaftsbeziehungen verbunden ist, die Qualität von Gerichtsentscheidungen nur verbessern soll.[138] Gem. Art.21 Abs.3 i.V.m. Art.21 Abs.1 Pkt. 1-4 WPO kann ein Laienrichter nur dann abgelehnt werden, wenn er an einem früheren Verfahren über denselben Gegenstand beteiligt war oder mit einem der Verfahrensbeteiligten verwandt ist. Die weiteren Ablehnungsgründe, wie das Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, würden demzufolge für Laienrichter nicht gelten. Aufgrund des offensichtlichen Widerspruches mit dem Grundsatz der Unvorgenommenheit des Gerichts gem. Art.2 Pkt.3 WPO wird Art. 21 Abs. 3 WPO von Seiten der Arbitragerichterschaft so ausgelegt, dass das Gericht die Ablehnungsgründe nach Art. 21 Abs.1Pkt. 1-4 WPO vom Amts wegen und die nach Art. 21 Abs. 1 Pkt. 5-7 auf Antrag einer Partei zu prüfen hat.[139]

3.2.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

3.2.2.1 Qualifikationsanforderungen an einen Schiedsrichter

Eins der grundlegenden Prinzipien im schiedsrichterlichen Verfahren ist die Freiheit der Parteien, das Verfahren selbst bestimmen zu können.[140] Im Gegensatz zu staatlichen Gerichten haben die Parteien in einem Schiedsverfahren deswegen das Recht, Schiedsrichter zu bestellen, die über ihren Streit entscheiden sollen. Das IHSG legt gem. Art.12 Abs.1 nur Grundanforderungen an das Schiedsrichteramt, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter betreffen, die Qualifikationsmerkmale können aber durch Parteien festgelegt werden.[141] Wird eine Person zum Schiedsrichter ernannt, so hat sie vor und während des Schiedsverfahrens alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erwecken können. Einzelne Schiedsgerichte können durch ihre Schiedsordnungen weitere Anforderungen an das Schiedsrichteramt stellen. So sind z.B. gem. §2Abs.1SchO die notwendigen Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Entscheidung jener Rechtsstreitigkeit das Qualifikationsmerkmal für die Aufnahme in die Schiedsrichterliste vom MKAS. Diese Liste wird gem. §2Abs.2SchO vom MKAS geführt und alle fünf Jahre von der HIK bestätigt. Weder das IHSG noch SchO verbietet Schiedsrichtern, ihre wirtschaftliche Tätigkeit parallel zum Schiedsrichteramt weiter auszuüben. Für die Aufnahme in die Schiedsrichterliste des MKAS ist die russische Staatsangehörigkeit nicht vorausgesetzt.[142] Das entspricht dem Grundsatz nach Art.11Abs.1 IHSG, wobei die Parteien etwas anderes vereinbaren können. Gem. §2Abs.3SchO können auch Personen als Schiedsrichter fungieren, die nicht in der Schiedsrichterliste enthalten sind, soweit die SchO nichts anders bestimmt. Andere institutionelle Schiedsgerichte können durch ihre Schiedsordnungen die Wahl eines Schiedsrichters auf ihre Schiedsrichterlisten beschränken.

3.2.2.2 Bestellungsverfahren

Gem. Art.10Abs.1 IHSG können die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nach eigenem Ermessen festlegen. In der Regel geschieht es durch die Schiedsvereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, werden gem. Art.10Abs.2 IHSG drei Schiedsrichter bestellt.

Vorbehaltlich der Abs.4 und 5 des Art.11 IHSG sind die Parteien in ihrer Entscheidung über das Bestellungsverfahren des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei (Art.11Abs.2 IHSG). Art.11 Abs.3 IHSG regelt das Bestellungsverfahren, wenn eine Vereinbarung der Parteien fehlt. Es ist überwiegend für den Fall gedacht, wenn die Parteien sich für ein ad hoc Schiedsgericht entschieden haben.[143] Danach soll bei einem Dreischiedsgericht jede Partei einen Schiedsrichter bestellen, und diese Schiedsrichter bestellen dann den dritten Schiedsrichter. Jede Partei hat ihren Schiedsrichter binnen dreißig Tagen nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei zu bestellen. Kann eine Partei binnen dieser Frist ihren Schiedsrichter nicht nennen oder können sich die beiden Schiedsrichter binnen dreißig Tagen nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, den Präsidenten der HIK RF zu beauftragen, die Bestellung vorzunehmen (Art.11Abs.3Pkt.1 IHSG). Sofern die Parteien einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, sich aber bei der Bestellung auf eine Person nicht einigen können, kann der Präsident der HIK RF ohne Einhaltung einer Frist zur Bestellung des Schiedsrichters angerufen werden (Art.11 Abs.3Pkt. 2 IHSG).[144]

Wurde das Bestellungsverfahren von den Parteien vereinbart, das aber von einer Partei nicht beachtet wird, kann die andere Partei ebenfalls den Präsidenten der HIK RF anrufen, damit er die erforderlichen Maßnahmen ergreift, sofern die Parteien keine andere Maßnahmen zur Sicherung der Bestellung vorgesehen haben (Art.11Abs.4 IHSG). Das gleiche gilt, wenn ein von den Parteien zur Bestellung beauftragter Dritter, einschließlich einer Einrichtung, seine Aufgaben nicht erfüllt. Gegen Entscheidungen des Präsidenten der HIK ist kein Rechtsmittel möglich. Der Präsident muss jedoch sicherstellen, dass alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Anforderungen angemessen berücksichtigt sind (Art.11Abs.5 IHSG). Zweck dieser Normen ist es sicher zu stellen, dass ein Schiedsverfahren bei der Schiedsrichterbestellung nicht in die Länge zieht.

3.2.2.3 Schiedsrichterablehnung

Das besondere Recht der Parteien, über Verfahrensregeln zu entscheiden, ist durch die Möglichkeit verstärkt, einen Schiedsrichter ablehnen zu können.[145] Grundsätzlich kann ein Richter nur abgelehnt werden, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit besteht (Art.12Abs.2 IHSG). Ihren eigenen Schiedsrichter kann die Partei nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach dessen Bestellung bekannt geworden sind.

Das Ablehnungsverfahren ist in Art.13Abs.2 und 3 IHSG detailliert geregelt, und für den Fall gedacht, wenn die Parteien von ihrem Recht auf Freigestaltung eines solchen Verfahrens gem. Art.13Abs.1 IHSG keinen Gebrauch gemacht haben. Die Ablehnung beantragende Partei muss binnen fünfzehn Tagen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein die Befangenheit begründender Umstand bekannt wurde, beim Schiedsgericht die Ablehnungsgründe schriftlich einreichen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung. Als zwingende Norm gewährt Art.13Abs.3 IHSG einen Rechtschutz gegen negative Entscheidung des Schiedsgerichts über den Ablehnungsantrag. Danach kann die Partei, deren Ablehnungsantrag nicht berücksichtigt wurde, binnen dreißig Tagen den Präsidenten der HIK anrufen. Gegen die Entscheidung des Präsidenten ist kein Rechtsmittel möglich. Diese Vorschrift hat den gleichen Zweck, wie die bei der Bestellung des Schiedsrichters, die Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden. Solange aber der Präsident keine Entscheidung getroffen hat, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch fällen. In der Praxis würde aber der betroffene Schiedsrichter selbst zurücktreten, um im Falle der negativen Entscheidung des Präsidenten das Verhältnis zwischen ihm und der Partei nicht zu belasten.[146] Diese Praxis ist u.a. darauf zurückzuführen, dass gem. Art.14Abs.2 IHSG der selbständige Rücktritt nicht die Anerkennung der Befangenheitsgründe bedeutet.

3.3 Sprache des Verfahrens

3.3.1 Arbitragegerichte

Das Verfahren vor einem Arbitragegericht findet gem. Art.12Abs.1 WPO in russischer Sprache statt, da diese offizielle staatliche Sprache der RF ist. Beherrscht eine Partei die russische Sprache nicht, erlaubt ihr das Gericht gem. Art.12Abs.2 WPO ihre Muttersprache oder eine andere beliebige Sprache zu benutzen, die von einem Dolmetscher übersetzt wird. Es müssen aus diesem Grund außerdem alle fremdsprachigen Dokumente mit ihrer durch einen russischen Notar beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.[147] Nichtbeachtung von Rechten einer Partei auf einen Dolmetscher ist ein unbedingter Aufhebungsgrund eines Arbitragegerichtsurteils, gem. Art. 270 Abs. 4 Nr. 3 WPO.[148]

3.2.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

Im Gegensatz zu Arbitragegerichten, kann ein internationales Schiedsverfahren in der RF in einer Fremdsprache erfolgen. Das IHSG erlaubt den Parteien durch seinen Art.22Abs.1, die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens frei zu vereinbaren. Das Recht, die Verfahrenssprache selbst bestimmen zu können, ist für die Parteien von einer großen Bedeutung, da es nicht nur kommunikationsfördernde, sondern auch vertrauensbildende Funktion hat und dadurch ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen ihnen noch mehr betont und geschaffen wird.[149] Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt darüber das Schiedsgericht. Sofern nichts anderes vorgesehen wird, ist die Verfahrenssprache für alle schriftlichen Erklärungen, alle mündlichen Vereinbarungen der Parteien sowie alle Entscheidungen und Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend. Gem. Art.22Abs.2 IHSG kann das Schiedsgericht die Übersetzung jedes schriftlichen Beweisstücks in die Verfahrenssprache anordnen. Demzufolge es ist nicht grundsätzlich, sondern je nach Bedarf, erforderlich, alle Beweise in die Verfahrenssprache zu übersetzen, was selbstverständlich viel Zeit und Kosten ersparen kann.[150] Die Tatsache, dass es nicht nur eine sondern auch mehrere Sprachen für das Verfahren vereinbart werden können, kommt den Parteien zu gute, wenn sie sich auf eine bestimmte Sprache nicht einigen können.[151] In der Praxis versuchen die Parteien als Verfahrenssprache die Sprache zu vereinbaren, die engste Verbindung mit dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht oder Handelsbräuchen in der betroffenen Branche aufweist. So wird z.B. Englisch als Verfahrenssprache in der internationalen Rückversicherungsbranche genommen, da Verträge in dieser Sprache abgefasst werden und die meisten Rechtsquellen sowie Literatur zum Rückversicherungsrecht auf Englisch sind.

3.4. Zugang der Öffentlichkeit

3.4.1 Arbitragegerichte

Der Öffentlichkeitsgrundsatz des staatsgerichtlichen Verfahrens ist im Art.123Abs.1 VerfRF verankert und spiegelt sich in Art.11Abs.1 WPO wider. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur aus Schutzgründen von Staats-, Unternehmens-, oder anderen durch das Gesetzt geschützten Geheimnissen gem. Art.11Abs. 2 WPO zulässig. Informationen, die zu den Staatsgeheimnissen zählen, sind durch Art.5 des Föderalen Gesetzes „Über Staatsgeheimnisse“ v. 21.07.1993 definiert.[152] Für die Antwort auf bei dieser Arbeit relevante Frage nach Auslegung des Begriffs des Unternehmensgeheimnisses wird auf folgende Normen und Gesetzte verwiesen:

Art.139 ZGB, der eine legale Definition des Begriffes enthält;

Regierungsbeschluss Nr.35 „Über das Verzeichnis von Informationen, die keine Unternehmensgeheimnisse darstellen“ v. 5.12.1991;

Erlass des Präsidenten RF Nr.188 v. 6.03.1997, der das Verzeichnis von Informationen, die vertraulichen Charakter haben, festsetzt.[153]

Außerdem sind das Föderale Gesetz Nr.98 v. 29.07.2004 „Über Unternehmensgeheimnisse“ und das Föderale Gesetz Nr.24 v. 20.02.1995 „Über Information und Informationsschutz“ einschlägig. Dementsprechend versucht der Gesetzgeber diesen breiten Begriff möglichst genau zu definieren, so dass die Partei, welche die Öffentlichkeit vom Arbitrageverfahren ausschließen möchte, es nur beim Vorliegen der Voraussetzungen von den oben genanten Gesetzen bewirken kann. In der Praxis erscheint es nicht immer zu gelingen. Allein die Tatsache, dass die Partei ihre Geheimnisse vor Beginn des Verfahrens dem Richter zwecks Ausschluss der Öffentlichkeit offen legen muss, ist bemerkenswert.

Alle Gerichtsentscheidungen werden gem. Art.11 Abs.8 WPO öffentlich verkündet.

3.4.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

Im Gegensatz zu Arbitragegerichten ist die Öffentlichkeit von einem Schiedsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, weil viele Unternehmen einen besonderen Wert darauf legen, dass sowohl ihre internen als auch externen Unternehmensinformationen nicht an Dritte gelangen.[154] Das IHSG regelt diesen Grundsatz zwar nicht explizit, sieht aber die Öffentlichkeit des Verfahrens auch nicht vor. Naturgemäß hat das MKAS, wie die meisten institutionellen Schiedsgerichte, den Wunsch der Parteien nach Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens in seiner Schiedsordnung berücksichtigt. Gem. § 27S.2 SchO finden die Verhandlungen vor MKAS hinter verschlossenen Türen statt. Die Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, können nur mit Erlaubnis des Schiedsgerichts und unter Zustimmung der Parteien gem. § 27S.3 SchO Zugang zum Verfahren erlangen. Das wird auch durch § 8 SchO verstärkt, indem die Schiedsrichter, Schriftführer und Mitarbeiter des Sekretariats verpflichtet sind, keine Informationen über die vor dem MKAS behandelten Streitigkeiten weiterzugeben, die ihnen bekannt geworden sind, und welche den Parteiinteressen schaden könnten. Zwar werden die Entscheidungen mit Kommentaren in speziellen Sammlungen und Fachzeitschriften veröffentlicht; allerdings sind alle direkten oder indirekten auf streitende Parteien hinweisenden Informationen, sowie detaillierte Angaben zum Streitgegenstand aus diesen Entscheidungen entfernt.[155]

3.5 Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes

Ein ganz wichtiger Aspekt bei einer Entscheidung für ein staatliches oder ein schiedsrichterliches Verfahren ist das Wissen über die Möglichkeit, eine Anordnung von Klagesicherungsmaßnahmen durch das Gericht erwirken zu können. Es ist deswegen so wichtig, weil, unabhängig davon, wie schnell eine Endentscheidung im Verfahren gefällt wird, die beklagte Partei inzwischen ihr vollstreckungsfähiges Vermögen veräußern oder ins Ausland ausführen kann. Dann wird möglicherweise sogar eine für die klagende Partei positive Gerichtsentscheidung völlig wertlos.

3.5.1 Arbitragegerichte

Gem. Art.90Abs.1 und 2 WPO kann ein Arbitragegericht auf Antrag einer Partei in jedem Verfahrenstadium Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn deren Unterlassen die Vollstreckung der Geriechtenscheidung erschweren oder gar verhindern kann. Diese Maßnahmen können gem. Art.99 WPO auch vor der Anhängigkeit der Klage angeordnet werden (sog. vorläufige Klagesicherungsmaßnahmen), was früher, vor dem Inkrafttreten der neuen WPO, nicht möglich war[156]. Der Beweislast der Notwendigkeit der klagesichernden Maßnahmen liegt bei der beantragenden Partei. Der Katalog der Maßnahmen des einstweiligen Schutzes ist in Art.91Abs.1 WPO niedergelegt und es sind u.a. folgende Maßnahmen möglich:

1) Anordnung des Arrestes über Geld und anderes Vermögen des Beklagten, das sich bei ihm oder bei anderen Personen befindet;
2) Verbot für den Beklagten und andere Personen, bestimmte Handlungen vorzunehmen, die den Streitgegenstand betreffen;
3) Verpflichtung des Beklagten und anderer Personen, bestimmte Handlungen vorzunehmen, um die Verschlechterung oder den Verderb des Zustands des streitigen Vermögensgegenstands zu verhindern;
4) Verpflichtung, den streitigen Vermögensgegenstand dem Kläger oder einer anderen Person zur Verwahrung für die Dauer des Verfahrens zu übergeben;

Das Arbitragegericht kann auch andere und gleichzeitig mehrere Maßnahmen anordnen. Die Maßnahmen müssen dem Zweck der Klagesicherung angemessen sein (Art.91Abs.2 WPO). Der Beklagte ist entgegen befugt, auch Sicherungsmaßnahmen sowie Sicherheiten für das dem Kläger übergebene Vermögen beim Gericht entgegen zu beantragen (Art.94 WPO).

Die formellen Voraussetzungen für einen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen sind in Art.92 WPO geregelt. Das Gericht hat gem. Art.93Abs.1 WPO spätesten bis zum Ablauf des dem Antragstag folgenden Tages darüber zu entscheiden.

3.5.2 Internationale Wirtschaftsschiedsgerichte

Gem. Art.9 IHSG ist es nicht unvereinbar, dass eine Partei trotz der Schiedsvereinbarung bei einem staatlichen Gericht eine Sicherungsmaßnahme beantragt. Die Anknüpfungsnorm dafür ist Art.90Abs.3 WPO, wonach das Arbitragegericht Klagesicherungsmaßnahmen anordnen kann, die den Gegenstand eines Schiedsverfahrens betreffen. Diese Norm ist eine ganz wichtige Novelle der gegenwärtigen WPO. Noch vor der letzten Änderung der WPO in 2004 hatten staatliche Gerichte keine Kompetenz, einer die Schiedsvereinbarung abgeschlossenen Partei einstweiligen Schutz zu gewähren. Es bestand also ein Konflikt zwischen dem Art.9 IHSG und der WPO, der nach der umstrittenen Praxis der staatlichen Gerichte vom Gesetzgeber erkannt und gelöst wurde.[157] Demzufolge haben Parteien einer Schiedsvereinbarung die gleichen Rechte wie die eines Arbitrageverfahren und es gelten für sie die oben unter dem Pkt. 3.5.1 gemachten Ausführungen. Örtlich ist in diesem Fall das Arbitragegericht zuständig, das sich am Ort des über den Streit zu entscheidenden Schiedsgerichtes, am Wohnort des Beklagten oder am Ort dessen Vermögen befindet.

Das Schiedsgericht darf gem. Art.17 IHSG auch selbst Klagesicherungsmaßnahmen auf Antrag einer Partei anordnen, was als bewusste Aufwertung der internationalen Wirtschaftsgerichtsbarkeit durch den russischen Gesetzgeber anzusehen ist.[158] Diese Befugnis steht aber dem Schiedsgericht erst nach der Einleitung des Schiedsverfahrens zu, und nur in dem Fall, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht darf die Maßnahmen ergreifen, die es in Bezug auf den Gegenstand des Streites für notwendig hält. Es hängt von der jeweiligen Schiedsordnung ab, auf welche Art und Weise das jeweilige Schiedsgericht diese Maßnahmen anordnen kann.[159]

3.6 Kosten des Verfahrens

Ein nicht unwichtiges Kriterium bei der Entscheidung für ein Verfahren vor einem Arbitragegericht oder einem Schiedsgericht sind die Verfahrenskosten.[160] Es ist u.a. deshalb so wichtig etwas über diese Kosten zu wissen, weil sie sich, sogar aus der Sicht eines mittelständischen Unternehmens, gewaltig unterscheiden können. Um sich ein klares Bild darüber zu verschaffen, ist es unerlässlich, neben der Darstellung der einschlägigen Normen die jeweilige Gebührentabelle anzusehen.

3.6.1 Verfahren vor Arbitragegerichten

Die Gerichtskosten unterteilen sich gem. Art.101WPO in eine staatliche Gebühr und in mit dem Verfahren verbundene gerichtliche Auslagen. Die Höhe der Gebühr hängt vom Streitwert ab und ist in Art. 4 Abs. 2 Pkt. 1 des Gesetzes der RF „Über die staatliche Gebühr“ geregelt. Da die Werte der staatlichen Gebühr im Gesetz in der russischen Währung und die der Schiedsgebühren des MKAS in U.S. $ angegeben sind, wurden sie für einen besseren Vergleich in U.S. $ umgerechtet.[161]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Gebühr ist zu Beginn des Verfahrens per Überweisung zu bezahlen. Weil die Gebühr nur in Rubel zu bezahlen ist, darf eine ausländische juristische Person, die weder ein Rubel-Konto noch eine Vertretung in der RF hat, die Gebühr über eine von ihr ausgesuchte russische juristische Person entrichten.[162]

Der Streitwert wird gem. Art.103Abs.3 WPO vom Kläger angegeben, vom Gericht überprüft und ggf. korrigiert. Erhöht sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens, so ist gem. Art.102Abs.2 WPO die Gebühr neu zu berechnen und die Differenz zu bezahlen. Die Gebühr wird voll oder teilweise u.a. dann zurück erstattet, wenn die Klage nicht eingereicht, das Verfahren eingestellt oder mit einem Nichterörterungsbeschluss aufgrund der Unzuständigkeit der Arbitragegerichte für den Streit beendet wird.[163]

[...]


[1] Yakovlev, Handbook, Vorwort.

[2] Gorchakov, S. 1; in diesem Sinne auch Belov, S. 208.

[3] Wedde, Russlandanalysen, Nr. 32, S. 7.

[4] Rozenberg, Arbitration and Other Means of Resolving Disputes in Russia, S. 1.

[5] Svetlanov, S. 239 f..

[6] Gorchakov, S. 13; Wright, S. 11.

[7] Rozenberg, Arbitration and Other Means of Resolving Disputes in Russia, S. 1 f..

[8] Yakovlev, Handbook, Vorwort; in diesem Sinne auch Steininger, OstEuR 1997, 281 (281).

[9] Yakovlev, Handbook, Vorwort.

[10] Labes, Schiedsgerichtsvereinbarungen in Rückversicherungsverträgen, S. 6.

[11] Komarov, Legal Infrastructure of Commercial Arbitration in CIS countries, S. 2.

[12] Lentz, S. 25.

[13] Mineta, Handbook, Vorwort.

[14] fortan: VerfRF.

[15] Märkl, S. 22.

[16] Karimulin, Geltendmachung von Forderungen, S. 22.

[17] Karimulin, Geltendmachung von Forderungen, S. 22; Yarkov, Arbitrazhnij prozess, Kap. IV, §1, Rn. 1.

[18] so auch Gorchakov, S. 1; auch Wölk, S. 9.

[19] Märkl, S. 23; Reynolds, S. 10.

[20] Lentz, S. 43; Märkl, S. 23; Steininger, OstEuR 1997, 281 (283), Micheler, Rn. 22.

[21] Lentz, S. 43; Märkl, S. 23; Steininger, OstEuR 1997, 281 (283), Micheler, Rn. 22.

[22] fortan: WGG.

[23] fortan: WPO.

[24] Nörr Stiefenhofer Lutz, Neue WPO, S. 2.

[25] Reitemeier, OstEuR 2003, 121 (123).

[26] Nörr Steiefenhofer Lutz, Neue WPO, S.5; Steininger, Gerichtsaufbau der RF, Rn. 198.

[27] in diesem Sinne auch Steininger, OstEuR 1997, 281 (283).

[28] Die Bezirke („okrugy“) sind keine Föderationssubjekte, sondern besondere Verwaltungsregionen der RF, die geografisch eingeteilt sind.

[29] Föderationssubjekte der RF sind gem. Art. 65 Abs. VerfRF die Republiken, Regionen, Gebiete Städte von föderaler Bedeutung, autonome Gebiete und autonome Bezirke der RF.

[30] Reynolds, S. 13; so auch Micheler, Rn. 63.

[31] Wedde, Russlandanalysen, Nr. 32, S. 7.

[32] Hogan & Hartson LLP, S. 8.

[33] Filimonov, Tretejskoe razbiratelstvo, S. 56.

[34] Gorchakov, S. 3.

[35] Söderlund, SchiedsVZ 2004, 130 (131); Wright, S. 2.

[36] Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe. Mitgliedsstaaten waren alle sozialistischen Staaten mit Ausnahme der Sozialistischen Republik Vietnam. Zurzeit gilt die MosKonv nur noch für Mongolei, Bulgarien, Rumänien, Russland und Kuba fort, da alle anderen Staaten aus der Konvention ausgetreten sind.

[37] Lentz, S. 93 f.

[38] in diesem Sinne Wright, S. 2.

[39] fortan: IHSG.

[40] fortan: ML.

[41] Komarov, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der RF, S. 265.

[42] Komarov, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der RF, S. 265.

[43] Hlestova, Mezhdunarodnij kommertscheskij arbitrazh, S. 576.

[44] Fouchard/Gaillard/Goldman, On international Commercial Arbitration,, S. 187, Rn. 380.

[45] fortan: MKAS.

[46] Komarov, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der RF; S. 267.

[47] § 4 Abs. 1 SchO.

[48] Filimonov, S. 56 ; Steininger, Gerichtsaufbau der RF, Rn. 125 .

[49] Filimonov, S. 57.

[50] Söderlund, SchiedsVZ 2004, 130 (131).

[51] Lentz, S. 120.

[52] Lentz, S. 121.

[53] Lentz, S. 121.

[54] Komarov, Legal Infrastructure of Commercial Arbitration in CIS countries, S. 8.

[55] Yarkov, Kommentar zur WPO.

[56] Yarkov, Arbitrazhnij prozess, Kap.IV, §1, Rn. 3.

[57] Yarkov, Arbitrazhnij prozess, Kap.IV, §1, Rn. 3.

[58] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 27, Rn. 2.; Gubina/Lahno, Kap.V, §2.2; Arzinger/Galander, S. 27.

[59] in diesem Sinne Hogan & Hartson LLL, S. 6.

[60] Wölk, S. 40 f..

[61] Micheler, Rn. 32.

[62] Gemeint sind die russischen Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung. Näheres ist durch Föderales Gesetz RF„über ausländische Investitionen“ v. 9.09.1999, mit letzen Änderungen v. 8.12.2003 geregelt, (fortan: AuslInvG)

[63] fortan: ZGB.

[64] so auch Erdelewskij, Art. 1202 Abs. 2.

[65] Märkl, S. 26.

[66] Beim Fehlen einer vertraglichen Regelung wird das russische Gericht von Art. 316 ZGB über den Erfüllungsort einer Verbindlichkeit ausgehen, wenn das russische Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Für die Bestimmung des auf einen internationalen Vertrag anzuwendenden Rechts sind Art.1186 ff. ZGB maßgebend (dazu mehr unten unter Pkt. 3.1.1.2).

[67] Federalnij zakon „o bankrotsteve“ (Föderales Gesetz über die Insolvenz) v. 26.10.2002, Nr. 127-FZ.

[68] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 248.

[69] Svetlanov, S. 249 f..

[70] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 248.

[71] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 249 Pkt. 2.

[72] Karimulin, Geltendmachung von Forderungen, S. 26.

[73] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 249, Pkt. 2.

[74] Huleatt-James/Gauld, International Commercial Arbitration: a Handbook,, S. 9; Lentz, S. 99 f..

[75] Lentz, S. 101 f..

[76] Filimonov; S. 57.

[77] Söderlund, SchiedsVZ 2004, 130 (132).

[78] In diesen Sinne Komarov, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der RF; S. 266; Märkl, S. 52.

[79] Siehe dazu oben Pkt. 2.1.3.

[80] Märkl, S. 52.

[81] in diesem Sinne Boguslavskij, S. 40; Lentz, S. 108 f..

[82] Hogan & Hartson LLP, S. 2.

[83] Hogan & Hartson LLP, S. 2; Lentz, S. 109.

[84] Lentz, S. 111 f..

[85] Lentz, S. 111 f..

[86] Lentz, S. 169 f.

[87] Gorchakov, S. 4; Svetlanov, S. 262

[88] Gorchakov, S. 4.

[89] Gorchakov, S .4.

[90] MKAS, Schiedsspruch Nr. 311/1997 v. 12.11.98, Schiedsspruch Nr. 174/1997 v. 25.12.98.

[91] Svetlanov, S. 262.

[92] VestnikVerhovnogo arbitraschnogo suda RF 1997, Nr. 2.

[93] Über Wirkung einer Schiedsvereinbarung auf das Arbitragegerichtverfahren siehe unten unter Pkt. 2.3.

[94] Märkl, S. 88.

[95] Fouchard/Gaillard/Goldman, On international Commercial Arbitration, S. 213, Rn. 416.

[96] Art. 7 Abs. 2 S. 2 a.E. IHSG.

[97] Berichtet von Lentz, S. 197 f..

[98] Märkl, S. 81.

[99] Siehe mehr dazu unter Pkt. 1.1.2.

[100] Lentz, S. 205.

[101] MKAS, Schiedssprüche Nr.8/1997 v. 05.03.98, Nr. 263/1997 v. 09.06.98, Nr. 314/1999 v. 09.04.99.

[102] Rozenberg, Kontrakt mezhdunarodnoj kupli-prodazhi, S. 47.

[103] Komarov, Legal Infrastructure of Commercial Arbitration in CIS countries, S. 6; Lentz, S. 207.

[104] Hogan & Hartson LLP, S. 8.

[105] Boguslavskij, S. 41.

[106] Beiten Burkhardt RA mbH, S. 2; International Institute for Economics and Strategy Studies, S. 1.

[107] Boguslavskij, S. 40 f..

[108] Lovells, S. 18.

[109] Hlestova, Mezhdunarodnij kommertscheskij arbitrazh, S. 584; Lentz, S. 212.

[110] Lentz, S. 216 ff..

[111] Maryscheva, Mezhdunarodnoe chastnoe pravo, S. 537 f.

[112] Köbler, Juristisches Wörterbuch, 7. Auflage, 1995, S. 244.

[113] Maryscheva, Mezhdunarodnoe chastnoe pravo, S. 537.

[114] Solotych, WiRO, 2002, 41 (41).

[115] Arzinger/Galander, S. 348.

[116] Bardina, S. 22.

[117] Systema-Garant, Info-brief des Präsidiums des Höchsten Arbitragegericht der RF Nr. 29 v. 16.02.1998 „Rundschau der Arbitragegerichtspraxis in den Fällen mit Beteiligung ausländischer Personen“.

[118] Sadikov, RabelsZ 2003, 318 (325 f.); in diesem Sinne auch Hogan & Hartson LLP, S. 3 f..

[119] Karraß/Wedde, WiRO 2002, 272 (274).

[120] Wilkova, Torgovie obychai v praktike MKAS, S. 69.

[121] Erdelewskij, Art. 1211 Abs. 6; Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 13 Abs. 6.

[122] Karimulin, Durchsetzung von Ansprüchen, S. 29.

[123] Karimulin, Durchsetzung von Ansprüchen, S. 29.

[124] Sadikov, RabelsZ 2003, 318 (328).

[125] Siehe dazu mehr unten unter Pkt. 4.2.2.2.

[126] Lentz, S. 249; Märkl, S. 126 f.

[127] Lentz, S. 249; Märkl, S. 127.

[128] Märkl, S. 127.

[129] Bardina, S. 21.

[130] Bardina, S. 21; Lentz, S. 308 f.; Märkl, S. 130 f.; MKAS, Schiedsspruch Nr. 11/2002 v. 05.06.2002; UNCITRAL, Law Governing the Merits of the Dispute, S. 9.

[131] Köbler, Juristisches Wörterbuch, 7.Auflage, 1995, S.245; Labes, Schiedsgerichtsvereinbarungen in

Rückversicherungsverträgen, S. 87 f..

[132] Bardina, S. 22; UNCITRAL, Law Governing the Merits of the Dispute, S. 3.

[133] Komarov, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der RF, S. 269; Lentz, S. 325.

[134] MKAS, Schiedssprüche Nr. 255/1996 v. 2.09.1997, Nr. 487/1998 v. 11.03.1998, Nr. 134/2002 v.

04.04.03, Nr. 97/2002 v. 06.06.03.

[135] Lentz, S. 325 ff.; Märkl, S. 143 f., in diesem Sinne auch Sadikov, RabelsZ 2003, 318 (325).

[136] Lentz, S. 306.

[137] Zakon RF “o statuse sudei v RF” v. 26.06.1992, mit letzten Änderungen v. 15.12.2001.

[138] Reitemeier, OstEuR 2003, 121 (126, 141).

[139] Piksin/Dethloff, S. 31.

[140] Wasilijev, Formirovanie sostava arbitrazha. Kwalifikacia arbitrov, S. 52.

[141] Lentz, S. 147.

[142] Lentz, S. 129.

[143] Lentz, S. 149.

[144] Märkl, S. 99.

[145] Wasilijev, Formirovanie sostava arbitrazha. Kwalifikacia arbitrov, S. 65.

[146] Märkl, S. 103.

[147] Karimulin, Durchsetzung von Ansprüchen, S.30; in diesem Sinne auch Reynolds, S. 72.

[148] Reynolds, S. 72.

[149] Lentz, S. 266.

[150] Lentz, S. 266 f..

[151] Märkl, S. 116.

[152] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 11.

[153] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 11.

[154] Goebel, S. 3; Palm, S. 2; Steininger, OstEuR 1997, 281 (294 f.).

[155] MKAS, http://www.tpprf.ru/ru/main/court/mkac/pract/, v. 18.08.2005.

[156] Piksin/Dethloff, S. 36; Reitemeier, OstEuR 2003, 121 (129).

[157] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 90 Abs. 3.

[158] Steininger, OstEuR 1997, 281 (295).

[159] Lentz, S. 234.

[160] Lentz, S. 348.

[161] 1 U.S.$ = 28 Rubeln.

[162] Systema-Garant, Infobrief des Präsidiums des Höchsten Arbitragegericht RF Nr. 10, v. 25.12.1996.

[163] Yarkov, Kommentar zur WPO, Art. 104 Abs. 1.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Darstellung und Vergleich der gerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten im internationalen Wirtschaftsverkehr in der Russischen Föderation
Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
82
Katalognummer
V56978
ISBN (eBook)
9783638515306
ISBN (Buch)
9783638714211
Dateigröße
795 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Darstellung, Vergleich, Streitbeilegungsmöglichkeiten, Wirtschaftsverkehr, Russischen, Föderation
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjurist Michael Pojarov (Autor:in), 2006, Darstellung und Vergleich der gerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten im internationalen Wirtschaftsverkehr in der Russischen Föderation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56978

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Darstellung und Vergleich der gerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten im internationalen Wirtschaftsverkehr in der Russischen Föderation



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden