Rechnungslegungskonzeptionen nach IAS/IFRS und HGB im kritischen Vergleich


Masterarbeit, 2004

66 Seiten, Note: passed


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNISI

VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

1. Einführung

2. Entstehung und Institutionen der Rechnungslegungen
2. 1. Entstehung und Träger der deutschen Rechnungslegung
2. 2. Entstehung und Träger der internationalen Rechnungslegung

3. Ziele und Adressaten der Rechnungslegungen
3. 1. Rechtspolitische Ziele des Jahresabschlusses nach HGB
3. 1. 1. Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses nach HGB
3. 1. 1. 1. Die Dokumentationsfunktion
3. 1. 1. 2. Die Sicherungsfunktion als Gläubiger- und Anlegerschutz
3. 1. 1. 3. Die Rechenschaftsfunktion
3. 1. 2. Die Zahlungsbemessungsfunktion
3. 1. 2. 1. Die Ausschüttungssperre
3. 1. 2. 2. Sonstige Zahlungsbemessungsaufgaben
3. 1. 3. Die Relevanz des Handelsrechts für das Steuerrecht
3. 2. Zielsetzungen des IAS
3. 2. 1. In der Satzung des IASC definierte Ziele und Maßnahmen
3. 2. 2. Im Framework definierte Ziele und Maßnahmen
3. 2. 3. In den IAS definierte Ziele und Maßnahmen
3. 3. Zusammenfassung

4. Rechtsquellen und Bestandteile des Jahresabschlusses
4. 1. Nationaler rechtlicher Rahmen
4. 2. Normen der IAS/IFRS-Rechnungslegung
4. 2. 1. Grundlegende Konzeptionen
4. 2. 2. Das Framework
4. 2. 3. IAS und IFRS
4. 2. 4. Die Interpretations

5. Prinzipien der Rechnungslegung nach IAS und HGB im Vergleich
5. 1. Grundlegende Annahmen
5. 1. 1. Going Concern Principle
5. 1. 2. Accrual Basis
5. 2. Qualitative Merkmale
5. 2. 1. Understandability
5. 2. 2. Relevance
5. 2. 3. Reliability
5. 2. 3. 1. Faithful Presentation
5. 2. 3. 2. Neutrality
5. 2. 3. 3. Substance over form
5. 2. 3. 4. Prudence
5. 2. 3. 5. Completeness
5. 2. 4. Comparability and Consitency
5. 3. Beschränkungen
5. 3. 1. Timeliness
5. 3. 2. Balance between Benefit and Costs
5. 3. 3. Balance between qualitative Characteristics
5. 4. Ansatzkriterien
5. 4. 1. Definitions
5. 4. 2. Probability und Reliable Measurement
5. 4. 3. Vergleich der Ansatzpflichten und –verbote
5. 5. Die Bewertung
5. 5. 1. Historical Costs
5. 5. 2. Current Costs
5. 5. 3. Realisable Value
5. 5. 4. Present Value

6. Zusammenfassende Würdigung und Ausblick

SUMMARY

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Gesetzestexte

Eidesstattliche Versicherung

VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN

Abb. 1: Hauptquellen der Rechnungslegungsvorschriften nach IAS

Abb. 2: Konzeptioneller Aufbau der IAS

Abb. 3: Übersicht der Regelungsbereiche der IAS/IFRS

Abb. 4: Vorraussetzungen für die Bilanzierung nach IAS

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Die Suche deutscher, expandierender Unternehmen nach Investoren macht eine internationale Ausrichtung notwendig. Der nationale Kapitalmarkt reicht nicht mehr aus. Dieses wird deutschen Unternehmen jedoch erschwert: HGB-Abschlüsse enthalten für potentielle Investoren des internationalen Kapitalmarktes keine entscheidungsrelevanten, international vergleichbaren Informationen. Die deutsche Rechnungslegung wird stark durch steuerliche Aspekte und die Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen geprägt, internationale Rechnungslegungsvorschriften, wie z. B. die International Accounting Standards (IAS) trennen strikt zwischen Handels- und Steuerbilanz und bieten kaum Gestaltungsspielräume. Für Personen mit allgemeinwirtschaftlichen Erfahrungen und Wissen ist die internationale, betriebswirtschaftlich ausgerichtete Rechnungslegung einfacher zu verstehen[1].

In der Verfassung des International Accounting Standards Committee (IASC) wurde das Ziel gesetzt, mit den IAS „qualitativ hochwertige“ Rechnungslegungsstandards herauszugeben. Hiermit sollen den Adressaten Abschlussinformationen bereitgestellt werden, die sie in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen bestmöglich unterstützen[2].

Die Rechnungslegung nach HGB ist logisch kaum erklärbar und entspricht nicht den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen. Im Ausland begründete dies in der Vergangenheit das totale Unverständnis der Rechnungslegung deutscher Unternehmen nach dem HGB[3].

Durch den Zusammenschluss europäischer Staaten in der Europäischen Gemeinschaft wurde das Handelsrecht angepasst. Mit Wirkung ab 1986 trat das Bilanzrichtlinien-Gesetz, als Folge der 4. (Einzelabschluss), 7. (Konzernabschluss) und 8. (Prüfung) EG-Harmonisierungsrichtlinie, in Kraft. Die weiter zunehmende Globalisierung der Märkte führte schließlich zur Weiterentwicklung der Rechnungslegung. Rechnungslegende Unternehmen forderten immer mehr die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der Gesetzgeber befasste sich mit der Legitimation der Rechnungslegung nach internationalen Maßstäben.

Eine Übernahme der IAS in die deutsche Rechnungslegung ist so nicht möglich. Das Handelsrecht ist in das gesamte deutsche Rechtssystem eingebunden. So nimmt es z. B. durch die Ergebnisverwendungsregelungen erheblichen Einfluss auf das Gesellschaftsrecht und durch die Maßgeblichkeit in der Ergebnisbesteuerung wirkt es im Steuerrecht[4].

Beginnend mit der Entstehungsgeschichte der Rechnungslegungskonzeptionen nach IAS und HGB werden in dieser Arbeit die unterschiedlichen Ausrichtungen herausgearbeitet. Es folgt ein Kapitel über die Träger der Rechnungslegungen, in dem verdeutlicht wird, dass auch diese die Unterschiede begründen. Die Zielsetzungen und Adressaten der Jahresabschlussinformationen nach HGB und IAS werden im darauf folgendem Kapitel konkretisiert. Es folgt eine Vorstellung der Rechnungslegungsnormen dieser Konzeptionen. Mit dem Fokus auf die Relevanz zur Zielerreichung werden dann die Prinzipien der Rechnungslegungen nach IAS vorgestellt und mit denen des HGB verglichen. Markante Unterschiede werden anhand von einzelnen Bilanzpositionen verdeutlicht. Auch die Ansatzkriterien und die Wertmaßstäbe werden hierbei auf ihren Beitrag zur Zielerreichung geprüft. Im letzten Kapitel werden schließlich die Erkenntnisse zusammengefasst und ein Ausblick wird gewagt.

2. Entstehung und Institutionen der Rechnungslegungen

2. 1. Entstehung und Träger der deutschen Rechnungslegung

Die deutsche Rechnungslegung fußt auf dem frühen 20. Jahrhundert, in dem der Staat die Geldpolitik steuerte, was eine beliebige Veränderung der Geldmenge zuließ. Die erhebliche Geldentwertung durch die Steigerung der Geldmenge veranlasste den Gesetzgeber dazu, inflationäre Tendenzen aus den Bilanzen herauszuhalten[5]. Die Basis bildet hier das recht detaillierte HGB, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Das Dritte Buch „Handelsbücher“ baut auf der Aktiennovelle von 1884 auf, in der eine Reihe von Strafbestimmungen enthalten waren, um Betrügereien möglichst zu vermeiden[6]. Lediglich durch den Gesetzgeber können neue Rechtsvorschriften erlassen bzw. bestehende geändert werden. In Einzelfällen bedürfen die handelsrechtlichen Vorschriften der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein normensetzendes Gremium ist durch die Verlautbarungen und Stellungnahmen der Hauptausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), das dadurch als „Standardsetter“ gilt[7].

In § 342 HGB ist das Private Rechnungslegungsgremium fixiert. Hiernach kann das Bundesministerium der Justiz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr Aufgaben übertragen[8]. Am 3.9.1998 hat das Bundesministerium der Justiz einen solchen Vertrag mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) abgeschlossen. Eine Hauptaufgabe des DRSC liegt in der Anpassung der deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards. Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein mit Sitz in Berlin, der international als „German Accounting Standards Committee (GASC)“ auftritt und als Träger des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) anerkannt ist. Im Rahmen der Interpretation bestehender Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Zwecke der Konzernrechnungslegung hat er die Möglichkeit, bestehende Bewertungs- und Ansatzregeln einzuschränken und bestimmte Teilbereiche zu konkretisieren. Nach § 342 Abs. 2 HGB wird die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen einer von ihm anerkannten Einrichtung beachtet worden sind[9].

Der DRSC befasst sich weiterhin mit der Frage, wie die DRS in das HGB eingearbeitet werden könnten, um einen behutsamen Übergang zu einer an internationalen Grundsätzen orientierten Konzernrechnungslegung zu ermöglichen. Ab 1.1.2005 sind alle börsennotierten deutschen Unternehmen verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IAS aufzustellen. Die DRS und die zu erwartenden Änderungen des HGB verlieren dann für diese Unternehmen an Bedeutung[10].

2. 2. Entstehung und Träger der internationalen Rechnungslegung

Die IAS hingegen werden nicht von der Legislative, sondern von einer privatrechtlichen Organisation erlassen. Die International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) mit Sitz in London wurde am 29.6.1973 als International Accounting Standards Committee (IASC) von Berufsverbänden der Wirtschaftsprüfer aus neun Ländern gegründet. Die Aufgabe des IASCF als privatrechtliche Organisation in der Rechtsform eines Vereins liegt in der Entwicklung und Förderung weltweit einheitlicher Rechnungslegungsregeln, den sogenannten International Accounting Standards (IAS), künftig International Financial Reporting Standards (IFRS)[11]. Neben der Entwicklung von Standards und Wahlrechten war das IASC auch an der Ausarbeitung eines Rahmenkonzepts, der Frameworks und, im Rahmen des Coparibility/Improvements-Projects zur Erhöhung der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen, mit der Reduzierung von Wahlrechten beteiligt. Mit den „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“ wurden 1989 die konzeptionellen Grundlagen der IASC-Normensetzung erörtert[12]. 1995 wurden mit den Core Set of Standards die Kernstandards begründet und von der internationalen Wertpapieraufsichtsbehörde IOSCO (International Organization of Securities Commissions) am 17.5.2000 anerkannt. Dies wurde als Beleg für die hohe Qualität und Eignung der IAS als weltweit anerkannte Rechnungslegungsstandards gewertet[13].

Im Jahre 2001 ging das International Accounting Standards Board (IASB) als Exekutivorgan aus dem ehemaligen IASC hervor, dessen Mitglieder erstmals hauptamtlich tätig wurden. Die IASCF als Dachorganisation wurde zu einer Non-for-Profit Delaware Corporation, einer gemeinnützigen Stiftung mit juristischem Sitz im US-Bundesstaat Delaware. Die Organisation wurde in Organe wie Trustees, Board, Standing Interpretations Commitee (SIC), International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und Standards Advisory Council strukturiert[14].

Das Gremium der Treuhänder (Trustees) fungiert in erster Linie als Aufsichts- und Finanzierungsorgan zur Sicherung der Unabhängigkeit der Board-Mitglieder bei der Verabschiedung der Standards und ist international ausgewogen.

Die Verantwortung für die Herausgabe von Standards ist allein dem Board vorbehalten. Mitglieder des Board wiesen zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Abstimmung eine formale Anbindung an nationale Standardsetter, in Deutschland z. B. zum DRSC, auf. Die neu entwickelten Standards wurden nun IFRS. Die bestehenden IAS behalten jedoch ihre Gültigkeit, bis sie von neuen IFRS ersetzt werden. Die IAS und IFRS sind daher als Einheit zu betrachten.

Für zeitnahe Stellungnahmen zu praktisch relevanten Interpretations- und Anwendungsfragen der aktuell gültigen IAS/IFRS, wurde das Standing Interpretations Committee (SIC) im Jahre 1997 gegründet, und später in International Financial Reporting Interpretations Comittee (IFRIC) umbenannt.

Für die Beratung der Trustees und der Diskussion technischer Belange mit den Mitgliedern des Board wurde ein sogenanntes Standards Advisory Council (SAC), das bislang als Consultative Group bekannt war, ins Leben gerufen. Es besteht aus nicht im Board vertretenen Interessengruppen und Organisationen[15].

Am 29.10.2002 wurde von der IASB und dem Financial Accounting Standard Board (FASB) eine weitere Institution, die Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) vereinbart, die das Ziel verfolgen, bis 2005 die IAS und die US-GAAP anzugleichen. Abzuwarten bleibt, ob ins Besondere die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) zusätzliche Erläuterungen und Überleitungsangaben fordern werden. Die SEC hat zwar aufgrund der fortschreitenden Qualitätsverbesserungen der IAS-Vorschriften und der Professionalisierung des IASB ihre grundsätzliche Verweigerungshaltung aufgegeben, es bestehen jedoch immer noch Vorbehalte gegenüber diesem Rechnungslegungssystem, sodass IAS-Abschlüsse von ihnen weiterhin nur mit Überleitungsrechnungen bzw. Zusatzangaben akzeptiert werden[16].

Der Grundstein für die heutige und künftige Rechnungslegung nach IFRS wurde mit der Verabschiedung des IFRS 1 „First-time Adoption of Interna-tional Financial Reporting Standards“ am 19.6.2003 gelegt[17].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beratung Einflussnahme

Abb. 1: Hauptquellen der Rechnungslegungsvorschriften nach IAS

(siehe Selchert (2003) S. 19)

3. Ziele und Adressaten der Rechnungslegungen

3. 1. Rechtspolitische Ziele des Jahresabschlusses nach HGB

3. 1. 1. Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses nach HGB

3. 1. 1. 1. Die Dokumentationsfunktion

Das Handelsrecht enthält Bestimmungen zur Bilanzierung, es konkretisiert jedoch nicht den Zweck, dem der Jahresabschluss dient[18]. Einen vorrangigen Zweck sowohl der Buchhaltung als auch des Jahresabschlusses wird der Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse[19] der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zum Stichtag zugeschrieben[20]. Die Dokumentationsfunktion bezieht sich dabei hauptsächlich auf die Vermögenslage und das Kapital am Bilanzstichtag, die Veränderungen des Vermögens und des Kapitals während des Geschäftsjahres, die Erfolgskomponenten Aufwand und Ertrag und den Erfolg des Geschäftsjahres und seine Ursachen[21]. Damit ist auch das Verhalten des Unternehmens festgehalten und kontrollierbar[22]. Hier werden durch die vollständige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle Dokumente geschaffen, die im Bedarfsfall als Urkundenbeweise bestimmte Vorgänge und Ereignisse rekonstruieren lassen[23]. Im Zusammenwirken mit weiteren Form- und Aufbewahrungsvorschriften kommt dem Jahresabschluss als zusammenfassende Gesamtdarstellung ins Besondere die Aufgabe zu, die gesammelten Urkundenbeweise gegen nachträgliche Änderungen zu sichern. Fälle, in denen es der durch Buchhaltung und Jahresabschluss erstellten Urkundenbeweise bedarf, können Insolvenzen von Unternehmen aber auch andere Rechtsstreitigkeiten und Vermögensauseinandersetzungen sein[24]. Im HGB ist im § 258 festgelegt, dass das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage des Jahresabschlusses im Rechtsstreit anordnen kann[25]. Diese Vorschrift ist nicht nur auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch auf arbeitsrechtliche und schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar[26]. § 262 HGB nennt dabei auch Vermögensauseinandersetzungen in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen[27]. Große Relevanz hat also die Dokumentationsfunktion auch im Insolvenzfall eines Unternehmens, in dem nachzuweisen ist, dass keine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches diese Situation leichtfertig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Außerdem ist die Dokumentation Voraussetzung für die Informationen[28].

3. 1. 1. 2. Die Sicherungsfunktion als Gläubiger- und Anlegerschutz

Als Hauptzweck der handelsrechtlich normierten Rechnungslegung kann die Ermittlung des Periodenergebnisses unter besonderer Berücksichtigung des Gläubiger- und Gesellschafterschutzes angesehen werden[29]. Dabei wird auf klare und umfassende Informationen abgestellt[30]. Die handelsrechtlichen Vorschriften sind vorrangig auf die Bedürfnisse der Gläubiger zugeschnitten. Sie sind die wichtigsten Bilanzadressaten. Von Interesse ist ins Besondere die Höhe des Eigenkapitals im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten und der Ertragskraft eines Unternehmens. Durch den Gläubigerschutz werden auch gleichzeitig die Interessen anderer Personen, wie z. B. der Lieferanten, der Arbeitnehmer und des Fiskus gewahrt. Deshalb ist diese Funktion auch unter Sicherungsfunktion bekannt[31]. Diese Gruppen sind, wie die Gläubiger, am Erhalt des Unternehmens interessiert, um dauerhaft Einkünfte zu erzielen[32]. Das Interesse an Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens betrifft auch Kapitalanleger zur Entscheidungsfindung und Gesellschafter eines Unternehmens. Potentielle Gläubiger und potentielle Kapitalanleger stehen (noch) nicht in einer Rechtsbeziehung mit dem Unternehmen. Sie haben deshalb ein besonders schutzbedürftiges Informationsinteresse, was jedoch rechtlich nur bedingt unterstützt wird. Für Gläubiger und Gesellschafter eines Unternehmens kennt die Gesetzgebung größen- und rechtsformabhängige Offenlegungsvorschriften. So verpflichtet der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen zur Informationspublizität und bietet damit den Empfängern Möglichkeit, sich zu informieren. Hier wird dem Prinzip des Gläubigerschutzes entsprochen, das jedoch auf die eigene Wachsamkeit der Gläubiger abzielt. Für die Kreditinstitute und Versicherungen erstreckt sich der Gläubigerschutz auf die Pflicht der Vorlage der Jahresabschlüsse bei den Aufsichtsämtern. Hier ist ins Besondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu nennen[33]. Beispielhafte gesetzliche Bestimmungen zur Informationsabgabe sind für Offenlegungspflichten im HGB in den §§ 325, 339 und 340i und im PublG[34] in den §§ 1, 9 und 15 genannt. Ebenfalls sind im GmbHG[35] im § 51 a und im AktG[36] in den §§ 90, 131 und 170 Auskunfts- und Einsichtsrechte festgeschrieben.

3. 1. 1. 3. Die Rechenschaftsfunktion

Auch für die Rechenschaftsfunktion des Jahresabschlusses existieren gesetzliche Regelungen. Diese betreffen Verwalter fremden Vermögens, die verpflichtet sind, ihren Auftraggebern regelmäßig in periodischen Abständen oder nach der Ausführung bestimmter Geschäfte Rechenschaft über ihr Tun zu liefern[37]. Als Beispiele seien hier die in den §§ 666, 675a und 2218 BGB geregelten Auskunfts-, Rechenschafts- und Informationspflichten genannt: Das HGB kennt beispielsweise Kontrollrechte in den §§ 166, 233 und 384. Im GmbHG sind die Pflichten zur Buchführung und Bilanzaufstellung in § 41 und die Feststellung des Jahresabschlusses in § 42a festgelegt. Auch das AktG verpflichtet in den §§ 91 und 120 zur Führung von Büchern und zur Vorlage des Jahresabschlusses.

3. 1. 2. Die Zahlungsbemessungsfunktion

3. 1. 2. 1. Die Ausschüttungssperre

Die Ausschüttungssperre verfolgt ebenfalls den Gläubigerschutz. Die Kapitalerhaltung für Haftungszwecke rangiert dabei vor den Ausschüttungen[38]. Durch handelsrechtliche Vorschriften können risikoreiche Entscheidungen verhindert werden. Die Vorschriften sind so ausgerichtet, dass der Erfolg eher zu niedrig als zu hoch ausgewiesen wird. Zum Beispiel wird durch die Begrenzung des Gewinnausweises der Zweck verfolgt, Unternehmer zu einer realistischen Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit anzuhalten[39]. Bei Gesellschaftern, die nicht oder nur begrenzt persönlich haften, sind die Gläubiger der Gefahr ausgesetzt, dass die Haftungsmasse der Gesellschaft durch eine Ausschüttung auf ein gefährliches Maß geschmälert wird. Der daraus resultierende Interessenkonflikt zwischen Anteilseignern und Gläubigern war Anlass für den Eingriff der Gesetzgebung[40]. An die Feststellung bestimmter Größen des Jahresabschlusses wurden Rechtsfolgen geknüpft. Im Handels- und Gesellschaftsrecht wurden unternehmensformabhängige gesetzliche Regelungen fixiert: Als Beispiel seien hier für Kapitalgesellschaften genannt:

Für die Aktiengesellschaft:

Gemäß § 57 Abs. 1 AktG dürfen Einlagen nicht zurückgewährt werden. In § 57 Abs. 3 AktG ist festgelegt, dass lediglich der unter § 158 Abs. 1 AktG näher definierte Bilanzgewinn unter den Aktionären verteilt werden darf. Für wissentlich empfangene, verbotene Leistungen lebt gemäß § 62 Abs. 1 AktG die persönliche Haftung der Aktionäre wieder auf. Diese Ansprüche können nach Absatz 2 auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden. Auch die Vorstands- (§ 93 Abs. 3 AktG) und Aufsichtsratsmitglieder (§ 116 AktG) haften in dem Fall persönlich. § 150 AktG enthält einerseits in den Absätzen 1 und 2 Vorschriften zur Bildung von gesetzlichen Rücklagen, andererseits enthält er in den Absätzen 3 und 4 Einschränkungen über die Auflösung von Rückstellungen bei gleichzeitiger Ausschüttung[41].

Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass das ausgewiesene Eigenkapital nach Ausschüttung das Stammkapital nicht unterschreiten darf. Nach § 31 Abs. 2 GmbHG lebt bei Nichteinhaltung der o. g. Regel auch hier die persönliche Haftung der Gesellschafter wieder auf. Die Geschäftsführer haften gemäß § 31 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 GmbHG gesamtschuldnerisch[42].

3. 1. 2. 2. Sonstige Zahlungsbemessungsaufgaben

Bei Personengesellschaften dient der Jahresabschluss außerdem dazu, vertragliche oder gesetzliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu konkretisieren. Für die gesetzlichen Regelungen, in denen von Gewinn- oder Kapitalanteilen die Rede ist, wird ein Jahresabschluss vorausgesetzt. In § 122 HGB z. B., sind diese Größen entscheidend für die Kompetenzen einzelner Gesellschafter bezüglich der freien Verfügung über das Gesellschaftsvermögen[43].

Für Kapitalgesellschaften bildet der Jahresabschluss mit der Bilanzfeststellung die Grundlage für Ausschüttungskompetenzen der einzelnen Organe. § 58 AktG enthält entsprechende Regelungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat[44].

Die Zahlungsbemessungsfunktion kann auch in der Anknüpfung von Gehaltsbestandteilen oder Erfolgsbeteiligungen an bestimmte Ergebnisgrößen liegen. Auch in der Fremdfinanzierung kennt man ergebnisabhängige Konditionen für Zinsen und Rückzahlungen. Hier werden vertraglich allgemein gehaltene Regelungen durch den Jahresabschluss konkretisiert.

Zusammenfassend werden durch die Bilanzfeststellung rechtliche Tatbestände geschaffen, die wiederum Konsequenzen für bestimmte Personen mit sich bringen, oder Kompetenzen und Pflichten konkretisieren.

[...]


[1] vgl. Blomeyer (2000), S. 5

[2] vgl. Coenenberg (2003), S. 22, Ziesemer (2002) S. V

[3] vgl. Born (2001) S. 1

[4] vgl. Coenenberg (2003), S. 23,. EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1, Heno (2003), S. 100, Selchert (2003) S. 1, Vogel (2003), S. 13

[5] vgl. Thielemann (2004), S. 173

[6] vgl. Born (2001), S. 20

[7] vgl. Heno (2003), S. 24

[8] vgl, Heno (2003), S. 24, HGB, § 342 Abs. 1, S. 131

[9] vgl. HGB, § 342 Abs. 2, Heno (2003), S. 25

[10] vgl. Heno (2003), S. 25

[11] vgl. Coenenberg (2003), S. 49, Heno (2003), S. 27

[12] vgl. Pellens (2001), S. 396 und S. 415, Achleitner (2003) S. 44, Heno (2003), S. 27, Selchert (2003), S. 20

[13] vgl. Beermann (2001), S. 21, Coenenberg (2003), S. 49, Heno (2003), S. 27

[14] vgl. Baumann (2001), S. 33, Coenenberg (2003), S. 49, Heno (2003), S. 27

[15] vgl. Baumann (2001), S. 33, Pellens (2001), S. 396 und S. 417, Coenenberg (2003), S. 53, Heno (2003), S. 28, Selchert (2003), S. 21

[16] vgl. Streich (2001), S. 15, Coenenberg (2003), S. 50, Heno (2003), S. 27

[17] vgl. Pellens (2001), S. 411, Heno (2003), S. 28, Thielemann (2004), S. 174

[18] vgl. Coenenberg (2003), S. 12

[19] vgl. Wörner (2003), S. 78

[20] vgl. Kremin (2002), S. 10, Selchert (2003), S. 9, Wörner (2003), S. 78

[21] vgl. Heno (2003), S. 8, Vogel (2003), S. 11, Wörner (2003), S. 22

[22] vgl. Vogel (2003), S. 11

[23] vgl. Heno (2003), S. 7

[24] vgl. Bitz (2003), S. 34

[25] vgl. HGB § 258

[26] vgl. Koller (2003), S. 650

[27] vgl. HGB § 260

[28] vgl. Buchholz (2002), S. 4

[29] vgl. Dusemond (2000), S. 1, Buchholz (2002), S. 216, Kremin (2002), S. 10, Bossert (2003), S. 54, und S. 62, Coenenberg (2003), S. 1134 und S. 11, Selchert (2003), S. 9, Wörner (2003), S. 77 und 78,

[30] vgl. Schmidt (2000), S. 127, Wörner (2003), S. 78

[31] vgl. Heno (2003), S. 6, Vogel (2003), S. 11, Thielemann (2004), S. 15

[32] vgl. Buchholz (2002) S. 4, Vogel (2003), S. 11, Wörner (2003), S. 78, Thielemann (2004), S. 15

[33] vgl. Bitz (2003), S. 38, Coenenberg (2003), S. 13

[34] vgl. PublG, §§ 1, 9 und 15

[35] vgl. GmbH § 51 a

[36] vgl. AktG §§ 90, 131 und 170

[37] vgl. Schmidt (2000), S. 127, Bitz (2003), Coenenberg (2003), S. 1134, Heno (2003), S. 10, S. 35, Vogel (2003), S. 12, Thielemann (2004), S. 15

[38] vgl. Buchholz (2002) S. 216, Bossert (2003), S. 54, Coenenberg (2003), S. 1134, Heno (2003), S. 6

[39] vgl. Buchholz (2002) S. 6, Kremin (2002), S. 10, Bossert (2003), S. 62, Coenenberg (2003), S. 15

[40] vgl. Bitz (2003), S. 61, Coenenberg (2003), S. 15

[41] vgl. AktG, §§ 57 Abs. 1 und 2, 158 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 3, 116 und 150

[42] vgl. GmbHG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 6 und 43 Abs. 2

[43] vgl. HGB, § 122

[44] vgl. Bitz (2003) S. 43, 44, AktG, § 58

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Details

Titel
Rechnungslegungskonzeptionen nach IAS/IFRS und HGB im kritischen Vergleich
Hochschule
University of Wales, Aberystwyth  (FernUni Hagen/Allfinanzakademie Hamburg)
Veranstaltung
Master of Business Administration Financial Services (UoW)
Note
passed
Autor
Jahr
2004
Seiten
66
Katalognummer
V37430
ISBN (eBook)
9783638367752
ISBN (Buch)
9783638705301
Dateigröße
686 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechnungslegungskonzeptionen, IAS/IFRS, Vergleich, Master, Business, Administration, Financial, Services
Arbeit zitieren
Beate Werner (Autor:in), 2004, Rechnungslegungskonzeptionen nach IAS/IFRS und HGB im kritischen Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37430

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