Weibliches Ideal und Rechte einer Römerin in der späten Republik


Seminararbeit, 2003

46 Seiten, Note: 6 (Schweiz)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die laudatio Turiae
2.1 Ausgewählte Textstellen
2.2 Sachliche Erläuterungen zu den ausgewählten Textstellen
2.3 Beobachtungen zur Sprache der laudatio Turiae

3 Idealbild und Realität
3.1 Das Ideal der matrona

4 Die Rechte einer Römerin
4.1 Die Ehe
4.2 Mehr Rechte in der späten Republik?

5 Fazit

Glossar

Zeittafel

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Fragment aus der Villa Albani, II 1 - 69

Abb. 2: Fragment aus der Villa Albani, II 38 - 57

Abb. 3: Grabrelief des römischen Ehepaars Aiedius und Aiedia

Abb. 4: Grabstein eines Fleischerehepaares vom Viminal in Rom

Abb. 5: Römische matrona

Abb. 6: Römisches Ehepaar (Republik)

Abb. 7: Iuno als Braut mit dem flammeum

Abb. 8: Schmuck eines jungen Mädchens aus Pompeji Quellen Titelbild: Wandbild aus Pompeji, in: Schuller (1987), p. 28

Abb.1: Wistrand (1976), n.p

Abb.2: Wistrand (1976), n.p

Abb.3: Museumsphoto (Staatliche Museen zu Berlin), in: Schuller (1987), p.47

Abb.4: British Museum, Catalogue of Sculpture III, in: Späth/Wagner-Hasel (2000), p. 46

Abb.5: Museo delle Terme, Rom, in: Balsdon (1977), p. 48

Abb.6: Museo Vaticano, in: Balsdon (1977), p. 177

Abb.7: Fresko aus Pompeji, Archäologisches Nationalmuseum Neapel, in: Siewert et al. (1982), p. 87

Abb.8: Siewert et al. (1982), p. 62

1 Einleitung

Die Frau ist schon seit der Antike Gegenstand von Forschungen.[1] Je nach Zeit und gesellschaftlichen Normen sind unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt worden. Bis in die späten 80er Jahren erörterten die meisten Publikationen Probleme und Aspekte der Frau in der Antike pauschal. Erst später wurden – gleichzeitig zum Entstehen einer institutionalisierten Gender-Forschung[2] - umfassende Aufsatzsammlungen und Spezialstudien zu Einzelaspekten dieser Thematik veröffentlicht. Weil eine generelle Betrachtung zu kurz greift, ist diese Differenzierung sinnvoll und notwendig, e.g. bestand ein grosser Unterschied zwischen griechischen und römischen Frauen.[3] Gesellschaftliche Normen werden durch die Geschichte, geographische Eigenheiten und weitere Umfeldfaktoren (e.g. Staatsform) geprägt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich auch die Rolle und Lebensführung einer römischen Bürgerin im Laufe der Zeit verändert hat. Des Weiteren ist eine schichtspezifische Differenzierung notwendig.[4] Eine Patrizierin hat ganz andere Voraussetzungen, eine völlig unterschiedliche Lebensführung gegenüber einer Frau der unteren Schichten, e.g. einer Arbeiterin oder einer Freigelassenen.

In der Forschung gibt es unterschiedliche Standpunkte über die Stellung einer Römerin der späten Republik.[5] Einerseits wird die Meinung vertreten, in den letzten Jahren der Republik hätten die Frauen wesentlich mehr Rechte erhalten. Andere Forscher sind der Ansicht, im Vergleich zur frühen Republik habe sich an der rechtlichen Situation praktisch nichts geändert. Da nur eine limitierte Zahl von Quellen aus dieser Zeit existiert und schriftliche Dokumente wesentlich von der sozio-kulturellen Realität divergieren können, wird die Frage, wer Recht hat, bis auf Weiteres nicht geklärt werden können. Zudem ist zu beachten, dass jeder Autor, jede Autorin die eigenen Wertvorstellungen einbringt und nur eine subjektive Betrachtung möglich ist. Selbst heute ist in vielen Gesellschaften umstritten, welche Rechte einer Frau zugestanden werden (sollen).

Diese Arbeit soll - ausgehend von der laudatio Turiae - zunächst das Idealbild einer Römerin in der späten Republik untersuchen, nämlich das der matrona. Die Betrachtung wird auf die gut betuchte römische Oberschicht beschränkt (Dies gilt für die ganze Arbeit). Für Sklavinnen, Freigelassene und Konkubinen, aber auch für die einfache römische Frau ‚aus dem Volk’ sah aufgrund der Voraussetzungen und der Lebensumstände die rechtliche und ökonomische Situation anders aus. Nach der Untersuchung des Idealbilds werden einige rechtliche Aspekte erläutert. Weil die Ehe ein zentraler Bestandteil im Leben einer Römerin war und grossen Einfluss auf deren rechtliche Situation hatte, wird auch auf die Ehe bzw. deren Formen eingegangen. Schliesslich soll die Erweiterung der Rechte im Laufe der Zeit berücksichtigt werden.

Das Kapitel 2 beinhaltet ausgewählte Textstellen der laudatio Turiae sowie deren Erläuterung. Eine Diskussion über Ideal und Realität bezüglich weiblicher Werte und Normen ist in Kapitel 3 zu finden. In Kapitel 4 werden Rechte der Römerin erläutert und in Kapitel 5 ein Fazit gezogen.

2 Die laudatio Turiae

Eine berühmte, sehr ausführliche Grabinschrift aus frühaugusteischer Zeit beschreibt das Ideal einer Römerin zur Zeit der späten Republik. Es ist die Rede eines Ehemannes zu seiner verstorbenen Gattin. „Ihr Lebenslauf reicht wohl bis in die frühe Kaiserzeit hinein, ist farbig, in vielem paradigmatisch für zahlreiche römische Frauen und ungewöhnlich gut dokumentiert.“[6] Der Ehemann lobt die besonderen Verdienste und Eigenschaften seiner Gattin. Sie habe ihm geholfen, zwei Bürgerkriege zu überleben.[7] Gemeinsam mit ihrer Schwester erreichte sie dank ihrer Hartnäckigkeit, dass die Mörder ihrer Eltern vor Gericht gestellt wurden[8] und mit Geistesgegenwart habe sie den letzten Willen ihres Vaters gegen ihre Verwandte verteidigt[9]. Sie sei eine mustergültige Gattin gewesen (i.e. habe dem Ideal der matrona entsprochen).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Fragment aus der Villa Albani, II 1 - 69.

Die Inschrift der Rede war auf einer Marmorplatte in zwei Spalten eingraviert. Leider ist nur knapp die Hälfte des Textes erhalten. Unter der Überschrift mit Grossbuchstaben standen zwei Spalten à ungefähr 90 Zeilen.[10] Von der linken Spalte sind drei Abschriften aus dem 16. / 17. Jahrhundert erhalten (I 1-52), von der rechten Spalte zwei grössere Bruchstücke der Marmorplatte (II 1-69, cf. Abb. 1 und Abb. 2) sowie zwei kleine Fragmente (II 1a-11a).

Da die Überschrift mit der Widmung nicht erhalten blieb, weiss man bis heute nicht, wem die Grabinschrift gewidmet war. Gemäss früheren Studien (e.g. Mommsen (1863)) handelt es sich um Quintus Lucretius Vespillo, Konsul im Jahr 19 v.Chr., und seine Frau Turia. Als erster äusserte Filippo Della Torre (1657 - 1717) diese Vermutung.[11] Doch dann zeigt Durry (1950) auf, dass die Identifikation überhaupt nicht zuverlässig war.[12] Für eine weitere Diskussion um die Identität von Turia sei auf Flach (1991) und dessen Bibliographie verwiesen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Fragment aus der Villa Albani, II 38 - 57.

2.1 Ausgewählte Textstellen

In diesem Kapitel finden sich drei für die vorliegende Arbeit besonders interessante Textstellen der laudatio Turiae. Die vollständige Rede ist im Corpus inscriptionum Latinarum VI 1527, 31670 und 37053 zu finden. Die folgenden Stellen entsprechen dem Text von Flach (1991), p. 52sqq.

2.1.1 I 13 – 17

Temptatae deinde estis, ut testamen[tum], quo nos eramus heredés, rupt[um diceretur]13

coemptione facta cum uxore: ita necessario te cum universis pat[ris bonis in] 14

tutelam eorum, qui rem agitabant, reccidisse; sororem omni [no eorum bonorum] 15

fore expertem, quod emancupata esset Cluvio. Qua mente ista acc[eperis, qua prae-] 16

sentia animi restiteris, etsi afui, conpertum habeo. 17

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darauf seid ihr geprüft worden, so dass behauptet wurde, das Testament, durch welches wir Erben waren, sei durch die mit der Ehefrau geschlossene Kaufehe gebrochen worden (i.e. ungültig): Du seist wider Willen mit dem gesamten väterlichen Vermögen unter die Vormundschaft deren gefallen, welche die Sache vorantrieben. Dass die Schwester gänzlich von diesem Vermögen ausgeschlossen sein werde, weil sie dem Cluvius abgetreten worden war. Mit welcher Denkart du dies aufgenommen hast, mit welcher Geistesgegenwart du Widerstand geleistet hast, habe ich erfahren, obwohl ich abwesend gewesen bin.

2.1.2 I 27 – 41

Rara sunt tam diuturna matrimonia, finita morte, non divertio in[terrupta: contigit] 27

nobis, ut ad annum XXXXI sine offensa perduceretur. Utinam vetust[a coniunctio habu-] 28

isset mutationem vice m[e]a, qua iustius erat cedere fato maiorem. 29

Domestica bona pudici[t]iae, opsequi, comitatis, facilitatis, lanificii, stud[i religionis] 30

sine superstitione, o[r]natus non conspiciendi, cultus modici cur [memorem? Cur dicam de cari-] 31

tate familiae, pietate, [c]um aeque matrem meam ac tuos parentes col[ueris, non alia mente] 32

illi quam tuis curaveris, cetera innumerabilia habueris commun[ia cum omnibus] 33

matronis dignam f[a]mam co<l>entibus? Propria sunt tua quae vindico, ac [paucae uxores in] 34

similia inciderunt, ut talia paterentur et praestarent, quae rara ut essent [propitia ] 35

fortuna cavit. 36

Omne tuom patrimonium acceptum ab parentibus communi diligentia cons[ervavimus]; 37

neque enim erat adquirendi tibi cura quod totum mihi tradidisti. Officia [ita par-] 38

titi sumus, ut ego tu[t]elam tuae fortunae gererem, tu meae custodiam sust[ineres. Multa ] 39

de hac parte omittam, ne tua propria mecum communicem. Satis sit [hoc] mi[hi tuis] 40

de sensibus [indi]casse. 41

So lang dauernde Ehen, die durch den Tod beendet, nicht durch Scheidung getrennt worden sind, sind selten: Es ist uns geglückt, dass sie (i.e. die Ehe) ungefähr einundvierzig Jahren ohne Kränkung geführt wurde. Hätte doch die alte Verbindung durch mein Los eine Veränderung erfahren, es wäre gerechter gewesen, dass der Ältere durch diese Veränderung, durch das Schicksal stirbt.

Warum soll ich die häusliche Tugenden der Keuschheit, der Nachgiebigkeit, der Freundlichkeit, der Umgänglichkeit, der Wollarbeit, des Eifer des Glaubens ohne Aberglauben, der Kleidung, die nicht betrachtet werden muss, der bescheidenen Lebensführung erwähnen? Warum soll ich über die Liebe zur Familie, die Ergebenheit sprechen, weil du meine Mutter ebenso wie deine Eltern verehrt hast, weil du dich um jene nicht mit einer anderen Gesinnung gesorgt hast als um die Deinen, weil du das übrige Unzählbare gemeinsam hast mit allen anderen ehrbaren Ehefrauen, die einen würdigen Ruf pflegen? Individuelle Eigenschaften sind die Deinigen, welche ich beanspruche, und wenige Frauen sind in Gleiches geraten, so dass sie Solchem ausgesetzt waren und Solches erfüllten; Dass dies selten ist, dafür hat das günstige Schicksal gesorgt.

Wir haben dein ganzes väterliches Erbe, das wir von den Eltern erhalten haben, mit gemeinsamer Sorgfalt bewahrt. Und du warst nämlich nicht bedacht darauf, das zu gewinnen, was du mir vollständig übergeben hast. So haben wir die Pflichten geteilt, dass ich die Vormundschaft deines Vermögens hatte, dass du die Obhut meines Vermögens auf dich nahmst. Vieles von dieser Seite mag ich übergehen, damit ich deine Eigenschaften nicht mir zuteil werden lasse. Es soll mir genug sein, dies über deine Empfindungen gezeigt zu haben.

2.1.3 II 40 - 47

Fatear necessest adeó me exa[rsi]sse, ut excesserim mente, adeo [exhoruisse cona-] 40

tús tuós, ut vix redderer [mi]hi. Agitari dívertia inter nos, [ante quam nobis] 41

<f>átó dicta léx esset – poss[e te a]liquid concipere mente, qua [re vivo me desineres] 42

esse mihi uxor, cum paene [e]xule me vítá fidissuma perman[sisses]! 43

Quae tanta mihi fuerit cu[pid]itás aut necessitás habendí li[beros, ut propterea] 44

fidem exuerem, mutare[m c]erta dubiís? Sed quid plura? [Cedens mihi mansisti] 45

aput me; neque enim ced[er]e tibi sine dedecore meo et co[mmuni infelici-] 46

tate poteram. 47

Ich muss zugeben, es war notwendig, dass ich so sehr erregt wurde, dass ich mich aus dem Geist entfernte (= dass ich den Verstand verlor), dass mich deine Versuche so sehr erschreckten, dass ich kaum wieder zu mir zurückkehrte. Dass wir unter uns eine Scheidung erwägten, bevor für uns das Gesetz durch das Schicksal gesprochen worden ist – dass du dir irgendetwas vorstellen konntest, weswegen du zu meinen Lebzeiten aufhörtest, für mich Gattin zu sein, während du sehr treu geblieben warst, als ich schon beinahe ein aus dem Leben Verbannter gewesen war!

Welche Begierde oder Notwendigkeit des Kinderhabens wäre für mich so gross gewesen, dass ich deswegen die Treue aufgegeben, Sicheres mit Zweifelhaftem getauscht hätte? Aber was soll ich mehr sagen? Du hast mir nachgeben, du bist bei mir geblieben; und ich konnte dir nämlich nicht ohne meine Schande und gemeinsames Unglück nachgeben.

2.2 Sachliche Erläuterungen zu den ausgewählten Textstellen

Die Rede ist nur sehr lückenhaft überliefert. Würde die Inschrift allein in einer Fassung, die epigraphischen Ansprüchen genügt, herausgegeben, „müssten die meisten Zeilen in zusammenhanglosen Satzbrocken und unverständlichen Wortfetzen übersetzt werden.“[13] Es gibt zahlreiche Wiederherstellungsversuche. Allerdings bestehen berechtigte Zweifel, ob diese korrekt sind. Für die gleiche Stelle gibt es oft verschiedene Vorschläge. Sehr häufig haben sich die Editoren an die Vorschläge von Mommsen (1863) gehalten.[14] Für textkritische Ausführungen sei auf Flach (1991), p.52sqq. verwiesen. In den folgenden drei Abschnitten werden wichtige inhaltliche Aspekte der ausgewählten Textstellen diskutiert.

2.2.1 I 13 – 17

Verwandte aus der gens der Mutter versuchten über die gesetzliche Vormundschaft sich des geerbten Vermögens zu bemächtigen (I 13-14). Es ist noch nicht endgültig geklärt, auf welcher Rechtsgrundlage Turias Vater seine ledige Tochter und ihren Verlobten als Alleinerben einsetzte. Die Schwester war nicht mehr erbberechtigt, weil sie in einer manus- Ehe (cf. dazu Kapitel 4.1, p. 20) verheiratet war und daher in die gens ihres Mannes gewechselt hatte (I 15-16). Einzige Möglichkeit, ihr etwas zu hinterlassen war ein Legat oder ein Fideikommiss. Die beiden Töchter konnten standesgemäss Senatoren heirateten und ihren Grossnichten die Mitgift finanzieren, daher musste das Vermögen des Vaters 100'000 As überstiegen haben und in die höchste Zensusklasse gefallen sein. In diesem Fall wäre der Erbgang nach der lex Voconia de mulierum hereditatibus[15] geregelt worden. Gemäss diesem Gesetz durften Frauen nicht als Erbinnen eingesetzt werden. Wenn aber männliche Agnaten als Erbanwärter fehlten, durfte die unica filia als Erbin eingesetzt werden. Ein Beleg für diese Ausnahme findet sich bei Cicero. So beklagt sich Lucius Furius Philos,

„cur […] P. Crassi filia posset habere, si unica patri esset, aeris milliens salva lege, mea triciens non posset?“[16]

Wollte der Vater verhindern, dass der Richter bei der Testamenteröffnung den nächsten männlichen Verwandten zum tutor legitimus ernannte (weil nur noch männliche Verwandte aus der gens der Mutter lebten, wäre einer aus dieser Sippe berücksichtigt worden), musste er im Testament einen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] tutor für seine Tochter bestimmen. Denn nach dem XII-Tafel-Gesetz (tabula V) war eine Frau grundsätzlich nicht geschäftsfähig.[17] In diesem Fall war ihr Verlobter als tutor eingesetzt worden.

Ein Indiz für die Rechtsgültigkeit des Testaments ist, dass die Verwandten zwar gedroht haben, das Testament vor Gericht anzufechten, dies aber unterlassen haben. Die Ungültigkeit des Testaments begründeten die Verwandten mit einem Tatbestand, der noch zu Zeiten Ulpians gültig war:

„rumpitur testamentum […] agnatione, id est, si suus heres agnascatur, qui neque heres institutus neque, ut oportet, exheredatus sit. agnascitur suus heres aut agnascendo aut adoptando aut in manum conveniendo[…]“[18]

Weil Turias Vater nach dem Verfassen des Testaments seine Frau mit einer coemptio (cf. Abschnitt 4.1.2.2, p. 26) geheiratet und eine Enterbung seiner Frau unterlassen hatte, konnten die Verwandten dies als Vorwand nutzen, um die Rechtsgültigkeit anzufechten. Durch die testamentarische Bestimmung des Verlobten als tutor wollte der Vater verhindern, dass der Richter einen tutor legitimus einsetzte (siehe oben). Um sicher zu gehen, „kaufte er seine Frau durch den Rechtsakt der Koemption gewissermassen von ihrer Gens frei.“[19] So löste er die einzige Verbindung, die einen Anspruch der Verwandten mütterlicherseits auf die tutela legitima hätte begründen können. Weil er es aber unterlassen hatte, seine Frau von der gesetzlichen Erbfolge auszuschliessen, hatte sie – seit sie in die [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] manus ihres Gatten übergegangen war - das gleiche Recht wie Turia. Dies nutzten nun die Verwandten, um die tutela legitima über Turia einzufordern. Sie behaupteten, der Rechtsakt der coemptio habe die Ungültigkeit des Testaments zur Folge gehabt. Wäre es tatsächlich zu einer für die Verwandten erfolgreichen Gerichtsverhandlung gekommen, wäre die gesetzliche Erbfolge in Kraft getreten und es wäre so gehandelt worden, als existiere kein Testament. Turia bestritt die Argumentation der Gegner (I 16-17), mit welcher Begründung ist aber unbekannt. Vermutlich verhalf die fehlende Sippenzugehörigkeit – nicht fehlendes Geschlechtsrecht – Turia zum Sieg über ihre Verwandten.[20]

[...]


[1] Einen ausführlichen Überblick bietet Späth/Wagner-Hasel (2000), p. IXsqq.

[2] Die englisch-deutsche Bezeichnung Gender Forschung ist hier der deutschen Übersetzung Geschlechterforschung vorzuziehen, da gender – anders als die rein biologischen Bezeichnung sex - die historisch-gesellschaftlichen Erscheinungsformen von Weiblichkeit und Männlichkeit bezeichnet.

[3] cf. dazu e.g. Nep., Vitae praefatio, 1,6sq oder Balsdon (1977), p. 45.

[4] Unter einer Schicht versteht man eine „Gruppierung von Menschen mit ähnlich hohem Status innerhalb einer oder mehrerer berufsnaher Ungleichheitsdimensionen“, Jäckel (2002), p. 3.1. Entscheidende Dimensionen des Schichtbegriffes sind Einkommen, Berufsstellung, Wirtschaftszweig und Grad der Ausbildung, cf. Wiswede (1973), p. 27.

[5] cf. Schuller (1987), p. 54.

[6] ibid., p. 53.

[7] cf. Flach (1991), II 2a-24, p. 48sq.

[8] cf. ibid., I 7-9, p. 45.

[9] cf. ibid., I 13-14, p. 45.

[10] cf. Wistrand (1976), p. 12sq.

[11] cf. Flach (1991). p. 1.

[12] cf. Durry (1950), in: Wistrand (1976), p. 1.

[13] ibid., p. 14.

[14] cf. Wistrand (1976), p. 12.

[15] cf. Gaius, Inst. 2,274. Die lex Voconia verbot Erblassern der ersten Zensusklasse, eine Frau im Testament zur Erbin einzusetzen, cf. Cancik/Schneider (1999), Sp. 122 und Gardner (1995), p. 171sqq.

[16] Cic., Rep. 3,17.

[17] cf. Düll (1976), p. 36 oder Gaius, Inst. 1,144-145.

[18] Ulp., Reg. 3,2-3, in: Flach (1991), p. 21.

[19] Flach (1991), p. 80.

[20] cf. ibid., p. 26.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Weibliches Ideal und Rechte einer Römerin in der späten Republik
Hochschule
Universität Bern  (Klassische Philologie)
Note
6 (Schweiz)
Autor
Jahr
2003
Seiten
46
Katalognummer
V14259
ISBN (eBook)
9783638197175
ISBN (Buch)
9783638698887
Dateigröße
7460 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Entspricht Note 1 in Deutschland.
Schlagworte
Römische Republik, Rechte einer Frau, Gender, Idealvorstellung, Latein
Arbeit zitieren
Alexandra Zaugg (Autor:in), 2003, Weibliches Ideal und Rechte einer Römerin in der späten Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14259

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