Haftungsrisiken für Manager und D&O-Versicherung


Diplomarbeit, 2002

135 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

VORWORT

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

I. DIE HAFTUNGSRISIKEN DER MANAGER

1 DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN

2 DIE ZIVILRECHTLICHE MANAGERHAFTUNG
2.1 DIE INNENHAFTUNG
2.1.1 Der Sorgfaltsmaßstab bei der Innenhaftung
2.1.2 Die Beweislastumkehr und die Verschuldensvermutung bei der Innenhaftung
2.2 DIE AUßENHAFTUNG
2.2.1 Der Sorgfaltsmaßstab bei der Außenhaftung
2.2.2 Die Beweislastumkehr und die Schuldensvermutung bei der Außenhaftung

3 DIE STRAFRECHTLICHE MANAGERHAFTUNG

II. DIE D&O-VERSICHERUNG

4 DIE GESCHICHTE DER D&O-VERSICHERUNG

5 DIE ENTWICKLUNG DER D&O-VERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND

6 DIE MUSTERBEDINGUNGEN DES GDV UND DEREN WEITERENTWICKLUNG IM VERGLEICH ZU AKTUELLEN BEDINGUNGSWERKEN
6.1 DER GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
6.2 DER VERSICHERUNGSFALL
6.3 DER ZEITLICHE UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
6.3.1 Die erfassten Pflichtverletzungen und Anspruchserhebungen
6.3.2 Die Rückwärtsversicherung
6.3.3 Die Nachhaftung für Anspruchserhebungen nach der Vertragsbeendigung
6.3.4 Die Insolvenzeröffnung
6.4 DER SACHLICHE UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
6.4.1 Der gerichtliche und außergerichtliche Versicherungsschutz
6.4.2 Die Kapitalbeteiligungen und die Insich-Prozesse
6.4.3 Der Höchstbetrag
6.4.4 Die Prozessführungsbefugnis des Versicherers
6.4.5 Die Serienschäden
6.4.6 Der Mehraufwand
6.5 DIE AUSSCHLÜSSE
6.5.1 Die vorsätzliche Schadensverursachung
6.5.2 Vertragsstrafen, Bußen und Geldstrafen
6.5.3 Der räumliche Geltungsbereich
6.5.4 Unzureichender Versicherungsschutz
6.5.5 Die Konzernvorteilsregelung
6.5.6 Der Umweltausschluss
6.5.7 Weitere Ausschlussklauseln
6.6 DIE ZURECHNUNG
6.7 ANDERWEITIGE VERSICHERUNGEN
6.8 DIE OBLIEGENHEITEN IM VERSICHERUNGSFALL
6.8.1 Die unverzügliche schriftliche Anzeige
6.8.2 Das Weisungsrecht des Versicherers
6.8.3 Anerkenntnisse
6.8.4 Freistellungs- und Verzichtserklärungen sowie ihr Gegenstück, die Firmen-Enthaftungs-Versicherung
6.9 DIE ANZEIGEPFLICHTEN
6.9.1 Die vertraglichen Anzeigepflichten
6.9.2 Die Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit
6.10 DER RECHTSVERLUST
6.11 DIE KÜNDIGUNG UND DAS ERLÖSCHEN DES VERTRAGES
6.11.1 Die Kündigung des Versicherungsvertrages
6.11.2 Die Kündigung bei Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren
6.12 DIE VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNG
6.13 DER GERICHTSSTAND SOWIE DAS ANZUWENDENDE RECHT
6.14 DIE VERSICHERUNGSPRÄMIE

7 DIE STEUERLICHE BEURTEILUNG DER VERSICHERUNGSPRÄMIE

8 DER PROZESS DER RISIKOERMITTLUNG UND DIE BESCHAFFUNG DER GRUNDLAGEN ZUR TARIFIERUNG
8.1 DER PROZESS DER RISIKOERMITTLUNG
8.1.1 Die Prüfung der Firmendaten
8.1.2 Die Evaluation der Marktrisiken
8.1.3 Die Evaluation der Personenrisiken
8.1.4 Die Evaluation des Finanzrisikos
8.2 DIE BESCHAFFUNG DER GRUNDLAGEN ZUR TARIFIERUNG
8.2.1 Der Fragenkatalog
8.2.2 Der Katalog der angeforderten Unterlagen

9 DIE GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN GRENZEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES UND DIE MISSBRAUCHSGEFAHREN
9.1 DIE RECHTSPOLITISCHE BEURTEILUNG DER D&O-VERSICHERUNG
9.2 DIE GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN GRENZEN
9.3 DIE MISSBRAUCHSGEFAHREN
9.3.1 Die persönliche Begünstigung eines Organmitgliedes
9.3.2 Die freundliche Inanspruchnahme
9.3.3 Der konstruierte Versicherungsfall
9.3.4 Die Eigenschadendeckung
9.3.5 Der Konzernvorteil

10 AUSBLICK

ZUSAMMENFASSUNG IN THESEN

LITERATURVERZEICHNIS

SACHREGISTER

ERKLÄRUNG

Vorwort

Diese Arbeit entstand im Sommersemester 2002 am Fachbereich 3 Wirtschaft und Recht der Fachhochschule Frankfurt am Main im Studiengang Wirtschaftsrecht.

Sie sollte ihrer Idee nach, einen Überblick über alle aktuellen D&O- Bedingungswerke geben. Leider drohte bereits zu Beginn meiner Recherche das Aus, da wichtige Informationen nicht zu bekommen waren. Erst eine Reihe netter Kontakte ließen die Arbeit zu dem wer- den, was sie nun ist.

Aus diesem Grund möchte ich mich bei Philipp v. Werthern, Michael Müller und Herrn Prof. Dr. Axel Jäger herzlich bedanken, die alle Hebel in Bewegung gesetzt haben, um den Kontakt zu Fachleuten dieser Sparte herzustellen.

Herrn Horst-Peter Fried, Herrn Ulrich Kremer, Herrn Michael Dillinger, Herrn Dr. Gabor Hegyi, Herrn Held und Herrn Marc Engel, danke ich für die schnelle Zusendung von umfangreichen Materialien und den freundlichen Kontakt.

Außerdem möchte ich mich bei Katherina Kourtis für ihren seelischen Beistand bedanken, der mich nie aufgeben ließ.

Frankfurt, den 27.07.2002 Torsten Brinkmann

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

In den letzten Jahren häufen sich die Gerichtsverfahren bei denen auch die Führungskräfte der betroffenen Unternehmen persönlich belangt werden. Ob im Zusammenhang mit so publikumsträchtigen Firmenzusammenbrüchen wie der Bremer Vulkan Werften, der Me- tallgesellschaft AG und der Phillip Holzmann AG oder richtungswei- senden Urteilen wie Balsam oder ARAG/Garmenbeck1, die Diskussion über Managerhaftung und die möglichen Absicherungs- möglichkeiten gegen Millionenklagen, war nie so aktuell. Eine Reihe von Gesetzen wie z. B. das zweite und dritte Finanzmarktför- derungsgesetz oder das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) haben die Risiken für Führungs- kräfte noch weiter verstärkt. Die Regierungskommission Corporate Governance2 hat bereits den Entwurf für das vierte Finanzmarktför- derungsgesetz vorgestellt und der Entwurf eines Transparenz- und Publizitätsgesetzes des Bundesjustizministeriums3 liegt ebenfalls schon vor.

Es wird zunehmend „mehr Transparenz“4 bei der Unternehmens- führung und eine stärkere persönliche Verantwortung der Organmit- glieder gefordert. Dabei wird viel von Amerika übernommen und nicht bedacht, dass man Rechtssysteme nur als Ganzes betrachten kann. In diesem Umfeld von zunehmenden Schadensersatzforderungen gegen Manager und die Diskussion über weitere Haftungsver- schärfungen, wird der Ruf nach einer speziellen Versicherung für Manager immer lauter.

In Amerika bereits ein Standard, steckt sie in Deutschland noch in den Kinderschuhen - die sogenannte Directors and Officers Liability Insurance kurz „D&O-Versicherung.“5

Hochgelobt von den Einen, von den Anderen als „moralisches Wagnis“6 abgelehnt. Die Gegner befürchten einen Rückschritt bei der Sorgfalt, mit der die Manager die Unternehmen führen und einen Anstieg von Pflichtverletzungen in diesem Bereich. Nur größere Haftungsrisiken könnten Führungskräfte dazu bewegen, ihre Tätigkeit „ordentlich und gewissenhaft“ auszuführen.

Die Befürworter versprechen eine Absicherung auf ganzer Linie und behaupten, dass nur ein abgesicherter Manager gewinnbringend handeln kann. Der Verweis auf Amerika, wo diese Versicherung be- reits von der Gesellschaft anerkannt ist, mag da passen. Denn, wer die verschärften Haftungsregularien übernimmt, muss im Gegenzug auch die passenden Absicherungsmechanismen zulas- sen.

Gerade diese Diskussion hat mich dazu veranlasst, meine Diplomarbeit zu diesem Thema zu schreiben.

Im ersten Teil meiner Arbeit werde ich kurz einen Überblick über die bestehenden Haftungsrisiken der Organmitgliedern von juristischen Personen geben. Dabei werde ich nur auf die allgemeinen Haftungsregelungen eingehen, da eine abschließende Behandlung aller Haftungsrisiken in dieser Arbeit nicht möglich ist.

Im zweiten Teil werde ich zu Beginn in Abschnitt 4 und 5 die Ge- schichte und die Entwicklung der D&O-Versicherung in Deutschland darstellen.

Danach werde ich in Abschnitt 6 alte und aktuelle D&O- Versicherungsbedingungen des deutschen Marktes vergleichen. Da- bei werde ich die Funktion jeder einzelnen Klausel anhand des Ge- setzes und verschiedener Beispiele erläutern sowie die verschiede- nen Entwicklungen in den Bedingungswerken aufzeigen. In diesem Zusammenhang dienen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsrä- ten und Geschäftsführern (AVB-AVG)7 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Richtschnur für die Struktur dieses Abschnittes. Eine tiefergehende Auslegung der einzelnen Klauseln bezüglich ihrer Formulierung findet in diesem Zu- sammenhang nicht statt. Sie würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

Anschließend folgt in Abschnitt 7 ein kurzer Exkurs zur steuerrechtlichen Beurteilung der Versicherungsprämien.

In Abschnitt 8 werde ich einen denkbaren Prozess zur Ermittlung des Versicherungsrisikos vorstellen und diesen den momentan genutzten Informationen zur Tarifierung gegenüberstellen. Auch hier kann eine tiefergehende Beurteilung der Unterschiede nicht erfolgen. Dieser Abschnitt soll lediglich den behandelten Problemkreis abrunden. In Abschnitt 9 werde ich zu Anfang die rechtspolitische Beurteilung der D&O-Versicherung diskutieren. Anschließend folgt eine Darstel- lung der gesellschaftsrechtlichen Grenzen und der Missbrauchsge- fahren einer solchen Versicherung.

Gerade im letzten Teil wird es um die Frage gehen, ob die D&OVersicherung im Einklang mit den Vorschriften des Gesellschaftsrechts steht, wo Risiken für den Missbrauch bestehen und wie diese verhindert werden können.

Anschließend folgt in Abschnitt 10 ein kurzer Ausblick über die weitere Entwicklung des D&O-Marktes in Deutschland.

In der Zusammenfassung werde ich dann die Ergebnisse meiner Arbeit in kurzen Thesen darstellen und am Ende denkbare Maßnahmen zur Sicherung der D&O-Versicherungssparte aufzeigen.

I. Die Haftungsrisiken der Manager

1 Die rechtlichen Grundlagen

Die Haftungsrisiken von Managern reichen von leicht fahrlässigen bis hin zu vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese Pflichten ergeben sich aus den Gesetzen, aus gerichtlichen Entscheidungen oder aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag. Es ist fast unmöglich, alle haf- tungsrechtlichen Aspekte umfassend darzustellen. Gerade im Be- reich der gerichtlichen Entscheidungen fehlen bundeseinheitliche Verwaltungsanweisungen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Vielzahl von letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen be- steht. Außerdem haben gerade die zuletzt ergangenen Einzelfallent- scheidungen der Rechtsprechung zu einer erheblichen Verschärfung der Sorgfaltspflichten von Organmitgliedern geführt.

Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen gilt, dass die in Betracht kommenden Regelungen über alle Gesetze verstreut sind, was die Betrachtung dieses Gebietes erheblich erschwert. Hin- zukommen eine Reihe von Gesetzen, die zu Änderungen in diesem Bereich geführt haben, so z. B. das 2.8 und 3.9 Finanzmarktför- derungsgesetz, das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unter- nehmensbereich (KonTraG)10 und die Schuldrechtsreform.11

Ein weiterer Bereich sind Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber den Managern, die sich aus Verletzungen des Anstel- lungsvertrages in Form von positiven Vertragsverletzungen bzw. po- sitiven Forderungsverletzungen (p.V.V. bzw. p.F.V.) ergeben.12 Wei- terhin kommen von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbil- dung entwickelte allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa die Pros- pekthaftung im engeren Sinne und das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)13 in Betracht.

Das Feld der strafrechtlichen Bestimmungen ist noch weiter gestreut. Es sind schon lange nicht mehr nur die klassischen Vermögensdelik- te wie Betrugs- und Untreuetatbestände, Steuerstraftaten oder Insol- venzstraftaten, die im Mittelpunkt der Rechtsprechung stehen. Im Fokus der Rechtsprechung stehen zunehmend Insiderverstöße (§§ 38, 39 Wertpapierhandelsgesetz), die Verletzung bilanz- und aktienrechtlicher Offenbarungspflichten (§§ 331 ff. Handelsgesetz- buch, §§401 ff. Aktiengesetz, § 85 GmbHG, §§ 313 ff. Umwand- lungsgesetz), Eingriffe in gewerbliche Schutzrechte (z. B. § 142 Pa- tentgesetz) und Verletzungen der Treuepflicht. Hinzukommen Um- weltstraftaten und vorsätzlich oder fahrlässig begangene Körperver- letzungen auf dem Sektor der Produkt- und Umwelthaftung (§§ 223 ff., 230 StGB).14

Die meisten dieser Risiken sind sogenannte „wissentliche Verstöße“15, die per se nicht versicherbar sind, wie in Teil II noch gezeigt werden wird. Minimieren lassen sich diese Risiken nur durch ein ausreichendes Risikomanagement und entsprechende Kontrollorgane. Das oben erwähnte Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) geht erste, wenn auch verhaltene Schritte in diese Richtung. Es verschärft zum einen die Anforderungen an die Pflichten der Organmitglieder, zwingt sie aber andererseits entsprechende Kontrollmechanismen einzuführen.

Bei der Absicherung der Haftungsrisiken ist vor allem strikt zwischen der Innen- und der Außenhaftung zu unterscheiden. In beiden Berei- chen gelten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und damit auch andere Anspruchsvoraussetzungen. Dementsprechend müssen auch unterschiedliche Vorkehrungen und versicherungsvertragliche Ab- sicherungen getroffen werden. Es gibt kein Patentrezept bei dessen Einhaltung alle Risiken abgedeckt sind. Vielmehr muss für jeden Ein- zelfall die passende Lösung gefunden werden, ob durch ent- sprechend bezahlbare Versicherungen oder die Implementierung von Kontrollmechanismen.

2 Die zivilrechtliche Managerhaftung

2.1 Die Innenhaftung

Die Innenhaftung umfasst die Haftung der Organe wegen Verletzung organschaftlicher oder dienstvertraglicher Pflichten dem Unterneh- men gegenüber. Entsprechend der Rechtsform des Unternehmens handelt es sich dabei um die Geschäftsführer bzw. den Vorstand, den fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrat. Unter Umständen kommen auch die Mitglieder des Beirates in Frage, falls die Satzung der Gesellschaft dies vorsieht. Dieser Personenkreis haftet dem Un- ternehmen gegenüber im Innenverhältnis entweder für aktives Tun oder für Unterlassen.

Dabei geht es meist um Schadensersatzansprüche von seiten des Unternehmens. In Frage kommen hier folgende nicht abschließend genannten Pflichtverletzungen:

- die Verletzung der Überwachungspflicht (z. B. die Haftung für Warenvorratsfehlbestände, Kassenfehlbeträge oder den un- aufgeklärten Verbleib von Gesellschaftsmitteln infolge von nicht ordnungsgemäßer Buchführung),
- die Verletzung der Pflicht zu kollegialer Zusammenarbeit,
- die Verletzung der Pflicht zu loyalem Verhalten,
- die Verletzung der Konzernleitungspflicht,
- die Verletzung der Mitteilungspflicht bei Veränderung von Be- teiligungen nach AktG und WpHG,
- die Verletzung des Wettbewerbsverbotes,
- die Verletzung der Buchführungspflicht,
- die Verletzung der Berichtspflichten
- sowie die Verletzung der Schweigepflicht.16

Der vertragsrechtliche Anknüpfungspunkt für Schadensersatz- ansprüche gegen die Organmitglieder ist in diesem Zusammenhang der Anstellungsvertrag17.

Die weiteren Grundlagen finden sich in den jeweiligen Spezialgesetzen, wobei die der Innenhaftung zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen jedoch nur lückenhaft geregelt sind.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) regelt die Generalklausel in § 43 GmbHG die Haftung des Geschäftsführers für Schäden die bei der GmbH selbst auftreten. Über den § 44 GmbHG gilt Entsprechendes auch für den oder die Stellvertreter des Ge- schäftsführers. Existiert in der GmbH ein Aufsichtsrat, richtet sich die Haftung der Aufsichtsratmitglieder kraft Verweisung der §§ 43, 52 GmbHG nach § 93 Abs. 1 und 2 AktG analog. Gleiches gilt für die Haftung der Mitglieder eines nach Satzung der GmbH instal- lierten Beirats. Aus dieser Analogie heraus ergibt sich für die Organe der GmbH in diesen Fällen auch die Beachtung der entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften.

Vergleichbar ist der Aufbau im Aktiengesetz geregelt. Die Innenhaf- tung der Vorstände ist in der Generalklausel des § 93 AktG, für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder zwecks Verweises über den § 94 AktG geregelt. Diese Regelungen gelten zwecks Verweises über den § 116 AktG für die Mitglieder des Aufsichtsrates entspre- chend.

Bei der Genossenschaft richtet sich die Innenhaftung ihrer Organe nach den §§ 34, 41 GenG.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass Verstöße gegen die genannten Normen regelmäßig auch zu vertraglichen Schadens- ersatzansprüchen wegen Verletzung des Anstellungsvertrages führen können. Die Folge ist dann oft die Kündigung des Anstel- lungsvertrages.

Für leitende Angestellte gelten diese Regelungen nicht, auch nicht analog, da es sich um keine Organmitglieder der Gesellschaft handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gelten für sie nach wie vor besondere Haftungsprivilegien.18

Für die Personengesellschaften gibt es keine vergleichbaren gesetz- lichen Regelungen, da diese Gesellschaftsformen nicht als juristische Personen qualifiziert werden. Schadensersatzansprüche der Perso- nengesellschaften gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen finden ihre Grundlage regelmäßig in der allgemeinen Treuepflicht der Geschäftsleiter gegenüber dem Unternehmen. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) gibt es jedoch eine Besonderheit bei der GmbH & Co. KG. Der Bundes- gerichtshof (BGH) hat der Kommanditgesellschaft einen Direktan- spruch gegenüber dem Geschäftsleiter der Komplementär-GmbH eingeräumt. Er qualifiziert zu diesem Zwecke den Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH als Vertrag zugunsten der Kommanditgesellschaft, einem sogenannten Vertrag zugunsten Dritter.19

2.1.1 Der Sorgfaltsmaßstab bei der Innenhaftung

In der Generalklausel des § 43 Abs. 1 GmbHG heißt es, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“20 haben. Gesetzliches Leitbild ist demnach der „ordentliche Geschäftsmann,“21 den es zu konkretisie- ren gilt, will man verbindliche Aussagen zum Maß der Sorgfalt und der damit verbundenen Pflichten machen. In § 43 Abs. 3 GmbHG werden exemplarisch einige Pflichten, die konkrete Haftungsfälle nach sich ziehen, genannt. So z. B. die Schadensersatzpflicht, wenn Zahlungen aus dem zum Erhalt der Gesellschaft notwendigen Stammkapitals gem. § 30 GmbHG erfolgen oder Geschäftsführer eigene Geschäftsanteile unter Verletzung des § 33 GmbHG erwer- ben.

Grundsätzlich gilt folgender Sorgfaltsmaßstab des Gesetzgebers:

„Maßstab für die Pflichterfüllung der Geschäftsführer ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.“22 Dieser Maßstab entspricht dem des Vorstandes der Aktiengesellschaft, der das Unternehmen mit einer „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei- ters“23 zu führen hat.

Weitere Konkretisierung finden diese Pflichten im Anstellungsvertrag, der Satzung der Gesellschaft und in etwaigen Beschlüssen der Ge- sellschafter. „‚Allgemein gilt, dass persönliche Eigenschaften des Geschäftsführers, wie z. B. Alter, Unerfahrenheit, Unkenntnis etc. für die Beurteilung der Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes grundsätzlich unerheblich sind’ und allenfalls entlastend im Rahmen des Mitver- schuldens der Gesellschaft berücksichtigt werden können.“24 Dies hat jedoch nur Auswirkungen auf den Grund und die Höhe des Scha- densersatzanspruches der Gesellschaft gegenüber dem Geschäfts- führer.

Hinzukommen weitere Konkretisierungen des Sorgfaltsmaßstabes durch die Rechtsprechung. Die Sorgfaltspflicht wird von den Gerich- ten allgemein dahingehend umschrieben, als die „einer Person in der verantwortlichen Stellung des Verwalters eines fremden Vermö- gens“25 oder als die eines „selbständigen, treuhänderischen Verwal- ters fremder Vermögensinteressen.“26 Hierbei sind im konkreten Fall Art und Größe des Unternehmens zu berücksichtigen, was unter Umständen zu Haftungsverschärfungen führen kann. Gleiches gilt gem. § 44 GmbHG auch für die stellvertretenden Geschäftsführer, wobei mehrere Geschäftsführer der Gesellschaft gesamtschuld- nerisch gem. § 421 BGB für den entstandenen Schaden haften. Eine Haftungsreduzierung könnte in dieser Konstellation z. B. „durch eine schriftliche und von der Gesellschafterversammlung bestätigte Ge- schäftsordnung mit klarer Kompetenzzuweisung“27 erreicht werden.

Wie bereits oben erwähnt sind die §§ 93, 116 AktG die entsprechen- den Normen für Vorstände und Aufsichtsräte der Aktiengesellschaft und gelten auch für die Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Durch die Verweisung der §§ 43 und 52 GmbHG kommen diese auch für den Aufsichtsrat der GmbH zum Tragen. Maßgeblich für den Sorgfaltsmaßstab ist hier „nicht die Handlungs- weise eines beliebigen Kaufmanns, sondern die eines in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen in verantwortlicher leitender Stellung Tätigen“.28 Es folgen in § 93 Abs.3 AktG wie im GmbHG Beispielfälle der Ersatzpflicht, die bereits bei leicht fahrlässigem Verhalten des Vorstandes Schadensersatzansprüche des Unternehmens auslösen können. Beispiele hierfür sind die Rückgewährung von Einlagen an Aktionäre entgegen der Bestimmungen des Aktiengesetzes oder die Auszahlung von Zinsen und Gewinnen, nachdem die Zahlungsun- fähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich die Überschul- dung ergeben hat.

Daneben sind weiterhin die im Anstellungsvertrag zwischen dem Vorstand und der Aktiengesellschaft vereinbarten Managerpflichten und die Einzelfallentscheidungen der Gerichte relevant. Gerade im Konzernrecht „bestehen für die gesetzlichen Vertreter der beherrsch- ten und beherrschenden Gesellschaft besondere Vorschriften (§§ 309, 310, 317 Abs. 3, 318, 323 Abs. 1 AktG), die weitgehend an die Stelle der Haftung nach § 93 AktG treten.“29

Die Sorgfaltspflichten bei der Genossenschaft sind wegen deren „ge- nossenschaftlichen Förderauftrages allgemein strenger (..), als bei den übrigen Kapitalgesellschaften.“30 Die Generalklausel des § 34 Abs. 1 GenG verlangt von den Vorstandsmitgliedern der Ge- nossenschaft bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentli- chen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Organe der Genossenschaft haben unter anderem die Pflicht, „über vertrau- liche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, (...) Stillschweigen zu bewah- ren.“31 Gem. § 34 Abs. 2 GenG sind Vorstands- und Aufsichtsratmit- glieder der Genossenschaft bei Pflichtverletzungen gesamtschuldne- risch zum Schadensersatz verpflichtet. Entsprechend dem Aktienge- setz enthält auch das Genossenschaftsgesetz eine Reihe ausdrück- lich genannter Tatbestände, die zum Schadensersatz verpflichten. Hiernach sind die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gesellschaft „zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen (...) [dem Genossenschaftsgesetz] oder dem Statut

- Geschäftsguthaben ausgezahlt (..) wird,
- den Genossen Zinsen oder Gewinnanteile gewährt (...) [wer- den],
- Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
- Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähig- keit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Über- schuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft [Insol- venzgrund] nach § 98 (..)[Abs. 1 GenG] (...) ist [oder],
- Kredit gewährt wird.“32

Die Einzelpflichten der Vorstände und der Aufsichtsratmitglieder der Genossenschaft entsprechen weitestgehend denen der Aktiengesell- schaft. Außerdem haben die Leitungsorgane der Genossenschaft eventuell weitere Sorgfaltspflichten aus dem jeweiligen Anstellungs- vertrag zu beachten.

2.1.2 Die Beweislastumkehr und die Verschuldensvermutung bei der Innenhaftung

Im Ergebnis führt dieser UBei der Innenhaftung der Organe der Kapitalgesellschaften kommt erschwerend hinzu, dass eine „Verschuldensvermutung gilt, die zugunsten der Gesellschaft greift.“33 mstand dazu, dass nicht das Unternehmen das schuldhafte Verhalten seiner Organe beweisen muss, sondern die in Anspruch genommenen Organe den Beweis führen müssen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

Diese Verschuldensvermutung stellt die haftenden Personen im Pro- zess regelmäßig vor enorme Beweisprobleme. Hinzu kommt, dass zwischen dem Schaden verursachenden Tun oder Unterlassen oft ein langer Zeitraum vergangen ist. Meistens sind die Organmitglieder zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr im Unternehmen tätig oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unter- nehmens wurde bereits eröffnet. Auslöser für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen sind meistens Unternehmenszusam- menschlüsse oder die wirtschaftliche Übernahme des Unternehmens durch neue Kapitaleigner.34 Gerade diese betreiben regelmäßig die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die Organmitglie- der der Altgesellschaft. Mündliche Absprachen sind dann für die in Anspruch genommenen nicht mehr beweisbar und die damaligen Firmendokumente nicht mehr zugänglich oder vorhanden. Die Organmitglieder einer Kapitalgesellschaft sollten sich deshalb schon zu Amtszeiten gegen solche Gefahren absichern.35

2.2 Die Außenhaftung

Die Außenhaftung betrifft die persönliche Haftung der Organmitglieder der Kapitalgesellschaften gegenüber Dritten.

Dabei handelt es sich meist um Schadensersatzansprüche, die auf deliktischen36 oder gesetzlichen Anspruchsgrundlagen basieren. In Frage kommen dabei für die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen z. B. die Rechtsinstitute des Verschuldens bei Vertragsabschluss (p.V.V.) und der Prospekthaftung im engeren Sinne37 oder auch steuerrecht- liche Pflichtverletzungen.38

Die Grundlage der Schadensersatzpflicht der Organe gegenüber Dritter ist jedoch in erster Linie die Verletzung deliktischer Ansprüche gem. §§ 823 ff. BGB. Hierbei können Dritte z. B. die Lieferanten, die Wettbewerber, die Kreditinstitute, die Arbeitnehmer, abhängige Un- ternehmen, die Gesellschafter, die Aktionäre, die Träger der Sozial- versicherung, die Finanzverwaltung, die Kartellbehörden, die Kon- sumenten der Produkte des Unternehmens und sonstige Gläubiger der Gesellschaft sein.39

Die Schadensersatzansprüche Dritter können sowohl durch aktives Tun als auch Unterlassen begründet werden. Anknüpfungspunkt der Haftung ist hierbei die Verletzung eines der absolut geschützten Rechtsgüter, wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigen- tum oder ein sonstiges Recht, wie z. B. die Verletzung des eingerich- teten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verletzung allgemeiner Vermögensinteressen nicht hinzu- gezählt werden darf, da das Vermögen als solches kein absolut ge- schütztes Rechtsgut ist.40 In diesem Zusammenhang kann auf weg- weisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wie z. B. das „Lederspray-Urteil“41 oder den „Baustoff-Fall“42 hingewiesen werden, die die Haftungsverantwortung der Organe gegenüber Dritten be- trächtlich ausgeweitet haben.

Die Schadensersatzansprüche Dritter können auch durch die Verlet- zung eines sogenannten Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB entstehen. Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind Rechtsnormen. D. h., dass nicht nur Gesetze im staatsrechtlichen Sinne, sondern auch Verordnungen, polizeiliche Vorschriften sowie behördliche Einzelfallregelungen in Verbindung mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die den Schutz eines ande- ren bezwecken, hinzugezählt werden müssen. „Der Schutz eines anderen ist bezweckt, wenn die Norm, sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit, gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgu- tes zu schützen.“43 Bei der Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein Schutzgesetz handelt, kommt es nach überwiegender Auffassung nicht „auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes nach der Intension des Gesetzgebers bei seinem Erlass an.“44

Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind z. B.:45

- § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG betrifft die vorsätzlich unrichtige Dar- stellung der Verhältnisse der Gesellschaft,46
- §§ 9, 27, 183 AktG. Diese Bestimmungen schützen aber nur die Aufbringung des Grundkapitals, nicht darüber hinausgehende individuelle Vermögensinteressen,47
- § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG ist Schutzgesetz zugunsten der Akti- engesellschaft und der Personen, die aus der Kapitalerhöhung hervorgegangene Aktien erwerben,48
- § 89 BörsG dient zum Schutz Unerfahrener bei Börsenspeku- lationsgeschäften,
- § 64 Abs. 1 GmbHG schützt Gläubiger bei der Verletzung der Insolvenzantragspflicht,49
- § 263 StGB Betrug,50
- § 264 a StGB Kapitalanlagebetrug,51
- § 266 StGB Untreue,52 und
- § 266 a StGB schützt die Arbeitnehmer vor fehlendem Sozial- versicherungsschutz im Insolvenzfall.53

Maßgeblich für die Haftungstatbestände, die für ein Unternehmen in Frage kommen können, ist die Größe, die Branche und der Gegenstand des Unternehmens im einzelnen. Gerade im Zeitalter der Globalisierung kommen immer neue Risiken durch ausländische Tochterunternehmen und grenzüberschreitenden Handel oder Dienstleistungsverkehr hinzu. Es bestehen immer öfter „Anknüpfungspunkte mit dem angloamerikanischen und asiatischen Raum,“54 die zu relevanten Haftungsverschärfungen führen können.

Als weiterer Anknüpfungspunkt bei der Außenhaftung kommt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter gem. § 826 BGB in Betracht. Dabei haben die Gerichte diese in zwei Fallkonstellationen bejaht. Zum einen die „Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Termin- und Optionsgeschäften und [zum anderen die] Haftung wegen des unterlassenen Hinweises auf [die] schlechte Vermögenslage der Gesellschaft.“55

„Das Problem einer Haftung nach § 826 BGB liegt allerdings in den hohen Anforderungen im objektiven und subjektiven Tatbestand.“56 Objektiv muss das Verhalten des Organs sittenwidrig sein, hinzu- kommt ein „eigenständiges subjektives Element, der Schädigungs- vorsatz.“57 Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist demnach, dass in besonders verwerflicher Weise das Vermögensin- teresse eines anderen außer Acht gelassen wird und dass der Eintritt des Schadens vorsätzlich, zumindest billigend in Kauf genommen werden muss.

Zum Tragen kommen die oben genannten Ansprüche gegen die Or- ganmitglieder häufig aber erst, wenn die Gesellschaft in der Unter- nehmenskrise steckt. Geht es dem Unternehmen wirtschaftlich gut, werden Außenansprüche Dritter meist durch das Unternehmen erfüllt oder Verfahren durch Vergleiche beendet. Dies hat seine Ursache darin, dass das Unternehmen bestrebt ist, negative Presseveröffent- lichungen und andere nachteilige Folgen für das Unternehmen zu vermeiden. Erst wenn das Unternehmen als Haftungsschuldner weg- fällt, versuchen Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen die ver- antwortlichen Organe persönlich durchzusetzen.

Mit dem Thema der Außenhaftung beschäftigen sich zunehmend Zivil- und Strafgerichte, wobei die Haftungsverantwortlichkeit der Or- gane immer mehr ausgeweitet wird. Bei den Urteilen der deutschen Gerichte ist zunehmend eine kunden- und verbraucherfreundliche Entscheidungsfindung zu beobachten. Gerade diese Entwicklung führt zunehmend „zu gerichtlichen Urteilen, die für Manager existenzvernichtend sein können, (..)[auch wenn] die amerikanische Spruchpraxis mit astronomischen Schadensersatzforderungen hier noch nicht Fuß gefasst hat.“58

2.2.1 Der Sorgfaltsmaßstab bei der Außenhaftung

Bei der Haftung Dritten gegenüber gilt für den Sorgfaltsmaßstab § 276 BGB mit der Folge, dass die Organe sowohl für vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten haften. „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“59 Vorsatz bedeutet demgegenüber das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Dabei genügt es, wenn mit bedingtem Vorsatz gehandelt wird. „Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt.“60

2.2.2 Die Beweislastumkehr und die Schuldensvermutung bei der Außenhaftung

Bei der Durchsetzung von Außenansprüchen findet keine Beweis- lastumkehr statt. Es gelten also die allgemeinen Grundsätze des Haf- tungsrechts. Die Folge ist, dass der Anspruchsteller sowohl die kon- krete Pflichtverletzung, die Kausalität, das Verschulden und auch den Schaden beweisen muss. In der Praxis ist es deshalb schwieri- ger, Außenansprüche gegen Organe von Kapitalgesellschaften durchzusetzen, als Innenansprüche. In bestimmten Bereichen, so z. B., soweit es um Schadensersatzansprüche Dritter im Zusammen- hang mit schadhaften Produkten geht, sind allerdings Besonderhei- ten zugunsten geschädigter Dritter zu berücksichtigen. Seit dem „Le- derspray-Urteil“61 und der Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung, muss nun der Unternehmensleiter den Beweis führen, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr gilt grundsätzlich auch für Kleinbetriebe.62

Ein weiteres Beispiel für die Beweislastumkehr findet sich im Bereich der börsenrechtlichen Prospekthaftung, bei der seit dem Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetze gem. § 46 Abs. 1 BörsG die Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers gilt. Die Entwicklung weist also auch bei den Außenhaftungsansprüchen in Richtung Be- weislastumkehr.

3 Die strafrechtliche Managerhaftung

Neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken nehmen die strafrecht- lichen Haftungsrisiken einen immer größeren Bereich ein. Da es sich bei den meisten Straftatbeständen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, folgt der zivilrechtlichen Verfolgung oft die strafrechtliche oder umgekehrt. Gerade im Umweltbereich und in der Produkthaftung nehmen die strafrechtlichen Verurteilungen zu. Gründe sind oft eine mangelhafte Unternehmensorganisation, durch die Dritte an Leib oder Leben zu Schaden kommen. Hinzukommen strenge Anforderungen der Strafgerichtsbarkeit hinsichtlich des Ver- haltens von Managern in Bezug auf die Vermögenswerte des Unter- nehmens. Stichworte in diesem Zusammenhang sind Betrug, Un- treue und Unterschlagung.

In der folgenden Übersicht werden einige relevante Straftatbestände aus der gerichtlichen Praxis genannt, die häufig die Grundlage für strafrechtliche Verfahren bilden:

- Die Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff. StGB in den Berei- chen der Produkt- und Umwelthaftung sowie im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit,
- Die Konkursstraftaten wie z. B.: der Bankrott (§ 283 StGB), besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283 a StGB), Ver- letzung der Buchführungspflicht sowie die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§ 283 c und 283 d StGB). In diesem Zusammenhang auch Steuerstraftaten (§ 370 AO) sowie die Verletzung der Pflicht zur Verlustanzeige und Konkursantragsstellung (vgl. z. B. § 401 AktG, § 84 GmbHG).
- Hinsichtlich der Vermögenswerte der Gesellschaft oder Dritter die Straftatbestände der Unterschlagung, des Betrugs und der Untreue (§§ 246, 263 und 266 StGB). Weitere relevante Straf- taten sind: der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapital- anlagebetrug (§ 264 a StGB), der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB), der Kreditbetrug (§ 265 b StGB) und das Vor- enthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB).

Der Verstoß gegen verschiedene bilanz- und aktienrechtliche Offenbarungspflichten (§§ 331 ff. HGB; § 401 f. AktG; § 85 GmbHG; §§ 313 ff. UmwG).

- Die Verletzungen von Insiderregeln (§§ 38, 39 WpHG).
- Die Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen (§§ 38 und 39 GWB) und die Eingriffe in gewerbliche Schutzrechte (§ 142 PatG).
- Die Umweltstraftaten wie z. B.: Verunreinigungen der Gewäs- ser, des Bodens und der Luft (§§ 324, 324 a, 325 StGB), Ver- ursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325 a StGB), umweltgefährdende Abfallbeseiti- gung (§ 326 StGB), unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), unerlaubter Umgang mit radioaktiven und anderen ge- fährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB), Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB) sowie schwere Ge- fährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330 a StGB)63

Diese Liste soll lediglich einen Überblick über mögliche An- knüpfungspunkte im strafrechtlichen Bereich bieten. Da regelmäßig ein Verschulden für den Eintritt der Straftatbestände relevant ist, möchte ich diesen Bereich nicht weiter ausführen. Zur Betrachtung der D&O-Versicherung sind sie nicht von Bedeutung, da gerade die- se Voraussetzung zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.

II. Die D&O-Versicherung

4 Die Geschichte der D&O-Versicherung

Die Idee einer Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Perso- nen entstand schon im 19. Jahrhundert in Deutschland.64 Sie resul- tierte aus der Verabschiedung des Aktiengesetzes (1894), des Ge- nossenschaftsgesetzes (1889) und des GmbH-Gesetzes (1892). 1895 bot der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein in Stuttgart die erste Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte an. Nach vielen Diskussionen über die „Unmoral“ und die Undurchführbarkeit eines solchen Versicherungsproduktes, wurde diese Haftpflichtver- sicherung nach Intervention des Preußischen Innenministeriums wieder eingestellt.65 Es folgten andere Anbieter in diesem Segment, bis 1906 auch der letzte Anbieter auf sein Geschäft in diesem Be- reich verzichtete.

Erst Jahre später, nach dem „Börsenkrach“ vom 25.10.1929 an der New Yorker Wallstreet wurde dieses Thema in den USA wieder aufgegriffen und umgesetzt.66 Beginnend mit der resultierenden Rezession und etlichen Banken- und Firmenpleiten in den USA, wuchs die Verunsicherung in den Wirtschaftskreisen und der Öffentlichkeit. Das Vertrauen in die Manager bezüglich der Handhabung von Kapitalvermögen war an seinem Tiefpunkt angelangt.

Als Reaktion verabschiedete der amerikanische Gesetzgeber in den Jahren 1933 und 1934 neue gesetzliche Bestimmungen, den Securi- ties act of 1933 (SA) und den Securities exchange act of 1934 (SEA).67 Diese Gesetze eröffneten erstmals die Möglichkeit, die Ver- antwortlichen in den Unternehmen für Fehler bei der Börsenein- führung von Aktien direkt haftbar zu machen. Die Manager konnten mit Bußgeldern belegt werden, wenn sie bei Ausübung von Wertpapiergeschäften für Unternehmen „die elementarsten Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hatten.“68

Die Folge dieser haftungsverschärfenden Gesetzgebung war, dass die Unternehmen nun verstärkt „Juristen und Wirtschaftsexperten in ihre Führungsgremien“69 aufnahmen. Diese Experten sollten die Ein- haltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten und das Ver- trauen der Öffentlichkeit wieder herstellen. Diese verlangten jedoch eine Absicherung gegen etwaig resultierende Schadensersatzan- sprüche. So entstand der erste Entwurf eines D&O- Versicherungskonzeptes der Lloyds of London.70 Dieses Konzept wurde in den 50er Jahren in den USA weiterentwickelt, erlebte aber erst in den 70er Jahren eine deutlich verstärkte Nachfrage. Dieser Boom in den USA wurde allerdings Mitte der 80er Jahre gestoppt, da bedingt durch einen drastischen Anstieg der Schadensfälle der D&O- Markt regelrecht zusammenbrach.71 Das Ergebnis war, dass sich einige Erst- und Rückversicherer aus diesem Segment zurückzo- gen.72 Nach der Marktsanierung in Folge von gesetzlichen Neurege- lungen, ist die D&O-Versicherung zu einem Standardprodukt in den USA geworden. Diese gesetzlichen Neuregelungen erweiterten „nicht nur die Aufwendungsersatzansprüche der Führungspersonen gegenüber ihrer Gesellschaft (..), sondern [dehnten] insbesondere die unternehmerische Ermessensfreiheit der Gesellschaftsorgane“73 aus. Die Haftungsrisiken wurden somit weiter eingeschränkt. Heute ist es sogar üblich, dass die D&O-Police dem Manager bereits wäh- rend der Vertragsverhandlungen zugesandt wird, um weitere Ver- handlungen in Gang zu halten. Ohne diese Versicherung ist in den USA kaum mehr ein Topmanager bereit,74 eine Führungsposition in einem Unternehmen zu bekleiden. chungen gehen davon aus, dass heute über 90 % aller größeren Ge- sellschaften eine D&O-Versicherung abgeschlossen haben. (..) Die Quote bei den Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von 100 Mio. US $ [liegt dabei] etwa bei 92 %. Gesellschaften mit Bilanzsummen von über 10 Mrd. US $ unterhalten sogar zu 97 % eine entsprechen- de Versicherung.“75 Der Diskussionsprozess über Umfang, Zulässig- keit und die gesellschaftsrechtlichen Grundfragen im Bereich der D&O-Versicherung kann in den USA mittlerweile als abgeschlossen betrachtet werden. „Alle Bundesstaaten der USA“76 haben heute ge- setzliche Regelungen verabschiedet, welche die Gesellschaften aus- drücklich ermächtigen, zugunsten ihrer Führungskräfte eine D&O- Versicherung abzuschließen.77 Dies entspricht auch den Empfehlun- gen des American Law Institutes (ALI), das im Rahmen seines Cor- porate-Governance-Projektes auch zu den Fragen der Haftung und der Versicherung der Mitglieder des Unternehmensmanagements Stellung bezogen hat.78

5 Die Entwicklung der D&O-Versicherung in Deutschland

Bis Anfang der 90er Jahre waren es vornehmlich US-amerikanische Versicherungsgesellschaften wie z. B. die AIG und die Chubb, wel- che mit D&O-Versicherungsangeboten vertreten waren. „Die deut- sche Niederlassung des amerikanischen Versicherers Chubb [erhielt] 1986 [als erste] vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe- sen die Zulassung, die Manager-Haftpflichtversicherung auf dem deutschen Markt anzubieten. Erst 1995 wurden [auch] deutsche Ge- sellschaften in diesem Marktsegment aktiv.“79 Mittlerweile sind alle deutschen Industrieversicherer nachgezogen, wie Allianz, Axa und Gerling, die bis dahin lediglich einen Vermögensschadensrecht- schutz für Topmanager angeboten hatten.

Seit der Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union vom 01.07.1994, müssen die deutschen Versicherungsunternehmen ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht mehr im voraus vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigen las- sen. Das Ergebnis ist eine Flut von unterschiedlichen Versi- cherungsbedingungen und neuen Angeboten in diesem Segment.

Zuerst wurden für die neuen D&O-Policen die amerikanischen Versicherungsbedingungen übernommen, was schnell zu Problemen führte und eine Angleichung an den deutschen Markt sowie die deutsche Rechtsprechung nötig werden ließ.

Anfang 1996 entwarf deshalb die vom Gesamtverband der deut- schen Versicherungswirtschaft (GDV) ins Leben gerufene D&O- Arbeitsgruppe ein Bedingungswerk für D&O-Policen. Dieser Arbeits- gruppe, unter Vorsitz von Alois Lattwein, gehörten folgende Erst- und Rückversicherer an: R+V, Allianz, Victoria, A+M, CHUBB, HRV, Ger- ling-Konzern, Kölnische Rück, Bayerische Rück, Münchner Rück, Versicherungskammer Bayern, Colonia, Zürich, AIG und Albingia.80

Im Ergebnis liegen seit dem Juni 1997 die Musterbedingungen als „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensscha- dens-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB-AVG)“81 vor. Diese sind in der Zwischenzeit schon wieder völlig überholt82 und werden heute in der dort vorge- schlagenen Ausgestaltung von keinem Unternehmen mehr angebo- ten.83 Dies hat zur Konsequenz, dass es in dieser Sparte weiterhin keine einheitlichen Versicherungsbedingungen gibt und der Ver- sicherungsnehmer bei der Wahl der richtigen Police auf versierte Berater angewiesen ist.

Parallel zur D&O-Arbeitsgruppe der GDV entschieden sich einige namhafte Versicherungen „bei der Entwicklung einer für den deut- schen Markt zugeschnittenen Manager-Haftpflichtversicherung für einen Sonderweg.“84 Diesem Pool aus Versicherungsgesellschaften gehören die Aachener & Münchner Versicherung AG, die Continentale Sachversicherung AG, die Condor Allgemeine Versicherungs-AG,85 die Generali Lloyd Versicherung AG, die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, die Nassau Versicherungen und die Nürnberger Versicherungsgruppe an.86 Im Jahre 1996 gründeten sie als Spezialanbieter für D&O-Policen die Versicherungsgemeinschaft unter dem Namen „Verwaltungs- organisation für Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen für Mitglieder von Organen juristischer Personen GmbH“ (VOV-GmbH) mit Sitz in Köln.87 Die VOV GmbH hat sich inzwischen zu einem Spezialanbieter von D&O-Versicherungsprodukten entwickelt, auf die auch verschiedene andere deutsche Versicherer zurückgreifen. Die von ihr entwickelte „VOV-Police“88 wird somit von vielen Versicherern in Deutschland angeboten. Dabei werden individuelle Policen von den VOV-Spezialisten vorbereitet, branchen- und unternehmensspezifische Risiken geprüft und anfal- lende Schadensfälle bearbeitet. Diese Vorgehensweise hat den großen Vorteil, dass alle Versicherer den gleichen Service und die gleichen Bedingungen bieten können.

Neben diesem Zusammenschluss von Versicherern besteht ein wei- terer Pool von Versicherern, der auf die D&O-Bedingungen der Hiscox managerline AG zurückgreift, ein Unternehmen der 1901 in London gegründeten Hiscox Gruppe.89 Hierzu gehören beispielswei- se die Swiss Life Partner, die Lloyds Frankfurt und andere.90 Neben diesen beiden Gruppen von Versicherern, die auf jeweils einen Spe- zialisten auf diesem Gebiet zurückgreifen, bieten unter anderem die Allianz Versicherungs-AG91, die R+V Allgemeine Versicherungen AG92, die Chubb Insurance Company of Europe S.A.,93 die Gerling Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft94 und die AIG Europe95 ihre eigenen Versicherungskonzepte mit eigenen D&O-Bedingungen an.

Trotz der anfänglichen Probleme und der vielen unterschiedlichen Angebote, ist es absehbar, dass die D&O-Versicherung jedenfalls im industriellen Bereich auch in Deutschland zum Standard wird. Nach Schätzungen haben bereits mindestens 80% der im DAX notierten Unternehmen eine D&O-Versicherung für ihre Organe abgeschlos- sen.96 1999 schätzten Marktbeobachter das Prämienaufkommen in Deutschland noch auf 50 Mio. DM.97 Diese Zahl wurde bereits 2000

[...]


1 Die Schadenersatzsumme belief sich auf „knapp 55 Mio. DM“. (Lingemann/von Steinau-Steinrück (Presse) 2001)

2 Das Bundeskabinett hat den Abschlussbericht der Regierungskommission „in

Gänze gebilligt“ und beabsichtigt dessen Umsetzung in der kommenden Wahlperi- ode. (vgl. FAZ vom 03.12.2001, S. 15 zitiert nach Reichert/Weller 2002, S. 49)

3 Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom Bundesministerium der Justiz vom 26.11.2001

4 Bundeskanzler Schröder fordert mehr Transparenz und weniger Regulierung an den Finanz- und Aktienmärkten.(o.V. (Zeitungsart.) 2001, S. 11)

5 Die Bezeichnung „D&O-Versicherung“ ist international üblich. (Krüger (Aufsatz) 2001, S. 8)

6 Wolff/Munsberg (Presse) 2001

7 Musterbedingungen des GDV vom 27.06.1997

8 vom 26.7.1994

9 vom 09.09.1998

10 vom 27.04.1998

11 vom 01.01.2002

12 Seit der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 sind diese im BGB gesetzlich geregelt. Der Einschluss findet über § 311 Abs. 3 BGB statt.

13 Seit der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 im BGB geregelt.

14 vgl. die Auflistung bei Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 13

15 Übliche Formulierung in der Versicherungswirtschaft. Die Abgrenzung zwischen den vorsätzlichen und wissentlichen Verstößen wird unten noch eingehend erör- tert.

16 vgl. Ilhas (Buch) 1997, S. 75-84; Kaske (Aufsatz) 2001 S. 4

17 vgl. Dienstvertrag, § 611 ff. BGB

18 vgl. Marschollek (Buch) 1998, S. 121

19 vgl. BGHZ 75, 321 (322); BGHZ 76, 326 (327f

20 § 43 Abs. 1 GmbHG

21 § 43 Abs. 1 GmbHG

22 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 16

23 § 93 Abs. 2 S. 2 AktG

24 vgl. Hach/Mertens, Rdnr. 56; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17; Rowed- der/Koppensteiner, Rdnr. 6; Scholz/Schneider, Rdnr. 165; BGH WM 71, 1548; 81, 442; NJW 83, 1857; OLG Köln GmbHR 72, 65 zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 17

25 OLG Bremen GmbHR 64, 9 zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 17

26 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17; Rowedder/Koppensteiner, Rdnr. 5; Hach/Mertens, Rdnr. 23; m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. z. B. OLG Düsseldorf GmbHR 95, 227 zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 17

27 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 17

28 Geßler, Aktiengesetz, § 93 AktG, Rdnr. 1; § 347 HGB zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 17

29 Geßler, Aktiengesetz, § 93 AktG, Rdnr. 2 zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 18

30 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 19

31 § 34 Abs. 1 S. 2 GenG

32 § 34 Abs. 3 GenG

33 vgl. BGH NJW 1963, 46 ff. zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 19

34 Das Umwandlungsgesetz sieht gerade in diesem Zusammenhang verschärfte Haftungsregelungen für die Leitungsorgane vor.

35 Hierzu mit verschiedenen Vorschlägen Forelle (Aufsatz) 2002, S. 1

36 sogenannter unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB

37 Seit der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 in den §§ 280 ff. BGB geregelt. Der Einschluss findet über den § 311 Abs. 3 BGB statt.

38 Die gesetzlichen Vertreter haften gem. § 69 S.1 AO infolge von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten.

39 vgl. Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 20

40 vgl. BGHZ 41, 123 (127)

41 vgl. BGH NJW 1990, 2560

42 vgl. BGHZ 109, 297 ff.

43 Palandt, § 823 Rdnr. 141

44 BGH ZIP 91, 1597 zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 21

45 vgl. auch die Übersicht bei Palandt, § 823, Rdnr. 145 ff.

46 vgl. Bericht der Regierungskommission Corporate Governance vom 10.07.2001, Rdnr. 184; Einige zu beobachtende Methoden in diesem Bereich stellt Selz vor. (vgl. Selz (Aufsatz) 2002)

47 vgl. BGH NJW 92, 3167 zitiert nach Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 21

48 vgl. BGHZ 105, 121

49 vgl. Krüger (interne Mitteilung) 2001, S. 3

50 vgl. BGHZ 57, 137

51 vgl. BGHZ 116, 7

52 vgl. BGHZ 100, 190 (191)

53 vgl. Kaske (Aufsatz) 2001, S. 11

54 Schilling (Buch) 2002, S. 7

55 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 125

56 Thümmel, DB 2001, 2331 (2333 linke Spalte) zitiert nach Reichert/Weller (Aufsatz) 2002, 49, 53 (linke Spalte)

57 Mertens (MünchKomm) 1997, § 826 Rdnr. 59 ff.

58 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 20

59 § 276 Abs. 2 BGB

60 vgl. BGHZ 7, 311 (313)

61 vgl. BGH NJW 1990, 2560

62 vgl. BGHZ 116, 104

63 vgl. Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 152

64 Zur Geschichte der D&O-Versicherung von 1895 bis 1906 in Deutschland vgl. grundlegend Wollny (Diss.) 1993, S 1-4, 382-389

65 vgl. Ilhas (Buch) 1997, S. 47

66 vgl. Ilhas (Buch) 1997, S. 35

67 Es handelt sich dabei um zwei der wichtigsten Gesetze von insgesamt 9 Kapitalmarkt- und Anlegerschutzgesetzen (securities laws). In ihnen werden die Prospekthaftung und die Publizitätspflichten geregelt. ( vgl. Brinkmann (Präsentation) 2002, Folie 2; Meyer (Hausarbeit) 2000, S. 9 ff.

68 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 170

69 Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 170

70 Ihlas (Buch) 1997, S. 35

71 vgl. Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 170

72 vgl. Ilhas (Buch) 1997 S. 36

73 Henssler (Aufsatz) 2001, S. 131, 135

74 vgl. Henssler (Aufsatz) 2001, S. 131, 136 „US-amerikanische Untersu-

75 vgl. Eisenberg, Corporations and other Business Organizations, 8. ed 2000, p. 590 zitiert nach Henssler (Aufsatz) 2001, S. 131, 135

76 Bishop, The Law of Corporate Officers and Directors - Indemnification and In- surance, 1998, § 8.01 zitiert nach Henssler (Aufsatz) 2001, S. 131, 133-134

77 So etwa General Corporation Law California § 317 (i); Del. § 145 (g); N.Y. § 726

(a); RMBCA § 8.57 (Anmerkung zitiert nach Henssler (Aufsatz) 2001, S. 131, 134); so auch Bungert (Buch) 1999, S. 38

78 vgl. American Law Institutes 1994, § 7.20 (a) (4)

79 o.V. (Aufsatz) www.gothaer.de, 2002

80 vgl. Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 169

81 vgl. Plück/Lattwein (Buch) 2000, S. 169

82 Henssler (Aufsatz) 2001, S. 132

83 vgl. Kästner (Aufsatz) 2000, S. 113, 114

84 o.V. (Aufsatz) www.gothaer.de, 2002 branchen- und

85 Die Condor wirbt auf ihrer Internetseite damit, dass sie dieser Mitversicherungs- gemeinschaft angehört.(o.V. (Aufsatz) www.condor-versicherungen.de 2002

86 vgl. o.V. (Aufsatz) VOV-GmbH 2001, S. 2

87 vgl. o.V. (Aufsatz) www.gothaer.de 2002

88 o.V. (Aufsatz) www.gothaer.de 2002

89 vgl. o.V. (Broschüre) Hiscox 2002, S. 2 linke Spalte

90 vgl. o.V. (interne Mitteilung) Swiss Life Partner 2002, S. 7; Weitervermittlung von Lloyds Frankfurt per Mail an Hiscox managerline AG, 05.07.2002

91 vgl. AVB-O 2000

92 vgl. R+V Premium; R+V D&O GmbH Spezial; D&O-R+V 2000

93 vgl. AVB OLA 2001; AVB OLA 2001 Global

94 vgl. Gerling AVB-AVG; AVG plus

95 vgl. AIG Business 2000

96 Es kann davon ausgegangen werden, dass sich zumindest die Top 100 der deutschen Wirtschaft schon umfassend mit der D&O - Versicherung beschäftigt haben und eine solche - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auch abgeschlos- sen haben, so Krüger (Aufsatz) 2001, S. 8; So auch o.V. (Presse) www.berlinonline.de 1999

97 Lattwein (Aufsatz) 1999, S. 49; vgl. auch Dreher (Aufsatz) 2001, S. 293 ff.; Lars Heitmann (Chubb) geht sogar von „deutlich über 100 Mill. DM“ aus. (Walter/Kunze (Zeitungsart.) 1999, S. 31)

Ende der Leseprobe aus 135 Seiten

Details

Titel
Haftungsrisiken für Manager und D&O-Versicherung
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main  (Fachbereich 3 Wirtschaft und Recht)
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
135
Katalognummer
V8997
ISBN (eBook)
9783638158152
ISBN (Buch)
9783638697668
Dateigröße
1355 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Managerhaftung, D&O-Versicherung
Arbeit zitieren
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Torsten Brinkmann (Autor:in), 2002, Haftungsrisiken für Manager und D&O-Versicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8997

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