Wahrheitspflicht im Zivilprozess


Seminararbeit, 2006

35 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Der Beibringungsgrundsatz
1. Begriff
2. Wirkungen

III. Die Wahrheitspflicht
1. Allgemeines
2. Begriff und Umfang der Wahrheitspflicht
a) objektive Wahrheit
b) subjektive Wahrheit
c) Behauptungen „ins Blaue hinein“
d) Eventualvorbringen
e) Erklärungen eines Rechtsanwalts
f) Grenzen der Wahrheitspflicht
3. Die Vollständigkeitspflicht
a) Das Verhältnis von Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz
(1) Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz schließen
sich aus bzw. begrenzen sich
(2) Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz
bestehen nebeneinander
(3) Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz ergänzen sich
(4) Stellungnahme
aa) Sinn und Zweck des Zivilprozesses
bb) Folgerungen für das Verhältnis von Wahrheitspflicht und
Beibringungsgrundsatz
b) Umfang der Vollständigkeitspflicht
(1) rechtshindernde, rechtsvernichtende und
rechtshemmende Tatsachen
(2) Unwahrheit zu eigenen Ungunsten
4. Folgen von Verletzungen der Wahrheitspflicht

IV. Die Bindung des Richters an den Parteivortrag
1. Unstreitigkeit durch Geständnis, § 288 I ZPO
2. Unstreitigkeit durch Säumnis, § 331 I 1 ZPO
3. Unstreitigkeit durch übereinstimmenden Parteivortrag

V. Zusammenfassung der Ergebnisse

IV Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wahrheit im Zivilprozess

I. Einführung

Zu den einschlägigen Maximen des deutschen Zivilprozessrechts zählen die in § 138 I ZPO statuierte Wahrheitspflicht und der Beibringungsgrundsatz. Der Wahrheitspflicht zufolge, deren Bestandteil die Vollständigkeitspflicht ist, muss der Tatsachenvortrag der Parteien wahrheitsgemäß und vollständig sein. Dem Beibringungsgrundsatz entsprechend obliegt es den Parteien, den Tatsachenstoff in den Prozess einzubringen.

Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Wirkungen des Beibringungsgrundsatzes einerseits und den Umfang der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht andererseits zu ermitteln.

Fraglich ist dabei insbesondere, ob die Wahrheits- bzw. die Vollständigkeitspflicht mit dem Beibringungsgrundsatz vereinbar sind; ob also ggf. die Parteien auch die für sie ungünstigen Tatsachen vortragen müssen oder ob diese - zumindest teilweise - dem Beibringungsgrundsatz unterliegen und dem entsprechend von der Gegenpartei vorgetragen werden müssen.

Des weiteren werden die Folgen von Verstößen gegen den Wahrheitsgrundsatz dargestellt.

Schließlich wird die Bindung des Richters[1] an den Parteivortrag untersucht. Tatsachen, die unstreitig sind, sind nicht beweiswürdig und werden als wahr angesehen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob und inwieweit der Richter an den Parteivortrag gebunden ist und dadurch u.U. die Wahrheit im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht.

II. Der Beibringungsgrundsatz

1. Begriff

Der Beibringungsgrundsatz (auch: Verhandlungsgrundsatz oder Verhandlungsmaxime) ist gesetzlich nicht normiert. Seine Existenz wird aber dadurch bestätigt, dass in Ehe- und Kindschaftssachen (vgl. § 616 I ZPO) der gegensätzliche Untersuchungsgrundsatz (auch: Untersuchungsmaxime, Inquisitionsmaxime oder Amtsermittlungsgrundsatz) als Ausnahme zum „normalen“ Verfahren genannt wird.[2]

Aufgrund des Fehlens gesetzlicher Regelungen wird zumeist der Begriff des Beibringungsgrundsatzes mit seinem Verhältnis zum Untersuchungsgrundsatz erklärt: Während beim letzteren der Richter den Sachverhalt ermittelt, ist es beim Beibringungsgrundsatz ausschließlich Sache der Parteien, diejenigen Tatsachen, über die das Gericht entscheiden soll, in den Prozess einzuführen und, falls erforderlich, auch zu beweisen.[3]

Der Richter ist im Rahmen seines Rechtsanwendungsmonopols („iura novit curia“) nur noch für die rechtliche Beurteilung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zuständig (da mihi factum, dabo tibi ius).[4]

2. Wirkungen

Aus den hergebrachten Erkenntnissen lassen sich folgende Wirkungen des Beibringungsgrundsatzes aufzeigen:

Nur diejenigen Tatsachen, die von den Parteien in den Prozess eingebracht werden, können und dürfen bei der Urteilsfindung des Gerichts zugrunde gelegt werden. Unerheblich ist dabei, von welcher Partei eine Tatsache eingebracht wurde. Jede Partei muss die selbst vorgetragenen Tatsachen auch gegen sich selbst gelten lassen.[5]

Weil eine Ermittlung von Amts wegen grundsätzlich nicht stattfindet, dürfen folglich nicht eingebrachte Tatsachen vom Gericht auch nicht berücksichtigt werden (iudex iudicare debet secundum allegata et approbata

partium, non secundum conscientiam suam). Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 103 I GG, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, vor.[6]

Das führt dazu, dass auch privates Wissen des Richters nicht verwertet werden darf.[7]

Beispiel: Der Richter hat den von ihm zu verhandelnden Unfall persönlich gesehen. Seine eigenen Eindrücke vom Unfallhergang darf er nicht in die Urteilsfindung einfließen lassen. Dafür müsste er als Zeuge auftreten; dann muss er aber als Richter ausscheiden.

Exkurs: offenkundige Tatsachen

Streitig ist in diesem Zusammenhang, wie der Richter mit offenkundigen[8] und gerichtsnotorischen[9] Tatsachen umzugehen hat.

Beispiele: Die Schuld des NS-Regimes[10] als allgemein offensichtliche Tatsache oder das in einem anderen Verfahren festgestellte Wirksamwerden eines Tarifvertrages[11] als gerichtsnotorische Tatsache.

Gemäß § 291 ZPO bedürfen diese keines Beweises. Dieser Rechtssatz ist nicht eindeutig, sodass er unterschiedlich aufgefasst wird:

Nach einer Ansicht dürfen diese Tatsachen auch ohne Parteivortrag berücksichtigt werden.[12]

Einer anderen Ansicht nach soll durch § 291 ZPO nur der Beweis, nicht aber der Parteivortrag entbehrlich sein, sodass auch offenkundige Tatsachen vorgetragen werden müssen, damit sie in der richterlichen Entscheidung Berücksichtigung finden dürfen.[13]

Bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 291 ZPO kann nur die zweite Ansicht richtig sein. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) entsprechend muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu allen Tatsachen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher zu äußern.[14]

Mithin dürfen auch offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen nicht stillschweigend vom Richter übernommen werden.

Ergänzt wird der Beibringungsgrundsatz durch § 139 ZPO. Danach hat das Gericht die materielle Prozessleitung und muss mit Fragen und Erörterungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen in jeder Lage des Verfahrens darauf hinwirken, dass sich die Parteien vollständig erklären, insbesondere einen ungenügenden Tatsachenvortrag ergänzen und sachdienliche Anträge stellen.[15]

Beispiel: Der Kläger muss darauf hingewiesen werden, dass die von ihm vorgetragenen Tatsachen nicht ausreichen, um das von ihm geltend gemachte Recht zu begründen.

Der Beibringungsgrundsatz bezieht sich außerdem nur auf Tatsachen. Nicht erfasst sind daher Rechtsauffassungen und rechtliche Schlussfolgerungen der Parteien.

Beispiel: Der Beklagte trägt Tatsachen vor, aus denen sich die Nichtigkeit eines Vertrages ergibt. Die Nichtigkeit als rechtliche Konsequenz selbst muss er nicht vortragen.

Die rechtliche Einordnung der Tatsachen einerseits und die freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) andererseits obliegt allein dem Richter. Diesbezüglich ist er nicht an einen etwaigen Parteivortrag gebunden.

III. Die Wahrheitspflicht

1. Allgemeines

Durch die Novellierung der ZPO wurden 1933 in § 138 I ZPO die Wahrheitspflicht und als Teil von ihr die Vollständigkeitspflicht manifestiert.[16] Danach sind die Parteien verpflichtet, „ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben“.

Die Wahrheitspflicht versteht sich als Ausfluss von Treu und Glauben im Zivilprozess und soll das Gericht vor Täuschung und den Gegner vor Übervorteilung sichern. Im Ergebnis soll ein möglichst hoher Grad von Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit bei der Aufklärung des Sachverhaltes und damit verbunden die Gewährleistung redlicher Prozessführung erreicht werden.[17]

Es wurde damit die frühere Ansicht abgelehnt, dass die Partei im Zivilprozess nicht die Wahrheit sagen muss und es dem Gegner obliegt, Lügen als solche aufzudecken.

Die Parteien müssen sich wahrheitsgemäß und vollständig erklären. Sie sind nicht befugt, sich gegen Inkaufnahme ungünstiger prozessualer Rechtsfolgen dieser Pflicht zu entziehen. Das geht zusätzlich zu der eindeutigen Anordnung in § 138 I ZPO daraus hervor, dass das Zuwiderhandeln auch sanktioniert werden kann (vgl. dazu unten III. 4.). Die Wahrheitspflicht stellt mithin eine echte prozessuale Pflicht und nicht nur eine Last dar.[18]

Wie bereits dem Wortlaut von § 138 I ZPO zu entnehmen ist, bezieht sich die Wahrheitspflicht nur auf Erklärungen (behaupten, bestreiten) über tatsächliche Umstände (Tatsachen), nicht also auf Rechtsauffassungen.[19] Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge, die der Nachprüfung durch einen Dritten offenstehen.[20]

Beispiel: Der Kläger behauptet, das Auto des Unfallgegners sei von rechts gekommen. Deshalb treffe ihn die Schuld. Die Tatsache, dass das Auto von rechts gekommen sei, unterliegt der Wahrheitspflicht. Die Behauptung, der Beklagte trage daher Schuld, unterliegt ihr nicht.

Sie verpflichtet alle Prozessbeteiligten gleichermaßen und besteht sowohl gegenüber der anderen Partei, als auch gegenüber dem Gericht.[21] Nach Bruns[22] soll der Anwalt allerdings nicht betroffen sein. Dagegen spricht jedoch schon § 51 II ZPO, wonach die Partei für das Verschulden ihres Prozessvertreters haftet. Wenn also die Partei selbst gebunden ist, dann erst recht ihr Vertreter. Außerdem wären Sinn und Zweck der Wahrheitspflicht (siehe oben unter III. 1.) umgangen, wenn es zwar nicht die Partei, wohl aber deren Vertreter gestattet wäre, wahrheitswidrig vorzutragen.

Ferner gilt die Wahrheitspflicht über ihre Stellung im Abschnitt „Mündliche Verhandlung“ hinaus nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern für alle Verfahren nach der ZPO und in allen Instanzen.

[...]


[1] Wenn im Folgen der Begriff „Richter“ benutzt wird, ist damit stets auch die weibliche Form, „Richterin“, mit gemeint.

[2] Vgl. Becker-Eberhard, S.16; Jauernig, S.87; Paulus, Rn.212; Rosenberg/Schwab, S.454; Schellhammer, Rn.340; Schreiber, Jura 1989, 86 (86); Stein/Jonas-Leipold, vor § 128, Rn.146; Zeiss, Rn.174; Zettel, S.34.

[3] Vgl. Becker-Eberhard, S.20; Bruns, Rn.82; Grunsky, Rn.40; Lüke, Rn.14; Paulus, Rn.212; Rosenberg/Schwab, S.454; Schilken, Rn.347; Schlosser, Rn.152; Stein/Jonas-Leipold, vor § 128, Rn.146; Zeiss, Rn.174; Zettel, S.30; Zöller-Greger, Vor § 128, Rn.10.

[4] Vgl. Bernhardt, S.16; Grunsky, Rn.41; Hahn, JA 1991, 319 (322); Jauernig, S.86; Lüke, Rn.13; Paulus, Rn.212; Rosenberg/Schwab, S.454; Schellhammer, Rn.344; Schreiber, Jura 1989, 86 (87); Stein/Jonas-Leipold, vor § 128, Rn.160; Zeiss, Rn.177; Zettel, S.34.

[5] Vgl. BGH NJW 1989, 3161 (3162); Bernhardt, S.16, 17; Jauernig, S.87, 90; Paulus, Rn.213; Stein/Jonas-Leipold, vor § 128, Rn.153, 156; Zeiss, Rn.176; Zettel, S.26.

[6] Vgl. RGZ 151, 93 (98); Baumbach/Lauterbach-Hartmann, Grdz § 128, Rn.23; Becker-Eberhard, S.20; Grunsky, Rn.41; Kisch, DJZ, 913 (916); Schellhammer, Rn.341; Schreiber, Jura 1989, 86 (88).

[7] Vgl. Becker-Eberhard, S.20; Grunsky, Rn.41; Rosenberg/Schwab, S.455; Schellhammer, Rn.341; Schilken, Rn.347; Schreiber, Jura 1989, 86 (88); Stein/Jonas-Leipold, vor § 128, Rn.153; Zeiss, Rn.176; Zöller-Greger, Vor § 128, Rn.10.

[8] Tatsachen, die eine beliebig große Anzahl von Menschen privat bekannt ist oder ohne weiteres wahrnehmbar sind; vgl. HK-Saenger, § 291, Rn.3; MüKo-Prütting, § 291, Rn.5; Stein/Jonas-Leipold, § 291, Rn.2; Thomas/Putzo-Reichold, § 291, Rn.1.

[9] Tatsachen, die das erkennende Gericht selbst amtlich wahrgenommen hat; vgl. HK-Saenger, § 291, Rn.4; MüKo-Prütting, § 291, Rn.9; Stein/Jonas-Leipold, § 291, Rn.3; Thomas/Putzo-Reichold, § 291, Rn.4.

[10] BVerwG NJW 1987, 1431 (1433).

[11] BAG NZA 1996, 994 (996).

[12] Vgl. Bernhardt, S.22; HK-Saenger, § 291, Rn.10; Jauernig, S.205; MüKo-Prütting, § 291, Rn.14; Rosenberg/Schwab, S.710; Schilken, Rn.349; Schlosser, Rn.163; Weyers, 193 (207); Zettel, S.104.

[13] Vgl. BVerfG NJW-RR 1996, 183 (184); BGH NJW-RR 93, 112 (112); RGZ 143, 175 (183); Baumbach/Lauterbach-Hartmann, Grdz § 128, Rn.23, § 291, Rn.5; Schönfeld, S.182; Schreiber, Jura 1989, 86 (89); Stein/Jonas-Leipold, § 291, Rn.10; Thomas/Putzo-Reichold, § 291, Rn.3; Zeiss, Rn.429; Zöller-Greger, § 291, Rn.3.

[14] Vgl. BVerfGE 60, 305 (310); 29, 345 (347); 9, 267 (304); 6, 12 (14); stRSpr.; BK, § 103, Rn.32; Maunz/Dürig, Art. 103, Rn.85, 139; Münch/Kunig, Art. 103, Rn.9; Sachs, Art. 103, Rn.8; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 103, Rn.3.

[15] Vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 139, Rn.7ff; Bernhardt, S.20; Musielak, Rn.105; MüKo-Peters, § 139, Rn.24ff; Paulus, Rn.215; Stein/Jonas-Leipold, § 139, Rn.15ff; Thomas/Putzo-Reichold, § 129, Rn.3ff; Zöller-Greger, § 139, Rn.3ff.

[16] Vgl. RGBl. I 780.

[17] Vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 138, Rn.2; Gerold, S.15; Müller, S.31; Rosenberg/Schwab, S.391, 393; Zettel, S.116.

[18] Vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 138, Rn.3; MüKo-Peters, § 138, Rn.1; Olzen, ZZP 98 (1985), 403 (419); Stein/Jonas-Leipold, § 138, Rn.1.

[19] Vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 138, Rn.13; HK-Wöstmann, § 138, Rn.1; Rosenberg/Schwab, S.392; Thomas/Putzo-Thomas, § 138, Rn.3; Zöller-Greger, § 138, Rn.2.

[20] Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 138, Rn.13.

[21] Vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 138, Rn.5-8; HK-Wöstmann, § 138, Rn.1; MüKo-Peters, § 138, Rn.4; Musielak-Stadler, § 138, Rn.1; Rosenberg/Schwab, S.392; Roth, S.34/35; Thomas/Putzo-Thomas, Rn.3; Zettel, S.117.

[22] Bruns, S.106.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Wahrheitspflicht im Zivilprozess
Hochschule
Universität Bielefeld
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2006
Seiten
35
Katalognummer
V71661
ISBN (eBook)
9783638690461
ISBN (Buch)
9783638692892
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit der Wahrheits- und Vollständigkeitgspflicht (§ 138 ZPO) und dem Beibringungsgrundsatz (arg. ex § 616 I ZPO) allgemein. Danach werden diese Prinzipien auf Ihre gegenseitige Vereinbarkeit hin überprüft. Auch die Folgen von Verstöße gegen § 138 ZPO werden behandelt. Schließlich wird untersucht, ob bei übereinstimmendem Parteivortrag die Wahrheit zur Disposition derselben steht und wieweit der Richter daran gebunden ist.
Schlagworte
Wahrheitspflicht, Zivilprozess
Arbeit zitieren
Christian Abeling (Autor:in), 2006, Wahrheitspflicht im Zivilprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71661

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