Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten anhand der Entscheidung OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m


Seminararbeit, 2006

25 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Entscheidung des OGH vom
2.1. Der Sachverhalt
2.2. Die relevante Rechtsfrage
2.3. Die Entscheidung des OGH

3. Vorangegangene Entscheidungen des OGH

4. Exemplarische Rechtsmeinungen der unteren Instanzen

5. Die in der Literatur vertretenen Rechtsmeinungen

6. Meine persönliche Stellungnahme

Literaturverzeichnis

1.) Vorwort

In meiner Diplomandenseminararbeit möchte ich die Frage behandeln, ob der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten, welches gegen die Geschäftsführer geführt wird, Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation zukommt. Ich werde bei meiner Erörterung von einer bestimmten Entscheidung des OGH, in welcher er erst kürzlich unter anderem über diese Problematik abzusprechen hatte, ausgehen. Anhand dieser und unter Zuziehung weiterer Entscheidungen des OGH möchte ich versuchen, die allgemeine Rechtsmeinung des Höchstgerichtes zu dieser Fragestellung zu klären.

Schließlich möchte ich dieser in der Judikatur vertretenen Meinung, Ansichten, welche in der Literatur vertreten werden, entgegenstellen, wobei ich mich hauptsächlich auf einen Aufsatz von Kodek und Nowotny, welche sich mit diesem Thema explizit und ausführlich auseinandergesetzt haben, konzentrieren werde. Ich möchte dabei einige Ansätze und Schlussfolgerungen, welche in der Lehre vertreten werden, herausarbeiten.

Abschließend werde ich meine eigene Meinung zu dieser Rechtsfrage darstellen und versuchen Ansätze zur Lösung einiger spezifischer Probleme aufzeigen.

2.) Entscheidung des OGH vom 14.7.2005

2.1.) Der Sachverhalt

Eine Gesellschaft mbH hat ihre Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses, welche gem. § 277 Abs 1 HGB durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, in diesem Fall durch die Geschäftsführer, zu erfolgen hätte, verletzt. Das Firmenbuchgericht hat in Befolgung der Regelung des § 283 Abs 1 HGB die Geschäftsführer zur Offenlegung aufgefordert unter der Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von je € 1.460,-.[1]

Nach Verstreichen dieser Frist ohne dass eine Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt wäre, verhängte das Firmenbuchgericht die angedrohten Zwangsstrafen und ordnete die Veröffentlichung seines diesbezüglichen Beschlusses gem. § 283 Abs 2 HGB an. Weiters forderte es, unter Setzung einer weiteren Frist von zwei Monaten, erneut zur Offenlegung auf. Nach dem ergebnislosen Verstreichen der Frist verhängte es erneut Zwangsstrafen über die Geschäftsführer im Ausmaß von je € 2.300,- und ordnete erneut eine Veröffentlichung auch dieses Beschlusses an.

Sowohl die beiden Geschäftsführer, als auch die Gesellschaft selber erhoben Rekurs gegen diesen Beschluss.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Geschäftsführer nicht Folge und wies den Rekurs der Gesellschaft als unzulässig zurück, da es die Beteiligtenstellung und somit die Rekurslegitimation der Gesellschaft verneinte, wobei es sich in seiner Begründung auf einen Aufsatz von G. Kodek und G. Nowotny stützte, auf welchen ich im Verlauf der Arbeit noch eingehen werden.

Da das Rekursgericht den ordentlichen Rekurs für nicht zulässig erklärte, erhoben sowohl die Gesellschaft als auch die Geschäftsführer außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH, den dieser für zulässig erklärte.

2.2.) Die relevante Rechtsfrage

Der konkrete Sachverhalt enthält eigentlich zwei Rechtsfragen, eine verfahrensrechtliche und eine materiellrechtliche, die der OGH für eine endgültige Entscheidung zu klären hatte.

Da nicht nur die beiden Geschäftsführer sondern auch die Gesellschaft selbst Rekurs und Revisionsrekurs erhoben hat, stellt sich die Frage, inwieweit der Gesellschaft Rechtsmittellegitimation zukommt. Da diese nach Mayr/Fucik „ein Kernpunkt des Parteibegriffs“[2] ist, verweist uns die Frage nach der Rechtsmittellegitimation auf die generelle Frage der Parteistellung.

Erstens ist also zu klären, ob der Gesellschaft im konkreten Verfahren Parteistellung zukommt. Die Klärung dieser Frage bildet nämlich die Voraussetzung dafür, dass der Revisionsrekurs der Gesellschaft überhaupt inhaltlich zu prüfen ist.

Als materiellrechtliche Rechtsfrage machen die Rekurswerber geltend, dass die Regelungen der §§ 10 und 283 Abs 2 HGB nicht ausreichend bestimmbar im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG und somit verfassungswidrig seien. Konkret stützen die Rekurswerber den Rekurs auf die Behauptung, dass sich aus den genannten Bestimmungen nicht entnehmen lasse, welchen Umfang der zu veröffentlichende Text haben müsse, welche Informationen darin enthalten sein müssen und ob der Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe sowohl in der Ediktsdatei als auch im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung’ zu veröffentlichen sei.[3]

Bei der Behandlung des erläuterten Sachverhaltes werde ich mich vor allem mit der ersten, der verfahrensrechtlichen Fragestellung auseinandersetzen, welche das Thema dieser Arbeit ist und die materiellrechtliche Problematik nur ansatzweise behandeln.

2.3.) Die Entscheidung des OGH

Zuerst beschäftigte sich der OGH mit der Frage nach der Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren gegen ihre Geschäftsführer. Das Rekursgericht hatte die Beteiligtenstellung und damit die Rekurslegitimation der Gesellschaft in Widerspruch zur bisherigen Rechtssprechung des OGH, die ich im Anschluss an die behandelte Entscheidung kurz ausführen möchte (siehe Kapitel 3), verneint, wobei es sich auf die von Kodek und Nowotny in der Literatur vertretenen Meinung (siehe Kapitel 5) berief.

Anfänglich ist zu ermitteln, nach welcher Rechtsnorm die Parteistellung zu prüfen ist. Das Firmenbuchgericht, bei welchem das konkrete Verfahren in erster Instanz anhängig war, hat gem § 15 Abs 1 FBG das Außerstreitgesetz anzuwenden. Da die Entscheidung der ersten und der zweiten Instanz nach dem 31.12.2004 ergingen, ist gem §203 AußStrG das ‚neue’ AußStrG BGBl I 2003/111 anzuwenden.

In § 2 AußStrG wird der Parteibegriff des Außerstreitigen Verfahrens näher umschrieben. Parteien seien demnach der Antragsteller sowie der Antragsgegner und allfällige Amtsparteien. Allerdings kennt § 2 AußStrG in Z 3 auch die Möglichkeit einer Parteistellung „jede[r] Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde“.[4]

In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zur Abgrenzung der materiellen Parteien nach Z 3 ausgeführt, dass für die unmittelbare Beeinflussung einer rechtlich geschützten Stellung eine bloße Reflexwirkung nicht ausreiche und somit keine Parteistellung begründe. Als Beispiel einer Reflexwirkung wird die Verringerung des eigenen Haftungsfonds als Folge des Rechtserwerbs eines Dritten angeführt. Weiters wird erwähnt, dass der konkrete Zweck des einzelnen Verfahrens bei der Beurteilung der Parteistellung mitberücksichtigt und dass die bisherige Rechtssprechung zum alten AußStrG durch diese Regelung nicht geändert sondern fortgeschrieben werden soll.[5]

Der OGH stützt sich in seiner Interpretation auf die Angaben der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach die bisherige Rechtssprechung bestätigt und fortgeführt werden soll und verweist auf vorangegangene Entscheidungen zu dieser Frage, welche er in der Folge ausführt (siehe Kapitel 3).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesellschaft selbst nur legitimiert ist ein Rechtsmittel zu erheben, wenn sie Parteistellung genießt. Das ist dann der Fall, wenn durch die angefochtene Entscheidung in ihre rechtlich geschützte Stellung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG eingegriffen wird. Zur Beurteilung dieser Fragestellung ist es erforderlich, die konkrete Verpflichtung zu untersuchen und zu beurteilen.

In den §§ 277 und 283 HGB normiert das Gesetz selbst lediglich eine Verpflichtung der Organe und nicht der Gesellschaft, sowie bei Verletzung der Verpflichtung eine Haftung der Organe. So käme man, wenn man sich ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert, zu dem Ergebnis, dass der Gesellschaft keine Rechtsmittellegitimation zukomme, da in der angefochtenen Entscheidung nicht über eine unmittelbare Verpflichtung der Gesellschaft abgesprochen wird und die Gesellschaft selbst nur mittelbar, einerseits durch die Verpflichtung, die ihre Organe trifft und andererseits durch die Zwangsstrafen, welche über ihre Organe verhängt werden, betroffen wäre. Der OGH hält es allerdings für geboten, bei der Auslegung den Gesetzeszweck, vor allem im europarechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.

Die Offenlegungsvorschriften, die durch das EU-GesRÄG 1996 novelliert wurden, basieren auf den europarechtlichen Vorgaben der so genannten Publizitätsrichtlinie[6] und der so genannten Bilanzrichtlinie[7], welche im nationalen Recht umgesetzt wurden. Diese beiden Richtlinien verfolgen, nach Angaben des OGH den Zweck der Koordination der Schutzbestimmungen zum Schutz der Gesellschafter und Dritter. Art 2 Abs 1 lit f der 1. RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen für die Verpflichtung zur Offenlegung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, also des Jahresabschlusses durch die Gesellschaften zu treffen haben.[8] Die Offenlegungspflicht trifft nach dem Text der Richtlinie die Gesellschaft, während die Organe nicht als Adressaten dieser Verpflichtung in der Richtlinie aufscheinen.

Gem. Art 6 der zitierten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten „geeignete Maßregeln für den Fall […] dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt“[9] anzudrohen.

Nach der Rechtssprechung des EuGH haben die Nationalstaaten zur Umsetzung dieser Regelung ‚geeignete Sanktionen’ für den Fall der Verletzung dieser Offenlegungspflichten zu normieren. Erneut ist nicht vorgeschrieben, dass die Organe der Gesellschaft Adressaten dieser Zwangsstrafen sein sollen.

Die europarechtlichen Bestimmungen lassen keinen Zweifel daran, dass die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses unmittelbar die Gesellschaft selbst trifft. Weiters ordnet die Richtlinie die Verhängung von Sanktionen zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht an, wobei nicht festgelegt ist, dass diese Sanktionen über die Organe der Gesellschaft zu verhängen sind, wie es der österreichische Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht getan hat. Diese Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers ändert nach Ansicht des OGH aber „nichts an den europarechtlichen Vorgaben […], dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft, die sie naturgemäß nur durch ihre Organe erfüllen können.“[10]

Der OGH geht also bei seiner Beurteilung der nationalen Bestimmung von den europarechtlichen Grundlagen aus, auf welchen die nationalen Regelungen basieren. Auf diese Grundlage gestützt, nimmt der OGH, abweichend vom Wortsinn der §§ 277 und 283 HGB an, dass die Gesellschaft die Adressatin der Offenlegungspflicht ist. Die Säumigkeit eines Organs, welches diese Verpflichtung für die Gesellschaft zu erfüllen hat, sei der Gesellschaft zuzurechnen, ebenso wie die Zwangsstrafe, die als Rechtsfolge der Säumigkeit über das Organ verhängt wird.

Um nun erneut zur konkreten Rechtsfrage zurückzukommen möchte ich wiederholen, dass der Gesellschaft, wie oben ausgeführt, im Verfahren Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation zukommt, wenn durch den angefochtenen Beschluss in ihre rechtlich geschützte Stellung eingegriffen wird. Nach dem OGH besteht der, für die Beurteilung der Parteistellung zu berücksichtigende Verfahrenszweck des Zwangsstrafverfahrens „in der Durchsetzung der Offenlegungspflicht der Gesellschaft“[11] um sicherzustellen, dass die Allgemeinheit ausreichend Informationen erhält. Da also, auf der Grundlage einer Auslegung der Normen unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, eine unmittelbare Pflicht der Gesellschaft mithilfe der Verhängung der Zwangsstrafe durchgesetzt werden soll, ist der Eingriff in die rechtlich geschützte Stellung der Gesellschaft zu bejahen, weshalb der Gesellschaft Rechtsmittellegitimation zukommt.

Der OGH räumt aber ein, dass auf den ersten Blick ein Gleichklang zwischen den Interessen der Gesellschaft und jener der Geschäftsführer bestehe. Die Geschäftsführer hätten ohnehin die Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen den Strafverhängungsbeschluss zu erheben, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft beseitigt wäre. Der OGH führt weiter aus, dass selbst im Falle der Weigerung eines Geschäftsführers die Gesellschaft immer noch im Wege der Gesellschafterweisung oder durch eventuell vorhandene weitere Geschäftsführer Rekurs erheben könnte. Allerdings zieht das Gericht aus diesen Feststellungen keine weiteren Konsequenzen.

In der Folge nimmt der OGH, in Reaktion auf einen Aufsatz von Kodek und Nowotny (siehe Kapitel 5) Stellung zu der Frage, ob auch an die Gesellschaft selbst der Zwangsstrafbeschluss zuzustellen ist. So sei nach Meinung des Gerichtes die Zustellung an die Gesellschaft durch die Zustellung an die Geschäftsführer bewirkt. Der OGH stützt sich in seiner Ansicht auf §13 Abs 3 ZustG, nach welchem die Zustellung an eine nicht-natürliche Person durch die Zustellung an einen befugten Vertreter zu bewirken ist. Ein befugter Vertreter einer Gesellschaft mbH ist gem § 18 GmbHG ihr Geschäftsführer. Der OGH bezeichnet es als „unnötiger[n] Formalismus […] denselben Beschluss zweimal an dieselbe Person […] zuzustellen. Mit der Zustellung des Strafbeschlusses an das Organ wird die Zustellung mit Wirkung sowohl für den Geschäftsführer persönlich als auch für die Gesellschaft bewirkt.“[12]

Ausgehend von der materiellen untrennbaren Einheit der Handlungspflicht der Gesellschaft und des für diese handelnden Organs, da die Handlungen der Gesellschaftsorgane zugleich Handlungen der Gesellschaft seien, so wie zum Beispiel bei Säumigkeit des Geschäftsführers auch die Gesellschaft selbst säumig sei, kommt der OGH zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Firmenbuchgerichtes und auch der Rechtsmittelgerichte, vergleichbar der Wirkung einer Entscheidung auf einheitliche Streitgenossen, beide Parteien erfasst und für beide Parteien gleich lauten muss. Eine divergente Entscheidung der Gerichte bei Erhebung eines Rechtsmittels kann auf keinen Fall eintreten. So würde „auch für den Fall, dass der Rekurs gegen den Strafbeschluss vom Geschäftsführer allein erhoben wird“[13], die Rekursentscheidung sowohl für die Gesellschaft als auch für den Geschäftsführer ergehen, wobei allerdings in der Regel nicht ausdrücklich nur im Namen des Geschäftsführers Rekurs erhoben werde, und man so den Rekurs als einen auch von der Gesellschaft erhobenen Rekurs deuten könne, da das Organ diesen dann nicht nur im eigenen Namen sondern auch im Namen der Gesellschaft erhoben habe. Der OGH räumt allerdings ein, dass diese ‚doppelte Wirkung’ aus der Formulierung der Entscheidung selbst meist nicht klar hervorgeht, da in dieser nur das Gesellschaftsorgan als Adressat der verhängten Strafe genannt sei. Daraus sei aber im Gegensatz zu der Annahme von Kodek und Nowotny nicht abzuleiten, dass über die Frage der Vorlagepflicht der Gesellschaft nur als Vorfrage und nicht bindend entschieden werde. Der OGH meint hingegen: „Mit dem Strafbeschluss wird vielmehr […] über die Säumigkeit der Gesellschaft und ihres Organs kumulativ und als Hauptfrage entschieden.“[14]

Zusammenfassend geht der OGH davon aus, dass im Zwangsstrafverfahren über eine unmittelbare Verpflichtung der Gesellschaft bindend entschieden wird und somit der Gesellschaft neben deren Organen Parteistellung zukommt und sie berechtigt ist Rekurs zu erheben.

[...]


[1] Vgl. OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

[2] Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3 (2006), RZ 242

[3] Vgl. OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

[4] § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

[5] Vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. GP (abgedruckt in Fucik, Kloiber, AußStrG (2005), S. 43)

[6] 1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968

[7] 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.7.1978

[8] Vgl. Art 2 Abs 1 lit f der 1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968

[9] Art 6 der 1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968

[10] OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

[11] OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

[12] OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

[13] OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

[14] OGH 14.7.2005, 6 OB 124/05m

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten anhand der Entscheidung OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m
Hochschule
Universität Wien
Veranstaltung
Diplomandenseminar aus Handels- und Wirtschaftsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
25
Katalognummer
V57664
ISBN (eBook)
9783638520454
ISBN (Buch)
9783638665506
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Erörterung erfolgt auf Grundlage der Entscheidung OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m
Schlagworte
Parteistellung, Rechtsmittellegitimation, Gesellschaft, Zwangsstrafverfahren, Verletzung, Offenlegungspflichten, Entscheidung, Diplomandenseminar, Handels-, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Mag Elisabeth Bergmann (Autor:in), 2006, Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten anhand der Entscheidung OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57664

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