Kriminologie der Korruption

Ein Überblick


Seminararbeit, 2003

27 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. „Korruption” - Die Problematik der Definition
1. Allgemeiner Sprachgebrauch
2. Enger Ansatz
3. Weiter Ansatz
4. Mittlerer Ansatz
5. Nachtrag zum Definitionsproblem

III. Korruption im Hell- und Dunkelfeld

IV. Typologie korruptiven Verhaltens
1. Situative Korruption
2. Gewachsene Beziehungen
3. Netzwerke
4. Organisierte Kriminalität

V. Verbreitung der Korruption
1. Allgemein zur Verbreitung
2. Verbreitung der situativen Korruption
3. Verbreitung von gewachsenen Beziehungen und Netzwerken
4. Organisierte Kriminalität und Korruption

VI. Ursachen der Korruption unter Anwendung allg. Kriminalitätstheorien
1. Lerntheorien
a) Theorie der differentiellen Kontakte
b) Theorie der differentiellen Gelegenheiten
c) Theorie der differentiellen Verstärkung
d) Theorie der Neutralisierungstechniken
2. Theorie der Rationalen Wahl
3. Anomietheorie

VII. Weitere Ursachen für Korruption
1. Erpressungsähnliche Situationen
2. Berufsethos
3. Verflechtungen
4. Einkommen
5. Personalführung
6. Informationsdefizit
7. Fehlende Kontrollen

VIII. Abschließende Bemerkungen

I. Einleitung

Diese Arbeit hat das Phänomen „Korruption” zum Gegenstand. Daß es sich hierbei nicht nur um ein Problem von Entwicklungs- oder Schwellenländern handelt, beweist ein (intensiverer) Blick in die Tagespresse. Gerade Journali- sten gelingt es immer wieder sog. Korruptionsskandale aufzudecken (oder ent- sprechende Verhaltensweisen an die Öffentlichkeit zu bringen und somit zu Skandalen zu machen). Richtet man den Blick jedoch auf die „Kriminologie der Korruption” und auf die hierzu erschienene Fachliteratur zeichnet sich ein anderes Bild. Selbst in größere Lehrbücher hat dieses Thema (noch) keinen Eingang gefunden.1 Wird eine Teilaufgabe der Kriminologie verkürzt als For- schung über die Ursachen der Kriminalität definiert2, besteht auch im Litera- turbereich der Aufsätze und Monographien ein gewisses Vakuum. Es wird selten der Versuch unternommen, Korruptionsursachen, welche zumeist nur angenommen sind, auf die Kriminalitätstheorien zurückzuführen.3 Empirische Erhebungen sind rar und mit erheblichen Erkenntnisschwierigkeiten behaftet.4 Es ist daher zu konstatieren, daß wir „aus Sicht der empirischen Wissenschaf- ten (...) über Korruption erschreckend wenig wissen”5.

II. „Korruption” - Die Problematik der Definition

Für den Begriff der Korruption wurde bislang noch keine Definition gefunden, die auf einen breiten Konsens beruhen würde. Es finden sich vielmehr sehr verschiedene Ansätze, die den Begriff z.T. eng fassen und z.T. weit ausdehnen.

1. Allgemeiner Sprachgebrauch

Das lateinische corrumpere meint ein verderben, vernichten, bestechen und reicht im allgemeinen Sprachgebrauch soweit, daß hierunter ein moralisch verwerfliches Handeln und Verhalten zu verstehen ist, bei dem bestimmte, all- gemein anerkannte gesellschaftliche Normen oder moralische Grundsätze nicht mehr wirksam sind und das je nach Verbreitung und Duldung das gesell- schaftliche Leben bestimmt und einen moralischen Verfall bewirken kann.6 Ein dermaßen weiter und unbestimmter Begriff ist allerdings wissenschaftlich unbrauchbar.7 Eine Abgrenzung korruptiver von anderen kriminellen Handlun- gen kann hierdurch nicht erfolgen; der Definitionsversuch wirkt eher wie eine allgemeine Definition für sozial abweichendes Verhalten schlechthin.

2. Enger Ansatz

Es wird daher z.T., um zu einer eindeutigen Abgrenzung zu gelangen, ein en- ger Ansatz verfolgt der sich an das deutsche Strafgesetzbuch anlehnt.8 Der Be- griff der Korruption ist diesem zwar auch fremd; es werden aber hierunter die Handlungen verstanden, die durch die Tatbestände der §§ 108e, 298 ff, 331 ff StGB beschrieben werden: also Abgeordnetenbestechung, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsannahme und -gewährung, Bestechung und Bestechlichkeit.

Eine an Gesetzen orientierte Definition gibt dem Korruptionsbegriff zwar Konturen ist aber gleichwohl kritisch zu hinterfragen. Erstens besteht stets ein gewisser Graubereich, also Sachverhalte bei denen in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung streitig ist, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Die Übertragung der juristischen Probleme in kriminologisch orientierte Forschun- gen würde zu erheblichen Unsicherheiten führen. Zweitens ist Kriminalität nicht national zu betrachten. Die Kriminologie begreift sich als internationale Wissenschaft, weshalb Untersuchungen nicht davon abhängig sein dürfen, wie ein einzelner Staat rechtspolitisch ein bestimmtes sozial abweichendes Verhal- ten behandelt. Drittens würde durch eine reine Orientierung an Strafnormen das noch straflose Vorfeld korruptiver Handlungen ausgeblendet. Bei der Kor- ruption kommt erschwerend hinzu, daß die Übergänge von der Legalität zur Il- legalität sehr unscharf sind.9 Will man Erkenntnisse über Kriminalitätsursachen gewinnen, ist aber gerade ein Gesamtblick erforderlich, der nicht erst an einer bestimmten Schwelle ansetzen darf. Und viertens muß eine sozialwissenschaftliche Befassung unabhängig von der Definitionsmacht des Gesetzgebers und somit auch unabhängig vom „Zeitgeist” rechtspolitischer Entscheidungen sein.

Eine zu enge - an nationalen Strafgesetzen orientierte - Begriffsbestimmung ist daher abzulehnen; hierdurch würde der „Zugang zu den verschiedenen Spielarten korruptiven Verhaltens systematisch verstellt, so daß letztlich nur eine Teilmenge dessen, was als ‘korruptives Handeln’ bezeichnet werden kann, erfaßt, beschrieben oder erklärt wird”10.

3. Weiter Ansatz

Diese Eingrenzung wird durch weiter gefaßte Definitionsansätze vermieden. Unter Korruption wird dann meist der Mißbrauch anvertrauter Macht zu eige- nem Vorteil und auf Kosten der Allgemeinheit verstanden.11 Oder die Defini- tion von Wassermann12: „Korruption ist Mißbrauch eines öffentlichen Amtes zu privaten wie parteipolitischen Zwecken durch die Verletzung öffentlicher Normen”. Es werden also zwei Merkmale hervorgehoben: Machtmißbrauch und Eigennutz. Eine Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten kann hiermit aber nicht erfolgen. Auch der Griff des Beamten oder Angestellten in die Kasse läßt sich unter o.g. Definitionen subsumieren, obwohl die deliktischen Handlungen kaum vergleichbar sind.

Die weiten Definitionsansätze taugen daher als Basis, sind aber mit weiteren Merkmalen anzureichern.

4. Mittlerer Ansatz

Zum Machtmißbrauch aus Eigennutz sind daher Komponenten hinzuzuziehen, die korruptive Handlungen zu anderen Vermögensdelikten abgrenzen. Ein brauchbarer Ansatz stammt aus den Wirtschaftswissenschaften. Danach ist für die Korruption ein Tausch von als wertvoll geschätzten (nicht unbedingt materiellen) Gütern zwischen mindestens zwei Akteuren erforderlich.13 Dies beschreibt jedoch ein jedes marktmäßiges Verhalten. Für die Begrenzung auf sozial abweichendes Verhalten muß daher hinzutreten, daß Leistungen einge- tauscht werden, die nur in Form von nicht erlaubten Handlungen erbracht wer- den können, wobei sich „nicht erlaubt” auch auf Verstöße gegen Verhaltensnormen bezieht und nicht auf gesetzliche Verbotsnormen be- schränkt ist.14 Ein Abstellen auf (auch moralische) Verhaltensnormen führt zur Vagheit des Begriffes. Dieses Dilemma läßt sich jedoch nicht lösen, will man nicht wieder auf den engen Ansatz - mit den o.g. Problemen - zurückgreifen. Als wesentlich erscheint jedoch das Hervorheben eines zweiseitigen Aktes mit einer gewissen Reziprozität15. Um zu Deliktsformen wie Erpressung oder Nö- tigung abgrenzen zu können, wird desweiteren gefordert, daß es sich um frei- willige Austauschbeziehungen handelt, wobei auch hier nicht verkannt wird, daß eine scharfe Trennlinie nicht möglich ist.16

Bisweilen wird korruptives Handeln insoweit begrenzt, als auf einer Seite ein Amtsträger, ein Träger öffentlicher Vertrauensstellung oder eines politischen Mandats tätig werden muß.17 Eine solche Einschränkung wäre verfehlt, was sich etwa schon an § 299 StGB zeigt, der auch Bestechlichkeit und Beste- chung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe stellt. Will man bestimmte so- ziale Verhaltensweisen zwischen Interaktionspartnern untersuchen, kann es keine Rolle spielen, ob sich auf der einen Seite ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder aber ein Freiberufler befindet, bei dem man es (unbeabsichtigt) unterlassen hat, eine Verpflichtungserklärung zu fertigen.18 Zwingendes Kriterium - welches sich auch in den engeren Definitionsansätzen findet - ist auf Seite des Korrumpierten Macht, und zwar im Sinne von Ent- scheidungsmacht, also der Fähigkeit, (mißbräuchliche) Entscheidungen im In- teresse des Korrumpierenden treffen oder doch zumindest beeinflussen zu können. Diese Machtstellung ließe sich auch als Entscheidungskompetenz umschreiben.19 Auf der Gegenseite muß die Fähigkeit stehen, dem Entschei- dungsträger private Vorteile bieten zu können, somit also auch eine gewisse Machtposition: Finanzmacht oder etwa auch die Macht, den Entscheidungsträ- ger zu mehr Sozialprestige zu verhelfen. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Korruption dem Topos der „Kriminalität der Mächtigen” zugeordnet wird.20

Zusammenfassend läßt sich der Korruptionsbegriff durch folgende Kriterien beschreiben:21

(1) Mißbrauch einer Funktion als Amtsträger oder einer Funktion in der Wirt- schaft (wobei in der Funktion Entscheidungskompetenzen enthalten sind oder zumindest eine Einflußnahme auf Entscheidungen besteht) bzw. Miß- brauch eines politischen Mandats;
(2) durch Zusammenwirken des Funktionsträgers mit einem Dritten;
(3) auf Veranlassung oder eigeninitiativ;
(4) Erlangung bzw. Anstreben eines persönlichen Vorteils;
(5) Eintritt eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens oder eines sonstigen Nachteils;
(6) unter Geheimhaltung / Verschleierung dieser Handlungen.

Oder kürzer: Korruption ist Machtmißbrauch von Angehörigen besonderer Macht, die sich aufgrund einer Einflußnahme mit an einer manipulierten Leistung Interessierten über sachwidrige Vorteile einig werden.22

5. Nachtrag zum Definitionsproblem

Festzustellen bleibt, daß eine problemlose Definition für den Korruptionsbe- griff derzeit kaum zu finden ist.23 Dies beruht im wesentlichen auf der frühen Phase des Forschungsstandes wie unter I. skizziert und den Zugangsproblemen der empirischen Forschung bezüglich der Korruption (wie nachfolgend angedeutet). Solche Definitionsprobleme sind aus sozialwissenschaftlicher - und damit auch kriminologischer - Sicht nicht ungewöhnlich, da es hierbei erst um eine begriffliche Erschließung der sozialen Wirklichkeit geht. Trennscharfe Begriffsbildung erfolgt daher oft erst im Verlauf der Untersuchungen wenn (mehr) Klarheit über den Forschungsgegenstand besteht.24

III. Korruption im Hell- und Dunkelfeld

Die Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) weisen Korruption nicht geson- dert aus, was schon an der begrifflichen Unschärfe scheitert. Es findet sich aber Zahlenmaterial hinsichtlich den §§ 331 bis 334 StGB. Hier sollen die jährlichen Fallzahlen von 1994 bis 2000 herausgegriffen werden25 ; diese schwanken zwischen 2.875 (1995) und 4.999 (2000).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei fallen zunächst zwei Aspekte auf:

(1) Die Fallzahlen schwanken extrem. Der Höchstwert von 2000 stellt fast eine Verdoppelung zum niedrigsten Wert (1995) dar. Ein Ausdruck realen Steigens oder Sinkens ist hieraus jedoch nicht zwangsläufig abzuleiten. Die Ursachen liegen vielmehr darin, daß es idR zur Aufdeckung von Tatkomplexen mit einer Vielzahl von Einzelhandlungen kommt, wobei jede der Einzelhandlungen als ein einzelner Fall in die PKS eingeht. So kam es bei der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB im Jahr 2000 zu einem Anstieg gegenüber 1999 um knapp 400 % (2000: 3.579 Fälle, 1999: 905 Fälle). Nach der PKS 2000 liegt die Ursache in einem komplexen Ermittlungsvorgang in Bayern mit allein 2.536 Einzelfällen.
(2) Korruptionsfälle spielen im Vergleich zur Gesamtkriminalität - hinsichtlich der Fallzahlen - kaum eine Rolle: Im Jahr 2000 stand den 4.999 Fällen nach §§ 331-334 StGB eine registrierte Gesamtkriminalität von ca.

[...]


1 Vgl. etwa die Lehrbücher von Göppinger und Schneider (jeweils knapp 1000 Seiten); auch bei Schwind (2002) findet sich nicht mehr als das Stichwort: § 21 Rn. 12, § 29 Rn. 33a; Ausnahme: Kaiser (1996) S. 432-437.

2 Vgl. kurz zur Definition Schwind (2002) § 1 Rn. 16; ausführlich (mit Kontroversen) Schneider (1987) S. 84 ff.

3 Ausnahmen: Berg (2001); Bannenberg (2002) S. 356 ff.

4 Vgl. die referierten Probleme (einer Aktenanalyse) bei Bannenberg (2002) S. 69 ff.

5 Mischkowitz u.a. (2000) S. 23; vgl. auch Bannenberg (2002) S. 61: „Erkenntnisse sind bisher fast nicht vorhanden.”

6 So die Definition für Korruption bei Littwin (1996) S. 308.

7 Ausdrücklich Ahlf (1998) S. 5: „Catch-all-Kategorie”.

8 Vgl. Berg (2001) S. 42.

9 Kube/Vahlenkamp (1994) S. 438.

10 Mischkowitz u.a. (2000) S. 26.

11 Eisenberg (2000) § 47 Rn. 45 Fn. 44.

12 (2000) S. 1159.

13 Ricks (1995) S. 194; vgl. auch Braum (1996) S. 450.

14 Ricks (1995) S. 195.

15 Mischkowitz u.a. (2000) S. 25, 27; vgl. auch Höffling (1998) S. 288.

16 Kaiser (1996) § 38 Rn. 55.

17 Ahlf (1998) S. 12; vgl. auch Wassermann (2000) S. 1159.

18 Vgl. illustrativ bei Bannenberg (2002) S. 14 f.

19 Ricks (1995) S. 194; vgl. auch Ferchland (1988) S. 553.

20 So z.B. bei Kaiser (1996) § 38 Rn. 31 ff.

21 In Anlehnung an die Arbeitsdefinition von Vahlenkamp/Knauß (1995) S. 20, unter Modifizierung des ersten Merkmals und Aufnahme des zweiten Merkmals.

22 Bannenberg (2002) S. 16.

23 So auch Kube/Vahlenkamp (1994) S. 434 und Bannenberg (2002) S. 13.

24 Mischkowitz u.a. (2000) S. 26.

25 Aufarbeitung statistischen Materials (von 1994-1999) findet sich bei Bannenberg (2002) S. 51 ff.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Kriminologie der Korruption
Untertitel
Ein Überblick
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Juristische Fakultät)
Note
gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
27
Katalognummer
V35603
ISBN (eBook)
9783638354660
ISBN (Buch)
9783638652827
Dateigröße
438 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kriminologie, Korruption
Arbeit zitieren
Mike Nentwich (Autor:in), 2003, Kriminologie der Korruption, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35603

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