Das Recht der Parteien - Prozessuale Rechtstellung der Parteien


Seminararbeit, 2000

26 Seiten, Note: sehr gut (16 Punkte)


Leseprobe


Gliederung

Einleitung

I. Rechtsformen der Parteien

II. Prozessuale Rechtsstellung in unterschiedlichen Verahrensarten
1. Rechtsstellung im Zivilprozeß
a) Partei als eingetragener Verein
b) Partei als nichtrechtsfähiger Verein
c) Ergebnis
2. Rechtsstellung der Parteien als Antragssteller im Organstreitverfahren vor dem BVerfG
a) die Rechtsprechung des BVerfG
b) Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG
c) mögliche Lösungen des Streits
aa) Teilnichtigerklärung des § 63 BVerfGG
bb) Gesetzgeberische Korrektur des § 63 BVerfGG
cc) Gesetzgeberische Korrektur des Art. 93 I Nr. 4a GG
dd) ‚Parteiverfassungsbeschwerde‘
3. Rechtsstellung der Parteien als Antragsgegner im Organstreitver- fahren vor dem BVerfG
4. Rechtsstellung im Organstreitverfahren vor den Landesverfassungs- gerichten am Beispiele Niedersachsens
a) Organstreitverf. bei Verletzung der Rechte aus der Landesverfassung
aa) Organstreit nach der vorläufigen Nds. Verassung vom 13.April 1951 und dem Nds. StaatsGHG vom 31.März
bb) Organstreit nach der Nds. Verfassung vom 19. Mai und dem Nds. StaatsGHG vom 1. Juli
b) Organstreitverfahren bei Verletzung der Rechte aus dem GG
5. Rechtsstellung bei der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG
6. Rechtsstellung im Verwaltungsrechtsweg
7. Rechtsstellung im Straprozeß

III. Rechtsstellung der Parteien – Vergleich mit anderen europ. Ländern
1. Rechtsformen der Parteien
2. Die politischen Parteien und i´hre Stellung im Verfassungsgefüge
a) Belgien
b) Frankreich
c) Griechenland
d) Irland
e) Zusammenfassung

IV. Rechtsstellung der Parteien vor dem EuGH

Einleitung

Die folgende Seminararbeit beschäftigt sich mit der prozessualen Rechtsstellung (politischer) Parteien. Dabei wird die Rechtsstellung in verschiedenartigen Rechtswegen und Verfahrensarten in der Gegenwart aufgezeigt und die historische Entwicklung zu dieser Rechtsstellung untersucht. Abschließend wird dargestellt, inwieweit sich die Rechtsstellung politischer Parteien im Prozeß in ausgewählten europäischen Ländern von dieser Rechtsstellung unterscheiden.

Vor der Darstellung der Rechtsstellung ist es zunächst notwendig, in Kürze die Rechtsformen der Parteien zu betrachten.

I. Rechtsformen der Parteien

Traditionell sind die meisten Parteien in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB) organisiert, so zum Beispiel die SPD, die CDU, Bündnis 90/Die Grünen[1] und die PDS[2], die CSU und die FDP dagegen sind eingetragene Vereine (§ 21 BGB)[3].

Diese Bevorzugung der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins begründet sich historisch in dem Versuch, den mit der Eintragung des rechtsfähigen Vereins in das Vereinsregister verbundenen staatlichen Auflagen und Kontrollen zu entgehen[4]. Auch wenn die Rechtsform des nichteingetragenen Vereins Schwierigkeiten mit sich gebracht hat, wählten daher die meisten Parteien diese Organisationsform[5].

Die Schwierigkeiten bestanden vor allem darin, daß gem. § 54 I BGB auf nichtrechtsfähige Vereine die Vorschriften der BGB-Gesellschaft Anwendung finden, und daß gem. § 54 II BGB der im Namen eines solchen Vereins Handelnde persönlich haftet.

Diese Schwierigkeiten bestehen jedoch heute nicht mehr, da die wenig sachgerechte Lösung des § 54 BGB von der Rechtsprechung korrigiert wurde und weitgehend die maßgeblichen Vorschriften über den eingetragenen Verein auch für den nichteingetragenen Verein angewendet werden[6]. Zudem wurde die persönliche Haftung aus § 54 II BGB durch § 37 ParteiG für Parteien ausgeschlossen[7].

Da § 3 ParteiG darüber hinaus den Parteien unabhängig von ihrer Rechtsform die Aktiv- und die Passivlegitimation zuweist, haben die unterschiedlichen Rechtsformen praktisch keine Bedeutung mehr[8].

II. Prozessuale Rechtsstellung in unterschiedlichen Verfahrensarten

1. Rechtsstellung im Zivilprozeß

Wie bereits dargestellt, sind Parteien als eingetragene Vereine oder als nichtrechtsfähige Vereine organisiert.

Sofern keine Regelungen des Parteiengesetzes oder andere öffentlichrechtliche Regelungen eingreifen, sind für die Organisation und die Tätigkeit der Parteien die Vorschriften des Privatrechts maßgeblich. Daher sind Streitigkeiten einer Partei auf zivilrechtlichem Gebiet gem. § 13 GVG der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnet. Dabei kommt der Zivilrechtsweg nicht nur in Betracht, wenn die Partei am allgemeinen Privatrechtsverkehr teilnimmt, sondern auch dann, wenn es um parteispezifische Angelegenheiten geht[9].

Abhängig von der Organisationsform ergeben sich zumindest formale Unterschiede in der prozessualen Rechtsstellung im Zivilprozeß.

a) Partei als eingetragener Verein

Eine Partei, die als eingetragener Verein organisiert ist, erlangt gem. § 21 BGB durch die Eintragung Rechtsfähigkeit und besitzt somit schon durch § 50 I ZPO die aktive und passive Parteifähigkeit im Sinne des Prozeßrechts.

b) Partei als nichtrechtsfähiger Verein

Wie bereits dargestellt wurden die nichtrechtsfähigen Vereine zum einen durch Rechtsprechung den eingetragenen Vereinen weitgehend gleichgestellt, zum anderen erlangen auch sie durch § 3 ParteiG, der § 50 ZPO insoweit verdrängt[10], sowohl die passive als auch die aktive Parteifähigkeit.

c) Ergebnis

Parteien besitzen unabhängig von ihrer Organisationsform die aktive und passive Parteifähigkeit, können somit im Zivilprozeß klagen und angeklagt werden.

2. Rechtsstellung der Parteien als Antragssteller im Organstreitverfahren vor dem BVerfG

Antragsteller in einem Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG können gem. § 63 BVerfGG nur der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Nach dieser abschließenden Aufzählung der Beteiligten könnten Parteien nicht als Antragsteller in einem Organstreitverfahren auftreten.

a) die Rechtsprechung des BVerfG

Das BVerfG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung den Parteien das Recht zuerkannt, als Antragsteller im Organstreitverfahren auftreten zu können[11], wenn sie geltend machen, durch ein Verfassungsorgan des Bundes in ihrem verfassungsrechtlichem Status gem. Art. 21 I GG verletzt worden sind. Abgeleitet wird dieses Recht direkt aus Art. 93 I 1 i.V.m. Art. 21 GG[12].

Begründet wurde dies zunächst damit, daß bereits der Staatsgerichtshof der Weimarer Republik nicht nur den Verfassungsorganen i.e.S. (Landtag, Regierung,...) die Stellung von Verfahrensbeteiligten zuerkannt hat, sondern auch den politischen Parteien, den Gemeinden, den Landeskirchen und sogar reichsritterlichen Familien, und es daher nicht vertretbar wäre, nach der Aufwertung der Parteien durch Aufnahme in das Grundgesetz hinter dieser Regelung zurückzubleiben, vielmehr müßten Parteien wie Verfassungsorgane behandelt werden[13]. Von dieser Qualifizierung der Parteien als Verfassungsorgane hat sich das BVerfG aber wieder distanziert und sieht die Parteien durch Art. 21 GG „in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution“ erhoben[14], und unterscheidet damit zwischen dem engeren Begriff des Verfassungsorgans im verfassungsorganisatorischem Sinn und dem weiteren Begriff des Verfassungsorgans im verfassungsprozessualen Sinn, der die Parteien einschließe[15].

[...]


[1] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21

[2] Auskunft des Konsultations- und Informationszentrum (KIZ) der PDS

[3] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21; bezüglich der FDP bestehen wiedersprüchliche Angaben, Maurer in: JuS 1991, S. 881, 887 bezeichnet die FDP als nichtrechtsfähigen Verein, trotz mehrfacher schriftlicher Anfrage war keine diesbezügliche Stellungnahme der FDP zu erhalten.

[4] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 20; vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883; Tsatsos/Morlok, Parteienrecht, § 7 I 6 (S. 76f.)§ 11 III 2 (S. 135)

[5] Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 133; vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883

[6] vgl. Maurer in: JuS 1991, S. 881, 883; Stöber, Hdb.zum Vereinsrecht, Rdnr. 7; BGHZ 43, 316 (319f.)

[7] vgl. Münch/Kunig-Münch, GG, Art. 21, Rdnr. 46

[8] vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 21; vgl. Maunz/Zippelius, § 11 II 4

[9] Maurer in: JuS 1992, S. 296, 299; vgl. Degenhardt, Staatsrecht I, Rdnr. 76

[10] Münch/Kunig-Münch, GG, Art. 21, Rdnr. 29

[11] Hesse, Grundzüge des Verfassungsr., Rdnr. 177, Rdnr. 679; Badura, Staatsrecht, H 51; Leibholz/Rupprecht, § 63, Rdnr. 2; Jarass/Pieroth, Art. 21, Rdnr. 36; Goessel, Oragnstreitigkeiten innerhalb des Bundes, S. 138f.; BVerfGG, § 63, Rdnr. 2; ; BVerfGE 1, 208 (223ff).; 4, 27 (30f); 27, 152 (157); 73, 40 (65)

[12] Erdmann, Organstreitigkeiten vor dem BVerfG, S. 145

[13] BVerfGE 1 208 (223f.); 8, 51 (63); vgl. Maunz/Zippelius, § 11 II 4; vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 24

[14] Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 25; BVerfGE 41, 399 (416); 73, 40 (85)

[15] vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11, Rdnr. 26

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Das Recht der Parteien - Prozessuale Rechtstellung der Parteien
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Juristisches Seminar)
Veranstaltung
Seminar im Pflichtfach Öffentliches Recht
Note
sehr gut (16 Punkte)
Autor
Jahr
2000
Seiten
26
Katalognummer
V21280
ISBN (eBook)
9783638249331
ISBN (Buch)
9783638647014
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Seminararbeit beschäftigt sich mit der prozessualen Rechtsstellung (politischer) Parteien. Dabei wird die Rechtsstellung in verschiedenartigen Rechtswegen und Verfahrensarten in der Gegenwart aufgezeigt und die historische Entwicklung zu dieser Rechtsstellung untersucht. Abschließend wird dargestellt, inwieweit sich die Rechtsstellung politischer Parteien im Prozeß in ausgewählten europäischen Ländern von dieser Rechtsstellung unterscheiden.
Schlagworte
Recht, Parteien, Prozessuale, Rechtstellung, Parteien, Seminar, Pflichtfach, Recht
Arbeit zitieren
M.A. Ekkehard Passolt (Autor:in), 2000, Das Recht der Parteien - Prozessuale Rechtstellung der Parteien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21280

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