Die Forschung mit embryonalen Stammzellen im Öffentlichen Recht


Seminararbeit, 2003

28 Seiten, Note: 11 Pkt.


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung

II. Was ist die Forschung mit (humanen) embryonalen Stammzellen
1) Ziele
2) Herstellung/Gewinnung
3) Grundrechtsrelevante Probleme

III. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
1) Grundrechtsfähigkeit und Rechtsfähigkeit §1 BGB
2) Schutzpflicht des Staates mit Mitteln des Strafrechts (§§ 218 ff. StGB)
3) Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von
4) Stammzellengesetz (StZG) vom 28. Juni 2002.

IV. Recht auf Leben
1) Der Embryo als Rechtssubjekt?
a) Träger des Grundrechtes – Grundrechtsfähigkeit
b) Beginn des Lebens
2) Schutzumfang des Grundrechtes „Recht auf Leben“
3) Eingriff in das Recht auf Leben durch die Forschungsfreiheit/strong>
a) Eingriff durch Art.5 Abs. 3 – Kollision
b) Schwangerschaftsabbruch gewähren und Forschung verbieten?
c) Ergebnis und (rechts-)politischer Bezug
4) Erfüllt der Staat seine Schutzaufgabe hinreichend?

V. Schlussbemerkungen zu der historischen Verantwortung in der bioethischen Debatte und den Grenzen der Forschung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Erstmals seit dem am 28. Juni 2002 vom Bundestag beschlossenen Stammzellengesetzes (StZG)[1] importiert ein deutscher Forscher aus Bonn (Hirnforscher Oliver Brüstle) Stammzellen aus menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken.

Die Thematik um das Verwenden von humanen embryonalen Stammzellen bekommt so zunehmend praktische Relevanz. Mit den erhofften Erkenntnissen werden den Medizinern neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet, die Hoffnung für das Beseitigen bisher unheilbarer Krankheiten wie Parkinson, Multiples Sklerose, Krebs, Diabetes usw. erzeugen. Es werden aber ebenso Ängste über Missbrauchsgefahren wach, die das Szenario einer „schönen neuen Welt“[2] suggerieren, das mehr und mehr real zu werden scheint.

Immer mehr wurde die bestehende Kollision zwischen den Grundrechten Freiheit der Forschung und Recht auf Leben sowie der Menschenwürde zum Gegenstand der ethischen und rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Die schon Galileo Galilei bekannte Frage, nach der Verantwortung der Wissenschaft für Moral und Ethik ihrer Erkenntnisse aus der Forschung steht ebenso im Mittelpunkt der Diskussion, wie die Frage nach der Unendlichkeit des Forschung und der damit verbundenen Horrorvisionen.

Auf unsere Verfassung bezogen muss die Frage aufgeworfen werden, wie die Freiheit der Forschung möglichst gewahrt werden kann und ein technologischer Fortschritt in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgehalten wird und dagegen aber das ungeborene Leben geschützt werden kann und potentiell werdendes Leben nicht Mittel von Forschungszwecken wird, also wie weit Forschung dem Menschen nutzen kann und andererseits sich den Menschen zu Nutze machen darf – der Konflikt zwischen Utilitarismus und Schutzwürdigkeit des Menschen wird hier angesprochen.

In der vorliegenden Arbeit wird ausführlich der Frage nachgegangen, ob der Embryo Träger des Rechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sein kann und ob der Staat seine Schutzpflicht für das ungeborene Leben und gegen die Freiheit der Forschung aus Art. 5 Abs. 3 ausüben muss.

Vorangestellt wird dabei zunächst geklärt, was Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen ist und welchen Nutzen sie hat bzw. haben könnte. Obgleich der Tierschutz zunehmende Bedeutung erlangt, soll die vorliegende Arbeit auf die Stammzellen von menschlichen Embryonen (humane embryonale Stammzellen) Bezug nehmen. Nachdem die problematische Herstellung der Stammzellen erläutert ist, sollen die einfach- rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland dazu beschrieben werden. Weiter wird auch nicht der Aspekt der Menschenwürde außer Acht gelassen, jedoch nicht als zentraler Gegenstand bearbeitet, weil für das Vorhandensein von Menschenwürde erheblich ist, ob Leben vorliegt.

II. Was ist die Forschung mit (humanen) embryonalen Stammzellen

Stammzellen sind noch nicht ausdifferenzierte Zellen eines Embryos, Fetus oder eines geborenen Menschen, welche Teilungs- und Entwicklungsfähigkeit besitzen[3] und sich so beliebig oft vermehren können. Diese Eigenschaft soll von den Forschern genutzt werden, um bisher unheilbare Krankheiten zu bekämpfen, indem unter Zugabe von Nährstoffen, durch Beeinflussen der Wachstumsfaktoren und Genmanipulation Stammzellen in der „Laborschale“ angeregt werden sich zu bestimmten Gewebetypen zu entwickeln (pluripotente Zellen)[4].

Man unterscheidet zwischen den totipotenten Zellen, die bis zum 8. Zellstadium bestehen und zu einem vollständigen Lebewesen heranwachsen können und den pluripotenten Zellen, aus denen sich bis zu 200 Gewebetypen bis hin zu Organen entwickeln können, jedoch nicht vollständige Lebewesen[5].

1. Ziele

Das Ziel der Wissenschaftler ist es, zu erfahren, wie sich diese undifferenzierten Stammzellen zu spezialisierten Gewebezellen entwickeln. Dieser Vorgang soll kontrolliert werden, um ihn gezielt zu Therapiemöglichkeiten nutzen zu können. Man erhofft sich wirkungsvolle therapeutische Anwendungsmöglichkeiten im Dienste schwerkranker und schwerstkranker Patienten. Mit dieser Technologie verbindet sich also die Hoffnung nach neuartigen Therapiemöglichkeiten zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie neurodegenerative Erkrankungen (Parkinson, Alzheimer, Multiple Sklerose oder Schlaganfall), Diabetes, Osteoporose, Muskeldystrophie, Hepatitis, Leukämie oder Krebs. So sieht man etwa die Möglichkeit bestimmte Gewebetypen zu Organen heranzuzüchten (Bsp.: Leber), die dann bedürftigen Menschen implantiert werden können, die Zellen als „Reparaturzellen“ nach beispielsweise einem Schlaganfall zu injizieren oder gar Rückenmarksverletzungen zu heilen.

2. Herstellung/Gewinnung

Abgesehen von adulten Stammzellen, die geringere Vermehrungspotenz besitzen und vergleichbar schwer zu isolieren sind und solchen aus Nabelschnurblut, müssen Stammzellen aus Embryonen gewonnen werden. Embryonale Stammzellen werden dem Embryo im Blastozystenstadium entnommen[6], in welchem sich im inneren dieser Hohlkugel (Blastozyste) eine Anhäufung von Zellen (innere Zellmasse) befindet, aus denen man Stammzellen gewinnen kann. Dazu gibt es drei verschiedene Möglichkeiten.

Man kann sie gewinnen aus überzähligen Embryonen, die aus der künstlichen Befruchtung (In- Vitro- Fertilisation) entstammen, bis zum Blastozystenstadium herangereift sind und dazu vorgesehen waren in die Gebärmutter eingesetzt zu werden. Die Blastozyste – und somit das „potentiell werdende Leben“ wird bei der Entnahme zerstört. Ebenso könnte man dazu den lediglich zu einem Forschungszweck in- vitro geschaffenen Embryo verwenden[7].

Weiter ergibt sich eine Möglichkeit der Gewinnung aus so genannten primordialen Keimzellen[8], die aus der Genitalleiste der abgetriebenen oder abgegangenen Föten isoliert werden, die zwischen fünf und neun Wochen alt sein müssen und sich zu pluripotenten Stammzellen weiterentwickeln[9].

Die dritte Möglichkeit stellt das so genannte therapeutische Klonen (Zellkerntransfer) dar. Dabei wird eine noch unbefruchtete Eizelle entkernt und in sie eine beliebige Körperzelle übertragen. Es entsteht ein „normaler“ Embryo, der sich in der Petrischale bis zum Blastozystenstadium entwickelt, in welchem dann die Stammzellen entnommen werden können. Diese Möglichkeit wird jedoch genauso wie das reproduktive Klonen („Dolly-Verfahren“) in Deutschland abgelehnt[10].

3. Grundrechtsrelevante Probleme

Im Zusammenhang mit der embryonalen Stammzellforschung treten verschiedenartige ethische Fragen auf, die vor allem auf den moralischen Status der embryonalen Stammzellen, ihre Herkunft, die Methode ihrer Gewinnung und die Ziele der Stammzellforschung Bezug nehmen. Die Forschung an pluripotenten Stammzellen ist an sich unproblematisch und nach deutschem Recht sofern sie „wissenschaftlich begründet dargelegt ist“[11] ausnahmsweise frei. Eine Anwendung der Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf pluripotente Stammzellen, ist nicht denkbar, weil sie ebenso wenig wie Arme und Beine keine Grundrechtsträger[12] sein können. Aus diesem Grund ist nicht die Forschung an ihnen umstritten, sondern vielmehr ihre Herstellung. Wichtig dabei zu sehen ist, dass bei aller Wertschätzung für das Bemühen um die „Maximierung menschlichen Wohlergehens“[13] (aller Menschen), die Forschung mit Embryonalen Stammzellen, oft zu euphemistisch gesehen wird. Es darf nämlich nicht darüber hinweggetäuscht werden, dass sich diese Methode ganz utilitaristisch an den Zellen eines vernichteten Lebens bedient, wenn Embryonen gezielt dazu „hergestellt“ oder anders beschafft werden. Weniger problematisch stellt sich die Forschung an Stammzellen aus Stammzell- Linien[14] dar. Die Forschung an totipotenten Stammzellen ist, da sie zu Zwecken des reproduktiven Klonens verwendet werden können, nach deutschem Recht verboten.

III. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

1. Grundrechtsfähigkeit und Rechtsfähigkeit §1 BGB

Bei der Frage nach der Grundrechtsfähigkeit (siehe ausführlich Kap. IV.1 a) stellt sich die Frage, ob die Grundrechtsfähigkeit mit der bürgerlich- rechtlichen Rechtsfähigkeit aus dem Zivilrecht identisch ist. Danach beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt[15]. Jedoch kann daraus nicht eine Geltung für das Verfassungsrecht abgeleitet werden und somit die Grundrechtsfähigkeit des nasciturus verneint werden[16].

Im Übrigen ist im üblichen Gebrauch der Alterszumessung diese Sicht maßgeblich, denn das Zählen des Lebens alters beginnt auch erst mit der Geburt. Dadurch wird klar, dass auch psychologische Gründe – also die Zumessung einer Gestalt – wichtig scheinen, um Leben zuzuordnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung darüber offen gelassen, ob der Embryo selbst Träger von Grundrechten sein kann. Jedoch sei er von der objektiven Werteordnung der Verfassung geschützt[17].

2. Schutzpflicht des Staates mit Mitteln des StrR §§ 218 ff. StGB

Diese Schutzaufgabe für den Staat legitimiert die Strafrechtsnormen[18]. Das Strafrecht schützt das mit der Nidation (Individuation) am 14. Tage nach der Empfängnis beginnende Leben in §218 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Nidation liegt mit Einnistung der Leibesfrucht in die mütterliche Gebärmutter vor[19] und sieht keine Schwangerschaft und somit keinen Schwangerschaftsabbruch vor diesem Zeitpunkt. Hier wird aber nur das „symbiotische Verhältnis“ zwischen Frau und Embryo betrachtet. In- vitro gezeugte Embryonen wären dadurch nicht ausreichend und in Gleichem Maße geschützt.

3. Das Embryonenschutzgesetz von 1990

Das Embryonenschutzgesetz enthält eine Legaldefinition[20][21] des Embryos: („[…] die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an […]“) und identifiziert so den Beginn des individuellen menschlichen Lebens mit dem Abschluss der Befruchtung[22]. Im Gegensatz zur Abtreibungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wo ausdrücklich offen gelassen wurde – weil nicht entscheidungserheblich, ob vor dem Zeitpunkt der Nidation bereits Leben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt[23], hat das ESchG eine Festlegung auf ein sich kontinuierlich weiterentwickelndes menschliches Leben gestützt und dem Embryo ab der Befruchtung so als Entwicklungsform des menschlichen Subjekts bereits einen schutzwürdigen Status zuerkannt[24]. Die Erbanlagen des später geborenen Menschen sind vollständig determiniert und ab diesem Zeitpunkt gebührt dem artspezifischen menschlichen Leben Menschenwürde („wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu“[25]) und der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG[26]. Da auf den kontinuierlichen menschlichen Entwicklungsprozess und nicht auf das „symbiotische Verhältnis“ zur Mutter abgestellt wird, ist auch der Embryo im Fall der künstlichen Befruchtung geschützt. Ebenso werden totipotente Zellen mit eingeschlossen[27]. Pluripotente Zellen fallen demzufolge nicht unter den Schutz dieses Gesetzes (siehe dazu Kap. III. 4. StGZ), aber wegen deren Gewinnung bzw. Herstellung aus Embryonen ist das ESchG dennoch schutzerheblich.

[...]


[1] BGBl. 1 S. 2277

[2] Aldous Huxley „Brave New World“

[3] Schwarz, KritV, 2001, S. 185

[4] Die Zeit, Zeitdokument 1/2002, S. 108

[5] krit. dazu: Geisler, Linus S.: Stammzellen - Rechtliche Aspekte Vortrag anlässlich der Tagung "Deutscher Arzt Recht Tag 2002" am 9. März 2002 in Frankfurt/Main:

[6] Die Zeit, Zeitdokument 1/2002, S. 108; Pschyrembel, S. 1576 ff.

[7] vgl. Winter/Fenger/Schreiber – Simon, Rn.284

[8] Vorläufer von Ei- und Samenzellen vgl. Pschyrembel, S. 1354

[9] Die Zeit, Zeitdokument 1/2002, S. 108; Winter/Fenger/Schreiber – v. Bülow, Rn. 378

[10] vgl. Frankfurter Rundschau Nr. 302 vom 30.12.2002, Interview mit Edelgard Buhlmahn; Spiegel- Online vom 17. Januar 2003, Schulterschluss für ein Klonverbot

[11] § 5 StZG (BGBl. 2002 I S. 2277)

[12] Classen, DVBl 2002, S.141

[13] Schwarz, KritV, S. 183

[14] in Kulturen vermehrte und gezüchtete Stammzellen aus Stammzellen, die jedoch den Nachteil haben, als nicht stabil genug für entsprechende Forschung angesehen zu werden

[15] §1 BGB „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt“

[16] Vgl. v. Münch: Staatrecht II, Rn. 138,

[17] BVerfGE 39, 1 (41); Vgl. v. Münch: GGK, 5. Aufl., Vorb. 1-19 Rn. 8

[18] BVerfGE 39, 1 (45)

[19] BVerfGE 39, 1 (37); 88, 103 (251)

[20] hier nur themenrelevante Reglungen zum Schutz des werdenden Lebens beachtet

[21] § 8 EschG (BGBl. 1990 I S. 2746 ff.)

[22] entgegen des medizinischen Sachverständnisses, wo der Embryo als die ungeborene Leibesfrucht während der Zeit der Organentwicklung im Mutterleib betrachtet wird. Zuvor liegt eine Zygote vor. Der Gesetzgeber berührt die medizinische Terminologie dennoch nicht, da der die Formulierung „als Embryo….gilt“ verwendet, vgl. ESchG- Komm. – §8 Rn1 f.; vgl. Brehme, Siegfried/ Meinicke, Irmtraut: Wissensspeicher Biologie, 1.Aufl.1995, S.252

[23] BVerfGE 39, 1 (37)

[24] Winter/ Fenger/ Schreiber – v. Bülow, Rn. 335

[25] BVerfGE 39, 1 (41)

[26] ESchG- Komm. – §8 Rn. 7

[27] § 8 Abs. 1,Alt.2 ESchG; siehe auch oben Fußn. 22

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Forschung mit embryonalen Stammzellen im Öffentlichen Recht
Hochschule
Universität Bielefeld  (Verfassungsrecht)
Veranstaltung
Pro und Contra - Verfassungsrecht im Streit
Note
11 Pkt.
Autor
Jahr
2003
Seiten
28
Katalognummer
V10996
ISBN (eBook)
9783638172707
ISBN (Buch)
9783638641692
Dateigröße
461 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Knüpft an die aktuellen Fragen der Forschung mit ES- Zellen, insbesondere deren Herstellung, Verwendung und Import in/nach Deutschland, Stammzellengesetz von 2002. Die Arbeit vertritt die Contra- Position, d.h. Argumentation für das Recht auf Leben (Art. 2 II 1 GG)und die Würde des Menschen (Art. 1 I GG) 225 KB
Arbeit zitieren
Carsten Dochow (Autor:in), 2003, Die Forschung mit embryonalen Stammzellen im Öffentlichen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10996

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