Beerbung von Schweizern vor deutschen Gerichten


Seminararbeit, 2005

36 Seiten, Note: 17 Punkte (sehr gut)


Leseprobe


Gliederung

0. Vorbemerkung

A. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Beerbung von Schweizern
I. Zuständigkeit im Erbprätendentenstreit
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Internationale Zuständigkeit
3. Örtliche Zuständigkeit
Fazit
II Zuständigkeit des Nachlassgerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Internationale Zuständigkeit
3. Örtliche Zuständigkeit
Fazit
III. Zuständigkeitswahl

B. Anwendbares Recht
I. Erbstatut
1. Staatsvertragliche Regelungen
2. EGBGB
3. Schweizerisches IPRG
Fazit
II. Rechtswahl
1. Professio juris
2. Professio fori
III. Besonderheiten durch Näherechte
1. Bäuerliches Bodenrecht und Bodenerwerbsgesetz
2. Anerbenrecht
3. Grundstücke in Drittstaaten mit Anknüpfung des Erbstatuts an die lex rei site

C. Anerkennung von Entscheidungen und Ausweisen in Erbsachen
I. Anerkennung schweizerischer Entscheide, Maßnahmen und Urkunden
II. Anerkennung deutscher Entscheide, Maßnahmen und Urkunden
III. Kollision mehrerer Rechtsakte in der gleichen Sache
1. Kollision im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit am Beispiel des Erbscheins aus deutscher Sicht
Fazit
2. Kollision von Entscheidungen im Rahmen der streitigen Gerichtsbarkeit aus deutscher Sicht
Fazit
3. Lösung des Kollisionsproblems aus schweizerischer Sicht Fazit

0. Vorbemerkung

Erbfälle mit Auslandsbezug nehmen aufgrund der Internationalisierung der Nachkriegsgesellschaft fortlaufend zu. Insbesondere zur Schweiz sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufgrund der Nachbarschaft häufig. Traditionell ist die Schweiz bevorzugter Wohnsitzstaat für Deutsche mit hohem Vermögen. Umgekehrt sind Schweizer wegen der Sprachverwandtschaft zunehmend in Deutschland unternehmerisch investiert, um ein Standbein in der Europäischen Union zu haben.[1]

A. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Beerbung von Schweizern

Zunächst stellt sich die Frage, wann sich deutsche Gerichte überhaupt mit der Beerbung eines Schweizers beschäftigen müssen. Dabei muss man unterscheiden, ob es sich um ein streitiges Gerichtsverfahren handelt oder um Verrichtungen, die dem Nachlassgericht obliegen.

I. Zuständigkeit im Erbprätendentenstreit

1. Sachliche Zuständigkeit

Da erbrechtliche Streitigkeiten als solche nicht den Landgerichten zugewiesen sind, sind je nach Streitwert die Amtsgerichte beziehungsweise die Landgerichte sachlich zuständig (§ 1 ZPO, §§ 23, 71 GVG). Unter erbrechtlichen Streitigkeiten versteht man beispielsweise Klagen auf Feststellung des Erbrechts, Klagen wegen eines Anspruchs aus einem Vermächtnis beziehungsweise einer sonstigen Verfügung von Todes wegen oder etwa Klagen gegen einen Erbschaftsbesitzer.[2]

2. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der lex fori.[3] Für das deutsche Gericht ist also das deutsche Recht maßgeblich, wobei zunächst internationale Verträge zu prüfen sind.[4]

Zu denken ist dabei an das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 LugÜ ist dieses aber nicht auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts anzuwenden.

Auch das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen hilft nicht weiter, da es sich erst an den Richter des Anerkennungsstaates richtet (sog. indirekte Zuständigkeit beziehungsweise Beurteilungsregeln).[5]

Folglich bleibt nur der Rückgriff auf die Zivilprozessordnung. Eine ausdrückliche Regelung lässt sich allerdings auch hier nicht finden. Daher geht man allgemein davon aus, dass die örtliche die internationale Zuständigkeit indiziert (sog. Doppelfunktionalität).[6]

3. Örtliche Zuständigkeit

Für Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit gibt es den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft gemäß §§ 27, 28 ZPO im letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers.[7] Der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers bestimmt sich nach seinem letzten Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO). Ist ein solcher nicht vorhanden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte (§§ 12, 16, 1. HS ZPO), hilfsweise das Gericht am Ort des letzten Wohnsitzes (§§ 12, 16, 2. HS ZPO).

Fazit: Folglich wären deutsche Gerichte in erbrechtlichen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall eines Schweizers stehen grundsätzlich dann zuständig, wenn dieser seinen letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen letzten Aufenthalt in Deutschland hatte. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Konstellationen denkbar, in denen sich deutsche Gerichte mit der Beerbung eines Schweizers beschäftigen müssen. Genannt seien hier nur die erbrechtliche Vorfrage[8] oder die Klage gegen einen in Deutschland wohnhaften Erbschaftsbesitzer an dessen allgemeinen Gerichtsstand.

II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts

1. Sachliche Zuständigkeit

Der Kreis der Aufgaben, die das Gesetz dem Nachlassgericht zuweist, wird wesentlich bestimmt durch die Regelung des materiellen Erbrechts im bürgerlichen Recht. So umfasst der Aufgabenkreis Verrichtungen von Amts wegen, wie die Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2200 BGB) sowie die Einziehung und Kraftloserklärung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckungszeugnisses und ähnlicher Zeugnisse (§ 2361 BGB).

Ferner kennt man Verrichtungen auf Antrag, wie die Bestellung eines Nachlasspflegers (§ 1961 BGB), die Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB) oder die Erteilung eines Erbscheins beziehungsweise eines Testamentsvollstreckungszeugnisses (§§ 2353, 2368, 2369 BGB).

Zudem gibt es Angelegenheiten, in denen Erklärungen der Beteiligten entgegenzunehmen sind, wie die Erklärung der Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages (§§ 2081, 2281 BGB) und die Anzeige über den Eintritt der Nacherbschaft (§ 2146 BGB).[9]

Gemäß §§ 86-99 FGG sind den Gerichten noch die Teilungssachen übertragen, worunter man die Auseinandersetzungen eines Nachlasses oder Gesamtgutes versteht.

Die Aufgaben des Nachlassgerichts nimmt grundsätzlich das Amtsgericht wahr (§ 72 FGG). Nach Art. 147 EGBGB können landesrechtlich aber andere als gerichtliche Behörden mit Verrichtungen in Nachlasssachen betraut sein.[10] In einigen Ländern ist überdies noch eine etwaige Sonderzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in Nachlasssachen zu beachten.[11]

2. Internationale Zuständigkeit

Eine allgemeine gesetzliche Regelung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Bereich der Nachlasssachen kennt das deutsche internationale Verfahrensrecht nicht.[12] Der § 73 FGG regelt unmittelbar nur die örtliche Zuständigkeit.[13]

a) Die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums vertreten, dass die deutschen Nachlassgerichte beim Fehlen einer staatsvertraglichen Regelung nur dann international zuständig seien, wenn für die Erbfolge das inländische Recht mindestens teilweise maßgebend ist (sog. Gleichlaufgrundsatz) .[14] Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass das Nachlassverfahren auf das deutsche materielle Erbrecht zugeschnitten sei.[15] Ausnahmen werden in Fällen eines unabweisbaren Fürsorgebedürfnisses oder bei Verträglichkeit des deutschen Verfahrensrechts mit dem ausländischen materiellen Recht angenommen, sofern der nicht Deutsche (Schweizer) Erblasser seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat oder sich Gegenstände in Deutschland befinden.[16] Anderenfalls würde die Zuständigkeit nur durch Nachlassgegenstände im Inland begründet und dann nur für die Erteilung eines hierauf gegenständlich beschränkten Erbscheins (§ 2369 BGB).[17]

b) Ein anderer Teil der Literatur lehnt dagegen den Gleichlaufgrundsatz ab. Die Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des internationalen Verfahrensrechts, nach welchem sich die internationale von der örtlichen Zuständigkeit ableitet, wird als willkürlich angesehen. Vielmehr sollen auch für die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit herangezogen werden.[18]

In der Tat bestehen Zweifel, warum ausgerechnet in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Teilbereich Nachlassverfahren von der im internationalen Verfahrensrecht sonst als gerecht empfundenen Ableitung abgewichen werden soll.[19] Auch in anderen Bereichen, etwa dem Vormundschaftsrecht, besteht ein enger Zusammenhang zwischen materiellem und Verfahrensrecht. Dennoch hat man sich hier früh auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Kompetenz der deutschen Vormundschaftsgerichte im Prinzip gleichgültig ist, ob in- oder ausländisches Recht in der Sache maßgebend ist.[20]

Ferner wird die Gleichlaufregel von ihren Anhängern durch immer mehr Ausnahmen durchbrochen.[21] Dabei mögen Ausnahmen zwar der Einzelfallgerechtigkeit dienen, letztlich sind sie aber willkürlich und zeigen die Schwächen einer Regel auf. Darunter leidet wiederum die Rechtssicherheit.

Zudem ist anzumerken, dass der Gesetzgeber dem deutschen Nachlassrichter in § 2369 BGB eindeutig zutraut, deutsches Verfahrensrecht und ausländisches materielles Erbrecht auf einen Erbfall anzuwenden und miteinander in Einklang zu bringen.[22]

Bedacht werden sollte auch, dass das Internationale Privatrecht mit den Kollisionsnormen[23] und das Internationale Verfahrensrecht mit den Zuständigkeitsnormen auf unterschiedliche Interessen mit unterschiedlichen Wertungen reagieren. Das Internationale Privatrecht antwortet mit seiner Bewertung räumlich richtigen Sachrechts. Das internationale Verfahrensrecht gibt mit seinen Bewertungen wie Sachnähe, wirksamer Gerichtsschutz, Einfachheit und Eindeutigkeit der Zuständigkeitsregelung Antwort auf Rechtsverfolgungsinteressen. Eine Vermengung dieser verschiedenen Regelungsbereiche kann zu Interessenverfälschungen führen.[24]

In praktischer Hinsicht können Verfahren mit Entscheidungen, die keinerlei Nutzen bringen, weil sie im Inland tatsächlich leer laufen und im Ausland nicht anerkannt werden, unter Verweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis vermieden werden.[25]

Sollte es durch die Aufgabe des Gleichlaufgrundsatzes zu Schwierigkeiten bei der Verknüpfung des deutschen Verfahrensrechts mit dem ausländischen materiellen Recht kommen, ist zu prüfen, ob diese nicht dadurch gemeistert werden können, dass man eine zweckdienliche Anpassung vornimmt. Erst wenn dies verneint werden muss, ist die internationale Zuständigkeit wegen Fehlens der wesenseigenen Zuständigkeit, nicht gegeben.[26]

Folglich spricht vieles dafür, die internationale Zuständigkeit auch im Nachlassverfahren in Anlehnung an die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 73 f. FGG) zu bestimmen.

3. Örtliche Zuständigkeit

Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist in erster Linie der Wohnsitz, anderenfalls der Aufenthaltsort, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte (§ 73 Abs. 1 FGG). Bei einem ausländischen (schweizerischen) Erblasser ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn sich im Inland Nachlassgegenstände befinden (§ 73 Abs. 3 FGG). Schließlich begründet § 74 FGG eine Zuständigkeit zur Sicherung des Nachlasses, also etwa zur Testamentseröffnung oder zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

[...]


[1] So M. Arnold, Internationales Erbrecht – Beispielsfall Schweiz, in: DSWR 2004, S. 74. Im Jahre 1997 lebten laut H. Kuhn-Adler, Der Renvoi im internationalen Erbrecht der Schweiz, Diss.1998, S. 119 über 65.000 Schweizer in der Bundesrepublik Deutschland.

[2] Ausführlich dazu P. Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 36, Rn. 52 f.; P. Hartmann, in: J. Albers/P. Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, § 27, Rn. 3 ff.

[3] Siehe BGH, NJW 1976, S. 1581.

[4] Vgl. BGHZ 134, S. 127 (133).

[5] Dazu BGH, DB 30 (1977), S. 719; H. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2002, Rn. 187; U. Spellenberg, Internationale Zuständigkeit, in: JA 1978, S. 5.

[6] Statt vieler BGHZ 115, S. 90 (91 f.); R. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1997, Rn. 943 ff.; F. Jaeckel, Die Reichweite der lex fori im internationalen Zivilprozessrecht, Diss. 1995, S. 87; J. Kropholler, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 2004, § 58 II 1 a; H. Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Auflage 1995, Rn. 115; P. Mankowski, in: Ch. v. Bar/P. Mankowski (Hrsg.), Internationales Privatrecht, Bd. I, § 5, Rn. 166; H. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2002, Rn. 236; U. Spellenberg, Internationale Zuständigkeit, in: JA 1978, S. 4 f.; G. Vollkommer, § 893 Abs. 2 ZPO im internationalen Rechtsstreit, in: IPRax 1997, S. 323.

[7] Siehe P. Hartmann, in: J. Albers/P. Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, § 27, Rn. 1.

[8] Eine solche Vorfrage könnte zum Beispiel sein, wer anstelle des Verstorbenen Vertragspartei geworden ist. Ausführlich dazu P. Mankowski, in: Ch. v. Bar/P. Mankowski (Hrsg.), Internationales Privatrecht, Bd. I, § 7, Rn. 182 ff; J. Kropholler, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 2004, § 32; K. Siehr, Internationales Privatrecht, 2001, § 52 II.

[9] Vgl. für weitere K. Winkler, in: J. Kuntze/K. Winkler (Hrsg.), Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Auflage 2003, Vorb. §§ 72-99, Rn. 1 ff.; P. Bassenge, in: ders./G. Herbst/H.Roth (Hrsg.), FGG/RPflG, 9. Auflage 2002, Vorb. §§ 72 ff. FGG, Rn. 2.

[10] So ist in Baden-Württemberg das Notariat sachlich zuständig (§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 36, 38 ff. LFGG).

[11] Näher hierzu K. Winkler, in: J. Kuntze/K. Winkler (Hrsg.), Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Auflage 2003, § 72, Rn. 3 ff.; P. Bassenge, in: ders./G. Herbst/H.Roth (Hrsg.), FGG/RPflG, 9. Auflage 2002, § 72, Rn. 3 f.

[12] Dazu W. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 2353, Rn. 18; K. Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 3 III 1; H. Pinckernelle/G. Spreen, Das Internationale Nachlaßverfahrensrecht, in: DNotZ 1967, S. 198.

[13] Vgl. R. Birk, in: K. Rebmann/R. Rixecker/F. J. Säcker/H. J. Sonnenberger (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. X, 3. Auflage 1998, Art. 25, Rn. 314; P. Jansen, in: FGG, Kommentar, Bd. II, 2. Auflage 1970, § 73, Rn. 26.

[14] So BayObLGZ 1971, S. 34 (37); 2001, S. 203 ff. (205); Ch. v. Bar, Internationales Privatrecht, Bd. II, 1991, Rn. 389 f.; W. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 2353, Rn. 18; M. Ferid, Internationales Privatrecht, Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung, 2. Auflage 1982, § 2-23 f.; K. Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 3 III 2; D. Leipold, Erbrecht, 14. Auflage 2002, Rn. 649; St. Lorenz, Disharmonie im deutsch-schweizerischen internationalen Erbrecht –Koordinierungsmittel für die notarielle Praxis-, in: DNotZ 1993, S. 151; L. Michalski, Erbrecht, 2. Auflage 2001; P.-H. Neuhaus, Zur internationalen Zuständigkeit in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: NJW 1967, S. 1168. Eine ausführliche Darstellung des Gleichlaufgrundsatzes findet sich bei M. Berenbrok, Internationale Nachlassabwicklung, Diss. 1989, S. 34 ff.

[15] K. Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 3 III 2; a. A. P.-H. Neuhaus, Zur internationalen Zuständigkeit in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: NJW 1967, S. 1168, der mit dem internationalen Entscheidungseinklang argumentiert.

[16] Näher hierzu K. Firsching, Grundzüge des internationalprivatrechtlichen Familien- und Erbrechts, einschließlich des internationalen Verfahrensrechts (III), in: Der Deutsche Rechtspfleger 1972, S. 4 f.; P. Jansen, in: FGG, Kommentar, Bd. II, 2. Auflage 1970, § 73, Rn. 26; K. Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 3 III 2; P.-H. Neuhaus, Zur internationalen Zuständigkeit in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in: NJW 1967, S. 1168; H. Pinckernelle/G. Spreen, Das Internationale Nachlaßverfahrensrecht, in: DNotZ 1967, S. 197.

[17] Vgl. BayObLGZ 1971, S. 34 (37); BayObLG, DNotZ 1994, S. 393 f.; 1996, S. 106 ff.; W. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 2353, Rn. 18; K. Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 3 III 2; W. Riering, Anm. BayObLG, DNotZ 1996, S. 109 f.

[18] In diesem Sinne J. Basedow, Das internationale Zivilprozessrecht im Visier des Gesetzgebers, in: Das Standesamt 1983, S. 236; M. Berenbrok, Internationale Nachlassabwicklung, Diss. 1989, S. 46 ff.; R. Birk, in: K. Rebmann/R. Rixecker/F. J. Säcker/H. J. Sonnenberger (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. X, 3. Auflage 1998, Art. 25, Rn. 316 ff.; W. J. Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Auflage 1983, § 11 III A 1 c; A. Heldrich, Fragen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, in: NJW 1967, S. 418 ff.; G. Kegel, in: G. Kegel/K. Schurig (Hrsg.), Internationales Privatrecht, 9. Auflage 2004, § 21 IV 2; K. Schurig, in: Soergel, BGB, Bd. X, 12. Auflage 1996, Art. 25, Rn. 50 ff.; H. J. Sonnenberger, in: K. Rebmann/R. Rixecker/F. J. Säcker/H. J. Sonnenberger (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. X, 3. Auflage 1998, Einl. IPR, Rn. 422 ff.

[19] Umfassend M. Berenbrok, Internationale Nachlassabwicklung, Diss. 1989, S. 32 ff., 45; vgl. auch H. J. Sonnenberger, in: K. Rebmann/R. Rixecker/F. J. Säcker/H. J. Sonnenberger (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. X, 3. Auflage 1998, Einl. IPR, Rn. 423 ff.

[20] So bereits A. Heldrich, Fragen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, in: NJW 1967, S. 419; a. A. K. Firsching, Grundzüge des internationalprivatrechtlichen Familien- und Erbrechts, einschließlich des internationalen Verfahrensrechts (III), in: Der Deutsche Rechtspfleger 1972, S. 4, der behauptet, man könne das nicht vergleichen, ohne dies jedoch zu begründen.

[21] Siehe dazu mit weiteren Nachweisen K. Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 3 III 2.

[22] Siehe W. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 2369, Rn. 3, 12; B. v. Hoffmann, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 1997, § 3, Rn. 292.

[23] Zum Begriff siehe M. Sonnentag, Der Renvoi im Internationalen Privatrecht, Diss. 2001, S. 4 f.

[24] So H. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2002, Rn. 218; H. J. Sonnenberger, in: K. Rebmann/R. Rixecker/F. J. Säcker/H. J. Sonnenberger (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. X, 3. Auflage 1998, Einl. IPR, Rn. 425.

[25] Vgl. P. Hartmann, in: J. Albers/P. Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 62. Auflage 2004, Grundz. § 253, Rn. 33.

[26] Dazu näher M. Coester, Probleme des internationalen Erbrechts, in: JA 1979, S. 351 (356); A. Heldrich, Fragen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, in: NJW 1967, S. 420; G. Kegel, in: G. Kegel/K. Schurig (Hrsg.), Internationales Privatrecht, 9. Auflage 2004, § 21 IV 2; M. Schwimann, Internationale Zuständigkeit in Abhängigkeit von der lex causae, in: Rabels Z 34 (1970), S. 213; H. J. Sonnenberger, in: K. Rebmann/R. Rixecker/F. J. Säcker/H. J. Sonnenberger (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. X, 3. Auflage 1998, Einl. IPR, Rn. 426.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Beerbung von Schweizern vor deutschen Gerichten
Hochschule
Universität Bayreuth
Veranstaltung
Seminar zu Rechtsvergleichung und Internationalem Privatrecht
Note
17 Punkte (sehr gut)
Autor
Jahr
2005
Seiten
36
Katalognummer
V50021
ISBN (eBook)
9783638463317
ISBN (Buch)
9783638637664
Dateigröße
578 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beerbung, Schweizern, Gerichten, Seminar, Rechtsvergleichung, Internationalem, Privatrecht
Arbeit zitieren
André Wehner (Autor:in), 2005, Beerbung von Schweizern vor deutschen Gerichten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50021

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