Kosteninternalisierung von Beschäftigungsanpassungen - Auswirkungen einer Reform der Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung


Diplomarbeit, 2004

97 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der Arbeitslosenversicherung
2.1 Entstehung und Entwicklung
2.2 Die Bundesagentur für Arbeit
2.2.1 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
2.2.2 Finanzierung der Bundesagentur für Arbeit
2.2.3 Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
2.2.4 Finanzierungsproblematiken der Bundesagentur für Arbeit

3 Reform der Beitragserhebung auf Unternehmensseite
3.1 Gründe für Reformen
3.1.1 Fehlende Internalisierung der durch Entlassungen verursachten Kosten
3.1.2 Quersubventionierung von Unternehmen und Branchen
3.1.3 Ungewünschte volkswirtschaftliche Effekte
3.2 Der Reformvorschlag des Sachverständigenrates
3.2.1 Rückkopplung von Entlassungsverhalten und Beitragssatz
3.2.2 Konkrete Ausgestaltung
3.3 Umsetzung der Reformvorschläge in der Praxis
3.3.1 Voraussetzungen für die Einführung
3.3.2 Umsetzung des „Experience Rating“ in den USA

4 Auswirkungen der Reform
4.1 Auswirkungen auf Unternehmensseite
4.1.1 Belastungen bei Entlassungen mit undifferenzierten Beitragssätzen
4.1.2 Mittlere durch Freisetzungen verursachte Kosten
4.1.3 Der Risikoquotient zur Einstufung des Unternehmens
4.1.4 Bildung von Risikoklassen
4.1.5 Einteilung der Risikoklassen
4.1.6 Abhängigkeit des Risikoquotienten von individuell verursachten Kosten
4.1.7 Beeinflussungsmöglichkeiten des Risikoquotienten
4.1.8 Glättungswirkung bei Berechnung über mehrere Perioden
4.2 Auswirkungen auf den Wettbewerb
4.2.1 Internalisierung der Kosten der Beschäftigungsanpassungen
4.2.2 Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen durch Quersubventionierungen
4.3 Auswirkungen auf Arbeitnehmerseite
4.3.1 Derzeitiger gesetzlicher Kündigungsschutz
4.3.2 Kündigungsschutz durch Kosteninternalisierung
4.3.3 Betrachtung der Gesamtzahl freigesetzter Mitarbeiter
4.3.4 Betrachtung von Höhe und Dauer der gezahlten Arbeitslosengelder
4.3.5 Unterstützung von Unternehmensseite bei der Beschäftigungssuche
4.3.6 Auswirkungen auf Arbeitnehmer nach Industriesektoren
4.3.7 Sozialauswahl durch Kosteninternalisierung

5 Neuausrichtung der Personalpolitik auf Unternehmensseite
5.1 Neubewertung der Kosten von Kündigungen
5.2 Maßnahmen zur Kostensenkung bei betrieblichen Kündigungen
5.2.1 Kostensenkung durch Anpassung der Zahl freizusetzender Personen
5.2.2 Auswahl freizusetzender Mitarbeiter nach Höhe der Bezüge
5.2.3 Auswahl freizusetzender Mitarbeiter nach Dauer der Bezüge
5.2.4 Einordnung von Arbeitnehmern nach zu erwartenden Freisetzungskosten
5.2.5 Unterstützung der Mitarbeiter bei Qualifizierung und Suche
5.2.6 Verhalten von Unternehmen bei maximalem Beitragssatz
5.3 Einstellungskriterien im Hinblick auf Kündigungskosten
5.3.1 Beeinflussung der Kündigungskosten durch Einstellungspolitik
5.3.2 Bildung eines Arbeitsmarkt zwischen Unternehmen
5.4 Stärkere Beeinflussung der Kosten durch Unternehmen

6 Gesamtwirtschaftliche Betrachtung
6.1 Verhaltensanpassung auf Unternehmensseite
6.1.1 Freisetzungszahlen
6.1.2 Ausgestaltung der Freisetzungen
6.1.3 Unterstützung freigesetzter Arbeitskräfte
6.2 Änderungen im Wettbewerb
6.3 Verhaltensanpassung auf Arbeitnehmerseite

7 Zusammenfassung und Resümee

8 Anhang
8.1 Literaturverzeichnis
8.2 Tabellenverzeichnis
8.3 Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland besteht Reformbedarf in vielen Bereichen. Neue Rahmen- bedingungen, wie etwa eine alternde Bevölkerung, neue und teurere medizinische Behand- lungsmöglichkeiten oder der verstärkte Einfluss einer globalisierten Wirtschaft erfordern eine Anpassung innerhalb der Gesellschaft, sowohl in Bezug auf gesetzliche Regularien, wie auch auf der Ebene des Individuums. Mit dieser Einsicht in wachsenden Teilen der Politik, der Wis- senschaft und der Bevölkerung steigt die Anzahl von Reformvorschlägen. Eine große Zahl die- ser bezieht sich auf die von den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte besonders betroffenen sozialen Sicherungssysteme. Dabei geht es beispielsweise um die Zukunft der Rentenversiche- rung in einer immer älter werdenden Gesellschaft, die Finanzierbarkeit der Krankenversiche- rung bei ständig steigenden Ausgaben und um die Reform der Arbeitslosenversicherung, mit der sich diese Diplomarbeit im Weiteren befasst.

Nach dem die „Bundesanstalt“ in eine „Bundesagentur“ für Arbeit umgetauft wurde und die Vorschläge der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“1 teilweise ge- setzlich umgesetzt wurden, beschäftigt sich das aktuelle Jahresgutachten 2003/04 des Sachver- ständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unter dem Titel „Staatsfinanzen konsolidieren - Steuersystem reformieren“ in seinem fünften Kapitel mit der Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, im Speziellen mit einer Rück- kopplung von den der Arbeitslosenversicherung durch Freisetzungen eines Unternehmens ver- ursachten Kosten und den Beitragssätzen der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland liegen derzeit einheitlich bei 3,25% vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers bis zur Beitragsbe- messungsgrenze. Im Gegensatz zu einigen anderen Staaten ist die Höhe dieses Beitragssatzes unabhängig von der Personalpolitik des einzelnen Unternehmens. Da aber unterschiedliche Verhaltensweisen beim Entlassungsverhalten der Unternehmen auch zu unterschiedlichen Kos- ten für die Arbeitslosenversicherung führen, bedeutet eine dies ignorierende einheitliche Bei- tragserhebung eine fehlende Internalisierung der verursachten Kosten, was zu Wettbewerbsver- zerrungen und Wohlfahrtsverlusten führt. Der Sachverständigenrat hat in seinem Jahresgutach- ten nun eine Reform zur unternehmensspezifischen Ausgestaltung der Arbeitgeberbeitragssätze zur Arbeitslosenversicherung angeregt. Danach sollen sich in Zukunft die Beitragssätze für Un- ternehmen an den in einem festgelegten Zeitraum vor der Beitragssatzermittlung durch Freiset- zungen verursachten Kosten für die Arbeitslosenversicherung orientieren. Die Ziele einer sol- chen Reform sieht der Sachverständigenrat zuvorderst in der Beseitigung der oben genannten Wettbewerbsverzerrungen, in einer verstärkten Überprüfung der Notwendigkeit von Entlassun- gen, einem zielgenaueren Kündigungsschutz und einer Unterstützung von Arbeitssuchenden durch ihren vorherigen Arbeitgeber2.

Im Rahmen dieser Arbeit werden nun zu Beginn einige Grundlagen zur Arbeitslosenversiche- rung und der Bundesagentur für Arbeit angesprochen, um Aufbau und die derzeitige Finanzie- rung zu verdeutlichen. Danach werden die Gründe für die Notwendigkeit einer Reform der Bei- tragserhebung tiefergehend betrachtet und der Reformvorschlag mit Zielen und Handlungsin- strumenten bei einer konkreten Ausgestaltung vorgestellt. Im darauf folgenden Kapitel werden die Auswirkungen einer solchen Reform betrachtet, sowohl in Hinblick auf Unternehmen, deren Belastungen und die Einstufungsvorgänge zu den einzelnen Beitragsklassen, wie auch die Aus- wirkungen auf Wettbewerb und Arbeitnehmer, speziell auch im Hinblick auf Kündigungs- schutz, Sozialauswahl und zusätzlicher Unterstützung bei der Arbeitssuche durch den Arbeitge- ber. Die Auswirkungen auf Unternehmen führen zu Anpassungen in der Personalpolitik, die im anschließenden Kapitel untersucht werden sollen. Neue Kostenfaktoren führen zu neuen Ausga- ben, aber auch zu neuen Einsparmöglichkeiten, die mit einer angepassten Personalpolitik hin- sichtlich Freisetzungszahlen, Auswahl und Unterstützung der Mitarbeiter wahrgenommen wer- den können. Im darauf folgenden Kapitel werden die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen betrachtet - kann die Reform die im Gutachten beschriebenen Ziele erreichen? Das letzte Kapi- tel bildet das Resümee, in dem die gewonnenen Ergebnisse aufbereitet und zusammengefasst dargestellt werden.

Da es sich der Darstellung des Reformvorschlages des Sachverständigenrates im Jahresgutach- ten 2003/04 noch nicht um ein in Details ausgearbeitet Konzept oder gar ein gesetzlich umge- setztes Reformpaket handelt, ist es schwierig, alle Folgen einer Umsetzung abschließend zu betrachten. Vieles hängt von der Regelung im Detail ab, sowohl in der Art der Auswirkungen selbst, wie auch in der Intensität der Effekte. Ein weiterer wichtiger Faktor ist dabei, in wie weit die Rahmenbedingungen einer Umsetzung der Reform angepasst werden, etwa beim Kündigungsschutz. Daher werden im Rahmen dieser Arbeit weniger sich als endgültig ergebende Resultate vorgestellt, sondern es wird ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen gegeben, die eine Umsetzung der Reform mit sich bringen kann und es werden Handlungsmöglichkeiten dargestellt, mit denen Unternehmen und Arbeitnehmer darauf reagieren können.

2 Grundlagen der Arbeitslosenversicherung

2.1 Entstehung und Entwicklung

Die Geschichte der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland reicht zurück bis in das 19. Jahrhundert. So wurde 1883 unter dem Kaiser Wilhelm I und Reichskanzler Bismarck die ge- setzliche Krankenversicherung eingeführt, gefolgt von Unfallversicherung und Rentenversiche- rung. Die Arbeitslosenversicherung selbst wurde in der Weimarer Republik am 16. Juli 1927 unter Errichtung der „Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ als selbständige Körperschaft unter Selbstverwaltung eingeführt. Kurz darauf hatte die Anstalt in Zeiten der Weltwirtschaftskrise rund sechs Millionen Arbeitslose zu verwalten. Während der Jahre des Nationalsozialismus von 1933 bis 1945 wurden Arbeitsämter und Reichsanstalt gleichgeschaltet und direkt dem nationalsozialistischen Regime unterstellt.

Nach dem 2. Weltkrieg wurde am 10. März 1952 die „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ mit Sitz in Nürnberg gegründet. Diese wurde wiederum als selbst- verwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechtes gegründet, mit paritätischer Beteiligung ge- sellschaftlicher Gruppen an der Selbstverwaltung. Zum 01. Juli 1969 trat das „Arbeitsförde- rungsgesetz“ in Kraft, ab diesem Zeitpunkt trug die Bundesanstalt den Namen „Bundesanstalt für Arbeit“. Am 01.01.1998 wurde die Arbeitsförderung Teil des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III), womit das Arbeitsförderungsgesetz abgelöst wurde. Nach einer Untersuchung wegen geschönter Vermittlungszahlen bei Arbeitslosen und der Einberufung der Kommission „Moder- ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter Vorsitz von Peter Hartz wurde, neben weiteren gesetzlichen Neuerungen“, die ehemalige „Bundesanstalt für Arbeit“ in „Bundesagentur für Arbeit“ umbenannt3.

2.2 Die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist entsprechend ihres Status als „bundesunmittelbare Körper- schaft des öffentlichen Rechtes“ der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unterstellt, das die Rechtmäßigkeit des Handelns der Bundesagentur für Arbeit zu sichern hat. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch III, § 367 ff. geregelt4. Die an der Selbstverwaltung beteiligten Gruppen sind Arbeitgeberverbände als Vertretung der Arbeitgeber, Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmer und öffentliche Körperschaften als Vertreter des Staates. Die Aufteilung erfolgt dabei drittelparitätisch. Hierdurch werden alle für den Arbeits- markt als gesellschaftlich verantwortlich betrachteten Gruppen in die Steuerung der Bundes- agentur mit einbezogen, zudem soll eine praxisnahe Ausgestaltung der Arbeit der Bundesagen- tur gewährleistet werden.

An der Spitze der Bundesagentur für Arbeit stehen der hauptamtliche Vorstand und als Organ der Selbstverwaltung der Verwaltungsrat. Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit ist Frank-Jürgen Weise, der Verwaltungsrat hat 21 Mitglieder. Dieser besitzt zwar ein Vor- schlagsrecht für den Vorstandsvorsitzenden, die letzte Entscheidung liegt allerdings bei der Bundesregierung. Sitz der Hauptstelle der Bundesagentur ist in Nürnberg. Zusätzlich existieren 10 Regionaldirektionen (bis 31. Dezember 2003: Landesarbeitsämter) und 180 örtliche Agentu- ren mit 660 Außenstellen. Dabei gewährleistet die Zentrale der Bundesagentur durch die Erstel- lung grundsätzlicher Richtlinien eine Vereinheitlichung der Arbeit der Regionaldirektionen, die wiederum in Abstimmung mit den Leistungen der Länder für die regionale Arbeitsmarktpolitik die Verantwortung tragen. Die örtlichen Arbeitsagenturen treten in direkten Kontakt mit den Kundengruppen5.

2.2.1 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit basieren auf den gesetzlichen Grundlagen entsprechend dem dritten Sozialgesetzbuch. Durch diese Leistungen nach dem SGB III soll der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden. Sie sind so einzusetzen, dass sie „der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen“. Zu den Kernaufgaben gehören6:

- Berufsberatung von Jugendlichen, Studienanfängern und Hochschulabsolventen
- Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
- Arbeitgeberberatung
- Förderung der beruflichen Aus - und Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation
- Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- Zahlung von Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Insolvenz
- Bekämpfung illegaler Beschäftigung und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von fi- nanziellen Leistungen
- Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern
- Information über den Arbeits- und Ausbildungsmarkt sowie über die Dienste und Leis- tungen der Arbeitsförderung einschließlich der Erstellung von Statistiken
- Zahlung des Kindergeldes

Zudem ist eine der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu betreiben. Daneben erfüllt sie Aufgaben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Rückkehrhilfegesetz (RückHG) und dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Durch Rechtsverordnung können der Bundesagentur zu- sätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn diese im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem SGB III stehen.

2.2.2 Finanzierung der Bundesagentur für Arbeit

Der Hauptteil der Finanzierung der Bundesagentur wird zu gleichen Teilen durch die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht. Der Beitrag dieser beiden Parteien liegt der- zeit bei insgesamt 6,5% der Bruttolöhne, d.h. jede der Parteien zahlt derzeit 3,25% des Brutto- lohnes an die Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.150,- Euro Bruttoeinkommen pro Monat in den westlichen Bundesländern und 4.350,- Euro in den östlichen Bundesländern7. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 19708:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Entwicklung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 1970 bis 2000

Zudem werden zusätzliche Kosten der Bundesagentur durch vom Bund übertragene Aufgaben, wie die Zahlung von Kindergeld oder Arbeitslosenhilfe, nach § 363 SGB III auch vom Bund ersetzt.

Wenn die Geldmittel der Bundesagentur nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichen, so muss der Bund ihr zinslose Darlehen nach §§364, 365 SGB III zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit gewähren. Diese Darlehen müssen bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, wenn es zu Überschüssen in einem der folgenden Monate kommen sollte. Können die Darlehen nicht innerhalb des Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, so wandeln die Darlehen sich in Zuschüsse. Der Bund muss also für Bilanzdefizite der Bundesagentur für Arbeit aufkommen9.

2.2.3 Haushalt der Bundesagentur für Arbeit

Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird gemäß §71a Abs.1 Satz 1 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) vom Vorstand der Bundesagentur aufgestellt und gemäß §71a Abs. 1 Satz 3 SGB IV vom Verwaltungsrat der Bundesagentur festgestellt. Der Haushaltplan muss danach gemäß §71a Abs. 2 SGB IV von der Bundesregierung genehmigt werden. Hierbei können der Bundesagentur bestimmte Maßnahmen auferlegt werden, die ihr vom Bundesminis- terium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden, woraufhin die Bundesagentur nach §71a Abs. 4 SGB IV den Haushaltsplan erneut unter Berücksichtigung der Maßgaben der Bundesre- gierung feststellen muss. Zur Aufstellung des Haushaltsplanes werden bestimmte Eckwerte nach Maßgabe der Bundesregierung für das zu planende Jahr zu Grunde gelegt. Dazu gehören10:

- die Veränderung des Bruttoinlandsproduktes
- die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig Beschäftigten
- die Veränderung der Zahl der abhängig Beschäftigten
- die Arbeitslosenzahl
- die Zahl der Versicherungspflichtigen
- die Zahl der Empfänger von Kurzarbeitergeld
- die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld

Es werden auf dieser Basis die erwarteten Einnahmen und Ausgaben festgestellt. Die Einnah- men liegen beispielsweise nach den Vorgaben im Haushaltsplan für 2004 bei 51.779.560.000,- Euro, die Ausgaben bei 56.985.910.000,- Euro, woraus sich ein Finanzierungsdefizit von 5.206.350.000,- Euro ergibt10. Bei tatsächlicher Erfüllung der Planung wird dieses Defizit vom Bund finanziert werden müssen und ist dort in der Haushaltsplanung 2004 als Bundesausgabe berücksichtigt. Die Defizite in der Finanzierung des Haushaltes der Bundesagentur für Arbeit entwickelten sich seit 1995 entsprechend der folgenden Tabelle10.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Entwicklung des Haushaltsdefizites der Bundesagentur für Arbeit seit 1995

Die Einnahmen bestehen dabei zum weitaus größten Teil aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese sind unabhängig von Person oder Unternehmen und betragen derzeit jeweils 3,25% vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Insgesamt machen diese Beiträge im Haushalt 2004 ca. 93% der geplanten Einnahmen aus. Es folgt ein Überblick über die geplanten Einnahmen, nach anteiliger Größe geordnet10.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Geplante Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit im Haushalt 2004

Auf der Ausgabenseite fallen am stärksten die „Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgeltes bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Erstattungen an die Rentenversicherung“ mit rund 55% aller Ausgaben ins Gewicht, gefolgt von den Leistungen der aktiven Arbeitförderung. Knapp 10% der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit entfallen auf Personal- und Verwaltungsaufwendungen11.

Bezeichnung Anteil an Ausgaben

Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgeltes bei Arbeitslosigkeit 55,2% und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Erstattungen an die Rentenversicherung Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III 18,1% sonstige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (u.a. Gelder für 17,3% berufliche Rehabilitation, Förderung selbständiger Tätigkeit, Al- tersteilzeit, Kurzarbeitergeld, Existenzgründungszuschüsse, Ju- gendsofortprogramm) Personalausgaben 6% sonstige Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben der BA einschließ- 3,4% lich Verwaltungsaufwendungen (ohne Personalausgaben)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Geplante Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit im Haushalt 2004

2.2.4 Finanzierungsproblematiken der Bundesagentur für Arbeit

Neben einem fast durchgehenden Defizit in der Finanzierung der Bundesagentur für Arbeit, den hohen Aufwendungen für Personal und Verwaltung und den Kosten durch versicherungsfremde Leitungen, wie z.B. die Auszahlung des Kindergeldes, soll im Rahmen dieser Diplomarbeit eine besondere Problematik auf der Einnahmenseite der Bundesagentur für Arbeit betrachtet werden: die in ihrer Höhe vom jeweiligen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unabhängigen Beitragssätze, hier speziell im Hinblick auf die Arbeitgeberseite. Zur Arbeitslosenversicherung zahlt jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 3,25% des Bruttolohnes des Arbeitnehmers als Beitrag. Dies geschieht im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Versicherungen vollkommen unabhängig vom individuellen Risiko des Beitragszahlers. Es werden dabei weder das Entlassungsrisiko des Arbeitnehmers, noch das Entlassungsverhalten des Arbeitgebers berücksichtigt12.

Ein Argument gegen eine risikoabhängige Beitragszahlung auf Arbeitnehmerseite sind bei- spielsweise die Nachteile, die dem Arbeitnehmer entstünden, würden die für ihn zu entrichten- den Versicherungsbeiträge auf Grund eines höheren Risikos des Eintritts einer Arbeitslosigkeit berechnet. Als „schwache“ Mitglieder des Arbeitsmarktes würden z.B. Geringqualifizierte auf Grund ihres erhöhten Risikos der Arbeitslosigkeit zusätzlich zu ihren ohnehin geringeren Chan- cen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich höhere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Zu- dem würde bei einer weiterhin bestehenden paritätischen Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen der Arbeitgeber bei diesem Arbeitnehmerkreis höhere Abga- ben in Kauf nehmen müssen, was eine Eingliederung von Arbeitskräften mit höherem Entlas- sungsrisiko in den Arbeitsmarkt weiter erschweren würde, was noch näher im Rahmen dieser Arbeit betrachtet werden wird. Es würde eine Selektion seitens der Arbeitgeber eintreten, die zu einem Ausschluss bestimmter Personengruppen vom Arbeitsmarkt führt.

Betrachtet man die verhaltens- und risikounabhängige Beitragsberechnung für die Arbeitgeber- seite, so werden schnell einige Probleme dieser Gestaltung deutlich. So muss nach derzeitiger Regelung ein Unternehmen A, das in einem angenommenen Zeitraum keine Arbeitnehmer ent- lassen hat und somit auch keine Kosten für die Arbeitslosenversicherung verursacht hat, die gleichen Beiträge abführen wie ein Unternehmen B, das im gleichen Zeitraum durch Entlassun- gen der Arbeitslosenversicherung weitaus höhere Kosten verursacht hat. Damit zahlt Unterneh- men A mehr an Beiträgen, als es an Kosten verursacht hat, Unternehmen B weniger, es findet keine Internalisierung der verursachten Kosten statt. Dadurch subventioniert Unternehmen A die Beitragszahlungen von Unternehmen B, es findet eine Quersubventionierung von Unter- nehmen B auf Kosten von Unternehmen A statt. Daneben gibt die derzeitige Regelung keine besonderen Anreize zu einem vorsichtigeren Entlassungsverhalten12, da ein Unternehmen unab- hängig von der Zahl der von ihm freigesetzten Arbeitnehmer die gleichen Versicherungs- beiträge zu entrichten hat.

Es stellt sich somit die Frage, wie man die hier angesprochenen Probleme lösen oder doch zumindest verringern kann, ohne die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ändern zu müssen. Der Ansatz zu einer Reform der Beitragserhebung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung wird im folgenden Kapitel dargestellt.

3 Reform der Beitragserhebung auf Unternehmensseite

Im Jahresgutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2003/04 unter dem Titel „Staatsfinanzen konsolidieren - Steuersystem reformie- ren“ wird in Kapitel 5 im Besonderen auf die Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversiche- rung auf Unternehmensseite eingegangen. Derzeit entrichten die Unternehmen als Arbeitgeber- beiträge zur Arbeitslosenversicherung hälftig den Gesamtversicherungssatz von 6,5%, d.h. jeder Arbeitgeber führt 3,25% des Bruttolohnes eines Arbeitnehmers im Rahmen der Beitragsbemes- sungsgrenzen an die Bundesagentur für Arbeit ab13. Durch diesen festgesetzten Lohnanteil wird das Entlassungsverhalten und die dadurch der Arbeitslosenversicherung verursachten Kosten nicht berücksichtigt. Im folgenden Kapitel soll nun näher auf Gründe für eine Reform der Bei- tragserhebung, Inhalte der Vorschläge und Erfahrungen in anderen Ländern eingegangen wer- den.

3.1 Gründe für Reformen

Im Gegensatz zum System der Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in der Bun- desrepublik Deutschland, bei dem die Beitragssätze für alle Unternehmen einheitlich gestaltet sind, gibt es Staaten (wie z.B. die USA), in denen die Beiträge bereits seit mehreren Jahren abhängig vom Entlassungsverhalten berechnet werden. Im Regelfall wird eine derartige flexible Erhebung von einem geringeren gesetzlichen Kündigungsschutz begleitet, d.h. der Schutz des Arbeitnehmers vor Entlassung ergibt sich vor allem aus den dem Unternehmen entstehenden Kosten im Bezug auf die Arbeitslosenversicherung durch die Entlassung selbst, was gegenüber einem gesetzlichen Kündigungsschutz als zielgenauer angesehen wird14,15. Unternehmen in Deutschland werden dagegen mit einem starken gesetzlichen Kündigungsschutz konfrontiert, werden allerdings nicht an den durch ihre Entlassungen der Arbeitslosenversicherung entste- henden Kosten proportional beteiligt, d.h. Unternehmen, die viele Arbeitnehmer in die Arbeits- losigkeit entlassen, tragen nicht mehr zur Unterstützung der Arbeitslosen und der dabei entste- henden Kosten bei, als Unternehmen, die wenige oder gar keine Arbeitnehmer freisetzen. Es entsteht so die Frage, in wie weit diese Regelungen „gerecht“ sind und ob daraus eventuell so- gar Unternehmen Nachteile entstehen, die nur wenige Arbeitnehmer entlassen.

3.1.1 Fehlende Internalisierung der durch Entlassungen verursachten Kosten

Die Entlassung eines Arbeitnehmers in die Arbeitslosigkeit verursacht Kosten, sowohl beim Arbeitnehmer selbst, wie auch beim Unternehmen und der Arbeitslosenversicherung. Als Kos- ten der Arbeitslosigkeit selbst werden dabei die bezogene Arbeitslosenunterstützung, Maßnah- men der aktiven Arbeitsmarktpolitik und Ausgaben zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung bezeichnet (z.B. Bewerbungskosten, Umzugskosten)14. Diese Kosten werden durch die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Arbeitslosenversicherung und durch die Zuschüsse des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit getragen16. Entlässt ein Unternehmen nun über- durchschnittlich viele Arbeitnehmer, so verursacht es vereinfacht auch überdurchschnittliche Kosten durch deren Arbeitslosigkeit. Da es aber weiterhin die gleichen Beiträge wie andere Unternehmen auch zur Arbeitslosenversicherung zahlt, werden diese überdurchschnittlichen Kosten den anderen Beitragszahlern aufgebürdet. Es entstehen damit externe Effekte in Form von Kosten durch z.B. die zu zahlende Arbeitslosenunterstützung an die entlassenen ehemaligen Mitarbeiter, die zum Teil nicht vom Unternehmen selbst, sondern von den anderen die Arbeits- losenversicherung finanzierenden Beitrags- und Zuschusszahlern zu tragen sind. Die einheitli- chen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wirken also mehr wie eine Steuer auf den Faktor Arbeit17, Unternehmen können die Höhe der Beiträge und damit ihre Kosten durch die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge nicht beeinflussen. Dies führt dazu, dass die durch Entlassungen und Arbeitslosigkeit entstehenden Kosten nur teilweise internalisiert werden, was zu volkswirt- schaftlich betrachtet ineffizienten Entlassungsentscheidungen führt. Diesem System mit einer fehlenden Rückkopplung zwischen verursachten und zu tragenden Kosten fehlen somit auch jegliche Anreize zu einer Vermeidung von Kündigungen. Dies führt wiederum dazu, dass auf einen starken gesetzlichen Kündigungsschutz zurückgegriffen werden muss, der allerdings e- benfalls die durch die Arbeitslosigkeit entstehenden Kosten nur unzureichend berücksichtigen kann, da der Schutz vor Kündigung weniger von den hierdurch entstehenden Kosten beeinflusst wird, sondern viel mehr von Bedingungen wie Betriebszugehörigkeit, Betriebsgröße oder Alter des Arbeitnehmers18.

3.1.2 Quersubventionierung von Unternehmen und Branchen

Mit der fehlenden Internalisierung der Kosten der Arbeitslosigkeit und den fehlenden Anreizen zur Vermeidung von Kündigungen führt die einheitliche Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Ar- beitslosenversicherung auch zu einer Quersubventionierung der Unternehmen untereinander. Die Kosten, die durch Unternehmen verursacht werden, die überdurchschnittlich viele Arbeit- nehmer in die Arbeitslosigkeit entlassen, müssen von den Unternehmen mitgetragen werden, die wenige oder keine Arbeitnehmer freisetzen17. Damit findet eine Subventionierung von „entlas- sungsfreudigen“ Unternehmen durch andere Unternehmen statt. Neben dem Vorteil für das frei- setzende Unternehmen, dass somit die durch Maßnahmen zur betrieblichen Kostenreduktion verursachten Kosten nur teilweise auch selbst getragen werden müssen, entstehen bei anderen Arbeitgebern damit zusätzliche Kosten, wodurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen, da z.B. diese nicht internalisierten Kosten nicht in Preiskalkulationen für Produkte dieser Unternehmen einfließen müssen17.

Zu den Quersubventionen zwischen einzelnen Unternehmen kommen Quersubventionierungen ganzer Branchen. Für das Jahr 1990 lag der Beitrag der Unternehmen zur Arbeitslosenversiche- rung beispielsweise einheitlich bei 2,15%19. Würde man nun einzelne Branchen zur Ermittlung der benötigten Beitragssätze auf Grund der durch Arbeitslosigkeit verursachten Kosten heran-ziehen, so käme man bei Unternehmen der Bauindustrie auf einen Arbeitgeberbeitragssatz von 3,05%, während Unternehmen aus dem Bereich Energie nur 0,95% des Bruttoentgeltes als Ar- beitgeberbeiträge hätten abführen müssen20. Damit mussten Unternehmen eines Industriezwei- ges für die von Unternehmen eines anderen Industriezweiges verursachten Kosten aufkommen, womit ebenfalls Benachteiligungen und Verzerrungen entstehen. Geht man in diesem Beispiel von einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst im Jahre 1990 von ca. 1.600,- Euro aus21, so zahlten Arbeitgeber einen Beitrag von durchschnittlich 34,- Euro pro Mitarbeiter und Monat an die damalige Bundesanstalt für Arbeit. Berücksichtigt man nun die verursachten Kosten, so hätten Unternehmen aus der Energiewirtschaft lediglich 15,- Euro, Unternehmen aus der Bauin- dustrie aber 49,- Euro pro Arbeitnehmer und Monat als Arbeitgeberbeitrag abführen müssen, d.h. Unternehmen des Sektors Energie unterstützten Unternehmen anderer Sektoren pro Arbeit- nehmer mit ca. 19,- Euro monatlich (bei ca. 550.000 Beschäftigten in diesem Sektor im Jahre 199022 ), das Baugewerbe mit ca. 2,8 Millionen Beschäftigten im Jahre 199023 wurde pro Mitar- beiter mit 15,- Euro pro Monat und Arbeitnehmer durch Zahlungen zur Arbeitslosenversiche- rung quersubventioniert24.

Dies führt genauso wie Subventionen zwischen einzelnen Unternehmen zu Wettbewerbsverzer- rungen zwischen ganzen Industriezweigen, Bauunternehmen können ihre Produkte zu niedrige- ren Preisen anbieten, die Energiewirtschaft muss höhere Preise verlangen. Dass dies auch bei so grundsätzlich unterschiedlichen Sektoren direkte Auswirkungen haben kann, zeigt die Entschei- dung eines „Häuslebauers“, der sich zwischen Ausgaben beim Bau (bessere Isolierung) und für Ausgaben im Betrieb (höherer Stromverbrauch) entscheiden muss - die Entscheidung für weite- re Ausgaben im Bausektor fällt leichter, da dieser auf Grund der Subventionen aus dem Ener- giesektor niedrigere Preise für seine Produkte am Markt verlangen kann, der Energielieferant hat einen Wettbewerbsnachteil durch die einheitliche Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosen- versicherung.

Zudem führen die Quersubventionierungen zu einer Verlangsamung eines Strukturwandels. Eine Industrie mit geringen Freisetzungszahlen wird künstlich gebremst, in dem ihr die Kosten der Entlassungen eines zurückgehenden Industriesektor aufgebürdet werden, wodurch Investitionspotentiale nicht ausgeschöpft werden können. Subventionierte Industriezweige können Kostenvorteile nutzen, um sich „künstlich“ am Leben zu halten.

3.1.3 Ungewünschte volkswirtschaftliche Effekte

Zusammenfassend kann damit gesagt werden, dass die einheitlichen Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in mehrfacher Hinsicht zu negativen Effekten führen. Durch die feh- lende Internalisierung der Kosten der durch die Unternehmenspolitik verursachten Arbeitslosig- keit fehlen Anreize, Entlassungen zu vermeiden. Dies versucht der Gesetzgeber wiederum durch einen starken gesetzlichen Kündigungsschutz auszugleichen, der sich aber nicht ausschließlich an volkswirtschaftlich relevanten Größen orientiert und somit schlecht geeignet ist, die Entlassungskosten für die Gesellschaft effizient zu minimieren25.

Desweiteren verursacht eine vom Entlassungsverhalten der Unternehmen unabhängige Höhe der Beiträge Quersubventionierungen zwischen einzelnen Unternehmen und Branchen, wodurch Unternehmen mit hohen Entlassungszahlen über die eigentlich zu geringen Beitragszahlungen Kosten auf andere Unternehmen abwälzen können. Dies geschieht ebenso auf der Ebene ganzer Branchen. Daher entstehen Wettbewerbsverzerrungen und der Strukturwandel wird gebremst25.

3.2 Der Reformvorschlag des Sachverständigenrates

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung schlägt in seinem Jahresgutachten 2003/04 eine Reform der Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Ar- beitslosenversicherung vor. Danach soll die Höhe der Arbeitgeberbeitragsätze nicht mehr einheitlich, sondern abhängig vom Entlassungsverhalten der Unternehmen geregelt sein. Entlässt ein Unternehmen relativ zur Zahl seiner Mitarbeiter viele Arbeitnehmer und verursacht damit höhere Kosten für die Sozialversicherungssysteme, so muss es auch höhere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Umgekehrt sollen Unternehmen mit einer geringen Zahl an Freisetzungen und damit unterdurchschnittlichen verursachten Kosten geringere Beiträge bezah- len. Wichtig ist dabei, dass nach den Vorschlägen des Sachverständigenrates lediglich die Erhe- bung der Arbeitgeberbeiträge reformiert werden soll, nicht die der Arbeitnehmerbeiträge. Wir- kung der Reform soll sein, Wettbewerbsverzerrungen zu verringern, Entlassungen stärker zu prüfen und die entlassenen Arbeitnehmer bei ihrer Suche nach einer neuen Tätigkeit stärker zu unterstützen25. Das vorgeschlagene System ist im Grunde nicht neu, sondern ähnelt dem in den USA etablierten System des „Experience Rating“, bei dem schon seit längerer Zeit die Arbeit- geber eine in der Höhe von ihrem Entlassungsverhalten abhängige Lohnsummensteuer zu zahlen haben und damit ihre Arbeitnehmer versichern26.

3.2.1 Rückkopplung von Entlassungsverhalten und Beitragssatz

Im Wortlaut des Jahresgutachtens 2003/04 findet sich folgende Zusammenfassung zum Reformvorschlag des Sachverständigenrates:

„Die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sollten teilweise unternehmensspezi- fisch ausgestaltet werden und zwar in Anlehnung an die Nettokosten, die betriebsbedingt entlas- sene Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens bei der Arbeitslosenversicherung verursa- chen“25

Mit „Nettokosten“ wird der Betrag bezeichnet, um den die Hälfte der durch betriebliche Kündi- gungen verursachten Kosten (die andere Hälfte wird durch die Arbeitnehmerbeiträge gedeckt) die Summe der Arbeitgeberbeiträge des Unternehmens überschreitet. Im Grundsatz ergibt dies einen einfachen Zusammenhang: Wer einen überdurchschnittlich großen Anteil seiner Mitarbei- ter entlässt und damit hohe Kosten für die Arbeitslosenversicherung verursacht, muss damit auch überdurchschnittlich hohe Beiträge leisten. Wer wenige Mitarbeiter entlässt und geringere Kosten verursacht, muss auch nur geringere Beiträge bezahlen.

Durch diesen Reformvorschlag sollen in größerem Maße die Kosten internalisiert werden, die über die gezahlten Beiträge hinaus der Arbeitslosenversicherung bei einer großen Zahl von Entlassungen eines Unternehmens entstehen. Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen dürfen dabei allerdings nicht zum Nachteil des Arbeitgebers in die Beitragsberechnung einbezogen werden, da diese normalerweise nicht in der Verantwortung des Unternehmens liegen27. Prinzipiell spricht der Sachverständigenrat von Internalisierungsmöglichkeiten durch Steuern für Verursacher hoher Kosten und Subventionen für Verursacher niedriger Kosten, schlägt aber direkt eine Verknüpfung mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung und damit ein Äquivalent zur differenzierten Erhebung der Beiträge vor27.

Diese differenzierten Beitragssätze sollen dem Sachverständigenrat nach allerdings in bestimm- ten Grenzen verlaufen, d.h. es gibt festgelegte Ober- und Untergrenzen für die Beitragshöhe. Der Sachverständigenrat begründet dies mit exogenen Einflüssen, die nicht durch den Arbeitge- ber beeinflussbar sind, wie z.B. Krisen einer gesamten Branche oder Region, die bei Entlassun- gen und durch die differenzierten Beiträge noch verschärft werden könnten. Durch diese Ein- schränkungen der Maximal- und Minimalanteile kann somit auch nur partiell eine Quersubven- tionierung abgebaut werden27.

3.2.2 Konkrete Ausgestaltung

In der Praxis sollen also ausschließlich die Arbeitgeberbeitragssätze zur Arbeitslosenversiche- rung in Abhängigkeit des Entlassungsverhaltens eines individuellen Unternehmens festgesetzt werden. Es werden die Kosten ermittelt, die die freigesetzten Mitarbeiter dieses Unternehmens durch Zahlungen des Arbeitslosengeldes I der Arbeitslosenversicherung verursachen und mit den Zahlungen des Unternehmens an die Bundesagentur für Arbeit in Form von Arbeitgeberbei- trägen verglichen. Der Sachverständigenrat schlägt hierzu einen Risikoquotienten vor, der sich aus der Differenz zwischen den Zahlungen des Unternehmens an die Arbeitslosenversicherung und den Leistungen an Arbeitslosengeld I, das die freigesetzten Arbeitnehmer des Unterneh- mens in Anspruch nehmen, jeweils bezogen auf die Summe aller beitragspflichtigen Bruttoent- gelte des Unternehmens ergibt. Dieser Risikoquotient wird für einen bestimmten zurückliegen- den Zeitraum berechnet und dient damit bei einer Berechnungsgrundlage von mehr als einem Jahr als Glättungsfaktor, in dem er Entlassungsspitzen in einem Jahr mit weniger Entlassungen in anderen Jahren verrechnet. Nettobeitragszahler in diesem Zeitraum, d.h. Unternehmen, die geringere Kosten verursacht haben, als durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gedeckt sind, werden mit niedrigeren Beitragssätzen belohnt, während Unternehmen, die höhere Kosten verursacht haben, auch mit höheren Beiträgen belegt werden.

Als vereinfachte Definition dieses Risikoquotienten schlägt der Sachverständigenrat den Quo- tienten aus empfangenen Zahlungen des Arbeitslosengeldes I freigesetzter Mitarbeiter des Un- ternehmens bezogen auf die Summe aller beitragspflichtigen Arbeitsentgelte des Unternehmens vor27. Von der Bundesagentur für Arbeit werden Risikoklassen für die einzelnen Arbeitgeber- beitragssätze festgelegt, in denen die Unternehmen eingestuft werden. Um dabei die Mindest- bzw. Maximalbeitragssätze einen bestimmten Wert nicht unter- bzw. überschreiten zu lassen, sind die unterste und oberste Risikoklasse nach unten bzw. oben offen. Anhand der Einstufung in eine Risikoklasse wird so für jedes Unternehmen der individuelle Beitragssatz festgestellt. Das Gutachten des Sachverständigenrates führt hierbei ein fiktives vereinfachtes Beispiel an:

Unternehmen bestreiten mit ihren Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung 50% aller Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit, die weiteren 50% stammen aus Arbeitnehmerbeiträgen. Alle Zahlungen der Arbeitslosenversicherung seien in Form des Arbeitslosengeldes I, die Einnahmen entsprechen den Ausgaben. So ergibt sich gesamtwirtschaftlich betrachtet ein Quotient aus Zah- lungen des Arbeitslosengeldes I zu den Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung von 2. Geht man von einem undifferenzierten Arbeitgeberbeitragssatz von 3,25% aus, so be- rechnet sich der mittlere Risikoquotient zu 6,5%. Nun werden um diesen Quotienten Klassen aufgebaut. Im Beispiel werden drei Beitragsklassen festgelegt: Risikoquotient bis 5,00% (verur- sachte Kosten geringer als der Durchschnitt), Risikoquotient von 5,01% bis 8,00% (verursachte Kosten entsprechen etwa dem Durchschnitt), Risikoquotient ab 8,01% (verursachte Kosten hö- her als der Durchschnitt). Jedes Unternehmen wird jährlich anhand seines Risikoquotienten für eine festgelegte Periode in der Vergangenheit in eine bestimmte Klasse eingestuft. Die mittlere Klasse hat dabei den bisherigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,25% zu zahlen. Unter- nehmen mit einem Risikoquotienten kleiner 5,00% müssen einen geringeren Arbeitgeberanteil leisten, Unternehmen mit einem Risikoquotienten ab 8,01% müssen einen entsprechenden Zu- schlag leisten, damit die Arbeitgeberbeiträge insgesamt aufkommensneutral bleiben. Wichtig ist, Risikoquotienten und Arbeitgeberbeitragssatz nicht zu verwechseln, der Risikoquotient dient lediglich der Einstufung des individuellen Unternehmens, der Arbeitgeberbeitragssatz wird nach dieser Einstufung festgelegt28.

Für Unternehmensneugründungen sieht der Sachverständigenrat den mittleren Satz der Arbeit- geberbeiträge vor. Die Einstufung der Unternehmen nach einer zurückliegenden und längeren Periode und die Begrenzung des Höchstsatzes wird als Mittel angesehen, um die Belastung von Unternehmen in temporären Krisen und bei Konjunkturschwächen zu dämpfen, wobei dieser Schutz um so höher ausfällt, je niedriger der Beitragshöchstsatz und je länger die zur Bemes- sung herangezogene Periode gewählt wird. Zudem kann nach Meinung des Sachverständigenra- tes durch die Begrenzung des Beitragssatzes auch einer zu starken Erhöhung der Arbeitskosten für schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbare Personengruppen entgegen gewirkt werden.

3.3 Umsetzung der Reformvorschläge in der Praxis

Bisher wurde beschrieben, wie sich dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirt- schaftlichen Entwicklung nach in der Theorie eine individuelle Beitragserhebung zur Arbeitslo- senversicherung nach dem Entlassungsverhalten der Unternehmen gestalten ließe. Prinzipiell ist eine Umsetzung eines solchen oder eines ähnlichen Systemes durchaus praktisch möglich, wie die Implementierung des „Experience Rating“ in den USA zeigt29. Allerdings trifft das System in der Bundesrepublik Deutschland auf andere Bedingungen, die unter Umständen weitere Maßnahmen nötig machen und Änderungen in Teilen des Systemes bedingen30.

3.3.1 Voraussetzungen für die Einführung

Bevor ein solches System eingeführt werden kann, muss zunächst entschieden werden, welche Ziele aus politischer Sicht als sinnvoller erachtet werden31:

- Einführung von Risikoklassen mit einer insgesamt hohen Bandbreite vom niedrigsten bis zum höchsten Arbeitgeberbeitragssatz, um eine möglichst hohe Internalisierung der durch Entlassungen verursachten Kosten zu erreichen und damit Quersubventionierungen und Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren.
- Einführung weniger relativ breiter Klassen und geringerer Unterschied von günstig und ungünstig eingestuften Unternehmen, mit Rücksicht auf Unternehmen in individuellen Krisen, allgemeine Branchenprobleme oder eine Verteuerung der Arbeit von Geringquali- fizierten durch ein höheres Entlassungskostenrisiko, mit einem Verzicht auf einen maxi- malen Abbau von Quersubventionierungen.

Zudem muss entschieden werden, in wie weit mit einer Einführung eines solchen Systemes der gesetzliche Kündigungsschutz verändert werden soll, da die veränderte Beitragserhebung einen Schutz vor Kündigung für den Arbeitnehmer durch materielle Anreize für das Unternehmen darstellt und damit zumindest teilweise die bisherigen Regelungen ersetzen kann30. Das Beispiel USA, das eine dem vorgeschlagenen System ähnliche Beitragssatzgestaltung zur Arbeitslosen- versicherung implementiert hat, gewährt dem Arbeitnehmer einen geringeren gesetzlich formal geregelten Kündigungsschutz und vertraut stärker auf marktwirtschaftliche Anreize32.

Um den Reformvorschlag verwirklichen zu können, muss außerdem erfasst werden, welche Zahlungen des Arbeitslosengeldes I an ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens im der Be- rechnung zu Grunde liegenden Zeitraum geflossen sind und wie hoch die beitragspflichtige Summe der Arbeitsentgelte und die arbeitgeberseitigen Zahlungen an die Arbeitslosenversiche- rung sind. Zudem ist eine Erfassung notwendig, ob die freigesetzten Arbeitnehmer aus betrieb- lichen, oder aber aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen entlassen wurden. Auch die Berechnungen zur Einstufung der Unternehmen in Beitragsklassen ist im Gegensatz zu dem auf den vorherigen Seiten angeführten Beispiel in der Realität nicht ganz problemlos. So tragen die Arbeitgeber nicht einfach 50% der Ausgaben der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2002 betru- gen die Beitragseinnahmen der Arbeitslosenversicherung etwa 47 Milliarden Euro, die Arbeit- geber zahlten dabei rund 24 Milliarden Euro an Beiträgen. Die Ausgaben für das Arbeitslosen- geld beliefen sich aber auf 27 Mrd. Euro, d.h. die übrigen Ausgaben der Bundesagentur für Ar- beit müssten ebenfalls prozentual auf die individuellen Unternehmen umgelegt werden33.

3.3.2 Umsetzung des „Experience Rating“ in den USA

In den Bundesstaaten der USA wurde vor mehr als 20 Jahren ein System zur Beitragserhebung zur Arbeitslosenversicherung unter dem Namen „Experience Rating“ eingeführt, bei dem eine Rückkopplung zwischen Entlassungsverhalten und den damit verursachten Kosten und den Beitragssätzen der jeweiligen Unternehmen besteht34. Prinzipiell gibt es zwischen den Versicherungssystemen gegen die Belastungen der Arbeitslosigkeit in den USA und der Bundesrepublik Deutschland aber einige weitere Unterschiede.

Alle Bundesstaaten der USA sind gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitslosenversicherung einzu- richten, dabei liegt die Ausgestaltung derselben in der Hand der einzelnen Staaten. In den meis- ten Bundesstaaten wird ab Beginn der Arbeitslosigkeit ein Arbeitslosengeld in Höhe von 30% bis 50% des zuletzt bezogenen Lohnes gezahlt. Dies geschieht bis zu 26 Wochen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, in bestimmten Fällen bis zu 46 Wochen. Mit Ausnahme weniger Staaten finanziert sich die Arbeitslosenversicherung ausschließlich aus Beiträgen der Arbeitgeber, die in ihrer Höhe nominell 6,2% der Lohnsumme betragen, mit einer ebenfalls nominellen Bemes- sungsgrenze von 7000,- USD pro Arbeitnehmer, wovon 0,8 Prozentpunkte direkt als Verwal- tungsabgabe an die Bundesregierung fließen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik wird in den USA auch nicht von „Versicherungsbeiträgen“, sondern von einer „Lohnsummensteuer“ ge- sprochen34. Abgesehen von der Verwaltungsabgabe sind die Staaten in der Praxis allerdings frei in Höhe und Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes sowie in der Erhebung der Lohnsum- mensteuer zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung und der Festlegung von Obergrenzen. Die Lohnsummensteuer kann je nach Staat und Entlassungsverhalten des jeweiligen Unterneh- mens zwischen 0% und 10% liegen. Einheitlich ist in jedem Falle eine Anwendung des „Expe- rience Rating“. Damit werden also Unternehmen für ein extensives Entlassungsverhalten steuer- lich „bestraft“, Arbeitgeber, die in der in die Berechnung einbezogenen Periode keine Mitarbei- ter entlassen, müssen dagegen in einigen Bundesstaaten (abgesehen von den 0,8% Verwaltungs- abgabe) keine Lohnsummensteuer zahlen. Dies geschieht durch Gutschriften auf die nominell geltenden 6,2% Lohnsummensteuer. Diese Regelungen entsprechen damit Zu- und Abschlägen auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung34.

Insgesamt geht damit das System des „Experience Rating“ in den USA in die gleiche Richtung wie das vom Sachverständigenrat vorgeschlagene reformierte System für die Bundesrepublik Deutschland. Unterschiede gibt es allerdings bei den Leistungen für Arbeitslose, den in den USA nicht vorhandenen Beiträgen der Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung und dem gesetzlichen Kündigungsschutz, der aber mit einer Umsetzung des Reformvorschlages unter Umständen auch in der Bundesrepublik verändert werden könnte35, zumal auch der Sachver- ständigenrat in seinem Jahresgutachten einen Kündigungsschutz durch die Internalisierung der entstehenden Kosten als zielgenauer beschreibt36. Selbst in den USA ist die Bandbreite der Hö- he der erhobenen Lohnsummensteuer nicht unbegrenzt, wenn auch im Allgemeinen relativ breit. Im Gegensatz zu der bundesdeutschen Regelung ist die Arbeitslosenversicherung in den USA abgesehen von der Verwaltungsabgabe föderal organisiert, d.h. die einzelnen Bundesstaaten können ihre Regelungen den spezifischen Umständen anpassen. Zu einer solchen föderalistisch orientierten Reform der Arbeitslosenversicherung in Deutschland gibt es Vorschläge aus verschiedenen Bereichen, allerdings sollen diese nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.

4 Auswirkungen der Reform

Im folgenden Kapitel sollen die möglichen Auswirkungen der vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vorgeschlagenen Reform zur differenzierten Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung betrachtet werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Effekte auf Unternehmen gelegt, bei denen in diesem Zusammenhang die stärksten Veränderungen stattfinden dürften. Damit verbunden sind die im Weiteren betrachteten Auswirkungen auf den Wettbewerb. Zwar soll es für die Arbeitnehmerseite zu keiner Änderung der Beitragserhebung kommen, dennoch wird die differenzierte Beitragserhebung auf Arbeitgeberseite auch Änderungen für die Arbeitnehmer zur Folge haben, und auch diese sollen in diesem Kapitel betrachtet werden.

Grundsätzlich sind die Effekte solcher Reformen nur schwer allumfassend zu beschreiben, noch schwieriger ist es, sie in ihrer Gesamtheit vorherzusehen. Daher wird gezielt versucht, die Aus- wirkungen anhand von spezifischen Unternehmen und selbstdefinierten Risikoeinstufungen in Beispielen zu beschreiben. Da es leider noch keine konkrete Ausarbeitung des Reformvorschla- ges im Jahresgutachten des Sachverständigenrates gibt, wird sich zum einen an dem im Gutach- ten angesprochenen Beispiel orientiert37, zum anderen werden näherungsweise möglichst reali- tätsnahe Werte aus aktuellen Arbeitsmarkt- und Unternehmensdaten ermittelt, um beispielhafte Rechnungen vornehmen zu können. Ziel der Ausführungen müssen aus den genannten Gründen mehr qualitative als quantitative Aussagen über Auswirkungen der Umsetzung des Reformvor- schlages sein.

4.1 Auswirkungen auf Unternehmensseite

Durch die bisherige Regelung einer undifferenzierten Beitragssatzgestaltung zur Arbeitslosen- versicherung auf Unternehmensseite haben Freisetzungen eines Unternehmens keine direkte Rückwirkung auf die Kosten, die ein Unternehmen durch die Beiträge zur Arbeitslosenversiche- rung zu tragen hat - abgesehen von einer Reduzierung der zu zahlenden Gesamtbeiträge durch eine Verkleinerung der Belegschaft. Dies unterscheidet die Arbeitslosenversicherung von den meisten anderen Versicherungen, in denen die Beitragssätze mit erhöhtem Risiko oder erhöhter Inanspruchnahme (= Kostenverursachung) steigen, bzw. mit vermindertem Risiko und geringe- rer Inanspruchnahme fallen. Hierdurch sollen unterschiedliche Risiken ausgeglichen und Anrei- ze geschaffen werden, die Versicherung möglichst wenig in Anspruch zu nehmen, also auch das Risiko des „Moral Hazard“ zu verringern38.

Dieses Prinzip soll nach den Reformvorschlägen auch auf die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeits- losenversicherung angewendet werden. Unternehmen, die hohe Kosten für die Arbeitslosenver- sicherung durch eine überdurchschnittliche Zahl von Freisetzungen bezogen auf die Gesamtmit- arbeiterzahl entstehen lassen, sollen höhere Beiträge bezahlen, Unternehmen mit wenigen Frei- setzungen niedrigere. Damit entsteht dem Unternehmen ein zusätzlicher Kostenfaktor: die Zubzw. Abschläge auf den durchschnittlichen Beitragssatz der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung. Da dieser Kostenfaktor durch das Entlassungsverhalten des Unternehmens bedingt ist, wird er im Folgenden den Entlassungskosten zugerechnet.

4.1.1 Belastungen bei Entlassungen mit undifferenzierten Beitragssätzen

Bisher entstehen Unternehmen materielle Kosten durch betriebsbedingte Kündigungen vor al- lem in den Bereichen Abfindungen, Lohnfortzahlung, Verwaltung und eventuelle arbeitsgericht- liche Kosten, falls ein Arbeitnehmer gegen seine Entlassung klagt39. Dabei wird von einem Be- trag von ca. 20% eines Jahresgehaltes des betroffenen Arbeitnehmers ausgegangen40. Bei einem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt inklusive Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung von 33.000,- Euro sind dies durchschnittliche Entlassungskosten von 6.600,- Euro je Arbeit- nehmer.

Das Unternehmen kann damit unabhängig von der relativen Zahl der freigesetzten Mitarbeiter41 von konstanten durchschnittlichen Entlassungskosten pro Freisetzung ausgehen, die Kündi- gungskosten je Arbeitnehmer steigen also nicht mit der Gesamtzahl der freigesetzten Arbeits- kräfte. Da keine Rückkopplung zwischen der relativen Zahl der entlassenen Arbeitnehmer bzw. den damit verursachten Kosten und den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung besteht, entfällt für das Unternehmen der Anreiz, weniger als eine dem Durchschnitt aller Unternehmen entspre- chende relative Zahl von Arbeitnehmern zu entlassen, da es auch im Falle einer überdurch- schnittlichen Zahl von Freisetzungen lediglich für die der Arbeitslosenversicherung durch ein durchschnittliches Entlassungsverhalten verursachten Kosten aufzukommen hat.

4.1.2 Mittlere durch Freisetzungen verursachte Kosten

Durch eine differenzierte Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung ent- steht zusätzlich zu den bisherigen Aufwendungen bei betriebsbedingten Kündigungen durch die veränderliche Höhe des Beitragssatzes ein weiterer Kostenfaktor. Geht man vom mittleren Bei- tragssatz aus, so ergibt sich bei unterdurchschnittlicher Freisetzungstätigkeit und niedrigen der Arbeitslosenversicherung verursachten Kosten ein Einsparpotential, bei überdurchschnittlichen Entlassungszahlen bezogen auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter ergeben sich zusätzliche Kosten für das Unternehmen. Da im Folgenden ein Vergleich nach der Reform mit der derzeitigen Situ- ation dargestellt werden soll, werden die differenzierten Beitragssätze mit dem aktuell gültigen Beitragssatz für Arbeitgeber von 3,25% verglichen, d.h. es werden sowohl Einsparpotentiale, wie auch zusätzliche Kosten betrachtet. Zusätzlich wird bei den Berechnungen davon ausgegan- gen, dass sich der Umfang der von der Arbeitslosenversicherung übernommenen Leistungen nicht ändert, d.h. die Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung haben auch nach der Reform den gleichen Gesamtbetrag zur Finanzierung aufzubringen.

Es gibt im Reformvorschlag des Sachverständigenrates im Jahrsgutachten 2003/04 noch keine konkreten Vorschläge zur Einstufung der Unternehmen in verschiedene Risikoklassen und den dazugehörenden Beitragssätzen. Trotz dessen ist eine Orientierung an den im Jahresgutachten genannten Beispielwerten möglich. Zudem kann bei einer aufkommensneutralen Ausgestaltung der Reform, keinen gravierenden Änderungen auf dem Arbeitsmarkt und einer weiteren Zu- schussbereitschaft durch den Bund davon ausgegangen werden, dass der mittlere Beitragssatz für den Arbeitgeber auch weiterhin bei 3,25% des monatlichen beitragspflichtigen Bruttoentgel- tes des Arbeitnehmers liegen wird.

Im Jahre 2002 lag die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bei 27.571.000 in Gesamtdeutschland42. Im gleichen Jahr lag der Zugang zur Arbeitslosigkeit bei insgesamt 7.412.241 Personen, der Zugang aus Erwerbstätigkeit lag dabei bei 3.830.000 Personen43. Nach aktuellen Zahlen aus den Jahren 1999/2000 sind 32% dieser Zugänge aus der Erwerbstätigkeit in die Arbeitslosigkeit auf Kündigungen durch den Arbeitgeber zurückzuführen, ca. 69% der Freisetzungen geschehen aus wirtschaftlichen Gründen44. Insgesamt wurden also im Jahre 2002 angenähert 850.000 Arbeitnehmer auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen freigesetzt, bezogen auf die Gesamtzahl aller sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer entspricht dies einem Anteil von ca. 3,1%. Dies bedeutet, dass ein durchschnittlicher Betrieb pro Jahr 3,1% seiner Beschäftigten betriebsbedingt in die Arbeitslosigkeit entlässt, womit sich eine an- genäherte Entlassungsquote eines Betriebes mit mittlerer Entlassungsintensität angeben lässt. Wird nun von einer homogenen Gruppe von gekündigten Arbeitnehmern mit gleichen Durch- schnittsbezügen und gleicher Verweildauer in der Arbeitslosigkeit ausgegangen, so kann damit der Schluss gezogen werden, dass ein Betrieb, der 3,1% seiner Arbeitnehmer betriebsbedingt in die Arbeitslosigkeit entlässt, durch sein Freisetzungsverhalten ungefähr durchschnittlich zu den Kosten der Arbeitslosenversicherung beiträgt und damit diese Kosten bei einem Beitragssatz des Arbeitgebers von 3,25% zur Arbeitslosenversicherung voll internalisiert werden (wobei in diesem Falle nicht nur, wie im Reformvorschlag beschrieben, die Kosten durch Zahlungen des Arbeitslosengeldes I, sondern die gesamten Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit berücksich- tigt werden). Da nach dem Reformvorschlag des Sachverständigenrates bei der Einstufung der Unternehmen aber nicht von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer, sondern von den von einer entlassenen Person tatsächlich verursachten Kosten durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes I ausgegangen wird, kann in der Praxis eine Einstufung nicht nach einem prozentualen Anteil der freigesetzten Personen an den Beschäftigten eines Betriebes erfolgen.

Um feststellen zu können, ob ein Unternehmen durch betriebsbedingte Kündigungen durch sei- ne ehemaligen Mitarbeiter über- oder unterdurchschnittliche Kosten verursacht, muss zunächst untersucht werden, welche Kosten der Arbeitslosenversicherung im Durchschnitt durch Freiset- zungen der Unternehmen entstehen. Da sich der Reformvorschlag des Sachverständigenrates hier ausschließlich auf Kosten durch die Zahlungen des sogenannten Arbeitslosengeldes I be- zieht, können also nicht einfach die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung je Arbeitslosge- meldeten zur Berechnung herangezogen werden, da hier auch versicherungsfremde Leistungen und Verwaltungskosten mit einbezogen würden und damit ein Vergleich mit dem an die entlas- senen Mitarbeiter gezahlten Arbeitslosengeld I unmöglich würde. Die Ausgaben der Bundes- agentur für Arbeit für das Arbeitslosengeld ohne Arbeitslosenhilfe lagen im Jahre 2002 bei etwa 27 Milliarden Euro45. Mit einer Zahl der Bezieher von Arbeitslosengeld von ca. 1,715 Millionen Menschen im Jahresdurchschnitt wurden je Empfänger 15.700,- Euro pro Jahr an Arbeitslosen- geld gezahlt. Dies bedeutet an direkten Ausgaben für das Arbeitslosengeld I ein Betrag von 302,- Euro pro Woche und Bezieher, bei einer durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit von 33 Wochen46 also 9.960,- Euro je freigesetztem Mitarbeiter. Da nun die durchschnittliche Zahl der von einem Unternehmen pro Jahr aus betrieblichen Gründen freigesetzten Personen und die durchschnittlichen Kosten an Arbeitslosengeld pro freigesetzter Person bekannt sind, können für jedes Unternehmen die Kosten bei einer durchschnittlichen Freisetzungsaktivität pro sozialversicherungspflichtig Beschäftigtem ermittelt werden. Dies geschieht, in dem man die Zahl der in Deutschland aus betrieblichen Gründen gekündigten Mitarbeiter (850.000) mit den Kosten je freigesetztem Mitarbeiter (9.960,- Euro) multipliziert und durch die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland (27.571.000) dividiert. Es ergibt sich so ein Wert von rund 310,- Euro pro beschäftigtem Arbeitnehmer. Ein durchschnittliches Bei- spielunternehmen mit 15.000 Mitarbeitern liegt damit bei 4,6 Millionen Euro an Zahlungen des Arbeitslosengeldes an betrieblich gekündigte ehemalige Mitarbeiter pro Jahr.

Es ist wichtig anzumerken, dass die im obigen Absatz ermittelten Werte lediglich als über- schlägig zu betrachten sind, prinzipiell geht es hierbei vor allem darum, einen für die folgenden Beispielrechnungen möglichst brauchbaren Wert zu ermitteln, um eine mittlere Risikoklasse mit einem dem Durchschnitt entsprechenden Risikoquotienten zur Einstufung der Unternehmen zu finden.

4.1.3 Der Risikoquotient zur Einstufung des Unternehmens

Führt man nun die Definition des vom Sachverständigenrat vorgeschlagenen Risikoquotienten an, nach der sich dieser als die Zahlungen des Arbeitslosengeldes I an ehemalige Mitarbeiter bezogen auf die Summe aller beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Unternehmens berechnet, kann der derzeitige mittlere Risikoquotient ermittelt werden. Dazu ist noch die Höhe der bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelte nötig. Das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen eines so- zialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland liegt bei etwa 26.400,- Euro47. Aller- dings darf dieser Betrag nicht als vollständig beitragspflichtig betrachtet werden. Gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. Beitragsbemessungsgrenzen und Ausnahmeregelungen, führen dazu, dass das im Durchschnitt zur Ermittlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung herangezo- gene Einkommen leicht niedriger liegt. Im Jahre 2002 lagen die Einnahmen der Bundesanstalt für Arbeit aus Beiträgen bei rund 47 Milliarden Euro48.

[...]


1 Bericht der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 16. August 2003

2 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

3 Bundesagentur für Arbeit: Geschichte der Bundesagentur der Arbeit

4 Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen: Bundesagentur für Arbeit - FAQ 2004

5 Bundesverwaltungsamt: Die Bundesagentur für Arbeit

6 Bundesagentur für Arbeit: Aufgaben und Organisation der Bundesagentur für Arbeit

7 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: SGB III-Leistungsentgeltverordnung (LVO) 2004

8 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Berechnungen zum Reformvorschlag „Arbeit für viele“

9 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit

10 Bundesagentur für Arbeit: Haushaltsplan Haushaltsjahr 2004

11 Bundesagentur für Arbeit: Haushaltsplan Haushaltsjahr 2004

12 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

13 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: SGB III-Leistungsentgeltverordnung (LVO) 2004

14 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

15 Institut für Weltwirtschaft: Alternative Systeme der Arbeitslosenversicherung

16 Bundesagentur für Arbeit: Haushaltsplan Haushaltsjahr 2004

17 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

18 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Gesetze zum Arbeitsrecht

19 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Berechnungen zum Reformvorschlag „Arbeit für viele“

20 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

21 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit: Statistisches Taschenbuch 2001

22 Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen: Energiebroschüre 2001

23 Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Zahlenfibel - Beschäftigte nach Branchen

24 Dies stellt eine überschlägige Berechnung dar, da zum einen nicht das volle durchschnittliche Bruttogehalt zur

Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung herangezogen wird, zum anderen sich die durchschnittlichen Gehälter in den verschiedenen Branchen unterscheiden.

25 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

26 Institut für Weltwirtschaft: Alternative Systeme der Arbeitslosenversicherung

27 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

28 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

29 Institut für Weltwirtschaft: Alternative Systeme der Arbeitslosenversicherung

30 Prof. Dr. Norbert Berthold, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg: Mehr Effizienz und Gerechtigkeit: Wege zur Entflechtung des Sozialstaates

31 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

32 Institut für Weltwirtschaft: Alternative Systeme der Arbeitslosenversicherung

33 Bundesanstalt für Arbeit: Geschäftsbericht 2002

34 Institut für Weltwirtschaft: Alternative Systeme der Arbeitslosenversicherung

35 Prof. Dr. Norbert Berthold, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg: Mehr Effizienz und Gerechtigkeit: Wege zur Entflechtung des Sozialstaates

36 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

37 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 2003/04

38 Prof. Dr. Norbert Berthold, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg: Mehr Effizienz und Gerechtigkeit: Wege zur Entflechtung des Sozialstaates

39 Institut für Arbeitsmark- und Berufsforschung, IAB Kurzbericht: Kündigungsschutz - Reform in Trippelschritten oder besser mit großem Sprung?

40 Dr. Klaus Heine, Dr. Karl-Heinz Schild, Universität Marburg: Ökonomische Bewertung von Kündigungsschutzre- geln

41 Zahl der aus betrieblichen Gründen freigesetzten Mitarbeiter bezogen auf die Zahl der im Unternehmen weiterhin beschäftigten Arbeitnehmer

42 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: statistisches Taschenbuch 2003

43 Bundesanstalt für Arbeit: Arbeitsmarkt in Zahlen 2002

44 Prof. Dr. Gerhard Bosch, Institut Arbeit und Technik im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen: Die wirtschaftliche Lage in Deutschland

45 Bundesanstalt für Arbeit: Geschäftsbericht 2002

46 Bundesanstalt für Arbeit: Arbeitsmarkt in Zahlen 2002

47 Institut für Arbeits- und Berufsforschung: IAB-Zahlenfibel, Arbeitslosigkeit in Deutschland

48 Bundesanstalt für Arbeit: Geschäftsbericht 2002

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Kosteninternalisierung von Beschäftigungsanpassungen - Auswirkungen einer Reform der Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Volkswirtschaftslehre)
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
97
Katalognummer
V26468
ISBN (eBook)
9783638287913
ISBN (Buch)
9783638636513
Dateigröße
1008 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diplomarbeit zum Vorschlag des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Jahresgutachten 2003/2004 ('Staatsfinanzen konsolidieren - Steuersystem reformieren') zu einer Reform der Beitragserhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Schlagworte
Kosteninternalisierung, Beschäftigungsanpassungen, Auswirkungen, Reform, Erhebung, Arbeitgeberbeiträge, Arbeitslosenversicherung
Arbeit zitieren
Christian Obitz (Autor:in), 2004, Kosteninternalisierung von Beschäftigungsanpassungen - Auswirkungen einer Reform der Erhebung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26468

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