Neuere Entwicklungen im Europäischen Sozialrecht - Der Europäische Sozialfonds


Seminararbeit, 2007

35 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung:

B. Hauptteil:
I. Grundlagen: Das Europäische Sozialrecht:
1. Begriff:
a) Europäisches Sozialrecht im weiteren Sinne:
b) Europäisches Sozialrecht im engeren Sinne:
2. Historische Entwicklungen:
3. Rechtsquellen:
II. Der Europäische Sozialfonds (ESF):
1. Grundlagen:
2. Strukturförderungsziele:
a) Ziel Nr. 1:
b) Ziel Nr. 2:
c) Ziel Nr. 3:
3. Gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund:
a) Primärrechtlicher Rahmen:
b) Sekundärrechtlicher Rahmen:
4. Historische Entwicklung:
a) Von der Errichtung des ESF bis zur Reform 1988:
b) Die Reformen 1988 und 1993:
c) Die Reform 1999 – Agenda 2000: Heutiger Stand:
d) Erwartung für den Planungszeitraum 2007 - 2013:
5. Grundzüge der Strukturförderung:
a) Konzentration:
b) Programmplanung:
(1) Planungsphase:
(2) Durchführungsphase:
c) Partnerschaft:
d) Zusätzlichkeit der Mittel:
e) Effizienzsteigerung:
6. Grundsätze der Interventionen des ESF nach heutigem Stand:
a) Förderungsvoraussetzungen und Interventionsrahmen:
(1) Förderschwerpunkte:
(a) Ziel 1:
(b) Ziel 2:
(c) Ziel 3:
(d) Ziel 4:
(e) Ziel 5:
(2) Förderfähige Maßnahmen:
(a) Entwicklung der Humanressourcen:
(b) Strukturen und Systeme:
(c) Flankierende Maßnahmen:
b) Interventionsformen:
(1) Operationelle Programme:
(2) Einheitliche Programmplanungsdokumente (EPPD):
(3) EQUAL:
(4) Technische Hilfe:
c) Projektdurchführung:

C. Schlussbetrachtungen:

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung:

Die Europäische Union (EU)[1] ist ein vertraglich begründeter Staatenverbund[2], der eine sich im kontinuierlichen europäischen Integrationsprozess befindliche politische Gemeinschaft „sui generis“ darstellt.[3] Ursprünglich aus sechs Gründungsstaaten bestehend, umfasst die EU mittlerweile 27 Mitgliedstaaten, die einen organisierten wirtschaftlichen und politischen Kooperationsverbund bilden. Die Geburtsstunde europäischer Integrationspolitik bildete die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS; auch Montanunion) im Jahre 1952, eine vorwiegend an wirtschaftlichen Aspekten orientierte westeuropäische Zusammenarbeit. Am 26. März 1957 unterzeichneten die Teilnehmer der EGKS – Westdeutschland, Frankreich, Italien und die Beneluxstaaten – die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die Motive des Zusammenschlusses waren zunächst vorwiegend wirtschaftlicher Natur. Auch wenn sich die Gründungsstaaten von Beginn an bemühten, dem „Projekt Europa“ ein soziales Gesicht zu verleihen, konnte sich die Sozialpolitik auf Gemeinschaftsebene nur sehr beschränkt entfalten. Die Sozialpolitik verblieb auch nach dem EWG-Vertrag (EWGV) von 1957 als „grundsätzliche Angelegenheit“ im Kompetenzbereich der einzelnen Mitgliedstaaten verankert.[4]

Mit fortschreitender Integration kam es auch zur Europäisierung der Sozialpolitik. Um die wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Divergenzen innerhalb Europas auszugleichen, entwickelte die Staatengemeinschaft in den sechziger Jahren die europäische Strukturpolitik, unter der man die gezielte Förderung der Wirtschaft in rückständigen Gebieten versteht.[5] Die vier Strukturfonds bilden das Kernstück der Strukturpolitik. Zu ihnen gehören der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), das Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und der Europäische Sozialfonds (ESF). Der ESF war als einziger der vier Strukturfonds von Anfang an als feste Grundlage im Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft normiert (Art. 123 – 125 EWGV).[6] Anstatt durch gezielte Mittelvergabe aktiv auf Maßnahmen der Strukturpolitik ausgerichtet zu sein, bezweckte der ESF anfangs, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit von Arbeitskräften (durch finanzielle Unterstützung von Umschulungen und Weiterbildungen) und deren örtliche und berufliche Mobilität zu fördern.[7] Erst durch den Maastrichter Vertrag gelangte der ESF zu seiner heutigen strukturpolitischen Bedeutung. Der ESF ist das wichtigste Instrument der EU zur Unterstützung junger und älterer Arbeitnehmer und Arbeitsuchender und somit das primäre Mittel zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Art. 159 EGV).[8]

Die vorliegende Arbeit bietet zunächst einen kurzen Überblick über die Bedeutung und historische Entwicklung des Europäischen Sozialrechts, sodann eine ausführlichere Darstellung der europäischen Strukturpolitik. Der inhaltliche Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Untersuchung und Analyse des Europäischen Sozialfonds und der Frage nach seiner Entstehung, seiner Instrumente, seiner Finanzierung und Wirkung.

B. Hauptteil:

I. Grundlagen: Das Europäische Sozialrecht:

1. Begriff:

In Deutschland wird unter dem Begriff „Sozialrecht“ das „Recht sozialer Sicherheit und sozialer Hilfe“ verstanden.[9] Einen fest normierten Begriff gibt es nicht. Unterschieden wird zwischen dem formellen (pragmatischen) und dem materiellen (inhaltlichen) Begriff.[10] Zum formellen Sozialrecht gehören grundsätzlich alle im SGB I zugeordneten Rechtsätze. Hierbei handelt es sich nicht um eine exakt abschließende Zuweisung, sondern lediglich um eine weite Eingrenzung, um die wesentlichen Gegenstände des Sozialrechts zusammenzufassen. Es ist hingegen bislang noch nicht gelungen das Sozialrecht im materiellen Sinn exakt zu definieren.[11] Dieser Definition im materiellen Sinne kann darüber hinaus nicht allein aus deutscher Sichtweise begegnet werden. Im Ausland werden oft noch andere Rechtsgebiete zum Sozialrecht hinzugerechnet als in Deutschland.[12]

Auch innerhalb des EGV gibt es keine einheitliche Legaldefinition des Sozialrechts.[13] Die erwähnte Uneinigkeit des nationalen Begriffs wirkt sich dadurch unweigerlich auch auf die europäische Begriffsbestimmung aus. Ebenso wie im deutschen Sozialrecht versucht man, sich auch auf der europäischen Ebene dem Begriff des Sozialrechts wenigstens zu nähern. Hierzu werden vornehmlich zwei inkongruente Ansätze der Begriffsbestimmung vertreten.[14]

a) Europäisches Sozialrecht im weiteren Sinne:

Der Sozialrechtsbegriff im weiteren Sinne ist vorwiegend durch die sozialpolitische Literatur geprägt worden.[15] Sie versteht das Sozialrecht als eine Art von verrechtlichter Sozialpolitik, also eine legislative Verwirklichung europäischer Sozialpolitik.[16] Demnach kann jede Norm, welche sich mit der Umsetzung eines sozialpolitischen Konzepts oder Geistesguts befasst, weitgefasst Sozialrecht darstellen. Hierbei kommen besonders die Normen des EGV in Betracht. Dieser weite Begriff bezieht sich folglich auf alle Normen, die von der Europäischen Gemeinschaft gesetzt werden. Umfasst werden hierbei auch solche des Arbeits- und Arbeitsschutzrechtes.[17]

b) Europäisches Sozialrecht im engeren Sinne:

Der europäische Sozialrechtsbegriff im engeren Sinne umfasst zwar auch nur solche Normen, die von der Europäischen Gemeinschaft gesetzt wurden, jedoch wird das Europäische Arbeitsrecht vollkommen ausgeklammert. Umfasst werden mithin nur solche Normen, die auf das Sozialrecht der Mitgliedstaaten gestaltend Einfluss nehmen.[18]

2. Historische Entwicklungen:

Im folgenden Abschnitt wird ein kurzer Überblick über die Entwicklung des europäischen Sozialrechts dargestellt, welcher zwingend für das Verständnis der späteren Reformen des ESF ist.

Seinen Ursprung hat das Europäische Sozialrecht grundsätzlich bereits nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Auf Grund der voranschreitenden europäischen Integration kam es jedoch – trotz bereits vorangegangener Bemühungen[19] – um zwischenstaatliche Sozialrechtskoordinierung[20], erst 1948 in Form des „Brüsseler Pakts“ zur ersten tatsächlichen Koordinierung auf europäischer Ebene.[21] Bezweckt wurde die zwischenstaatliche Koordination durch zweiseitige Abkommen zu verwirklichen, welche jedoch die Mindeststandards, die in einem multilateralen Abkommen vom 07.11.1949 aufgestellt wurden, erfüllen mussten.[22] Somit war eine direkte Multilateralisierung immer noch nicht eindeutig gegeben, da es stets der Umsetzung durch bilaterale Abkommen bedurfte. Erstmals zwingend wurde damit eine Schaffung eines koordinierenden Sozialrechts mit Gründung der EWG. Im EWGV (seit 1958 in Kraft) wurden nun Normen mit sozialrechtlichem Gehalt deutlich.[23] Bereits Ende 1957 wurde daher ein „Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“[24] geschlossen. Dies stellte die Grundlage der ersten EG-Vorschriften über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer dar, welche zu den ersten verbindlichen Regelungen zählte.[25] Ebenfalls wurden bereits in den Gründungsverträgen die Vorschriften des ESF (Art. 123 – 125 EWGV) verankert. Mit Gründung der EWG wurde somit die Grundlage für das zu erlassene freizügigkeitsspezifische koordinierende Sozialrecht geschaffen. Die Grundsteine für eine europäisch koordinierende Sozialpolitik waren somit gelegt.

Auf „harmonisierender Seite“ jedoch bestand keine Pflicht dazu, die Sozialordnung der Mitgliedstaaten anzugleichen. Vielmehr sind vor allem Art. 117 und 118 EWGV für die Mitgliedstaaten richtungsweisend und nicht verpflichtend zu verstehen.[26] Die sich quasi „von selbst“ ergebende Angleichung sollte somit eben nicht durch Rechtakte, sondern vielmehr durch eine verstärkte und verschränkte wirtschaftliche Zusammenarbeit erreicht werden. Gerade auch Art. 118 EWGV weist der Kommission nur eine beratende, aber keine legislative Funktion zu. Da insbesondere der Bereich der Sozialen Sicherheit als Domäne der einzelnen Mitgliedstaaten galt[27], blieben diese beiden programmatischen Inhalte weitgehend ungenutzt. Die einzigen Ausnahmen von dieser umfassenden sozialen Beratungsfunktion machten von Anfang an nur Art. 119, 120 und 123 ff. EWGV.[28] Durch Art. 119 EWGV wurde erstmals das Gebot der Lohngleichstellung für Mann und Frau festgesetzt und Art. 120 EWGV bestätigte die Intention, „die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über bezahlte Freizeit beizubehalten“. Auch mit dem von Beginn an gegründeten ESF wurde kontinuierlich die von den Mitgliedstaaten betriebenen Maßnahmen aktiver Arbeitmarktpolitik finanziell flankiert. Folglich war eine „soziale Harmonisierung“ zunächst nur punktuell gegeben, was nicht zuletzt auch auf die ausgedehnte und bedeutsame Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Bereich der Geschlechtergleichbehandlung zurückzuführen ist.[29]

[...]


[1] Durch den Maastrichter Unionsvertrag von 1992 ruht die Europäische Union als „Dach“ auf drei Säulen: 1. Den Europäischen Gemeinschaften (EG, EGKS, EAG), 2. Der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und 3. Der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZ) (vgl. Oppermann, § 1 Rn. 35; Herdegen, § 5 Rn. 1).

[2] Maastricht – Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, BVerfGE 89, 155ff.

[3] BVerfGE 22, 296.

[4] Waltermann, Rn. 85; ders. in: JuS, 1997, 7, 8.

[5] Oppermann, § 13 Rn. 29.

[6] Haverkate/Huster, Rn. 23; Schöndorf-Haubold, S. 47.

[7] Haverkate/Huster, Rn. 803; Schöndorf-Haubold, S. 47.

[8] Eichenhofer, Rn. 455.

[9] Eichenhofer, Rn. 1; ders., in: Eichenhofer, ISR, Rn. 6.

[10] Haverkate/Huster, Rn. 1 ff.; Waltermann, Rn. 32.

[11] Waltermann, Rn. 34.

[12] So wird z.B. oft das Arbeitsrecht mit zum Sozialrecht gerechnet, hingegen wird Sozialrecht international, eher als „Recht der sozialen Sicherheit“ (social security law) gesehen (vgl. Fuchs, [Fuchs], S. 45 Rn .3, 4.; Haverkate/Huster, Rn. 2; Waltermann, Rn. 32).

[13] Bleckmann, Rn. 2475.

[14] Fuchs, [Fuchs], S. 5 Rn. 5 ff.; Haverkate/Huster, Rn. 1 ff.

[15] Fuchs, [Fuchs], S. 5 Rn. 6.

[16] Fuchs, [Fuchs], S. 5 Rn. 5; Stahlberg, Rn. 3.

[17] Fuchs, [Fuchs], S. 5 Rn. 7.

[18] Fuchs, [Fuchs], S. 5 Rn. 9; Haverkate/Huster, Rn. 3; Stahlberg, Rn. 2.

[19] Bereits am Endes des 19. Jahrhunderts kam es zu bilateralen Verträgen, welche Fragen des Geltungsbereiches und der Einbeziehung von Ausländern in die Sozialversicherung regelten (vgl. französisch – italienisches Abkommen über die Unfallversicherung vom 15.04.1904).

[20] Koordinierung ist die beiderseitige Abstimmung der nationalen Wohlfahrtssysteme bezüglich ihres Geltungsbereiches. Es geht um die Schaffung eines gleichen „Außensozialrechts“(vgl. Stahlberg, Rn. 4, 8.).

[21] Belgien, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg und die Niederlande unterzeichneten 1948 den „Brüsseler Pakt“ als Vereinbarung über eine weitgehende Harmonisierung und Koordinierung der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten (vgl. Schregle, S. 27.).

[22] Eichenhofer, Rn. 12.

[23] So etwa Art. 48 EWGV (jetzt Art. 39 EGV), welcher den Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaates das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantierte, sowie Art. 51 EWGV (jetzt Art. 42 EGV), welcher den Rat verpflichtete, „die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen“.

[24] Abgedruckt in: BArbBl. 1958, S. 101 ff.

[25] Vgl.: VO Nr. 3 des Rates vom 25.09.1985 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, ABl. 30/1985 S. 597 sowie die VO Nr. 4 vom 03.12.1958 zur Durchführung und Ergänzung der VO Nr. 3. Später abgelöst durch die VO (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. Nr. L 149/1971 S. 2. und die VO (EWG) 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) 1408/71, ABl. Nr. L 74/1972 S.1.

[26] Eichenhofer, Rn. 20 ff; Haverkate/Huster, Rn. 24; Kuhn, S. 34 ff.

[27] Gemäß des „Subsidiaritätsprinzips“ darf das Gemeinschaftsrecht nur das regeln, was die Einzelstaaten allein nicht ausreichend lösen können (Kriterien lassen sich aus Art. 3 b II EWGV ableiten); vgl: Arndt, S. 103; Herdegen, § 7 Rn. 25 ff.

[28] Eichenhofer, Rn. 22; Haverkate/Huster, Rn. 25; Mäder in: ZfSH/SGB 1994, 113.

[29] Eichenhofer, Rn. 22; Mäder in: ZfSH/SGB 1994, 113, 179; Stein, in: FS der Juristischen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, S. 619 ff.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Neuere Entwicklungen im Europäischen Sozialrecht - Der Europäische Sozialfonds
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Neuere Entwicklungen im Europäischen Sozialrecht
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
35
Katalognummer
V73555
ISBN (eBook)
9783638636025
Dateigröße
533 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neuere, Entwicklungen, Europäischen, Sozialrecht, Europäische, Sozialfonds, Neuere, Entwicklungen, Europäischen, Sozialrecht
Arbeit zitieren
Tobias Schunn (Autor:in), 2007, Neuere Entwicklungen im Europäischen Sozialrecht - Der Europäische Sozialfonds, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73555

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