Das Betreuungsrecht - ein Überblick über die Theorie und ein Einblick in die Praxis der rechtlichen Betreuung


Praktikumsbericht / -arbeit, 2006

40 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zur Entstehung des Betreuungsrechts
2.1 Das Neue Betreuungsrecht
2.2 Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
2.3 Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
2.3.1 Pauschalierung

3. Voraussetzungen der Betreuerbestellung
3.1 Gesetzliche Grundlagen für die Betreuerbestellung
3.1.1 Psychische Krankheiten
3.1.2 Behinderungen
3.1.2.1 Geistige Behinderungen
3.1.2.2 Seelische Behinderungen
3.1.2.3 Körperliche Behinderungen
3.2 Auswahl des Betreuers
3.2.1 Auswahlkriterien des Betreuers nach § 1897 Absatz 1 BGB
3.2.2 Vorschläge des Betroffenen
3.2.3 Rücksichtnahme auf familiäre und persönliche Bindungen
3.2.4 Bestellung eines Berufsbetreuers
3.2.5 Ausschluss auf Grund eines Abhängigkeits- verhältnisses oder einer Interessenkollision
3.2.5 Das objektive Wohl des Betroffenen

4. Möglichkeiten der Unterstützung durch den Betreuer
4.1 Die Aufgabenkreise
4.1.1 Personensorge
4.1.2 Vermögenssorge
4.1.3 Aufenthaltsbestimmung
4.1.4 Entgegennahme und Öffnen der Post
4.2 Einwilligungsvorbehalt

5. Das gerichtliche Verfahren in Betreuungssachen
5.1 Örtliche Zuständigkeit
5.2 Sachliche Zuständigkeit
5.3 Das Verfahren
5.4 Das Gutachten

6. Grundsätze der persönlichen Betreuung
6.1 Handeln zum Wohl des Betreuten
6.2 Beachtung der Wünsche des Betreuten
6.3 Besprechungspflicht

7. Änderungen und Ende der Betreuung
7.1 Aufhebung der Betreuung
7.2 Verlängerungsverfahren
7.3 Entlassung des (Berufs-)Betreuers

8. Praktikum und Falldarstellung
8.1 Zur Praktikumsstelle
8.1.1 Informationen zur Betreuten
8.1.2 Der konkrete Fall

9. Praxis-Reflexion (unter Fallbezug)
9.1 Persönliche Eindrücke und Einschätzungen
9.1.2 Die gesellschaftliche Wahrnehmung der gesetzlichen Betreuung
9.2 Reflexion unter Berücksichtigung der derzeitigen rechtlichen Situation

10. Literaturverzeichnis
11. Anlagen zum Praktikumsbericht
10.1 Tabelle 1: „Verfahren nach dem Betreuungsgesetz“
10.2 Tabelle 2: „Pauschal-Stunden nach § 5 Abs. 1 f. VBVG“
10.3 Anlage 3: „Diagramm zur Veranschaulichung der Erstbestellungen“

1. Einleitung

„Betreuung im Sinne des Betreuungsgesetzes ist der juristische Weg, Menschen in Notlagen Hilfe und Beistand zum alltäglichen Leben zu geben, wenn andere Hilfsangebote nicht mehr greifen.“ (Faustmann & Ludwigs 1997: 12)

Was die Begriffe „Hilfe und Beistand“ in diesem Kontext bedeuten können, soll Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein. Sowohl die Theorie, als auch, da es sich um einen Praktikumsbericht handelt, die Praxis der rechtlichen Betreuung wird daher näher betrachtet werden[1]. Dazu erscheint es nicht nur notwendig, die zu Grunde liegenden Gesetzestexte zu benennen und zu erläutern, sondern auch, einen konkreten Fall exemplarisch darzustellen, um anhand der Aktenlage verdeutlichen zu können, wie rechtliche Betreuung konkret in der Praxis aussehen kann. Auf eine kritische Hinterfragung der Handlungshintergründe kann ebenso, wenn man sich nicht nur der Theorie beugen, sondern auch die Praxis reflektieren möchte, nicht verzichtet werden.

Im Sinne der genannten Darstellung soll im folgenden Abschnitt kurz dargstellt werden, in welchen Zeiträumen und mit welchen Ansprüchen sich das heutige Betreuungsgesetz (BtG) entwickelt hat, um im dritten Abschnitt auf die aktuelle Gesetzgebung zur Bestellung eines Betreuers[2] zu sprechen zu kommen. Diese definiert nicht nur klar, welche Voraussetzungen zur Betreuerbestellung gegeben sein müssen, sondern auch, wer überhaupt als Betreuer in Frage kommt und nach welchen Kriterien der Betreuer auszuwählen ist. Darüber hinaus wird im Gesetzestext auf die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung hingewiesen, ebenso wie auf den Umstand, dass die Aufgabenkreise, in welchen der Betreuer den Betreuten unterstützen soll, nach Erforderlichkeit individuell bestimmt werden müssen.

Einige dieser Aufgabenkreise sollen im vierten Abschnitt der Arbeit genauer benannt und erläutert werden, ebenso wie auch Problemstellungen bedacht werden sollen, die unter Umständen zu einem Einwilligungsvorbehalt führen können.

Selbstverständlich darf auch die Darstellung des gerichtlichen Verfahrens, aus welcher sich nicht nur Zuständigkeiten, sondern auch Rechtspositionen ergeben, im Zusammenhang dieser Arbeit nicht fehlen, daher soll diese im fünften Abschnitt erfolgen.

Gerade im Hinblick auf den Fall, welcher im letzten Abschnitt noch einmal grundlegend reflektiert werden soll, erscheint es darüber hinaus unabdingbar, auch die Grundsätze, nach denen der Betreuer zu handeln hat, noch einmal in aller Deutlichkeit zu benennen.

Der Vollständigkeit halber sind auch die Umstände darzustellen, die zur Beendigung bzw. Änderung der Betreuerbestellung führen bzw. führen können, was im siebten Abschnitt dieser Arbeit geschehen soll.

Bevor schlussendlich die Reflexion, unter anderem differenziert nach persönlichen und gesetzlichen Aspekten, erfolgen kann, muss im Vorfeld des Praktikumsberichts eine kurze Darstellung sowohl der Praktikumsstelle als auch des konkreten Falls erfolgen. Dazu erscheint es nicht nur notwendig Art, Umfang und Ort des geleisteten Praktikums genauer zu benennen, sondern auch, welche Probleme und Fragestellungen sich aus dem, im Einzelnen noch genauer darzustellenden Fall, ergeben haben.

2. Zur Entstehung des Betreuungsrechts

„Das Spannungsverhältnis zwischen Fürsorge und Entrechtung prägt die Geschichte – auch die Gegenwart – des Rechts der Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung für Volljährige.“ (Jürgens, Kröger, Marschner & Winterstein 2002: 1)

Dabei war es bis zur Gesetzgebung, wie wir sie heute kennen, ein langer Weg. So lassen sich bereits um 450 vor Christus erste Rechtspositionen erkennen, die in ihren Grundzügen und Verantwortlichkeiten mit dem Status des Betreuers, wie wir ihn heute kennen, vergleichbar sind. Aber erst mit Einführung der Preußischen Vormundschaftsordnung von 1875 war der Vormund „nicht mehr Beauftragter des Staates, sondern Vertreter des Mündels“ (Eichler 2000: 28), wenngleich das Verfahren und die Beaufsichtigung des Vormundes doch nach wie vor den Gerichten unterlag.

Zeitgleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches Jürgens u. a. als „erste einheitliche Kodifikation des Vormundschaftsrechtes in Deutschland“ (2002: S.1) bezeichnen, trat am 01. Januar 1900 auch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft (FGG). § 6 BGB a. F. sah „die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder (seit 1974) Rauschgiftsucht vor“ (Jürgens u. a. 2002: 1) (vgl. dazu auch Eichler 2000: 29). Rechtsfolge der Entmündigung war die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§114 BGB a. F.), im Falle einer Entmündigung auf Grund einer Geisteskrankheit sogar Geschäftsunfähigkeit (vgl. Faustmann & Ludwigs 1997: 16).[3] Bezeichnend ist, dass der Antrag auf Entmündigung nicht vom Betroffenen gestellt werden konnte, sondern ausschließlich von Angehörigen, gesetzlichen Vertretern oder auch Behörden, wie dem Sozialamt oder der Staatsanwaltschaft. Der Betroffene galt als Antragsgegner, nicht als Antragssteller. Insgesamt wies „das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches […] unverhältnismäßige Rechtseingriffe, diskriminierende Begriffe, inhaltlich eine Vernachlässigung der Personensorge und weitere Mängel auf.“ (Jürgens u. a. 2002: 2)

2.1 Das Neue Betreuungsrecht

„Das Bürgerliche Gesetzbuch war am 1.1.1990 [sic] in Kraft getreten. Das Entmündigungs-, Vormundschafs- und Pflegschaftsrecht hatte mit Ausnahmen von punktuellen Änderungen […] praktisch unverändert bis 31.12.1991 gegolten.“ (Jürgens u. a. 2002: 1)

Am 01.01.1992 trat dann das Gesetz zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige, das Betreuungsgesetz[4] in Kraft. Im entsprechenden Gesetzesentwurf[5] schlug die Bundesregierung, „zur Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen u. a. vor:

- Abschaffung der Entmündigung für Erwachsene,
- einheitliches Rechtsinstitut der Betreuung anstelle von Vormundschaft und Pflegschaft,
- keine automatische Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr, soweit erforderlich aber Anforderung eines Einwilligungsvorbehalts,
- persönliche Betreuung,
- einheitliches Verfahren (FGG),
- persönliche Anhörung der Betroffenen,
- Befristung der Betreuerbestellung,
- Verfahrensfähigkeit der Betroffenen.“ (Faustmann & Ludwigs 1997: 18)

Das neue BtG richtete den Focus also sehr deutlich auf den Betreuten. Mit der Abschaffung der Entmündigung Volljähriger ging die Forderung nach der Beachtung des Wohls und der Wünsche des Betreuten einher.[6]

Erst mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes war das Feld der rechtlichen Betreuung quasi zu einem eigenständigen Beruf geworden. Wurden zuvor Betreuungen bzw. Vormundschaften und Pflegschaften – wenn nicht von Ehrenamtlichen oder Angehörigen – vorwiegend von Vereinen und Behörden geführt, wurden sie nun, vor allem durch den Anspruch auf persönliche Betreuung, zu einem Feld der Sozialen Arbeit (vgl. Eichler 2000: 30).

2.2 Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz

Nicht nur die Erkenntnis, dass „mit der Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens ein erheblicher zeitlicher [und] organisatorischer […] Aufwand verbunden war“ (Eichler 2000: 34 f.), sondern auch der Umstand, dass durch „die ungewöhnlich hohen Fallzahlsteigerungen sowie die 25%ige Gebührenerhöhung durch die Kostenrechtsnovelle am 1.7.1994 […] erhebliche Kostensprünge ausgelöst“[7] (Jürgens u.a. 2002: 3) worden waren, führten schon sehr bald nach dem in Kraft treten des BtGs 1992 zu Veränderungsbestrebungen. Bereits sieben Jahre später trat das Betreuungsrechtsänderungsgesetz[8] in zwei Stufen, am 01.07.1998 und am 01.01.1999, in Kraft (vgl. Jürgens u. a. 2002: 7; Eichler 2000: 34).

Diese Reformierung bezog sich nicht nur auf die Aufgabe der Betreuungsbehörden und –vereine, welche nun zur Beratung und Information über Vorsorgevollmachten verpflichtet waren, sondern schaffte die Grundlage für eine gänzlich neue Vergütungsregelung der Betreuer, insbesondere der Berufsbetreuer.

Konkret lässt sich die Veränderung des BtGs zum Beispiel am Paragraphen 1901 des BGBs festmachen. Dieser wurde durch den vorangestellten Absatz 1[9] dahingehend reformiert, an den Betreuer zu appellieren, tatsächlich nur die rechtliche Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben zu übernehmen. Dadurch, wie auch durch die veränderten Vergütungsregelungen der Betreuung, „erhofften sich die Landesjustizverwaltungen Einsparungen in ihrem Etat […], da sie davon ausgingen, dass die neuen Sätze der Berufsbetreuervergütung unterhalb der gezahlten Beiträge liegen [würden].“ (Jürgens u. a. 2002: 8)

Der Hintergrund der Einsparungen wird auch in einem Vortrag des Parlamentarischen Staatssekretärs[10], Alfred Hartenbach, bei der Podiumsdiskussion zur Reform des Betreuungsrechts am 17. März 2004 in Hassfurt deutlich: „Die Berufsbetreuung müssen wir auf das für die rechtliche Betreuung Erforderliche zurückführen. Das schulden wir sowohl denjenigen, die selbst für ihre Betreuungskosten aufkommen, als auch der Staatskasse, die für die Mit-tellosen einspringt.“ (Internetredaktion des Referats Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bundesministerium der Justiz)

2.3 Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz

„Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz war ein Schritt in die falsche Richtung: Alle politischen Kräfte und die Fachwelt sind sich einig darüber, dass weitere Reformschritte notwendig sind.“ (Jürgens u. a. 2002: 8)

Aktuell weiß man um die Notwendigkeit, nicht nur den finanzpolitischen Hintergründen, sondern auch der demographischen Entwicklung unserer Zeit gegenüber Sorge zu tragen. So ist die Pauschalisierung, auf die im Zusammenhang mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgsetz (2.BtÄndG)[11] zumindest im Ansatz noch näher eingegangen werden soll, nicht die einzige, die auf die Praxis der Betreuung positive Auswirkung haben soll. Auch der von Seiten des Gesetzgebers formulierte Anspruch auf Qualitätsentwicklung bzw. –steigerung zielt darauf ab, nicht nur die Arbeit in der Betreuung zu verbessern, sondern auch das Image der Betreuung in der Gesellschaft zu verbessern (vgl. Förter-Vondey 2006: 3).

Einer der, in der jüngsten Vergangenheit, wohl am meisten diskutierten Aspekt in der Diskussion um die rechtliche Betreuung, ist die Frage nach den Fallzahlen[12]. So wurden beispielsweiseÜberlegungen angestellt, Ehegatten und Lebenspartnern per Gesetz eine Vertretungsvollmacht zu erteilen, um so zumindest einige Fälle gar nicht erst in den Zuständigkeitsbereich der Betreuung fallen zu lassen.

Als wichtigstes Instrument zur Fallzahleneindämmung lässt sich in diesem Zusammenhang wohl die Vorsorgevollmacht bezeichnen (vgl. Internetredaktion des Referats Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bundesministerium der Justiz). War mit dem BtÄndG schon an Betreuungsbehörden und –vereine der Auftrag erteilt worden, über eben diese zu informieren, konkretisiert sich diese Aufgabe mit dem 2. BtÄndG. Laut § 1908 f. Abs. 4 BGB dürfen Betreuungsvereine bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht beraten, ebenso wie sie Bevollmächtigte beraten dürfen[13]. Den Betreuungsbehörden kommt hingegen die Aufgabe zu, Vorsorgevollmachten zu beglaubigen, ebenso wie die Förderung der Beratung von Vollmachtgebern nun zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört (vgl. Winzen). Tatsächlich ist man heute an einem Punkt angekommen, an dem man nicht nur über das Bundesministerium der Justiz, sondern auch von Krankenkassen ebenso wie von Ärzten, Rentenversicherern und anderen, Vordrucke für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erhält. Selbst Expertentelefone, die die Bürger in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung informieren und beraten sollen, sind inzwischen eingerichtet[14]. Als Effekt der Vorsorgevollmacht soll aber nicht nur die Zahl der Betreuungen sinken, vielmehr geht es nach Ansicht der Bundesregierung auch um die Wahrung der Selbstbestimmung. So spricht sich beispielsweise die Justizministerin Müller-Piepenkötter für das Erteilen einer Vorsorgevollmacht aus, da somit „der wirkliche Wille des Vollmachtgebers umgesetzt werden“ (Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation) kann.

2.3.1 Pauschalierung

Bedenkt man, dass sich die Zahl der Betreuungen in den Jahren 1992 bis 2002 „ungefähr verdoppelt“ hat (Internetredaktion des Referats Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bundesministerium der Justiz), „die Kosten allerdings […] um das 80fache“ gestiegen sind (ebd.), erscheint es nur allzu nachvollziehbar, dass man daran interessiert war, die Kosten von fast 350 Millionen Euro für die mehr als 1 Millionen Betreuungsfälle im Jahr 2002 zu reduzieren. (vgl. ebd.)

So ist es heute nicht mehr an den Berufs-Betreuern aufzulisten, was sie wann in welchem zeitlichen Rahmen für welchen Betreuten getan haben, um entsprechend dieser – sich aus der Auflistung ergebenden – Zeit bezahlt zu werden, sondern es wird – den Bestimmungen durch das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern[15] entsprechend - pauschal, also pro Betreutem und der Fallgruppe, welcher dieser zugeordnet ist, gezahlt.

Die Differenzierung dieser Fallgruppen erfolgt anhand „dem Faktum, ob der Betreute in einem Heim wohnt oder nicht, sowie der Unterscheidung, ob der Klient ´vermögend`, und damit Selbstzahler oder ´nicht vermögend` ist und folglich die Betreuervergütung aus der Staatskasse erfolgt“ (Funk 2006: 82)[16], darüber hinaus wird lediglich nach „drei unterschiedlichen Stundensätzen[17] [und] vier unterschiedlichen Zeitdauern der bisherigen Betreuung eines Klienten“ (ebd.) unterschieden. Die Streuung der vergüteten Zeit reicht dabei von zwei Stunden pro Monat bis hin zu achteinhalb Stunden pro Betreutem (vgl. Tänzer 2005: 17). „Die rechtstatsächliche Forschung hat gezeigt, dass der Aufwand für einen Betroffenen, der noch in der eigenen Wohnung lebt, größer ist, als wenn er sich in einem Heim aufhält. Auch ist der Betreuungsaufwand zu Beginn der Betreuung größer, da der Betreuer sich erst ein Bild von der Situation des Betroffenen verschaffen muss und dessen Angelegenheiten zu ordnen hat. Ist das einmal erledigt, verringert sich der Aufwand“, so die Einschätzung des PSts Hartenbach.

Daneben soll der Berufsbetreuer, wenn die Verrichtung der Betreuung nicht mehr so aufwändig ist, wie sie es anfangs vielleicht war, mit der Kürzung der Pauschale ab dem zweiten Jahr der Betreuung dazu angehalten werden, die Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer zu übergeben.[18]

Auch den Willen des Betreuten sieht die Regierung durch die Pauschalisierung deutlich unterstützt, da ein Verbleib in der eigenen Wohnung unter Umständen nunmehr nicht mehr nur den Wünschen des Betreuten entspricht, sondern auch dem finanziellen Wohl des Betreuers entgegenkommt.

Nichtsdestotrotz scheut man sich natürlich, die Veränderungen unter rein finanziellen Gesichtspunkten zu legitimieren. Vielmehr ginge es auch um Entbürokratisierung von Arbeitsabläufen, in welchen der Betreuer zuvor darlegen musste, welche Zeit er wie verbracht hat und der Rechtspfleger eben diese Rechnungslegung überprüfen musste, wodurch letztlich, nach Hartenbach, zu viel Zeit in bürokratische Abläufe statt menschliche Arbeit investiert wurde.

„Dieses Gesetz dient nicht allein der Justiz und nicht den Finanzministern. - Dieses Gesetz regelt nicht nur das Recht der Betreuungsbehörden und Vereine und auch nicht nur das der Betreuer - Beruf oder Ehrenamt. - Dieses Gesetz regelt vor allem die Rechte von Menschen, die rechtlicher Hilfe bedürften.“ (Internetredaktion des Referats Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bundesministerium der Justiz)

3. Voraussetzungen der Betreuerbestellung

3.1 Gesetzliche Grundlagen für die Betreuerbestellung

Grundlage für die Einrichtung einer Betreuung für Volljährige bildet §1896 des BGB.

㤠1896 Voraussetzungen.

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“

Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung, welcher Form auch immer, kann allein also nicht als Indiz für die Notwendigkeit einer Betreuung betrachtet werden. Vielmehr muss als soziale Folge die vollständige oder teilweise Unfähigkeit, seine Angelegenheiten zu regeln, mit der Erkrankung in einem kausalen Zusammenhang stehen (vgl. Jürgens u. a. 2002: 12). Die abschließende Aufzählung der Voraussetzungen der Betreuerbestellung schließt auch die Einrichtung einer Betreuung auf Grund gesellschaftlich unangepassten Verhaltens aus.

[...]


[1] Dabei wird auf das Feld der Berufsbetreuung, im Verhältnis zur ehrenamtlichen Betreuung, mehr Augenmerk gerichtet werden, da das Praktikum bei einer Berufsbetreuerin absolviert wurde.

[2] Der Einfachheit halber wird lediglich vom „Betreuer“ gesprochen, dass der Betreuer nicht per Definition männlichen Geschlechts sein muss, sei vorausgesetzt. Ebenso wird auch in Bezug auf die zu betreuende Person in der Regel die männliche Ausdrucksform verwendet werden.

[3] § 104 Nr. 3 BGB a. F.

[4] Im folgenden auch kurz „BtG“

[5] Vorgelegt am 15.11.1989

[6] Siehe § 1901 Abs. 2 f. BGB

[7] Zum Anstieg der Fallzahlen siehe Anlage des BMJ „Referat R B 6“ (Tabelle 1)

[8] Im Folgenden auch kurz „BtÄndG“

[9] §1901 Abs.1: Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten […] rechtlich zu besorgen.

[10] Parlamentarischer Staatssekretär = PSt

[11] In Kraft getreten am 01.07.2005, Langtitel: Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

[12] Siehe Anlage des BMJ (Fußnote 8) (vgl. Deinert 2006: 66 ff.)

[13] § 1908 f. Abs. 1 BGB

[14] Siehe http://www.jm.nrw.de/Presse/PresseJM/p_2006_07_04/index.php

[15] Kurz: VBVG; Nachfolgebestimmung des BVormVG

[16] Siehe Anlage 2: „Pauschal-Stunden nach § 5 Abs. 2 VBVG“

[17] § 3 VBVG Stundensatz des Betreuers: (1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. […].

[18] „Die etwas geringeren Pauschalen bei länger andauernder Betreuung können die Bereitschaft fördern, in diesen Fällen die Betreuung an dafür geeignete ehrenamtliche Betreuer abzugeben.“ Internetredaktion des Referats Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bundesministerium der Justiz

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Das Betreuungsrecht - ein Überblick über die Theorie und ein Einblick in die Praxis der rechtlichen Betreuung
Hochschule
Technische Universität Dortmund
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
40
Katalognummer
V72050
ISBN (eBook)
9783638629386
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betreuungsrecht, Theorie, Einblick, Praxis, Betreuung, rechtliche Betreuung
Arbeit zitieren
Judith Hesselink (Autor:in), 2006, Das Betreuungsrecht - ein Überblick über die Theorie und ein Einblick in die Praxis der rechtlichen Betreuung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72050

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