Das Verwaltungsverfahrensrecht in den Niederlanden


Seminararbeit, 2005

40 Seiten, Note: sehr gut (16 Punkte)


Leseprobe


Gliederung

A. Die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts
I. Kodifizierung des Verwaltungs(verfahrens)rechts vor dem 1.1.1994
II. Einführung des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes ab dem 1.1.1994
III. Bedeutung der allgemeinen Prinzipien ordnungsgemäßer Verwaltung (algemene beginsel van behoorlijk bestuur – abbb)

B. Grundbegriffe des Verwaltungsverfahrens
I. Verwaltungsorgan (bestuursorgaan) gem. Art. 1:1 Awb
II. Betroffener (belanghebbende) gem. Art. 1:2
III. Beschluss (besluit) gem. Art. 1:3
1. Beschlüsse mit individuell-konkreter Wirkung (beschikking)
2. Beschlüsse mit allgemeiner Wirkung

C. Allgemeine Vorschriften
I. Beistand und Vertretung (bijstand en vertegenwoordiging)
II. Weiterleitungspflicht des Verwaltungsorgans (doorzendplicht)
III. Unbefangenheitsgrundsatz (verbod van vooringenomenheid)
IV. Amtssprache (voertaal)
V. Geheimhaltung (geheimhouding)
VI. Öffentlichkeit der Verwaltung (openbaarheid)
VII. Gewissenhafte Behandlung (correcte behandeling)
VIII. Elektronische Korrespondenz nach Art. 2:13 ff

D. Verfahrenseinleitung & das Verfahren vor der Entscheidung
I. Antrag auf Erlass einer Entscheidung (aanvraag van beschikking)
1. Formelle Anforderungen
2. Materielle Anforderungen
3. Fehlerhaft gestellte Anträge und deren Folgen
II. Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung (zorgvuldige voorbereiding)
1. Einholung von Stellungnahmen (advisering)
2. Mitspracheverfahren (inspraak)
a. Öffentl. Vorbereitungsverfahren (openbare voorbereidingsprocedure)
b. Ausführliches öffentliches Vorbereitungsverfahren (Uitgebreide openbare voorbereidingsprocedures)
aa. Anlässlich von Anträgen
bb. In anderen Fällen
3. Anhörungspflicht bei Einzelfallentscheidungen (hoorplicht)
a. Anhörung des Antragsstellers Art. 4:7
b. Anhörung eines betroffenen Nichtantragstellers Art. 4:8
c. Entbehrlichkeit der Anhörung gem. Art. 4:11 u. Art. 4:12
d. Durchführung der Anhörung und Heilungsmöglichkeiten

E. Die Beschlussfassung
I. Verbot des détournement de procédure
II. Interessenabwägung (af te wegen belangen)
III. Begründungsgrundsatz (motiveringsbeginsel)
IV. Rechtsmittelbelehrung
V. Formelle Rechtssicherheit (formele rechtszekerheid)
VI. Entscheidungsfristen bei Einzelfallentscheidungen (beslistermijnen)

F. Verfahrensabschluss - Bekanntgabe von Beschlüssen (bekendmaking)
I. Bekanntmachung von allgemein verbindlichen Vorschriften
II. Bekanntmachung von anderen Beschlüssen
III. Konsensuale Entscheidungsform (overeenkomst)

G. Materielle Anforderungen an Beschlüsse
I. Gleichheitsgrundsatz (gelijkheidsbeginsel)
II. Verbot des „détournement de pouvoir“
III. Materielle Sorgfältigkeitsgrundsatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

H. Die Bestandskraft von Beschlüssen (rechtskracht)
I. Formelle Bestandskraft (formele rechtskracht)
II. Materielle Bestandskraft (materiële rechtskracht)
III. Änderung oder Rücknahme von Beschlüssen (wijzing en intrekking)
IV. Fehler und Fehlerfolgen von Einzelfallentscheidungen
1. Unzuständigkeit (bevoegdheidsgebreken)
2. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vormgebreken)
3. Inhaltliche Fehler (inhoudsgebreken)

I. Rechtsvergleichende Beurteilung des Verfahrensgedankens
I. Funktionen des Verwaltungsverfahrens
1. Informationsfunktion
2. Artikulationsfunktion anhand der Pflicht zur Anhörung Betroffener
II. Bedeutung von Verfahrensfehlern
III. Fazit

A. Die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts

Das Verwaltungsverfahrensrecht ist in den Niederlanden neben dem allgemeinen materiellen Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht im Allgemeinen VerwaltungsG (Algemene wet bestuursrecht, Awb) kodifiziert.

I. Kodifizierung des Verwaltungs(verfahrens)rechts vor dem 1.1.1994

Bis zum 1. Januar 1994 war das allgemeine Verwaltungsrecht in einer Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Gesetzen niedergelegt und wesentlich von der Rechtsprechung geprägt.[1] Durch die Komplexität der Gesetze und der verschiedenen verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeiten war das Verwaltungsrecht unübersichtlich und unzugänglich.[2] Vor diesem Hintergrund entwickelte sich der liberale Staat zu einem sozialen Versorgungsstaat, in dem der Kontakt zwischen Bürgern und dem „Staat“ zunahm, während gleichzeitig das Bedürfnis der Bürger nach mehr Rechtssicherheit gegen behördliche Entscheidungen stieg.[3] Doch sowohl die Regelungen zum Verwaltungsverfahren, als auch zum Rechtschutz gegen behördliche Entscheidungen und verschiedene Definitionen wichen in den speziellen Verwaltungsgesetzen so stark von einander ab, dass die unterschiedlichen Normen einen willkürlichen Eindruck erweckten.[4]

II. Einführung des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes ab dem 1.1.1994

Ende des 20. Jahrhunderts sollte ein allgemeines Verwaltungsgesetz durch Vereinheitlichung, sowie durch eine Kodifizierung der verwaltungsrechtlichen Rechtssprechung, das Verwaltungsrecht harmonisieren und systematisieren.[5] Daher wurde 1983 ein Gesetzgebungsauftrag zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts in Art. 107 II Grondwet (Gw) verfassungsrechtlich niedergelegt.[6] Die Umsetzung erfolgte in einer so genannten „Anbaugesetzgebung“[7]. Deren erster und zweiter Teil (tranche) am 1. Januar 1994 in Kraft traten[8], während sich die vierte Tranche noch im Gesetzgebungsverfahren befindet.[9]

III. Bedeutung der allgemeinen Prinzipien ordnungsgemäßer Verwaltung (algemene beginsel van behoorlijk bestuur – abbb)

Die allgemeinen Prinzipien ordnungsgemäßer Verwaltung hatten schon vor der Einführung des Awb für die Kompetenzausübung der Verwaltung eine erhebliche Bedeutung.[10] Die abbb waren allesamt ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die nunmehr, jedenfalls zum Teil im Awb kodifiziert worden sind, wodurch ihre inhaltliche Reichweite transparenter geworden ist.[11]

B. Grundbegriffe des Verwaltungsverfahrens

Im Folgenden sollen die zentralen Grundbegriffe des Verwaltungsverfahrens vorgestellt werden, die für das weitere Verständnis von Bedeutung sind.

Allgemeine Begriffsdefinitionen, die vor allem für die Rechtsanwendung als großer Gewinn angesehen werden[12], befinden sich im ersten Kapital des Awb. Da sich diese Begriffbestimmungen nicht „auf dieses Gesetz“ beschränken, haben sie für alle anderen gesetzlichen Regelungen in den Niederlanden Bedeutung.[13] Von diesen Bestimmungen kann nur abgewichen werden, wenn in einem spezielleren Gesetz die Norm des Awb für unanwendbar erklärt wird.[14]

Das Verwaltungsverfahren selbst wird durch das Awb, im Gegensatz zum deutschen Recht (vgl. § 9 VwVfG iVm § 1 I 1 Nds. VwVfG[15] ), nicht definiert.

I. Verwaltungsorgan (bestuursorgaan) gem. Art. 1:1 Awb

Gem. Art. 1:1 Ia handelt es sich bei Verwaltungsorganen um Organe von Rechtspersonen, die kraft öffentlichen Rechts eingerichtet worden sind (Art. 1:1 Ia) und um Personen und Kollegien, die öffentliche Gewalt innehaben (Art. 1:1 Ib). Öffentliche Gewalt besitzt ein Organ, wenn es mit öffentlich-rechtlicher Befugnis die Rechtsstellung von anderen Rechtssubjekten, also die Auferlegung von Rechten und Pflichten, bestimmen kann.[17][16]

Der Katalogtatbestand des Art. 1:1 II nimmt verschiedene Institutionen und Personen von dem Anwendungsbereich des Art. 1:1 I aus.[18]

II. Betroffener (belanghebbende) gem. Art. 1:2

Art. 1:2 I zufolge ist derjenige Betroffener, dessen Interessen durch einen

Beschluss (besluit) unmittelbar betroffen sind. „Derjenige“ kann eine natürliche Person, eine Rechtsperson oder auch ein Verwaltungsorgan (vgl. Art. 1:2 II) sein.[19] Voraussetzung für die Bestimmung der Betroffenen ist ein Beschluss. Derjenige, der eine Entscheidung der Verwaltung beantragt, ist ebenso wie derjenige, an den sich der Beschluss richtet, Betroffener. Die Adressaten eines Beschlusses – Individuen oder Personenmehrheiten – werden als „Erstbetroffene“ (eerste-belanghebbende) bezeichnet.[20] Als „Drittbetroffene“ (derde-belanghebbende) werden diejenigen angesehen, die nicht als Adressat aber in sonstiger Weise unmittelbar von dem Beschluss betroffenen sind.[21] Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn eine Partei selbst, objektiv, aktuell und direkt durch den Beschluss tangiert wird.[22]

III. Beschluss (besluit) gem. Art. 1:3

Das Awb definiert in Art. 1:3 den Oberbegriff für regelndes, öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln als Beschluss. Zu unterscheiden ist zwischen einer Einzelfallentscheidung (beschikking) gem. Art. 1:3 II – die dem deutschen Verwaltungsakt iSv § 35 S. 1 VwVfG entspricht[23] – und einer Regelung mit allgemeiner Wirkung (besluiten van allgemene strekking). Art. 1:3 I definiert einen Beschluss als schriftliche Entscheidung eines Verwaltungsorgans, die einen öffentlich-rechtlichen Inhalt hat. Ausgeschlossen sind Realakte, privatrechtliche Rechtshandlungen sowie Verwaltungsentscheidungen ohne Außenwirkung, nicht jedoch öffentlich-rechtliche Verträge.[24]

1. Beschlüsse mit individuell-konkreter Wirkung (beschikking)

Eine Einzelfallentscheidung ist gem. Art. 1:3 II jede schriftliche Entscheidung eines Verwaltungsorgans mit öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage unter Einschluss der Ablehnung eines Antrags, gerichtet auf eine Rechtsfolge mit einem individuellen oder konkreten Charakter. Eine Einzelfallentscheidung kann sich entweder auf eine Sache oder gegen eine Person, sowie gegen eine Person mit sachbezogener Wirkung richten.[25]

2. Beschlüsse mit allgemeiner Wirkung

Beschlüsse mit allgemeiner Wirkung sind: Allgemein verbindliche Vorschriften, Beleid-Regelungen, administrative Maßregeln und Pläne.[26] Im Folgenden sollen nur die allgemein verbindlichen Vorschriften und Beleid-Regelungen näher beschrieben werden.

Eine allgemein verbindliche Vorschrift (algemeen verbindende voorschriften), für die es keine Legaldefinition gibt, muss in den Grenzen der Zuständigkeit des erlassenen Verwaltungsorgans in räumlicher und zeitlicher Dimension und hinsichtlich des Adressatenkreises uneingeschränkt gelten.[27] Die Kompetenz für den Erlass einer allgemein verbindlichen Vorschrift muss der Gesetzgeber der Verwaltung ausdrücklich per Gesetz verleihen.[28] Vorbehaltlich von Ausnahmen unterliegen die allgemein verbindlichen Vorschriften gem. Art. 3:1 Ia den Anforderung, die das Awb an Beschlüsse stellt.

Beleid -Regeln sind gem. Art. 1:3 IV Beschlüsse. Sie sind ein spezifisch niederländisches Institut. Es handelt sich um allgemeine, durch Beschluss festgestellte Regeln, durch die Interessenabwägungen, Tatsachenfeststellung oder die Auslegung gesetzlicher Vorschriften beim Gebrauch der Befugnisse eines Verwaltungsorgans getätigt werden. Im Unterschied zur allgemein verbindlichen Vorschrift bedarf das Verwaltungsorgan für den Erlass einer Beleid -Regel keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Grundsätzlich ist eine Beleid -Regel gem. Art. 4:84 für das Verwaltungsorgan bindend, es sei denn im konkreten Einzelfall sind die Folgen für die Betroffenen unverhältnismäßig schwer. Diese Regeln erzielen durch die Veröffentlichungspflicht (Art. 3:42) gegenüber den Bürgern eine Außenwirkung[29], die sich gegenüber der Verwaltung auf eine Beleid-Regel berufen können.[30]

C. Allgemeine Vorschriften

Es folgt eine Darstellung über die allgemeinen Vorschriften, die von allen Bediensteten des Staates im Umgang mit Bürgern beachtet werden müssen. Diese sind mit den §§ 14-20, § 21 und § 30 VwVfG vergleichbar.

I. Beistand und Vertretung (bijstand en vertegenwoordiging)

Gem. Art. 2:1 I kann sich jedermann zur Wahrung seiner Interessen gegenüber einer Behörde eines Beistands bedienen oder sich durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen. Der Art. 2:1 I geht damit über den Art. 18 I Gw hinaus.[31] Soweit es sich nicht um einen Rechtsanwalt oder Prozessbevollmächtigten handelt, hat die Behörde aufgrund Art. 2:2 I das Recht, den Beistand oder Vertreter mittels Vorgehen nach Art. 2:2 II abzulehnen, wenn ernsthafte Bedenken gegen diese Person bestehen.[32]

II. Weiterleitungspflicht des Verwaltungsorgans (doorzendplicht)

Laut Art. 2:3 I hat ein Verwaltungsorgan die Pflicht, Schriftstücke, für die ein anderes Verwaltungsorgan zuständig ist, unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen. Kann das zuständige Verwaltungsorgan nicht ermittelt werden, so ist das Schriftstück an den Absender zurückzusenden (Art. 2:3 II).

III. Unbefangenheitsgrundsatz (verbod van vooringenomenheid)

Die Verwaltungsorgane müssen gem. Art. 2:4 I gegenüber den Bürgern unvoreingenommen auftreten. Nach Art. 2:4 II haben die Verwaltungsorgane dabei sicher zu stellen, dass Amtsträger, die ein persönliches Interesse an dem Erlass eines Beschlusses haben, keinen Einfluss auf die Entscheidung nehmen.[33]

Die persönlichen Interessen des Amtsträgers sind Ziele, die dieser nicht im Rahmen des ihm übertragenen Amtes verfolgt.[34] Der Anspruch des Bürgers auf eine sachgemäß arbeitende Verwaltung geht soweit, dass bereits der „böse Schein“ der Parteilichkeit vermieden werden soll.[35]

IV. Amtssprache (voertaal)

Grundsätzlich ist die Amtsprache der Verwaltung niederländisch (Art. 2:6 I). In der Provinz Friesland können die Bürger friesisch verwenden (Art. 2:7 I), wenn dies nicht eine unverhältnismäßige Belastung für die Verwaltung zufolge hat. Dass Art. 2:6 II es ermöglicht, eine andere Sprache zu wählen, wenn diese zweckmäßiger ist und dadurch Interessen Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine Folge des hohen Anteils (bis 30%) von Menschen mit allochthoner Herkunft insbesondere in den Großstädten.[36]

V. Geheimhaltung (geheimhouding)

Nach Art. 2:5 unterliegen vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen[37] nicht nur

die Verwaltungsorgane, sondern auch jene Personen, die mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen, einer Geheimhaltungspflicht.

VI. Öffentlichkeit der Verwaltung (openbaarheid)

Die Verwaltungsöffentlichkeit beinhaltet den Zugang zu repräsentativen Organen und (oft) zu ihren Kommissionen und darüber hinaus die Öffentlichkeit von Informationen in Verwaltungsentscheidungen, die im Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Wob) geregelt sind.[38] Durch die vierte Tranche werden die Vorschriften des Wob, und damit auch das Akteneinsichtsrecht, in das Awb integriert.[39] Außerdem haben die Bürger das Recht an Sitzungen und Verfahren teilzunehmen.[40]

VII. Gewissenhafte Behandlung (correcte behandeling)

Im Rahmen der Art und Weise wie sich Beschäftigte der Verwaltung gegenüber Bürgern zu verhalten haben, ist eine große Anzahl von Vorschriften durch den nationalen Ombudsman entwickelt worden.[41]

VIII. Elektronische Korrespondenz nach Art. 2:13 ff.

Nach Art. 2:13 können Mitteilungen im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltungsorgan elektronisch erfolgen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder eine Formvorschrift der elektronischen Versendung entgegensteht.

Die Verwaltung kann eine Mitteilung an einen oder mehrere Adressaten gem. Art. 2:14 I nur dann elektronisch verwenden, wenn der Adressat zu erkennen gegeben hat, dass er auf diesem Weg erreichbar ist.

Auch Mitteilungen an die Verwaltung können nur dann elektronisch erfolgen, wenn das Verwaltungsorgan diese Form gestattet hat (Art. 2:15 I 1). Die Möglichkeit der elektronischen Form tritt damit neben, nicht aber an die Stelle der konventionellen Schriftform.[42]

D. Verfahrenseinleitung & das Verfahren vor der Entscheidung

Bei der Verfahrenseinleitung kann zwischen Beschlüssen auf „Ersuchen“ (verzoek) und Beschlüssen von Amts wegen (ex officio) unterschieden werden. Abgesehen von einer Entscheidung, die aufgrund eines Antrags hin ergeht, bestehen für sonstige Ersuchen und für die Verfahrenseinleitung von Amts wegen keine gesetzlichen Vorschriften.

I. Antrag auf Erlass einer Entscheidung (aanvraag van beschikking)

1. Formelle Anforderungen

Einige Einzelfallentscheidungen können nur nach einem erfolgten Antrag,

(aanvraag)[43] z.B. seitens eines Bürgers, von der Behörde erlassen werden. Grundsätzlich ist der Antrag gem. Art. 4:1 schriftlich bei dem für den Erlass des Beschlusses zuständigen Verwaltungsorgan einzureichen; ggf. mittels eines Formblatts (Art. 4:4). Nach Art. 4:2 Ia-c muss ein Antrag unterschrieben werden und den Namen sowie die Adresse des Antragstellers (Ia), das Datum (Ib) und eine Angabe enthalten welche Entscheidung begehrt wird (Ic).

2. Materielle Anforderungen

Die Sachverhaltsermittlung obliegt grundsätzlich den Verwaltungsorganen (vgl. Art. 3:2). Begehrt jedoch ein Bürger von der Verwaltung eine Entscheidung, so verpflichtet ihn das Gesetz (Art. 4:2 II) zur Mitarbeit. Vorbehaltlich speziellerer Normen[44], hat der Antragssteller die notwendigen Informationen und Dokumente, die für die Entscheidung vorausgesetzt sind, dem Antrag beizufügen, wenn ihm die Beschaffung nach billigem Ermessen zugemutet werden kann. Wegen Art. 3:2 endet diese Verpflichtung des Antragstellers jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsorgan die notwendigen Information selbst innehat oder mit geringerem Aufwand beschaffen kann als der Antragsteller.[45]

[...]


[1] Bok ERPL 11 (1999), 223, 223; Dorbeck-Jung/Helder DÖV 1994, 142, 143; Goorden S. 20.

[2] Borman AA 43 (1994), 95, 95; De Meij/van der Vlies S. 142; Goorden S. 20; Klap ERPL 6 (1994), 221, 225; Scheltema NJB 1994, 2, 2; Wessel/Ybema, S. 279.

[3] Goorden, S. 21; Scheltema, NJB 1994, 2, 3; vgl. Lubberdink, in Boxum u.a., S. 131, 131.

[4] Borman, AA 43 (1994), 95, 95; Scheltema, NJB 1994, 2, 8.

[5] Daalder/de Groot S. 18 ff.; Dorbeck-Jung/Helder DÖV 1994, 142, 145; Hartmann/Rogier NJB 2004, 1877, 1882; Scheltema NJB 1994, 2, 2; Seerden/Stroink S. 145, 147; van der Vlies NJB 1994, 9, 9; Wessel/Ybema S. 279, 307; Widdershoven/de Lange S. 529, 530.

[6] Borman AA 43 (1994), 95, 95; De Moor-van Vugt 83, 84; Goorden S. 29; Klap ERPL 6 (1994), 221, 225; Scheltema NJB 1994, 2, 2; Schwarze S. 177; van Ballegooij S. 3.

[7] Bok/Bolt/Goorden, S. 5; vgl. Klap, ERPL 6 (1994), 221, 225; van Ballegooij, S. 10.

[8] Gesetz vom 4.6.1992, Stb. 1992, 315.

[9] Kamerstukken II 2003/04, 29702, Nr. 1-4; vgl. Klingenberg/Vermeer KATERN 88, 4813 ff.

[10] Bax ERPL (4) 1992, 71, 72; Brouwer/Schilder S. 34; van Ballegooij/Barkhuysen/u.a, S. 57.

[11] Addink S. 21 f.; Bax/Pennarts ERPL 3 (1991), 263, 267; Brouwer/Schilder S. 34; Goorden S. 69; Mincke Rn. 64; Scheltema NJB 1994, 2, 5; Stroink, S. 82.

[12] Van Buuren, NJB 2004, 777, 777.

[13] Borman, AA 43 (1994), 95, 98; van der Vlies, NJB 1994, 9, 9; van der Pot/Donner, S. 673.

[14] Borman, AA 43 (2002), 95, 100; van der Vlies, NJB 1994, 9, 9.

[15] Auf den landesrechtlichen Zusatz wird fortan bei Zitierung des VwVfG verzichtet.

[16] Im Folgenden sind alle Artikel ohne Bezeichnung solche des Awb.

[17] TK 1988-1989, 21221, Nr. 3, S. 27.

[18] Darunter: Legislative (a), Kammern und gemeinsamen Versammlungen der Generalstaaten (b), unabhängige Rechtsprechungsorgane (c), Staatsrat mit seinen Abteilungen (d).

[19] De Meij/van der Vlies, S. 152; van Wijk, III, § 3, 13; ten Berge/Michiels, 5.3.3.

[20] De Meij/van der Vlies, S. 153.

[21] De Meij/van der Vlies, S. 153.

[22] De Meij/van der Vlies, S 153 f; van Wijk, III, § 3, 13; ten Berge/Michiels, 5.3.3.

[23] Bok, in: Boxum u.a., S. 211, 215; Mincke, Rn. 61.

[24] De Meij/van der Vlies, S. 162; Van Pot/Donner, S. 673; van der Vlies, NJB 1994, 9, 11.

[25] De Haan/Drupsteen/Fernout, Bd. 2, I.16 ff.; Seerden/Stroink, S. 145, 157.

[26] De Haan/Drupsteen/Fernout, Bd. 2, I.59; de Meij/van der Vlies, S. 159.

[27] De Meij/van der Vlies, S. 164; ten Berge/Michiels, 7.1.1.

[28] De Meij/van der Vlies, S. 165.

[29] Dorbeck-Jung/Helder, DÖV 1994,142,149;

[30] Marseille Katern 82,4392,4393; Mincke Rn.63.

[31] Van Ballegooij/Barkhuysen/u.a., 8.2.

[32] Bsp.: Schlechtes Benehmen, offenkundige Unkundigkeit [vgl. van Wijk, VII, § 2, 8].

[33] Spezieller: Art. 28, 58 und 198 III Gem.wet; Keine Anwendung z.B. bei der Festlegung der Vergütung der Ratsmitglieder durch Ratsbeschluss derselbigen gem. Art. 25 I Gem.wet.

[34] CBB 25.1.1994, AB 1994, 338; Bruil, in: van den Berg/Bellekom, S. 448; Damen, S. 559; Van Ballagooij/Bruil/Kleijn/Schilder, S. 62; van Buuren, in: van Buuren/Polak, S. 24.

[35] ARRvS 16.6.1983 AB 486, 1360, 1362; HR 5.6.1964, AB 1965, 36, 38; ABR 28.10.1997, AB 1997, 458; Bruil, in: van den Berg/Bellekom, S. 448; de Meij/van der Vlies, S. 177.

[36] Vgl. Oosting, in: Lademacher/Schleberger, S. 37, 37 u. 45.

[37] Z.B. Gesetz zur Öffentlichkeit der Verwaltung (Wet openbaarheid van bestuur, Wob).

[38] Van Wijk, VII, § 2, 13.

[39] TK 1988-1989, 21221, Nr. 3, S. 13; vgl. Bok/Bolt/u.a., S. 35.

[40] Art. 83 Gem.wet; Art. 81 Prw; Art. 35/36 Waterschapswet.

[41] Bsp.: Vernünftiges und nicht raues Auftreten, unterschiedslose und nicht diskriminierende Behandlung der Bürger, eifriges Handeln, Fehler korrigieren, Hilfsbereitschaft etc. [van Wijk, VII, § 2, 14].

[42] Kolhoop, AA 53 (2004), 664, 668.

[43] Z.B.: Subventionen (subsidies, Art. 4:60).

[44] z.B.: Art. 65 SozialhilfeG (Algemene bijstandswet); Art. 7 II WohungsG (Woningwet).

[45] CBB 16.11.1990, AB 1991, 300; Ballegooij/Barkhuysen/u.a., 8.4.3; van Wijk, VII, § 3, 16.

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Details

Titel
Das Verwaltungsverfahrensrecht in den Niederlanden
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Der Verfahrensgedanke im deutschen und europäischen (Wirtschafts-) Verwaltungsrecht
Note
sehr gut (16 Punkte)
Autor
Jahr
2005
Seiten
40
Katalognummer
V63938
ISBN (eBook)
9783638568685
ISBN (Buch)
9783638669610
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensrecht, Niederlanden, Verfahrensgedanke, Verwaltungsrecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Jur. Alexander Koch (Autor:in), 2005, Das Verwaltungsverfahrensrecht in den Niederlanden, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63938

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