Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis


Seminararbeit, 2005

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Einführung

B. Aktuelle Entwicklungen der Rechtssprechung zum EBV

I. Der Vindikationsanspruch
1. Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer
a) Herausgabeanspruch auch ggü. einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzers?
b) Arglisteinrede ggü. einem Vindikationsanspruch
2. Verteidigungsposition des Besitzers
a) BGH- Urteil vom 24.10.2003
b) Obligatorische Besitzrechte = Ausschluss des Vindikationsanspruchs

II. Die Nebenfolgen der Vindikation
1. Nutzungsherausgabe bzgl. dem Verhältnis von Gebrauchsvorteilen und mittelbaren chfrüchten
2. hadensersatz
a) Verzugshaftung des unrechtmäßigen Besitzers
b) hadensersatzhaftung eines Kreditinstituts gem. §§ 990 I 1, 989 BGB im Falle eines Einwands des Mitverschuldens des Geschädigten
3. Verwendungsersatzansprüche

III. Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Allgemeine Einführung

Das EBV bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer che und deren Besitzer, welcher ggü. dem Eigentümer kein Besitzrecht aus § 986 BGB geltend machen kann (unrechtmäßiger Besitzer). Das EBV entspricht demnach der Vindikationslage (§§ 985 f. BGB).1

Im EBV liegt das Hauptinteresse des Eigentümers in der Widererlangung einer che. Diesem dient der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB.2Die che kann jedoch vor Rückgabe beschädigt oder gar zerstört worden sein. Der Besitzer kann Nutzungen aus ihr gezogen oder Verwendungen aus ihr gemacht haben. Regelmäßig wird daher die bloße Herausgabe der che an den Eigentümer nicht den Wünschen beider Parteien gerecht.3

Die differenzierte Regelung der §§ 987 ff. BGB stützt diese Interessenlage durch das Vorsehen von Folgeansprüchen, welche neben oder an die elle des Vindikationsanspruchs treten können; Diese sind ihrer Natur nach schuldrechtliche Nebenansprüche und bilden ein grds. abschließendes (§ 993 I Hs. 2 BGB) Anspruchsgefüge. Hiernach bestimmt sich ob der Eigentümer aufgrund der Beschädigung seiner che hadenseratzansprüche geltend machen oder ggf. Nutzungen heraus- bzw. ersetztverlangen kann, §§ 987 - 993 BGB. Dem Besitzer können Gegenansprüche und - rechte aufgrund seiner Verwendungen auf die che zustehen. Neben einem Verwendungsersatzanspruch sind dies das Wegnahme- und/ oder das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 994 - 1003 BGB.4

Bei der Ausgestaltung der einzelnen Ansprüche unterscheidet der Gesetzgeber im Wesentlichen nach Anspruchsziel und Qualität des Besitzes. Als Hauptzweck der §§ 987 ff. BGB erweist sich der hutz des zwar unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten Besitzers vor der deliktischen und bereicherungsrechtlichen Haftung.5 Den eigentlichen Regelfall der §§ 987 ff. BGB bildet der gutgläubige und verklagte Besitzer, auch wenn dieser erst in § 993 BGB angesprochen wird.6

Ziel dieser Arbeit ist es, die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung zum EBV aufzuzeigen.

B. Aktuelle Entwicklungen der Rechtssprechung zum EBV

I. Der Vindikationsanspruch

Der Eigentümerherausgabeanspruch, also der sog. Vindikationsanspruch, setzt eine Vindikationslage voraus.7

Ziel des Vindikationsanspruchs ist es, dem Eigentümer (Nießbraucher, etc.) den chbesitz i. des § 985 BGB zu verschaffen, wobei es gleichgültig ist, o es sich um eine bewegliche oder unbewegliche che handelt. Freilich ist dieses Verlangen nicht gerechtfertigt, wenn der Besitzer dem Eigentümer ggü. zum Besitz i. des § 986 BGB berechtigt ist, gleichgültig, ob dieses Recht zum Besitz auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht. zum Beispiel, wenn der Eigentümer dem Besitzer die che als Pfand überlassen oder vermietet hat oder wenn dieser ein besitz an der Ehewohnung hat.8

1. Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer

a) Herausgabeanspruch auch ggü. einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer?

it dem Inkrafttreten des BGB wird darüber gestritten, ob es dem Eigentümer auch möglich ist von einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer Herausgabe der che oder aber nur Übertragung des mittelbaren Besitzes (durch Abtretung des diesem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs, § 870 BGB)9zu verlangen kann. Der BGH hat dazu in einer vieldiskutierten Entscheidung10aus dem Jahre 1969 eine differenzierende Lösung entwickelt, die im hrifttum einigen Anklang gefunden hat. Hiernach sollte es dem Eigentümer nur in zwei Fällen möglich sein von einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer Herausgabe der che verlangen zu können: Zum einen, wenn dieser sich den unmittelbaren Besitz geradewegs von seinem Besitzmittler wieder beschaffen kann; und zum anderen, wenn er sein auf der Überlassung der che an den Besitzmittler beruhendes Unvermögen bzgl. der Rückgabe an den Eigentümer diesem ggü. i. der §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat.11 Die Befürchtung des BGH lag darin, dass sich eine absolute Herausgabepflicht des lediglich mittelbar besitzenden Vindikationsgegners wegen § 283 BGB a. F. zu einer Haftungsfalle für diesen werden könnte. Der Eigentümer könnte dann lt. dem BGH durch ein Vorgehen nach § 283 BGB a. F. gegen den nur mittelbar besitzenden Vindikationsgegner seinen Herausgabeanspruch in einen Anspruch auf hadensersatz wegen Nichterfüllung umwandeln, obgleich ihm ein solcher hadensersatzanspruch nach den Wertungen des § 993 I Hs. 2 BGB nicht zustünde.12 Der unrechtmäßige mittelbare Besitzer könne sich ggü. dem Anspruch aus § 283 BGB a. F. aufgrund der Rechtskraft des Herausgabeurteils nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm die Herausgabe schon vor dem Eintreten der Rechtskraft aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe unmöglich geworden sei. Der BGH hat kurz bevor § 283 BGB a. F. außer Kraft trat in einer Entscheidung die Lösung bestätigt.13Diese Entscheidung geht wenig auf die Frage ein, ob die Ersetzung des § 283 BGB a. F. durch den inhaltlich stark abweichenden § 281 n. F. nicht evtl. eine unangemessene Haftungsfolge für den unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer bei uneingeschränkter Verurteilung zur Herausgabe grds. ausschließt.14In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2003 hat der bestätigte der BGH die Grundsätze des o. g. Urteils erneut, allerdings speziell für den Rechtszustand vor dem Außerkrafttreten des § 283 BGB a. F.. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus, es sei regelmäßige unbestrittene Rechtsprechung, dass der mittelbare unrechtmäßige Besitzer aus § 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch des unmittelbaren Besitzes verpflichtet sei.15

b) Problem: Unrechtmäßiger mittelbarer Besitz konnte nicht auf Eigentümer übertragen werden

Um einen Fall, in welchem dem nur mittelbar besitzenden Vindikationsgegner eine Übertragung seines unrechtmäßigen mittelbaren Besitzes auf den Eigentümer nicht möglich war, ging es in einer Entscheidung des BGH vom 18. 07. 2003.16

Hier war die Klägerin Eigentümerin eines hlossgrundstücks. Beklagte was die BRD, welche besagtes Grundstück längere Zeit zuvor unter Zustimmung des damaligen Eigentümers, dem Land Niedersachsen, dem Königreich Belgien zur Nutzung für dessen in der BRD stationierten Truppen überlassen hatte. Die BRD war durch diese Überlassung zunächst mittelbare rechtmäßige Eigentümerin des Grundstücks geworden. dieses Besitzrecht entfiel jedoch mit der Übereignung des Grundstücks an die Klägerin. Dir Klägerin verklagte die BRD aus hadenersatz aus § 990 II BGB i. V. m. § 286 I BGB a. F., wegen der Räumungsverzögerung des Grundstücks durch die belgischen Truppen. Die BRD hatte Kenntnis vom Wegfall ihres Besitzrechts und die Klägerin hatte ggü. der Beklagten eine Aufforderung zur Herausgabe des Grundstücks als Mahnung i. des § 284 I 1 BGB a. F. ausgesprochen. Der Klärung bedurfte jedoch der Punkt, ob die Verzögerung der Erfüllung des Vindikationsanspruchs auch von der BRD zu vertreten war.17

Der BGH stellt insoweit erst die Frage, ob die Beklagte in huld- nerverzug geraten war, weil sie den Vindikationsanspruch, obwohl sie gemahnt wurde, nicht durch Übertragung ihres unrechtmäßigen mittelbaren Besitzes auf die Klägerin erfüllt hat. Der BGH verneint dies, da die BRD ihren eigenen Herausgabeanspruch gegenüber den belgischen reitkräften aus Rechtsgründen überhaupt nicht an die Klägerin habe abtreten können. Dieser eigene Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den unmittelbaren Besitzer konnte sich nämlich nur aus dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut ergeben. Bei dieser Rechtsgrundlage sei er aber völkerrechtlicher Natur gewesen, und habe deshalb auch nur von der BRD als Aufnahmestaat ggü. dem Königreich Belgien als Entsendestaat geltend gemacht werden können. Damit sei seine Abtretung an die Klägerin, also an ein Pri- vatrechtssubjekt, von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Der Grundsatz impossibilium nulla est obligatio kann, jedenfalls in seltenen Fällen, der Vindikation Grenzen setzen. Für den Vindikationsanspruch gegen einen mittelbaren Besitzer war insoweit bisher nur die nicht gerade sehr wahrscheinliche Konstellation erörtert worden, dass die Abtretung des dem Besitzmittlungsverhältnis zugrunde liegenden Herausgabeanspruchs. durch ein vertragliches Zessionsverbot (§ 399 2. Alt. BGB) ausgeschlossen ist. Die vorliegende Entscheidung liefert nun ein interessanteres Beispiel für die erwähnte Regel.18

Der BGH setzt nachstehend neu an und prüft jetzt, ob sich eine hadensersatzpflicht der BRD wegen Verzuges aus der verspäteten Erfüllung der weitergehenden Verpflichtung zum Verschaffen des unmittelbaren Besitzes ergibt, die seiner Meinung nach grds. den unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer ebenfalls trifft.19 Die Verzögerung hatte sich daraus ergeben, dass die belgischen reitkräfte die Räumung des Grundstücks der Klägerin von der Durchführung von Umbaumaßnahmen bei einem Ersatzquartier durch die BRD abhängig machten, welche die BRD jedoch nicht finanzieren wollte. Bei diesem Ansatz kam es augenscheinlich darauf an, ob die BRD die Verzögerung nach §§ 285, 276 BGB a. F. zu vertreten hatte. Das wiederum richtete sich, der Ansicht des BGH nach, nach dem Inhalt der Vereinbarungen, welche die BRD bei der Überlassung des hlossgrundstücks an die belgischen Truppen getroffen hatte. Die Vereinbarungen, welche die BRD mit dem früheren Eigentümer des hlossgrundstückes getroffen hat, gehen die Klägerin nichts an. Was der Vindikationsgegner (BRD) im Rahmen der §§ 990 II, 285 a. F., 276 BGB vertreten muss, richtet sich freilich in der Tat nach dem Inhalt des huldverhältnisses. Das huldverhältnis i. d. ist hier jedoch der Vindikationsanspruch an sich, mit den ihn umlagernden Fürsorgepflichten des wissentlich unrechtmäßigen Besitzers hinsichtlich der von diesem herauszugebenden che. Diese Verwalterpflichten des verschärft haftenden Vindikationsgegners richten sich indessen nur darauf, die herauszugebende che vor haden zu schützen und ggf. die cherung der che ggü. dem Ei- gentümer. Eine Verpflichtung, dem unmittelbaren Besitzer seine Besitzposition „abzukaufen“ und sich auf diesem Wege die momentan noch fehlende Fähigkeit für eine echte Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Eigentümer zu verschaffen, lässt sich aus diesen Vorschriften für den unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer grds. nicht ableiten. Dazu wäre der bösgläubige mittelbare Besitzer allenfalls aus dem Gesichtspunkt des hadensersatzes (§§ 990 I, 989, 249 1 a. F. BGB) verpflichtet, wenn die Weitergabe an den Besitzmittler, anders als hier, überhaupt erst nach dem Eintritt der Haftungsverschärfung erfolgte. Der Vindikationsanspruch selbst ist nun einmal kein Verschaffungsanspruch, sondern verpflichtet den Vindikationsgegner nur zur „Auskehrung“ oder „Abgabe“ der Besitzposition, die er tatsächlich unberechtigterweise hat.20

Im vorliegenden Fall besteht hingegen die Besonderheit, dass die BRD ihren unrechtmäßigen mittelbaren Besitz aus Rechtsgründen gar nicht räumen geschweige denn an die Eigentümerin abgeben konnte. In einer solchen tuation muss der mittelbare Besitzer dann aber zumindest alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um die Fortexistenz seines unrechtmäßigen Besitzstandes zu beenden. Hat der Vindikationsgegner die fremde che etwa unter Vereinbarung der Unabtretbarkeit seines vertraglichen Herausgabeanspruchs. gegen den unmittelbaren Besitzer vermietet oder verpachtet, ist er mit cherheit dazu verpflichtet, den Gebrauchsüberlassungsvertrag mit dem unmittelbaren Besitzer zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen um so seine ellung als Vermieter oder Verpächter einer fremden che zu beenden. Bei dem mit dem Vindikationsanspruch nahe verwandten Eigentumsfreiheitsanspruch aus § 1004 I 1 BGB wird dem mittelbar besitzenden Anspruchsgegner in einer ganz verwandten tuation sogar noch mehr zugemutet: weit ein Grundstück von seinem Eigentümer dauerhaft zu einem mit unzulässigen Immissionen verbundenen Gebrauch vermietet oder verpachtet worden ist, scheitert seine an sich aus § 1004 I 1 BGB gegebene Verpflichtung zur Beseitigung der daraus sich ergebenden Eigentumsbeeinträchtigungen gleichfalls an dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, also einfach daran, dass er nach § 858 BGB an einer Einwirkung auf die örungsquelle während des andauernden unmittelbaren Besitzes seines Mieters oder Pächters gehindert ist. Der Grund- stückseigentümer ist dann aber nach der wohl unbestrittenen Meinung des BGH sogar dazu verpflichtet, bei fehlender Kündigungsmöglichkeit zumindest den Versuch zu unternehmen, unter zumutbaren finanziellen Zugeständnissen die Zustimmung des Vertragspartners zu einer vorzeitigen Auflösung des Gebrauchsüberlassungsvertrages zu erreichen.21 Vergleichbare Anforderungen wird man auch an den mittelbar besitzenden Vindikationsgegner stellen müssen, sollte diesem aus speziellen Gründen zur Erfüllung des Vindikationsanspruchs durch Abtretung seines mittelbaren Besitzes nicht möglich sein. Erst hier werden dann die äußerst plausiblen Erwägungen wichtig, welche der BGH in der besprochenen Entscheidung anstellt und ihn zur Verneinung der Verantwortlichkeit seitens der BRD im Hinblick auf die verspätete Räumung des Grundstücks durch die belgischen reitkräfte führen.22

2. Verteidigungsposition des Besitzers

a) Arglisteinrede ggü. einem Vindikationsanspruch

In einem Urteil vom 20. 12. 2001 ging es um die Frage einer Arglisteinrede ggü. dem Vindikationsanspruch.23

[...]


1K. Vieweg/ A. Werner, chenrecht, 225, Rdnr. 1

2K. Vieweg/ A. Werner, chenrecht, 225, Rdnr. 2

3K. Vieweg/ A. Werner, chenrecht, 225, Rdnr. 2

4K. Vieweg/ A. Werner, chenrecht, 225, Rdnr. 2

5C. T. Ebenroth/ J. M. Zeppernick, Ju1999, 209

6K. Vieweg/ A. Werner, chenrecht, 225, Rdnr. 2

7 Meder/ A. Czelk, Grundwissen chenrecht, 87

8J. F. Baur/ R. ürner, chenrecht, 98, Rdnr. 4; BGHZ 71, 216

9O. Jauernig, Kommentar zum BGB, 1192, Rdnr. 5

10BGHZ 53, 29

11H. G. Bamberger/ H. Roth, Kommentar zum BGB, 1785, Rdnr. 19

12H. G. Bamberger/ H. Roth, Kommentar zum BGB, 1785, Rdnr. 19

13BGHZ 53, 29, 33

14K.- H. Gursky, JZ 2005, 292

15K.- H. Gursky, JZ 2005, 292; J. Wilhelm, chenrecht, 418, Rdnr. 1086

16WM 2004, 387

17WM 2004, 387

18K. - H. Gursky, JZ 2005, 292

19K. - H. Gursky, JZ 2005, 292

20J. v. audinger/ K.- H. Gursky, Kommentar zum BGB, § 985, Rdnr. 66 ff.

21J. v. audinger/ K.- H. Gursky, Kommentar zum BGB, § 1004, Rdnr. 145

22K. - H. Gursky, JZ 2005, 293

23NJW 2004, 1704 ff.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Veranstaltung
Vertiefung BGB
Note
1,3
Autoren
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V59923
ISBN (eBook)
9783638537223
Dateigröße
499 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neuere, Entwicklungen, Rechtsprechung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Vertiefung
Arbeit zitieren
Diplom Wirtschaftsjuristin (FH) Janine Appel (Autor:in)Oliver Krause (Autor:in), 2005, Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59923

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