Neuere Entwicklungen in Rechnungslegung und Controlling. Die europäische Aktiengesellschaft


Seminararbeit, 2005

24 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitun

2. Entwicklung der Europäischen Aktiengesellschaft
2.1. Geschichtliche Entwicklung
2.2. Vorteile der Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft

3. Merkmale der Europäischen Aktiengesellschaft
3.1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
3.2. Gründungsformen der Europäischen Aktiengesellschaft
3.3. Mitbestimmung der Arbeitnehmer

4. Ausgestaltung der Leitung
4.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2. Dualistisches System
4.3. Monistisches System
4.4. Vergleichende Bemerkungen

5. Schlussbetrachtungen und Ausblick

Verzeichnis der Empfehlungen, Gesetze, Richtlinien und Verordnungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nach fast dreißigjährigen komplizierten Verhandlungen verabschiedete der Europäische Rat am 08.10.2001 das Statut der europäischen Aktiengesellschaft. Dieses besteht aus einer Verordnung1, welche die gesellschaftsrechtlichen Aspekte regelt, und der ergänzenden Richtlinie zur Stellung der Arbeitnehmer2. Die Verordnung trat am 08.10.2004 in Kraft und führte damit eine neue supranationale europäische Unternehmensform ein.

Der deutsche Bundestag hat die Vorgaben der Verordnung und der Richtlinie durch das SEEG am 22.12.2004 in innerstaatliches Recht umgesetzt und geht somit einen weiteren Schritt zur Vollendung des europäischen Binnenmarktes. Die gemeinschaftsrechtliche Rechtsform der „Europäischen Aktiengesellschaft“ oder in internationaler Bezeichnung auch „Societas Europaea (SE)“ bietet vielfältige Möglichkeiten für europaweit agierende Unternehmen, welche in der weiteren Ausführung näher beleuchtet werden.

Im Folgenden soll auf die Entwicklung der SE, ihre Merkmale und vor allem auf die Ausgestaltung der Leitung innerhalb der SE eingegangen werden. Dabei greift die Arbeit Besonderheiten der deutschen Gesetzgebung auf und macht Vergleiche zu europäischen Vorgaben. Aufgrund des Fokus auf die allgemeinen Merkmale der SE geht diese Arbeit nicht auf die Besonderheiten der Besteuerung ein.

2. Entwicklung der Europäischen Aktiengesellschaft

Da der Grundstein für die Schaffung einer Gesellschaft europäischen Rechts bereits 1959 gesetzt wurde, soll zunächst die geschichtliche Entwicklung der SE dargestellt werden. Damit verbunden werden die Idee und die angestrebten Vorteile für europäische Unternehmen näher gebracht.

2.1. Geschichtliche Entwicklung

Die Idee, eine Gesellschaft europäischen Rechts zu schaffen, entstand auf dem 57. Kongress der Notare Frankreichs im Jahre 1959.3Es sollte eine Lösung für die Hemmnisse nationaler Rechtsordnungen im gemeinsamen europäischen Markt gefunden werden. Dieses Thema wurde in den Wirtschaftswissenschaftler P. Sanders4aufgegriffen und führte zur Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Statut der Europäischen Aktiengesellschaft. Ziel war dabei die Schaffung einer neuen einheitlichen Rechtsform, die Unternehmen eine Organisationsform ermöglicht mit der sie ihren Standort nach wirtschaftlichen und nicht nach rechtlichen Kriterien innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wählen können.5 Diese Entwicklung stellte den ersten Schritt zur Schaffung einer grenzüberschreitenden Gesellschaftsform dar.

1970 erstellte die Europäische Kommission selbst einen eigenen Verordnungsentwurf, der in überarbeiteter Version 1975 dem Ministerrat vorgelegt wurde.6Durch den 284 Artikel umfassenden Vorschlag sollten Gesellschaften gegründet werden können, die unabhängig von nationalem Recht einer einheitlichen und in allen Mitgliedstaaten anwendbaren Gesetzgebung unterliegen. Dieser Vorschlag war den europäischen Staaten jedoch zu innovativ, da sie einer Entziehung nationalen Rechts nicht zustimmten, auf ihrer Rechtstradition beharrten und Konkurrenz zu nationalen Unternehmen sahen.7 Hauptsächlich stieß aber die vorgeschlagene einheitliche Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung auf Widerstand.8Das führte 1982 zu einem Aussetzen der Arbeiten im Ministerrat.

Im Jahre 1987 nahm die Europäische Kommission die Arbeiten am SE-Statut wieder auf, nachdem vom Europäischen Rat eine Harmonisierung des Gesellschaftsrechts gefordert wurde. Eine gekürzte Form wurde 1991 ausgearbeitet, welche aber von einer losgelösten und rein supranationalen Rechtsform Abstand nahm. Viele Verweise auf nationales Recht der Mitgliedsstaaten und Ausklammerung bzw. Entschärfung von umstrittenen Themen machten das neue Statut zu einer Kreuzung aus Gemeinschaftsrecht und einzelstaatlichen Rechtsordnungen.9Jedoch war 1993 trotz vier vorgeschlagener und als gleichwertig bezeichneter Mitbestimmungsmodelle ein erneutes Scheitern in der unflexiblen Haltung der Länder im Bereich der Mitbestimmung begründet.10

Nach diesen Hürden gelang schließlich am 20.12.2000 auf dem Gipfel von Nizza ein politischer Kompromiss. Das war allerdings nur durch eine weitere Lockerung der Mitbestimmungsregelungen möglich.11

Daraufhin verabschiedete der Rat der Europäischen Union in 2001 das endgültige SEStatut, welches am 08.10.2004 in Kraft trat. Die endgültige Version umfasste eine Verordnung über die Ausgestaltung der SE und eine Richtlinie zur Beteiligung der Arbeitnehmer. Diese Vorgaben mussten von den Mitgliedsstaaten innerhalb von 3 Jahren nach Verabschiedung in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland folgte dieser Vorschrift durch den Erlass eines „Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft“ (SEEG), welches am 22.12.2004 verabschiedet wurde.

2.2. Vorteile der Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft

Der Hauptgrund für das Bestreben, eine europäische Gesellschaftsform zu schaffen ist die Möglichkeit für europäische Unternehmen, sich dadurch freier innerhalb des gemeinsamen Markts bewegen zu können und dadurch eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten zu erfahren.12Für den Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ist eine Auflösung und Neugründung der Gesellschaft nicht mehr notwendig, was Aufwands- und Kostenersparnisse mit sich bringt.13Auf diese Weise vermindert sich die Gefahr einer Abwanderung von Unternehmen aus der EU. Länder mit weniger wünschenswerten Rechtssystemen können zu Gunsten eines anderen Mitgliedsstaates mit attraktiverem rechtlichem Umfeld einfacher verlassen werden. Dies stellt Regierungen und ihre Rechtsgestaltung in erster Linie vor die große Herausforderung, einen Verlust von Unternehmen an Nachbarstaaten zu vermeiden.14

Da durch die SE ein Gemeinschaftsinstrument für grenzüberschreitende Unternehmenskooperationen geschaffen wird, ermöglicht sie den Unternehmen, Verschmelzungen und Umstrukturierungen über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg vorzunehmen, was auf nationaler Ebene rechtlich meist nicht in dieser einfachen Form möglich war. Dadurch wird die Errichtung einer Vielzahl von Tochtergesellschaften mit unterschiedlichen Regelungen überflüssig und bewirkt eine Reduzierung der laufenden Verwaltungskosten.15 Durch eine Substitution von Tochtergesellschaften durch Niederlassungen werden schlankere und kostengünstigere Strukturen erreicht. Eine mögliche Umordnung der Aktivitäten nach Geschäftsbereich, Wirtschaftszweig oder Produktlinie gestattet folglich auch kostengünstigere und effizientere Geschäftsführung und führt zu bedeutenden Produktivitätszuwächsen.

Auch die Leitung internationaler Konzerne wird erleichtert, da ein gemeinsames Management- und Berichterstattungskonzept16 für alle Konzerngesellschaften verwendet werden kann. Die dadurch erreichte Verbesserung der Zusammenarbeit über Grenzen hinweg führt zu schnelleren und unproblematischeren Unternehmensbeschlüssen.

Zudem können durch die europäische Gestaltung bedeutende psychologische Hindernisse grenzüberschreitender Aktivitäten überwunden werden, die in einer Ausrichtung nach nur einem nationalen Rechtssystem begründet sind. Dies fördert auch die europäische Unternehmenskultur: Als SE firmierende Unternehmen bekommen gewissermaßen ein europäisches Logo und damit ein europäisches Image.17

Kleine und mittlere Unternehmen18haben üblicherweise große Schwierigkeiten, über Grenzen hinweg zusammenzuarbeiten. Die SE ermöglicht den KMU die Expansion in andere Mitgliedsstaaten da rechtliche Barrieren abgebaut werden.

Für KMU aber auch für Großunternehmen liegt ein weiterer Grund zur Befürwortung des Konzepts in der Möglichkeit begründet, durch die Ausweitung ihrer Aktivitäten höhere Skalenerträge erwirtschaften zu können.19

Die in diesem Kapitel genannten Effizienzsteigerungen führen zu bedeutenden Einsparungen von Transaktions- und Organisationskosten.20 Damit verbundene Steigerungen von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sprechen eindeutig für die Entwicklung der SE.21

3. Merkmale der Europäischen Aktiengesellschaft

Die Regelungstechnik der SE basiert grundsätzlich auf der SE-Verordnung und der SE- Richtlinie. Diese stellen das „Rückgrat“ der SE dar, da alle Regeln der Verordnung unabhängig vom Staat der Eintragung für alle SE gelten. Doch wird in Bereichen, in denen keine einheitlichen Gemeinschaftsregelungen bestehen, auf das Aktienrecht des Sitzmitgliedstaats verwiesen.22Die SE ist somit eine Verbindung aus europäischen und nationalen Elementen, wobei entgegen der ursprünglichen Idee einer von nationalem Recht unabhängigen SE die nationalen Elemente überwiegen.23

Nachfolgend soll auf die Grundstruktur einer SE, die Möglichkeiten der Gründung und die Lösung des Mitbestimmungsproblems eingegangen werden.

3.1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Die SE gilt als Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft im jeweiligen Sitzmitgliedstaat und unterliegt vorbehaltlich der Regelungen der SE-VO dessen Rechtsbestimmungen. Sie ist somit eine juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit. Wie auch bei der deutschen AG ist das Kapital der SE in Aktien aufgeteilt und der Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.24Das gezeichnete Kapital einer SE muss mindestens 120.000 Euro betragen, wenn nicht der jeweilige Mitgliedstaat eine höhere Grenze vorsieht.25Mit dieser Mindestgrenze soll sichergestellt werden, dass auch KMU von der Gründung einer SE nicht abgehalten werden. Zusätzlich soll diese Grenze eine ausreichende Vermögensgrundlage darstellen.26

Der Sitz der SE muss sich in dem Mitgliedstaat ihrer Hauptverwaltung befinden.27Eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ist problemlos möglich und führt nicht zur Auflösung und Gründung einer neuen SE.28Lediglich die Rechtsvorschriften des neuen Sitzstaates kommen für die Gesellschaft zur Geltung.29Jedoch kann eine Sitzverlegung einer deutschen SE erhebliche finanzielle Belastung bedeuten, da die SE jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch erhebt, eine Barabfindung für seine Aktien anbieten muss.30

Außer der Verordnung unterliegt die SE den Bestimmungen der eigenen Satzung, sofern die Verordnung dies ausdrücklich zulässt. Die SE kann somit ihre Satzung genauso frei verfassen, wie es einer AG mit Sitz in demselben Staat für ihre Satzung gestattet ist.31Folglich besitzen die Gründer einer SE durch die Regelungsbefugnisse der Satzung eine echte Gestaltungsfreiheit bei der internen Organisation.32Nur im Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer darf die Satzung zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zur SE-Richtlinie stehen.33

3.2. Gründungsformen der Europäischen Aktiengesellschaft

Eine SE muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen und sie erwirbt Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt der Eintragung.34Die Eintragung erfolgt aber nicht in ein zentrales europäisches Register, wie in früheren Diskussionen angedacht, sondern in das Register des Sitzstaates.35

Grundsätzlich stehen vier unterschiedliche Gründungsformen für eine SE zur Verfügung, sofern sich Sitz und Hauptverwaltung der betroffenen Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft befinden.

Die erste Form ist Fusion zweier oder mehr Aktiengesellschaften, wobei mindestens zwei dieser Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten entstammen müssen.36Doch dieser Gründungsform ist in Deutschland viel Reiz genommen, da widersprechenden Aktionären aller involvierten Gesellschaften bei Verschmelzung eine angemessene Barabfindung für ihre Aktien anzubieten ist.37

Darüber hinaus können AGs bzw. GmbHs eine Holding-SE gründen.38Mindestens zwei dieser Gesellschaften müssen dem Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben.39Im Gegensatz zur Fusion müssen nicht 100% der eigenen Anteile in die Holding-SE eingebracht werden, sondern mindestens 50% der Stimmrechte. Dadurch übernimmt die Holding-SE die Kontrolle über die Gesellschaften.40Die Gründergesellschaften bestehen auch nach Gründung fort und werden zu Untergesellschaften der Holding-SE.

Die Tochter-SE: Gesellschaften und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine Tochter-SE gründen, wenn mindestens zwei von ihnen dem Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben.41 Die Grundvoraussetzungen ähneln sehr der Gründung einer Holding-SE.

Eine letzte Gründungsform ist die Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts in eine SE. Dazu muss die AG seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben. Hier fehlt die Möglichkeit die bei den drei anderen Gründungsformen gegeben wird, durch eine Niederlassung den grenzübergreifenden Charakter darzustellen. Eine Niederlassung wurde nicht für ausreichend angesehen, einer AG durch Umwandlung in eine SE den Entzug von innerstaatlichem Recht zu gestatten.42

Durch die in allen Gründungsformen vorhandenen Restriktionen auf Gründungsgesellschaften unterschiedlicher Mitgliedstaaten wird der transnationale Charakter der SE gewahrt. Des Weiteren fällt auf, dass eine Gründung für natürliche Personen und Personengesellschaften nicht möglich ist. Für die Praxis wird als häufigste Form der SE-Gründung die Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft erwartet.43

3.3. Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Bei Betrachten des SE-Statuts stellt sich die Frage, wieso neben der Verordnung zusätzlich eine Richtlinie notwendig ist. Die geschichtliche Entwicklung hat gezeigt, dass aufgrund der unterschiedlichen Haltung bezüglich Arbeitnehmermitbestimmung von Mitgliedstaaten erhebliche Zugeständnisse gemacht werden mussten. Eine explizite Regelung der Mitbestimmung in der Verordnung hätte identische konsensuntaugliche Vorschriften für alle Mitgliedstaaten bedeutet. Um einen Kompromiss zu erreichen, musste die Arbeitnehmermitbestimmung aus der Verordnung ausgegliedert werden.

[...]


1Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, S. 1ff.

2Vgl. Richtlinie des Rates 2001/86/EG, S. 22ff.

3Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 21. 60er Jahren von dem

4Vgl. KUFFNER, A. (2003), S. 11; SANDERS, P. (1967), S. 344ff.; WIESNER, P. (2001), S. 398.

5Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 22.

6Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 22; HIRTE, H. (2002), S. 1; KUFFNER, A. (2003), S. 12ff.

7Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 23.

8Vgl. HEINZE, M (2002), S. 69; KUFFNER, A. (2003), S. 16.

9Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 24.

10 Vgl. HEINZE, M (2002), S. 68; BLANQUET, F. (2002), S. 27. 2

11Vgl. HIRTE, H. (2002), S. 1f.

12Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 25; KÜBLER, F. (2004), S. 5.

13Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 29; KUFFNER, A. (2003), S. 2.

14Vgl. KÜBLER, F. (2004), S. 5.

15 Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 29; KUFFNER, A. (2003), S. 1. 3

16Vgl. im Internet: MEMO/01/314 (2001).

17Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 36; PETRI, S. u. a. (2004), S. 3; KALLMEYER, H. (2003b), S. 200.

18Definition KMU: Mitarbeiterzahl maximal 249, Jahresumsatz maximal 50 Mio.; Vgl. hierzu Empfehlung 2003/361/EG, Anhang Artikel 2 Abs. 1.

19Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 29.

20Vgl. WENZ, M. (2003), S. 185.

21Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 28.

22Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Erwägungsgrund 9, S. 2.

23Vgl. BEZZENBERGER, T. (2003), S. 230.

24Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 1 Abs. 2.

25Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 4.

26Vgl. HOMMELHOFF, P. (2001), S. 280; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Erwägungsgrund 13, S. 2.

27Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 7.

28Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 8 Abs. 1.

29Vgl. LANGE, O. (2003), S. 303; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 9 Abs. 1 c).

30Vgl. SEAG, §12.

31Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 9 Abs. 1 c).

32Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 50.

33Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 12 Abs. 4.

34Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 11 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 1.

35Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 12 Abs. 1.

36Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 12 Abs. 1; ENRIQUES, L. (2004), S. 738.

37Vgl. SEAG, §7; GÖTZ, J. (2004), S. 155.

38Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 32 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 Abs. 2.

39 Vgl. KLOSTER, L. (2003), S. 295; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 2 Abs. 2. 6

40Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 45.

41Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 45; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 2 Abs. 3.

42Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 45; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, Artikel 2 Abs. 4.

43Vgl. BLANQUET, F. (2002), S. 46.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Neuere Entwicklungen in Rechnungslegung und Controlling. Die europäische Aktiengesellschaft
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt  (Lehrstuhl für Controlling und Wirtschaftsprüfung)
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V59513
ISBN (eBook)
9783638534284
ISBN (Buch)
9783656834465
Dateigröße
427 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neuere, Entwicklungen, Rechnungslegung, Controlling, Aktiengesellschaft
Arbeit zitieren
Michael Frick (Autor:in), 2005, Neuere Entwicklungen in Rechnungslegung und Controlling. Die europäische Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59513

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