Telemedizin im Kontext von Recht und Ethik


Seminararbeit, 2006

54 Seiten, Note: 14 Pkt.


Leseprobe


Gliederung

Abstract

I. Einführung
1. Beschreibung der Telemedizin (Begriffe und Definitionen)
2. Typisierung und Beschreibung gesundheitstelematischer Anwendungen
3. Nutzen, Problemaufriss und Gegenstand der vorliegenden Arbeit

II. Rechtliche Zulässigkeit der Anwendungen
1. Medizinische Maßnahmen an Privatpersonen
a) Höchstpersönliche Leistungserbringung und ärztliche Qualifikation (Facharztstandard)
b) Verbot der Fernbehandlung
2. Beratung und Konsultation von Fachkreisen: Telekonsil

III. Besondere rechtliche Probleme
1. Ärztliches Haftungsrecht
a) Differenzierung der Behandlungsverhältnisse
b) Besondere Fragen der Vertragsbegründung
c) Haftung für eigene Fehler
d) Behandlungsfehler und Ärztliche Sorgfaltspflichten
e) Fragen der Beweislastumkehr
2. Datenschutzrecht und Schweigepflicht
a) Schweigepflicht
b) Datenschutz

IV. Ethik der Telemedizin
1. Prinzipien der medizinischen Ethik
a) Autonomie
b) Fürsorgeprinzip
c) Gerechtigkeit
2. Zusammenfassung der Lösungen

V. Abschließende Zusammenfassung und Bewertung

Quellen und Literaturverzeichnis

Abstract

Durch steigende Kosten im Gesundheitswesen wird stetig nach Erfolg versprechenden Lösungen der Effizienzsteigerung und Ökonomisierung gesucht. Eine Möglichkeit bieten die sog. telemedizinischen Anwendungen. Der Verfasser untersucht die wesentlichen Fragen der berufsrechtlichen Zulässigkeit dreier ausgewählter Anwendungen: der Medical Websites, Medical Call-Center und der sog. Telekonsultation. Dabei sind wesentliche Berufspflichten, wie das Fernbehandlungsverbot und die Freiheit der Arztwahl zu beachten, die bei der individualisierten Anwendung von Medical Websites und Medical Call-Center von Bedeutung sind. Eine Informationsvermittlung i.S.e. allgemeinen Gesundheitsberatung wird als zulässig erachtet und für sinnvoll gehalten. Ferner werden Fragen des zivilrechtlichen ärztlichen Haftungsrechts am Beispiel der berufsrechtlich zulässigen Telekonsultation betrachtet, wobei insbesondere die Wahrung der ärztlichen Sorgfalt neben typischen Pflichten des Arztes wie der Dokumentationspflicht und der Pflicht zur Aufklärung im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Ferner ist auf die Probleme der Schweigepflicht und des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Telekonsultation einzugehen. Hierbei stellen sich besondere Anforderungen an die Sicherheit der patientenbezogenen Gesundheitsdaten und an die Einwilligung des Patienten. Letztlich werden die Anwendungen einer medizin-ethischen Betrachtung unterzogen, wobei zu untersuchen ist, inwiefern sich Rechtslage, Ergebnis der rechtlichen Bearbeitung und Ethik im Ergebnis entsprechen.

I. Einführung

Der rasante Fortschritt im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien mit seinen stark erweiterten technischen Möglichkeiten weckt auch Begehrlichkeiten im Bereich des Gesundheitswesens. Gerade in Anbetracht der enorm steigenden Kosten im Gesundheitswesen[1] drängt stetig das Verlangen nach einer Rationalisierung, Effizienzsteigerung und Ökonomisierung. Als ein möglicher Lösungsweg wird angestrebt, sich das Potential der sog. gesundheitstelematischen Anwendungsmöglichkeiten zunutze zu machen.[2] Betrachtet man bspw. die derzeitige Anzahl der Patientenbewegungen[3], so kann in der Überwindung von Zeit und Raum in der Arzt-Patientenbeziehung eine erhebliche Möglichkeit der Ökonomisierung[4] erachtet werden, die nicht zuletzt auch der Erhöhung des medizinischen Standards zum Wohle des Patienten zu dienen bestimmt sein kann. In den telematischen Anwendungen darf jedoch keine Revolutionierung der Medizin erwartet bzw. befürchtet oder gar ein neuer medizinischer Bereich gesehen werden. In ihr steckt allein das Potential, die Umstände medizinischer Leistungserbringung, der Allokation von Leistungen und deren Rationalisierung zu beeinflussen.[5]

1. Beschreibung der Telemedizin (Begriffe und Definitionen)

Der auch als Kunstwort[6] bezeichnete Begriff der Telematik steht für den kombinierten Einsatz von TELEkommunikation(stechnologie) und InforMATIK.[7] Im Bereich des Gesundheitswesens finden moderne Telekommunikations- und Informationstechnologien als sog. Gesundheitstelematik Anwendung.[8] Dies kann sich insbesondere auf administrative Prozesse, Wissensvermittlungs- und Behandlungsverfahren erstrecken.[9] Im engeren Sinne handelt es sich dabei um die sog. Telemedizin: „Telemedicine is the use of information and telecommunication technologies to provide and support healthcare when distance seperates the participants.”[10] Diese umschreibt allgemein die konkrete Erbringung und Unterstützung medizinischer Leistungen, seien diese Diagnostik oder Therapie, mit Mitteln der Telematik, also im Wege der Verwendung von Informations- und Telekommunikationstechnologien, wenn die Teilnehmer räumlich getrennt sind.[11] Zweck ist das gezielte Zusammenwirken verschiedener Beteiligter unter Überwindung der räumlichen und zeitlichen Koinzidenz zwischen Patient und Arzt[12] oder mehreren involvierten Ärzten und Spezialisten oder Tätigen anderer Fachbereiche des Gesundheitswesens (Masseur, Physiotherapeut usw.).

2. Typisierung und Beschreibung gesundheitstelematischer Anwendungen

Als Formen telemedizinischer Anwendungen[13], die sich in zahlreichen Gebieten der Medizin wieder finden, ist z.B. die externe Hinzuziehung eines Spezialisten (z.B. bei der schon zunehmend verbreiteten Teleradiologie und Telepathologie) zu nennen. Dabei kann im Wege der elektronischen Befundübermittlung auch eine Telekonsultation mit einem Fachkollegen (bzw. eine Telekonferenz mit mehreren Fachkollegen) stattfinden, wobei zur Abklärung von Befunden auch Diagnosen (Telediagnostik) eingeholt werden können. Denkbar ist auch die ausschließlich solitäre Behandlung i.S.e. Fernbehandlung (z.B. Telepsychologie). Die an dem Patientennutzen orientierten Anwendungsformen finden zunehmend in der sog. Informationsgesellschaft Verbreitung. Dies sind insbesondere Bereiche, in denen telematische Gesundheitsdienstleistungen in Form der internetbasierten oder telefonischen Gesundheitsberatung (medical websites und medical call-center) erbracht werden, z.B. durch Dienstleistungsunternehmen, die auf der Basis vernetzter Betreuungsstrukturen und rechnergestützter Beratungssysteme Informationen und Behandlungsempfehlungen für die ortsunabhängige Nutzung durch verschiedene Nutzergruppen ggf. auch öffentlich zur Verfügung stellen.[14] Es kommt dabei in Betracht, dass –über medizinische Dienstleistungen, allgemeine Gesundheitsinformationen (Medizinische Reiseberatung[15], Erläuterung von Beipackzetteln, allg. Gesundheitsinformationen), bis zur gezielten Beratung –ärztlicher Rat entweder direkt über das Telefon oder auch über den PC via E-Mail erteilt wird, wobei der Patient telefonisch Erkrankungen und Symptome benennen kann und dazu entsprechende medizinische Beratung erhalten soll. Diese ursprünglich in Extremsituationen vorkommende Konstellation, wie z.B. in der Raumfahrt[16], in Flugzeugen oder auf Schiffen, könnte nun auch – nicht nur in ländlichen Regionen, in denen Spezialisten nicht anwesend sein können – verbreitet Anwendung finden. Damit entwickelt sich daraus ein allgemeines Arbeitsfeld mit neuen Job-Möglichkeiten (z.B. Medicall-Agent)[17] und einem erheblichen Marktpotential. Hiervon machen bereits nicht nur private Krankenversicherungen[18] und kommerzielle Dienstanbieter[19] gebrauch, sondern auch einige gesetzliche Krankenkassen.[20]

In der Multidimensionalität telematischer Anwendungen zeigt sich ihr breites Spektrum, das für die vorliegende Arbeit der Eingrenzung bedarf, da nicht annähernd alle oben skizzierten Spielarten mit ihren spezifischen Problemen dargestellt werden können. Herausgegriffen werden sollen die Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Telekonsultation ergeben, sowie die Fragen zur Zulässigkeit sog. medical websites und medical call-center.

3. Nutzen, Problemaufriss und Gegenstand der vorliegenden Arbeit

Wesentliche Vorteile[21] gesundheitstelematischer Anwendungen sind insbesondere die Ökonomisierung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen und die Verbesserung der Gesundheitsversorgung durch Wissenstransfer, Verbreiterung der Informationsbasis und verbesserte Allokation von Expertenwissen auch über größere Distanz i.S.v. “move the information, not the patient“[22], sowie die gezielte Nutzungsmöglichkeit der Einrichtungen des Gesundheitswesens.[23] Durch verbesserte Kommunikation (als grundlegende Voraussetzung im Gesundheitswesen) kann die Verfügbarkeit von Informationen zur rechten Zeit am rechten Ort[24] für alle beteiligten Leistungserbringer (z.B. für die Kooperation von Hausarzt, Facharzt, Krankenhaus und Pflegeeinrichtung) erheblich verbessert werden.[25] Auch die Lebensqualität der Patienten kann damit durch Vermeidung von redundanten Doppeluntersuchungen und Wartezeiten gesteigert und die Kosten der Behandlung können durch die Vermeidung von Krankenhausaufenthalten signifikat gesenkt werden. Daneben werden Beschäftigungseffekte, die Schaffung neuer Forschungsmöglichkeiten, die Bündelung von Innovationspotential aus dem Bereich der Medizin und nicht zuletzt wirtschaftliche Anreize erwartet.

Aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter von verschiedenen Orten aus ergeben sich aber auch zahlreiche (rechtliche) Probleme, dergestalt, dass sich Rechtskreise überschneiden, Gesetze und Verordnungen oder Richtlinien sich widersprechen und überraschende Rechtsfolgen auftreten, z.B. bei der Telehaftung oder dem Datenschutz.[26] Durch das räumliche Auseinanderfallen des Leistungsgeschehens wird das Haftungsrecht einschlägig, das als letztes Kontrollinstrument der Qualität im Gesundheitswesen auftritt. Hierbei werden Probleme virulent, insbesondere die, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort ein Vertragsverhältnis eingeht und dementsprechend für Schadensfälle ein zustehen hat. Da die Grenzen zwischen Telediagnostik und Teletherapie fließend sind, ist z.B. fraglich, ab wann etwa eine konsiliarische Beratung in eine Mitbehandlung übergeht.[27] Insbesondere problematisch erscheint indes, dass der Transfer von Daten, Informationen und Wissen nicht nur zwischen den Leistungserbringern (Fachleuten) stattfindet, sondern eine Ausweitung auf Patienten und „Gesundheitsverwaltung“, sowie auf Anbieter von Produkten und Dienstleistungen erfolgt.[28] Hieran sind höchste Sicherheitsanforderungen zu stellen, damit die Gefahren des „gläsernen Patienten“, insbesondere der Missbrauch von patientenbezogenen Gesundheitsdaten, ausgeschlossen[29] und den daraus resultierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen entgegengewirkt wird. In Zusammenhang von Telehaftung und Datenschutz muss auch Beweisfragen entsprechende Würdigung beigemessen werden. Dabei ist die Dokumentationspflicht der Ärzte zu beachten, die beeinträchtigt werden könnte, da Telekonsultationsgespräche oder audiovisuelle Telekonsultationen nicht gespeichert, d.h. nicht dokumentiert werden.[30] Abhilfe könnte die Nutzung von Aufzeichnungsmöglichkeiten schaffen, woraus sich jedoch anschließende Datenschutzproblematiken ergeben. Auch die Gefahr des Verlusts, des Kopierens und der Manipulation von Daten ist hierbei zu beachten, die bspw. in Haftungsprozessen bedenkliche Auswirkungen haben kann. Im Kontext der medical websites und medical call-center soll insbesondere die rechtliche Zulässigkeit aus berufsrechtlicher Sicht erörtert werden, wobei zwischen den einzelnen Beziehungen und Leistungen zu differenzieren ist. So ist es von Bedeutung, wer im Konkreten welche Gesundheitsdienstleistung erbringt.

II. Rechtliche Zulässigkeit der Anwendungen

Im Folgenden soll die Zulässigkeit von medical websites (MW) und medical call-center (MCC) betrachtet werden, wobei sich standesrechtliche Probleme ergeben. Dabei muss nach der Zwecksetzung der Anwendungen unterschieden werden, also ob sie direkt dem Nutzer zugute kommen sollen oder von Fachkollegen genutzt werden.

1. Medizinische Maßnahmen an Privatpersonen

Bei den MW und MCC ist eine mögliche Zielgruppe der Patientennutzer. Hier bestehen rechtlich betrachtet Unterschiede zu einem Austausch im „Internen“ unter Fachkollegen zwischen den Fachleuten und Angehörigen des Gesundheitswesens.[31] Zum einen muss daher zwischen den Personen der Leistungserbringer unterschieden werden. Als solche kommen Ärzte oder auch nichtärztliches Personal (z.B. Medicall-Agent) in Betracht. Zum anderen muss zwischen den Gegenständen der Leistungserbringung unterschieden werden. Hier kommt etwa eine Behandlung oder Beratung oder die bloße allgemeine Informationsvermittlung in Betracht.

a) Höchstpersönliche Leistungserbringung und ärztliche Qualifikation (Facharztstandard)

Wesentliche Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und für die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist die persönliche Leistungserbringung gem. §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V[32] sowie § 613 BGB[33]. So müssen Hauptleistungen[34] des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient entweder selbst durchgeführt werden oder selbst überwacht werden[35] (Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB V). Nur so kann gewährleistet werden, dass die Leistung von den persönlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen eines qualifizierten Arztes bestimmt wird und somit eine Grundlage für das Bestehen eins Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient besteht.[36] Dies ergibt sich ferner auch aus § 19 S. 1 MBO-Ä für die persönliche Ausübung der Praxis des niedergelassenen Arztes, sowie aus der Fiktion der persönlichen Leistungserbringung des § 4 Abs. 2 GOÄ, wonach der Arzt nur zur Liquidation eigener Leistungen berechtigt ist.[37] Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ergibt sich jedoch nicht für alle Anwendungen das Erfordernis der physischen Anwesenheit. Ob die Leistung direkt oder mittels Internet, z.B. bei der bildgebenden Befundung oder psychologischen Beratung, vorgenommen wird, ist eine Frage des sog. Fernbehandlungsverbotes.[38]

Durch die räumliche und (z.B. im E-Mail-Verkehr gegebene) zeitliche Dissoziation entsteht aber möglicherweise das Problem der vom Leistungsempfänger unbemerkten Delegation von ärztlichen Leistungen. Der Arzt hat jedoch die Leitlinien der Behandlung zu bestimmen und darf die „Behandlungsregie“ nicht delegieren.[39] Die Arbeitskraft eines Arztes sei nämlich grundsätzlich nicht beliebig durch Delegation ärztlicher Leistungen vermehrbar.[40] Davon sind unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ausnahmen möglich. So dürfen etwa Krankenhauspersonal[41] wie z.B. PTA, MTA[42], Krankenschwestern (§ 15 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V), Sprechstundenhilfen[43] (§ 15Abs. 1 S. 2 SGB V), in der Praxis beschäftigte ärztliche Mitarbeiter (§ 19 MBO-Ä) oder beschäftigte Assistenten (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV) zur Leistungserbringung des Arztes unter dessen Leitung und Verantwortung herangezogen werden.[44] Dies setzt jedoch eine fachgerechte Ausbildung und Schulung auf der Basis theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen voraus und gilt nur für bestimmte Aufgabengebiete. Bei Hilfeleistungen Dritter muss es sich um solche handeln, die der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen sind. Das ist der Fall, wenn sie den Zielen der Krankenbehandlung dienen, dem speziellen Fachwissen der Ärzte unterliegen und von dieser Fachgruppe grundsätzlich persönlich zu erbringen sind.[45] Diese Hilfeleistungen stehen jedoch nur dann als deren Bestandteil im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung, wenn der Arzt neben ihrer Anordnung bei ihrer Durchführung selbst anleitend, mitwirkend, beaufsichtigend oder zumindest nachträglich kontrollierend tätig wird.[46]

Zudem ist auch der mit der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung korrespondierende Facharztstandard zu beachten, wonach der Patient immer einen Anspruch auf den Standard eines Facharztes hat, d.h. auf lückenlose fachkompetente Behandlung in allen Bereichen ärztlicher Versorgung.[47] Die Möglichkeit der Distanzbefundung darf nicht dazu führen, dass der Patient (vor Ort) von geringer qualifiziertem Personal oder gar medizinischem Hilfspersonal versorgt wird, die gewissermaßen „ferngesteuert“ durch den Experten mit Facharztstandard arbeiten.[48] Diese Verpflichtung des Arztes, die vertragsärztliche Leistung persönlich auszuüben[49], hat folgende Konsequenzen: zum einen, dass diagnostische Maßnahmen, die durch Call-Center (sog. Medicall-Agents) und via E-Mail (MW) von nichtärztlichem Personal erfolgen, schon nicht höchstpersönlich durch einen Arzt erbracht werden. Dies widerspricht dem grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB V und dem Facharztstandard. Zwar dürfen grundsätzlich ärztliche Mitarbeiter zur Leistungserbringung herangezogen werden, jedoch umfasst dies nicht die Erstellung etwa einer Diagnose oder die medizinische Beratung, also den Kernbereich der ärztlichen Leistung.[50] Bei MW oder MCC sind die Mitarbeiter zudem nicht einmal „vor Ort“. So können die genannten Ausnahmen schon deshalb nicht anwendbar sein. Der (Tele-)Arzt soll sich gerade – und nur – kompetenten Fachpersonals „vor Ort“ bedienen können, um den Facharztstandard zu wahren. Vorliegend handelt es sich auch nicht um Hilfeleistungen im oben dargestellten Sinne, da die telefonische Beratung nicht den Zielen der Krankenbehandlung zuträglich ist und/oder es bereits an der Anordnung und Überwachung mangelt. Somit sind die genanten Ausnahmetatbestände nicht einschlägig, die eine Delegation an Hilfspersonen zuließen. Es ist daher zu fordern, dass die Einhaltung der persönlichen Qualifikation überwacht und kontrolliert wird und unzulässige Delegationen verhindert werden.

b) Verbot der Fernbehandlung

(1.) Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung

Nach bisherigem Verständnis setzt die o.g. persönliche Leistungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten das persönliche Verweilen beider am gleichen Ort voraus.[51] Wegen der Notwendigkeit der körperlichen Untersuchung ist eine Anwesenheit des Arztes unumgänglich. Eine solche kann im Wege eines Telefongesprächs oder über eine Internetplattform nicht gewährleistet werden.

Aus den Berufsordnungen der Ärzte ergeben sich Einschränkungen der medizinischen Maßnahmen bei der Überwindung der räumlichen und zeitlichen Distanz. Als sog. „Fernbehandlungsverbot“ ist § 7 Abs. 3 MBO-Ä[52] statuiert. Danach darf der Arzt „individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.

Ausdrücklich standesrechtlich unzulässig sind damit die Ferndiagnose und die Fernbehandlung. Letztere liegt vor, wenn der Kranke oder für ihn ein Dritter dem Arzt, der die Krankheit erkennen und behandeln soll, Angaben über die Krankheit, insbesondere Symptome oder Befunde übermittelt und dieser, ohne den Kranken gesehen und die Möglichkeit einer Untersuchung gehabt zu haben, entweder die Diagnose stellt und/oder einen Behandlungsvorschlag unterbreitet.[53] Ausnahmen gelten dabei nur in Notfallsituationen.[54]

Rechtsgrund für die Vorschrift ist, dass es zu den Pflichten des Arztes gehört, sich von dem Leiden des Patienten einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Der Auffassung liegt zugrunde, dass die Beurteilung des Patientenzustandes unter Einschaltung aller fünf Sinne vorgenommen werden soll.[55] Diese Wertung findet sich bereits beim Weltärztebund wieder, wonach eine ärztliche Behandlung, die allein auf Telekommunikation beruht, nicht der geforderten Sorgfalt entspricht[56]: „ideally, all patients seeking medical advice should have a face-to-face consultation with a physician, and telemedicine should be restricted to situations in which a physician cannot physically present within an acceptable time period“.[57]

Folge ist, dass eine ärztliche Behandlung via Telefon oder Internet, die eine Fernbehandlung darstellt oder bei der eine Ferndiagnose gestellt wird, Behandlungsschritte eingeleitet werden oder Verordnungen erteilt werden, de lege lata im externen Verhältnis zu Patientennutzern ausgeschlossen ist. Für die Reisemedizin z.B. gilt dies entsprechend, soweit es sich um die Besprechung akuter medizinischer Probleme von Reisenden handelt. Die Vermittlung und Organisation von Rücktransporten oder die Vermittlung anderer Institutionen (z.B. Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte vor Ort) ist dagegen unbedenklich möglich.

(2.) Zulässigkeit der Gesundheitsberatung i.S.e. allgemeinen Informationsvermittlung

Fraglich ist, ob andere Dienste der MW und MCC auch ausgeschlossen sind. So ist eine Vermittlung von allgemeinen Gesundheitsinformationen z.B. über die in einem Reiseland erforderlichen Impfungen und ggf. allgemeinen Fragen zur Auslandskrankenversicherung ebenfalls denkbar. Dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 MBO-Ä ist zu entnehmen, dass die „ärztliche Behandlung“ nicht ausschließlich über Telekommunikationstechnologien erfolgen darf. Zu unterscheiden ist bei den MW und MCC daher nach dem Gegenstand der konkret erbrachten Leistung. So kommt etwa die Zulässigkeit der Gesundheitsberatung in Betracht. Da eine Beratung aber als Teil der Behandlung gewertet wird – ein Beratungsfehler mithin auch einen Behandlungsfehler darstellt[58] –, ist eine Abgrenzung zur Informationsvermittlung i.S.d. § 28 MBO-Ä erforderlich. Kriterium ist dabei die individualisierte Leistung: Eine individuelle Behandlung liegt vor, wenn sie auf einen bestimmten Patienten bezogen ist und seine geschilderten Symptome zum Anlass nimmt, ihm in seiner konkreten Situation Ratschläge zu erteilen.[59] So sind bloße medizinische Informationsleistungen im Sinne des § 28 MBO-Ä unbedenklich: Das Erteilen von allgemeinen Informationen ohne Bezug auf einen konkreten Fall ist als Gesundheitsberatung i.S.e. allgemeinen Informationsvermittlung zulässig. Beispielsweise bestehen bereits Telefondienste von Selbsthilfegruppen oder Krankenkassen.[60] Diese erklären z.B. Diagnosen behandelnder Ärzte, erläutern Beipackzettel und mögliche Nebenwirkungen von Medikamenten, zeigen die Vor- und Nachteile von bestimmten Therapien auf, geben allgemeine Ratschläge für bestimmte Erkrankungen oder unterstützen bei der Suche nach Spezialisten, niedergelassenen Ärzten oder Krankenhäusern.[61]

Fraglich ist, ob von dieser engen Wertung die psychologische Therapie ausgenommen werden sollte. Die psychologische Behandlung ist offenbar im Gegensatz zu anderen ärztlichen Leistungen für Kommunikation über E-Mail oder Telefon besonders prädestiniert[62], weil sie sich weithin der verbalen Kommunikation bedient und möglicherweise durch eine vertrauenerweckende Distanz dem Wohl des Patienten in besonderer Weise zu dienen bestimmt ist. Allerdings wird wegen des Fehlens der menschlichen Beziehung[63] der direkte Kontakt verlangt und i.E. konstatiert, dass Therapie und Diagnose im Internet grundsätzlich unzulässig sind. Dem ist auch zuzustimmen, denn es gehört zur Einschätzung des vom Patienten Gesagten nicht allein das gesprochene Wort, sondern auch sonstige Hinweise, die sich dem Psychologen nur im direkten Gegenüber zum Patienten eröffnen (z.B. Gebärde, Angstschweiß)[64]. Für die psychologische Beratung gelte dies nicht: diese könne in qualifizierter Weise durchaus Gegenstand einer Internet-Dienstleistung sein.[65] Diese Privilegierung bei der psychologischen Beratung ist m.E. nach bedenklich, da gerade im sensiblen Bereich der psychologischen Beratung die Qualität von erheblicher Bedeutung ist. Somit sollte bzgl. individualisierter Beratung gefordert werden, den Nutzer entsprechend zu motivieren, eine entsprechende Beratungsstelle aufzusuchen statt eine Beratung ausschließlich online oder telefonisch vorzunehmen. Die nicht individualisierte Informationsvermittlung kann schon aufgrund des Informationsinteresses des Gesundheitsbürgers als zulässig erachtet werden, solange sie klar abgrenzbar als solche erfolgt.

Problematisch ist also, wenn gegenüber dem Patientennutzer (wenn auch fälschlicherweise) der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem erteilten allgemeinen Rat um eine ärztliche Diagnose bzw. Handlungsanweisung. Es wird deshalb erforderlich sein, die Patienten entsprechend klar darüber zu unterrichten, dass es sich nur um eine allgemeine Gesundheitsberatung und nicht um eine fachmedizinische Beratung handelt. Im Ergebnis kann eine Gesundheitsberatung durch MCC und MW erfolgen, solange sie als „allgemeine Informationsvermittlung“ betrachtet werden kann. Hierbei gelten für die Inhalte der MW oder der telefonisch bzw. via E-Mail erteilten Ratschläge die allgemeinen Rechtsgrundlagen der Haftung.[66] Schwierig erweist sich auch der praktische Nutzen. So wird es in einigen Fällen kaum möglich sein, das Krankheitsbild eines Nutzers zu verifizieren und entsprechende Hinweise zu geben, ohne individuelle Parameter in die Bewertung mit einzubeziehen. In anderen Fällen wird es kaum möglich sein, dem Willen des Nutzers zu dienen, da dieser nach der konkreten, seinen Fall betreffenden Beratschlagung sucht. Die Grenze ist hier sicherlich fließend. In jedem Fall ist jedoch eine Betätigung im Spektrum der oben zum Vergleich genannten Telefon- und Internetdienste möglich. Auch in personeller Hinsicht müssen klare Grenzen für den Nutzer erkennbar werden. So muss sich der jeweilige Berater entsprechend seines Qualifikationsstatus zu erkennen geben, d.h., dass bei MCC, aber auch im E-Mail-Verkehr, für den Nutzer erkennbar sein muss, wenn dort kein medizinisches Fachpersonal agiert. Anderenfalls könnte beim Nutzer fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ärztliche Beratung handele. Dabei handelt es sich ggf. um eine Straftat gemäß § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB.[67]

[...]


[1] In Deutschland wurden im Jahr 2003 insgesamt 239,7 Mrd. Euro für Gesundheitsleistungen ausgegeben (während 1992 noch 163, 1 Mrd. Euro ausgegeben wurden); vgl. Statistisches Bundesamt, Gesundheit Ausgaben, 2005, www.destatis.de.

[2] Vgl. Goetz/Sembritzki, DuD 2006, 133, 135 u. 137; Feussner/Baumgarter/Siewert in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 37.

[3] So wurden im Jahr 2003 in 3.513 stationären Einrichtungen mit mehr als 720.000 Betten mehr als 19 Millionen Patientenbewegungen registriert, vgl. Statistisches Taschenbuch Gesundheit 2005, www.bmgs.bund.de.

[4] Vgl. Dierks in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 2.

[5] Dierks/Feussner/Wienke, Vorwort.

[6] Dierks/Nitz/Grau, S. 14; Feussner/Baumgarter/Siewert in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 37; Goetz, BayÄBl, 1999, 502, 502; Hanika, MedR 2001, 107, 108.

[7] Dierks, Habil. S. 4; Hanika, LdA 5070, Rn.1; Hanika, MedR 2001, 107, 108.

[8] Hanika, LdA 5070, Rn. 2.

[9] Hanika, LdA 5070, Rn. 2; Hanika, MedR 2001, 107, 108.

[10] Definition von M.J. Field, vgl. Nw. bei Dierks/Feussner/Wienke, S. 3, Fn. 17.

[11] Dierks in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 3; Feussner/Baumgarter/Siewert in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 37; „Einbecker Empfehlungen“, MedR 1999, 557, 557; Gaidzik, GesR 2003, 229, 229; Goetz, BayÄBl, 1999, 502, 502; Hanika, LdA 5070, Rn. 3.

[12] Dierks, Habil. S. 3, Fn. 18; Dierks, Forum DKG 2001, 10, 10.

[13] Weiterführend: vgl. Hanika, MedR 2001, 107, 108; Dierks in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 6ff.; Pielach, S.20ff.

[14] Das durch das BMBF geförderte InnoRegio-Vorhaben DISCO www.innoregio-disco.de, http://www.unternehmen-region.de/de/302.php.

[15] Besprechung medizinischer Probleme von Reisenden, ggf. Vermittlung und Organisation von Rücktransporten.

[16] Vgl. ÄrzteZeitung vom 01.10.2002, S. 3.

[17] Vgl. Manthei, DÄBl.-PraxisComputer 2001, 27, 27.

[18] Z.B. DKV-Gesundheitsservice, www.dkv.de.

[19] www.arztpartner.com; www.lifeline.de; www.gesundheitsinformation.de, vgl. in: Notfall & Hausarztmedizin 2006, 95; www.md-medicus.de; für die Schweiz: Zentrum für Telemedizin, vgl. www.medi-24.com; http://www.medgate.ch.

[20] KV Saarland, vgl. www.kvsaarland.de.

[21] Vgl. weiterführend: Dierks/Nitz/Grau, S. 16ff..

[22] Dierks, DuD 2006, 142, 143; Dierks/Nitz/Grau, S. 18.

[23] Vgl. Dierks, Forum DKG 2001, 10, 12; Dietzel, DÄBl. 2002, A-1417, A-1417; Hanika, MedR 2001, 107, 107.

[24] Berger, Gutachten, S. 18.

[25] Dierks, DuD 2006, 142, 143.

[26] Hanika, LdA 5070, Rn. 11.

[27] Dierks in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 8.

[28] Berger, Gutachten, S. 21.

[29] Dierks in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 9.

[30] Feussner/Baumgarter/Siewert, in: Dierks/Feussner/Wienke, S. 37.

[31] Dazu unter II. 2.

[32] Für vertragsärztliche Leistungen. Ferner ergibt sich der Grundsatz auch aus: § 32 Ärzte- ZV; § 15 Abs. 1 BMV-Ä; § 12 EKV; § 19 Abs. 1 MBO-Ä (persönliche Ausübung der Praxis des niedergelassenen Arztes); § 30 Abs. 1 S. 1 MBO-Ä; weiterführend: Steinhilper, LdA 4060 S.1-30.

[33] Vgl. Richardi, in: Staudinger, § 613, Rn. 10; Verpflichtung des Dienstleistenden die Leistung im Zweifel in Person zu erbringen. Bei der privaten Krankenbehandlung und der Wahlarztleistung (im stationären Bereich) = Dienstvertrag gem. § 611.

[34] Als solche gelten bspw. die Anamnese, das ärztliche Gespräch und Beratung, die körperliche Untersuchung, die Diagnose und Therapie.

[35] OLG Hamm, NJW 1995, 2420, LS; Steffen, FS Stoll 2001, S. 75.

[36] Steffen, FS Stoll 2001, S. 75.

[37] LSG NRW MedR 1997; Hanika, LdA 5070, Rn. 15.

[38] Dazu unten II. 1. b.; vgl. Kern, MedR 2001, 495, 496, Fn. 11.

[39] LG Bonn MedR 1997, 81, 82 (mit Anm. Wienke/Saurborn, S.83ff.; LG Bonn NJW 1995, 2419, 2420; Hannika, LdA 5070, Rn. 14; Ulsenheimer/Heinemann, MedR 1999, 197, 203.

[40] BVerfGE 11, 30ff.; BGH NJW 1980, 1903, 1904; BSG NJW 1975, 2271; LSG NRW, NZS 1997, 195, 195; Steinhilper, LdA 4060, Rn. 1; Pileach, S. 42.

[41] Noftz, in: Hauk/Noftz, SGB V- Komm., 2/05, § 15, Rn. 15c.

[42] BSG NJW 1975, 2271, 2272.

[43] Noftz, in: Hauk/Noftz, SGB V-Komm., 2/05, § 15, Rn. 15c.

[44] Gerlach, in: Hauk/Noftz, SGB V-Komm., 4/04, § 28, Rn. 1; Steinhilper, LdA 4060, Rn. 4.

[45] Noftz, in: Hauk/Noftz, SGB V-Komm., 2/05, § 15, Rn. 15.

[46] Noftz, in: Hauk/Noftz, SGB V-Komm., 2/05, § 15, Rn. 15; Steinhilper, LdA 4060, Rn. 18.

[47] BGH NJW 1992, 1560, 1561; Hanika, LdA 5070, Rn. 85; Kern, in: Dierks, S. 55 f.; Ulsenheimer/Heinemann, MedR 1999, 197, 198.

[48] Vgl. Hanika, LdA 5070, Rn. 94; Ulsenheimer/Heinemann, MedR 1999, 197, 198.

[49] Ulsenheimer/Heinemann, MedR 1999, 197, 203.

[50] Bestimmte Aufgaben wie die Beratung oder eingehende Untersuchung dürfen nicht delegiert werden, vgl. Hanika, LdA, 5070, Rn. 14; Ulsenheimer/Heinemann, MedR 1999, 197, 203.

[51] Hanika, LdA 5070, Rn. 16.

[52] Vgl. § 7 Abs. 3 MBO-Ä (Musterberufsordnung); Ratzel/Lippert, MBO-Ä, § 7, Rn. 51; Laufs/Uhlenbruck, § 52, Rn. 16.

[53] Ratzel/Lippert, MBO-Ä, § 7, Rn. 50; Hanika, LdA 5070, Rn. 19.

[54] Ratzel/Lippert, MBO-Ä, § 7, Rn. 51.

[55] Dierks, Habil. S. 41; Pielach, S. 41.

[56] vgl. bei Dierks, Habil. S. 28 (m.w.Nw.).

[57] Nr. 8, www.wma.net/e/policy/a7.htm.

[58] BGH MedR 1988, 26; Kern, Arzt und sein Recht, 8/1991, 6, 10.

[59] Kern, MedR 2001, 495, 496; Pielach, S. 44.

[60] Z.B. Clarimedis (AOK Rheinland); IKKmed (IKK).

[61] Pielach, S. 29 u. 47.

[62] Kern, MedR 2001, 495, 495.

[63] Kern, MedR 2001, 495, 496.

[64] Vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 PsychThG: Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.

[65] Vgl. bei Kern, MedR 2001, 495, 497 (m.Nw.).

[66] Dirks/Nitz/Grau, S. 56.

[67] Cramer, in: Schönke/Schröder, § 132a, Rn. 10.

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Telemedizin im Kontext von Recht und Ethik
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar: Entwicklungen im Medizinrecht
Note
14 Pkt.
Autor
Jahr
2006
Seiten
54
Katalognummer
V58695
ISBN (eBook)
9783638528221
ISBN (Buch)
9783638666107
Dateigröße
665 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Thema wird vorrangig behandelt am Beispiel von Medical Websites, Medical Call-Center und der Telekonsultation Stichworte: Fragen des Datenschutzes, ärztliche Schweigepflicht, Facharztstandard, Fernbehandlungsverbot, Telekonsultation und Arzthaftungsrecht, Wahlfreiheit der Behandlungsmethode, Sorgfaltsmaßstab, Behandlungsverträge. Enthält zusätzlich 10 Seiten Referatsunterlagen.
Schlagworte
Telemedizin, Kontext, Recht, Ethik, Seminar, Entwicklungen, Medizinrecht
Arbeit zitieren
Carsten Dochow (Autor:in), 2006, Telemedizin im Kontext von Recht und Ethik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58695

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