Umlaufvermögen nach IAS/IFRS


Seminararbeit, 2006

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen zu Bilanzierung und Bilanzansatz nach IAS
2.1 Vermögensgegenstände (assets)
2.2 Weitere Kriterien für den Bilanzansatz

3. Umlaufvermögen nach IAS
3.1 Abgrenzung des kurzfristigen Vermögens
3.2 Posten im Umlaufvermögen

4. Bewertung des Umlaufvermögens nach IAS
4.1 Grundlagen der Bewertung
4.2 Vorräte (inventories)
4.3 Forderungen (receivables)
4.4 kurzfristiges Finanzvermögen (current financial assets)
4.5 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (cash and cash äquivalents)

5. Besonderheiten in den IAS
5.1 Langfristige Fertigungsaufträge (construction contracts)
5.2 Rechnungsabgrenzungsposten (prepaid expenses)
5.3 Biologische Vermögenswerte (biological assets)

6. Zusammenfassung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Global Player“ - eines der Schlagworte in der Wirtschaft in den letzten Jahren. Immer mehr Unternehmen aus Deutschland drängen in die internationalen Märkte um dort Absatzpotenziale erschließen zu können. Für den harten Wettbewerb benötigen sie Kapital, sehr viel Kapital, das auf dem herkömmlichen Weg über Bankenkredite immer schwieriger zu bekommen ist. Auch mit Hinblick auf BASEL 2, einem neuen Reglement zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Die Unternehmen versuchen zunehmend an den großen globalen Finanzmärkten, wie der Wall Street in New York, dieses Kapital zu erhalten. Doch um dort um das Geld mit werben zu können, sind Abschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften nötig. Daher stellen die Unternehmen, neben einem Abschluss nach den deutschen Rechnungslegungsstandards, immer häufiger auch Abschlüsse nach international anerkannten Vorschriften auf. Eine dieser Bestimmungen bilden die International Accounting Standards, IAS/IFRS.

2. Grundlagen zu Bilanzierung und Bilanzansatz nach IAS

Die in der Bilanz nach IAS/IFRS direkt mit der Ermittlung der Vermögens- und Finanzlage verbundenen Posten sind auf der Aktivseite Vermögenswerte (assets) und auf der Passivseite Schulden (liabilities). Der Ausgleich dieser Positionen erfolgt durch das Eigenkapital (equity).[1] Die Darstellung, Definition und der Ansatz der Abschlussposten nach IAS/IFRS werden durch allgemeine Vorschriften im Rahmenkonzept (framework) von F.47 bis F.98 geregelt.[2] Der Ansatz von Vermögenswerten und Schulden als Elemente des Jahresabschlusses erfolgt in einem zweistufigen Entscheidungsprozess.[3]

2.1 Vermögensgegenstände (assets)

Zunächst müssen Positionen, die als Vermögensgegenstände (asset) berücksichtigt werden sollen, die vorgesehenen Definitionskriterien erfüllen. Gelingt die Identifikation als asset ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben.[4] Die Definition findet sich im Rahmenkonzept (F.49 und F.53 bis F.59). Ein Vermögenswert hat danach die folgenden Kriterien zu erfüllen:

Ein asset ist eine Ressource, also ein materielles oder immaterielles Gut inklusive Finanzgüter.

Das Unternehmen erwartet aus der Ressource einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.

Das Unternehmen hat in Folge vergangener Ereignisse die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Ressource, das bedingt nicht notwendigerweise auch das rechtliche Eigentum.[5]

Der künftige wirtschaftliche Nutzen (future economic benefits) repräsentiert das Potenzial des assets eines direkten oder indirekten zukünftigen Zuflusses von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten (F.53). Der Nutzen kann dem Unternehmen auf unterschiedliche Weise zufließen (F.55). So kann er im Einsatz als Produktionsfaktor eines Produktes oder einer Dienstleistung, im Tausch gegen andere Vermögenswerte, im Ausgleich von Schulden oder in einer Leistung an die Eigentümer liegen. Ein Indiz für einen künftigen Nutzen ist die enge Verknüpfung von getätigten Ausgaben und dem Entstehen von Vermögenswerten, da mit diesen angestrebt wird Nutzen zu generieren.[6] Diese Kriterien müssen gegeben sein, damit ein Vermögenswert abstrakt bilanzierungsfähig ist.[7]

Mit dieser Definition eines assets geht der Umfang über die herrschende Definition eines Vermögensgegenstandes nach den deutschen GOB hinaus, da es nicht auf die Einzelveräußerbarkeit ankommt, sondern nur auf die mögliche Erzielung von künftigem Nutzen.[8]

Es handelt sich hierbei jedoch um ein niedriges Hindernis, das ein Abschlussposten überwinden muss. Viele Sachverhalte erfüllen die Definition eines assets. Es besteht die Gefahr, dass beliebig viele Posten in die Bilanz einfließen. Der Vermögensausweis könnte zu hoch ausfallen, weil der künftige Nutzen zu optimistisch geschätzt wird und nicht realisierbar ist.[9]

2.2 Weitere Kriterien für den Bilanzansatz

Die Definition der Posten beinhaltet keine Aussage über die konkreten Voraussetzungen zu ihrem Ausweis, sondern allgemeine Regeln über den Posteninhalt. Die Prüfung der konkreten Bilanzierungsfähigkeit, das bedeutet ob im Einzelfall ein Ansatz im Jahresabschluss zulässig ist, ergibt sich aus der nächsten Stufe der Ansatzkonzeption. Diese ist in F.82 bis F.98 im framework geregelt.[10]

Ein Vermögensgegenstand darf im Jahresabschluss angesetzt werden, falls:

Es wahrscheinlich (probable) ist, dass ein mit ihm verknüpfter wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen bzw. abfließen wird (F.83, F.85).

Die Kosten bzw. der Wert des anzusetzenden Vermögensgegenstands müssen sich verlässlich (reliable) ermitteln lassen (F.83, F.86).

Das Rahmenkonzept enthält zum Kriterium der Wahrscheinlichkeit keine weiteren konkreten Anhaltspunkte. Man wird jedoch davon ausgehen, dass ein Nutzenzufluss nicht mehr wahrscheinlich ist, wenn Zweifel daran bestehen.[11] Man geht in Bezug an den angloamerikanischen Sprachgebrauch davon aus, dass der Zufluss eher wahrscheinlicher sein muss, d.h. eine Wahrscheinlichkeit größer als 50 % aufzuweisen hat.[12]

Die Verlässlichkeit der Bewertung wird im Rahmenkonzept in F.31 bis F.38 beschrieben. Demnach dürfen Informationen im Abschluss keine Fehler enthalten, sie müssen glaubwürdig und wirtschaftlich dargestellt werden, zudem müssen Neutralität, Vorsicht und eine vollständige Darstellung beachtet werden. Hierbei sei erwähnt, dass eine hinreichend genaue Schätzung von Werten einzelner Posten zum Bilanzansatz zulässig ist. Ist die Schätzung nicht hinreichend genau möglich, besteht ein Ansatzverbot. Wo jedoch die Grenzen einer ungenauen Schätzung liegen, lässt das Rahmenkonzept offen.[13]

Die Wahrscheinlichkeit und die Verlässlichkeit sind getrennt zu ermittelnde Kriterien und sind einer bzw. beide Werte nicht gegeben so schließen sie die Erfassung eines assets in den Jahresabschluss aus.[14]

Der Paragraph 89 des Rahmenkonzepts regelt abschließend den Ansatz von Vermögensgegenständen, darin heißt es:

Ein Vermögenswert wird in der Bilanz angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließen wird, und wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein anderer Wert verlässlich bewertet werden können. Dies bildet eine Zusammenfassung der vorangegangen Kriterien zum Ansatz im Jahresabschluss nach IAS.

Erfüllt ein Vermögenswert die Definition und Ansatzkriterien, ist er zu bilanzieren. Ist ein Merkmal nicht erfüllt, besteht ein Ansatzverbot. Ansatzwahlrechte sind in den IAS/IFRS grundsätzlich nicht vorgesehen.[15]

3. Umlaufvermögen nach IAS

Die Darstellung des Abschluss wird in IAS 1 geregelt. Dieser Standard schreibt für die Bilanz kein detailliertes Mindestgliederungsschema vor. Es müssen jedoch bestimmte Posten in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden (IAS 1.68). Dabei werden allerdings weder Reihenfolge noch Struktur der einzelnen Positionen verpflichtend vorgegeben (IAS 1.77). Der Paragraph 1.68 versteht sich lediglich als Liste von Posten, die auf Grund ihres unterschiedlichen Wesens oder Funktion einen getrennten Ausweis erforderlich machen, um das Ziel - ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage - zu erreichen.[16] Die Posten der Aktivseite sind grundsätzlich grob nach ihrer Liquidität zu ordnen (IAS 1.51).

3.1 Abgrenzung des kurzfristigen Vermögens

Gemäß IAS 1.51 hat ein Unternehmen bei der Erstellung der Bilanz die Wahl, Vermögenswerte in kurz- (current) und langfristige (non-current) Positionen zu untergliedern. Ansonsten gilt die Anordnung nach der Fristigkeit der Posten. Macht ein Unternehmen Gebrauch von einer Unterscheidung von Anlage- und Umlaufvermögen, dann bestimmt IAS 1.57, wann ein asset als Umlaufvermögen einzustufen ist. Ein Vermögensgegenstand gilt als kurzfristig wenn er mindestens eins der nachfolgenden Merkmale erfüllt:

Es wird erwartet, dass das asset umgesetzt oder gehalten wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb des normalen Geschäftszyklus.

Das asset wird primär zu Handelszwecken oder für eine kurze Frist gehalten und es ist zu erwarten, dass es innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Bilanzstichtag realisiert wird.

Es handelt sich bei dem asset um ein Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalent, das zur Erfüllung einer Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag nicht eingeschränkt ist.

Alle Vermögenswerte, auf die diese Klassifikation als Umlaufvermögen nicht anwendbar ist, sind als langfristige Vermögensgegenstände einzustufen.[17]

3.2 Posten im Umlaufvermögen

Nach IAS 1.68 sind gemäß der Definition für kurzfristige Vermögenswerte nachstehende Positionen mindestens als Umlaufvermögen auszuweisen:

biologische Vermögenswerte (biological assets)

Vorräte (inventories)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen (trade and other receivables)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (cash and cash äquivalents)

Neben diesen Posten gibt es jedoch noch Weitere, die auch die Kriterien der current assets erfüllen. Dazu gehören:

Kurzfristige Finanzinstrumente (current financial assets)

Geleistete Anzahlungen (prepayments)

Rechnungsabgrenzungsposten (prepaid expenses)

langfristige Fertigungsaufträge (construction contracts)

Zu den biologischen Vermögenswerten zählen lebende Tiere oder Pflanzen. Dieser Posten richtet sich an Unternehmen die landwirtschaftliche Tätigkeiten betreiben, wie Aufzucht oder Fortpflanzung.[18] Unter den Vorräten werden, soweit vorhanden, die Posten Handelswaren (merchandise), Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe (raw materials, supplies) sowie fertige (finished goods) und unfertige (work in progress) Erzeugnisse ausgewiesen (IAS 1.75, 2.6 bis 2.8). Zu Forderungen gehören entsprechend 1.75 Beträge, die von Kunden, nahe stehenden Unternehmen und Personen gefordert werden sowie sonstige Forderungen z.B. Steuerforderungen. Die Forderungen lassen sich in Kapital und Leistungsforderungen untergliedern. Zahlungsmittel sind neben Bargeld auch jederzeit fällige Bankguthaben.[19]Zahlungsmitteläquivalente stellen alle kurzfristigen, jederzeit liquidierbaren und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegenden Finanzinstrumente dar (IAS 7.6).[20]Finanzinstrumente des Umlaufvermögens nach IAS sind Wertpapiere, wie nach HGB. Dazu gehören zum einen Handelspapiere (trading securities), die zum baldigen Verkauf gehalten werden und zum anderen veräußerungsfähige Papiere (available-for-sale securities). Bei diesen hängt die Zuordnung davon ab, ob das Unternehmen plant, sie im kommenden Jahr zu verkaufen (IAS 39.9).[21]Geleistete Anzahlungen sind auch nach IAS/IFRS aktivierungspflichtig. Entsprechend IAS sind diese jedoch nicht als Unterposition der Vorräte, sondern in einem separaten Posten im Umlaufvermögen auszuweisen (IAS 1.33).[22] Unter prepaid expenses sind die transistorischen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Das ergibt sich aus dem Konzept der sachlichen Periodenabgrenzung (F.95).[23] Da sie zu den current assets gehören, erscheinen auch sie im Umlaufvermögen. Ein gesonderter Ausweis erfolgt für die Forderungen aus langfristigen Fertigungsaufträgen, da hier nach IAS/IFRS ein zeitanteiliger Forderungs- und Gewinnausweis vorgenommen wird und der Ansatz bereits vor Fertigstellung des Großprojektes erfolgt.[24]

Ich werde mich im weiteren Text im Hauptaugenmerk an die Gliederung des Umlaufvermögens aus dem deutschen Gesetzestext halten (HGB § 246), um einen Vergleich sichtbarer zu machen. Positionen die abweichen oder einen anderen Inhalt haben werden explizit erwähnt.

[...]


[1] - vgl. Buchholz, R. (2004), S. 65

[2] - vgl. Baetge, J. (2002), S. 148

[3] - vgl. Coenenberg, A. (2003)., S. 80

[4] - vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 81

[5] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 45

[6] - vgl. Baetge, J. (2002), S. 149

[7] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 46

[8] - vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 81

[9] - vgl. Buchholz, R. (2004), S. 66

[10] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 49

[11] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 50

[12] - vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 81

[13] - vgl. Baetge, J. (2002), S. 151-152; vgl. Tanski, J. (2005), S. 50

[14] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 50

[15] - vgl. Buchholz, R. (2004), S. 68

[16] - vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 130, S. 66

[17] - vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 199

[18] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 324-325

[19] - vgl. Buchholz, R. (2004), S. 109

[20] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 81

[21] - vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 248; vgl. Buchholz, R. (2004), S. 109

[22] - vgl. Coenenberg. A. (2003), S. 203

[23] - vgl. Tanski, J. (2005), S. 51

[24] - vgl. Buchholz, R. (2004), S. 108

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Umlaufvermögen nach IAS/IFRS
Hochschule
Fachhochschule Brandenburg
Veranstaltung
Hauptstudium
Note
2,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
27
Katalognummer
V50788
ISBN (eBook)
9783638469272
ISBN (Buch)
9783656380559
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umlaufvermögen, IAS/IFRS, Hauptstudium
Arbeit zitieren
Thomas Koschnitzke (Autor:in), 2006, Umlaufvermögen nach IAS/IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50788

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